Katholisches Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Alt-Katholische Friedhöfe
# Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium Leichlingen
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) in seiner aktuellen Fassung beschließt das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, Gregor-Mendel-Straße 28, 53115 Bonn – nachfolgend Bistum – folgende Friedhofsgebührensatzung für das Alt-Katholische Kolumbarium Leichlingen:
# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung seines Alt-Katholischen Kolumbariums in Leichlingen erhebt das Bistum Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung.
# § 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist jeweils für sich,
1.) werden Antrag gestellt hat,
2.) wer sich gegenüber dem Bistum zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat.
3.) wer kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfugung für die Gebühren haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
# § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der jeweiligen Antragstellung:
1. Die Einstellgebühr (§ 4), die Unterstellgebühr (§ 5), die Ausstellgebühr (§ 7) und die Endbeisetzungsgebühr (§ 8) entstehen mit dem Antrag auf Einstellung einer Urne.
2. Die Verlängerungsgebühr (§ 6) entsteht mit dem Antrag auf Verlängerung der Ruhezeit über die Mindestruhezeit hinaus.
3. Die Umbettungsgebühr (§ 9) entsteht mit dem Antrag auf Umbettung einer bestimmten Urne.
4. Die Reservierungsgebühr (§ 10) entsteht mit dem Antrag auf Reservierung eines bestimmten Urnenstellplatzes.
(2) Die Gebühren werden jeweils nach Ablauf eines Monats nach Ausstelldatum des festsetzenden Gebührenbescheids fällig.
Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Leichlingen - gültig ab 01.01.2026
Alt-Katholische Friedhöfe
(3) Die Gebühren sind vor der Einstellung der Urne in das Kolumbarium zu entrichten. Ausgenommen davon sind die Verlängerungsgebühr (§ 6), die Umbettungsgebühr (§ 9) und die Reservierungsgebühr (§ 10). Die Verlängerungsgebühr (§ 6) ist, sofern eine Verlängerung Ruhezeit über die der Mindestruhezeit von 15 Jahren hinaus bereits vor Einstellung der Urne in das Kolumbarium vereinbart wird, ebenfalls vor der Einstellung der Urne in das Kolumbarium zu entrichten, sonst spätestens acht Wochen vor Ablauf der bisher vereinbarten Ruhezeit. Die Umbettungsgebühr (§ 9) ist zu entrichten, bevor der Antrag auf Umbettung bei der zuständigen Ordnungsbehörde gestellt wird. Die Reservierungsgebühr (§ 10) ist innerhalb eines Monats nach Ausstelldatum des entsprechenden Gebührenbescheides zu entrichten; wird sie nicht fristgerecht gezahlt, erlischt die Reservierung.
(4) Das Bistum kann Bearbeitung des Antrags verweigern, solange Gebühren nicht fristgerecht bezahlt sind.
# II. Art und Höhe der Gebühren
# § 4 Einstellgebühr
(1) Für die Bestimmung eines Urnenstellplatzes und die Einstellung einer Urne in das Kolumbarium auf einen Urnenstellplatz erhebt das Bistum eine Einstellgebühr.
(2) Die Einstellgebühr wird auf einmalig 50,00 € festgesetzt.
# § 5 Unterstellgebühr
(1) Für die Überlassung eines Urnenstellplatzes für die Dauer von 15 Jahren zur sofortigen Einstellung einer Urne einschließlich der Unterhaltung und Pflege des Urnenstellplatzes während der Ruhezeit erhebt das Bistum eine Unterstellgebühr.
(2) Die Unterstellgebühr wird wie folgt festgesetzt:
| Unterstellgebühr je Urnenstellplatz | Mindestruhezeit | Pro Jahr | Gesamt |
| --- | --- | --- | --- |
| Urnenstellplatz in Nische ohne Fenster | 15 Jahre | 80,00 € | 1.200,00 € |
| Urnenstellplatz in Nische mit Fenster | 15 Jahre | 100,00 € | 1.500,00 € |
# § 6 Verlängerungsgebühr
(1) Das Bistum erhebt eine Verlängerungsgebühr für die weitere Bereitstellung einschließlich Unterhaltung und Pflege eines Urnenstellplatzes über die Mindestruhezeit hinaus.
Friedhotsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Leichlingen - gültig ab 01.01.2026
Alt-Katholische Friedhöfe
(2) Die Verlängerungsgebühr wird für jedes angefangene Jahr wie folgt festgesetzt:
| Verlängerungsgebühr | Pro Jahr |
| --- | --- |
| Urnenstellplatz in Nische ohne Fenster | 80,00 € |
| Urnenstellplatz in Nische mit Fenster | 100,00 € |
# § 7 Ausstellgebühr
(1) Für die Ausstellung einer Urne aus dem Kolumbarium erhebt das Bistum eine Ausstellgebühr.
(2) Die Ausstellgebühr wird auf einmalig 50,00 € festgesetzt.
# § 8 Endbeisetzungsgebühr
(1) Für die Endbeisetzung einer Urne nach Ablauf der Ruhezeit im Kolumbarium erhebt das Bistum eine Endbeisetzungsgebühr.
(2) Die Endbeisetzungsgebühr wird auf einmalig 240,00 € festgesetzt.
(3) Erfolgt die Endbeisetzung der Urne nach Ablauf der Ruhezeit im Kolumbarium Leichlingen nicht auf einem vom Bistum bestimmten Friedhof im Element Erde, wird die bereits gezahlte Endbeisetzungsgebühr nur nach Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäß anderweitige endgültige Beisetzung halftig erstattet.
# § 9 Umbettungsgebühr
(1) Soll eine Urne vor Ablauf der Ruhezeit umgebettet werden, erhebt das Bistum für das Umbettungsverfahren eine Umbettungsgebühr.
(2) Die Umbettungsgebühr wird auf einmalig 480,00 € festgesetzt.
(3) Die Unterstellgebühr für noch nicht abgelaufene volle Ruhejahre wird erstattet.
# § 10 Reservierungsgebühr
(1) Für die Reservierung eines bestimmten Urnenstellplatzes erhebt das Bistum eine Reservierungsgebühr.
Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Leichlingen - gültig ab 01.01.2026
Alt-Katholische Friedhöfe
(2) Die Reservierungsgebühr wird wie folgt festgesetzt:
| Reservierungsgebühr | Reservierungszeit | Pro Jahr | Gesamt für 15 Jahre |
| --- | --- | --- | --- |
| Urnenstellplatz in Nische ohne Fenster | 15 Jahre | 80,00 € | 1.200,00 € |
| Urnenstellplatz in Nische mit Fenster | 15 Jahre | 100,00 € | 1.500,00 € |
(3) Wird die Urne vor Ablauf des Reservierungszeitraums eingestellt, wird die Reservierungsgebühr für den noch nicht abgelaufenen Reservierungszeitraum auf die Unterstellgebühr angerechnet.
(4) Wird endgültig keine Urne in das Kolumbarium eingestellt, wird die Reservierungsgebühr nach Eingang der Verzichtserklärung für noch nicht abgelaufene volle Reservierungsjahre erstattet.
### III. Schlussbestimmungen
#### § 11 Zuständigkeit für Widersprüche
Über Widersprüche gegen die Gebührenbescheide nach dieser Satzung entscheidet die Generalvikarin oder der Generalvikar des Bistums.
#### § 12 Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Ausfertigung durch Siegelung und Unterzeichnung in Kraft. Sie wird durch Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland und durch Aushang im Alt-Katholischen Kolumbarium Leichlingen bekannt gemacht. Diese Satzung tritt an die Stelle aller vorherigen Satzungen.
Bonn, den 01.01.2026
Für das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland
Anja Goller
Generalvikarin
Friedhofsgebührensatzung Alt-Katholisches Kolumbarium Leichlingen - gültig ab 01.01.2026