Friedhofsgebühren Ilmenau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ilmenau · Thüringen · PLZ 98693

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.02.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
795,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Erdreihengrab für 1 Erdbestattung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
863,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Erdwahlgrab einfach = einstellige Erdwahlgrabstätte gem. § 14 Abs. 2 und Abs. 15 Friedhofssatzung: 1 m x 2 m)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
772,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 386 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 772 € für 2 Urnen (= Ø 386 € je Urne)
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Urnenwahlgrab 2 Urnen – kleinstes buchbares Erdboden-Urnenwahlgrab; 1-Urnen-Tarif existiert nur im Kolumbarium, einer eigenen Grabstättenart gem. § 12 Abs. 2 lit. c Friedhofssatzung)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
530,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Urnengemeinschaftsanlage anonym gem. § 15 Abs. 5 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.415,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 1 GebS (Partnerbaumgrabstätte – Preis ausdrücklich pro Urnenstelle; einziges Baumbestattungsangebot der Satzung gem. § 15 Abs. 7 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
948,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 948 € · Urne: 278 €
📄 § 6 Abs. 2 GebS (Bestattungsgebühren)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Abs. 2 GebS (Bestattungsgebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ilmenau (Gebührensatzung zur Friedhofssatzung), Stand 2026

Stadt Ilmenau 70-4

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ilmenau (Friedhofsgebührensatzung) vom 12. Februar 2026

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch

Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer

Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Ilmenau in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Ilmenau beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtigen Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Bare Auslagen sind zu erstatten, wenn im Übrigen keine Gebührenpflicht angeordnet ist.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  • der Antragsteller,
  • wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat,
  • wer sich der Stadtverwaltung Ilmenau zur Tragung der Gebühren verpflichtet hat,
  • unterhaltspflichtige Angehörige des Verstorbenen in gerader Linie.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 3 Wochen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Stadt Ilmenau 70-4

§ 4 – Gebührenrückerstattung

Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes werden keine Gebühren zurückerstattet.

§ 5 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zu sofortiger Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchführung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Gebühren für Grabnutzungsrechte

(1) Die Grabnutzungsgebühr bemisst sich nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer:

Erdreihengrab (25 Jahre) für 1 Erdbestattung 795,00 EUR Erdwahlgrab (25 Jahre) einfach 863,00 EUR Erdwahlgrab (25 Jahre) einfach, als Rasengrab 1.490,00 EUR Erdwahlgrab (25 Jahre) doppelt 1.785,00 EUR Erdwahlgrab (25 Jahre) doppelt, als Rasengrab 2.760,00 EUR Urnenwahlgrab (20 Jahre) 4 Urnen 1.157,00 EUR Urnenwahlgrab (20 Jahre) 4 Urnen, als Rasengrab 1.612,00 EUR Urnenwahlgrab (20 Jahre) 2 Urnen 772,00 EUR Urnenwahlgrab (20 Jahre) 2 Urnen, als Rasengrab 1.373,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage (15 Jahre) 530,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (15 Jahre) 1.369,00 EUR Partnerbaumgrabstätte (15 Jahre) pro Urnenstelle 1.415,00 EUR Urnenwand (20 Jahre) 2 Urnen 1.913,00 EUR Kolumbarium Fach (20 Jahre) 1 Urne 1.976,00 EUR Kolumbarium Fach (20 Jahre) 2 Urnen 2.374,00 EUR eine zusätzliche Urne über erworbenes Recht hinaus 122,00 EUR

Bei Verlängerung der Nutzungsdauer eines Wahlgrabes entsteht eine anteilige Grabnutzungsgebühr. Diese Grabnutzungsgebühr berechnet sich pro Jahr entsprechend der jeweiligen Wahlgrabstättenart, Nutzungszeit und deren Gebühr. Die Verlängerung der Nutzungszeit ist für ein Jahr oder mehrere Jahre möglich. Stadt Ilmenau 70-4

(2) Bestattungsgebühren

Benutzung der Trauerhalle in Ilmenau 300,00 EUR Benutzung der Trauerhalle in Gehren 334,00 EUR Benutzung der Trauerhalle in Manebach/ Gräfinau/Angstedt (Pavillon) 68,00 EUR Benutzung des Abschiedsraumes (kleine Trauerhalle Ilmenau) 131,00 EUR Musikalische Umrahmung am Grab 29,00 EUR Urnenbeisetzung 278,00 EUR Urnenbeisetzung Kinder (bis 6 Jahre) 139,00 EUR Beisetzungsbegleitung 39,00 EUR Urnenträger pro Träger 87,00 EUR Erdbestattung 948,00 EUR Erdbestattung Kinder (bis 6 Jahre) 474,00 EUR Sargträger pro Träger 99,00 EUR Erdbestattung (Öffnen und Schließen per Handschachtung) 1.208,00 EUR Erdbestattung Kinder (Öffnen und Schließen per Handschachtung) 604,00 EUR

Urnenausbettung je Urne 170,00 EUR Urnenumbettung je Urne 217,00 EUR

(3) Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben für:

  • Grabmalgenehmigung/ Kontrolle 33,00 EUR
  • Urnenversand zzgl. tatsächlich anfallender Versandkosten 37,00 EUR
  • Urnenanforderung 12,00 EUR

Eine Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand der Friedhofsverwaltung wird gemäß Verwaltungskostensatzung der Stadt Ilmenau (Gebühren nach Zeitaufwand für alle übrigen Beschäftigten) berechnet, z. B. für:

  • Wechsel des Nutzungsberechtigten
  • Grabstellenaufgabe
  • Zweitschrift von Verträgen
  • Ausstellen von Bescheinigungen

(4) Gebühren für Grabräumung

Für die Beräumung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (§ 10 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Rasenpflege pro Erdwahlgrab einfach/Jahr 25,00 EUR Stadt Ilmenau 70-4

b) Rasenpflege pro Erdwahlgrab doppelt/Jahr 39,00 EUR

c) Rasenpflege pro Urnenwahlgrab 4 Urnen/Jahr 22,00 EUR

d) Rasenpflege pro Urnenwahlgrab 2 Urnen/Jahr 30,00 EUR

e) Rasenpflege pro Urnenwahlgrab 2 Urnen/Jahr 29,00 EUR

(5) Die Gebühren für Leistungen, die vorstehend nicht aufgezeigt sind, richten sich bzgl. ihrer Höhe nach den Gebühren, die in dieser Gebührensatzung für vergleichbare oder ähnliche Leistungen erhoben werden. Insbesondere sind dabei die Art der Leistungen, der damit verbundene Zeitaufwand und der Umfang der Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen und der Verwaltung zu berücksichtigen.

§ 7 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die bisherige Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Ilmenau vom 05. Mai 2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften werden damit außer Kraft gesetzt.

Stadt Ilmenau

Dr. Daniel Schultheiß Oberbürgermeister Ilmenau, den 12.02.2026

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.

Satzung über die einmalige Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr (Ortsteile Bücheloh, Gräfinau-Angstedt, Stützerbach und Wümbach), Stand 2021

Ortsteile Bücheloh, Gräfinau-Angstedt, Stützerbach und Wümbach

Satzung der Stadt Ilmenau über die einmalige Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Friedhöfe in den Ortsteilen Bücheloh, Gräfinau-Angstedt, Stützerbach und Wümbach

vom 16. April 2021

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und des § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Ilmenau in seiner Sitzung am 25. Februar 2021 die folgende Satzung über die Ablösung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Friedhöfe in den Ortsteilen Bücheloh, Gräfinau-Angstedt und Stützerbach beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

(1) Für die Nutzung der Friedhöfe in den Ortsteilen Bücheloh, Gräfinau-Angstedt und Stützerbach wird eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Grabnutzung des Friedhofes erhoben.

(2) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nach Maßgabe dieser Satzung einmalig vollständig abgelöst.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist bereits mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen in den Ortsteilen Bücheloh, Gräfinau-Angstedt und Stützerbach entstanden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, diese entsprechend der Friedhofs-gebührensatzung der Gemeinde Wolfsberg vom 19.12.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2017 und der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Stützerbach vom 25.07.2006 bis zum Ablauf der Nutzung jährlich an die Stadt Ilmenau als Rechtsnachfolger der Gemeinden Wolfsberg und Stützerbach zu zahlen.

(2) Die Pflicht zur jährlichen Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr wird mit Veröffentlichung dieser Satzung aufgehoben. An diese Stelle tritt die einmalige und vollständige Ablösung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bezogen auf den jeweiligen noch ausstehenden Nutzungszeitraum.

(3) Die Gebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

Ortsteile Bücheloh, Gräfinau-Angstedt, Stützerbach und Wümbach

§ 4 – Gebühren

(1) Für die Friedhöfe in den Ortsteilen Bücheloh und Gräfinau-Angstedt ist eine einmal abzulösende Friedhofsunterhaltungsgebühr von 10 €/Jahr bezogen auf den noch verbleibenden Nutzungszeitraum fällig.

(2) Für die Friedhöfe im Ortsteil Stützerbach ist eine einmalig abzulösende Friedhofsunterhaltungsgebühr von 20 €/Jahr bezogen auf den noch verbleibenden Nutzungszeitraum fällig.

§ 5 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zu sofortiger Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchführung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Ilmenau

Dr. Daniel Schultheiß Ilmenau, den 16. April 2021 Oberbürgermeister

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.02.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Ilmenau, Stand 2026

Stadt Ilmenau 70-1

Friedhofssatzung der Stadt Ilmenau vom 12. Februar 2026

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch

Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer

Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat der Stadt Ilmenau in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Ilmenau beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

II. Allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Erdreihengrabstätten

§ 14 Erdwahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 19 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Stadt Ilmenau 70-1

VI. Grabmalbestimmungen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 22 Genehmigung

§ 23 Anlieferung

§ 24 Standsicherheit von Grabmalen

§ 25 Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

§ 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Instandhaltung

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

§ 30 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Aufgaben und Befugnisse

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Gebühren

§ 36 Gleichstellungsklausel

§ 37 Inkrafttreten

Stadt Ilmenau 70-1 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Ilmenau gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:

a) Ilmenau Hauptfriedhof

b) Ilmenau OT Unterpörlitz

c) Ilmenau OT Heyda

d) Ilmenau OT Roda

e) Ilmenau OT Manebach, oberer und unterer Friedhof

f) Ilmenau OT Bücheloh

g) Ilmenau OT Stadt Gehren

h) Ilmenau OT Gräfinau-Angstedt, Friedhof Gräfinau und Friedhof Angstedt

i) Ilmenau OT Jesuborn

j) Ilmenau OT Stadt Langewiesen

k) Ilmenau OT Möhrenbach

l) Ilmenau OT Oehrenstock

m) Ilmenau OT Stützerbach, Friedhof Weimarische Seite und Friedhof Preußische Seite

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Stadt Ilmenau waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem gemäß § 1 genannten Friedhof haben oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(4) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. Stadt Ilmenau 70-1

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt .

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungs-berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen (Verfügungs- berechtigten) des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungs-berechtigten schriftlich mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Allgemeine Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Stadt Ilmenau 70-1

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Wer gegen Ordnungsvorschriften verstößt oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:

a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge des Betriebs- und Versorgungsdienstes.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 7 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,

e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen unberechtigterweise (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,

i) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Unkraut und sonstige Abfälle) außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen oder Behälter abzulegen,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde an kurzer Leine geführt. Stadt Ilmenau 70-1

k) öffentliche Versammlungen und/oder Aufzüge durchzuführen, die im Widerspruch zu der Würde des Friedhofes als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung stehen oder durch Kleidung, Beschriftung auf mitgeführten Kränzen oder ähnliche Äußerlichkeiten politische oder religiöse Gesinnungen zu vertreten und dies in Verachtung und Verunglimpfung anderer Überzeugungen auszudrücken versuchen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Die Benutzung von Unkrautbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln ist grundsätzlich untersagt.

(5) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige im Zusammenhang mit dem Bestattungswesen stehende Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Die Gewerbetreibenden zeichnen sich bei Anbringung eines 2D-Codes für ihre Werbung auf den Friedhöfen für die Inhalte selbst verantwortlich.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spätestens um 16:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmefällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Stadt Ilmenau 70-1

(7) Die Durchführung aller Arbeiten hat zügig zu erfolgen und darf nicht zu Behinderungen führen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, anfallenden Abraum auf eigene Kosten zu beseitigen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.

(9) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit das Befahren der Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h gestattet. Rasenflächen und Plattenwege dürfen nicht befahren werden. Aus witterungsbedingten Gründen kann das Befahren der Friedhöfe untersagt werden. Zur Ein- und Ausfahrt können nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden. Fahrzeuge dürfen nur während der Öffnungszeiten und nur dort abgestellt werden, wo sie die Benutzung der Friedhofswege nicht behindern.

(10) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen/Beauftragten fest. An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen/Beisetzungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Urnen müssen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach der Einäscherung beigesetzt werden. Verstorbene, die nicht innerhalb von zehn Tagen und Urnen, die nicht innerhalb von sechs Monaten bestattet/beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt. Stadt Ilmenau 70-1 (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen. Die Haftung und die zusätzlich entstehenden Kosten obliegen dem Bestattungspflichtigen.

(6) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

(5) Absatz (4) gilt entsprechend für Aufwendungen, die anlässlich einer Bestattung an einer Nachbargrabstätte entstehen, zuzüglich der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

(6) Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder benutzt werden. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Werden nicht verrottete Urnen aufgefunden, wird die Asche der Erde übergeben. Stadt Ilmenau 70-1

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für beigesetzte Urnen beträgt 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Verfügungsberechtigte bzw. bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte, das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Stadt Ilmenau 70-1

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten und Erdwahlgrabstätten als Rasengrab (mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften)

c) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab (mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften)  Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden  Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium (mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften)

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten

e) Ehrengrabstätten

f) Kriegsgrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 der Satzung) zugeteilt werden. Die Umwandlung einer Erdreihengrabstätte in eine Erdwahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Die Grabfläche umfasst die Maße von 1 m Breite und 2 m Länge. Bei der Belegung neuer Grabfelder ist die Einhaltung dieser Größen zwingend einzuhalten. Bei Belegung eines Grabplatzes in ein bestehendes Grabfeld sind die Größen der Umgebung anzupassen. Stadt Ilmenau 70-1

§ 14 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) vergeben und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne bestimmt wird. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist bei Eintritt einer Bestattung/Beisetzung möglich. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann eine Wahlgrabstätte von Bürgern zu Lebzeiten erworben werden. Ist bei Eintritt des Todesfalls die Ruhezeit gemäß § 10 der Satzung nicht gewährleistet, so ist vom Nutzungsberechtigten eine entsprechende Verlängerung des Nutzungsrechtes zu erwerben. Erdwahlgrabstätten können auch als Rasengrab erworben werden.

(2) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten vergeben. In einer Erdwahlgrabstätte kann je Grabstelle ein Sarg bestattet und bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten für die gesamte Grabstätte verlängern. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte textlich und, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(4) Das Nutzungsrecht beginnt mit Aushändigung des Nutzungsvertrages.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(6) Wird durch den Nutzungsberechtigten bis zu seinem Ableben keine Regelung zur Nachfolge getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge mit deren Einverständnis auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, sofern die Angehörigen sich nicht einig sind:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder, f)auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i)auf die Stiefgeschwister, j)auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. Stadt Ilmenau 70-1 (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht innerhalb von drei Monaten nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Nutzungsberechtigten übernommen wurde.

(9) Der Inhaber eines Nutzungsrechtes hat der Friedhofsverwaltung einen Wohnsitzwechsel unverzüglich textlich anzuzeigen. Für Schäden, die aus einer Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsverwaltung nicht ersatzpflichtig.

(10) Das Nutzungsrecht erlischt

a) durch Zeitablauf,

b) bei vorzeitiger Rückgabe durch den Nutzungsberechtigten unter Einhaltung der Ruhefrist der letzten Bestattung/Beisetzung,

c) bei Entzug des Nutzungsrechtes durch die Friedhofsverwaltung.

(11) Erlischt das Nutzungsrecht nach Absatz 10 Buchstabe b) und c), erfolgt keine Rückerstattung der auf die restliche Laufzeit entfallenden und bereits geleisteten Gebühren.

(12) Ist das Nutzungsrecht erloschen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über die Grabstätte verfügen.

(13) Auf textlichen Antrag an die Friedhofsverwaltung ist in begründeten Ausnahmefällen die Rückgabe belegter Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Nutzungsgebühren besteht nicht. Die Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten oberirdisch zu beräumen. Auf der beräumten Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung eine Rasenfläche angelegt und gepflegt. Der Nutzungsberechtigte hat die Gebühr für die Rasenpflege bis zum Ablauf der Ruhefrist zu tragen, sie wird fällig mit Rückgabe der Grabstätte.

(14) Der Nutzungsberechtigte an einer Erdwahlgrabstätte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet/beigesetzt zu werden und Angehörige darin bestatten/beisetzen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung/Beisetzung von anderen Verstorbenen zulassen. Der Nutzungsberechtigte hat über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der Friedhofssatzung und der gültigen Gestaltungsvorschriften des betreffenden Grabfeldes zu entscheiden.

(15) Die Grabfläche umfasst für eine einstellige Erdwahlgrabstätte die Maße von 1 m Breite und 2 m Länge, für eine doppelte Erdwahlgrabstätte die Maße von 3 m Breite und 3 m Länge. Bei der Belegung neuer Grabfelder ist die Einhaltung dieser Größen zwingend einzuhalten. Bei Belegung eines Grabplatzes in ein bestehendes Grabfeld sind die Größen der Umgebung anzupassen. Stadt Ilmenau 70-1

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab,

c) Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden,

d) Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium,

e) Urnengemeinschaftsanlagen anonym,

f) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung,

g) Partnerbaumgrabstätten

h) Erdwahlgrabstätten, i)Erdwahlgrabstätten als Rasengrab.

(2) Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden und Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen die Friedhofsverwaltung auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) vergibt und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber auf der Grundlage der Friedhofsbelegungspläne festgelegt wird. Je nach Grabstättengröße können bis zu 2 oder 4 Urnen beigesetzt werden. Je Urne mit abgelaufener Ruhefrist kann eine weitere Urne in dieser Grabstätte beigesetzt werden.

Eine Urne kann nur dann in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit die Ruhefrist von 15 Jahren umfasst. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgrabstätten ist möglich, ein Rechtsanspruch besteht darauf nicht.

Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden und Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium sind Grabstätten, in denen die Urnen oberirdisch in verschließbaren Fächern beigesetzt werden.

(3) Die Grabfläche umfasst für eine Urnenwahlgrabstätte bis 2 Urnen die Maße von 1 m Breite und 1 m Länge, für eine Urnenwahlgrabstätte bis 4 Urnen die Maße von 1,30 m Breite und 1,30 m Länge. Bei der Belegung neuer Grabfelder ist die Einhaltung dieser Größen zwingend einzuhalten. Bei Belegung eines Grabplatzes in ein bestehendes Grabfeld sind die Größen der Umgebung anzupassen.

(4) Urnen können auch in Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden, in belegten Erdwahlgrabstätten jedoch nur, wenn die Ruhefrist der Urne die Nutzungszeit der Grabstätte nicht überdauert, ansonsten ist das Nutzungsrecht zu verlängern. In Erdwahlgrabstätten können unter Beachtung der Ruhefrist je Grabstelle bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Stadt Ilmenau 70-1

(5) Urnengemeinschaftsanlagen anonym sind Urnenanlagen, in denen Urnen ohne individuelle Grabzeichen und individuell zu bepflanzende Fläche und ohne Beisein der Angehörigen beigesetzt werden. Der Zeitpunkt der Urnenbeisetzung findet im gesetzlich vorgegeben Zeitraum statt. Außerdem haben die Angehörigen kein Anrecht darauf, den Zeitpunkt der Urnenbeisetzung zu erfahren. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Es dürfen keine weiteren Gedenkzeichen oder Dekorationsgegenstände auf den Urnengemeinschaftsanlagen angebracht, aufgestellt oder abgelegt werden. Unansehnlicher Blumenschmuck ist spätestens nach 48 Stunden zu beräumen. Bei Nichteinhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, über den o.g. Blumenschmuck hinaus entsprechende Gegenstände bzw. Blumen ersatzlos zu entfernen. Ausgenommen von dieser Regelung ist Grabschmuck in Form von Blumen, Kränzen, Gestecken etc., der anlässlich des Gedenkens zum Totensonntag auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt wird. Hier erfolgt die Beräumung durch die Friedhofsverwaltung entsprechend Erfordernis, spätestens im darauffolgenden Frühjahr.

Es entsteht kein Nutzungsrecht. Der Bestattungspflichtige muss die Beisetzungsanordnung für diese Urnengemeinschaftsanlage unterschreiben.

(6) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung sind Urnenanlagen für mehrere Urnen mit Namensnennung auf einem gemeinsamen Grabmal und ohne individuell zu bepflanzende Fläche. Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt, die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung ist möglich. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt und die angelegte Dauerbepflanzung nicht beeinträchtigen werden. Es dürfen keine weiteren Gedenkzeichen oder Dekorationsgegenstände auf den Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung angebracht, aufgestellt oder abgelegt werden. Unansehnlicher Blumenschmuck ist spätestens nach 48 Stunden zu beräumen. Bei Nichteinhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, über den o. g. Blumenschmuck hinaus entsprechende Gegenstände bzw. Blumen ersatzlos zu entfernen. Ausgenommen von dieser Regelung ist Grabschmuck in Form von Blumen, Kränzen, Gestecken etc., der anlässlich des Gedenkens zum Totensonntag auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt wird. Hier erfolgt die Beräumung durch die Friedhofsverwaltung entsprechend Erfordernis, spätestens im darauffolgenden Frühjahr.

Es entsteht kein Nutzungsrecht. Die Beisetzungsanordnung für diese Urnengemeinschaftsanlage ist vom Bestattungspflichtigen zu unterschreiben. Nach Abschluss der Belegung der Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung sind weitere Beisetzungen dort nicht möglich.

(7) Partnerbaumgrabstätten sind Urnenanlagen für mehrere Urnen mit Namensnennung auf einem gemeinsamen Grabmal und ohne individuell zu bepflanzende Fläche. Die Urnen werden paarweise um einen Baum beigesetzt. Die Plätze werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt, die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung ist möglich. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Stadt Ilmenau 70-1

Blumenschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Es dürfen keine weiteren Gedenkzeichen oder Dekorationsgegenstände auf den Partnerbaumgrabstätten angebracht, aufgestellt oder abgelegt werden. Unansehnlicher Blumenschmuck ist spätestens nach 48 Stunden zu beräumen. Bei Nichteinhaltung ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, über den o. g. Blumenschmuck hinaus entsprechende Gegenstände bzw. Blumen ersatzlos zu entfernen. Ausgenommen von dieser Regelung ist Grabschmuck in Form von Blumen, Kränzen, Gestecken etc., der anlässlich des Gedenkens zum Totensonntag auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt wird. Hier erfolgt die Beräumung durch die Friedhofsverwaltung entsprechend Erfordernis, spätestens im darauffolgenden Frühjahr.

Es entsteht kein Nutzungsrecht. Die Beisetzungsanordnung für diese Urnengemeinschaftsanlage ist vom Bestattungspflichtigen zu unterschreiben. Nach Ablauf der Ruhefrist der zweitbeigesetzten Urne erfolgt eine Neubelegung der Grabstelle. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

(8) Ausbettungen von Urnen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdreihengrabstätten und für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Abteilungen

mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden durch die Friedhofsverwaltung Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und in Abhängigkeit von den Möglichkeiten der Friedhofsbelegungsplanung auch Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Friedhofsverwaltung legt Grabstätten für Reihen- oder Wahlgrabstätten an. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. Stadt Ilmenau 70-1

(3) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Kann darauf eine weitere Inschrift nicht angebracht werden, so können weitere Bestattungen/Beisetzungen durch liegende Grabmale, die sich dem Gesamtbild der Grabanlage einordnen, kenntlich gemacht werden

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 19) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfeldern Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 19 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften können entsprechend ihrem jeweiligen Gestaltungsziel nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und Gestaltung bei der Neuanlage des jeweiligen Grabfeldes getroffen werden. Die für das jeweilige Grabfeld speziellen Gestaltungsrichtlinien werden bei Erwerb des Nutzungsrechtes dem Nutzungsberechtigten übergeben.

(2) Für die Rasengrabstätten gelten die hier aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:

Urnenwahlgrabstätten und Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten mit vom Nutzungsberechtigten erworbenen individuellen Grabmal, ohne individuell zu bepflanzende Grabfläche und ohne Einfassung. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Ablegen von mehr als drei Grabschmuckgegenständen, wie z.B. Steckvasen, kleine Blumenschalen, Laternen oder Figuren nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung werden die Pflegearbeiten eingestellt. Unansehnlicher Blumenschmuck ist vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gestaltung der Grabfläche mit Kies, Platten, Rasengittersteinen und Ähnlichem ist nicht erlaubt. Diese Regelung gilt auch für bestehende Grabstätten.

Eine nachträgliche Umwandlung einer bestehenden Erdwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte in ein Rasengrab ist nicht möglich.

(3) Für die Urnenwände gelten die hier aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:

Urnenwahlgrabstätten in Urnenwänden sind oberirdische Urnenfächer für 2 Urnen im Freigelände der Friedhöfe. Die Beschriftung der Verschlussplatte wird vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten beauftragt. Gestaltung und Inschrift der Verschlussplatten dürfen nichts enthalten, was gegen Ordnung und Sicherheit verstößt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Stadt Ilmenau 70-1

Blumenschmuck (Steckvasen und Blumenschale) darf nur im Kiesstreifen vor den Urnenwänden abgestellt werden. Es dürfen keine weiteren Dekorationsgegenstände abgestellt oder aufgestellt werden. Unansehnlicher Blumenschmuck ist vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach der Urnenbeisetzung wird die Verschlussplatte von der Friedhofsverwaltung angebracht.

(4) Für die Urnenwahlgrabstätten im Kolumbarium gelten die hier aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:

Es gibt im Kolumbarium Urnenfächer für eine oder zwei Urnen. Alle Urnenfächer werden von der Friedhofsverwaltung mit Verschlussplatten aus Glas versehen. Die Beschriftung der Verschlussplatte mit Gravur wird vom Nutzungsberechtigten auf seine Kosten veranlasst. Die Größe der Schriftfelder auf den Verschlussplatten ist vorgeschrieben. Bei den Urnenfächern für zwei Urnen soll das Schriftfeld mit einer maximalen Größe von 17 cm x 30 cm in der Mitte im unteren Drittel der Verschlussplatte angebracht werden. Bei den Urnenfächern für eine Urne soll das Schriftfeld mit einer maximalen Größe von 15 cm x 17 cm im linken unteren Drittel der Verschlussplatte angebracht werden. Es sind ausschließlich Grautöne für die Farbe der Inschriften zu verwenden.

Gestaltung und Inschrift der Verschlussplatten dürfen nichts enthalten, was gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstößt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Außer der angebrachten Verschlussplatte aus Glas mit Gravur darf kein weiteres Gedenkzeichen oder Dekoration aufgestellt oder angebracht werden.

Ein Anspruch, Grabschmuck im Kolumbarium abzulegen, besteht nicht. Dafür ausgewiesene Flächen befinden sich außerhalb des Gebäudes. Handsträuße dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden und sind regelmäßig zu beräumen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, unansehnlichen Grabschmuck oder widrig abgelegten Blumenschmuck zu entfernen. Die Pflichten der Nutzungsberechtigten bleiben davon unberührt.

In den Räumen des Kolumbariums sind offenes Licht und Rauchen verboten.

In den Urnenfächern ist die Beisetzung von Urnen aus verrottbarem Material nicht gestattet. Es müssen Überurnen verwendet werden, die nicht höher als 30 cm sind und deren Durchmesser maximal 20 cm beträgt.

Nach der Urnenbeisetzung werden die Fächer durch die Friedhofsverwaltung verschlossen. Eine Grabbeigabe in die Urnenfächer ist nach vorheriger Genehmigung dieser durch die Friedhofsverwaltung möglich. Stadt Ilmenau 70-1

VI. Grabmalbestimmungen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen, die allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen des § 17, bedürfen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keiner zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

  • ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,12 m
  • ab 1,00 bis 1,50 m Höhe 0,16 m
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Die Errichtung eines Grabmales ist keine Pflicht. Für Grabmale und Einfassungen sind die Materialien Naturstein, Holz und geschmiedete und gegossene Metalle zulässig. Andere Materialien kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zulassen. Von der Zulassung sind jedoch Grabmale ausgeschlossen, die durch unwürdige oder aufdringliche Gestaltung das allgemeine Empfinden verletzen oder stören und damit auch der Würde des Friedhofes abträglich sind.

§ 21 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind Höhe, Breite und Stärke der Grabmale nach den entsprechenden Vorgaben ausnahmslos zu beachten. Den Nutzungsberechtigten wird bei Erwerb des Nutzungsrechtes für das jeweilige Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften die geltenden Vorschriften ausgehändigt.

(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale sollten verstärkt angewendet werden, da sie sich problemlos in das Gesamtfeld einfügen und die Friedhofsräume vorteilhaft beeinflussen.

(4) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten 80 cm hoch 45 cm breit

b) Urnenwahlgrabstätten 70 cm hoch 45 cm breit

c) einstellige Erdwahlgrabstätten 0,50 qm Ansichtsfläche

d) zweistellige Erdwahlgrabstätten 1,20 qm Ansichtsfläche

Die Mindeststärke der Grabmale § 20 Absatz (1) ist einzuhalten. Stadt Ilmenau 70-1

(5) Liegende Grabmale sind auf allen Grabstätten bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten 40 x 40 bis 50 x 60 cm

b) Urnenwahlgrabstätten 40 x 40 bis 50 x 50 cm

c) Erdwahlgrabstätten 50 x 50 bis 60 x 80 cm

(6) Stelen dürfen die vorgegebene Höhe um max. 15 % überschreiten.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann für Mustergrabfelder andere Grabmalbestimmungen festlegen.

§ 22 – Genehmigung

(1) Grabmale dürfen nur mit textlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert, versetzt oder entfernt werden. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 7 genehmigungspflichtig. Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Fachbetrieb des Steinmetzhandwerkes errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.

(2) Der Antrag zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmales ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Nutzungsberechtigten über den beauftragten Steinmetz einzureichen.

Wird beabsichtigt, am Grabmal einen 2D-Code anzubringen, ist ausschließlich der Nutzungsberechtigte für die Inhalte verantwortlich.

(3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im M 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen textlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.

(5) Für Urnengräber: Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist. Für Erdgräber: Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen von zwei Jahren nach Erteilung errichtet worden ist.

(6) Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale auf einer anderen Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(7) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln oder provisorische Holzkreuze. Stadt Ilmenau 70-1

(8) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Pflegepflichtigen oder Nutzungsberechtigten textlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(9) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23 – Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen. Die Anlieferung von Grabmalen und sonstigen Anlagen erfolgt in terminlicher Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung im Einzelfall vor Ort vorzunehmen.

§ 24 – Standsicherheit von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.

§ 25 – Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Stadt Ilmenau 70-1

(2) Die Standsicherheit der Grabmale wird einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten überprüft. Der Termin der Überprüfung wird im Amtsblatt der Stadt Ilmenau und im Internet veröffentlicht.

(3) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz textlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde/Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 3 verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Beräumung solcher Grabmale versagen, sie sind dann in Verantwortung der Stadt Ilmenau zu erhalten und zu pflegen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger textlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 25 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nach vorheriger textlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte durch die Friedhofsverwaltung textlich hingewiesen. Ist kein Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter zu erreichen, wird durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis an der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit hingewiesen. Geschieht eine Rückmeldung durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Stadt Ilmenau 70-1 das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Sind keine Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten zu ermitteln, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte binnen drei Monaten ohne Rückmeldung nach der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis an der Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichtung und Instandhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 bis 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Bei der Bepflanzung der Grabstätten sind bodendeckende, insbesondere immergrüne ausdauernde Pflanzen zu bevorzugen. Unzulässig ist die Ganzabdeckung der Grabstätten mit geschlossenen Platten oder Kies. Hecken dürfen nur innerhalb der Grabstättenflächen in entsprechender Größe gepflanzt werden und dürfen benachbarte Flächen nicht beeinträchtigen. Unzulässig für die Anlage von Grabstätten sind das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen oder Bänken, das Einfassen der Grabstätten mit Kunststoff, Glas oder anderen nicht üblichen Materialen. (4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Urnengrabstätten sind spätestens einen Monat nach der Beisetzung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen wurden, spätestens zwölf Monate danach würdig herzurichten.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung; Entsprechendes gilt auch für anteilige Flächen an Rasengrabfeldern. Ist vorgesehen, auf Grabfeldern einheitliche Grundbepflanzung zu verwenden, so wird diese von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ilmenau (Baumschutzsatzung) Stadt Ilmenau 70-1 in der jeweiligen Fassung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und andere Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(8) Außerhalb der Grabfläche sind keine Gegenstände, wie beispielsweise Gartenwerkzeuge oder Gießkannen zu lagern.

(9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Pflanzschalen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(11) Abfälle dürfen nur in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter auf dem Friedhof eingebracht werden. Im Interesse der Wiederaufbereitung von organischen Abfällen sind die nicht verrottbaren Abfälle gemäß den vorhandenen Ablagemöglichkeiten zu entsorgen.

§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht entsprechend der Satzung hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 4) nach textlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung, die öffentliche Bekanntmachung oder Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:

a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Der Verantwortliche bleibt dazu verpflichtet, die anteilige Rasenpflege bis zum Ablauf der Ruhefrist, sowie die Kosten zur Beräumung der Grabstätte nach Absatz 1 Buchstaben

a) und b) zu tragen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Stadt Ilmenau 70-1

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung durch öffentliche Bekanntmachung und einen Hinweis an der Grabstätte auf den Grabschmuck hingewiesen. Geschieht eine Rückmeldung durch Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Grabschmuck ersatzlos zu entfernen.

(4) Der Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte nach § 27 Absatz 4 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 26 Absatz 2 hinzuweisen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Besichtigung der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der vorgesehenen Räume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Stadt Ilmenau 70-1

IX. Schlussvorschriften

§ 31 – Aufgaben und Befugnisse

Die Friedhofsverwaltung hat darüber zu wachen, dass die Regelungen der Friedhofssatzung eingehalten werden. Sie hat in Wahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 32 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 – Haftung

(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.

(3) Eine Pflicht der Beleuchtung der Wege und zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. d.

§ 19 Thür

KO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 3

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Friedhofswege mit dem Fahrrad befährt, Stadt Ilmenau 70-1
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  5. 5. ohne schriftlichen Auftrag eines Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video- , Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  6. 6. lärmt, spielt oder lagert
  7. 7. abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabe-geräte für Dritte hörbar betreibt,
  8. 8. Druckschriften verteilt,
  9. 9. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  10. 10. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  11. 11. Tiere mitbringt, ausgenommen sind Hunde an kurzer Leine geführt,

d) entgegen § 5 Abs. 5 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht,

f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,

g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 20 und § 21 nicht einhält,

h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung nach § 22 errichtet oder verändert,

i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 26 Abs. 1 entfernt,

j) Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§ 24, 25 und 27 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

k) Chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 27 Abs. 8 verwendet,

l) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht (oder nicht) oder entgegen

§ 27 bepflanzt,

m)Grabstätten nach § 28 vernachlässigt,

n) die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Stadt Ilmenau 70-1

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 37 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Ilmenau vom 05. Mai 2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stadt Ilmenau

Dr. Daniel Schultheiß Oberbürgermeister Ilmenau, den 12.02.2026

Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt schriftlich unter Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ilmenau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ilmenau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 98xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ilmenau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ilmenau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 278 € (Urne) bzw. 948 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ilmenau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 98xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ilmenau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €