🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 04.11.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Sonneberg, Stadt
Stadtverwaltung Sonneberg -Friedhofsverwaltung-Bahnhofsplatz 1 96515 Sonneberg
Antrag zur Ausstellung einer Genehmigung – Auflösung und Einebnung einer Grabstätte -
Nutzungsberechtigter: __________________________________________________
Name, Vorname
__________________________________________________
Straße
__________________________________________________
PLZ, Wohnort
Friedhof: _________________ Art der Grabstätte: _________________
Grabfeld/Reihe/Nummer: _________________ Nutzungsurkunde v.: _________________
Grabbelegung: Name/Vorname/Geburts- und Sterbedatum
___________________________________________________________________________
___________________________________________________________________________
☐ Ich versichere, dass keine Rechte durch Dritte bestehen.
Beräumung erfolgt:
☐ Fachfirma
Grabmale dürfen auf dem Friedhof nur von Firmen aufgestellt, verändert oder entfernt werden, die eine Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten nach der FBS-SON in ihrer gültigen Fassung besitzen.
Die Genehmigung verliert nach einem Jahr ihre Gültigkeit. Sollte das Grabzubehör bis zu diesem Zeitpunkt nicht beräumt sein, ist erneut ein Antrag zu stellen.
☐ Auftrag an die Friedhofsverwaltung Zeitpunkt der Einebnung: ____________
Mit der Beräumung beauftrage ich die Friedhofsverwaltung gegen Gebühr gemäß geltender Gebührensatzung. (§ 5 Pkt. 8 Sonderleistungen)
Mit der Einebnung der Grabstätte erlöschen alle Rechte und Pflichten an der Grabstätte.
___________________ _________________________ __________________ Ort, Datum
Unterschrift
Telefonnummer ________________________________________________________ Prüfvermerk der Behörde
geprüft am:
Unterschrift:
Gebühren Einebnungen von Grabstätten/Beräumung Friedhofsgebührensatzung § 1 Kostenverzeichnis Nummer 8 Besondere Leistungen nach Aufwand
Grabart
Kosten nach Aufwand
Urnenreihengrab mit Einfassung 55,00 Euro ohne Einfassung 40,00 Euro mit Einfassung und Platte 60,00 Euro
Urnenwahlgrab 1/2 mit Einfassung 75,00 Euro ohne Einfassung 60,00 Euro mit Einfassung und Platte 80,00 Euro
Urnenwahlgrab 1/1 mit Einfassung 80,00 Euro ohne Einfassung 70,00 Euro mit Einfassung und Platte 90,00 Euro
Reihengrabstätten für Verstorbene über 12 Jahren mit Einfassung Preis nach Angebot ohne Einfassung Preis nach Angebot mit Einfassung und Platte Preis nach Angebot
Reihengrabstätten für Verstorbene bis 12 Jahren mit Einfassung Preis nach Angebot ohne Einfassung Preis nach Angebot mit Einfassung und Platte Preis nach Angebot
Familiengrabstätten 1/4 Familiengrab Preis nach Angebot 1/2 Familiengrab Preis nach Angebot 1/1 Familiengrab Preis nach Angebot
Stadt Sonneberg
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sonneberg (FGBS-SON)
vom 04. November 2020
Aufgrund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Stadt Sonneberg die folgende Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der im Stadtgebiet der Stadt Sonneberg gelegenen und verwalteten Bestattungseinrichtungen und Anlagen, die der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung dienen, werden im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sonneberg vom 03.12.2014, zuletzt geändert durch 1. Änderung der Friedhofsund Bestattungssatzung vom 22.06.2017, nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige,
b) der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte,
c) bei Mehrfachbelegung einer Grabstände der Bestattungspflichtige und der Nutzungsberechtigte,
d) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstände,
e) wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung der in §3 Abs. 2 genannten Frist nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Gebühren
(1) Für Leistungen der Stadt Sonneberg und deren Friedhofsverwaltung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben.
(2) Sofern eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Steuer neben den Kosten erhoben.
(3) Für Bestattungen auf den Sonneberger Friedhöfen von Personen, die nicht nach den Absatz 1 und 2 des § 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sonneberg entsprechen, wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen.
