📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.01.2023 (XI. Änderung, Ratsbeschluss 17.11.2022, in Kraft 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burscheid (konsolidierte Fassung, Stand: 01.01.2023)
1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofsgebührensatzung -
Ortsrechtsverzeichnis Nr. 12 b
Nachstehend sind alle z.Zt. geltenden Vorschriften zusammengefaßt.
Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet. Unter Einbeziehung der Erstpräambel werden nachstehend die Änderungen in Kurzform bekanntgegeben.
Erstpräambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2020), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung sowie des § 5 der Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid vom 21.02.2001 hat der Rat der Stadt Burscheid in seiner Sitzung vom 20.02.2001 folgende Satzung beschlossen:
Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft früherer getreten Vorschriften am am am
Satzung neu 20.02.2001 21.02.2001 02.03.2001
I. Änd. § 4, Gebühren- 17.02.2005 21.02.2005 01.03.2005 tarif
II. Änd. Gebührentarif 20.10.2005 08.11.2005 09.11.2005
III. Änd. Gebührentarif 14.12.2006 15.12.2006 01.01.2007
IV. Änd. Gebührentarif 11.12.2007 14.12.2007 01.01.2008
V. Änd. § 3, § 4 (Gebührent.) 13.12.2011 15.12.2011 01.01.2012
VI. Änd. § 1 (2) 26.02.2015 27.02.2015 08.03.2015 Gebührentarif
VII. Änd. Gebührentarif 26.11.2015 01.12.2015 01.01.2016
VIII. Änd. Gebührentarif 22.03.2018 27.03.2018 01.05.2018
IX. Änd. Gebührentarif 14.03.2019 19.03.2019 01.04.2019
X. Änd. Gebührentarif 14.11.2019 25.11.2019 01.01.2020
XI. Änd. Gebührentarif 17.11.2022 18.11.2022 01.01.2023
Mit o.b. Aufzeichnungen entfällt die Aufnahme der Inkraftsetzungsbestimmungen am Ende der Vorschrift. 2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofsgebührensatzung -
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung und Entrichtung der Gebühren
§ 4 Inkrafttreten
Anlage: Gebührentarif 3 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofsgebührensatzung -
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Stadt Burscheid und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 4 der Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nur für eine Beisetzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet (Gebührenschuldner) sind der Besteller (Auftraggeber), die Personen, deren Verpflichtung oder Interessen durch die Leistung wahrgenommen werden oder die Benutzer des Friedhofs und seiner Einrichtungen.
§ 3
Entstehung und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
(2) Die Gebühren sind sofort fällig und an die Stadtkasse Burscheid zu überweisen, wenn sich aus dem Gebührenbescheid nicht eine andere Fälligkeit ergibt.
§ 4
Inkrafttreten
(siehe Deckblatt/Zusammenfassung)
Bekanntmachungsanordnung
Burscheid, den (Daten siehe Deckblatt)
Der Bürgermeister
gez. Unterschrift 4 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofsgebührensatzung -
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Dauergrabstätte (§ 16 Friedhofsatzung der Stadt Burscheid)
Gebühr EURO
- 1. Wahlgrabstätte Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren 1.356,00 Ausgleichsgebühr je Jahr 45,20
- 2. Reihengrabstätte Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren 1.067,00 für nach dem 5. Lebensjahr Verstorbene
- 3. Pflegefreie Reihengrabstätte (Rasengrab) Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren 1.500,00 für nach dem 5. Lebensjahr Verstorbene
- 4. Reihengrabstätte (Kindergrab) Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren 250,00 für bis zum 5. Lebensjahr Verstorbene
4a. Pflegefreie Grabstelle für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren 100,00
- 5. Urnenwahlgrabstätte Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren 900,00 Ausgleichsgebühr je Jahr 45,00
- 6. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte (Rasengrab) Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren 855,00 Ausgleichsgebühr je Jahr 42,75
- 7. Pflegefreie Urnenreihengrabstätte (Rasengrab) Nutzungs- recht für die Dauer von 20 Jahren 820,00 für Verstorbene ohne Alterseinschränkung
- 8. Anonyme Urnengrabstätte Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (netto 705,00) zzgl. gesetzliche USt. (z. Zt. 19 %) 838,95
- 9. Pflegefreie Baumurnengrabstätte Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (netto 857,00) zzgl. gesetzliche USt. (z. Zt. 19 %) 1.019,83 5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofsgebührensatzung -
- 10. Wahlgrabkammer Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren 1.958,00 Ausgleichsgebühr je Jahr 130,54
- 11. Kolumbarium (pflegefrei) Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren 1.808,00 Ausgleichsgebühr je Jahr 90,40
II. Bestattungsgebühren
- 1. Erdgrab 915,00
- 2. a) Urnengrab (Nr. 5, 6, 7) 183,00
- b) Urnengrab (Nr. 8, 9) (netto 183,00) zzgl. gesetzliche USt. (z. Zt. 19 %) 217,77
- 3. Kindergrab 274,00
- 4. Grabkammer 640,00
- 5. Kolumbarium 183,00
III. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
- 1. Aufbahrung und Trauerfeier 195,00
- 2. Nur Aufbahrung 145,00
- 3. Nur Trauerfeier 65,00
IV. Gebühren für Umbettungs-, Ausgrabungs- und Wiederbeisetzungsarbeiten
Personalkosten incl. Fahrzeug- und Gerätepauschale je angefangene Stunde/Person 54,80
V. Gebühren für die Genehmigung von Grabaufbauten
- 1. Genehmigung zur Erstellung von Grabaufbauten (liegend) 50,00
- 2. Genehmigung zur Erstellung von Grabaufbauten (stehend) 100,00
- 3. Genehmigung zur Erstellung von Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 50,00
- 4. Zu den oben genannten Gebühren werden Verwaltungsgebühren gem. der dann geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Burscheid erhoben.
VI. Gebühren für die Auflösung und Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstellen
- 1. Abräumung der Grabstellen
Personalkosten incl. Fahrzeug- u. Gerätepauschale Je angefangene Stunde/Person 54,80
Gebühr 6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofsgebührensatzung -
EURO
Entsorgung je angefangene Gewichtseinheit (t)/Abfallart 30,00
- 2. Vorbereitung u. Anlage
- 2.1. Vorbereitung u. Anlage Wahlgrab/Reihengrab (je Grabstelle) 67,00
- 2.2. Vorbereitung u. Anlage Urnenwahlgrab 47,00
- 3. Jahrespflege
- 3.1. Jahrespflege Wahlgrab/Reihengrab je Jahr 76,50
für jede weitere zugehörige Wahlgrabstelle je Jahr 27,00
- 3.2. Jahrespflege Urnengrabstelle je Jahr 39,50
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.05.2018 (Erstfassung 20.02.2001, zuletzt VIII. Änderung in Kraft 01.05.2018) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Burscheid (konsolidierte Fassung, Stand: 01.05.2018)
1 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Ortsrechtsverzeichnis Nr. 12 a
Nachstehend sind alle z.Zt. geltenden Vorschriften zusammengefaßt.
Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet. Unter Einbeziehung der Erstpräambel werden nachstehend die Änderungen in Kurzform bekanntgegeben.
Erstpräambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2020), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), § 19 KOG vom 08.01.1975 (GV NW S. 12), Art. 7 AOAnpG vom 21.12.1976 (GV NW S. 473), Art. V des Gesetzes vom 27.06.1978 (GV NW S. 268),
Artikel 10 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom
06.11.1984 (GV NW S. 663), Art. 13 RBG 87 NW vom 06.10.1987 (GV NW S. 342) und des
§ 7 der Verordnung zur Durchführung des Feuerbestattungsgesetzes vom 10.08.1938 aller
Vorschriften in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Burscheid in seiner Sitzung am 20.02.2001 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft früherer getreten Vorschriften am am am
Satzung neu 20.02.2001 21.02.2001 02.03.2001
I. Änd. § 39 (2,3) 18.12.2001 19.12.2001 21.12.2001
II. Änd. § 9 (7), § 10 (4), 15.07.2004 23.07.2004 01.08.2004
§ 11 (1), § 11 (3),
§ 14 (1), § 15 (2),
§ 16 (2, 3), § 17 (2),
§ 18 (1), § 19 (4, 6),
§ 20 , § 26 A, § 30
III. Änd. § 9 (9,10), § 32 (2), 20.10.2005 03.11.2005 08.11.2005
§ 33 (6), § 40
IV. Änd. § 9 (5) 29.09.2009 30.09.2009 06.10.2009
V. Änd. § 2 (2), § 4 (1,2,4,5), 13.12.2011 19.12.2011 01.01.2012
§ 4 (2), § 7 (2,3),
§ 9 (3), § 11 (2, 3, 5),
§ 12 (3-7), § 15 (2),
§ 16 (2,3), § 17 (2,3),
§ 18 (1-3,6,10),
§ 19 (1, 4, 6, 7,9),
§ 20 , § 21 (1, 2, 3),
§ 22 , § 23, § 24, § 25,
2 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
§ 26 , § 27, § 28, § 29 (1,3, 5,6)
§ 30 (3), § 31, § 32 (1,8),
§ 33 (1), § 34 (1), § 36,
§ 38 , § 39
VI. Änd. § 10 (4), § 11 (3, 7) 26.02.2015 02.03.2015 08.03.2015
§ 12 (3-6), § 15 (3),
§ 16 (1-3), § 17 (2-4),
§ 18 (2b), § 19 (1,2,4,7, 8 a),
§ 20 , 20 a, 20 b, § 21 (1, 4)
VII. Änd. § 10 (5), § 16 (4), 26.11.2015 02.12.2015 01.01.2016
§ 24 (6),
§ 35 (4), § 38 (1)
VIII. Änd. § 4 (4), § 17 (5,6), 22.03.2018 23.03.2018 01.05.2018
§ 18 (10,11),
§ 19 (9-11),
§ 20a (2), § 21
Mit o.b. Aufzeichnungen entfällt die Aufnahme der Inkraftsetzungsbestimmungen am Ende der Vorschrift. 3 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirk
§ 4 Schließung und Entwidmung
§ 5 Gebühren
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Friedhofsverwaltung
§ 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 11 Särge und Urnen
§ 12 Ausheben der Gräber
§ 13 Schutz des Naturdenkmals Blutbuche – Friedhof Nr. 2, Nr. 7, der Denkmalliste
Rheinisch-Bergischer Kreis vom 17.12.1987 –
§ 14 Ruhezeiten
§ 15 Umbettung
IV. Grabstätten
§ 16 Grabstätten, Allgemeines und Nutzungsrecht
§ 17 Reihengrabstätten
§ 18 Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Anonyme Urnengrabstätten
§ 20 Rasenreihengrabstätten
4 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
§ 20 a Kolumbarien
§ 20 b Baumurnengrab
§ 21 Grabkammern
§ 22 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz für Grabstätten
§ 24 Allgemeines zur Grabmalgestaltung
§ 25 Besondere Gestaltungsformen auf dem gesamten Friedhof
§ 26 Zustimmungserfordernis betreffend Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen
§ 27 Fundamentierung und Befestigung von Grabmälern
§ 28 Abstände zu Nachbargräbern
§ 29 Grababdeckungen von Wahlgräbern
§ 30 Unterhaltung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
§ 31 Entfernung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32 Allgemeines zur Grabpflege
§ 33 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhalle
§ 35 Trauerfeiern auf dem Friedhof
VIII. Schlußvorschriften
§ 36 Alte Rechte
§ 37 Haftung
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Inkrafttreten
Anlagen: Pflanzliste und Lageplan 5 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Burscheid. Sie umfaßt die in den Bebauungsplänen 7, 47 und 53 (Löhfelder) ausgewiesenen Flächen. Ein entsprechender Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Burscheid.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Burscheid waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Burscheid sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann nur erteilt werden, wenn eine ausreichende Vorhaltung an Grabstätten für Einwohner der Stadt Burscheid oder sonstige Berechtigte im Sinne dieser Satzung nicht gefährdet ist.
(3) Der Friedhof hat aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung allgemeine Grünflächenfunktionen und dient von daher auch der Erholung. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung seiner Würde entsprechend aufzusuchen.
§ 3
Bestattungsbezirk
Der Bestattungsbezirk des Friedhofes umfaßt das Gebiet der Stadt Burscheid.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer andern Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Wahlurnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen beantragen. Die Umbettung ist kostenfrei. Durch die 6 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine neuen Nutzungsrechte sowie die Verlängerung bestehender Nutzungsrechte mehr erteilt.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/anonymen Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Burscheid in andere Grabstätten umgebettet (siehe auch § 15 Absatz 2, Satz 3).
