Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.04.2021 · Friedhofssatzung: 01.01.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 525 € Reihengrabstätte 25 Jahre |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | 320 € Urnengrabstätte 20 Jahre für bis zu 4 Urnen |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Urnengrab anonym | 920 € Urnengemeinschaftsanlage/ anonymes Urnenfeld bis Verrottung |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht gesondert aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Benutzung der Trauerhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
-Durchgeschriebene Fassung-
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Eisfeld
Inhalt
Präambel ...2 I. Gebührenpflicht ...2 § 1 Gebührenerhebung ...2 § 2 Gebührenschuldner ...2 § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit ...2 § 4 Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel ...3 II. Gebühren ...3 § 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Eisfeld ...3 § 6 Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte ...3 § 7 Verlängerung Nutzungsrecht ...3 § 8 Vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts ...3 § 9 Gebühren für die Grabräumung ...3 § 10 Gebühren für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Friedhöfe ...4 § 11 Verwaltungsgebühren ...4 § 12 Sonstige Leistungen ...4 § 13 Inkrafttreten ...5
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-Durchgeschriebene Fassung-
Präambel
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.Augst 1991 (GVBl S. 285, 329) und des § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Eisfeld in den jeweils gültigen Fassungen hat der Stadtrat von Eisfeld in seiner Sitzung am 15.04.2021 nachfolgende Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Eisfeld beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Eisfeld vom ... werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1-8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
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-Durchgeschriebene Fassung-
§ 4 Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweiligen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Eisfeld
| (1) Benutzung der Trauerhalle | 150,00 € |
|---|---|
| (2) Reinigung nach Nutzung der Trauerhalle | 25,00 € |
§ 6 Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte
| (1) Reihengrabstätte 25 Jahre | 525 € |
|---|---|
| (2) Reihengrabstätte Kind (bis 6.Lebensjahr) | 320 € |
| (3) Familiengrabstätte 2 Erdbestattung 30 Jahre | 1.050 € |
| (4) Urnengrabstätte 20 Jahre für bis zu 4 Urnen | 320 € |
| (5) Familienurnengrabstätte bis 6 Urnen | 400 € |
| (6) Urnenstelengrabstätte 20 Jahre | 1.500 € |
| (7) Urnengemeinschaftsanlage/ anonymes Urnenfeld bis Verrottung | 920 € |
| (8) Urnenrasengräber 20 Jahre | 1.600 € |
| (9) Ruhebiotop/ Urnenfeld bis Verrottung | 1.000 € |
| (10) Jede weitere Urnenbeisetzung in einem vorhandenen Grab | 100 € |
In der Gebühr für das Nutzungsrecht für Urnenstelengrabstätten, Urnenrasengräber und Ruhebiotop ist die jeweilige Friedhofsunterhaltungsgebühr abgegolten
§ 7 Verlängerung Nutzungsrecht
Verlängerungen um jeweils ein Jahr
| (1) Reihengrabstätte bis vollendeten 6.Lebensjahr | 16 € |
|---|---|
| (2) Reihengrabstätte | 21 € |
| (3) Familiengrab | 35 € |
| (4) Urnengrabstätte | 16 € |
| (5) Urnenrasengrabstätte | 75 € |
| (6) Urnenstelengrabstätte | 75 € |
§ 8 Vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts
Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes werden keine Gebühren zurückerstattet.
§ 9 Gebühren für die Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit durch die Stadt Eisfeld werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) Urnengräber/Erdbestattungsgräber (bis voll. 6. Lebensjahr) | 120 € |
|---|---|
| (2) Erdbestattungsgräber | 160 € |
| (3) Familiengräber | 200 € |
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-Durchgeschriebene Fassung-
Die Räumung kann maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit erfolgen.
§ 10 Gebühren für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der Friedhöfe
(1) Nachfolgende Gebühren sind jährlich wiederkehrende Gebühren für die Friedhofsbenutzung und -erhaltung. Im Einzelnen zählen darunter:
- Grasmahd
- Laubentsorgung
- Hecken- und Baumschnitt
- Einfriedungen
- Abraumentsorgung
- Wasserbereitstellung
- Bereitstellung von Gerätschaften
- Wegeunterhaltung
- Winterdienst
- Aufstellung von Ruhebänken
- sowie weitere für die Unterhaltung unabdingbare Maßnahmen
(2) Für erworbene Grabstätten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr
je Grab von 35 €
erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich zum 30.06. fällig.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann mit Erwerb des Nutzungsrechts als Einmalbetrag
i.H.v. 850 €
entrichtet werden.
§ 11 Verwaltungsgebühren
| (1) Gebühren je Bescheiderstellung einmalig | 15 € |
|---|---|
| (2) Ausstellung einer Graburkunde | 10 € |
| (3) Genehmigung Umbettung Urne, Sarg | 50 € |
| (4) Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales | 30 € |
| (5) Genehmigung Grabräumung vorzeitig | 100 € |
| (6) Genehmigung Einebnung | 30 € |
| (7) Genehmigung für die Zulassung der Gewerbetreibenden jährlich | 50 € |
| (8) Für Verstorbene, die keinen Bestattungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Friedhofssatzung der Stadt Eisfeld haben (Auswärtigenzuschlag) | 100 € |
| Verstorbene die bis zu 5 Jahren vor ihrem Ableben ihren Wohnsitz in Eisfeld hatten und Verstorbene, die vor ihrem Ableben aufgrund der Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung ihren Wohnsitz in der Stadt Eisfeld aufgeben mussten, gelten nicht als Auswärtige im Sinne dieser Gebühr. |
§ 12 Sonstige Leistungen
Für Leistungen der Stadt, für die in dieser Satzung keine Gebühren, Auslagen und Kosten vorgesehen sind, kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) gesonderte Vereinbarungen mit den Schuldnern über die Höhe der Erstattung der Kosten treffen.
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§ 13 Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung ist nur in Verbindung mit der Friedhofsatzung anwendbar und tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher gültigen Friedhofsgebührensatzungen außer Kraft.
Eisfeld, 23.04.2021
gez. S. Gregor Bürgermeister
- Siegel -
*Bekanntmachungsvermerk:*
| Version | Fassung vom | Beschluss-Nr. | Veröffentlicht im Amtsblatt | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|---|
| Original | 23.04.2021 | StaR/020/2021 | Nr. 5/2021 | 01.01.2022 |
| 1. Änderung | ||||
| 2. Änderung | ||||
| 3. Änderung | ||||
| 4. Änderung |
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Friedhofsatzung der Stadt Eisfeld
Inhalt
I. Allgemeine Bestimmungen ... 2 § 1 Geltungsbereich... 2 § 2 Friedhofszweck... 2 § 3 Schließung und Entwidmung ... 2 II. Ordnungsvorschriften... 3 § 4 Öffnungszeiten ... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof ... 3 § 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen... 4 III. Bestattungsvorschriften ... 5 § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ... 5 § 8 Särge ... 5 § 9 Urnen... 6 § 10 Ausheben der Gräber ... 6 § 11 Ruhezeiten ... 6 § 12 Umbettungen ... 6 IV. Grabstätten ... 7 § 13 Arten der Grabstätten ... 7 § 14 Reihen- und Familiengrabstätten... 8 § 15 Urnengräber ... 8 § 16 Urnenrasengräber... 9 § 17 Urnenstelengrabstätten ... 9 § 18 Urnengemeinschaftsanlage – anonymes Urnenfeld ... 10 § 19 Ruhebiotop ... 10 § 20 Ehrengrabstätten ... 10 V. Gestaltung der Grabstätten... 10 § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ... 10 § 22 Genehmigung ... 11 § 23 Fundamentierung und Befestigung... 11 § 24 Unterhaltung/ Verkehrssicherungspflicht ... 11 § 25 Entfernung ... 12 VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ... 12 § 26 Herrichtung und Unterhaltung... 12 § 27 Vernachlässigung der Grabpflege ... 13 VII. Trauerfeiern ... 13 § 28 Trauerfeiern ... 13 VIII. Schlussvorschriften... 13 § 29 Alte Rechte ... 13 § 30 Haftung ... 13 § 31 Ordnungswidrigkeiten ... 14 § 32 Gebühren... 14 § 33 Gleichstellungsklausel ... 14 § 34 Inkrafttreten ... 14
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-Durchgeschriebene Fassung-
Die Stadt Eisfeld erlässt nach Beschluss des Stadtrates der Stadt Eisfeld vom 26.06.2020 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Eisfeld:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Eisfeld gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- 1. Friedhof Eisfeld, Schalkauer Straße (mit Trauerhalle)
- 2. Friedhof Harras, Bockstädter Straße
- 3. Friedhof Hirschendorf, Kirchstraße
- 4. Friedhof Waffenrod, Stadtweg
- 5. Friedhof Sachsenbrunn, Weitesthaler Straße
- 6. Friedhof Schirnrod, Mühlgasse
- 7. Friedhof Stelzen, Flst. 856/3 und 860/5
- 8. Friedhof Friedrichshöhe, Flst. 85
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eisfeld waren oder
b) Bürger der Ortsteile Mausendorf und Neundorf der Stadt Schalkau auf dem Friedhof Stelzen oder
c) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten oder
d) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Eisfeld beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei Ihrem Ableben Einwohner der Stadt Eisfeld oder deren Ortsteile waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
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Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang ist jeglicher Aufenthalt auf den Friedhöfen verboten.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Die Kosten der Erlaubniserteilung richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
g) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und
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Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten,
i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit Sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden. (4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter Bedienstetenausweise auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazuergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens 13.00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
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(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
- 2. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. (3) Die Angehörigen haben die freie Wahl des Bestattungsinstitutes. Verstorbene werden auf Wunsch der Angehörigen aufgebahrt. Spätestens zu Beginn der Trauerfeier wird der Sarg geschlossen.
- 4. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, den Bestattern und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Ausnahmen erlassen.
- 5. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnengrabstätte/oder der Urnengemeinschaftsanlage bestattet/beigesetzt.
- 6. (6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- 7. (7) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
- 8. (8) Soll eine Aschebeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
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(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für Bestattung in Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 Urnen
Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen eingesetzt werden.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden in Absprache mit der Friedhofsverwaltung vom Personal des ausgewählten Bestattungsinstituts ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Familiengräber beträgt 30 Jahre und wird gerechnet von der zweiten Bestattung.
(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist vom Grundsatz her möglich und darf nur aus zwingenden Gründen versagt werden; sie muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.
(4) Die vorzeitige Räumung einer Grabstätte kann maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit erfolgen.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig § 3 Abs.2 und 3 bleiben unberührt.
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An diesen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstätten unterscheiden sich in folgende Arten:
a) Reihengrabstätte (Erdbestattungen)
b) Familiengrabstätten (für 2 Erdbestattungen)
c) Urnengrabstätten
d) Urnenstelengrabstätten
e) Ehrengrabstätten
f) Urnengemeinschaftsanlagen (anonymes Urnenfeld)
g) Urnenrasengräber mit liegendem Grabmal (ohne Pflanzfläche)
h) Urnenrasengräber als Partnergrab mit liegendem Grabmal (ohne Pflanzfläche)
i) Urnenrasengräber mit stehendem Grabmal (ohne Pflanzfläche)
j) Ruhebiotop
(2) Auf den Friedhöfen nach Absatz 1 sind jeweils folgende Arten von Grabstätten zulässig:
- Friedhof Eisfeld: a);b);c);e);f);h)
- Friedhof Harras: a);b);c);f);g)
- Friedhof Hirschendorf: a);c);d);f)
- Friedhof Waffenrod: a);c);f); i)
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- Friedhof Sachsenbrunn: a);b);c);d);e);f);j)
- Friedhof Schirnrod: a);c);d)
- Friedhof Stelzen: a);c);d)
- Friedhof Friedrichshöhe: a);c);j)
§ 14 Reihen- und Familiengrabstätten
(1) Reihen- und Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte sollte im Regelfall nur eine Leiche bestattet werden.
§ 15 Urnengräber
(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Nutzungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und dies schriftlich der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) an den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c) an den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) auf die Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g) auf die Eltern,
h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,
i) auf die Stiefgeschwister
j) auf die unter a) – i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnengrabstätte beigesetzt zu werden, bei
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Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die entsprechende Verlängerung für das Nutzungsrecht neu erworben wird.
(9) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnengrabstätten,
b) Grabstätten für Erdbestattungen.
(10) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.
§ 16 Urnenrasengräber
(1) Urnenrasengräber sind Urnengräber ohne Einfassung und Pflanzfläche.
(2) Im Urnenrasengrab mit liegendem Grabmal können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Für die Beisetzung muss ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren erworben werden.
(3) Die Vergabe der Urnenrasengräber wird der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(4) Eine Bepflanzung ist nicht möglich. Zu besonderen Anlässen, wie Geburts- und Sterbetag oder Totensonntag ist das Abstellen von kleinen Pflanzschalen, Gestecken und Schnittblumen oder Grabzubehör jeglicher Art auf der Steinplatte, wie Engel, Laternen etc. nur zulässig, wenn ein Pflegestreifen von mindestens 10 cm außen an der Steinplatte verbleibt. Darüber hinaus und auf der Rasenfläche abgestellte Sachen werden entfernt und am Gedenkstein der Urnengemeinschaftsanlage abgestellt.
(5) Die Pflege des Rasens erfolgt durch die Stadt.
(6) Partnergräber sind Urnenrasengräber ohne individuelle Pflege, deren Anlage und Unterhaltung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Die Grabfelder werden als Bodendeckerpflanzbeete und innenliegenden Grabmalen gestaltet.
§ 17 Urnenstelengrabstätten
(1) Urnenstelengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Ruhezeit von 20 Jahren verliehen wird. Wird während dieser Nutzungszeit die Grabstätte mit einer weiteren Urne belegt, verlängert sich diese entsprechend der Ruhezeit der letzten Urne gemäß § 10.
(2) In einer Urnenstelengrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnenstelengrabstätte, wird diese von der Friedhofsverwaltung entfernt und in der grünen Wiese in einer würdigen Form der Erde übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann dazu ein Bestattungsinstitut beauftragen.
(4) Zu besonderen Anlässen, wie Geburts- und Sterbetag oder Totensonntag ist das Ablegen von Blumen, Blumengebinden oder sonstigem Grabschmuck vor der Urnenstele möglich und nach dem Verblühen von denjenigen, die es abgelegt haben, wieder zu entsorgen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, widerrechtlich abgelegte Sachen zu entfernen.
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-Durchgeschriebene Fassung-
§ 18 Urnengemeinschaftsanlage – anonymes Urnenfeld
(1) Im anonymen Urnenfeld gibt es nur Urnengrabstellen, die der Reihe nach belegt werden. Die Beisetzung einer Urne in der Gemeinschaftsanlage erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des/der Verstorbenen oder auf Verlangen der Personensorgeberechtigten bzw. der Berechtigten.
(2) Die Urnenbeisetzung im Urnenfeld erfolgt ohne Angehörige. Blumen, Blumengebinde, Lichter und Grabschmuck sind nur vor dem Gedenkstein abzulegen, nicht auf dem Urnenfeld. Die Berechtigten werden bei der Anmeldung darüber unterrichtet.
§ 19 Ruhebiotop
(1) Ruhebiotope sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Ruhebiotope werden durch die Gemeinde angelegt und gepflegt.
(3) Grabmäler und eine individuelle Grabpflege sind unzulässig. An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Erinnerungsgegenstände abgelegt werden.
(4) Das Anbringen des Namens mit Geburts- und Sterbedatum an einer von der Friedhofsverwaltung bereit gestellten Anlage ist gestattet. Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden.
(5) Die Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur im Bereich an der Anlage nach Abs. 4 zulässig.
(6) Eine Umbettung im Ruhebiotop ist grundsätzlich nicht möglich.
§ 20 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Die in den einzelnen Friedhöfen vorhandenen Größen der Gräber und die jeweilig festgelegten Abstände zwischen den Gräbern sind beizubehalten bzw. mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Weitergehende Gestaltungsvorschriften werden in einer Gestaltungsrichtlinie festgelegt.
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-Durchgeschriebene Fassung-
§ 22 Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen sowie sonstiger baulicher Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.
(7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(1) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung überprüft.
§ 24 Unterhaltung/ Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
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-Durchgeschriebene Fassung-
Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstelle für die Dauer von einem Monat.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabteilen verursacht wird.
§ 25 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind Grabmale und die sonstigen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungsrecht werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen der angegebenen Frist, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale entfernen zu lassen. Sofern die Grabmale durch die Stadt entfernt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte dafür die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet werden und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Das Pflanzen von Bäumen und Gehölzen, die nach voller Entwicklung eine Beeinträchtigung hervorrufen ist unzulässig. Ebenso ist das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten nicht gestattet.
(4) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(5) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(7) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.
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-Durchgeschriebene Fassung-
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Trauerfeiern
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Urnenbeisetzungen in der Urnengemeinschaftsanlage finden ohne Angehörige statt.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30 Haftung
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
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-Durchgeschriebene Fassung-
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2
- 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- 2. an Sonn- und Feiertagen, während einer Trauerfeier oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert
- 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen, Grabstätten und Grabsteine verunreinigt oder beschädigt,
- 6. Abraum oder Grabschmuck außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. Vasen, leere Gläser, Konservendosen u. ä. zwischen oder hinter die Gräber stellt,
- 8. lärmt und sonstige, der Würde des Friedhofes abträgliche Tätigkeiten begeht,
- 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.
- 10. entgegen § 5 Abs.3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- e) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmungen errichtet oder verändert (§22),
- f) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- g) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24),
- h) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 6),
- i) Grabstätten vernachlässigt (§ 27). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2838) findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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-Durchgeschriebene Fassung-
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.01.2010 und ihre Änderungen und die Friedhofssatzung der ehemaligen Gemeinde Sachsenbrunn vom 14.06.2013 außer Kraft.
Eisfeld, 08.07.2020
gez. Sven Gregor/ Christoph Bauer Bürgermeister
- Siegel -
Bekanntmachungsvermerk:
| Version | Fassung vom | Beschluss-Nr. | Veröffentlicht im Amtsblatt | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|---|
| Original | 08.07.2020 | StaR/017/2020 | Nr. 8/2020 | 08.08.2020 |
| 1. Änderung | 28.03.2025 | StaR/018/2025 | Nr. 04/2025 | 12.04.2025 |
| 2. Änderung | 19.06.2026 | StaR/024/2026 | Nr. 07/2026 | 11.07.2026 |
| 3. Änderung | ||||
| 4. Änderung |
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