(4) Bei Beisetzungen/Beerdigungen an Samstagen und der Benutzung von Urnenhallen/Trauerhallen außerhalb der Öffnungszeiten an Samstagen wird ein Aufschlag von 50 % gem. festgesetzte Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(5) Für Urnenanforderungen gem. § 21 Abs. 6 ThürBestG wird eine festgesetzte Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(6) Die Verwaltungskostensatzung der Stadt Sonneberg vom 08.12.2014 in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.
§ 6
(Inkrafttreten)
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sonneberg vom 09.12.2014 veröffentlicht am 23.12.2014 (Amtsblatt Nr. 12/2014) außer Kraft.
Sonneberg, den 04.11.2020
Dr. Heiko Voigt Bürgermeister
– Siegel –
Bekanntmachung ist im „Amtsblatt der Stadt Sonneberg“
Nr.: ...
vom: ... erfolgt.
Sonneberg, den ...
Dr. Heiko Voigt Bürgermeister
Anlage (zu § 5 Abs.1)
Kostenverzeichnis
| Nummer | Ziffer | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|---|
| 1 | Nutzungsgebühren | ||
| 1.1 | Reihengrabstätten für Verstorbene bis 12 Jahre | 500,00 € | |
| 1.2 | Reihengrabstätten für Verstorbene über 12 Jahre | 1000,00 € | |
| 2. | Familiengrabstätten/Wahlgrabstätten | ||
| 2.1 | 1/8 Familiengrabstätten | 1.200,00 € | |
| 2.2 | 1/4 Familiengrabstätten/Gartenstätten | 3.000,00 € | |
| 2.3 | 1/2 Familiengrabstätten | 5.000,00 € | |
| 2.4 | 1/1 Familiengrabstätten/Grüfte | 6.000,00 € | |
| 3. | Urnengrabstätten | ||
| 3.1 | Urnenwahlgrabstätte 1/2 (4Urnen) | 450,00 € | |
| 3.2 | Urnenwahlgrabstätte 1/1(6Urnen) | 650,00 € | |
| 3.3 | Urnenreihengrabstätte (1Urne) | 350,00 € | |
| 3.4 | Anonyme Urnenstätte | 850,00 € | |
| 4. | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensangabe | 700,00 € | |
| 5. | Baumbestattung | 900,00 € | |
| 6. | Urnenfach /pro Urnenplatz | 1.500,00 € | |
| 7. | Urnenerdkammer/pro Urne | 1.000,00 € | |
| 2 | Bestattungsgebühren | ||
| 1.1 | Grundgebühren | ||
| Erdbestattung für Verstorbene über 12 Jahre | 1.000,00 € | ||
| Erdbestattung für Verstorbene bis 12 Jahre | 300,00 € | ||
| Vorbereitungen für Erdbestattung (Bereitstellen eines Waschraumes für die rituelle Waschung) | 150,00 € | ||
| 1.2 | Beisetzung einer Urne | 156,00 € | |
| 1.3 | Versand einer Urne | 30,00 € | |
| 2. | Gebühren zur Kremation | ||
| 2.1 | Einäscherungskosten Netto | 280,00 € | |
| 19% MwSt. ab 01.01.2021 | 53,20 € | ||
| 3 | Gebühren für Umbettungen | ||
| 1 | Exhumierung | nach Aufwand | |
| 2 | Umbettung einer Urne | 232,00 € | |
| 3 | Umfüllung einer Urne | 20,00 € | |
| 4 | Ausbettung einer Urne | 118,00 € |
| 4 | Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen | ||
|---|---|---|---|
| 1 | Benutzung der Feierhalle Hauptfriedhof | 200,00 € | |
| 2 | Benutzung der Urnenhalle Hauptfriedhof | 100,00 € | |
| 3 | Benutzung der Trauerhallen/Außenfriedhöfe | 165,00 € | |
| 4 | Benutzung des Aufbahrungsraumes | 35,00 € | |
| 5 | Benutzung der Kühlzelle | 35,00 € | |
| 6 | Benutzung der Tiefkühlzelle | 39,00 € | |
| 5 | Genehmigungsgebühren von Grabmalen | ||
| 1 | Grabmalgenehmigung | 60,00 € | |
| 2 | Auswechslung | 15,00 € | |
| 3 | sonstige Grabeinrichtungen | 15,00 € | |