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Die für den Friedhof der Stadt Burscheid im Bebauungsplan 53 (Löhfelder) ausgewiesene Fläche ist seit dem 01.01.2012 geschlossen. Die Schließung erfolgt durch Auslaufen von Nutzungsrechten.
Durch die Schließung erlischt das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen nach folgender Maßgabe:
Flur 40 Bestattungen und Beisetzungen sind möglich, wenn das Nutzungsrecht nicht über den 12.01.2041 hinaus verlängert werden muss.
Flur 41 Bestattungen und Beisetzungen sind möglich, wenn das Nutzungsrecht nicht über den 10.10.2037 hinaus verlängert werden muss.
Flur 42 Bestattungen und Beisetzungen sind möglich, wenn das Nutzungsrecht nicht über den 25.10.2031 hinaus verlängert werden muss.
Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabkammern und Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten
- bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles
und
- bei Umbettungen von Urnen
auf Antrag Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit der bisherigen Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Auf Antrag können Urnenumbettungen vom geschlossenen Friedhofsteil hin zum geöffneten Teil ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt werden.
(6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsbrechtigten mitzuteilen. 7 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Burscheid auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 5
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Burscheid und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die damit zusammenhängenden Leistungen der Stadt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burscheid zu entrichten.
(2) Für die Erteilung von Genehmigungen zur Erstellung von Grabmälern, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen sind gesonderte Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung sowie der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Burscheid zu entrichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Sie weist an den Eingängen bzw. auf den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen darauf hin.
(3) Generelle Informationen zum Friedhof befinden sich am Haupteingang in der Nähe der Trauerhalle. An den Nebeneingängen wird darauf hingewiesen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die im Straßenverkehr üblichen Fahrzeuge zu fahren. Das gilt insbesondere auch für die Eingangsbereiche des Friedhofs. 8 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Folgende Fahrgeräte dürfen bewegt werden: Rollstühle, Kinderwagen, Handkarren, Schubkarren und Fahrräder (geschoben). Das Befahren des Friedhofes ist auch möglich mit friedhofstauglichen Geräten zum Transport von Grabschmuck, Grünabfall und Graberde oder zur Grabpflege. Sie müssen lärmarm sein. Darüber hinaus kann der Friedhof von Fahrzeugen des Baubetriebshofes, der Bestattuungsunternehmen, der Gärtner und der Steinmetze befahren werden. Die Fahrzeuge müssen für den jeweiligen Einsatz von der Größe her geeignet sein und dürfen den Besucherverkehr in keiner Weise behindern. Die Holzbrücke zwischen Friedhof und dem geschlossenen Friedhofsteil ist belastbar mit 500 kg/qm. Sie ist für Motorfahrzeuge gesperrt. Der Sargtransportwagen darf die Brücke befahren. Notwege oder abgesperrte Wege dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Ausnahmen gelten für den Baubetriebshof oder für von der Stadt beauftragte Unternehmer.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbemäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. Eine Ausnahme bilden die Schotterrasenflächen im geschlossenen Friedhofsteil (Löhfelder). Sie sind begehbar, dürfen aber ebenfalls nicht verunreinigt oder beschädigt werden.
g) sportliche Aktivitäten jeglicher Art auszuüben (z.B. Joggen oder Skaten),
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder sonstige Gifte und Schadstoffe anzuwenden,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
k) zu lärmen, zu spielen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann zu Absatz 3 a) Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier Werktage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Als generell genehmigt gelten Veranstaltungen an den Ehrenfriedhöfen (Volkstrauertag) und am Mahnmal des Ostens, sowie traditionelle Feiern.
(6) Personen, die gegen die Bestimmungen der Friedhofsordnung verstoßen, kann der Aufenthalt auf dem Friedhof und in der Trauerhalle untersagt werden. 9 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
§ 8
Friedhofsverwaltung
Die Friedhofsverwaltung obliegt dem Bürgermeister. Er ist berechtigt, einzelne Aufgaben privaten Unternehmern zu übertragen.
§ 9
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbebetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht dem Friedhofszweck dienlich sind. Die Gewerbe-bzw. die Handwerksordnung werden dadurch nicht berührt. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) entfällt.
(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen entschieden.
§ 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW gilt entsprechend. Ist
innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW abgewickelt werden.
(6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Absatz 2 Satz 1 gilt hinsichtlich Befristung sowie Rücknahme und Widerruf. (7) Die Gewerbebetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. § 831 Abs. 1, Satz 2, BGB ist ausgeschlossen. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(8) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur innerhalb der nachfolgend aufgeführten Zeiten durchgeführt werden. Montag bis Donnerstag 8.00 bis 16.00 Uhr, Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerung der Arbeitszeiten auf Antrag zu lassen. 10 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof gereinigt werden. Die Gewerbebetreibenden sind verpflichtet, den bei ihren Arbeiten anfallenden Abfall abzufahren und einer Entsorgung zuzuführen oder selbst zu entsorgen.
(10) Das Aufbringen von Hinweissteckern der gewerbetreibenden Gärtner oder Steinmetze auf den Grabstellen ist bis zu einer Größe von 10 cm x 10 cm gestattet.
(11) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 5 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 10
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht durch die Urkunde nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen des Verstorbenen und den Bestattern fest.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes, dürfen jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode, erfolgen.
(5) Die Beigabe eines kremierten Heimtieres bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine Bescheinigung über die Einäscherung des Heimtieres ist vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Einlassung im Einvernehmen mit dem Antragsteller fest.
§ 11
Särge und Urnen
(1) Bestattungen und Aufbahrungen von Leichen sind grundsätzlich nur in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der 11 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder anderen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Es ist verboten, Sargholz mit Nitrolacken, Kunststofflacken oder mit Holzschutzmitteln, die Pentachlorphenol enthalten, zu behandeln. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Sofern eine Beisetzung in einer Grabkammer erfolgt, dürfen nur Särge der Holzklasse 4 und 5 DIN EN 350-2 oder Särge aus Holzrecycling verwendet werden. Särge der Holzklasse 4 sind diverse Fichten- und Kiefernarten, Särge der Holzklasse 5 sind Ahorn, Rosskastanie, Erle, Birke, Hainbuche, Esche , Pappel und Linde. Es dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder Eichenholz verwendet werden
(4) Die Bestattungswäsche wie auch die Sargauskleidung müssen aus verrottbarem Material bestehen.
(5) Die Särge sollten die Maße 2,20 m lang und 0,80 m hoch und ein Mittelmaß von 0,70 m Breite nicht überschreiten. Ist im Ausnahmefall ein größerer Sarg erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Speziell für Grabkammern gelten für den Ausnahmefall des § 4 Abs. 4 maximale Werte von 2,00 m Länge, 0,70 m Breite und 0,70 m Höhe.
(6) Bei Einlieferung der Särge in die Leichenhalle müssen diese mit den Namen der Verstorbenen gekennzeichnet werden.
(7) Für Bestattungen in Baumurnengrabstellen, Urnenrasenwahl- und Urnenrasenreihengrabstellen dürfen ausschließlich Aschekapseln und Überurnen aus biologisch abbaubaren Materialien verwendet werden. Gleiches gilt für Bestattungen in anonymen Urnengrabstellen.
§ 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, daß nachrutschende Erde ausgeglichen wird (Erdhügel).
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Erdbestattungen von der Erdoberfläche bis zur Sohle mindestens 1,80 m, bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Die Länge der Ausschachtung mißt 2,40 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Sohle mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 bilden die Grabkammern. Auf § 21 wird verwiesen. 12 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(4) Für die Grabkammern gilt eine Tiefe von der Oberfläche bis zur Sohle von 2,00 m, von der Oberfläche bis zur Oberkante der Grabkammer von 0,40 m. Bei einer Beibestattung steht der zweite Sarg auf Trägern 1,25 m unter der Erdoberfläche. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. Vor dem Ausheben eines Grabes haben die/der Nutzungsberechtigte Grabzubehör (z.B. Pflanzen jeder Art, Platten, Steine, Kies nebst Unterlagen), Grabmale und Fundamente zu entfernen oder entfernen zu lassen. Das gilt gleichermaßen auch für Nutzungsberechtigte von Nachbargräbern, wenn ein Nachbargrab in Anspruch genommen werden muss. Was zu entfernen ist, bestimmt in vertretbarer Weise die Friedhofsverwaltung. Sie richtet sich dabei an den Sicherheitsvorschriften für den Grabaushub aus. Muss die Friedhofsverwaltung im Rahmen der Ersatzvornahme tätig werden, sind die dadurch entstandenen Kosten von den Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
(6) Soweit nach Ablauf der Ruhezeiten/Nutzungsrechte noch Gebeinereste, Urnen/Aschen in Gräbern vorhanden sind, werden diese durch die Stadt in eine Gebeinegrube abgelegt. Für Grabkammern gilt § 21 Abs. 4.
§ 13
Schutz des Naturdenkmals Blutbuche – Friedhof – Nr. 2, Nr. 7 der Denkmalliste Rheinisch-Bergischer Kreis vom 17.12.1987
(1) Zur Sicherung der lebensnotwendigen Faserwurzel darf Boden im Wurzelbereich nur zum Zwecke einer Urnenbestattung in der vorhandenen Wahlgrabstelle ab- und aufgetragen werden. Als Wurzelbereich gilt die Bodenfläche unter dem Kronentraufenbereich.
(2) Im Kronentraufenbereich dürfen keine neuen Erdbestattungen erfolgen.
(3) Umbettungen von Särgen dürfen im Kronentraufenbereich nicht mehr vorgenommen werden.
§ 14
Ruhezeiten
(1) Für beigesetzte Leichen gilt eine Ruhezeit von 30 Jahren, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. Für Tot- und Fehlgeburten gilt eine Ruhezeit von 10 Jahren. Ein möglicher Grabnachkauf bemißt sich an dem Anteil der noch vorhandenen Ruhezeit. Auf
§ 16 Abs. 3 wird verwiesen.
(2) Für die in Grabkammern beigesetzten Leichen gilt eine Ruhezeit von 15 Jahren.
§ 15
Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 13 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen Vorschriften, der vorhergehenden Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettung in den ersten 6 Monaten nur dann, wenn hierfür ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Für Umbettungen, die in den ersten 2 Jahren der Ruhefrist erfolgen, ist vor der Ausführung eine Unbedenklichkeitsbestätigung der zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden vorzulegen. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Urnen-/Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Wahlgrabstätten, ausgenommen Grabkammern, umgebettet werden. Siehe auch § 12 Abs. 6.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei der Umbettung aus einem Reihengrab sind die Angehörigen des Verstorbenen antragsberechtigt. Im Zweifel über die Angehörigkeit gilt § 18 Abs. 6 analog.
(5) Die Umbettungen werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten, Anlagen oder Einrichtungen verursacht werden, hat der Antragsteller zu tragen, es sei denn, daß diese Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Friedhofpersonals beruhen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Nutzungszeiten beginnen dagegen von neuem zu laufen, es sei denn, die Umbettung beruht auf dringendem öffentlichen Interesse.
(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(9) Umbettungen aus anderen Friedhöfen in den Friedhof der Stadt Burscheid sind keine Umbettungen im Sinne dieser Satzung, sondern unterliegen der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Erd- und Urnenbestattungen. Bisherige Ruhezeiten werden angerechnet, Nutzungszeiten dagegen nicht.
(10) Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(11) Auf § 13 Absatz 3 wird verwiesen.
IV. Grabstätten 14 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
§ 16
Grabstätten, Allgemeines und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Burscheid. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und nach deren Verfügbarkeit erworben werden.
(2) Für die Bestattung Verstorbener werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Grabstätten für Kinder
d) Grabstätten für totgeborene Kinder und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte
e) Grabkammern
f) Urnenwahlgrabstätten
g) Urnen-Rasen-Wahlgräber
h) Rasenreihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
i) Anonymes Urnenfeld
j) Ehrengrabstätten
k) Kolumbarien
l) Baumurnengrabstellen
(3) Nutzungsrechte entstehen erst nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Weitere Regelungen zu den Nutzungsrechten ergeben sich aus den §§ 14, Abs. 1, 18 Abs. 1, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20, 20 a, 20 b, 21 und 32 Abs. 6.
(4) Auf den unter Abs. 2 a), b), c), f) und g) genannten Grabstellen ist zusätzlich die Einlassung der Totenasche von max. 1 Heimtier – vgl. Art. 8 VO (EU) Nr. 1069/2009 – als Grabbeigabe gestattet. Hierfür muss ein Nutzungsrecht von mindestens 5 Jahren vorgehalten werden.
Eine Grabbeigabe setzt voraus, dass auf der Grabstätte jedenfalls zeitgleich ein menschlicher Leichnam oder dessen Totenasche beigesetzt wird. Ein dem Tod des Tierhalters vorausgehendes „Begräbnis“ seines Tieres ist ausgeschlossen. Eine nachträgliche Grabbeigabe ist dagegen möglich.
Die Beigabe darf ausschließlich in einem biologisch abbaubaren Behältnis erfolgen.
§ 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall vergeben werden. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur einmal zugewiesen (Grabanweisung) und nicht verlängert.
(2) Als Reihengrabstätten werden vorgehalten: 15 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
a) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten
Maße: Länge 1,20 m Breite 0,60 m
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Maße: Länge 2,20 m bis 2,30 m Breite 0,90 m bis 1,00 m
c) Rasenreihengräber (siehe auch § 20)
Maße: Länge 2,20 m Breite 1,10 m
(3) In einer Reihengrabstätte nach Absatz 2 b) darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Bei gleichzeitigem Tod kann jedoch die Leiche eines Kindes bis zum Alter von 1 Jahr mit beigesetzt werden. Auch ist es möglich, zwei Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte zu bestatten. Es entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(4) 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit wird öffentlich bekanntgemacht, daß Reihengrabstätten abzuräumen sind. Außerdem wird auf dem betreffenden Gräberfeld durch ein Schild auf den Zeitablauf verwiesen.
(5) Der Nutzungsberechtigte kann frühesten nach Ablauf von 25 Jahren nach Verleihung des Nutzungsrechtes auf das Nutzungsrecht der Reihengrabstätte nach Abs.2 Buchstabe a) verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Eventuell auf der Grabstätte befindliche Grabsteine und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb eines Monats zu entfernen. Eine Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Gebühr für die Abräumung sowie die jährliche Pflege der eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr zu leisten. Nicht berücksichtigt wird für die jährliche Pflege das Jahr des Verzichts. Die gesamte Gebühr wird in voller Höhe mit dem Tage des Verzichts fällig.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten im Benehmen mit den Erwerbern vergeben. Es entsteht ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung.
Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. 16 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für die gesamte Nutzungszeit/Ruhezeit möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb im besonderen Ausnahmefall auch eine kürzere Dauer vereinbart werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist oder ein anderer besonders wichtiger Grund vorliegt. Auf weitere Regelungen in § 16 Abs. 3 wird verwiesen.
(2) Als Wahlgrabstätten werden vorgehalten:
a) Wahlgrabstätte als Erdgrab
Maße: Länge von mindestens 2,40 m bis 2,70 m (Normalmaß) Breite von 1,00 m bis 1,20 m
b) Grabkammern als Doppelgrab
Maße: Länge 2,35 m Breite 1,00 m
(3) Auf den unter Absatz 2 genannten Wahlgrabstätten können zusätzlich zu einer Erdbestattung bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Der schriftliche Hinweis bzw. die öffentliche Bekanntmachung enthalten die Aufforderung, die Bepflanzung, Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen der Grabstätte binnen 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.
(5) Überschreitet bei einer Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so muß das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert werden. Hierfür sind Ausgleichsgebühren zu entrichten. Sie erfassen alle Grabstellen der Wahlgrabstätte und richten sich nach den jeweiligen Nutzungsrechten.
(6) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder,
d) auf Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, 17 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis e) und g) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sofern keine der einzelnen vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
Sofern keine der einzelnen vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann entscheiden, wer in der Wahlgrabstätte beigesetzt werden soll.
(10) Der Nutzungsberechtigte kann frühesten nach Ablauf von 25 Jahren nach Verleihung des Nutzungsrechtes auf das Nutzungsrecht der Wahlgrabstätte verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Eventuell auf der Grabstätte befindliche Grabsteine und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb eines Monats zu entfernen. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Gebühr für die Abräumung sowie die jährliche Pflege der eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr zu leisten. Nicht berücksichtigt wird für die jährliche Pflege das Jahr des Verzichts. Die gesamte Gebühr wird in voller Höhe mit dem Tage des Verzichts fällig.
§ 19
Urnengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Anonyme Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Urnenrasenwahl- und Urnenrasenreihengrabstellen 18 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
c) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Urnenbeisetzung)
d) Anonymen Urnengrabstätten
e) Kolumbarien
f) Baumurnengräbern
(2) Alle unter Absatz 1 aufgeführten Grabarten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen bzw. zugewiesen wird. Für die Beisetzung von Urnen in Wahlgräbern gelten die Vorschriften des § 18 Abs. 3.
(3) Anonyme Urnengrabstätten sind Urnenfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Sie werden als Rasenfläche angelegt. Die Urnenfluren werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person belegt. Die Lage der einzelnen Urnen wird im Belegungsplan und Gräberverzeichnis festgelegt. Nach der Reihenfolge des § 18 Abs. 6 erhalten Angehörige der zu bestattenden Person eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofs und der einheitlichen Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Urnenfluren obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluß.
(4) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen bestattet werden, in einer Urnenrasenreihengrabstätte nur 1 Urne.
(5) Urnenwahlgrabstätten haben je Grabstelle folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m
(6) Urnen-Rasen-Wahlgräber haben je Grabstelle folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
(7) Urnenrasenreihengrabstätten (Rasengräber) haben je Grabstelle folgendes Maß: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
(8) Ein Urnengrab auf dem anonymen Urnenfeld hat folgende Maße: Länge: 0,50 m Breite: 0,50 m
(8a) Ein Baumurnengrab hat folgende Maße: Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m
(9) Der Nutzungsberechtigte kann frühesten nach Ablauf von 15 Jahren nach Verleihung des Nutzungsrechtes auf das Nutzungsrecht der Urnenwahlgrabstätte verzichten. Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Eventuell auf der Grabstätte befindliche Grabsteine und sonstige bauliche Anlagen sind innerhalb eines Monats zu entfernen. Das Nutzungsrecht an unbelegten Urnenwahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Urnenwahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung von Nutzungsgebühren erfolgt nicht. 19 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(10) Der Nutzungsberechtigte hat bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Gebühr für die Abräumung sowie die jährliche Pflege der eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der ursprünglichen Ruhefrist für jedes angefangene Kalenderjahr zu leisten. Nicht berücksichtigt wird für die jährliche Pflege das Jahr des Verzichts. Die gesamte Gebühr wird in voller Höhe mit dem Tage des Verzichts fällig.
(11) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrab- und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten und Anonyme Urnengrabstätten.
§ 20
Rasenreihengrabstätten
Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr sowie für Urnenbeisetzungen. Soweit nicht Pflichten Dritter (z.B. Erben, anderweitig Verpflichtete) bestehen, obliegt der Stadt Burscheid das Nutzungsrecht. Ansonsten ist nutzungsrechtlich § 17 Abs. 1 anzuwenden. Die Rasenreihengräber werden von der Stadt Burscheid als Rasenfläche gestaltet, eingesät und gemäht. Die Gräber sind mit Liegeplatten zu versehen, welche die persönlichen Daten der Verstorbenen tragen. Auf §§ 25 u. 26 wird verwiesen
§ 20 a
Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind Urnenwahlgrabstellen in Stelen oder Urnenwänden, aus Kammern bestehend, in denen bis zu 2 Urnen pro Kammer bestattet werden können. Diese Urnenanlagen sind als Gemeinschaftsanlage konzipiert. Kranz- und Blumenschmuck, Schalen, Gestecke, Laternen o. ä. dürfen nur an den dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden.
(2) Die Verschlussplatte kann mit den persönlichen Daten der/ des Verstorbenen versehen werden. Zusätzlich dürfen an den Verschlussplatten eine Vase und ein kleines Grablicht angebracht werden. Die §§ 24 Abs. 1, 2, und 26 finden analog Anwendung. Der Betrieb des Grablichtes ist nur mit Teelichtern oder elektrischen Kerzen gestattet. Herkömmliche Grablichter sind nicht zugelassen und werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Ausladender Blumenschmuck, der die nebenliegenden Platten behindert oder verschmutzt, wird ebenfalls durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
(3) Nutzungsrechtsverlängerungen sind nur im Zusammenhang mit der zweiten Beisetzung in einer Urnennische möglich. Dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist der ersten Beisetzung.
§ 20 b
Baumurnengrab
(1) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten mit Gemeinschaftscharakter. Die Asche Verstorbener wird in einer Urne im Wurzelbereich des Baumes beigesetzt. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf nicht verlängert werden. 20 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(2) Die Namen sowie das Sterbedatum der im Kronentraufenbereich des ausgewiesenen Baumes beigesetzten Personen werden auf Wunsch durch die Friedhofsverwaltung auf Metallschildern eingraviert und an der zur Verfügung gestellten Gedenkstele angebracht.
§ 21
Grabkammern
(1) Grabkammern sind baulich umschlossene Grabstellen für Erdbestattungen, die aufgrund ihrer Bauart eine verkürzte Ruhezeit zulassen. Es gibt Doppelkammern als Wahlgräber. Auf § 12 Abs. 3 wird verwiesen.
Im Doppelkammerbereich wird die untere Kammer zuerst belegt. Infolge dessen ist die dritte Beisetzung erst nach Ablauf der Ruhezeit des Letztverstorbenen möglich. Die Nutzungsrechte für Wahlgräber sind analog anzuwenden.
(2) Da die Grabkammern nebeneinander aufgebaut sind, ergeben sich zwischen den Wahl-und Reihengräbern kaum Zwischenräume. Einfassungen sind somit nicht gestattet (siehe § 26 Abs. 1 Satz 4).
(3) Die Grabkammern sind mit einem ebenerdigen Sockel mit Verankerungsmöglichkeiten für Grabmale versehen.
(4) Bei Ablauf der Ruhefrist verbleibende Knochenreste werden unterhalb der Grabkammer/n in einer Gebeinegrube beigesetzt.
(5) Der zur Grabkammer gehörende Luftfilter darf nicht beschädigt oder entfernt werden.
§ 22
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Burscheid.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 23
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz für Grabstätten
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes gewahrt wird. 21 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
§ 24
Allgemeines zur Grabmalgestaltung
(1) Grabmäler und Einfassungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Lage auf der Grabstätte und auch vom Material her so beschaffen sein, daß sie der Würde des Friedhofes entsprechen.
(2) Das unter Absatz 1 Gesagte gilt gleichermaßen für das Aufbringen von Bildern, Schriften und sonstigen Zeichen. Die Darstellung Verstorbener ist nur im Porträtformat der Größe 9 x 13 cm gestattet. Auf § 26 Absatz 2 wird verwiesen.
(3) Das Errichten von Holzgrabkreuzen bis zu einer Höhe von 1,00 m ist bis zu einem halben Jahr Aufstellzeit genehmigungsfrei. Längerfristiges Aufstellen ist genehmigungspflichtig.
(4) Vor dem Errichten von Holzgrabkreuzen mit einer Höhe von über 1,00 m, gemessen ab Erdboden, ist die Genehmigung bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(5) Das Genehmigungsverfahren zu den Absätzen 3 und 4 richtet sich analog an den Vorschriften für Zustimmungserfordernisse, Fundamentierung und Befestigung aus.
(6) Jeglicher Hinweis auf eine Grabbeigabe gem. § 10 Abs. 5 auf dem Grab ist nicht gestattet.
§ 25
Besondere Gestaltungsformen auf dem gesamten Friedhof
Die als Rasengräber angelegten Reihengrabstätten nach § 19 Abs. 1 b) und Abs. 2 sowie § 20 Abs. 1 sind von den Empfängern der Grabanweisung mit Liegeplatten aus poliertem Granit der Größe 0,30 x 0,40 m, Kanten abgerundet, zu belegen. Die Liegplatten werden von der Stadt Burscheid gelegt. Die Rasenpflege obliegt der Stadt (siehe auch § 20 Abs. 1).
Es ist nicht erlaubt,
- Bäume oder großwüchsige Sträucher anzupflanzen, die eine Höhe von 1,50 m
überschreiten – Wildwuchs ist zu beseitigen –
- Gewächse auf Urnengrabstellen dürfen eine Höhe von 0,50 m nicht übersteigen
- Grabstätten seitlich mit Hecken zu bepflanzen, mit Holz, Betonsteinen,
Kunststoffplatten, Metall, Glas, Zementplatten etc. einzufassen oder Beete damit anzulegen
- Rankgerüste, Rankgitter oder Pergolen zu errichten und außerhalb der Grabbereiche
Veränderungen jeglicher Art anzunehmen
- Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten auf oder an den Gräbern aufzustellen
- den Rasen um die Grabbeete zu entfernen.
Die Stadt setzt die Einfassungsteile zwischen den Wegen und den Gräbern, Platten zur Trennung der Reihengräber und sie sorgt für die Einrahmung der Urnenwahlgräber mittels Pflasterung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofverwaltung.
§ 26 – 22 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Zustimmungserfordernis betreffend Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmälern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Gleiches gilt für den Abbau (siehe § 31 Absatz 1).
(2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen: Der Grabmalentwurf im Grundriß, frontal und in der Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der farblichen Wirkung (Anpassung an die Umgebung), der Art der Schrift und deren Text, der Ornamente, Symbole, Bild- und Fotoreproduktion sowie der Fundamentierung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 27
Fundamentierung und Befestigung von Grabmälern
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken könne. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt sich nach Absatz 1. Darauf basiert die Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 27.
(3) Insbesondere ist zu beachten, daß die Fundamente bis zum gewachsenen Boden reichen müssen.
(4) Entspricht die Ausführung und die Art von Fundament und Befestigung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages, setzt die Friedhofsverwaltung dem Verfügungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Befestigung.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen nur stellen, soweit das aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. 23 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
§ 28
Abstände zu Nachbargräbern
Zu den Nachbargräbern ist ein Pflanzabstand von 30 cm (ausgenommen flachbleibende Bodendecker) einzuhalten, um Bestattungsarbeiten nicht zu behindern (siehe § 12). Das gilt für bereits bestehende Hecken wie für Grabbewuchs, Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen, ausgenommen Grabumrandungen. Auf § 12 Absatz 6 wird verwiesen. Die Vorschriften gelten nicht für Urnen- und Reihengrabstätten.
§ 29
Grababdeckungen von Wahlgräbern
(1) Wahl- und Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 17 Abs. 2 a und § 18 Abs. 2 a) dürfen bis zu einem Viertel mit wasserdurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Abdeckungen mit Kies oder ähnlichen Materialien sind nicht erlaubt.
(2) Für Wahl- und Reihengrabstätten sind Grabmale mit einer max. Breite von 0,80 m und einer max. Höhe von 1,20 m zulässig.
(3) Urnenwahlgräber nach § 19 Abs. 1 a können vollständig mit einer Abdeckung versehen werden. Grabmale sind bis zu einer max. Höhe von 0,60 m zulässig. Auf die besonderen Vorschriften des § 25 wird verwiesen.
(4) Für Kindergräber werden Grabmale bis zu einer max. Breite von 0,40 m und einer max. Höhe von 0,60 m zugelassen.
(5) entfällt
(6) entfällt.
§ 30
Unterhaltung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Dabei sind die Verantwortlichen auch verpflichtet, die Gräber aufzufüllen, wenn Absackungen des Erdreichs erkennbar werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt ist 24 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen tragen die Kosten der Ausführung (§ 59 VwVG NW). Mit Vornahme der Amtshandlungen wird darüber hinaus eine Verwaltungsgebühr (§ 7 a KostO NW) erhoben.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Haftung der Stadt Burscheid beleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Burscheid im Innenverhältnis, soweit die Stadt Burscheid nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsitz trifft.
§ 31
Entfernung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Siehe § 27 Absatz 1.Die Stadt Burscheid ist nicht zur Aufbewahrung eines Grabmales oder anderer Grabaufbauten, Pflanzen usw., verpflichtet. Wird die Stadt unberechtigt belastet, stellt sie die Entsorgungskosten den Nutzungsberechtigten im Rahmen der Kostenerstattung in Rechnung.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind alle baulichen Anlagen wie beispielsweise Grabmäler und Einfassungen nebst Fundamenten durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Gleiches gilt für sonstige Sachen, die sich liegend oder stehend auf der Grabstätte befinden. Dazu zählt insbesondere Steinkies nebst Unterbau. Sind diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Burscheid. Sofern Grabstätten im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweils für die Unterhaltung Verantwortliche die Kosten zutragen. Werden Grabstellen im Auftrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der Auftraggeber die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand zuzügl. einer Entsorgungspauschale, die sich auf der z.Z. geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burscheid ergibt, zutragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 25 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32
Allgemeines zur Grabpflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 23 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Sammelstellen entsprechend der dort angebrachten Hinweise sortiert zu entsorgen. § 9 Absatz 8 bleibt davon unberührt. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter von Friedhofsteilen und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Auf § 30 wird verwiesen.
(2) Bereits vorhandene Trennhecken sind mindestens jährlich zu schneiden, wobei sich Herbst oder Frühjahr anbieten. Dies gilt auch für bestehende Hecken an den Grabrückseiten. Einige empfehlenswerte Pflanzen sind der anliegenden Pflanzenliste zu entnehmen. Sie ist Bestandteil der Satzung.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhezeit, Abs. 6 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Beerdigungsschmuck ist binnen 6 Wochen nach der Beisetzung vom Grabe zu entfernen. Wird nicht unmittelbar nach der Entfernung des Beerdigungsschmuckes die Erstbepflanzung vorgenommen, so ist eine Übergangsbepflanzung mit Saisonblumen oder das Anbringen von Winterschmuck erforderlich.
(6) Nach dem Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes ist die gesamte Bepflanzung der Grabstätte auf und in der Erde (Wurzelstöcke etc.) durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dies gilt auch für Pflanzen, die sich bereits bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf der Grabstelle befanden. Naturdenkmale im Sinne von § 13 bleiben unberührt. Sind diese nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Burscheid. Sofern Grabstätten im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweils für die Unterhaltung Verantwortliche die Kosten zu tragen. Werden Grabstellen im Auftrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der Auftraggeber die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand zu tragen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie bestimmt auch über die Gestaltung von Flächen, die Gräber umgeben. 26 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(8) Kunststoffe und sonstige nicht oder nur schwer verrottende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Grablichter, Markierungszeichen und Gießkannen. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 33
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 32 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung bei der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf seine Kosten
a) die Grabstätte abräumen, einebnen oder bodendeckend bepflanzen
b) Grabmäler und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen.
§ 30 Absatz 2, Satz 7 und 8, gilt entsprechend.
(2) Für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 34
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenzellen in der Kühlkammer dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung betreten werden.. 27 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Am Tag der Bestattung wird der Sarg generell geschlossen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen verschlossen in die Leichenhalle gebracht werden. Der Zutritt zu diesen Räumen, die Öffnung eines solchen Sarges und die Besichtigung der Leiche bedürfen der Zustimmung des Amtsarztes.
§ 35
Trauerfeiern auf dem Friedhof
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. Das Zurschaustellen von Leichen und Trauerfeiern am offenen Sarg sind untersagt.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestaltung der Bestattungsfeierlichkeiten bleibt ihnen im Rahmen dieser Satzung überlassen.
(4) Trauerfeiern zur Einlassung eines Heimtieres (Grabbeigabe) sind nicht gestattet.
VIII. Schlußvorschriften
§ 36
Alte Rechte
Bei Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vergeben wurden, bleiben die zum Zeitpunkt der Vergabe geltenden Gestaltungsregelungen im Sinne von § 23, die Nutzungsregelungen und die Ruhefristen bestehen, mit Ausnahme der Ruhefrist für Urnengrabstätten, die einheitlich 20 Jahre beträgt.
§ 37
Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Inanspruchnahme des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Auf dem Friedhof obliegt der Stadt die Verkehrssicherungspflicht ganzjährig. Sie überprüft auf den einzelnen Friedhofsteilen in regelmäßigen Abständen die Sicherheit der 28 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Grabmäler, sonstiger baulicher Teile und auch des Bewuchses. Darüber hinaus gehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
(3) Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig folgende Vorschriften dieser Satzung verletzt:
§ 6 Abs. 2 Öffnungszeiten (Betreten)
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 9 Gewerbliche Betätigung
§ 11 Särge und Urnen
§ 13 Schutz eines Naturdenkmals
§ 16 Abs. 4 Grabstätten, Allgemeines und Nutzungsrechte
§ 24 Grabmälergestaltung
§ 25 Besondere Gestaltungsformen
§ 26 Zustimmungserfordernis (Grabmäler und sonstige baulichen Anlagen)
§ 28 Abstände zu Nachbargräbern
§ 29 Grababdeckungen von Wahlgräbern
§§ 30 und 31 Unterhaltung und Entfernung (Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen) §§ 32 und 33 Grabunterhaltung und Vernachlässigung der Grabpflege
§ 35 Trauerfeiern auf dem Friedhof
(2) Eine Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Verfahren und die Geldhöhe richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
§ 39
Inkrafttreten
(siehe Deckblatt/Zusammenfassung)
Bekanntmachungsanordnung
Burscheid, den (Daten siehe Deckblatt)
Der Bürgermeister
gez. Unterschrift 29 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Anlage zur Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
Pflanzliste zur Grabgestaltung (Empfehlungen)
A. Frühjahrsbepflanzung
Deutscher Name Botanischer Name
Frühjahrsblühende Blumenzwiebeln z.B. Tulpen, Narzissen, Krokus, Scilla, Traubenhyazinthe
Stiefmütterchen Viola tricolor
Tausendschön Bellis perennis
Vergißmeinnicht Myosotis-Hybriden
Primeln Primula
B. Sommerbepflanzung
Begonien Begonia semperflorens
Fuchsien Fuchsia geoides
Geranien Pelagonium zonale
Knollenbegonien Begonia tuberhybrida
Leberbalsam Ageratum houstonianum
Männertreu Lobelia erinus
Pantoffelblume Calceolaria rugosa
Salbei Salvia hybrida
Studentenblume Tagetes-Hybriden
C. Spätsommer-/Herbstbepflanung
Astern, niedrigere Chrysanthemen und Glockenheide-Erika
D. Bodendecker
Stauden für sonnige Lagen: 30 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Deutscher Name Botanischer Name
Blaukissen Aubrieta Deltoides
Blauschwingelgras Festuca glauca
Ehrenpreis Veronica teucrium
Fettehenne-Mauerpfeffer Sedum album
- cauticolum
- floriferum
- spurium
Grasnelke Armeria caespitosa
- martima
Katzenpfötchen Antennaria diolca
Münzkraut Lysimachia nummularia
Pupurglöckchen Heuchera hybrida
Polsterphlox Phlox subulata
Stachelnüßchen Acaena buchananil
Sternmoos Sagina subulata
Schafschwingelgras Festuca scoparia
Thymian Thymus serpyllum
Stauden für schattige Lagen:
Elfenblume Epimedium
Fliedermoos Cotula squalida
Günsel Ajuga reptans
Haselwurz Asarum europaeum
Schaumblüte Tiarella cordifolia-wherryi
Schaumkraut Cardamine trifolia
Steinbrech Saxifrage caespitosa
- cuneifolia
- hirsuta
- umbrosa
31 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
Ungarwurz Waldsteinia ternata
Bodendeckende Gehölze für sonnige Lagen:
Fingerkraut Potentilla fruticosa „Prostrata“
Immergrüne Heckenkirsche Lonicera pileata-yunnanensis
Kriechendes Johanniskraut Hypericum calycinum
Schleifenblume Iberis saxatilis-sempervirens
Schneeheide Erica carnea
Silberwurz Dryas octopetala
- suendermannil
Zwergmispel Cotoneaster adpressus
- dammeri radicans
- congesta (micro-phylla)
Bodendeckende Gehölze für schattige Lagen:
Efeu Hedera helix
Immergrün Vinca minor
Scheinbeere Gaultheria procumbens
- shallon
Spindelbaum Euonymus fortunei
- „Kewensis“
- „Minimus“
- Vegetus“
Ysander Pachysandra terminalis
Bodendeckende Nadelgehölze für sonnige bis halbschattige Lagen:
Deutscher Name Botanischer Name
Eibe Taxus baccata repandens
Kriechwacholder Juniperus horizontalis
- glauca
- communis
-„ Hornibrookil“
- Repanda
32 Satzung für den Friedhof der Stadt Burscheid
- Friedhofssatzung -
E. Raumbildende Gehölze
Bergkiefer Pinus montana mughus Latsche - pumilio
Eibe Taxus baccata „Adpressa“
- Repandens“
- Cuspidata „Nana“
Feuerdorn Pyracantha coccinea praecox
Fliederberberitze Mahonia aquifolium
Rhododendron Rhododendron impeditum
- williamsianum
Rose Rosa
Sauerdorn Berberis candidula
- verruculosa
- buxifolia nana
Scheinzypresse Chamaecyparis obtusa nana gracillis
Buchsbaum Buxus sempervirens arborescens
Freilandazalee Rhododendron mollis
Wacholder Juniperus chinensis
Zwergfichte Picea abies „Echiniformis“
- Midiformis“
Zwergmispel Cotoneaster praecox
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