Friedhofsgebühren Lauscha 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Lauscha · Thüringen · PLZ 98724

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Lauscha

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 10 S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 22. Februar 2010, zuletzt geändert am 26.07.2018 hat der Stadtrat der Stadt Lauscha in der Sitzung am 27.03.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 26.07.2018 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
  1. 1.1. bei Erstbestattungen/Erstbeisetzungena) der überlebende Ehegatte,
    • b) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
    • c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
    • d) Kinder,
    • e) Stiefkinder,
    • f) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    • g) Eltern,
    • h) vollbürtige Geschwister,
    • i) Stiefgeschwister.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 1.2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
  1. 1.3. wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leitungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  1. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fallea) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich oder mündlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

  1. 3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühr entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
  2. 2. Die Gebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
  3. 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide Gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5

Gebühren

Für den Erwerb des Verfügungs-/Beisetzungsrechtes an den verschiedenen Grabarten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Wahlgräber
  1. 1. Wahlgräber für Erdbestattungen
Für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem einstelligen Erdwahlgrab1.408,00 Euro
Für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem zweistelligen Erdwahlgrab2.345,00 Euro
Verlängerung des Nutzungsrechtes einstelliges Erdwahlgrab jährlich56,00 Euro
Verlängerung des Nutzungsrechtes zweistelliges Erdwahlgrab jährlich94,00 Euro
  1. 2. Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab (einstellig)600,00 Euro
Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab (zweistellig)675,00 Euro
Verlängerung des Nutzungsrechtes einstelliges Urnenwahlgrab jährlich40,00 Euro
Verlängerung des Nutzungsrechtes zweistelliges Urnenwahlgrab jährlich45,00 Euro
  1. 3. Partnergrab
Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Partnergrab600,00 Euro
Erstanlage, Grabstein und Namensnennung für 2 Verstorbene1.575,00 Euro
Verlängerung des Partnergrabes jährlich40,00 Euro

Grabpflege der Partnergrabstätte Abschluss eines Pflegevertrages mit einer Treuhandgesellschaft

II. Baumgrab

Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Baumgrab, einschl. Grünpflege und Namensplatte1.750,00 Euro
Verlängerung des Nutzungsrechtes am Baumgrab jährlich40,00 Euro
Reservierung Grabplatz jährlich40,00 Euro

III. Reihengräber

Für die 15-jährige Überlassung (einstellig)600,00 Euro
Grabstein (Buch) mit Schrift, Fundament und Setzen1.012,00 Euro
Einlass196,00 Euro

IV. Urnengemeinschaftsanlagen

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrab – UGG (4 Personen) – Grabsteine mit Namenswürfel
Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Ruhezeit 15 Jahre600,00 Euro
Erstanlage, Erstbepflanzung und Namensnennung am Grabstein850,00 Euro
Grabpflege der Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren281,00 Euro
  1. 2. Urnengemeinschaftsgrab – UGG (8 Personen) – historische Gräber
Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Ruhezeit 15 Jahre600,00 Euro
Erstanlage, Erstbepflanzung und Namensnennung am Grabstein578,00 Euro
Grabpflege der Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren281,00 Euro
  1. 3. Urnengemeinschaftsanlage – UGA - anonym
Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage 15 Jahre Ruhezeit600,00 Euro
Pflege einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr gesamt600,00 Euro

§ 6

Beisetzungsgebühren

Beisetzungsgebühr UGA 80,00 Euro

§ 7

Umbettung

  1. 1. Umbettung einer Urne (Versand) einschl. Ausgraben, ggf. Verpackung und Versenden der Urne, Wiederherrichten des Grabesnach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
  1. 2. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes einschl. Ausgraben und erneute Beisetzung der Urne, Verschluss und herrichten der Gräbernach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

§ 8

Einebnungsgebühren

  1. 1. Einebnung von Urnenwahlgräbern (einstellig)

nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

  1. 2. Einebnung von Urnenwahlgräbern (zweistellig)

nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

  1. 3. Einebnung von Erdwahlgräbernnach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

§ 9

Bearbeitungsgebühren

Bearbeitungsgebühren werden für folgende Leistungen erhoben:

  1. 1. Urnenanforderung
  2. 2. Einebnungsanträge
  3. 3. Umbettungsanträge
  4. 4. Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetriebende
  5. 5. Erteilung der Erlaubnis zur Veränderung einer Grabständenach Aufwand jeangefangene 1/4 h 14,00 Euronach Aufwand jeangefangene 1/4 h 14,00 Euronach Aufwand jeangefangene 1/4 h 14,00 Euronach Aufwand jeangefangene 1/4 h 14,00 Euronach Aufwand jeangefangene 1/4 h 14,00 Euro

Alle weiteren nicht aufgeführten Gebühren werden nach Aufwand je angefangene ¼ h oder bei Sonderleistungen nach den tatsächlichen erbrachten Leistungen und dem Aufwand erhoben.

§ 10

Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für die Unterhaltung des Friedhofes werden für jede Grabstätte nach § 15 der Friedhofssatzung vom 26.07.2018 50,00 Euro pro Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Grabart Urnengemeinschaftsanlage (UGA) wird für 15 Jahre beim Erwerb der Grabstätte fällig.

§ 11

Gebühren für gewerbliche Tätigkeit

Die Gebühr für die Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 26.07.2018 beträgt:

  1. 1. für Bestatter

40,00 Euro jährlich

  1. 2. für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende

20,00 Euro jährlich

§ 12

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lauscha vom 31.03.2017 außer Kraft.

Lauscha, den 28.08.2023

Zitzmann Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Die Schließung des Penny-Marktes in Lauscha soll, entgegen den ursprünglichen Plänen des Betreibers, bereits zum 31.08.2023 erfolgen. Damit schließt der letzte Nahversorger mit Vollsortiment in Lauscha seine Türen. Als Gründe werden die mangelnde Rentabilität, die ungenügende Kaufkraft im Einzugsgebiet, sowie die schlechte Personalverfügbarkeit ins Feld geführt. Es handelt sich letztlich um eine unternehmerische Entscheidung der Betreiber, in welche die Stadt Lauscha nicht einbezogen wurde. Bereits als die ersten Gerüchte diesbezüglich aufkamen, hat die Stadtverwaltung den Gebäudeeigentümer und verschiedene, mit dem bisherigen Betreiber vergleichbare, Anbieter angesprochen und versucht, einen Nachfolger zu finden. Leider scheiterten alle Gespräche an den eingangs genannten objektiven Faktoren. Deshalb wurde im nächsten Schritt nach einer öffentlich geförderten Alternative gesucht. Diese besteht in einem 24/7 Angebot, welche gemeinsam mit einem darauf spezialisierten Großhandel in Verantwortung eines ortsansässigen Betreibers gute Aussichten auf Fördermittel hat. Leider ist kurzfristig ein regionaler Partner abgesprungen, was dem Projekt einen Rückschlag beschert hat. Dennoch geht die Suche weiter. Benötigt wird ein geeigneter Verkaufsraum ab 100 qm Fläche, idealerweise an einer Hauptverkehrsstraße gelegen, mit Parkplätzen in unmittelbarer Nähe. Des Weiteren ein privater Betreiber oder ein Verein. Um die Versorgung kurzfristig sicherzustellen freue ich mich, das „Glenns Frischeflitzer“ aus Haselbach ab Freitag, den 01.09.2023, zunächst auf dem Hüttenplatz sein wird. Abhängig davon, wie dessen Service angenommen wird, können weitere Standorte und Verkaufszeiten hinzukommen. Zu danken bleibt den langjährigen Mitarbeitern des Penny-Marktes in Lauscha für ihre engagierte Tätigkeit. Ich wünsche ihnen alles Gute. Ihr Bürgermeister Norbert Zitzmann

Nr.: 6 | Dienstag, 29.08.2023 | 34. Jahrgang

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023 Bekanntmachung

Beschluss Nr.: 07/22/23 vom 27.03.23

Der Stadtrat der Stadt Lauscha beschließt die in der Anlage beigefügte Friedhofsgebührensatzung.

Ausgefertigt: Lauscha, 28.03.2023 Zitzmann Bürgermeister Dienstsiegel

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lauscha

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 10 S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 22. Februar 2010, zuletzt geändert am 26.07.2018 hat der Stadtrat der Stadt Lauscha in der Sitzung am 27.03.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 26.07.2018 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

  1. 1.1. bei Erstbestattungen/Erstbeisetzungen

a) der überlebende Ehegatte,

b) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) Kinder,

e) Stiefkinder,

f) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

g) Eltern,

h) vollbürtige Geschwister,

i) Stiefgeschwister.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 1.2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
  1. 1.3. wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leitungen beantragt oder in Auftrag gibt.
  1. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich oder mündlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

  1. 3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühr entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
  1. 2. Die Gebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

Amtlicher Teil

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023

  1. 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungsund Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Gebühren

Für den Erwerb des Verfügungs-/Beisetzungsrechtes an den verschiedenen Grabarten werden folgende Gebühren erhoben:

I. Wahlgräber

  1. 1. Wahlgräber für Erdbestattungen

Für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem einstelligen Erdwahlgrab 1.408,00 Euro Für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem zweistelligen Erdwahlgrab

2.345,00 Euro Verlängerung des Nutzungsrechtes einstelliges Erdwahlgrab jährlich 56,00 Euro Verlängerung des Nutzungsrechtes zweistelliges Erdwahlgrab jährlich 94,00 Euro

  1. 2. Wahlgräber für Urnenbeisetzungen

Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab (einstellig)

600,00 Euro Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab (zweistellig)

675,00 Euro Verlängerung des Nutzungsrechtes einstelliges Urnenwahlgrab jährlich

40,00 Euro Verlängerung des Nutzungsrechtes zweistelliges Urnenwahlgrab jährlich

45,00 Euro

  1. 3. Partnergrab

Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Partnergrab

600,00 Euro Erstanlage, Grabstein und Namensnennung für 2 Verstorbene

1.575,00 Euro Verlängerung des Partnergrabes jährlich

40,00 Euro Grabpflege der Partnergrabstätte Abschluss eines Pflegevertrages mit einer Treuhandgesellschaft

II. Baumgrab

Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Baumgrab, einschl . Grünpflege und Namensplatte

1.750,00 Euro

Verlängerung des Nutzungsrechtes am Baumgrab jährlich

40,00 Euro Reservierung Grabplatz jährlich

40,00 Euro

III. Reihengräber

Für die 15-jährige Überlassung (einstellig)

600,00 Euro Grabstein (Buch)mit Schrift, Fundament und Setzen

1.012,00 Euro Einfass

196,00 Euro

IV. Urnengemeinschaftsanlagen

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrab – UGG (4 Personen) – Grabsteine mit Namenswürfel

Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Ruhezeit 15 Jahre

600,00 Euro Erstanlage, Erstbepflanzung und Namensnennung am Grabstein 850,00 Euro Grabpflege der Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren

281,00 Euro

  1. 2. Urnengemeinschaftsgrab – UGG (8 Personen) – historische Gräber

Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Ruhezeit 15 Jahre

600,00 Euro Erstanlage, Erstbepflanzung und Namensnennung am Grabstein 578,00 Euro Grabpflege der Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren 281,00 Euro

  1. 3. Urnengemeinschaftsanlage – UGA - anonym

Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage 15 Jahre Ruhezeit 600,00 Euro Pflege einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr gesamt

600,00 Euro

§ 6 – Beisetzungsgebühren

Beisetzungsgebühr UGA

80,00 Euro

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023

§ 7 – Umbettung

  1. 1. Umbettung einer Urne (Versand) einschl. Ausgraben, ggf. Verpackung und Versenden der Urne, Wiederherrichten des Grabes nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
  1. 2. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes einschl. Ausgraben und erneute Beisetzung der Urne, Verschluss und herrichten der Gräber

nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

§ 8 – Einebnungsgebühren

  1. 1. Einebnung von Urnenwahlgräbern (einstellig)

nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

  1. 2. Einebnung von Urnenwahlgräbern (zweistellig)

nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

  1. 3. Einebnung von Erdwahlgräbern

nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters

§ 9 – Bearbeitungsgebühren

Bearbeitungsgebühren werden für folgende Leistungen erhoben:

  1. 1. Urnenanforderung

nach Aufwand je

angefangene 1/4 h 14,00 Euro

  1. 2. Einebnungsanträge

nach Aufwand je

angefangene 1/4 h 14,00 Euro

  1. 3. Umbettungsanträge

nach Aufwand je

angefangene 1/4 h 14,00 Euro

  1. 4. Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende nach Aufwand je

angefangene 1/4 h 14,00 Euro

  1. 5. Erteilung der Erlaubnis zur Veränderung einer Grabstätte nach Aufwand je

angefangene 1/4 h 14,00 Euro

Alle weiteren nicht aufgeführten Gebühren werden nach Aufwand je angefangene ¼ h oder bei Sonderleistungen nach den tatsächlichen erbrachten Leistungen und dem Aufwand erhoben.

§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühr

Für die Unterhaltung des Friedhofes werden für jede Grabstätte nach § 15 der Friedhofssatzung vom 26.07.2018 50,00 Euro pro Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Grabart Urnengemeinschaftsanlage (UGA) wird für 15 Jahre beim Erwerb der Grabstätte fällig.

§ 11 – Gebühren für gewerbliche Tätigkeit

Die Gebühr für die Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 26.07.2018 beträgt:

  1. 1. für Bestatter

40,00 Euro jährlich

  1. 2. für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende 20,00 Euro jährlich

§ 12 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lauscha vom 31.03.2017 außer Kraft.

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023

Bekanntmachung

Mit Bescheid vom 07.08.2023 wurde die Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Thüringer Straßengesetz zwischen der Stadt Lauscha und der Stadt Neuhaus/Rwg. vom 28.04.2023 bzw. 18.04.2023 in nachfolgender textlicher Ausführung genehmigt.

Diese Zweckvereinbarung wurde im Amtsblatt des Landkreises Sonneberg Ausgabe-Nr.: 08/2023 (Erscheinungstag am 19.08.2023) amtlich bekannt gemacht und ist somit gem. § 7 Abs. 2 seit 20.08.2023 (Tag nach der amtlichen Bekanntmachung) wirksam.

Z w e c k v e r e i n b a r u n g zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Thüringer Straßengesetz

zwischen

der Stadt Lauscha (Landkreis Sonneberg), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Norbert Zitzmann, Bahnhofstraße 12, 98724 Lauscha

und

der Stadt Neuhaus am Rennweg (Landkreis Sonneberg), vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Uwe Scheler, Kirchweg 2, 98724 Neuhaus am Rennweg

Aufgrund der §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) wird folgende Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Stadt Lauscha geschlossen:

Präambel

Im Zuge des grundhaften Ausbaus der Ortsdurchfahrt der L1145 in Neuhaus am Rennweg, Sonneberger Straße, 2. BA, erstreckt sich das Baufeld bis in die

Gemarkung Ernstthal der Stadt Lauscha. Am Ende des Bauabschnittes erfolgt die Errichtung von zwei

Bushaltstellen, wobei sich eine der Bushaltestellen zum größten Teil auf der Gemarkung Ernstthal befinden wird.

Es handelt sich um die Flurstücke Nr. 501/4 mit einer Fläche von 13 m², 501/5 mit einer Fläche von 24 m², 501/6 mit einer Teilfläche von 70m² von 1094 m² und die 501/ 7 mit einer Teilfläche von 39 m² von 66 m² der Gemarkung Ernstthal, die sich an die Straßenfläche Flurstück 501/10 anschließen. (Anlage 1 Planungsunterlage).

Mit der vorliegenden Übertragungszweckvereinbarung soll eine eindeutige Regelung der Aufgaben und Befugnisse nach dem Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) zwischen den beteiligten

Städten getroffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und ein komplexes Verfahren nach § 9 bzw.

§ 92 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu

vermeiden.

§ 1 – Gegenstand der Vereinbarung

Die Flurstücke Nr. 501/4, 501/5, 501/6 und die 501/ 7 der Gemarkung Ernstthal, die sich an die Straßenfläche Flurstück 501/10 anschließen (Anlage 1 Lageplan) sind Teil des Gemeindegebietes der Stadt Lauscha und gleichzeitig Teil der geplanten Bushaltestelle.

§ 2 – Übertragung und Übergang

(1) Die Stadt Lauscha überträgt der Stadt Neuhaus am Rennweg gemäß §§ 7 und 8 ThürKGG sämtliche Aufgaben und Befugnisse nach § 9 i.V.m. § ThürStrG bezüglich der Straßenbaulast und gemäß § 49 ThürStrG bezüglich Straßenreinigung und Winterdienst sowie die Verkehrssicherungspflicht für die öffentliche Verkehrsfläche der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke.

(2) Die Stadt Lauscha überträgt der Stadt Neuhaus am Rennweg gemäß § 10 ThürKGG das Recht, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen für das Gebiet der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke zu

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023

erlassen. Die bereits geltenden Satzungen und Verordnungen der Stadt Neuhaus am Rennweg,

die auf die in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke erstreckt werden.

(3) Die Stadt Neuhaus am Rennweg kann im Geltungsbereich der von ihr erlassenen Satzungen oder Verordnungen alle zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Vollzugsmaßnahmen) wie im eigenen Gebiet treffen.

§ 3 – Kostentragung

(1) Die Stadt Neuhaus am Rennweg trägt alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und der Aufhebung dieser Zweckvereinbarung entstehen. Sie trägt insbesondere die Kosten der Instandsetzung, Unterhaltung, Beleuchtung, Beschilderung, Reinigung und Winterdienst der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Die Stadt Neuhaus am Rennweg ist für die in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten öffentlichen Verkehrsflächen zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren und im Falle einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme zur Einbeziehung der Aufwendungen in die Erstattung von Straßenausbaubeiträgen befugt.

§ 4 – Anhörung und Zustimmung

Eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme im Bereich der in § 1 dieser Zweckvereinbarung genannten Flurstücke bedarf der Zustimmung der Stadt Lauscha nach § 9 Abs. 2 ThürKGG. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Zustimmung für den grundhaften Ausbau der Ortsdurchfahrt der L1145 in Neuhaus am Rennweg, Sonneberger Straße, 2. BA, laut den in der Anlage beigefügten Ausbauplänen gilt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung als erteilt. Künftige Ausbaumaßnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Lauscha.

§ 5 – Haftung gegenüber Dritten

Die Stadt Neuhaus am Rennweg stellt die Stadt Lauscha von jeglicher Haftung aus der Verkehrs-sicherungspflicht frei.

§ 6 – Dauer und Kündigung

(1) Diese Zweckvereinbarung gilt auf unbefristete Zeit. Eine Kündigung der Vereinbarung ist nur möglich, wenn für die errichteten baulichen

(2) Anlagen auf den in § 1 genannten Flächen eine Folgevereinbarung zur Regelung gemäß § 43 ThürStrG bezüglich der Straßenbaulast und § 49 ThürStrG hinsichtlich Straßenreinigung und

(3) Winterdienst sowie der Verkehrssicherungspflicht für die öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen wird.

(4) Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zum 31. Dezember zu erfolgen.

§ 7 – Genehmigung und Amtliche Bekanntmachung

(1) Diese Zweckvereinbarung bedarf gemäß § 11 Abs. 2 ThürKGG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 ThürKGG ist das Landratsamt Sonneberg die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Diese Zweckvereinbarung wird gemäß § 12 Abs. 1 ThürKGG am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.

Lauscha, den 28.IV.2023 gez. Norbert Zitzmann Bürgermeister Stadt Lauscha

Neuhaus am Rennweg, den 18.04.2023 gez. Uwe Scheler

Bürgermeister

Stadt Neuhaus am Rennweg

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023

Amtliche Bekanntmachung anderer Behörden / Körperschaften

Radverkehrskonzept für den Landkreis nimmt Form an

Zum 2. Beteiligungsworkshop sind alle Interessierten am 26. September 2023 um 17:00 Uhr in die Aula des Gymnasiums „Hermann Pistor“ Sonneberg eingeladen.

Sonneberg, 28. August 2023 – Derzeit wird ein ganzheitliches Radverkehrskonzept für den Landkreis Sonneberg erarbeitet. Nachdem das beauftragte Fachbüro BTE – Tourismus- und Regionalberatung Partnerschaftsgesellschaft (BTE) inzwischen mit allen Städten und Gemeinden des Landkreises in detaillierte Planungsgespräche gegangen ist, erfolgte im August 2023 die Befahrung der eingebrachten Routenvorschläge, um diese auf Befahrungsqualität, Harmonisierung der Routenverbindungen zwischen den Kommunen und vor allem Realisierung der Erreichbarkeit der relevanten Ziele des täglichen Bedarfs (Schulen, Arbeitsplätze, ÖPNV usw.) als auch touristischer Infrastruktur zu überprüfen und Optimierungsvorschläge herauszuarbeiten.

Um die Ergebnisse dessen vorzustellen, zu diskutieren und damit die Weichen für das letztendliche Gesamtroutennetz und den dazugehörigen Umsetzungsplan zu stellen, findet der

  1. 2. Beteiligungs-Workshop am Dienstag, dem 26. September 2023 um 17:00 Uhr in der Aula des Staatlichen Gymnasiums „Hermann Pistor“ Sonneberg (Dammstr. 50, 96515 Sonneberg)

statt. Hierzu laden wir neben den themenverantwortlichen Akteuren aus den Landkreiskommunen auch alle interessierten Bürgerinnen und Bürger recht herzlich ein! Informieren Sie sich bei uns, diskutieren Sie mit uns und unterstützen Sie uns bitte mit Ihren Ideen, Wünschen und Anregungen, um letztendlich ein umsetzungsfähiges und nutzerfreundliches Radverkehrskonzept für den Landkreis Sonneberg ins Rollen zu bringen.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir um eine kurze Teilnahmeanmeldung beim Sachgebiet Kreisentwicklung des Landratsamtes Sonneberg (Telefon: 03675/871-256 oder per Email an: [email protected]).

Zum Hintergrund Der erste Beteiligungs-Workshop im Zuge der Erarbeitung eines ganzheitlichen Radverkehrskonzepts für den Landkreis Sonneberg fand am 22. März 2023 statt. Zur Auftaktveranstaltung des Radwegekonzepts konnten Uwe Scheler und Diana Gertloff von der Stabsstelle Kreisentwicklung des Landratsamtes zahlreiche regionale Akteure im großen Sitzungssaal des Landratsamtes Sonneberg begrüßen. Der Einladung in die Kreisverwaltung folgten Vertreterinnen und Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, der Nachbarlandkreise, des Tourismus und der Forstwirtschaft sowie des Naturparks und des Regionalverbunds Thüringer Wald. Hintergrund des Projekts ist ein entsprechender Beschluss des Kreistages Sonneberg. Zur Umsetzung dieses Arbeitsauftrags wurde durch die Kreisverwaltung auf dem Wege einer öffentlichen Ausschreibung zunächst ein geeignetes Planungsbüro gesucht. Im Ergebnis dessen arbeitet der Landkreis Sonneberg eng mit der BTE – Tourismus- und Regionalberatung Partnerschaftsgesellschaft (BTE) zusammen.

Ziel des Vorhabens ist die Erstellung eines lückenlosen und sowohl lokal, als auch überregional abgestimmten Radverkehrskonzepts für unseren Heimatlandkreis. Die Orte und Einrichtungen im Kreis und in der Region sollen in Abhängigkeit der topographischen und verkehrstechnischen Gegebenheiten bestmöglich miteinander verknüpft werden. Ein Schwerpunkt ist daher die Einbindung und Harmonisierung der bestehenden Radverkehrskonzepte der Städte und Gemeinden sowie der Nachbarlandkreise und der überregionalen Radverkehrsnetze. Der interkommunale und kreisübergreifende Radverkehrsplan soll in unserem Landkreis durch die Ausweitung zielgerichteter und sicherer Trassen perspektivisch mehr Alltagsverkehr auf dem Rad ermöglichen und auch den Radtourismus fördern.

Zum Auftakttermin stellten die Planer der BTE den teilnehmenden Akteuren aus der Region die Aufgaben, Ziele und den Projektablauf vor.

LAUSCHAER ZEITUNG – Amtsblatt der Stadt Lauscha Nr. 6/2023

An dessen Anfang steht die Grundlagenermittlung in Form einer Bestandserfassung sowie der Festlegung der Netzanforderungen und der Zielgruppen. Wenn klar ist, welche Radverbindungen in welcher Form ausgebaut werden müssen, ist weiter zu klären, wie der notwendige Ausbau konkret umgesetzt wird.

Hierzu sind auch Fördermittel im Rahmen des nationalen Radverkehrsplans zu berücksichtigen. Für diesen beteiligungsintensiven Prozess wurde mit dem Auftakttermin ein erster Meilenstein genommen. Im Mai und Juni 2023 schlossen sich Einzelgespräche mit den Städten und Gemeinden an. Dem folgen Beteiligungs- und Regionalworkshops, um Detailfragen gemeinsam zu klären und um die Kommunen, Menschen und Leistungserbringer vor Ort einzubinden.

Informationen

Die nächste Stadtratsitzung findet am 25.09.2023, 18.00 Uhr im Rathaussaal, Bahnhofstraße 12, 98724 Lauscha statt

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Lauscha

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  1. 1. Für alle Veröffentlichungen der Stadt ist die Stadt verantwortlich.
  2. 2. Für alle anderen Veröffentlichungen im Amtlichen bzw. Nichtamtlichen Teil ist der jeweilige Herausgeber der Mitteilung verantwortlich.
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Zu beachten gilt, dass die kostenfreie Verteilung des Amtsblattes im Gemeindegebiet lediglich eine Serviceleistung der Gemeinde darstellt. Ein Anspruch, ein Amtsblatt auf diese Weise regelmäßig zu erhalten, besteht nicht.

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Die nächste Ausgabe der Lauschaer Zeitung erscheint voraussichtlich im Oktober Redaktionsschluss ist Freitag, der 29. September 2023 Montag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr 13:00 Uhr – 18:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr