🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Amt Wachsenburg
Bürgermeister
- 19. Jahrgang - Donnerstag, den 19. Dezember 2013
Nummer 13 AMTSBLATT Amt Wachsenburg
- Bittstädt - Eischleben - Haarhausen - Holzhausen - Ichtershausen - Rehestädt
- Röhrensee - Sülzenbrücken - Thörey
POSTSKRIPTUM Ich möchte das Weihnachtsfest und den Jahreswechsel zum Anlass nehmen, um all denen zu danken, die in dem nun endenden Jahr 2013 daran mitgearbeitet haben, unsere Gemeinde lebens- und liebenswert zu erhalten. Mein besonderer Dank gilt vor allem den Bürgerinnen und Bürgern, den Vereinen, Kirchengemeinden und Firmen, die sich zum Wohle der Allgemeinheit engagiert haben. Ich bitte Sie an dieser Stelle auch für das neue Jahr um Ihre Unterstützung. Gemeinsam wollen wir daran arbeiten, Bewährtes zu erhalten und Neues zum Wohl unserer Gemeinde voranzubringen. Ihnen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wünsche ich von ganzem Herzen ein friedliches und besinnliches Weihnachtsfest, vor allem die Zeit, zurückzublicken auf die schönen Momente des zu Ende gehenden Jahres, Zeit für die Familie, aber auch Zeit, um neue Kraft zu schöpfen. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien im Namen der Gemeinde, aber auch ganz persönlich, ein gesegnetes und friedvolles Weihnachtsfest und für das kommende Jahr 2014 Gesundheit und Glück. Bürgermeister
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Einladung Am Montag, dem 13.01.2014 findet um 19:00 Uhr in dem Gebäude der Freiwilligen Feuerwehr Eischleben die 11. öffentliche Sitzung des Gemeinderates Amt Wachsenburg statt. Tagesordnungöffentlicher Teil:
- 1. Eröffnung und Begrüßung
- 2. Feststellung der ordnungs- und termingemäßen Einladung
- 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 4. Einbringung der Tagesordnung - Drucksache-Nr. 185/2014
- 5. Einbringung, Diskussion und Beschlussfassung der Drucksache-Nr. 186/2014 - Protokoll der 10. Gemeinderatssitzung des Gemeinderates Amt Wachsenburg vom 25.11.2013
- 6. Vorstellung und Konzeption Elektromobilität
- 7. Einbringung, Diskussion und Beschlussfassung der Drucksache-Nr. 190 /2014 - Haushaltssatzung 2014 und Haushaltsplan 2014 mit Anlagen
- 8. Einbringung, Diskussion und Beschlussfassung der Drucksache-Nr. 191/2014 - Finanzplan 2013 bis 2017 und das zugehörige Investitionsprogramm 2013 bis 2017
- 9. Einbringung, Diskussion und Beschlussfassung der Drucksache-Nr. 187/2014 - Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg
- 10. Einbringung, Diskussion und Beschlussfassung der Drucksache-Nr. 188/2014 - Vorstellung und Entscheidung zum Gestaltungskonzept Nadelwerk-Museum
- 11. Einbringung, Diskussion und Beschlussfassung der Drucksache-Nr. 189/2014 - Aufstellungsbeschluss für den F-Plan der Gemeinde Amt Wachsenburg
- 12. Bürgersprechstunde
- 13. Anfragen der Gemeinderatsmitglieder
- 14. Sonstiges Möller Bürgermeister Einladung Hiermit lade ich Sie zur 8. öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses für Mittwoch, den 08.01.2014, 19:00 Uhr, in die Außenstelle der Gemeindeverwaltung Holzhausen, Arnstädter Straße 97 recht herzlich ein. Tagesordnungöffentlicher Teil:
- 1. Eröffnung und Begrüßung
- 2. Feststellung der ordnungs- und termingemäßen Einladung
- 3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 4. Diskussion und Beschlussfassung der Tagesordnung der
- 8. öffentlichen Sitzung - Drucksache-Nr. HA-023/2014
- 5. Abarbeitung Tagesordnung Gemeinderatssitzung am 13.01.2014
- 6. Bestätigung (Benehmen) der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 13.01.2014
Drucksache-Nr. HA-024/2013 Möller Bürgermeister Beschlussübersicht Hauptausschuss 14.11.2013 Beschluss-Nr. HA-021/13 Bestätigung der Tagesordnung der 7. öffentlichen Sitzung am 14.11.2013 Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ........................................................ 5 Ja-Stimmen ............................................................................... 5 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 0 Beschluss-Nr. HA-022/13 Zwischen dem Hauptausschuss des Amtes Wachsenburg und der vom Bürgermeister vorgeschlagenen Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates am 25.11.2013 wird das Benehmen hergestellt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ........................................................ 5 Ja-Stimmen ............................................................................... 5 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 0 Beschlussübersicht Gemeinderatssitzung 25.11.2013 Beschluss-Nr. 157/13 Bestätigung der Tagesordnung der 10. öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.11.2013 Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 25 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 0 Beschluss-Nr. 158/13 Der Gemeinderat bestätigt das Protokoll der 9. öffentlichen Sitzung des Gemeinderates Amt Wachsenburg vom 14.10.2013. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 21 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 4 Beschluss-Nr. 159/2013
- 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg stimmt den Tischlerarbeiten für die Fenstererneuerung (1. BA) des Wohnhausen Alexander-Puschkin-Straße 1 zu.
- 2. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung beauftragt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 25 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 0 Beschluss-Nr. 163/2013
- 1. In der Gemeinde Amt Wachsenburg gibt es eine Schiedsstelle mit Sitz in Ichtershausen und einer Außenstelle mit Sitz in Holzhausen.
- 2. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung beauftragt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 24 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 1 Beschluss-Nr. 164/2013
- 1. Für die Kommunalwahlen am 25.05.2014 wird
- Herr Christopher Steinbrück zum Wahlleiter und
- Frau Ortrud Jacobi zur stellvertretenden Wahlleiterin
berufen.
- 2. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 25 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 0 Beschluss-Nr.165/2013
- 1. Der Gemeinderat bestätigt den Entwurf des künftigen Gemeindewappens für das Amt Wachsenburg gemäß der Anlage.
- 2. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 20 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 5 Beschluss-Nr. 166/2013
- 1. Für die Gemeinde Amt Wachsenburg wird ein Klimaschutzkonzept erarbeitet.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Amt Wachsenburg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Ichtershausenb) Friedhof Eischlebenc) Friedhof Thöreyd) Friedhof Rehestädte) Friedhof Bittstädtf) Friedhof Haarhauseng) Friedhof Holzhausenh) Friedhof Röhrenseei) Friedhof Sülzenbrücken
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Amt Wachsenburg waren oderb) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Ichtershausen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Ichtershausen.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Eischleben. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Eischleben.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Thörey. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Thörey.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rehestädt. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Rehestädt.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Bittstädt. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Bittstädt.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Haarhausen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Haarhausen.
g) Bestattungsbezirk des Friedhofes Holzhausen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Holzhausen.
h) Bestattungsbezirk des Friedhofes Röhrensee. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Röhrensee.
i) Bestattungsbezirk des Friedhofes Sülzenbrücken. Er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Sülzenbrücken. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt wenn:
a) Ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) Der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nut-
- 2. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 22 Nein-Stimmen ............................................................................ 1 Stimmenthaltungen .................................................................... 2 Beschluss-Nr. 167/2013
- 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg stimmt den vorliegenden Anträgen auf Förderung aus dem Bund- Länder-Programm und Thüringer Landesprogramm für das Jahr 2014 zu.
- 2. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung beauftragt. Abstimmungsergebnis: anwesende Gemeinderäte ...................................................... 25 Ja-Stimmen ............................................................................. 25 Nein-Stimmen ............................................................................ 0 Stimmenthaltungen .................................................................... 0 Amt Wachsenburg - Der Gemeinderat Drucksache-Nr.: 145/2013 Beschluss-Nr.: 128/2013 Ausfertigungsdatum: 15.10.2013 Beschluss In Kenntnis der Verwaltungsvorlage hat der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2013 Folgendes beschlossen:
- 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg beschließt die Satzung über die Benutzung der Friedhöfe (Friedhofssatzung) der Gemeinde Amt Wachsenburg.
- 2. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.
- 4. Der Beschluss und die Satzung sind nach der rechtsaufsichtlichen Würdigung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg bekannt zu machen. Bemerkung: Aufgrund des § 38 der Thüringer Kommunalordnung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl der Gemeinderäte: .......................................... 28 somit stimmberechtigte Gemeinderäte: ................................... 28 anwesende Gemeinderäte: ...................................................... 21 davon Stimmberechtigte: ......................................................... 21 Ja-Stimmen: ............................................................................. 21 Nein-Stimmen: ........................................................................... 0 Stimmenthaltungen: ................................................................... 0 Möller Bürgermeister Platz Schriftführerin Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 I. Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) und des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2009 (GVBl. S. 592) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 14.10.2013 nachfolgende Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen:
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Dienstzeit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (4) Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage bestattet. (5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. zungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der von ihr beauftragten Unternehmen. Fahrräder dürfen nur geschoben werden. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Hunde sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen,
h) zu spielen, zu lärmen, zu joggen oder sonstigen Sport zu treiben,
i) Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, den Wasserstellen zu entnehmen. (3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c) gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
Nutzungszeit Verlängerung Erdreihengrabstätten und Erdreihenwiesengräber 20 Jahre nicht möglich Erdwahlgrabstätte 20 Jahre maximal (einstellig/zweistellig)
6 x 5 Jahre Erdwahlgrab bis zum 20 Jahre maximalvollendeten 5. Lebensjahr
8 x 5 Jahre Urnenreihengrabstätten 20 Jahre nicht möglich Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre maximal
6 x 5 Jahre Urnengemeinschaftsgräber (UGG 8) 20 Jahre nicht möglich Urnenreihenanlage (URA) 20 Jahre nicht möglich Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) 20 Jahre nicht möglich Urnenwiesengrabstätten 20 Jahre maximal (UWiG)
6 x 5 Jahre Gräber der Opfer von dauerndes Krieg und Gewaltherrschaft Ruherecht (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Über die Einrichtung der Grabstätten auf den Friedhöfen der Gemeinde Amt Wachsenburg entscheidet die Friedhofsverwaltung. Es besteht kein Anspruch auf Einrichtung aller aufgeführten Grabarten auf allen Friedhöfen.
