🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.05.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Föritztal Freistaat Thüringen
FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNGder Gemeinde Föritztal vom 18.11.2020
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassungder Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 278) der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. Seite 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. Seite 396) unddes § 44 der Friedhofssatzung der Gemeinde Föritztal, Beschluss-Nr. GR/263/19/2020 hat der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 27.10.2020 die folgende Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird:
Inhaltsübersicht
I. Gebührenpflicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Gebührenerhebung Gebührenschuldner Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit Rechtsbehelfe/Zwangsmittel Alte Rechte
II. Gebühren
§ 6
§ 7
Gebühren Inkrafttreten
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Föritztalvom 18.11.2020, amtlich bekanntgemacht im „Föritztalkurier“ Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 11 vom 25.11.2020
Beschluss-Nr. GR/264/19/2020 vom 27.10.2020
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Die Friedhöfe der Gemeinde Föritztal bilden eine eigene Einrichtung. Für die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsleistungen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Föritztal, Beschluss Nr. GR/ 263/19/2020 werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzungsind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragtec) bei Mehrfachbelegung Nutzungsberechtigteeiner
Grabstätteder
Bestattungspflichtigeundderd) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte (Nutzungsberechtigter) in der Regel der Antragstellere) wer nach der Friedhofssatzung oder der Friedhofsgebührensatzung Leistungenbeantragt oder in Auftrag gibt. (2)
Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fallea) der Antragstellerb) diejenige Person, die sich der Gemeindeverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragungder Kosten verpflichtet hat.
(3)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2)
Nach Inanspruchnahme der Leistungen wird dem Gebührenschuldner ein Gebührenbescheid übersandt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1)
Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nachden Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nachdieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3)
Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 – Alte Rechte
Gebührenrechtlich werden die Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der Friedhofssatzungender Gemeinde Föritz vom 20.09.2005 in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 21.12.2009, der Gemeinde Judenbach vom 02.10.2008 und der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom 29.03.2007 bis zum Ablauf der ersten Ruhefrist nach den Vorschriften des bis zum in Kraft treten dieser Satzung geltenden Rechts behandelt. Verlängerungen des Nutzungsrechts, Mehrfachbelegungen oder der Neu- oder Wiedererwerbeines Nutzungsrechts werden nach den Gebührenregelungen des § 6 dieser Gebührensatzungbehandelt.
II. Gebühren
§ 6 – Gebühren
Für Leistungen der Gemeinde Föritztal und deren Friedhofsverwaltung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben.
§ 7 – Inkrafttreten
- 1. Die Satzung tritt ab 01. Januar 2021 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Gemeinde Föritz vom 25.11.2005, in der Fassung der 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzungvom 11.09.2017, der Gemeinde Judenbach vom 05.12.2008 sowie der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz vom 29.03.2007, außer Kraft.
Föritztal, den 18.11.2020 Gemeinde Föritztal
Andreas Meusel Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise: Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachunggeltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Föritztal, den 18.11.2020 Andreas Meusel Bürgermeister
DS
Nummer
Ziffer
Gebühr
Nutzungsgebühren 1.
Reihengrabstätten
1.1.
Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre) Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre)
1.2.
480,00 € 880,00 €
2.
Reihenwahlgrabstätten
2.1.
Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre)
500,00 €
2.2.
Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre)
900,00 €
3.
Urnengrabstätten
3.1.
Urnenreihengrabstätte (Erwerb des Nutzungsrechtes für 15 Jahre) Urnenwahlgrabstätte (Erwerb des Nutzungsrechtes für 15 Jahre) doppelte Urnengrabstätte (Erwerb des Nutzungsrechtes für 15 Jahre) Rasengrabstättezzgl. 15 Jahre Bewirtschaftungsgebühr
3.2. 3.3. 3.4. 3.5.
Urnen Stele (pro Urne)
4.
Familiengräber / Wahlgrabstätten
4.1.
Familiengrabstätte / Wahlgrabstätte (Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre) Zweistellige Reihengrabstätte (Erwerb des Nutzungsrechtes für 20 Jahre)
4.2.
Kostenverzeichnis Gegenstand
380,00 € 400,00 € 800,00 € 150,00 € 150,00 € 150,00 €
2.000,00 € 1.800,00 €
Verlängerung der Nutzungsgebühren 1.
Reihengrabstätten
1.1.
Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr)
1.2.
Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr)
2.
Reihenwahlgrabstätten
2.1
Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr) Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr)
2.2 3.
Urnengrabstätten
3.1
Urnenreihengrabstätten (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr) Urnenwahlgrabstätten (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr) doppelte Urnengrabstätte (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr)
3.2 3.3 4. 4.1 4.2.
44,00 €
25,00 € 45,00 €
25,00 € 27,00 € 53,00 €
Familiengräber / Wahlgräber Familiengräber (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr) Zweistelliges Reihengrab (Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr)
100,00 € 90,00 €
Benutzungsgebühren 1. 2.
