Neuhaus am Rennweg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12. Februar 2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.403,66 € Im Text als 'Sarggrabstätten' (Ruhezeit 20 Jahre) geführt.
Sargwahlgrabnicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; vermutlich unter 'Sarggrabstätten' enthalten.
Urnenreihengrab910,73 € Im Text als 'Urnengrabstätten' (Ruhezeit 15 Jahre) geführt.
Urnenwahlgrabnicht angegeben Nicht separat ausgewiesen; vermutlich unter 'Urnengrabstätten' enthalten.
Urnengrab anonym576,22 € Im Text als 'Urnengemeinschaftsgrabstätten' (Ruhezeit 15 Jahre) geführt.
Baumbestattung576,22 € Im Text als 'Urnbaumgrabstätten' (Ruhezeit 15 Jahre) geführt.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.182,04 € (Sarg) / 161,26 € (Urne) Separat als 'Bestattung eines Sarges' und 'Beisetzung einer Urne' ausgewiesen.
Trauerhalle / Halle134,12 € (Steinheid) / 107,30 € (Piesau) Zwei Friedhöfe mit unterschiedlichen Preisen für die Trauerhallennutzung.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

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Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 12. Februar 2026

Aufgrund des § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende Satzung:

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattung/-beisetzung die Personen, die nach § 18 Thüringer Bestattungsgesetz Bestattungspflichtige sind und somit die Kosten zu tragen haben.

b) bei Umbettung und Wiederbestattung/-beisetzung der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Stadt Neuhaus am Rennweg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Gebührenschuldner ist auch derjenige, der nach § 7 der Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ausübt.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Friedhofsgebührensatzung

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§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung oder Anzeige der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHREN

§ 5

Gebührenverzeichnis

Für Leistungen und Auslagen der Stadt Neuhaus am Rennweg werden Gebühren nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 6

Gebührenrückerstattung

Bei vorzeitiger Rückgabe einer erworbenen Grabstätte werden keine Gebühren zurückerstattet.

Friedhofsgebührensatzung

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§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten

  • die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 23. Februar 2017 (Amtsblatt der Stadt Neuhaus am Rennweg und der Gemeinde Goldisthal Nr. 03/2017 vom 24. März 2017, S. 10)

  • die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lichte vom 30. Juni 2016 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 09/2016 vom 16. Juli 2016, S.10)

  • die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Piesau vom 22. April 2015 (Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Lichtetal am Rennsteig“ Nr. 05/2015 vom 30. Mai 2015, S.6)

außer Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 12. Februar 2026

Stadt Neuhaus am Rennweg

Scheler Bürgermeister

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Friedhofsgebührensatzung

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Anlage zu § 5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg - Gebührenverzeichnis

GebührengegenstandGebühren in EURO
1.Grabgebühren
1.1Sarggrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre)2.403,66 €je Sarg bzw. je Urne
1.2Urnengrabstätten (Ruhezeit 15 Jahre)910,73 €je Urne
1.3Urnenbaumgrabstätten (Ruhezeit 15 Jahre)576,22 €je Urne
1.4Urnenrasengrabstätten (Ruhezeit 15 Jahre)576,22 €je Urne
1.5Urnengemeinschaftsgrabstätten (Ruhezeit 15 Jahre)576,22 €je Urne
1.6Kindersarggrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre)2.129,19 €je Urne
1.7Kinderurnengrabstätten (Ruhezeit 15 Jahre)683,43 €je Urne

GebührengegenstandGebühren in EURO
2.Bestattungs-/Beisetzungsgebühren
2.1Bestattung eines Sarges1.182,04 €
2.2Beisetzung einer Urne161,26 €
2.3Ausgrabung eines Sarges1.182,04 €
2.4Ausgrabung einer Urne160,76 €
2.5Umbettung (Gebühr aus 2.2 und 2.4)322,02 €
2.6Versand einer Urnenach Aufwand

GebührengegenstandGebühren in EURO
3.Benutzung der Friedhofseinrichtungen
3.1Benutzung der Trauerhalle Friedhof "Steinheid"134,12 €
3.2Benutzung der Trauerhalle Friedhof "Piesau"107,30 €

Friedhofsgebührensatzung

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GebührengegenstandGebühren in EURO
4.Verlängerungsgebühren nach § 28 der Friedhofssatzung "alte Rechte"
4.1Sarggrabstätten (pro Jahr)120,18 €
4.2Urnengrabstätten (pro Jahr)60,72 €
4.3Urnenbaumgrabstätten (pro Jahr)38,41 €
4.4Urnenrasengrabstätten (pro Jahr)38,41 €
4.5Urnengemeinschaftsgrabstätten (pro Jahr)38,41 €
4.6Kindersarggrabstätten (pro Jahr)106,46 €
4.7Kinderurnengrabstätten (pro Jahr)45,56 €

GebührengegenstandGebühren in EURO
5.Einebnungsgebühren
5.1Räumung Erdgrab einfach (Stein, Umrandung, Fundament)431,70 €
5.2Räumung Urnengrab einfach (Stein, Umrandung, Fundament)226,95 €
5.3Räumung Altgräber nach tatsächlichem Aufwand, Kosten/Zeitstunde123,34 €

6.Gebühren für gewerbliche Tätigkeiten nach § 7 der Friedhofssatzung
6.1Tätigkeiten auf den Friedhöfen für 2 Jahre15,00 €

7.Sonstige Gebühren
Leistungen nach der Friedhofssatzung, die nicht in dieser Friedhofsgebührensatzung geregelt sind, werden nach der Verwaltungskostensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Friedhofssatzung

der Stadt Neuhaus am Rennweg vom

  1. 04. April 1998**

INHALTSVERZEICHNIS

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Verwaltung § 5 Umgestaltung von Friedhofsflächen § 6 Schließung und Entwidmung

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Öffnungszeiten § 8 Verhalten auf dem Friedhof § 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 11 Särge und Urnen § 12 Ausheben der Gräber § 13 Ruhezeit § 14 Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§ 15 Arten der Grabstätten § 16 Reihengrabstätten § 17 Wahlgrabstätten § 18 Urnengrabstätten § 19 Urnengemeinschaftsgrabstätten § 20 Ehrengrabstätten

**V. GESTALTUNG DER

GRABSTÄTTEN**

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

**VI. GRABMALE UND BAULICHE

ANLAGEN**

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 24 Zustimmungserfordernis § 25 Ersatzvornahme § 26 Fundamentierung und Befestigung § 27 Unterhaltung § 28 Entfernung

**VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE

DER GRABSTÄTTEN**

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung § 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften mit zusätzlichen Gestaltungsregeln § 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. TRAUERFEIERN

§ 32 Trauerfeiern

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 33 Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Gebühren § 37 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

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Aufgrund des § 19, Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO- vom 16. August 1993 ( GVBl. S. 501 ) erläßt die Stadt Neuhaus am Rennweg nachfolgende Satzung:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neuhaus am Rennweg gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe :

a) Friedhof „ Bau “

b) Friedhof „ Igelshieb “

c) Friedhof „ Schmalenbuche “

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung/Beisetzung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung, der Friedhof „ Igelshieb “ auch der Bestattung, aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Neuhaus waren oder ein Recht auf Bestattung / Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung / Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung, zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofes „ Bau “

Er umfaßt das Gebiet, das westlich folgender Straßen liegt:

Ernst-Thälmann-Straße - Rennsteigstraße von Haus Nr. 1 bis 10, Bahnhofstraße von Haus Nr. 4 bis 10, Thomas-Mann-Straße, Eisfelder Straße zwischen Einmündung Thomas-Mann-Straße und Waldweg, Waldweg einschließlich der genannten Straßen und Straßenabschnitte außer den in c) aufgeführten Straßen.

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b) Bestattungsbezirk des Friedhofes „Igelshieb“

Er umfaßt alle Straßen, die östlich und südlich der in a ) definierten Grenzen liegen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofes „Schmalenbuche“

Er umfaßt folgende Straßen:

Kirchweg ab Haus Nr. 38 und 41 aufwärts, Schmalenbuchener Straße, Brunnenstraße, Brandweg, Oberer Weg

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet/beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet/beigesetzt sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann nach schriftlicher Antragstellung Ausnahmen zulassen.

§ 4

Verwaltung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Neuhaus am Rennweg werden durch die Friedhofsverwaltung der Stadtverwaltung verwaltet.

(2) Die Stadtverwaltung kann zur Unterstützung und Durchsetzung der Friedhofssatzung eine Friedhofskommission einsetzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung der Friedhofsflächen verantwortlich.

(4) Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

  • Belegungspläne für alle Friedhöfe und alle Grabfelder;
  • Datenträger ( wie Kartei oder Diskette ) mit folgenden Angaben:

Angaben zum Grabfeld/Teilfeld, Grabnummer, Namen und Daten des Verstorbenen, Namen und Anschrift des Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten,

  • die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/Verfügungsrechtes und Beginn und Ablauf der Ruhezeit.

Friedhofssatzung

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  • Übersichts- oder Teilpläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender sowie aufgrund ihres kulturgeschichtlichen Wertes zu erhaltender Grabstätten.

§ 5

Umgestaltung von Friedhofsflächen

(1) Die Umgestaltung von Friedhofsflächen erfolgt auf Veranlassung und zu Lasten der Friedhofsverwaltung.

(2) Bei einer Umgestaltung einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte ist das Einverständnis des Inhabers der Graburkunde, bei einer Umgestaltung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte das Einverständnis des Inhabers der Grabnummernkarte einzuholen.

§ 6

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. der Umbettung von Aschen innerhalb der Ruhezeit verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten dem Verfügungsberechtigten, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

Friedhofssatzung

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten/Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Für Ersatzreihengrabstätten/Ersatzurnenreihengrabstätten wird das Verfügungsrecht erteilt.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile untersagen.

§ 8

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Das Spielen auf den Friedhöfen ist verboten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

  1. 1. das Befahren der Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadtverwaltung;

  1. 2. mit Waren aller Art zu handeln bzw. gewerbliche Dienste anzubieten;

  1. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

  1. 4. Druckschriften und Werbematerial zu verteilen bzw. anzubringen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungs-/Beisetzungsfeiern notwendig und üblich sind;

  1. 5. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung oder einer Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;

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  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  2. 7. Friedhofsabfälle oder Erdaushub außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen;
  3. 8. Hausmüll der Bauschutt sowie nicht auf den Friedhöfen anfallenden Abfall in die Abfallsysteme der Friedhöfe einzubringen;
  4. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind;
  5. 10. das Lärmen und der Betrieb von Musikwiedergabegeräten; musikalische Darbietungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung;
  6. 11. Sammlungen jeglicher Art, auch genehmigte, durchzuführen. (4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 9

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung wird schriftlich erteilt. Bestatter dürfen nur auf der Grundlage eines Werkvertrages mit der Stadt Neuhaus am Rennweg tätig werden. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, daß er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluß abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, daß der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

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(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Berechtigungskarte ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Für gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen sind folgende Zeiten zu nutzen:

Montag bis Donnerstag: 7.00 - 16.30 Uhr, Freitag: 7.00 - 13.00 Uhr.

Die Friedhofsverwaltung kann andere Zeiten zulassen. An Feiertagen ist grundsätzlich jede gewerbliche Tätigkeit untersagt.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 4 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage einer Sterbeurkunde anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen grundsätzlich an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung/Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden. In den Wintermonaten liegt die Friedhofsverwaltung fest, ob Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.

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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet. Witterungsbedingte Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 11

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Metalleinsätze in Särgen, die bei Überführungen aus dem Ausland vorgeschrieben sind, müssen vor der Bestattung entfernt werden.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

(4) Für Reihengräber sind Särge aus schwer zersetzbaren Stoffen (Eichensärge) nicht zugelassen.

(5) Urnen und Überurnen müssen aus verrottbaren/zersetzbaren Materialien bestehen. Die Verwendung von Plaste, Stein und Keramik ist nicht zulässig.

(6) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

§ 12

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

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(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, wie Grabmale, Grabeinfassung, Grababdeckung und Bepflanzung, an vorhandenen Grabstätten vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Grabstätten o.g. Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden muß, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 13 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 14 Umbettungen

  1. 1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Friedhöfe im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der 3 Friedhöfe der Stadt nicht zulässig. § 6 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
  3. 3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Graburkunde nach § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
  5. 5. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. 6. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  7. 7. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Nach Ablauf der Ruhezeit werden keine Umbettungen vorgenommen.
  8. 8. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

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IV. GRABSTÄTTEN

§ 15

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten,

f) Ehrengrabstätten.

(3) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Erdbestattungen sind nur auf dem Friedhof „Igelshieb“, namenlose Beisetzungen von Aschen nur auf dem Friedhof „Bau“ zulässig.

(4) Für Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten wird ein Verfügungsrecht erworben und eine Grabnummernkarte für die jeweilige Grabstätte erstellt, für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht vergeben und eine Graburkunde für die betroffene Grabstätte ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, beim Aushändigen der Grabnummernkarte/Graburkunde über alle sich aus dieser Friedhofssatzung ergebenden Rechte und Pflichten zu informieren.

(5) Der Verfügungs-/Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus den Versäumnissen dieser Mitteilung ergeben.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 16

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und werden zeitlich und räumlich „der Reihe nach“ für die Dauer der Ruhezeit vergeben.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

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§ 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anläßlich eines Todesfalles verliehen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel unbegrenzt wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einem einstelligen Wahlgrab kann eine Leiche, in einem zweistelligen Wahlgrab können zwei Leichen bestattet werden. Je Stelle können unter Beachtung der Ruhezeit bis zu 2 Umen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung/Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht zu bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a ) - g ) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

Friedhofssatzung

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(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dieses schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

(12) Das Ausmauern von Wahlgräbern, die Verwendung von unterirdischen Grabkammern sowie das Neuanlegen von Grüften sind nicht gestattet.

§ 18

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattung mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einstelligen Urnenwahlgrabstätten können bis zu 3 Urnen, in zweistelligen Urnenwahlgrabstätten können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten.

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§ 19

Urnengemeinschaftsgrabstätten

Die Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der anonymen Beisetzung von Urnen. Die Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung erstellt und unterhalten.

§ 20

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden nur als einstellige Wahlgrabstätten oder einstellige Urnenwahlgrabstätten vergeben. (2) Zur Errichtung von Ehrengrabstätten benötigen die Ehrengrabstättenstifter (z.Bsp. Vereine, Genossenschaften) die Zustimmung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen bilden Ehrengrabstättenbeschlüsse des Stadtrates der Stadt Neuhaus am Rennweg. (3) Der Nutzer ist für Pflege und Unterhaltung verantwortlich. (4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Aufgabe derselben werden Ehrengräber analog der Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten beräumt.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 21

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die bestehenden Abteilungen auf den Friedhöfen sind Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (2) Nach Inkrafttreten vorliegender Satzung werden nur Abteilungen mit Allgemeinen Gestaltungsvorschriften, in denen zusätzliche Gestaltungsregeln vorgeschrieben sind, eingerichtet.

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Um auf den im § 1 benannten Friedhöfen eine würdige Totenehrung in einem gestalteten Freiraum (Grabfeld) zu erhalten und zu gewährleisten, sind die nachstehenden Gestaltungsregeln für die Anlage und Ausgestaltung der Grabstätte sowie die Gestaltung des Grabmals für festgelegte Bereiche einzuhalten. (3) Diese Gestaltungsvorschriften umfassen:

Friedhofssatzung

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  • die Anlage der Gräber;
  • das Grabmal (Größe, Form, Material, Bearbeitung, Gestaltung);
  • die sonstigen baulichen Anlagen;
  • die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 23

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und bauliche Anlagen in diesen Abteilungen unterliegen unbeschadet der der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden Gestaltungsregeln:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.

  1. 2. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen entweder nur aus dem selben Material wie dem des Grabmals oder aus zum Grabmal passendem Metall hergestellt sein.

  1. 3. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Farben.

(2) Für Grabstätten für Erdbestattung sind folgende Maße zulässig:

a) Reihengrabstätten

  1. 1. Grabstätte: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m
  2. 2. Grabeinfassung: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m
  3. 3. Grabunterbau: Länge 1,90 m, Breite 1,00 m
  4. 4. stehende Grabmale Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m

b) einstellige Wahlgrabstätten Abmessungen wie unter a )

c) zweistellige Wahlgrabstätten

  1. 1. Grabstätte: Länge 2,10 m, Breite 2,00 m
  2. 2. Grabeinfassung: Länge 1,80 m, Breite 2,00 m
  3. 3. Grabunterbau: Länge 1,90 m, Breite 2,20 m
  4. 4. stehende Grabmale: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 1,70 m, Mindeststärke 0,12 m

(3) Für Urnengrabstätten sind folgende Maße zulässig:

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a) Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Grabstätte: Länge 0,75 m, Breite 0,50 m
  2. 2. Grabeinfassung: Länge 0,75 m, Breite 0,50 m
  3. 3. Grabunterbau: Länge 0,85 m, Breite 0,70 m
  4. 4. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m
    • b) einstellige Urnenwahlgrabstätten
  5. 1. Grabstätte: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
  6. 2. Grabeinfassung: Länge 0,80 m, Breite 0,80 m
  7. 3. Grabunterbau: Länge 0,90 m, Breite 1,00 m
  8. 4. stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m
    • c) zweistellige Urnenwahlgrabstätten
  9. 1. Grabstätte: Länge 0,80 m, Breite 1,20 m
  10. 2. Grabeinfassung: Länge 0,80 m, Breite 1,20 m
  11. 3. Grabunterbau: Länge 0,90 m, Breite 1,40 m
  12. 4. stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,12 m

(4) Rechts und links aller Grabstätten ist ein Weg von 0,50 m, davor und dahinter einer von 1,00 m Breite einzuhalten. Die Maße für den Grabunterbau sind Richtwerte. Bei Bedarf kann der Grabunterbau maximal bis zur Hälfte des angrenzenden Weges reichen.

(5) Liegende Grabmale sind unzulässig. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätten durch Stein abgedeckt werden.

(6) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung / Bestattung verwendet werden.

(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

(7) Für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge ist durch den Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

§ 25

Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein gültigen Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Druckprobe überprüft.

§ 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.

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Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 28 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten muß vom jeweiligen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätte ein Einebnungsantrag gestellt werden. Die Einebnung ist in jedem Falle gebührenpflichtig. Nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen kostenpflichtig von der Friedhofsverwaltung ohne Antrag entfernt. Die Friedhofsverwaltung hat den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten 3 Monate vor dem Entfernen eine diesbezügliche Information zuzustellen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Einebnung der Grabstätte.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Witterungsbedingte Ausnahmen sind nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung zulässig.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B.Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen grundsätzlich nicht in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Dauergrabschmuck aus nichtverrottbaren Werkstoffen ist verboten.

§ 30

Allgemeine Gestaltungsvorschriften mit zusätzlichen Gestaltungsregeln

(1) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Gehölze auf Grabstätten, die eine Höhe von 1,50 m erreicht haben, gehen in das Verfügungsrecht der Friedhofsverwaltung über. Die Nutzungsmöglichkeit solcher Gräber ist eingeschränkt.

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(3) Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Wege zwischen den Gräbern können mit schieferfarbigen Splitt belegt werden.

(4) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 22 und 29 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 und 4 im Einzelfall zulassen.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen;

b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen;

c) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen;

d) eine Neuvergabe der Grabstätte veranlassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. TRAUERFEIERN

§ 32

Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Die Verlängerung der Nutzungszeit von Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne/bestatteten Leiche ist nur mit Sondergenehmigungen möglich. Diese Regelung gilt nur für die Grabfelder im Altbestand. Weitere Beisetzungen/Bestattungen sind unzulässig.

§ 34

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 7 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 8 Abs. 1),

c) die Aufsichtspflicht gemäß § 8 Abs. 2 vernachlässigt,

d) entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 3,

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. mit Waren aller Art handelt bzw. gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert.
  4. 4. Druckschriften und Werbematerial verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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  1. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
  2. 7. Friedhofsabfälle oder Erdaushub aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  3. 8. Hausmüll oder Bauschutt sowie nicht auf den Friedhöfen anfallenden Abfall in die Abfallsysteme der Friedhöfe einbringt,
  4. 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 10. Lärm verursacht und ohne Genehmigung Musikwiedergabegeräte betreibt und musikalische Darbietungen durchführt,
    • e) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen durchführt (§ 8 Abs. 4),
    • f) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 9),
    • g) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt oder vornehmen läßt (§ 14),
    • h) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 23),
    • i) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 24),
    • j) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),
    • k) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26, 27 und 29),
    • l) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 29 Abs. 8),
    • m) Grabstätten nicht oder entgegen §§ 29 und 30 bepflanzt,
    • n) Grabstätten vernachlässigt (§ 31), (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. 05. 1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Neuhaus am Rennweg vom 15. März 1995 außer Kraft.

Neuhaus am Rennweg, den 04. April 1998

Stadt Neuhaus am Rennweg

L a u c h e Bürgermeister