| 4 | Anforderung einer Urne von einem nicht von der Stadt Sonneberg betriebenen Krematorium oder Friedhof (Anforderung ausstellen und versenden, einschl. aller notwendigen Abstimmungen und Datenerfassungen) | 50,00 € | |
| 6 | Gebühren für sonst. Leistungen | ||
| 1 | Ausstellung einer Genehmigung | ||
| a) | Umsetzung (Erd-/Feuerbestattung) | 10,00 € | |
| b) | Umschreibung Nutzungsrecht | 10,00 € | |
| c) | Auflassung einer Grabstätte | 10,00 € | |
| 2 | Änderung bereits bearbeiteter Vorgänge | 10,00 € | |
| 3 | Ausstellung einer Urkunde/Bescheide | ||
| a) | Zweitschrift einer Urkunde | 10,00 € | |
| b) | Zweitschrift eines Gebührenbescheides | 10,00 € | |
| 4 | Gebühr für die gewerbliche Zulassung pro Jahr | 35,00 € | |
| 5 | Verwaltungskosten für alle Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung | 65,00 € | |
| 6 | Nachforschungen in Zusammenhang mit Erbenermittlungen, Ahnenforschung u. ä. nach Aufwand, jedoch mindestens | 25,00 € | |
| 7 | Verlängerung Grabnutzungsrechte, Familiengrabstätten Wahlgrabstätten | ||
| 1 | Verlängerung Nutzungsrechte pro Jahr nach §21 Abs.4 und 5 der FBS-SON | ||
| a) | 1/8 Familiengrab | 90,00 € | |
| b) | 1/4 Familiengrab | 179,00 € | |
| c) | 1/2 Familiengrab | 358,00 € | |
| d) | 1/1 Familiengrab/Grüfte | 418,00 € | |
| 2 | Verlängerung Nutzungsrechte pro Jahr nach § 23 Abs.3 der FBS-SON | ||
| a) | 1/1 Urnenwahlgrab | 29,00 € | |
| b) | 1/2 Urnenwahlgrab | 16,00 € |
| 8 | Einebnungen von Grabarten / Beräumung | ||
|---|---|---|---|
| 1 | Urnenreihengrab | ||
| a) | mit Einfassung | 55,00 € | |
| b) | ohne Einfassung | 40,00 € | |
| c) | mit Einfassung und Platte | 60,00 € | |
| 2 | Urnenwahlgrab 1/2 | ||
| a) | mit Einfassung | 75,00 € | |
| b) | ohne Einfassung | 60,00 € | |
| c) | mit Einfassung und Platte | 80,00 € | |
| 3 | Urnenwahlgrab 1/1 | ||
| a) | mit Einfassung | 80,00 € | |
| b) | ohne Einfassung | 70,00 € | |
| c) | mit Einfassung und Platte | 90,00 € | |
| 4 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis 12 Jahre | ||
| a) | mit Einfassung | Preis nach Angebot | |
| b) | ohne Einfassung | Preis nach Angebot | |
| c) | mit Einfassung und Platte | Preis nach Angebot | |
| 5 | Reihengrabstätte für Verstorbene über 12 Jahre | ||
| a) | mit Einfassung | Preis nach Angebot | |
| b) | ohne Einfassung | Preis nach Angebot | |
| c) | mit Einfassung und Platte | Preis nach Angebot | |
| 6 | Familiengrabstätten | ||
| a) | 1/8 Familiengrab | Preis nach Angebot | |
| b) | 1/4 Familiengrab | Preis nach Angebot | |
| c) | 1/2 Familiengrab | Preis nach Angebot | |
| d) | 1/1 Familiengrab / Grüfte | Preis nach Angebot | |
| Besondere Leistungen a) Die Kosten für zusätzliche Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens der Stadt Sonneberg, welche von Bestattungspflichtigen, Nutzungsberechtigten oder Dritten beantragt oder mit der Friedhofsverwaltung vertraglich vereinbart werden (Sondervereinbarung), sind in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. b) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme oder Leistung. Schuldner ist der Antragsteller, im Übrigen der Bestattungspflichtige, mehrere Erstattungspflichtige sind Gesamtschuldner. |
Sonneberg, den 04.11.2020
Dr. Heiko Voigt
Bürgermeister
– Siegel –
Bekanntmachung ist im „Amtsblatt der Stadt Sonneberg“
Nr.: ... vom: ... erfolgt.
Sonneberg, den ...