24,00 €
Benutzungsgebühr für die Grüne Wiese (§ 23 der Friedhofssatzung), zzgl. 15 Jahre Bewirtschaftungsgebühr Urnenhain Mupperg
150,00 € 150,00 € 150,00 €
Bestattungsgebühren 1.
Erdbestattung
1.1
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bzw. für Verstorbene ab dem vollendeten 12. Lebensjahrsind die Kosten in der jeweils tatsächlichentstandenen Höhe zu erstatten. Für die Gestellung von Sargträgern für den Transportdes Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowiedas Absenken des Sarges in das Grab sind die Kosten in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhezu erstatten.
1.2
nach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatternach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatter
2.
Urnenbeisetzung
2.1
2.2
Gebühren für das Ausheben und Schließen einerneuen Grabstätte sowie für den Transport der Urnevon der Leichenhalle zum Grabnach Aufwand, gemäß Kalkulation Besatter
Gebühren für das Ausheben und Schließen einerbereits bestehenden Grabstätte, für das Abräumendes Blumenschmuckes sowie für den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grabnach Aufwand, gemäß Kalkulation Besatter
2.3 Urnenbeisetzung im Urnenhain Muppergnach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatter
Urnenbeisetzung auf der Grünen Wiesenach Aufwand, gemaß Kalkulation Bestatter
2.4
Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen
1.
Benutzungsgebühren der Friedhofshallen als Feierhallen
1.1
Friedhofshallen
125,00 €
2.
Benutzungsgebühren der Friedhofshallen als Aufbewahrungsraum Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung
12,00 €
Aufbewahrung einer Urne bis zu 30 Tagen Für jeden weiteren Tag
20,00 € 2,00 €
2.1 2.2.
Gebühren für Aus- und Umbettungen 1.
Für die Aus- oder Umbettung von Leichen (Exhumierung) sind die Kosten in der jeweilstatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
nach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatter
2. Gebühr für die Ausgrabung einer Urnenach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatter
Gebühr für die Umbettung einer Urnenach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatter
Gebühr für den Urnenversand
Porto in dertatsächlichentstandenen Höhe
3.
4.
Genehmigungsgebühren von Grabmalen
1.
Grabmalgenehmigung (als Wert des Grabmals gilt der Preis des Kostenvoranschlages einschl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) (§ 35 der Friedhofssatzung)
1,0 % vom Wertdes Grabmals
Gebühren für Grabeinebnung bzw. Grabräumung durch die Gemeinde 1. Reihengrabstätte bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 155,00 € 2. Reihengrabstätte ab vollendetem 12. Lebensjahr 160,00 € 3. Urnengrabstätte 135,00 € 4. Doppelte Urnengrabstätte 160,00 € 5. Familiengrabstätte 185,00 € 6. Zweistellige Reihengrabstätte 185,00 € 7. Entsorgung Grabmal bei privater Einebnung 120,00 € Verwaltungsgebühren
1. 3. 4. 5. 6. 7.
Ausnahmegenehmigung über gewerbliche Tätigkeitauf den Friedhöfen (§ 7 Abs. 5 Friedhofssatzung) Ausnahmegenehmigung Öffnungszeiten (§ 5 Abs. 2 Friedhofssatzung) Beisetzungsgenehmigung (§ 8 Abs. 3 Friedhofssatzung) Ausnahmegenehmigung Beisetzung (§ 8 Abs. 7 Friedhofssatzung) Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte (§ 26 Abs. 2 Friedhofssatzung) Umschreibung eines Nutzungsrechtes (§ 27 Abs. 3 Friedhofssatzung)
20,00 € 20,00 € 15,00 € 15,00 € 15,00 €
15,00 €
8. 9. 10. 11.
15,00 € 15,00 € 15,00 € 15,00 € 15,00 €
Bewirtschaftungsgebühren (pro Jahr) Gebühren für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, Bereitstellung der Versorgungseinrichtungen und Entsorgung von Friedhofsabfällen 1.
Urnenreihengrabstätte
10,00 €
2.
Reihengrabstätte Verstorbene bis zum vollendeten
- 12. Lebensjahr Reihengrabstätte Verstorbene ab vollendeten 12. Lebensjahr Zweistellige Reihengrabstätte Wahlgrabstätte Winterdienst (bei Bedarf)
10,00 €
3. 4. 5. 6.
Genehmigung zur Umbettung einer Urne (§ 13 Abs. 4 Friedhofssatzung) Genehmigung zur Ausbettung einer Urne (§ 13 Abs. 2 Friedhofssatzung) Einebnungsgenehmigung (§ 38 Friedhofssatzung) Ausstellung einera) Zweitschrift einer Urkundeb) Zweitschrift eines Gebührenbescheides
Besondere Leistungena) Die Kosten für zusätzliche Leistungen der Gemeindeverwaltung Föritz, welche von den Bestattungspflichtigen, Nutzungsberechtigten oder Drittenbeantragt oder mit der Gemeindeverwaltung vertraglichvereinbart werden (Sondervereinbarung), sind in der jeweilstatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
b) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss derjeweiligen Maßnahme oder Leistung. Schuldner ist der Antragsteller, im Übrigen der Bestattungspflichtige. Mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner.
15,00 € 15,00 € 20,00 € 20,00 €
Nach Aufwand, gemäß Kalkulation Bestatter
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Föritztal
Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
1. Satzung zur Änderung der Friedhofgebührensatzung Beschluss-Nr.: GR/395/34/2022 der Gemeinde Föritztal vom 19.05.2022 amtlich bekanntgemacht vom 03.05.2022 im „Föritztalkurier“ Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 5 am 25.05.2022
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Föritztal vom 19.05.2022
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2022 (GVBl. S. 87) der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. Seite 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. Seite 396) und des § 45 der Friedhofssatzung der Gemeinde Föritztal vom 17.11.2020, in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung, Beschluss Nr. GR 394/34/2022 hat der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 03.05.2022 die folgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird:
Artikel 1
Das Kostenverzeichnis als Anlage zum § 6 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Föritztal vom 18.11.2020 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritz Nr. 11 am 25.11.2020) wird wie folgt geändert:
Nr. 1 Ziffer 3.4 und Ziffer 3.5., Nr. 2 Ziffer 3.5 (wird neu hinzugefügt) und Nr. 7 Ziffer 1 erhalten folgende Fassung:
Kostenverzeichnis Nummer Ziffer Gegenstand Gebühr 3. Urnengrabstätten
3.4. Rasengrabstätte zzgl. 15 Jahre Bewirtschaftungsgebühr Rasenplatte 150,00 € 200,00 € 100,00 € 3.5. Urnenstele (pro Urne) Urnenfach zzgl. 15 Jahre Bewirtschaftungsgebühr 150,00 € 750,00 € 150,00 €
Verlängerung der Nutzungsgebühren
3. Urnengrabstätten
3.4 Urnenstele (Verlängerung pro Jahr) 50,00 €
Genehmigungsgebühren von Grabmalen
1. Grabmalgenehmigung 35,00 €
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Föritztal, den 19.05.2022 Gemeinde Föritztal
Andreas Meusel
DS Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise: Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritztal, den 19.05.2022
Andreas Meusel
DS Bürgermeister
Aenderungssatzung der Föritztal
Gemeinde Föritztal
Freistaat Thüringen
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Föritztal Beschluss-Nr.: GR/394/34/2022 vom 18.05.2022 amtlich bekanntgemacht im „Föritztalkurier“ vom 03.05.2022
Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 5 am 25.05.2022
1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Föritztal vom 18.05.2022
Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2022 (GVBl. S. 87) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505) zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 03.05.2022 die folgende 1. Satzung zur Änderung Friedhofssatzung der Gemeinde Föritztal beschlossen, die hiermit erlassen wird:
Artikel 1
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Föritztal vom 17.11.2020 (bekanntgemacht im Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Nr. 11/2020 am 25.11.2020 (Seite 4) wird wie folgt geändert:
- 1. Der § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt, vom Bestattungstag an berechnet, 20 Jahre.
- 2. Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt, vom Bestattungstag an berechnet, 15 Jahre.
- 3. Erfolgt eine weitere Bestattung in einer Grabstätte, ist die Ruhezeit nach dem zuletzt Bestatteten entsprechend Absatz 1 oder 2, vom Bestattungstag an berechnet, verlängert.
- 4. Nach Ablauf der Ruhezeit kann ein weiteres Nutzungsrecht erworben werden.
- 2. Der § 24 erhält folgende Fassung:
§ 24 – Urnenstelen
- 1. Urnenstelen sind Urnengrabstätten, an deren Kammern über eine bestimmte Zeit ein Nutzungsrecht erteilt wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt.
- 2. Urnenstelen werden abgegeben, sobald ein Todesfall vorliegt. Die Nutzungsrechte werden für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Verlängerung durch eine Zweitbelegung innerhalb der geltenden Nutzungszeit ist möglich. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. In einer
Kammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
- 3. Nach Ablauf der Nutzungszeit der Urnenkammer werden die Urnen in einem Urnengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung beigesetzt.
- 4. Urnenkammer und Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde Föritztal. Die Beschriftung (Vor- und Familienname ggf. Geburts- und Sterbedatum) der Abdeckplatten veranlassen die Nutzungsberechtigten, spätestens 4 Wochen nach Beisetzung.
- 5. Blumen dürfen nur vor der Urnenstele in die dafür vorgesehene Sammelstelle gelegt werden oder gestellt werden.
- 6. Ein Anspruch auf die erstmalige Errichtung oder Erweiterung von Urnenstelen besteht nicht.“
Artikel 2
Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Föritztal, den 18.05.2022 Gemeinde Föritztal
Andreas Meusel
DS Bürgermeister
Bekanntmachungsnachweise: Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Föritztal, den 18.05.2022