§ 14 – Erdbestattungsgrabstätten
Erdbestattungen erfolgen in:
a) Erdreihengrabstättenb) Erdreihenwiesengräberc) Erdwahlgrabstättend) Erdwahlgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) Zu a) Erdreihengrabstätten (1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes oder eine Verlängerung ist nicht möglich. (2) Die Abmessungen der Erdreihengrabstätten betragen: 2,00 m lang, 0,80 m breit, Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 Jahre (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist mindestens 3 Monate vorher öffentlich im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Zu b) Erdreihenwiesengrabstätten (1) Sind auf Friedhöfen Erdreihenwiesengrabstätten eingerichtet, gelten die Vorschriften der Erdreihengrabstätten. (2) Bei dieser Sonderform wird durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach der Belegung dauerhaft mit Rasen angesät und
§ 9 – Särge / Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind und Totgeburten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürBestG dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und 0,60 m breit sein. (4) Das Material der Urnen sollte in jedem Fall aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigem Ton, Holz, dünnwandigem Blech, Hartpappe o. ä. sein. Bei Verwendung von Überurnen ist Gleiches zu beachten.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Urnengräber werden von dem Friedhofspersonal oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt, für das Ausheben und Schließen eines Erdgrabes ist das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut zuständig. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und vorhandene Bepflanzung vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Die Neuanlage von festgefügten, dauerhaften Grüften und Tiefgräbern ist nicht gestattet.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit ist der Zeitraum, der als Mindestfrist das Vergehen der menschlichen Überreste bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzung gewährleistet. (2) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erstellt werden. (3) Umbettungen aus Reihengrabstätten und aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 25 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. ..7
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 meinde Amt Wachsenburg und durch ein Hinweisschild auf dem entsprechenden Grabfeld bekannt gegeben. Zu b) Urnenwahlgrabstätten (UWG) (1) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber auf der Grundlage der Friedhofsbelegung festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte und darf die Anzahl von 4 Urnen nicht überschreiten. Die für 1 Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. (2) Die Größe der Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,00 m in der Länge und 0,80 m in der Breite. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften wie im § 14 zu c) - Erdwahlgrabstätten - auch für die Urnenwahlgrabstätten. Zu c) Urnengemeinschaftsgräber (UGG 8) (1) Sind auf Friedhöfen Urnengemeinschaftsgräber eingerichtet, gelten die Vorschriften der Urnenreihengrabstätte. (2) Bei dieser Sonderform wird durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach der Belegung dauerhaft bepflanzt bzw. mit Rasen angesät und gepflegt sowie mit einer einheitlichen Liegeplatte oder Stele, die den Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen trägt, versehen. (3) Das Ablegen von Blumen, Gebinden usw. darf nur auf der dafür vorgesehenen Platte erfolgen. Zu d) Urnenreihenanlage (URA) (1) Sind auf Friedhöfen Urnenreihenanlagen eingerichtet, gelten die Vorschriften der Urnenreihengrabstätten. (2) Bei dieser Sonderform der Urnenreihengrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach der Belegung dauerhaft bepflanzt bzw. mit Rasen eingesät und gepflegt. (3) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte mit einer einheitlich vorgeschriebenen Liegeplatte in Pultform, die den Namen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen trägt, versehen. Die Platte ist 10 cm vom oberen Begrenzungsrand der Einfassung anzubringen. (4) Die Abstellung einer Blumenschale oder eines Blumengebindes darf nur zwischen dem oberen Begrenzungsrand der Einfassung und dem oberen Rand der Liegeplatte erfolgen. (5) Die Einrichtung solcher Anlagen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird öffentlich bekanntgegeben. Zu e) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Es entsteht kein Nutzungsrecht. (2) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden im Auftrag sowie auf Kosten der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger Grabschmuck sind, soweit vorhanden, an den dafür speziell ausgewiesenen Stellen niederzulegen. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die bepflanzten Beisetzungsflächen nicht betreten werden. (3) Eine Ausbettung von Urnen aus Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht möglich. Zu f) Urnenwiesengräber (UWiG) (1) Urnenwiesengräber werden auf den Friedhöfen des Amtes Wachsenburg als Urnenwahlgrabstätten eingerichtet. Sie sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber auf der Grundlage der Friedhofsbelegung festgelegt wird. Es dürfen maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (2) Die Größe des Urnenwiesengrabes beträgt 0,50 m in der Länge und 0,80 m in der Breite. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften wie im § 14 zu c) - Erdwahlgrabstätten - auch für das Urnenwiesengrab. (4) Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Ferner ist die Auslegung von Trittplatten um die Grabstätten oder das Bestreuen mit Kies und Splitt ebenso nicht zulässig. (5) Das Anbringen und Auslegen von Grabschmuck (Kränze, Gebinde, Schalen, Vasen etc.) ist verboten. Die Gemeinde kann den gepflegt. Für individuellen Grabschmuck wird keine Fläche angeboten, jedoch ist in der vegetationsruhenden Zeit das Ablegen von Gebinden möglich. (3) Es ist ein stehendes Grabmal ohne Einfassung aufzustellen. In den Grabstein kann eine kleine Abstellfläche für individuellen Grabschmuck eingearbeitet werden. Zu c) Erdwahlgrabstätten (1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. (3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Erdwahlgrabstätte kann jede Grabstelle mit einem Sarg und drei Urnen belegt werden. (4) Die Abmessungen für Erdwahlgrabstätten betragen 2,20 m in der Länge und 1,10 m in der Breite je Stelle. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung/Beisetzung erfolgen, wenn die Ruhezeit die noch zur Verfügung stehende Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens 1 Jahr und maximal 30 Jahre wiedererworben werden. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung zur Kontaktaufnahme zur Verlängerung des Nutzungsrechtes im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg und durch ein Schild auf der Grabstätte hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht binnen 3 Monaten nach Bekanntmachung nach, so wird von der Aufgabe des Nutzungsrechtes ausgegangen und die Grabstätte oberirdisch beräumt oder neu vergeben. Das Grabmal und die Bepflanzung müssen nicht aufbewahrt werden. Die Kosten für die Beräumung der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Zu d) Kindergrabstätten (1) In einem Kindergrab kann nur eine Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erfolgen. Die Bestattung von Familienangehörigen ist in dieser Grabstätte nicht möglich. (2) Die Abmessungen der Kindergrabstätten betragen 1,00 m in der Länge und 0,60 m in der Breite. (3) Die Ruhezeit gemäß § 11 entspricht der Nutzungszeit von 20 Jahren. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag um mindestens 1 Jahr und maximal 2 mal 20 Jahre möglich. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften wie im § 14 zu c) -Erdwahlgrabstätten- auch für Kindergrabstätten.
§ 15 – Urnengrabstätten
Urnen werden - außer in Erdwahlgrabstätten - in folgenden Grabstätten beigesetzt:
a) Urnenreihengrabstätten (URG)
b) Urnenwahlgrabstätten (UWG)
c) Urnengemeinschaftsgräber (UGG 8)
d) Urnenreihenanlage (URA)
e) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
f) Urnenwiesengräbern (UWiG) Zu a) Urnenreihengrabstätten (URG) (1) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes oder eine Verlängerung ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhezeit der Grabstätte nicht überschritten wird. (2) Die Größe der Urnenreihengrabstätte beträgt: 0,80 m in der Länge und 0,80 m in der Breite, Ruhezeit = Nutzungsdauer 20 Jahre. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder komplett eingeebnet. Die vorgesehene Beräumung des Grabfeldes wird mindestens 3 Monate zuvor öffentlich im Amtsblatt der Ge-
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Grabschmuck ohne weitere Nachricht entfernen. Ferner ist sie zur Aufbewahrung desselben nicht verpflichtet. (6) Eine Grabbepflanzung oder gärtnerische Gestaltung der Grabfläche ist nicht zulässig. (7) Der Nutzungsberechtigte muss die Grabstätte mit einer einheitlich vorgeschriebenen Liegeplatte in Pultform versehen. Sie ist mittig auf der Grabfläche anzubringen.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
§ 17 – Nutzungsrechte
(1) Die Friedhofsverwaltung vergibt Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Sollte der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht nachkommen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, eine Umbettung in eine anonyme Anlage vornehmen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Verursacher zu tragen. (2) Der Nutzungsberechtigte soll bereits im Rahmen der Beantragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte festlegen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Ableben übergehen soll. Diese Festlegung kann vom Nutzungsberechtigten jederzeit nach Verleihung des Nutzungsrechts nachgeholt werden. (3) Gibt es keine Festlegung des Nutzungsberechtigten gemäß Absatz 2 oder ist diese der Friedhofsverwaltung nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei feststellbar, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Enkelkinder,
g) auf die Großeltern,
h) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
i) auf die nicht unter a)-h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 3 genannten Person übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung umgehend mitzuteilen. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben wurde,
b) wenn der Nutzungsberechtigte durch schriftliche Erklärung vor Ablauf der Nutzungszeit unter Einhaltung der Ruhefrist der letzten Bestattung/Beisetzung verzichtet; ein Anspruch auf Rückerstattung bereits erfolgter Geldleistungen besteht nicht;
c) wenn das Nutzungsrecht gemäß § 25 entzogen wird. (9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan der Gemeinde Amt Wachsenburg ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. (4) Für die Gestaltung der Grabstätten sind nicht zulässig:
a) das Pflanzen von Gehölzen, die nach voller Entwicklung eine Beeinträchtigung der Nachbargrabstätte hervorrufen werden,
b) Einfassungen aus Metall, Betonstein, Plastik, Glas, Asbestplatten, Ziegelsteine, Pflastersteine, Umzäunung, Blechkanten,
c) Palisaden aus Holz, Beton, Plastik,
d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
e) das Aufstellen von Bänken, Stühlen oder sonstigen Sitzgelegenheiten an den Grabstätten bzw. im allgemeinen Friedhofsbereich, (5) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen angepflanzt werden, die der Grabgröße entsprechen und andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (6) Die grabumgrenzenden Flächen außerhalb des erworbenen Nutzungsrechtes der Grabstätte gehören nicht zur Grabstätte und bleiben kommunaler Nutzungsbereich der Gesamtanlage. Versiegelungen, Verbauungen oder Ausstreuen mit Steinen, Kies, Split o.ä. dieser Flächen sind nicht zulässig. (7) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte ist alleinige Aufgabe des Nutzers und kann von zugelassenen Firmen übernommen werden. (8) Urnengrabstätten sind spätestens einen Monat nach der Beisetzung der Urne, Erdgrabstätten spätestens 12 Monate nach der Bestattung mit einer steinernen Einfassung entsprechend der Gestaltungsvorschriften auszustatten. VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 – Allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 und 15 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Das Material muss witterungsbeständig sein. Zu bevorzugen sind einheimische Natursteine. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind stand- und verkehrssicher zu errichten. Allgemeine Maßangaben für Grabmale: Grabart Grabmalart Höhe (m) Breite (m) Stärke (m) Erdwahlgrabstätte Stehende Grabmale max. 1,00 max. 0,60 mind. 0,14 1-stellig Liegende Grabmale max. 0,50 max. 0,70 mind. 0,14
Pultstein/Buch Erdwahlgrabstätte Stehende Grabmale 0,80 - 1,20 0,80 - 1,20 mind. 0,16 2-stellig Erdreihenwiesengrab Liegende Grabmale max. 0,40 max. 0,40 max. 0,15
Pultstein quadratisch
geneigt Urnenreihenanlage Liegende Grabmale max. 0,40 max. 0,40 max. 0,15
Pultstein quadratisch
geneigt
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Grabart Grabmalart Höhe (m) Breite (m) Stärke (m) Urnenwiesengräber Liegende Grabmale max. 0,40 max. 0,50 max. 0,15
Pultstein
geneigt Urnenwahl- und Stehende Grabmale max. 0,75 max. 0,50 mind. 0,12 Urnenreihengräber Liegende Grabmale max. 0,50 max. 0,60 max. 0,15 Nicht erlaubt sind:
a) Grabmale aus Glas, Emaille, Kunststoff, Metall,
b) die Anbringung von Firmenbezeichnungen mit Ausnahme eingehauener Steinmetzzeichen an Grabmalen,
c) Farbanstriche an Grabmalen und Einfassungen,
d) die Abdeckung der Grabstätten von mehr als zwei Drittel durch Stein oder anderen luft- oder wasserundurchlässigen Materialien. Dies gilt nicht für den Zeitraum nach Ablauf der zuletzt auslaufenden Ruhezeit.
e) das Anbringen von Schutzhüllen und Verkleidungen an Grabmalen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Wer ein Grabmal errichten oder verändern lassen möchte, benötigt dazu die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die bereits vor der Anfertigung bzw. Veränderung des Grabmals von den Verfügungsberechtigten über den beauftragten Steinmetz/Bildhauer einzuholen ist. Ausgenommen hiervon sind die Wiederaufstellung vorhandener Grabmale sowie Nacharbeiten an Grabmalinschriften. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung des Textes, der Form, Technik und der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) soweit es im Sonderfall zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe der Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Die Namensschilder oder Kreuze dürfen max. bis zu 2 Jahren nach der Beisetzung auf der Grabstätte verbleiben. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. (5) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden. (6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen Anlagen erfolgt in terminlicher Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung im Einzelfall vor Ort vorzunehmen.
§ 21 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
§ 22 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Wachsenburg oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich durch ein von der Gemeindeverwaltung des Amtes Wachsenburg beauftragtes Fachunternehmen mit einem speziell hierfür entwickeltem Gerät vorgenommen.
§ 23 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden. IX. Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden gemäß dieser Satzung auf die Nutzungszeit von 20 Jahren seit Erwerb begrenzt. Die Nutzungszeiten enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 28 – Haftung
(1) Die Gemeinde Amt Wachsenburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere entstehen. Das betrifft unter anderem Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung oder Vandalismus. Der Gemeinde Amt Wachsenburg obliegen insoweit keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. (2) Die Durchführung des Winterdienstes auf den Friedhofswegen entfällt. (3) Die Haftung der Gemeinde Amt Wachsenburg ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Amt Wachsenburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1)
c) entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. Hunde nicht angeleint führt,
- 8. Spielt, lärmt, joggt oder sonstigen Sport betreibt,
- 9. Wasser für private Zwecke, außer zur Grabpflege, aus den Wasserstellen entnimmt,
- 10. Entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
- f) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 20),
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),
- h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrsicherem Zustand hält (§ 22), (5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Amt Wachsenburg über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. (8) Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlage und der Urnengemeinschaftsgräber obliegt der Gemeinde Amt Wachsenburg. Blumen und Kränze dürfen nur an dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden. (9) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel und Salze sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege und im gesamten Friedhofsgelände durch Nutzer sind verboten. (10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen. § 25 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltunga) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undb) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1-3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. VIII. Trauerfeiern § 26 Trauerfeiern (1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Bemerkung: Aufgrund des § 38 der Thüringer Kommunalordnung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl der Gemeinderäte: .......................................... 28 somit stimmberechtigte Gemeinderäte: ................................... 28 anwesende Gemeinderäte: ...................................................... 21 davon Stimmberechtigte: ......................................................... 21 Ja-Stimmen: ............................................................................. 21 Nein-Stimmen: ........................................................................... 0 Stimmenthaltungen: ................................................................... 0 Möller Bürgermeister Platz Schriftführerin Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 I. Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde-und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61 ff) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 14.10.2013 die nachfolgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1-8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettung und Wiederbestattung der Antragsteller.
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,
- b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
- i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 9),
- j) Grabschmuck für Gräber in der Urnengemeinschaftsanlage nicht an dem vorgesehenen Platz ablegt (§ 15),
- k) Grabstätten mit Ganzabdeckungen (§ 19 Abs. 3 d) versieht oder nicht bepflanzt (§ 24),
- l) Grabstätten vernachlässigt (§ 25). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3313) findet Anwendung. § 31 Gleichstellungsklausel Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form. § 32 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Ichtershausen vom 12.12.2005, zuletzt geändert am 13.08.2012, die Friedhofssatzung der ehemaligen Wachsenburggemeinde vom 06.05.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ichtershausen, 28.11.2013 Gemeinde Amt Wachsenburg Möller Bürgermeister .19 II.
- 1. Mit Beschluss-Nr. 128/2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg die Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.
- 2. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes des Ilm-Kreises hat mit Schreiben vom 25.11.2013 die Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg nicht beanstandet. III. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Ichtershausen, 28.11.2013 Gemeinde Amt Wachsenburg Möller Bürgermeister Amt Wachsenburg - Der Gemeinderat Drucksache-Nr.: 146/2013 Beschluss-Nr.: 129/2013 Ausfertigungsdatum: 15.10.2013 Beschluss In Kenntnis der Verwaltungsvorlage hat der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2013 Folgendes beschlossen:
- 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg beschließt die Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe (Gebührensatzung zur Friedhofssatzung) der Gemeinde Amt Wachsenburg.
- 2. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.
- 4. Der Beschluss und die Satzung sind nach der rechtsaufsichtlichen Würdigung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg bekannt zu machen.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013
o) Verlängerung Erdwahlgrab - zweistellig -
um 5 Jahre 237,00 €
p) Verlängerung Erdwahlgrab - einstellig -
um 1 Jahr 32,00 €
q) Verlängerung Erdwahlgrab - zweistellig -
um 1 Jahr 55,00 €
§ 9 – Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 23 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben: (1) Urnenwahlgrab, Urnenreihengrab, Urnenwiesengrab, Erdwahlgrabfür Bestattungen bis vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab) 75,00 € (2) Erdwahlgrab - einstellig, Erdreihengrab, Erdreihenwiesengrab 113,00 € (3) Erdwahlgrab - zweistellig 150,00 € (4) Einebnung durch den Nutzungsberechtigten (Verwaltungsgebühr) 31,00 €
§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die erworbenen Grabstätten wird eine einmalige Friedhofsunterhaltungsgebühr wie folgt erhoben:
a) Urnengemeinschaftsanlage 46,00 €
b) Urnenwahlgrab 116,00 €
c) Urnenreihengrab 93,00 €
d) Urnengemeinschaftsgrab (für 8 Urnen) 41,00 €
e) Urnenreihenanlage 105,00 €
f) Urnenwiesengrab 58,00 €
g) Verlängerung Urnenwahlgräber um 5 Jahre 29,00 €
h) Verlängerung Urnenwahlgräber um 1 Jahr 6,00 €
i) Erdwahlgrab bis vollendetes 5. Lebensjahr
(Kindergrab) 87,00 €
j) Erdwahlgrab - einstellig 352,00 €
k) Erdwahlgrab - zweistellig 703,00 €
l) Erdreihengrab 232,00 €
m) Erdreihenwiesengrab 232,00 €
n) Verlängerung Erdwahlgrab - einstellig -
um 5 Jahre 88,00 €
o) Verlängerung Erdwahlgrab - zweistellig -
um 5 Jahre 175,00 €
p) Verlängerung Erdwahlgrab - einstellig -
um 1 Jahr 17,00 €
q) Verlängerung Erdwahlgrab - zweistellig -
um 1 Jahr 34,00 €
§ 11 – Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung eines Grabmals wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. Für Leistungen der Gemeinde Amt Wachsenburg, für die in dieser Satzung keine Gebühren, Auslagen und Kosten vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen mit den Schuldnern über die Höhe der Erstattung der Kosten treffen.
§ 12 – Gebührenerstattung
Eine Erstattung im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nicht gewährt.
§ 13 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Gemeinde Ichtershausen vom 13.10.2011 und die Friedhofsgebührensatzung der ehemaligen Wachsenburggemeinde vom 06.05.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Ichtershausen, 28.11.2013 Gemeinde Amt Wachsenburg Möller Bürgermeister
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur fristgerechten Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
(1) Benutzung der Trauerhalle Ichtershausen für
die erste Stunde 130,00 €
Zuschlag für jede weitere angefangene Stunde 60,00 €
Benutzung der Trauerhallen in Holzhausen
und Röhrensee 65,00 €
Zuschlag für jede weitere angefangene Stunde 30,00 €
Für die Beheizung der Trauerhallen wird ein
Zuschlag von 50,00 € (2) Benutzung des Harmoniums 20,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Erdgrabes ist das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut zuständig. Sie erheben auch die Kosten. Bestattungsgebühr (Verwaltungskosten) Erdgrab 209,00 € (2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes ist die Gemeinde Amt Wachsenburg zuständig. Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beisetzung in einem neuen Urnengrab einschließlich
Urnengemeinschaftsanlage und Urnenwiesengrab,
außer b) und c) 167,00 €
b) für die Beisetzung in einem
Urnengemeinschaftsgrab (8 Urnen) 1.101,00 €
c) für die Beisetzung in einer Urnenreihenanlage 506,00 €
d) für jede weitere beizusetzende Urne
in einem vorhandenen Grab 177,00 €
§ 7 – Gebühren für Umbettung
(1) Ausgrabung / Umbettung von Leichen werden von der Gemeinde Amt Wachsenburg nicht vorgenommen. (2) für die Ausgrabung / Umbettung von Urnen 77,00 €
§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstättea) In der Urnengemeinschaftsanlage
5,00 €
b) Urnenwahlgrab 157,00 €
c) Urnenreihengrab 126,00 €
d) Reihengrab in einem Urnengemeinschaftsgrab
(8 Urnen) 5,00 €
e) Urnenreihenanlage 12,00 €
f) Urnenwiesengrab 7,00 €
g) Verlängerung Urnenwahlgräber um 5 Jahre 39,00 €
h) Verlängerung Urnenwahlgräber um 1 Jahr 16,00 €
i) Erdwahlgrab bis vollendetem 5. Lebensjahr
(Kindergrab) 118,00 €
j) Erdwahlgrab - einstellig 476,00 €
k) Erdwahlgrab - zweistellig 950,00 €
l) Erdreihengrab 314,00 €
m) Erdreihenwiesengrab 314,00 €
n) Verlängerung Erdwahlgrab - einstellig -
um 5 Jahre 119,00 €
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Freiwillige Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) vom 28.1.2013 I. Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) vom 28.11.2013 Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2012 (GVBl. S. 113, 115) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 14. Oktober 2013 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung. Sie führen die Bezeichnungen: - „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Bittstädt“ - „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Eischleben“ - „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Haarhausen“ - „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Holzhausen“ - „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Ichtershausen“
- „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Rehestädt“
- „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Röhrensee“
- „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Sülzenbrücken“
- „Freiwillige Feuerwehr des Ortsteils Thörey“.
(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).
§ 2 – Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrenverhütungsschau (§ 21 ThürBKG) und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG). (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Amt Wachsenburg die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3 – Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren
Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg gliedern sich in folgende Abteilungen:
- 1. Einsatzabteilung
- 2. Ehren- und Altersabteilung
- 3. Jugendabteilung § 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben der Wehrführung unverzüglich anzuzeigen: II.
- 1. Mit Beschluss-Nr. 129/2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.
- 2. Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes des Ilm-Kreises hat mit Schreiben vom 25.11.2013 die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg nicht beanstandet. III. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Ichtershausen, 28.11.2013 Gemeinde Amt Wachsenburg Möller Bürgermeister Hinweise zu neuen Grabarten Mit der neuen Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg wurde neben den bisherigen pflegeneutralen Grabarten Urnengemeinschaftsgrab (Stele), die nur im OT Ichtershausen vorhanden ist und den Urnenreihenanlagen, die in den Ortsteilen Ichtershausen und Eischleben angeboten werden, nun eine weitere Grabart geschaffen, die keine Grabpflege durch die Angehörigen erfordert. Die bisherigen Grabarten sind Reihengräber, d.h. dass immer nur eine Urne, ohne Verlängerungsmöglichkeit bestattet werden kann. Künftig wird auf allen Friedhöfen der Gemeinde Amt Wachsenburg die Bestattung in Urnenwiesengräbern möglich sein. Diese Gräber sind Wahlgräber, in denen bis zu 2 Urnen bestattet werden können, die Verlängerung der Liegezeit ist entsprechend § 13 Friedhofssatzung möglich. Die Gestaltungsvorschriften entnehmen Sie bitte § 15 i.V.m. § 19 der Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg. Beratung erhalten Sie beim Friedhofsamt der Gemeinde Amt Wachsenburg. Ihr Friedhofsamt Amt Wachsenburg - Der Gemeinderat Drucksache-Nr.: 117/2013 Beschluss-Nr.: 131/2013 Ausfertigungsdatum: 15.10.2013 Beschluss In Kenntnis der Verwaltungsvorlage hat der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2013 Folgendes beschlossen:
- 1. Der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg bestätigt die vorliegende Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung).
- 2. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt. Begründung: Rechtsgrundlage für diese Satzung ist § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG). Bemerkung: Aufgrund des § 38 der Thüringer Kommunalordnung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl der Gemeinderäte: .......................................... 28 somit stimmberechtigte Gemeinderäte: ................................... 28 anwesende Gemeinderäte: ...................................................... 22 davon Stimmberechtigte: ......................................................... 22 Ja-Stimmen: ............................................................................. 21 Nein-Stimmen: ........................................................................... 0 Stimmenthaltungen: ................................................................... 1 Möller Bürgermeister Platz Schriftführerin
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
§ 8 – Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger einer Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihma) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen Verweisaussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
§ 9 – Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit der Alters- und Ehrenabteilung endeta) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). (3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10 – Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg führen den Namen: - „Jugendfeuerwehr in Verbindung mit dem jeweiligen Namen der Ortsteilfeuerwehr“. Mehrere Ortsteilfeuerwehren können eine gemeinsame Jugendabteilung bilden. (2) Die Jugendfeuerwehren sind die freiwilligen Zusammenschlüsse von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehren nach ihrer eigenen Jugendordnung. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch die Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
§ 11 – Ortsbrandmeister / stellvertretender Ortsbrandmeister,
Wehrführer / stellvertretender Wehrführer (1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg ist der Ortsbrandmeister. (2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die erstmalige Wahl findet spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung statt. Die Einladung erfolgt durch den Bürgermeister. (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 15 und 16) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Amt Wachsenburg ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste der oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde weiterzuleiten.
§ 5 – Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. In die Einsatzabteilungen können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehren aufgenommen werden (Fachberater). (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Amt Wachsenburg haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Amt Wachsenburg zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 1 ThürBKG. (3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde Amt Wachsenburg sein. Ausnahmen obliegen dem Bürgermeister, nach Rücksprache mit dem Ortsbrandmeister. (4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (6) Auf Vorschlag des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister nach Rücksprache mit dem Ortsbrandmeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). (7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
§ 6 – Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endeta) mit der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.,
b) in den Fällen des §13 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
c) aus gesundheitlichen Gründend) mit dem Austritt,
e) mit dem Ausschluss. (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und / oder bei angesetzten Übungen.
§ 7 – Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesonderea) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gewählten Ortsbrandmeister und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Neuwahl nach § 11 Abs. 2 und Abs. 6 im Amt. (3) Die Amtszeiten der übrigen nach den § 11 Abs. 7 und Abs. 8, sowie nach § 12 Abs. 3 gewählten Wehrführern, stellvertretenden Wehrführern und Mitgliedern des Feuerwehrausschusses, enden spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Wehrführers. Damit werden bestehende Wahlperioden an die Regeldauer der Wahlperiode von 5 Jahren angepasst.
§ 14 – Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Amt Wachsenburg hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, den Wehrführern sowie aus deren Stellvertretern, sowie den Jugendfeuerwehrwarten besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg zu koordinieren. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Im Übrigen ist vierteljährlich mindestens eine Sitzung einzuberufen.
§ 15 – Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird von den Wehrführern einberufen. Sie haben einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehr-angehörigen, dem Bürgermeister und dem Ortsbrandmeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
§ 16 – Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet alle zwei Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg statt. Bei dieser Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) § 15 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
§ 17 – Wahl des Ortsbrandmeisters,
des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. (6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Anderenfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Amt Wachsenburg ernannt. Die erstmalige Wahl findet spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung statt. (7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (9) Für die Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
§ 12 – Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus 2 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilungen, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilungen, der Jugendfeuerwehrwarte und der stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen bzw. der Alters- und Ehrenabteilungen. Bilden mehrere Ortsteilfeuerwehren eine gemeinsame Jugendabteilung wird der Jugendwart und sein Stellvertreter von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren gewählt. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter sollen mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Sie müssen Angehöriger der Einsatzabteilung sein und sollen den Gruppenführerlehrgang besucht haben. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren oder andere Personen zu Sitzungen einladen. (5) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 13 – vorzeitiges Ende der Amtszeit
(1) Endet die Amtszeit des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers oder eines Mitgliedes des Feuerwehrausschusses vor Ablauf der regulären Amtszeit von 5 Jahren, findet eine Neuwahl nur für die restliche Dauer der Amtszeit statt.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013
- 1. Der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg bestätigt die vorliegende Satzung zur Regulierung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung).
- 2. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt. Begründung: Rechtsgrundlage für diese Satzung bildet die Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der VO vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 92). Die jährlichen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt belaufen sich auf ca. 24.030 €. Bemerkung: Aufgrund des § 38 der Thüringer Kommunalordnung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl der Gemeinderäte: .......................................... 28 somit stimmberechtigte Gemeinderäte: ................................... 28 anwesende Gemeinderäte: ...................................................... 22 davon Stimmberechtigte: ......................................................... 22 Ja-Stimmen: ............................................................................. 21 Nein-Stimmen: ........................................................................... 0 Stimmenthaltungen: ................................................................... 1 Möller Bürgermeister Platz Schriftführerin Bekanntmachung der Satzung zur Regulierung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr- Aufwandsentschädigungssatzung) vom 28.11.2013 I. Satzung zur Regulierung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) vom 28.11.2013 Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl.1994 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 15 der VO vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 92) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 14. Oktober 2013 folgende Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen: § 1 Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister (1) Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 115,00 €, die sich aus 88,00 € Grundbetrag und 27.00 € Zuschlag zusammensetzt. (2) Der stellvertretende Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 57,50 €. (3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilungen für den Feuerwehrausschuss und die Jugendfeuerwehrwarte, sowie deren Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Bestellung und Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Gemeinderat zu übergeben. § 18 Feuerwehrvereine Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung. § 19 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ichtershausen vom 16.01.2004 außer Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung der Wachsenburggemeinde über die Freiwilligen Feuerwehren vom 15.01.2008 außer Kraft. Ichtershausen, 28.11.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister (Dienstsiegel) II.
- 1. Mit Beschluss Nr. 131/2013 vom 14.10.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg die Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) beschlossen.
- 2. Das Landratsamt des Ilm-Kreises hat mit Schreiben vom 25.11.2013 die Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) nicht beanstandet. III. Verstöße im Sinne der Verletzung von Verfahrensvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, § 21 Abs. 4 ThürKO. Ichtershausen, den 28.11.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister Amt Wachsenburg - Der Gemeinderat Drucksache-Nr.: 118/2013 Beschluss-Nr.: 132/2013 Ausfertigungsdatum: 15.10.2013 Beschluss In Kenntnis der Verwaltungsvorlage hat der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2013 Folgendes beschlossen:
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 II.
- 1. Mit Beschluss 132/2013 vom 14.10.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg die Satzung zur Regulierung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) beschlossen.
- 2. Das Landratsamt des Ilm-Kreises hat mit Schreiben vom 25.11.2013 die Satzung zur Regulierung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Amt Wachsenburg (Feuerwehr-Aufwandsentschädigungssatzung) nicht beanstandet. III. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Amt Wachsenburg Ichtershausen, den 28.11.2013 Uwe Möller Bürgermeister Amt Wachsenburg - Der Gemeinderat Drucksache-Nr.: 147/2013 Beschluss-Nr.: 160/2013 Ausfertigungsdatum: 26.11.2013 Beschluss In Kenntnis der Verwaltungsvorlage hat der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 25.11.2013 Folgendes beschlossen:
- 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg beschließt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Benutzungssatzung) der Gemeinde Amt Wachsenburg.
- 2. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt.
- 4. Der Beschluss und die Satzung sind nach der rechtsaufsichtlichen Würdigung im Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg bekannt zu machen. Bemerkung: Aufgrund des § 38 der Thüringer Kommunalordnung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl der Gemeinderäte: .......................................... 28 somit stimmberechtigte Gemeinderäte: ................................... 28 anwesende Gemeinderäte: ...................................................... 25 davon Stimmberechtigte: ......................................................... 25 Ja-Stimmen: ............................................................................. 20 Nein-Stimmen: ........................................................................... 3 Stimmenthaltungen: ................................................................... 2 Möller Bürgermeister Platz Schriftführerin § 2 Wehrführer und stellvertretende Wehrführer (1) Die Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
Ichtershausen 100,00 €
Bittstädt 80,00 €
Eischleben 80,00 €
Haarhausen 80,00 €
Holzhausen 80,00 €
Rehestädt 80,00 €
Röhrensee 80,00 €
Sülzenbrücken 80,00 €
Thörey 80,00 €. (2) Die stellvertretenden Wehrführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
Ichtershausen 50,00 €
Bittstädt 40,00 €
Eischleben 40,00 €
Haarhausen 40,00 €
Holzhausen 40,00 €
Rehestädt 40.00 €
Röhrensee 40,00 €
Sülzenbrücken 40,00 €
Thörey 40,00 €.
§ 3 – volle Aufgabenwahrnehmung durch den Vertretenen
Nimmt der ständige Vertreter die Aufgaben des Vertretenden zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 8 Abs. 2, Sätze 2 und 3 ThürFwEntschVO.
§ 4 – Jugendfeuerwehrwart
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für einen Jugendfeuerwehrwart - 40,00 €, wenn bis zu 10 Kinder durch einen Jugendfeuerwehrwart betreut werden, - 60,00 €, wenn mehr als 10 Kinder durch einen Jugendfeuerwehrwart betreut werden. (2) Ein stellvertretender Jugendfeuerwehrwart einer Jugendabteilung mit mehr als 10 Kindern erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.
§ 5 – Gerätewart
Die Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
Ichtershausen 50,00 €
Bittstädt 40,00 €
Eischleben 40,00 €
Haarhausen 40,00 €
Holzhausen 40,00 €
Rehestädt 40,00 €
Röhrensee 40,00 €
Sülzenbrücken 40,00 €
Thörey 50,00 €.
§ 6 – Ende der Amtszeit
Endet die Amtszeit eines Feuerwehrangehörigen vor dem 15. eines Monats, wird für diesen Monat die Aufwandsentschädigung nur in Höhe von 50 v.H. gewährt.
§ 7 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen vom 13.01.2004 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regulierung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Wachsenburggemeinde vom 21.12.2001 in der jeweils gültigen Fassung außer Kraft. Ichtershausen, 28.11.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister (Dienstsiegel)
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013
§ 5 – Aufnahme
(1) Jedes Kind muss unmittelbar vor seiner Anmeldung und vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch der Einrichtung nachzuweisen ist. (2) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Anmeldung soll in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. (3) Kinder im Alter von null bis einem Jahr können im Rahmen der Betriebserlaubnis und freier Kapazitäten aufgenommen werden, wenn diese Leistung für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. (4) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die Eltern dies in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor der gewünschten Aufnahme sowohl dem Träger der gewünschten Einrichtung als auch der Wohnsitzgemeinde mitteilen und die Wohnsitzgemeinde bestätigt, die entsprechenden Betriebskosten nach § 18 Abs. 6 ThürKitaG zu tragen. Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, soll dies der zukünftigen Wohnsitzgemeinde ebenfalls in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor dem geplanten Umzug mitgeteilt werden. (5) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes übernommen werden.
§ 6 – Pflichten der Eltern
(1) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen. (2) Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen bzw. geändert werden. (3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (4) Das Fehlen des Kindes ist der Leitung der Einrichtung bzw. dem Erzieherpersonal bis spätestens 08:00 Uhr mitzuteilen. (5) Jedes Kind soll in der Regel im Jahr mindestens einen zusammenhängen Urlaub von 10 Werktagen am Stück haben. (6) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Amt Wachsenburg einzuhalten und insbesondere die Elternbeiträge regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 – Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung,
Verhalten bei Unfällen (1) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eltern der Kinder nach Absprache Gelegenheit zu einer Aussprache. (2) Treten die im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Ver-Bekanntmachung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 I. Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) und den Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz-ThürKitaG) vom 16.12.2005 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in der Sitzung am 25. November 2013 die folgende Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen beschlossen:
§ 1 – Träger und Rechtsform
Die Kindertageseinrichtungen in Ichtershausen und Haarhausen werden von der Gemeinde Amt Wachsenburg als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 – Aufgaben
Die Aufgaben der Kindertageseinrichtungen bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
§ 3 – Kreis der Berechtigten
(1) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz i. S. des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen. (2) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Kinder, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4 ThürKitaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufzunehmen, wenn verfügbare Kapazitäten vorhanden sind. (3) In den Kindertageseinrichtungen werden Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zum Schuleintritt betreut. (4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich. (5) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten.
§ 4 – Öffnungszeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. (2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Eine Betreuung kann entweder in Form einer Ganztagsbetreuung oder einer Halbtagsbetreuung (täglich nicht mehr als 5 Stunden) erfolgen. Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens einen Monat vor der gewünschten Änderung mitgeteilt werden. (3) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres bleiben die Kindertageseinrichtungen geschlossen. Weitere Schließtage werden zu Beginn eines jeden Jahres bekannt gegeben.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 II.
- 1. Mit Beschluss 160/2013 vom 25.11.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.
- 2. Das Landratsamt des Ilm-Kreises hat mit Schreiben vom 04.12.2013 die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg nicht beanstandet. III. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Ichtershausen, den 09.12.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister Amt Wachsenburg - Der Gemeinderat Drucksache-Nr.: 148/2013 Beschluss-Nr.: 162/2013 Ausfertigungsdatum: 26.11.2013 Beschluss In Kenntnis der Verwaltungsvorlage hat der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg in seiner öffentlichen Sitzung am 25.11.2013 Folgendes beschlossen:
- 1. Der Gemeinderat des Amtes Wachsenburg bestätigt die vorliegende Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft.
- 2. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
- 3. Der Bürgermeister wird mit der Realisierung des Beschlusses beauftragt. Bemerkung: Aufgrund des § 38 der Thüringer Kommunalordnung waren keine Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Abstimmungsergebnis: gesetzl. Anzahl der Gemeinderäte: .......................................... 28 somit stimmberechtigte Gemeinderäte: ................................... 28 anwesende Gemeinderäte: ...................................................... 25 davon Stimmberechtigte: ......................................................... 25 Ja-Stimmen: ............................................................................. 21 Nein-Stimmen: ........................................................................... 3 Stimmenthaltungen: ................................................................... 1 Möller Bürgermeister Platz Schriftführerin Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 I. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmadacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. (3) Sollte das Kind in der Kindertageseinrichtung einen Unfall erleiden bzw. so schwer erkranken, dass sofortige Hilfe erforderlich ist, hat das pädagogische Personal der Einrichtung die notwendige Behandlung durch einen Arzt zu veranlassen und die Eltern unverzüglich zu informieren. § 8 Elternbeirat Für jede Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen getroffen werden (§ 10 ThürKitaG). § 9 Versicherung Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. § 10 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder eine im Voraus zu zahlende Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. § 11 Abmeldung (1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum Ende eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Einrichtung vorzunehmen. (2) Wird ein Kind mehrmals nicht rechtzeitig vor Beendigung der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung abgeholt oder werden die Satzungsbestimmungen nicht eingehalten so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtungen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bürgermeister nach Anhörung der Eltern. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. (3) Kinder, die länger als zwei Wochen unentschuldigt fehlen oder deren Personensorgeberechtigte mit der Entrichtung der Benutzungsgebühr länger als zwei Monate im Rückstand sind, gelten zum Folgemonat als abgemeldet, es sei denn, dass darüber eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. § 12 Gespeicherte Daten (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung sowie für die Erhebung der Benutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:
- a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Eltern und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten,
- b) Benutzungsgebühr: Berechnung der maßgeblichen Gebühr auf Grundlage der eingereichten Unterlagen.
Die Löschung der Daten erfolgt spätestens zwei Jahre nach Verlassen der Einrichtung durch das Kind. (2) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Eltern gemäß § 19 Abs. 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) über die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Daten in automatisierte Dateien unterrichtet.
§ 13 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Ichtershausen vom 21.12.2007 außer Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Betreuungsordnung für den Besuch der Kindertagesstätte der Wachsenburggemeinde vom 25.02.2011 außer Kraft. Ichtershausen, 09.12.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister (Dienstsiegel)
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194), der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), der §§ 18, 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 09.12.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in der Sitzung am 25. November 2013 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die folgenden Kindertageseinrichtungen: Kindertagesstätte „Pfiffikus“ Ichtershausen Kindertagesstätte „Wachsenburgzwerge“ Haarhausen
§ 2 – Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.
§ 3 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner des Elternbeitrages sind die Personensorgeberechtigten der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4 – Entstehen und Ende der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes.
§ 5 – Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbetrag zu entrichten. (2) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen. (3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6 – Elternbeitrag
(1) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen bleibt. (2) Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen. (3) Die Einstufung in die nächste Altersstufe gemäß § 7 Abs. 2 erfolgt auf den 1. des auf den Geburtstag folgenden Monats. (4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
§ 7 – Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder der Familie, nach dem Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien. (2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der/den nachfolgenden Tabelle(n): Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 2. Lebensjahr Kind aus Familie Kinder aus Familie Kinder aus Familie Kinder aus Familiemit 1 betreuten Kind mit 2 betreuten mit 3 betreuten mit 4 oder mehr betreutenin der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Ganztags- Halbtags-Ganztags-Halbtags-Ganztags-Halbtags-Ganztags-Halbtagsbetreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung 155,00 € 131,00 € 145,00 € 123,00 € 125,00 € 107,00 € 115,00 € 99,00 € Tabelle 2: Staffelung für Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr Kind aus Familie Kinder aus Familie Kinder aus Familie Kinder aus Familiemit 1 betreuten Kind mit 2 betreuten mit 3 betreuten mit 4 oder mehr betreutenin der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Ganztags- Halbtags-Ganztags-Halbtags-Ganztags-Halbtags-Ganztags-Halbtagsbetreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung 125,00 € 107,00 € 115,00 € 99,00 € 95,00 € 83,00 € 85,00 € 75,00 € Tabelle 3: Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Kind aus Familie Kinder aus Familie Kinder aus Familie Kinder aus Familiemit 1 betreuten Kind mit 2 betreuten mit 3 betreuten mit 4 oder mehr betreutenin der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Kindern in der Einrichtung Ganztags- Halbtags-Ganztags-Halbtags-Ganztags-Halbtags-Ganztags-Halbtagsbetreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung betreuung 95,00 € 83,00 € 85,00 € 75,00 € 65,00 € 59,00 € 55,00 € 51,00 €
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Die Gemeinde Amt Wachsenburg informiert über SEPA-Einführung Mit der Einführung des Einheitlichen Europäischen Zahlungsraumes SEPA ändern sich zum 1. Februar 2014 die Bedingungen für den Zahlungsverkehr. Die Gemeinde Amt Wachsenburg informiert im Folgenden über die Auswirkungen für die Bürgerinnen und Bürger. Wenn Sie ab dem 1. Februar 2014 den Betrag aus einem Abgabenbescheid, einem Gebührenbescheid oder einer Rechnung per Überweisung begleichen möchten, geben Sie anstelle der bisherigen Kombination aus Bankleitzahl und Kontonummer die Internationale Bankkontonummer IBAN an. Das Bankkennzeichen BIC ist nur notwendig, wenn Sie bereits vor dem 1. Februar 2014 eine SEPA-Überweisung durchführen. IBAN und BIC finden Sie auf jedem Bescheid und jeder Rechnung. Die bisherige Einzugsermächtigung wird künftig durch das Mandat ersetzt. Für die Mandate schreibt der Gesetzgeber eine Reihe von Pflichtangaben vor. Die Gemeinde Amt Wachsenburg prüft im Vorfeld der Umstellung, ob eine bereits erteilte Einzugsermächtigung in ein Mandat überführt werden kann. Stellen wir fest, dass noch Pflichtangaben fehlen, teilen wir Ihnen dies schriftlich mit und bitten Sie, die fehlenden Angaben einzureichen. Die strengeren Regeln für Lastschriften helfen vor allem Ihnen, den Bürgerinnen und Bürgern. Das Verfahren sichert Ihnen zu jedem Zeitpunkt größtmögliche Transparenz. Jede Abbuchung muss die Gemeinde Amt Wachsenburg künftig mindestens 14 Tage vorher ankündigen. Diese Ankündigung erfolgt in der Regel per Bescheid oder Rechnung. Bei wiederkehrenden Abbuchungen ergeht eine Ankündigung mit der Angabe aller künftigen Abbuchungstermine. Bei Änderungen ergeht eine neue Ankündigung. Jede Ankündigung enthält künftig die eindeutige Gläubiger-Identifikationsnummer der Gemeinde Amt Wachsenburg und eine Referenz auf das von Ihnen erteilte Mandat. Beide Angaben finden sich später auch auf Ihrem Kontoauszug. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie bei jeder Abbuchung Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz mit den Angaben auf der Ankündigung vergleichen. ➤➤➤ Lesen Sie hierzu weiter auf der nächsten Seite ➤➤➤
§ 8 – Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
Die Gemeindeverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
§ 9 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Ichtershausen vom 21.12.2007 außer Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Betreuungsordnung für den Besuch der Kindertagesstätte der Wachsenburggemeinde in der Fassung vom 25.02.2011 außer Kraft. Ichtershausen, den 09.12.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister -Siegel-II.
- 1. Mit Beschluss 162/2013 vom 25.11.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Amt Wachsenburg beschlossen.
- 2. Das Landratsamt des Ilm-Kreises hat mit Schreiben vom 06.12.2013 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Amt Wachsenburg nicht beanstandet. III. Verstöße i. S. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Ichtershausen, den 09.12.2013 Amt Wachsenburg Uwe Möller Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Hinweis auf die Veröffentlichung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Geschäftsführung zum weiteren Aufbau und langfristigen Betrieb des Thüringer Geoparks Inselsberg - Drei Gleichen und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreis Gotha Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG erfolgt die Veröffentlichung der Zweckvereinbarung zur Übertragung der Geschäftsführung zum weiteren Aufbau und langfristigen Betrieb des Thüringer Geoparks Inselsberg - Drei Gleichen und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Gotha am 12.12.2013. Die beteiligten Gemeinden haben in der für die Bekanntmachung von Satzungen vorgesehenen Form auf diese Veröffentlichung hinzuweisen. Ichtershausen, den 06.12.2013 gez. Möller Bürgermeister
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Die neuen Merkmale finden Sie in unseren Bescheid-Formularen künftig hier: Im Fall einer unberechtigten Abbuchung können Sie diese künftig innerhalb von acht Wochen zurückgeben. Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie aber in solchen Fällen zunächst Rücksprache mit der Kasse nehmen. Bei Fragen steht Ihnen das Team der Kasse unter (03628) 911236 zur Verfügung. Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha Hans-C.-Wirz-Straße 2 99867 Gotha Az.: 1-3-0111 Gotha, den 07.11.2013 I. Aufhebungsbescheid Nr. 2 In dem Flurbereinigungsverfahren Molsdorf, Stadt Erfurt, Landkreis Gotha und Ilm-Kreis erlässt die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S.546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2835), folgenden Aufhebungsbescheid Nr. 2 zu der vorläufigen Anordnung vom 09.07.2010
- 1. Aufgrund der Mitteilung des Unternehmensträgers, der DB ProjektBau GmbH, vom 24.10.2013 wird die vorläufige Anordnung vom 09.07.2010 von Amts wegen insoweit teilweise aufgehoben, als den Beteiligten die Nutzung und der Besitz der in der Anlage 1 aufgeführten Flächen, welche für den Neubau der ICE-Strecke Erfurt - Nürnberg vorübergehend entzogen wurden, mit Wirkung vom 01.01.2014
zurückgegeben werden.
Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.
Der genaue Umfang der Rückgabe ergibt sich aus der beigefügten Karte im Maßstab 1 : 2000, die ebenfalls Bestandteil dieses Bescheides ist.
Je eine Ausfertigung dieses Bescheides mit Karte liegt einen Monat lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und angrenzenden Gemeinden
in der Gemeindeverwaltung Amt Wachsenburg in Ichtershausen
in der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg in Kirchheim
in der Gemeinde Nesse-Apfelstädt in Neudietendorf
und
im Bauinformationsbüro der Stadt Erfurtzur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
- 2. Alle anderen getroffenen Regelungen der vorläufigen Anordnung vom 09.07.2010 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. II. Auflagen
- 1. Auf einen Ortstermin zur Feststellung, ob die zurückgegebenen Flächen von dem Unternehmensträger DB ProjektBau GmbH wieder ordnungsgemäß hergerichtet bzw. rekultiviert worden sind kann verzichtet werden, weil die zurückgegebenen Flächen durch den Unternehmensträger nicht in Anspruch genommen worden sind.
- 2. Die Rückgabe von Besitz und Nutzung der vorübergehend entzogenen Flächen im Bereich der Schutzstreifen von Ver- und Entsorgungsleitungen wird insoweit eingeschränkt, als dass auf diesen Flächen keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitungen beeinträchtigen oder gefährden, vorgenommen werden dürfen. Weiterhin wird die Rückgabe dieser Flächen dahingehend eingeschränkt, dass den jeweiligen Leitungsunternehmen die Benutzung der Flächen für den Betrieb und die Unterhaltung ihrer Anlagen zu gewähren ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Amt für Landentwicklung und
Flurneuordnung Gotha
Hans-C.-Wirz-Straße 2
99867 Gothaeinzulegen.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Unsere Neuerscheinungen für den Monat Dezember Kriminalromane Inge Lütt Eine Bratsche geht flöten Stephen King Joyland Sophie McKenzie Seit du tot bist Historische Romane Sandra Lessmann Die Kurtisane des Teufels Iny Lorentz Flammen des Himmels Rebecca Gable Das Haupt der Welt Belletristik Gaby Hauptmann Ich liebe dich, aber nicht heute Nora Roberts Fliedernächte Jojo Moyews Eine Handvoll Worte Stefan Rutkowsky Der neue Hausjurist Mark Emmerich Astronomie Wir wünschen allen Einwohnern ein besinnliches und gesegnetes Weihnachtsfest sowie ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2014. Die Bibliothek bleibt vom 24.12.2013 bis einschließlich 07.01.2014 geschlossen. Das Team der Bibliothek Schulnachrichten Staatliche Regelschule „Wilhelm Hey“ Ichtershausen Berufswahlfreundliche Schule seit 2006 Grüße zum Jahreswechsel und Veranstaltungshinweise Werte Bürgerinnen und Bürger, zum Jahresausklang wünschen wir Ihnen und Ihren Familien erholsame und besinnliche Feiertage und verbinden dies mit den besten Wünschen für das neue Jahr 2014. Veranstaltungshinweise 2014: 10. Februar 2014 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr Offene Tür im BIOTechnikum auf
dem Schulhof der Grund- und
Regelschule - Informationen unter:
http://www.biotechnikum.eu 14. März 2014 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Tag der offenen Tür von Grund-
und Regelschule Es grüßen Sie herzlichdie Lehrerinnen und Lehrer, sowie alle Mitarbeiter der Staatlichen Grund- und Regelschule „Wilhelm Hey“ Ichtershausen Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. gez. Mathias Geßner (DS) Amtsleiter Anlage 1 zum Aufhebungsbescheid Nr. 2 vom 07.11.2013 zum 01.01.2014 Gemeindebibliothek Ein Dankeschön zur Weihnachtszeit Die Lichter des Weihnachtsbaumes glänzten mit hellem Schein als die Kleinen unseres Kindergartens in die Gemeindebibliothek kamen. Gespannt und mit leuchtenden Augen verfolgten sie die vorgelesene Weihnachtsgeschichte. Unser kleines Geschenk bereitet den Kindern große Freude. Es ist uns ein Herzensbedürfnis dem Geschenkesponsor der Firma Carpenter GmbH aus Thörey auf diesem Weg recht herzlich zu danken. Das Team der Bibliothek Neues aus der Gemeindebibliothek Frohe Weihnachten Jedes Jahr für ein paar Tage, wünsch ich mir die Zeit bleibt steh`n, wünsche dann von ganzem Herzendie Menschen würden es versteh`n. Mal füreinander da zu sein, so wie einst vor langer Zeit, von Herzen zählte noch die Kleinigkeit. Wo sind die Jahre nur geblieben, wo ist sie nur die Menschlichkeit, niemand mehr ist heut zufriedenund bestimmt den Lauf der Zeit. Weihnachten soll sein die Zeitder Ruhe und Besinnlichkeit, der Freude und der Harmonie, Gemütlichkeit und irgendwiedes Friedens und auch, ohne Scherz,
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 25.01. zum 93. Geburtstag Raether, Marta 25.01. zum 75. Geburtstag Klarich, Ingrid 26.01. zum 74. Geburtstag Ruge, Gerlinde 26.01. zum 66. Geburtstag Eckhardt, Christa 26.01. zum 65. Geburtstag Schröder, Reiner 27.01. zum 71. Geburtstag Fiedler, Margot 27.01. zum 67. Geburtstag Jaß, Christel 28.01. zum 83. Geburtstag May, Günter 28.01. zum 80. Geburtstag Schrickel, Rolf 28.01. zum 71. Geburtstag Loth, Sigrid 29.01. zum 91. Geburtstag Schäfer, Gertrud 29.01. zum 75. Geburtstag Hoff, Helgard 30.01. zum 80. Geburtstag Zitzmann, Helene 30.01. zum 66. Geburtstag Nicolai, Udo 31.01. zum 80. Geburtstag Thiel, Wilfried Rehestädt 25.01. zum 69. Geburtstag Beutner, Uta 26.01. zum 79. Geburtstag Schröder, Helga 30.01. zum 74. Geburtstag Engelke, Heide 31.01. zum 84. Geburtstag Umbreit, Marga Röhrensee 14.01. zum 75. Geburtstag Umbreit, Horst 17.01. zum 70. Geburtstag Abel, Brita 24.01. zum 88. Geburtstag Heerda, Gertraute Sülzenbrücken 05.01. zum 75. Geburtstag Koppenhagen, Renate 07.01. zum 69. Geburtstag Heer, Monika 07.01. zum 67. Geburtstag Rottmann, Peter 08.01. zum 78. Geburtstag Schäfer, Anneliese 09.01. zum 73. Geburtstag Möser, Ute 09.01. zum 72. Geburtstag Muth, Ria 14.01. zum 86. Geburtstag Seeber, Erhard 15.01. zum 74. Geburtstag Krieger, Günter 16.01. zum 79. Geburtstag Kühr, Edith 16.01. zum 73. Geburtstag Riehmann, Kuno 18.01. zum 80. Geburtstag Armster, Gerhard 18.01. zum 80. Geburtstag Kreyßel, Rita 18.01. zum 65. Geburtstag Hartung, Bernd 19.01. zum 68. Geburtstag Nicklas, Karl-Heinz 22.01. zum 79. Geburtstag Weber, Irmgard 24.01. zum 75. Geburtstag Teske, Erwin 26.01. zum 72. Geburtstag Gebser, Burkhard 27.01. zum 65. Geburtstag Postel, Günther Thörey 05.01. zum 79. Geburtstag Bartsch, Ruth 23.01. zum 71. Geburtstag Bratengeier, Gerlinde Kirchliche Nachrichten Kirchengemeindeverband Wachsenburggemeinde Gottesdienste/Veranstaltungen/Hinweise Heiligabend, 24.12. 15.30 Uhr in Bittstädt 17.00 Uhr in Sülzenbrücken 18.00 Uhr in Haarhausen 18.30 Uhr in Holzhausen Christvesper mit Krippenspiel Zweiter Weihnachtstag, 26.12. 10.00 Uhr Haarhausen Weihnachtsliedergottesdienst Altjahresabend: 16.00 Uhr in Sülzenbrücken 17.00 Uhr in Haarhausen Andacht zum Jahresende Senioren Seniorengeburtstage Januar 2014 Das Amt Wachsenburg gratuliert recht herzlich: Bittstädt 02.01. zum 76. Geburtstag Ledebuhr, Gudrun 02.01. zum 68. Geburtstag Ortlepp, Bernd 05.01. zum 69. Geburtstag Hildesheim, Erna 07.01. zum 80. Geburtstag Geyer, Ronald 09.01. zum 73. Geburtstag Schaffroth, Klaus 16.01. zum 67. Geburtstag Hildesheim, Lothar 17.01. zum 70. Geburtstag Reich, Gunther 19.01. zum 67. Geburtstag Freitag, Roland 21.01. zum 84. Geburtstag Lienau, Alfred 21.01. zum 67. Geburtstag Müller, Christel 23.01. zum 81. Geburtstag Baumbach, Harry 23.01. zum 74. Geburtstag Löffler, Josef 24.01. zum 75. Geburtstag Schädtrich, Edeltraud 27.01. zum 67. Geburtstag Gleichmar, Karin 30.01. zum 84. Geburtstag Klippstein, Elfriede 30.01. zum 72. Geburtstag Esche, Anita Eischleben 10.01. zum 74. Geburtstag Schauer, Brunhilde 13.01. zum 80. Geburtstag Schneidewind, Arthur 28.01. zum 88. Geburtstag Kanngießer, Helmut 28.01. zum 77. Geburtstag Lämmerzahl, Manfred 29.01. zum 66. Geburtstag Winter, Reinhard Haarhausen 04.01. zum 76. Geburtstag Walther, Freya 07.01. zum 68. Geburtstag Großwendt, Joachim 14.01. zum 67. Geburtstag Hübler, Michael 18.01. zum 89. Geburtstag Reinhardt, Erika 24.01. zum 67. Geburtstag Schlücker, Wolfgang 27.01. zum 78. Geburtstag Kühr, Heinz 30.01. zum 72. Geburtstag Müller, Manfred 31.01. zum 82. Geburtstag Bosecker, Ronald Holzhausen 02.01. zum 76. Geburtstag Lock, Günther 04.01. zum 66. Geburtstag Wagner, Birgit 05.01. zum 69. Geburtstag Moka, Klaus 09.01. zum 73. Geburtstag Hofmann, Burkhard 10.01. zum 70. Geburtstag Bradtka, Renate 15.01. zum 87. Geburtstag Sailer, Ingebor 17.01. zum 65. Geburtstag Zintl, Manfred 20.01. zum 73. Geburtstag Endisch, Roswita 24.01. zum 69. Geburtstag Hubatschek, Helmut 25.01. zum 83. Geburtstag Fischer, Loni Ichtershausen 01.01. zum 82. Geburtstag Hengelhaupt, Gerhard 06.01. zum 80. Geburtstag Gering, Werner 06.01. zum 69. Geburtstag Schmidt, Hannelore 07.01. zum 80. Geburtstag Möller, Hans 07.01. zum 70. Geburtstag Kraus, Günter 09.01. zum 81. Geburtstag Latendorf, Ilse 09.01. zum 75. Geburtstag Böhm, Johannes 09.01. zum 66. Geburtstag Linzner, Heidi 12.01. zum 85. Geburtstag Zeidler, Ritta 13.01. zum 76. Geburtstag Eger, Ingrid 14.01. zum 75. Geburtstag Schlegel, Helene 14.01. zum 71. Geburtstag Urbach, Renate 14.01. zum 66. Geburtstag Bieschke, Doris 15.01. zum 76. Geburtstag Eckhardt, Heidrun 15.01. zum 75. Geburtstag Löbl, Walter 15.01. zum 73. Geburtstag Eberhardt, Peter 17.01. zum 84. Geburtstag Eckhardt, Horst 17.01. zum 68. Geburtstag Lindner, Dorothea-Elisabeth 18.01. zum 67. Geburtstag Rathmann, Karl 24.01. zum 86. Geburtstag Romstedt, Gerta
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Dienstag, 07.01.2014 15.00 Uhr Seniorennachmittag Sonntag, 12.01.2014 13.00 Uhr Gottesdienst Rehestädt Heiligabend, 24.12.2013 17.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Sonntag, 26.01.2014 09.00 Uhr Gottesdienst Molsdorf Heiligabend, 24.12.2013 16.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Dienstag, 07.01.2014 14.00 Uhr Seniorennachmittag Sonntag, 26.01.2014 09.00 Uhr Gottesdienst Rockhausen Heiligabend, 24.12.2013 15.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Mittwoch, 08.01.2014 13.30 Uhr Seniorennachmittag Sonntag, 12.01.2014 09.00 Uhr Gottesdienst Christenlehre: um 15.30 Uhr im Pfarrhaus Mutter-Kind-Kreis: donnerstags, um 15.30 Uhr im Pfarrhaus Krabbelgruppe: donnerstags, um 9.30 Uhr im Pfarrhaus Konfirmandenunterricht: am 11.01.2014, vom 10 - 14 Uhr im Pfarrhaus Auf diesem Wege wünschen wir gesegnete Weihnachtstage sowie alles Gute und Gesundheit im neuen Jahr GKR Ichtershausen Pfarrerehepaar Ehrlichmann Änderungen vorbehalten - bitte Aushänge beachten! Ev.-Luth. Pfarramt Mühlberg Kirchgemeinden Mühlberg, Wechmar, Röhrensee, Schwabhausen Goethestraße 2 99869 Drei Gleichen OT Mühlberg Tel./Fax.: 036256/80726 Dezember 2013 / Januar 2014 Sonntag, 22.12.2013 (4. Advent) 9:30 Uhr Gottesdienst in Mühlberg (Winterkirche) Dienstag, 24.12.2013 (Heiligabend) 15:00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel in Röhrensee Mittwoch, 25.12.2013 (1. Weihnachtsfeiertag) 10:30 Uhr Gottesdienst mit hl. Abendmahl in Mühlberg Dienstag, 31.12.2013 (Sylvester) 18:00 Uhr Gottesdienst mit hl. Abendmahl in Mühlberg Montag, 06.01.2014 17:00 Uhr Epiphanias-Gottesdienst in Ingersleben mit allen Krippenspielern Donnerstag, 09.01.2014 17:00 Uhr Konfirmandenunterricht (8. Klasse) im Pfarrhaus Wechmar Sonntag, 12.01.2013 15:00 Uhr Gottesdienst in Röhrensee Donnerstag, 16.01.2014 17:00 Uhr Konfirmandenunterricht (7. Klasse) im Pfarrhaus Wechmar Neujahrstag: 13.00 Uhr in Holzhausen 14.00 Uhr in Bittstädt Andacht zum Jahresbeginn Sonntag, 5.1.2014: 09.30 Uhr in Sülzenbrücken 10.30 Uhr in Haarhausen Gottesdienst Konzert:
- 4. Advent, 22. Dezember 16 Uhr Bittstädt Ägidiuskirche: Weihnachtskonzert der Bittstädter Liedertafel Heilige Tage und Nächte kündigen sich an! Wir wünschen Ihnen in dieser besonderen Zeit, dass Sie zur Ruhe kommen können. Alles, was wir schnell machen (müssen) wird automatisch. In der Ruhe, so sagt man entdecken wir die wichtigen und neuen Dinge. Haben Sie eine gesegnete Zeit, allein oder mit Ihren Kindern, mit Ihren Lieben, mit Freunden! Das Licht von Bethlehem, der Frieden, der von ihm kommt möge sich zwischen uns ausbreiten. Im Gepäck fürs neue Jahr möge nur das sein, was sie mitnehmen wollen. Alles Schöne, Glückbringende, Freundschaft und Liebe, Gottes Segen wünschen wir Ihnen aus dem Kirchengemeindeverband Wachsenburggemeinde Der Gemeindekirchenrat und Pastorin Christiane Kahlert Ev.-Luth. Kirchspiel Ichtershausen lädt ein: Ichtershausen
- 4. Advent, Sonntag, 22.12.2013 10.15 Uhr Andacht Heiligabend, 24.12.2013 17.30 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Sonntag, 30.12.2013 10.15 Uhr Zentralgottesdienst
- 2. Weihnachtsfeiertag, 26.12. 10.15 Uhr Zentralgottesdienst Sonntag, 29.12.2013 10.15 Uhr Andacht Silvester, 31.12.2013 17.00 Uhr Ökumenische Andacht zum Jahreswechsel in der Katholischen Kirche Neujahr, 01.01.2014 15.00 Uhr Zentrale Neujahrsandacht Sonntag, 04.01.2014 10.15 Uhr Gottesdienst Dienstag, 09.01.2014 19.00 UHR GESPRÄCHSKREIS Sonntag, 12.01.2014 10.15 Uhr Gottesdienst Sonntag, 19.01.2014 10.15 Uhr Gottesdienst Sonntag, 26.01.2014 10.15 Uhr Gottesdienst Eischleben
- 4. Advent, Sonntag, 22.12.2013 18.00 Uhr Weihnachtskonzert Bittstädter
Liedertafel Heiligabend, 24.12.2013 15.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel Mittwoch, 08.01.2014 15.00 Uhr Seniorennachmittag Sonntag, 26.01.2014 13.00 Uhr Gottesdienst Thörey Heiligabend, 24.12.2013 16.00 Uhr Christvesper mit Krippenspiel
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg Nr. 13/2013 Sonstiges Wir wünschen unseren Mietern und Geschäftspartnernein frohes und besinnliches Weihnachtsfestund alles Gute für das Jahr 2014 sowie Gesundheit, Glück und viel Erfolg. Diesen Weihnachtsgruß möchten wir dazu nutzen, uns bei unseren langjährigen Mietern für ihre Treue herzlich zu bedanken und wir möchten unseren Geschäftspartnern einen Dank aussprechen, für ihre fachgerechte, immer oft schnelle und unkomplizierte Erledigung von Aufträgen. Wohnungsbaugesellschaft Ichtershausen mbH Im Gerabogen 1 99334 Amt Wachsenburg - OT Ichtershausen Ute Waldheim Geschäftsführerin - Kirchenchorprobe immer dienstags, 20:00 Uhr
im Radegundishaus. - Posaunenchorprobe immer freitags, 19:30 Uhr
im Radegundishaus. Neue Sänger und Bläser sind uns herzlich willkommen! Schauen Sie doch einfach mal zu den Proben bei uns vorbei. Pfarramt Mühlberg (Sprechzeit: Mittwochs 16:30 Uhr - 18:30 Uhr und nach tel. Absprache) Pastorin Brunhilde Stötzner, OT Mühlberg, Goethestraße 2, 99869 Drei Gleichen Tel./Fax: 036256/80726, E-mail: [email protected] Katholische Filialgemeinde St. Marien Kirche des gewebten Labyrinths Mitteilungen der katholischen Gemeinde Zu den Gottesdiensten der Weihnachtszeit lädt die katholische Gemeinde herzlich ein. Die Zeiten finden Sie im Terminkalender. Gemeinsamer Gottesdienst der Ilmkreiskatholiken in der Weihnachtszeit ist am Sonntag, den 29. Dezember um 10 Uhr in Arnstadt. Im Anschluß ist Gelegenheit zur Begegnung. Zur ökumenischen Jahresschlussandacht an Silvester um 17 Uhr wird herzlich eingeladen. Die Sternsinger bringen in den Tagen nach Neujahr am 4. und 5. Januar den Segen für das neue Jahr in die Häuser und Wohnungen. Am 6. Januar wird die Kirche gesegnet. Am 7. Januar erbitten die Sternsinger für die Einrichtungen des kommunalen Lebens den Segen und am 8. Januar bringen sie die Segen zur Zitadelle Petersberg in der Landeshauptstadt. Terminkalender für die Weihnachtszeit 2013 Dienstag, 17.12. um 18.30 Uhr Roratemesse (nur Kerzenlicht) Donnerstag, 19.12. um 18.30 Uhr Adventsandacht mit Stipendiaten Freitag, 20,.12. um 15.00 Uhr Schüler-Treff: Probe Krippenspiel Samstag, 18.10. um 17.00 Uhr Weihnachtliche Beichtgelegenheit Sonntag, 20.10. um 09.00 Uhr Hl. Messe zum 4. Advent Hl. Abend, 24.12. um 17.00 Uhr Christmette mit Krippenspiel
- 1. Weihnachtstagum 09.00 Uhr Hl. Messe zum Hochfest der Geburt des Erlösers
- 2. Weihnachtstagum 09.00 Uhr Hl. Messe Sonntag, 29.12. um 10.00 Uhr Regionalgottesdienst in Arnstadt Silvester, 31.12. um 17.00 Uhr Ökumenische Jahresabschlussandacht Neujahr, 1.1. um 10.00 Uhr Hl. Messe mit Neujahrsempfang Sonntag, den 5.1. um 09.00 Uhr Hl. Messe Montag, den 6.1. um 18.30 Uhr Hochfest Erscheinung des Herrn mit Sternsingern Sonntag, den 12.1. um 9 Uhr Hl. Messe zum Ende der Weihnachtszeit In allem, was die Zeit in sich birgt, ist nicht nur Schrecken und Traurigkeit. Weihnachten erinnert an das Erscheinen von Güte, Menschenfreundlichkeit und Frieden. Dass wir daran Anteil haben dürfen - und sei es auch nur im kleinen Maß - dies wünsche ich allen Mitbürgern. Gesegnete Weihnachten und ein glückseliges neues Jahr Pfarrer Michael Gabel Weitere Angaben finden Sie unter www.ichtershausen.de und arnstadt.de (Kirchen) sowie auf der Homepage der Pfarrgemeinde www.katholische-kirche-ichtershausen.de. Impressum „Postskriptum“ Amtsblatt Amt Wachsenburg Herausgeber: Amt Wachsenburg, vertreten durch den Bürgermeister, Erfurter Str. 42, 99334 Ichtershausen, Tel.: (0 36 28) 9 11-0, Fax (0 36 28) 9 11-2 11, www.amt-wachsenburg.de, [email protected] Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de, Tel. (0 36 77) 20 50-0, Fax (0 36 77) 20 50-21 Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Bürgermeister Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verbreitungsgebiet: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen. Nächster Redaktionsschluss Montag, den 30.12.2013 Nächster Erscheinungstermin Donnerstag, den 09.01.2014
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Nr. 13/2013 O Weihnachtszeit, du schöne Zeit, so überreich an Lust und Freud‘! Hör doch der Kinder Wünsche an und komme bald, recht bald heran, und schick‘ uns doch, wir bitten sehr, mit vollem Sack den Rupprecht her. Wir fürchten seine Rute nicht, wir taten allzeit unsre Pflicht. Drum schick‘ uns auch den Engel gleich mit seinem Baum, an Gaben reich. O Weihnachtszeit, du schöne Zeit, worauf die ganze Welt sich freut! Robert Reinick 1805 - 1852 Die Fußballer des KuF Ichtershausen e.V. wünschen allen Sponsoren, Partnern, Unterstützern, Eltern und treuen Fans ein frohes, erholsames Weihnachtsfest undeinen guten Rutsch ins neue Jahr. 43. Saison beim Haarhäuser Carneval Verein e. V. Liebe Karnevalsfreunde, seit dem 11.11. klingt es wieder durch alle Straßen: „HAARHAUSEN ALAAF UND HELAU“ Denn wir, die Narren des HCV, haben seit diesem Tag die Regentschaft in Haarhausen übernommen. Vor uns liegt die 43. Saison mit vielen karnevalistischen Leckerbissen und Höhepunkten die Sie nicht verpassen sollten. Geben Sie uns die Ehre und machen Sie uns die Freude, Sie als Gäste bei einer unserer Veranstaltungen begrüßen zu dürfen. Sie sind herzlichst eingeladen. Hier sind unsere Veranstaltungstermine: 15.02.14 19.11 Uhr Prunksitzung Stadthalle Arnstadt 21.02.14 19.31 Uhr Seniorenbüttenabend Gemeindesaal
Haarhausen 22.02.14 19.31 Uhr 1. Büttenabend Gemeindesaal
Haarhausen 27.02.14 20.11 Uhr Weiberfasching Gemeindesaal
Haarhausen
Motto: „Ich komme aus dem
Märchenland!“ 28.02.14 19.31 Uhr
- 2. Büttenabend Gemeindesaal
Haarhausen 01.03.14 11.11 Uhr Karnevalsumzug in Arnstadt 01.03.14 19.31 Uhr
- 3. Büttenabend Gemeindesaal
Haarhausen 02.03.14 15.00 Uhr Kinderfasching Gemeindesaal
Haarhausen
Der Kartenvorverkauf findet am Montag, dem 03.02.2014 ab19.00 Uhr, in der Gemeindegaststätte Haarhausen statt. Reservierungen für Weiberfasching unter 03628/605946. Der Haarhäuser Carneval Verein e.V. wünscht allen Mitgliedern, Sponsoren und Freunden des Karnevals sowie allen Einwohnern des Amtes Wachsenburg ein besinnliches Weihnachtsfest, einen guten Rutsch und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2014! Ihr Haarhäuser Carneval Verein e.V.
Amtsblatt der Gemeinde Amt Wachsenburg
Nr. 13/2013 Foto: lily Fotolia Wir wünschen unseren Keglern und ihren Familien, allen Freunden und Bekannten ein frohes Weihnachtsfest und eingesundes neues Jahr. Für die, die nicht das Handtuch werfen wollen, sondern sich damit den Schweiß aus dem Gesicht wischen! Nicht Laufen ist auch keine Lösung! Der SV Ichtershausen sucht für seine Laufgruppe (Wettkampfläufer) weitere motivierte und begeisterte Läufer. Bisher haben leider nur sehr wenige den Weg zur Sportstätte des SV Ichtershausen gefunden, doch gerade diese trainieren sehr engagiert und sind in Ihren Altersklassen im Jahr 2013 bereits sehr erfolgreich gewesen. Trainiert wird die Laufgruppe von Torsten Winter der ausgebildeter Konditions- und Fitnesstrainer ist und außerdem die Trainerlizenz besitzt um alle Läufer zu Ihrem individuellen Ziel zu führen. Möchtest auch du deine Grenzen kennenlernen und ein erfolgreicher Läufer werden, dann schau doch mal beim Training vorbei. Trainiert wird jeden Mittwoch im Stadion des SV Ichtershausen von 17:30 - 19:00 Uhr. Da die Saison bereits abgeschlossen ist werden im Jahr 2013 nur noch lange und ruhige Einheiten statt finden. Die Vorbereitungen für die neue Saison finden bereits ab 04.12.2013 statt. Um ein Probetraining zu absolvieren melde dich einfach beim Lauftrainer der Wettkampfläufer, Torsten Winter, unter: 03628-9295139 oder 0174-20933209. Wir freuen Uns auf Dich! mit freundlichen Grüßen Torsten Winter Verein der Freiwilligen Feuerwehr Ichtershausen e.V. Der Vorstand des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr Ichtershausen e.V. dankt allen Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen, allen Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtes Wachsenburg sowie allen Sponsoren für die freundliche Unterstützung im letzten Jahr und wünscht eine schöne Adventszeit, ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins Jahr 2014. In diesem Zusammenhang möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger auf ein brandschutzgerechtes Verhalten beim Umgang mit offenem Feuer und Kerzen sowie beim Umgang mit dem Silvesterfeuerwerk hinweisen. Lassen Sie keine brennenden Kerzen unbeaufsichtigt und halten Sie (auch bei sich erwärmenden Lampen an Schwibbögen etc.) einen angemessenen Sicherheitsabstand zu Gardinen und anderen brennbaren Materialien ein. Beachten Sie beim Umgang mit Silvesterfeuerwerk die Gebrauchsanleitung und halten Sie das Mindestalter für die Benutzung des Feuerwerks ein. Der Vereinsvorstand
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Amt Wachsenburg
- 1. Änderungssatzung der Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe (Gebührensatzung zur Friedhofssatzung) der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 06.11.2017
Artikel 1
Auf der Grundlage der Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Amt Wachsenburg über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 28.11.2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13/2013 vom 19.12.2013, wird die Satzung wie folgt geändert:
Artikel 2 – Neufassung der Präambel
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde-und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91, 95) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) und des § 29 der Friedhofssatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom 28.11.2013 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amt Wachsenburg in seiner Sitzung am 21.08.2017 die nachfolgende Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2013 beschlossen:
Artikel 3
1.
Neufassung des § 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Erdgrabes ist das jeweils beauftragte Bestattungsinstitut zuständig. Sie erheben auch die Kosten. Bestattungsgebühr (Verwaltungskosten) Erdgrab
183,00 €
(2) Für das Ausheben und Schließen eines Urnengrabes ist die Gemeinde Amt Wachsenburg zuständig. Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Beisetzung in einem neuen Urnengrab einschließlich Urnengemeinschaftsanlage und Urnenwiesengrab, außer b) und c) 160,00 €
b) für die Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab (8 Urnen) 989,00 €
c) für die Beisetzung in einer Urnenreihenanlage
491,00 €
d) für jede weitere beizusetzende Urne in einem vorhandenen Grab 166,00 €
2.
Neufassung des § 7
Gebühren für Umbettung
(1) Ausgrabung / Umbettung von Leichen werden von der Gemeinde Amt Wachsenburg nicht vorgenommen.
(2) für die Ausgrabung / Umbettung von Urnen
83,00 €
..2 3.
Neufassung des § 8
Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
a) In der Urnengemeinschaftsanlage
61,00 €
b) Urnenwahlgrab
150,00 €
c) Urnenreihengrab
121,00 €
d) Reihengrab in einem Urnengemeinschaftsgrab (8 Urnen)
38,00 €
e) Urnenreihenanlage
117,00 €
f) Urnenwiesengrab
61,00 €
g) Verlängerung Urnenwahlgräber um 5 Jahre
40,00 €
h) Verlängerung Urnenwahlgräber um 1 Jahr
20,00 €
i) Verlängerung Urnenwiesengrab um 5 Jahre
16,00 €
j) Verlängerung Urnenwiesengrab um 1 Jahr
12,00 €
k) Erdwahlgrab bis vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab)
114,00 €
l) Erdwahlgrab – einstellig
447,00 €
m) Erdwahlgrab – zweistellig
890,00 €
n) Erdreihengrab
297,00 €
o) Erdreihenwiesengrab
250,00 €
p) Verlängerung Erdwahlgrab – einstellig – um 5 Jahre
115,00 €
q) Verlängerung Erdwahlgrab – zweistellig – um 5 Jahre
225,00 €
r) Verlängerung Kindergrab – um 5 Jahre
32,00 €
s) Verlängerung Erdwahlgrab – einstellig – um 1 Jahr
34,00 €
t) Verlängerung Erdwahlgrab – zweistellig – um 1 Jahr
56,00 €
u) Verlängerung Kindergrab – um 1 Jahr
18,00 €
4.
Neufassung des § 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 23 und 25 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Urnenwahlgrab, Urnenreihengrab, Erdwahlgrab für Bestattungen bis vollendetem 5. Lebensjahr (Kindergrab)
108,00 €
(2) Urnenwiesengrab
75,00 €
(3) Erdwahlgrab – einstellig, Erdreihengrab
162,00 €
(4) Erdreihenwiesengrab
113,00 €
(5) Erdwahlgrab – zweistellig
216,00 €
(6) Einebnung durch den Nutzungsberechtigten (Verwaltungsgebühr) 53,00 €
..3 5.
Neufassung des § 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die erworbenen Grabstätten wird eine einmalige Friedhofsunterhaltungsgebühr wie folgt erhoben:
a) Urnengemeinschaftsanlage
75,00 €
b) Urnenwahlgrab
136,00 €
c) Urnenreihengrab
109,00 €
d) Urnengemeinschaftsgrab (für 8 Urnen)
42,00 €
e) Urnenreihenanlage
109,00 €
f) Urnenwiesengrab
68,00 €
g) Verlängerung Urnenwahlgräber um 5 Jahre
34,00 €
h) Verlängerung Urnenwahlgräber um 1 Jahr
6,00 €
i) Verlängerung Urnenwiesengräber um 5 Jahre
17,00 €
j) Verlängerung Urnenwiesengräber um 1 Jahr
4,00 €
k) Erdwahlgrab bis vollendetes 5. Lebensjahr (Kindergrab)
102,00 €
l) Erdwahlgrab – einstellig
414,00 €
m) Erdwahlgrab – zweistellig
827,00 €
n) Erdreihengrab
273,00 €
o) Erdreihenwiesengrab
273,00 €
p) Verlängerung Erdwahlgrab – einstellig – um 5 Jahre
103,00 €
q) Verlängerung Erdwahlgrab – zweistellig – um 5 Jahre
206,00 €
r) Verlängerung Kindergrab – um 5 Jahre
25,00 €
s) Verlängerung Erdwahlgrab – einstellig – um 1 Jahr
20,00 €
t) Verlängerung Erdwahlgrab – zweistellig – um 1 Jahr
41,00 €
u) Verlängerung Kindergrab – um 1 Jahr
5,00 €
6.
Neufassung des § 11
Verwaltungsgebühren Für die Genehmigung eines Grabmals wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,00 € erhoben. Dies gilt auch für nachträgliche Veränderungen am Grabmal, wie die Aufstellung eines neuen Grabsteines oder das Aufbringen einer Grabplatte.
Für Leistungen der Gemeinde Amt Wachsenburg, für die in dieser Satzung keine Gebühren, Auslagen und Kosten vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen mit den Schuldnern über die Höhe der Erstattung der Kosten treffen.
Artikel 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Gemeinde Amt Wachsenburg Ichtershausen, 06.11.2017
Möller Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Amt Wachsenburg (Thüringen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: