Martinroda

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.07.2011 · Friedhofssatzung: 08.08.2003

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab250,00 € Erdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen (Liegezeit 25 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnenreihengrab150,00 € Urnenreihengrab (Liegezeit 15 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnengrab anonym150,00 € Platz in der Urnengemeinschaftsanlage
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Halle30,00 € Nutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Martinroda vom 11.08.2003

in der Fassung der

IV. Änderungssatzung

zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Martinroda vom 28.07.2011

zuletzt geändert am 02.07.2010

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 113, 114) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und des § 20 der Friedhofssatzung der Gemeinde Martinroda vom 08.08.2003, sowie der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Martinroda vom 11.08.2003, zuletzt geändert am 02.07.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Martinroda in der Sitzung vom 27.05.2011 die folgende Änderung der Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Martinroda vom 16.05.2003 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen und Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattung die Personen, die nach Bürgerlichen Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.:

  • die Erben des beizusetzenden Verstorbenen,
  • der überlebende Ehegatte,
  • unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie,

b) bei Umbettungen und Wiederbestattung der Antragsteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld

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(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelf / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben

a) Erdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen...250,00 € - Liegezeit 25 Jahre

b) Doppelerdgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen. 300,00 € - Liegezeit 25 Jahre

c) Urnenreihengrab...150,00 € - Liegezeit 15 Jahre

d) Platz in der Urnengemeinschaftsanlage 150,00 €

e) Namensschild an Friedhofsmauer (grüner Rasen) Die Weiterberechnung erfolgt nach den tatsächlichen Kosten. z.Z. (Mai 2011) betragen die Kosten 15,50 €

f) Kindergrab für Kinder unter 5 Jahren... 50,00 €

g) Urne in ein bereits vorhandenes Grab... 50,00 € - Liegezeit 15 Jahre

h) Nutzung der Trauerhalle... 30,00 €

(2) Bei Überschreitung der Liegezeiten sind je nach Art des Grabes jährlich folgende Gebühren zu zahlen:

a) Erdgrab...14,00 €

b) Doppelerdgrab...20,00 €

c) Urnengrab...7,00 €

(3) Die Beräumung einer Grabstätte ist bei der Gemeinde zu beantragen. Für die Beräumung einer Grabstelle durch die Gemeinde werden Gebühren wie folgt erhoben:

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a) Räumung eines Erdgrabes...100,00 €

b) Räumung eines Doppelerdgrabes...200,00 €

c) Räumung eines Urnengrabes ...75,00 € (4) Verwaltungsgebühren sind im Nutzungsrecht enthalten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Martinroda, den 28.07.2011

Hedwig Bürgermeister

(Siegel)

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S A T Z U N G

der Gemeinde Martinroda über die Benutzung des kommunalen Friedhofes (Friedhofssatzung) vom 08.08.2003

in der Fassung der

III. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Gemeinde Martinroda vom 02.07.2010

zuletzt geändert am 11.07.2021

Der Gemeinderat der Gemeinde Martinroda hat in seiner Sitzung vom 05.03.2010 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 08. April 2009 (GVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze vom 04. Mai 2010 (GVBl. S. 113) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) folgende Änderungssatzung zur Friedhofsatzung der Gemeinde Martinroda vom 08.08.2003 -zuletzt geändert am 02.07.2010- erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

##### § 1 Widmung und Trägerschaft

  1. 1. (1) Der Friedhof ist die Stätte einer würdigen Abschiedsnahme von den Toten. Sie dienen der Begleitung der Trauernden. Die Gemeinde Martinroda ist verantwortlich dafür, dass die Bestattung der Toten würdig und sachgemäß besorgt wird.
  2. 2. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Martinroda und der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Martinroda. Die Aufsicht obliegt der Gemeindeverwaltung. Die Verwaltung wird durch die Verwaltungsgemeinschaft „Geratal“ wahrgenommen.
  3. 3. (3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz sowie für Verstorbene, die zu Lebzeiten oder deren Angehörige, die einen Antrag auf eine Grabstelle in der Gemeinde gestellt haben. Ferner kann bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung wegen Aufnahme je ein auswärtiges Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
  4. 4. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
  5. 5. (5) Friedhofsgebühren werden durch die Gemeinde vereinnahmt. Sie werden für die laufenden Kosten der Unterhaltung des Friedhofes verwendet.
  6. 6. (6) Die Gemeindeverwaltung führt ein Grabverzeichnis sowie den Belegungsplan und andere zur Verwaltung notwendigen Unterlagen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Besuchszeit

Besuchszeit ist während der Tageszeit.

§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeindeverwaltung sind zu befolgen. Eine zweckentfremdete Nutzung ist untersagt. Eltern haften für ihre Kinder.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und für Fahrzeuge, die für Veranstaltungen in der Kirche notwendig sind;

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen;

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten und besonders gekennzeichnete Flächen unberechtigterweise zu betreten;

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

e) Hunde sind an der Leine zu führen, Hundekot ist zu beseitigen;

f) der Friedhof ist kein Spielplatz.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen das Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

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(6) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden, dies gilt auch bei Urnenbeisetzungen. (2) Der Ort der Bestattung wird von der Gemeinde festgelegt. Alle Gräber werden in Reihen fortlaufend belegt.

§ 6

Särge

(1) Särge sollen nach Möglichkeit nicht größer als 2,05 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,85 m breit sein. Größere Särge bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. (2) Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Die verwendeten Materialien für Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 7

Ausheben der Gräber und Urnenstellen

(1) Gräber/Urnenstellen sind durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder einem anderen Beauftragten auszuheben und zu verfüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m; bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Die Grabgröße ist der vorhandenen Belegung anzupassen.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre. Aus der möglichen Ruhezeit leitet sich kein Benutzungsanspruch ab, wenn die Grabstätte nach der Erstbelegung nicht wieder eingelöst wurde.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Urnen oder Leichen bedürfen der besonderen Genehmigung der Gemeindeverwaltung, wobei ein wichtiger Grund vorliegen muss. Die Umbettung hat nach Vorgabe der gesetzlichen Vorschriften zu geschehen.

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(2) Bestimmte Auflagen können dabei vom Friedhofsträger verlangt werden (Zeit, Kosten, Beseitigung von Schäden etc.).

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Erdgrab

b) Urnengrab

c) Doppelerdgrab

d) Urnengemeinschaftsanlage (2) Beisetzung von Urnen in Erdgräbern ist mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung zulässig, (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grabgebäude und Grüfte sind nicht zugelassen.

§ 11

Erd- und Urnengräber

(1) Erd- und Urnengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach, belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist auf Antrag hin möglich. Das Grab muss für die Zeit der Verlängerung neu erworben werden. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1, Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In einem Erdgrab ist die Beisetzung einer verstorbenen Person und einer bis maximal zwei Urnen zulässig, die Ruhezeit verlängert sich entsprechend der Urnenruhezeit. (3) In einem Doppelerdgrab ist die Beisetzung von zwei verstorbenen Personen und einer bis maximal 4 Urnen zulässig, die Ruhezeit verlängert sich entsprechend der Urnenruhezeit. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit für eine Urnengrabstelle werden bei Neubelegung die Urnen in ein dafür vorgesehenes Friedhofsfeld umgesetzt.

§ 11a

Urnengemeinschaftsanlage

(1) Urnengemeinschaftsanlage ist eine Belegungsfläche des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen einzeln oder gemeinschaftlich nach einem aktuellen Belegungsplan der Friedhofsverwaltung beigesetzt wird. Es entsteht kein Nutzungsrecht. (2) Bei freiwilliger Aufgabe der Anonymität können Namensnennungen -durch das Anbringen von Namensschildern (ohne Geburts- und Sterbedatum) an der dafür vorgesehenen Tafel der Friedhofsmauer- erfolgen. (3) Die Urnengemeinschaftsanlage wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung gestaltet und unterhalten. Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger Grabschmuck sind, soweit

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vorhanden, an den dafür speziell ausgewiesenen Stellen niederzulegen. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Beisetzungsflächen nicht betreten werden.

(4) Eine Ausbettung von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht möglich.

V. Grabmale

§ 12

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde und dem Gesamtbild des Ortes entsprechen. (2) Nicht zulässig sind Grabmale aus Gips, Kunststoff und Farbüberzüge. (3) Bei Gestaltungswünschen, die von der herkömmlichen Gestaltung abweichen, ist der Rat und die Genehmigung der Gemeindeverwaltung einzuholen.

§ 13

Standsicherheit und Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Grabmale und Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und zu überprüfen. Ist die Standsicherheit gefährdet, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen, Absperrung) vornehmen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung nicht innerhalb der genannten Frist beseitigt, so ist Die Gemeindeverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Für die Unterhaltung, Sicherheit und Beseitigung von Schäden von Grabmalen und Grabausstattungen ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich.

§ 14

Entfernung

(1) Grabmale und Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung, das Grabmal und sonstige Grabausstattungen zu beräumen oder die Grabstätte erneut zu erwerben. Kommt er dem nicht nach, kann die Räumung von der Gemeindeverwaltung veranlasst werden und dem Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt werden. Den Eigner obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 15

Allgemeines

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(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 11 Abs. 1, Verantwortliche zu sorgen für die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hat die Grabstätte hergerichtet zu sein. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit/des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräumen, § 14 (2) gilt entsprechend. (5) Die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Verwaltung der Gemeinde. (6) Der Einsatz von Chemikalien gegen Pflanzen und Tiere ist verboten.

§ 16

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht herrichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 14 (2)) auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsausschusses die Grabstätte innerhalb der genannten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Grab-/Urnenstätte von der Gemeinde beräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher mitzuteilen.

VII. Benutzung der Trauerhalle

§ 17

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient zu den Abschiednahmen von den Verstorbenen. Sie darf mit der Zustimmung der Gemeindeverwaltung betreten werden. (2) Sofern keinen gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens einen halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Amtsarztes zur Abschiednahme nochmals geöffnet werden. (4) Für die Nutzung der Trauerhalle wird laut § 5 der Friedhofsgebührensatzung eine Gebühr erhoben.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

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§ 18

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Dem Friedhofsträger (§ 1.1.) obliegen keine über die Versicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben dem Friedhofsträger von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs- und Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Angestellte.

§19

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2, Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofsausschusses und deren autorisierten Personen nicht befolgt,
  3. 3. Grabmale und Grabausstattungen, die der Würde und Anlage des Ortes widersprechen (§ 12 - 16) anlegt, verändert oder entfernt (§14),
  4. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 12 - 16).

IX. Bestattungsgebühren

§ 20

Gebühren

Die Gebühren werden nach der jeweils geltenden Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21

Alte Rechte

Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung angelegt wurden, unterliegen der in § 8 festgelegten Ruhezeit, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.

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§ 22

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Martinroda, den 02.07.2010

Hedwig Bürgermeister (Siegel)

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