Friedhofsgebühren Bad Berka 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Berka · Thüringen · PLZ 99438

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 04.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026); Bestattungswald: Entgeltordnung 2. Änderung 12.10.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.759,60 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.745 € + Zuschlag einmalig 14,60 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 4.2 a) Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka (Lesefassung 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026) — einstelliges Erdwahlgrab
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
1.087,95 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 272 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.087,95 € für 4 Urnen (= Ø 272 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 4.6 a) Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.01.2026) — einziger ausgewiesener Urnenwahlgrab-Tarif ist das VIERSTELLIGE Urnenwahlgrab; kein 1- oder 2-stelliger Tarif in der Satzung vorhanden
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.174,53 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 4.8 a) Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.01.2026) — Urnengrab im anonymen Urnenfeld (Urnengemeinschaftsgrabstätte anonym gem. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Friedhofssatzung), Preis je Urnengrab inkl. USt.; Pflege durch Friedhofsverwaltung (§ 16 Abs. 3) im Preis enthalten
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
590,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Entgelttabelle zu § 3 Abs. 1 Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka (2. Änderung vom 12.10.2022, gültig ab 01.01.2023). Hinweis: 3. Änderung vom 05.08.2026 (Basisplatz 620,00 €) tritt erst am 01.01.2027 in Kraft und ist am Stichtag noch nicht geltendes Recht.
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
77,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 77 € · Urne: 115 €
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 2.1 und 2.2 Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.01.2026). ACHTUNG: 77,00 € gilt PRO TRÄGER bei Erdbestattungen; die Satzung nennt keine Trägeranzahl je Sargbestattung und weist keine separate Grabaushubgebühr aus.
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Nr. 1.1 Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026); Bestattungswald: Entgeltordnung 2. Änderung 12.10.2022 (Inkrafttreten 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka in der Fassung der 2. Änderung vom 12.09.2022

Aufgrund der §§ 2, 19, 22, 26 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.und 31.07.2013 (GVBl 2013, S. 194) in Verbindung mit § 33 Thüringer Bestattungsgesetz vom 19.05.2004 (GVBl 2004, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2016 (GVBl 2016, S. 518), beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Berka in seiner Sitzung vom 12.09.2022 folgende Erste Änderung der Nutzungsordnung für den Bestattungswald Bad Berka. *Nachfolgend die Lesefassung in Form der 2. Änderung:*

Die Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka vom 13.03.2018

AusfertigungVeröffentlichung Im AmtsblattInkrafttreten
Entgeltordnung13.03.201803 / 201831.03.2018
1.Änderung10.06.202006 / 202027.06.2020
2.Änderung12.10.202210 / 202201.01.2023

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung des Bestattungswaldes Bad Berka werden auf der Grundlage der Nutzungsordnung vom 30.01.2017 Entgelte erhoben.

§ 2 Kostenschuldner

$^{1}$Schuldner des privatrechtlichen Entgeltes ist derjenige, der ein Nutzungsrecht im Bestattungswald Bad Berka erwirbt und die damit verbundenen Leistungen der Verwaltungshelferin oder eines von ihr beauftragten Dritten im Bestattungswald Bad Berka in Anspruch nimmt. ²Schuldner ist in jedem Falle auch der Antragsteller von Leistungen sowie diejenige Person, die sich zum Tragen der Kosten schriftlich verpflichtet hat. ³Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entgelte

  1. 1. $^{1}$Die Entgelte der Anlage „Entgelttabelle“ richten sich nach der jeweiligen Kategorie des gewählten Bestattungswaldbaumes oder Bestattungswaldplatzes. ²Bewertungskriterium bei der Berechnung des Entgeltes für die Vergabe eines Grabnutzungsrechtes bzw. der in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen, ist die Art der Grabstätte, der Durchmesser des Bestattungsbaumes und dessen räumliche Lage. ³In den Entgelten enthalten ist die aktuelle Mehrwertsteuer, sofern keine Steuerbefreiung gegeben ist.
  1. 2. $^{1}$Mit den Entgelten sind das Nutzungsrecht an der Grabstätte sowie die erbrachten Dienstleistungen abgegolten. ²Das Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beinhaltet im Wesentlichen die Pflege des Bestattungswaldes, des einzelnen Bestattungsbaumes bzw. dessen Ausfall für eine forstliche Nutzung. ³Weiterhin deckt das Entgelt die Beratung bei der

Baumauswahl inkl. der Koordination der dafür nötigen Termine im Wald sowie die Erledigung sämtlicher Verwaltungsarbeiten ab.

  1. 3. Für die Koordination der Beisetzung inkl. der Verbringung der Urne in den Wald, die Herstellung der Graböffnung, die Beisetzung der Urne, das Verschließen des Grabes sowie das Erstellen der Beisetzungsbestätigung wird jeweils zur Beisetzung ein Entgelt berechnet, welches auch die Kosten für die biologisch abbaubare Urne enthält.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage Entgelttabelle:

Baumart / GrabstätteNutzungsrecht an der GrabstätteErbrachte DienstleistungGesamt- summe
Basisplatz
Eine von mehreren Einzelruhestätte an einem Baum, welche vom Förster ausgewählt wird.17,70 €572,30 €590,00 €
Platz im Bestattungswald
Eine Einzelruhestätte an einem Baum, welche selbst gewählt werden kann und bis zum Zeitpunkt der Beisetzung 'reserviert' bleibt.
Preiskategorie gelb-blau26,70 €863,30 €890,00 €
Preiskategorie gelb-grün35,70 €1.154,30 €1.190,00 €
Preiskategorie gelb-schwarz41,70 €1.348,30 €1.390,00 €
Baum im Bestattungswald
Ruhestätte für zwei Personen am selben Baum. Weitere Einzelplätze können sofort zusätzlich oder im Nachhinein erworben werden.
Preiskategorie rosa86,70 €2.803,30 €2.890,00 €
Preiskategorie weiß104,70 €3.385,30 €3.490,00 €
Preiskategorie grau119,70 €3.870,30 €3.990,00 €
Preiskategorie grün134,70 €4.355,30 €4.490,00 €
Preiskategorie rot149,70 €4.840,30 €4.990,00 €
Preiskategorie lila/violett164,70 €5.325,30 €5.490,00 €
Preiskategorie braun179,70 €5.810,30 €5.990,00 €
Preiskategorie schwarz194,70 €6.295,30 €6.490,00 €
Preiskategorie orange209,70 €6.780,30 €6.990,00 €
Preiskategorie blau224,70 €7.265,30 €7.490,00 €
Nachkaufplatz10,50 €339,50 €350,00 €
Sternschnuppenbaum000
Kostenlose Ruhestätte für Kinder bis zum dritten Lebensjahr
Beisetzung450,00 €450,00 €

Änderungen:

Art der Änderung
1. Änderung- Neufassung von § 3 Abs. 1, S. 1 - Neufassung von § 3 Abs. 1, S. 3 - Inkrafttreten nach öffentlicher Bekanntmachung
2. Änderung- Entgelte in der Entgelttabelle

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile (Lesefassung, Stand 04.12.2025)

/ 752.041 / 0003/2 IdentNr:160788

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile Fassung vom 04.12.2025 -Lesefassung-

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch

Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 12 des

Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), und des § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka (Neubeschluss am 24.11.2025) hat der Stadtrat der Stadt Bad Berka in der Sitzung vom 24.11.2025 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile beschlossen:

Ausfertigung Bekanntmachung Inkrafttreten Amtsblatt-Nr. Bereitstellung Homepage Satzung 06.05.2019 05 / 2019 01.06.2019

  1. 1. Änderungssatzung 08.12.2022 12 / 2022 01.01.2023
  2. 2. Änderungssatzung 04.12.2025 05.12.2025 01.01.2026

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden Gebühren im Rahmen der Friedhofssatzung sowie für sonstig aufgeführte Leistungen nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen der Stadtverwaltung, die in den nachstehenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, ist ein Entgelt im Einzelfall zu entrichten.

(3) Für den Fall, dass die erbrachten Leistunen der Umsatzsteuer unterliegen, etwa wegen gesetzlicher Änderungen oder aufgrund von Feststellunge durch die Finanzverwaltung, erhöht sich die zu entrichtende Gebühr um die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

a) wer die Bestattungskosten nach dem Thüringer Bestattungsgesetz zu tragen hat,

b) wer eine oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gegeben hat, c) wer die Gebührenschuld der Stadt Bad Berka gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beantragung einer Leistung, spätestens mit deren Inanspruchnahme.

(2) Die Gebühr wird innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Gebührenverzeichnis

Es werden Gebühren entsprechend dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Stadt Bad Berka Bad Berka, 04.12.2025

gez. Michael Jahn Bürgermeister Gebührenverzeichnis

Lfd. Gebührentatbestand Gebüh-Nr. renhöhe in EURO 1 Benutzung der Trauerhalle

  1. 1.1. Benutzung der Trauerhalle für die Dauer von 60 Minuten (mit 200,00 Ausschmückung (Grundausstattung), Tontechnik und Beleuchtung, Anwesenheit des Friedhofspersonals) Bad Berka
  2. 1.2. Benutzung der Trauerhalle für die Dauer von 60 Minuten (mit 150,00 Ausschmückung (Grundausstattung), Tontechnik und Beleuchtung, Anwesenheit des Friedhofspersonals) Tannroda
  3. 1.3. Benutzung für kirchliche Feiern wie z.B. Totensonntag 0,00
  4. 2. Gebühren für Bestattungsleistungen
  5. 2.1. Trägereinsatz bei Erdbestattungen (pro Träger) 77,00
  6. 2.2. Urnenbeisetzung im Urnenwahlgrab 115,00
  1. 2.3. Urnenbeisetzung im Urnenfeld mit Namenskennzeichnung – UGA* 111,00* (*zzgl. aktuell gültiger Umsatzsteuer) (132,09)
  2. 2.4. Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld* 55,00* (*zzgl. aktuell gültiger Umsatzsteuer) (65,45)
  1. 3. Ausgrabungsgebühren
  2. 3.1. Ausgrabung aus Urnenwahlgrabstätten 66,00
  1. 3.2. Ausgrabung von Urnen aus Erdwahlgrabstätten 115,00
  2. 4. Nutzungsgebühren und Verlängerung von Nutzungsrechten
  3. 4.1. a) Kindererdwahlgrab vor dem vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 (20 Jahre Ruhefrist) 15,00
    • b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr
  1. 4.2. a) einstelliges Erdwahlgrab (20 Jahre Ruhefrist) 1.745,00

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 87,25

  1. 4.3. a) zweistelliges Erdwahlgrab (20 Jahre Ruhefrist) 2.017,00

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 100,85

  1. 4.4. a) dreistelliges Erdwahlgrab (20 Jahre Ruhefrist) 2.563,00

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 128,15

  1. 4.5. a) vierstelliges Erdwahlgrab (20 Jahre Ruhefrist) 2.972,00

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 148,60 4.6 a) Vierstelliges Urnenwahlgrab (15 Jahre Ruhefrist) 1.077,00

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 71,80

  1. 4.7. a) Urnengrab im Urnenfeld mit Namenskennzeichnung-UGA* 1.392,00* (15 Jahre Ruhefrist) (1.656,48) (*zzgl. aktuell gültiger Umsatzsteuer)

b) Verlängerung ausgeschlossen

  1. 4.8. a) Urnengrab im anonymen Urnenfeld* (15 Jahre Ruhefrist) 987,00* (*zzgl. aktuell gültiger Umsatzsteuer) (1.174,53)

b) Verlängerung ausgeschlossen

  1. 5. Verwaltungsgebühren
  2. 5.1. Für die Erlaubnis zum Aufstellen eines Grabmales 40,00
  3. 5.2. Für das Ausstellen von Urkunden jeglicher Art 53,00
  4. 5.3. Beerdigungserlaubnis (Urnenanforderungen, Benachrichtigungen) Bürger 13,00 aus Bad Berka
  5. 5.4. Beerdigungserlaubnis (Urnenanforderungen, Benachrichtigungen) 13,00 Auswärtige
  6. 5.5. Umschreibung des Grabnutzungsrechtes auf andere Angehörige 27,00
  7. 5.6. Urnenversand 53,00
  8. 5.7. Adressermittlung einfach (bis 2 Einwohnermeldeämter) 27,00
  9. 5.8. Adressermittlung aufwendig (mehr als 2 Einwohnermeldeämter) 53,00
  10. 5.9. Aufforderung zur Befestigung des Grabsteins 27,00
  11. 6. Standsicherheitsprüfung (0,73 € / Jahr)
    • a) Erdwahlgräber (20 Jahre Ruhezeit) 14,60
    • b) Urnenwahlgräber (15 Jahre Ruhezeit) 10,95

*Umsatzsteuerpflichtige Gebührentatbestände (§ 2 b UStG)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 04.12.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile vom 04.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), § 33 Thüringer Bestattungsgesetzt vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.), zuletzt geändert durch

Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) hat der Stadtrat in

seiner Sitzung vom 24.11.2025 die nachfolgende Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile beschlossen.

Ausfertigung Bekanntmachung Inkrafttreten (Bereitstellung Homepage)

Satzung 04.12.2025 10.12.2025 01.01.2026

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Geltungsbereich § 17 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

§ 2 Friedhofszweck § 18 Allgemeines zur Gestaltung der

Grabstätten

§ 3 Schließung und Aufhebung § 19 Herrichtung und Unterhaltung der

Grabstätten

§ 4 Öffnungszeiten § 20 Grabmalgestaltung

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 21 Erlaubnis zum Errichten und

Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem § 22 Ersatzvornahme

Friedhof

§ 7 Anzeigepflichten und Bestattungszeit § 23 Fundamentierung und Befestigung

von Grabmalen

§ 8 Särge und Urnen § 24 Unterhaltung / Verkehrssicherungs-

pflicht von Grabmalen

§ 9 Ausheben der Gräber § 25 Entfernung von Grabmalen

§ 10 Ruhezeiten § 26 Vernachlässigung der Grabstätte

§ 11 Umbettungen § 27 Haftung

§ 12 Arten der Grabstätten § 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Erdwahlgrabstätten § 29 Gebühren

§ 14 Urnengrabstätten § 30 Gleichstellungsklausel

§ 15 Urnenwahlgrabstätten § 31 Alte Rechte

§ 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten § 32 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bad Berka gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Bad Berka
  2. 2. Friedhof Tannroda
  3. 3. Friedhof Bergern
  4. 4. Friedhof Meckfeld
  5. 5. Friedhof Gutendorf
  6. 6. Friedhof Tiefengruben

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege ihres Andenkens ermöglichen. Sie erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

(2) Es dürfen diejenigen Personen bestattet werden, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Berka oder der Ortsteile waren,
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof hatten, oder
  3. 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden, § 25 Abs. 2 ThürBestG bleibt unberührt.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der

Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Erforderliche Ersatzgrabstätten werden durch die Stadtverwaltung auf Kosten der Stadt in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Durch die Friedhofsverwaltung können Sonderregelungen getroffen werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Innerhalb des Friedhofes ist insbesondere untersagt:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis dazu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung (z.B. Bauhof),
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung, gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen
  4. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  6. 6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  7. 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleithunde für Menschen mit Behinderung.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vorher anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Nr. 3 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen spätestens eine Woche, in Ausnahmefällen (z.B. kurzfristige Beräumungen) einen Tag vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung einen Nachweis aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Mitarbeiterausweis auszufertigen. Der Mitarbeiterausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober ab 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar ab 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, welche trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei schwerwiegenden Verstößen bedarf es keiner vorherigen Mahnung.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, fest.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschkapseln sind innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung zu bestatten, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus anderen Materialien sind unzulässig.

(3) Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

(4) Die Anlieferung des Sarges durch das Bestattungsinstitut erfolgt nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

(5) Aschekapseln und Urnen müssen aus Materialien hergestellt sein, welche innerhalb der Ruhezeit verrotten.

§ 9 Ausheben

der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst.

(2) Erfolgt das Ausheben auf einer vorhandenen Grabstätte, hat der Nutzungsberechtigte das Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(3) Die Mindesttiefe eines Erdgrabes beträgt 180 cm (ohne Hügel), die eines Urnengrabes 60 cm.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(5) Werden im Rahmen der Wiederbelegung einer Grabstätte Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 30 cm unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen während der Ruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

  1. 1. erst nach der Bestattung bekannt gewordene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch nach einem anderen Bestattungsort erkennen lassen,
  2. 2. die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.

(3) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind ausgeschlossen.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde zum Nachweis des Nutzungsrechts vorzulegen. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26

können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder durch einen von ihr Beauftragten durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten unterschieden:

  1. 1. Erdwahlgrabstätten
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten
  3. 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten
  4. 4. Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Das Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden. Die Verlängerung kann von einer ausreichend freien Belegungskapazität abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten in Form von Einfachgräbern vergeben. In einem einstelligen Einfachgrab können eine Leiche bis zu 6 Urnen, in mehrstelligen entsprechend mehr Leichen und Urnen, bestattet werden. Die Mindestmaße einer Grabstätte betragen 270 cm x 130 cm. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Wiederbelegung erfolgen. (4) Für nicht bestattungspflichtige Fehlgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr werden einstellige Erdwahlrabstätten mit einer Abmessung von 160 cm x 80 cm vergeben.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Erteilung der Graburkunde.

(6) Der Nutzungsberechtigte wird 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich auf den Ablauf hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt der Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 6 Monaten.

(7) Auf bestehenden Grabstätten darf eine Bestattung nur erfolgen, wenn die Dauer des Nutzungsrechts die Ruhezeit abdeckt. Erforderlichenfalls ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. (8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Rechtsnachfolger benennen. Die Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rechtsnachfolgers, und der Friedhofsverwaltung. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(1) auf den überlebenden Ehegatten, (2) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, (3) auf die Kinder, (4) auf die Eltern, (5) auf die Geschwister, (6) auf die Enkelkinder, (7) auf die Großeltern, (8) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, (9) auf die nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Das neue Nutzungsrecht entsteht mit Erteilung der Graburkunde.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Darüber hinaus hat er das Recht in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.

(11) Das Nutzungsrecht an nicht mehr belegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

§ 14 Urnengrabstätten

Aschen dürfen in:

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten,
  2. 2. Erdwahlgrabstätten
  3. 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten

beigesetzt werden.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage der Grabstätte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Das Nutzungsrecht wird nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigtn verlängert werden. Die Verlängerung kann von einer ausreichend freien Belegungskapazität abhängig gemacht werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(3) Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend.

§ 16 Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten befinden sich in einem besonders angelegten und vermessenen Urnengemeinschaftsfeld. Die Anlegung einer Urnengemeinschaftsgrabstätte erfolgt nur unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrabstätten – mit Namensnennung Die Beisetzung erfolgt auf einem Urnengemeinschaftsfeld mit einem Gemeinschaftsgrabmal, auf welchem die Lebensdaten (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedaten) der Verstorbenen angebracht werden.
  1. 2. Urnengemeinschaftsgrabstätten – anonym Eine Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit und in keiner Weise zulässig. Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Urnenfeld) erfolgen ohne Beisein der Angehörigen bzw. der Bestattungsinstitute.

(3) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsflächen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Hinterbliebene dürfen auf der dafür vorgesehenen Fläche natürlichen Blumenschmuck ablegen. Künstliche Blumen, Pflanzschalen und sonstiger Grabschmuck (z.B. Grablichter, auch batteriebetriebene Grablichter, Engel, Herzen etc.) sind ausgeschlossen und werden durch die Friedhofsverwaltung grundsätzlich abgeräumt und gegebenenfalls entsorgt.

§ 17 Ehrengrabstätten und Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadtverwaltung. (2) Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen.

§ 18 Allgemeines zur Gestaltung der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Berka gelten für die Grabstätten allgemeine Gestaltungsvorschriften.

(2) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(3) Der Baumbestand des Friedhofes steht unter besonderem Schutz.

(4) Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf die Grabstätten. Die Friedhofsmauer, Wege und Plätze sind Eigentum der Stadt Bad Berka und ihrer Ortsteile, sie dürfen nicht in die Gestaltung einbezogen werden.

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätte kann bepflanzt oder mit einer Grababdeckung versehen werden. Eine vollständige Abdeckung durch eine Grabplatte sollte aus ökologischen Gründen vermieden werden. Für das Bedecken von Grabstätten oder Teilen von diesen sollte nur Material verwendet werden, welches die Vegetation und Umsetzungsprozesse im (3) Bepflanzungen dürfen die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf den Grabstätten sind insbesondere Bäume und

großwüchsige Sträucher untersagt, die Höhe einer Hecke darf maximal 150 cm betragen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, überwuchernde Pflanzenteile kostenpflichtig zu entfernen.

(4) Chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide sind untersagt.

(5) Erdwahlgrabstätten sollen spätestens 18 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein, Urnenwahlgrabstätten nach spätestens 6 Monaten.

§ 20 Grabmalgestaltung

(1) Die Grabmale unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Höhe und Breite des Grabmals muss im Verhältnis zur Grabstätte stehen, wobei die nachfolgenden Mindeststärken zu berücksichtigen sind:

  1. 1. Höhe 40 cm bis 110 cm = 12 cm
  2. 2. Höhe 110 cm bis 150 cm = 14 cm

(2) Grabeinfassungen bzw. Einfassungsschwellen müssen eine Mindestdicke von 6 cm aufweisen.

§ 21 Erlaubnis zum Errichten und Verändern von Grabmalen und

sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind erlaubnispflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
  1. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22 Ersatzvornahme

Ohne Erlaubnis errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Erlaubnis nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, die Anlage innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren werden. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen

  1. 1. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Es gelten die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Arbeiten sind von entsprechend qualifizierten Fachleuten des Steinmetzhandwerks auszuführen.
  1. 3. Die Fundamentstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale errechnet sich aus deren Größe und liegt im Verantwortungsbereich des Steinmetzbetriebes.

§ 24 Unterhaltung / Verkehrssicherungspflicht von Grabmalen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Überprüfung der Verkehrssicherheit stehender Grabsteine wird einmal jährlich durch die Stadtverwaltung veranlasst. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Erlaubnis zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Erlaubnis versagt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten- und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, vorbehaltlich der Grabmale oder Anlagen nach § 24 Abs. 4, zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Sofern Wahlgrabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26 Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und dem Schaukasten des Friedhofes auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird mittels Hinweisschilds auf der Grabstätte dazu aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben Aufforderung oder Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei Verstoß gegen § 19 Abs. 3 (Herrichtung und Unterhaltung) gilt Abs. 1, Satz 1. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung Bäume, großwüchsige Sträucher oder Hecken über 150 cm auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

§ 27 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch:

  • nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen,
  • dritte Personen und Tiere oder
  • Sturm und sonstige höhere Gewalt

entstehen.

Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen in § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  3. 3. entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. 2
  4. 1. Friedhofswege ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen befährt,
  5. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  6. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt,
  7. 4. Druckschriften verteilt,
  8. 5. den Friedhof uns seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  9. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt
  10. 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde,
  11. 4. entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  12. 5. entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht
  13. 6. Umbettungen ohne vorherig Zustimmung nach § 11 Abs. 2 vornimmt,
  14. 7. Grabstätten entgegen § 19 Abs. 3 bepflanzt,
  15. 8. entgegen § 19 Abs. 4 Chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln verwendet,
  16. 9. die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 20 nicht einhält,
  17. 10. Grabmale ohne die Zustimmung nach § 21 errichtet oder verändert,
  18. 11. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 24 nicht in verkehrssicherem Zustand hält
  19. 12. Grabmale ohne Zustimmung nach § 25 entfernt,
  20. 13. Grabstätten nach § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Neufassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Berka verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 Gleichstellungsklausel

Sämtliche Personen-, Status- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung am 01.01.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung vom 24.03.2009 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 06.05.2019 außer Kraft.

Stadt Bad Berka Bad Berka, 04.12.2025

gez. Michael Jahn (Siegel) Bürgermeister

Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Stadt Bad Berka Bad Berka, 04.12.2025

Nutzungsordnung für den Bestattungswald Bad Berka (Lesefassung der 1. Änderung, Stand 2020)

Nutzungsordnung für den Bestattungswald Bad Berka in der Fassung der 1. Änderung vom 10.06.2020

Aufgrund der §§ 2, 19, 22, 26 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.und 31.07.2013 (GVBl 2013, S. 194) in Verbindung mit § 33 Thüringer Bestattungsgesetz vom 19.05.2004 (GVBl 2004, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2016 (GVBl 2016, S. 518), hat der Stadtrat der Stadt Bad Berka in seiner Sitzung am 25.05.2020 folgende Erste Änderung der Nutzungsordnung beschlossen. Nachfolgend die Lesefassung in Form der 1. Änderung:

Ausfertigung Veröffentlichung Inkrafttreten Im Amtsblatt

Nutzungsordnung 16.02.2018 02 / 2018 24.02.2018 1.Änderung 10.06.2020 06 / 2020 27.06.2020

Inhaltsübersicht:

I Allgemeine Vorschriften IV Grabstätten

§ 1 Geltungsbereich § 9 Vorschriften zur Grabgestaltung,

§ 2 Friedhofszweck Grabpflege

§ 3 Nutzungsrecht § 10 Markierungen

§ 4 Arten der Bestattungsbäume

II Ordnungsvorschriften V Schlussvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 11 Haftung

§ 6 Verhalten im Bestattungswald Bad Berka § 12 Entgelte

§ 13 Inkrafttreten

III Beisetzungsvorschriften

§ 7 Durchführung der Beisetzung

§ 8 Ruhezeiten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Diese Nutzungsordnung gilt ausschließlich für den Bestattungswald Bad Berka.
  1. 2. 1Der Bestattungswald Bad Berka ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Bad Berka. 2Die Fläche des Bestattungswaldes Bad Berka ist Staatswald und befindet sich im Eigentum des ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts.
  1. 3. 1Der Bestattungswald befindet sich auf der Gemarkung Bad Berka, Flurstücke Nr. 2296, 2298, 2301 und umfasst eine Teilfläche von 47,20 ha. 2Die Lage der Teilflächen ergibt sich aus Anlage 1-Übersichtskarte Flurstücke. 3Die Anlage 1 ist Bestandteil der Nutzungsordnung. Katasterbezeichnung Gemarkung Flur Flurstück Größe ha Flächenbedarf

Bad Berka 17 2296 39,1168 5,11 Bad Berka 17 2298 37,3249 32,53 Bad Berka 17 2301 16,6173 9,56 Gesamt 47,20

§ 2 Friedhofszweck

Der Bestattungswald Bad Berka dient der Beisetzung aller Personen, für die ein Nutzungsrecht besteht. 2Die Bestattung erfolgt unabhängig von Konfession und Weltanschauung. 3Einwohner der Stadt Bad Berka haben einen Rechtsanspruch auf Bestattung im Bestattungswald Bad Berka.

§ 3 Nutzungsrecht

  1. 1. 1Das Nutzungsrecht des Bestattungswaldes Bad Berka wird zwischen der Stadt Bad Berka und dem Erwerber des Nutzungsrechtes durch privatrechtlichen Vertrag vereinbart. 2Es wird an den registrierten Bestattungsbäumen für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren verliehen und umfasst die Ruhezeit für die zuletzt vorgenommene Bestattung.
  1. 2. Das Nutzungsrecht an Bäumen bezieht sich auf den jeweiligen Vertragspartner sowie auf die darüber hinaus in dem Vertrag als berechtigt benannten Personen.
  1. 3. 1Das Nutzungsrecht an Plätzen steht ausschließlich dem einzelnen Erwerber zu. 2Es endet mit Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit der beigesetzten Urne.

§ 4 Arten der Bestattungsbäume

  1. 1. 1Es werden folgende Bestattungsbäume unterschieden:
  • Bäume,
  • Bäume an denen einzelne Plätze vergeben werden.

Jeder Bestattungsbaum erhält eine Registernummer, die in einem Baumregister eingetragen wird. 3Dieses Baumregister enthält darüber hinaus Angaben zur Baumkennung/ Grabnummer, zu den Nutzungsberechtigten und beigesetzten Personen, mit deren Namen sowie Vertrags-und Beisetzungsdatum.

  1. 2. 1Der Bestattungswald Bad Berka ist ein Wirtschaftswald. 2Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt eingeschränkt, weitgehend naturnah und im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

  1. 1. 1Der Bestattungswald Bad Berka unterliegt den Rechtsvorschriften des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in seiner jeweils gültigen Fassung. 2Das Betreten des Bestattungswaldes ist ohne zeitliche Einschränkung für jedermann auf eigene Gefahr gestattet. 2. 1Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder auch insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. 2Die Einschränkung des Betretungsrechts wird auf geeignete Weise bekannt gemacht.
  1. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Bestattungswald Bad Berka nicht betreten werden.
  1. 4. 1ThüringenForst kann den Bestattungswald in Gefahrensituationen kurzfristig sperren. Dazu erfolgt eine Information der Öffentlichkeit mit geeigneten und forstüblichen Mitteln.

§ 6 Verhalten im Bestattungswald Bad Berka

  1. 1. 1Jeder Besucher des Bestattungswaldes Bad Berka hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten.
  1. 2. Im Bestattungswald Bad Berka ist untersagt:
    • a) Beisetzungen zu stören,
    • b) das Befahren sonstiger forstwirtschaftlicher Wege mit Fahrzeugen aller Art, die nicht als Anfahrtsweg zum Parkplatz ausgewiesen sind, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge, die nach dem ThürWaldG die Fläche befahren dürfen,
    • c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • d) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen hiervon sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Drucksachen der Stadt Bad Berka oder eines von ihr beauftragten Dritten zu Informationszwecken über den Bestattungswald,
    • e) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe von Bestattungen störende Tätigkeiten auszuüben,
    • f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu lärmen oder zu spielen; Musikdarbietungen im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten sind zulässig,
    • g) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
    • h) den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
    • i) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
    • j) bauliche Anlagen zu errichten,
    • k) Tiere frei laufen zu lassen.
  1. 3. Die Stadt Bad Berka kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Bestattungswaldes Bad Berka nicht entgegenstehen und nicht gegen Bestimmungen des ThürWaldG verstoßen.
  1. 4. 1Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Bad Berka. 2Sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
  1. 5. Veranstaltungen mit politischem Charakter oder Hintergrund sind ausgeschlossen.

III. Beisetzungsvorschriften

§ 7 Durchführung der Beisetzung

  1. 1. 1Im Bestattungswald Bad Berka sind ausschließlich Urnenbeisetzungen gestattet. 2Jede Art der Grabbeigabe ist ausgeschlossen. 3Die Urnen sind mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 70 cm, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, ausschließlich im Wurzelbereich der als Bestattungsbäume registrierten Bäume beizusetzen. Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. 5Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene Bestattungswald Bad Berka ist in seinem Erscheinungsbild beizubehalten und darf weder gestört noch verändert werden.
  1. 2. 1Beisetzungen sind rechtzeitig bei der Stadt oder bei dem von ihr beauftragten Dritten unter gleichzeitiger Vorlage aller erforderlichen Unterlagen anzumelden, der jeweilige Beisetzungstermin ist abzustimmen. 2Beisetzungen finden grundsätzlich an Werktagen und nur in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagen statt.
  1. 3. Soll die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 4. Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im Bestattungswald Bad Berka in Abstimmung mit der Stadt Bad Berka oder dem von ihr beauftragten Dritten.
  1. 5. 1Die Urnenlöcher werden von der Stadt Bad Berka oder dem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. 2Die Urnen werden im Wurzelbereich in einem Umkreis von 2 bis 3 Metern vom Stamm des jeweiligen Bestattungsbaumes beigesetzt.
  1. 6. Umbettungen der Urnen aus dem oder innerhalb des Bestattungswaldes Bad Berka sind unzulässig.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung, Grabpflege

  1. 1. 1Es ist untersagt Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabstellen zu markieren. 2Namenstafeln zur Erinnerung an Verstorbene im Sinn von § 10 sind erlaubt.
  1. 2. 1Ausschließlich die Stadt Bad Berka oder ein von ihr beauftragter Dritter darf Pflegeeingriffe an den Bestattungsbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung geboten oder anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. 2Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.
  1. 2. 1Grabpflege ist untersagt. 2Im Wurzelbereich der Bestattungsbäume oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. 3Insbesondere ist es untersagt:

a) Grabmale zu markieren,

b) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

d) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

e) Anpflanzungen im Rahmen der Grabgestaltung vorzunehmen.

  1. 3. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Stadt Bad Berka berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen oder durch einen Dritten bereinigen zu lassen. § 10 Markierungen
  1. 1. 1Alle Bestattungsbäume erhalten eine Registernummer, welche auf einem runden Schild mit 5 cm Durchmesser vermerkt ist (sogenannte Baumronde). 2Neben diesem Schild ist die Anbringung einer Namenstafel pro Baum erlaubt. 3Die Anbringung erfolgt ausschließlich durch die Stadt Bad Berka oder einen von ihr beauftragten Dritten.
  1. 2. 1Die Beschriftung der Namenstafel bedarf der Zustimmung der Stadt Bad Berka. 2Eine Ausnahme hiervon sind die Bäume an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. 3Hier werden auf der Namenstafel nur der Name sowie Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen sind unzulässig.

V. Schlussvorschriften

§ 11 Haftung

  1. 1. 1Das Betreten des Bestattungswaldes Bad Berka erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes und gemäß der einschlägigen Vorschriften des Thüringer Waldgesetztes auf eigene Gefahr. 2Mit Ausnahme von Absatz 2 wird für Personen und Sachschäden, welche beim Betreten des Bestattungswaldes Bad Berka entstehen, keine Haftung übernommen.
  1. 2. Die Stadt, der Waldeigentümer oder deren Beauftragte haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich des Bestattungswaldes Bad Berka verursacht wurden.
  1. 3. Für Schäden, die aufgrund einer Benutzung entgegen dieser Nutzungsordnung oder durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse entstehen, wird nicht gehaftet.
  1. 4. 1Im Bestattungswald und auf den Zufahrtswegen findet ein eingeschränkter Winterdienst statt. 2Bei Schnee und Eisglätte erfolgt das Betreten und die Benutzung der Zufahrtswege des Bestattungswaldes Bad Berka grundsätzlich auf eigene Gefahr. 3Bei zuvor angemeldeten Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen wird ein gefahrloser Zugang zu den Begräbnisstätten gewährleistet.

§ 12 Entgelte

Für die Nutzung des Bestattungswaldes Bad Berka erhebt die Stadt Bad Berka ein privatrechtliches Entgelt nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft*.

Änderungen:

Art der Änderung

  1. 1. Änderung - Neufassung von § 3 Abs. 2, S. 1
  • Neufassung von § 3 Abs. 3
  • Neufassung von § 4 Abs. 1, S. 1
  • Neufassung von § 10 Abs. 1, S. 2
  • Inkrafttreten nach öffentlicher Bekanntmachung
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Dritte Änderung der Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka vom 05.08.2026 (Inkrafttreten 01.01.2027)

Dritte Änderung der Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka vom 05.08.2026

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47), in Verbindung mit § 33 Thüringer Bestattungsgesetz vom 19.05.2004 (GVBl 2004, S. 505), zuletzt geändert durch Art 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) und § 12 der Nutzungsordnung für den Bestattungswald Bad Berka vom 16.02.2018 in der Fassung der Ersten Änderung vom 10.06.2020, hat der Stadtrat der Stadt Bad Berka in seiner Sitzung vom 06.07.2026 folgende Dritte Änderung der Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka beschlossen:

Die Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka vom 13.03.2018

Ausfertigung Veröffentlichung Inkrafttreten

Entgeltordnung 13.03.2018 03/2018 30.03.2018

  1. 1. Änderung 10.06.2020 06/2020 27.06.2020
  2. 2. Änderung 12.10.2022 10/2022 01.01.2023

wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Die Anlage Entgelttabelle gemäß § 3 Abs. 1 der Entgeltordnung erhält folgende neue Fassung:

Baumart / Grabstätte Nutzungsrecht Erbrachte Gesamt-an der Dienstleistung summe Grabstätte Basisplatz

Eine von mehreren Einzelruhestätten an einem Baum, welche vom Förster ausgewählt wird. 18,60 € 601,40 € 620,00 €

Platz im Bestattungswald

Eine Einzelruhestätte an einem Baum, welche selbst gewählt werden kann und bis zum Zeitpunkt der Beisetzung "reserviert" bleibt. Preiskategorie gelb-blau 28,50 € 921,50 € 950,00 € Preiskategorie gelb-grün 37,50 € 1.212,50 € 1.250,00 € Preiskategorie gelb-schwarz 43,50 € 1.406,50 € 1.450,00 € Baum im Bestattungswald Generationenbaum: Ruhestätte mit zwei Plätzen. Weitere Einzelplätze können zusätzlich erworben werden.

Partnerbaum: Ruhestätte mit zwei Plätzen.

Preiskategorie rosa 88,50 € 2.861,50 € 2.950,00 € Preiskategorie weiß 106,50 € 3.443,50 € 3.550,00 € Preiskategorie grau 124,50 € 4.025,50 € 4.150,00 € Preiskategorie grün 142,50 € 4.607,50 € 4.750,00 € Preiskategorie rot 160,50 € 5.189,50 € 5.350,00 € Preiskategorie lila/violett 178,50 € 5.771,50 € 5.950,00 € Preiskategorie braun 196,50 € 6.353,50 € 6.550,00 € Preiskategorie schwarz 214,50 € 6.935,50 € 7.150,00 € Preiskategorie orange 232,50 € 7.517,50 € 7.750,00 € Preiskategorie blau 250,50 € 8.088,50 € 8.350,00 € Nachkaufplatz 10,50 € 339,50 € 350,00 €

Sternschnuppenbaum 0 0 0 Kostenlose Ruhestätte für Kinder bis zum dritten Lebensjahr

Beisetzung 450,00 € 450,00 €

Artikel 2

Die Dritte Änderung der Entgeltordnung für den Bestattungswald Bad Berka tritt am 01.01.2027 in Kraft.

Bad Berka, 06.08.2026 Stadt Bad Berka

Gez. Michael Jahn Bürgermeister -Siegel-

Hinweis: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Berka, Am Markt 10, 99438 Bad Berka geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Stadt Bad Berka Bad Berka, 06.08.2026

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Berka?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Berka mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Berka anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Berka
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 115 € (Urne) bzw. 77 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Berka (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Berka:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €