🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29. Juli 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzungüber die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung – einschließlich Satzungsänderungen vom 18.11.2002, 15.07.2008, 07.05.2013, 09.11.2021 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ahorn am 09.11.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige, in dessen Interesse eine Leistung oder Amtshandlung vorgenommen wird. Für Gebühren aus Anlass einer Bestattung sind Schuldner auch diejenigen Personen, die nach dem Gesetz oder einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen haben. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entstehta) mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungb) mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungc) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlungd) bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes
- 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzungan den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§4 Verwaltungsgebühren Die Gebühren betragen:
- 1. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Aschen
25,00 €
- 2. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals
15,00 €
Ein einfaches Holzkreuz fällt nicht unter den vorstehenden Begriff Grabmal im Sinnedieser Gebührenordnung. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in derjeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
- 1. für die Nutzung der Leichenhallen, Leicheneinstellräume sowie Kühl- und Aufbahrungseinrichtungen
- 1.1. in den Leichenhallen in den Ortsteilen Berolzheim und Schillingstadt pauschal
220,00 €
- 1.2. im Leicheneinstellraum im Ortsteil Eubigheim pauschal
180,00 €
- 1.3. im Leicheneinstellraum im Ortsteil Buch pauschal
140,00 €
- 1.4. im Leicheneinstellraum im Ortsteil Hohenstadt pauschal
120,00 €
- 1.5. für die Inanspruchnahme der Leichenkühlung (1-malig)
50,00 €
- 2. für die Reinigung
- 2.1. der Räumlichkeiten in Berolzheim u. Schillingstadt
50,00 €
- 2.2. der Leicheneinstellräume Buch, Eubigheim und Hohenstadt
30,00 €
soweit die Reinigung nicht von den Angehörigen selbst durchgeführt wird.
- 3. für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauerder Belegungszeit
- 3.1. Kinderreihengrab (bis 10. Lebensjahr)
350,00 €
- 3.2. Reihengrab einstellig
480,00 €
- 3.3. Urnenreihengrab einstellig
310,00 €
- 3.4. Urnenbaumgrab einstellig*
550,00 €
- 3.5. Urnenrasenreihengräber im Urnengemeinschaftsfeld*
530,00 €
3.6 Anonyme Urnenreihengräber im Urnengemeinschaftsfeld*
530,00 €
Die Belegungsdauer für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, im Friedhof in Buch 30 Jahre, für Urnengräber 20 Jahre in allen Friedhöfen. Die Grabnutzungsrechte sind nicht verlängerbar.
- 4. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechtenfür die Dauer der Belegungszeit
- 4.1. Einzelwahlgrab (unter 10 Jahre)
520,00 €
- 4.2. Einzelwahlgrab
720,00 €
- 4.3. Einzelwahlgrab tief
1.080,00 €
- 4.4. Doppelwahlgrab
1.310,00 €
- 4.5. Doppelwahlgrab, 1 Stelle tief
1.670,00 €
- 4.6. Doppelwahlgrab, 2 Stellen tief
2.030,00 €
- 4.7. Grünflächengrab (auf Basis Einzelwahlgrab)*
1.530,00 €
- 4.8. Grünflächengrab tief (auf Basis Einzelwahlgrab tief)*
1.890,00 €
- 4.9. Urnenwahlgrab
1.550,00 €
4.10 Urnenrasenwahlgrab im Urnengemeinschaftsfeld*
1.160,00 €
4.11 zusätzliche Urne im Erdwahlgrab
360,00 €
Das Grabnutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren verliehen *von der Gemeinde gepflegt
- 5. für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
- 5.1. für die Dauer einer vollen Belegungszeit wie 4.1-4.11
- 5.2. für eine von der Belegungszeit abweichende Nutzungsdauerje Grab und Jahr 1/30 tel der Gebühren nach Ziffer 4.1-4.11 Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
- 6. ein einmaliger Zuschlag für Auswärtige zu Ziffer 3 - 5 in Höhe von 50 %. Der Auswärtigenzuschlag wird nicht erhoben
- 1. für Personen, die bereits das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab haben.
- 2. wenn der Verstorbene auswärts zur Pflege untergebracht war und bis zu seiner Pflegebedürftigkeit seinen Hauptwohnsitz in Ahorn hatte.
- 3. wenn der Verstorbene innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Ahornverstorben ist und davor mindestens 10 Jahre in Ahorn gewohnt hat.
7. In Friedhofsbereichen, in denen keine Fundamente und Trittplatten als Grabeinfassungen vorgehalten werden, ermäßigt sich die Gebührnach Ziffer 3.2, 4.2 u. 4.4 um
75,00 €
nach Ziffer 4.3 u. 4.5 um
150,00 €
§ 6 – Übergangsbestimmungen
Die Gebührensätze dieser Satzung finden auch auf Nutzungsrechte Anwendung, dieunter einem früheren Rechtszustand begründet worden sind, soweit Gebühren aussolchen Rechten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung fällig werden.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 16.05.2013 außer Kraft. Ahorn, den 09.11. 2021
gez. Benjamin Czernin, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüberder Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung auch spätergeltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschlussnach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Angeschlagen an den Verkündungstafeln der Rathäuser in den einzelnen Ortsteilen vom 18.11.2021 bis einschließlich 29.11.2021. Auf den Aushang wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ahorn Nr. 46/2021 vom 18.11.2021 hingewiesen.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Ahorn
... Ausfertigung
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentlichen
Bestattungseinrichtungender Gemeinde Ahorn vom 23. Juli 1999 (4. Änderungssatzung)
§ 1
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
- 4. Urnenflicher ( § 13 Abs. 4 )
- 5. pflegefreie Grabanlagen ( § 12 Abs. 10 und § 13 Abs. 2, 3a )
§ 2
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
Als Satz 2 wird neu eingefügt: Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung auf Antragzugelassen werden.
§ 3
§ 12 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:
Im Satz 1 wird das Wort „Leichen“ wird durch das Wort „Särge“ ersetzt.
Als Satz 2 wird neu eingefügt: Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung auf Antragzugelassen werden.
§ 4
§ 13 wird wie folgt ergänzt:
(10) Pflegefreie Familiengräber sind Grabstätten die im Friedhof Eicha zur Erdbestattungoder Erd- und Urnenbestattung eingerichtet wurden. Die Ruhe- bzw. Nutzungszeitbeträgt 30 Jahre und wird bei einer Folgelegung verlängert oder kann auf Antragverlängert werden.
Die Pflege der Grabanlage wird von der Gemeinde Ahorn oder einem beauftragten Dritten durchgeführt. Der Pflegeaufwand wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigtendes Grabes in Rechnung gestellt. Diese Gräber können jederzeit erworben werden. Auf Antrag können von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen von der Nutzungszeitund der Beisetzung von Urnen zugelassen werden.
§ 5
§ 13 wird wie folgt ergänzt:
(2) Nach Satz 1 wird folgendes eingefügt:
Ausgenommen von dieser Regelung sind die pflegefreien Urnengräber im Friedhof Eicha. Diese Gräber können jederzeit erworben werden und unterteilen sich in Urnengräber für eine Baumbestattung und in anonyme und halbanonyme Urnengräber. Die Dauer der Ruhefrist (§ 29) kann nicht verlängert werden.
Die Kennzeichnung für die halbanonymen Urnenbeisetzungen erfolgt über eine Namenstafel, die von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird.
(3 a) Urnenfamiliengräber sind pflegefreie Urnendoppelgrabstätten im Friedhof Eicha zur Beisetzung von zwei Urnen. Die Anzahl der Urnenbeisetzungen kann auf Antrag erweitert werden.
Die Nutzungszeit des Grabes beträgt 20 Jahre und kann wird bei einer Folgebelegung verlängert oder kann auf Antrag verlängert werden.
Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von der Anzahl der Urnenbeisetzungen und / oder der Nutzungszeit zulassen.
Als Grabstein wird von der Friedhofsverwaltung ein Steinquader gesetzt. Die anfallenden Kosten für Material und Aufwand werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
Die Beschriftung der Grabanlagen erfolgt mittels Glasplatten die mit einem speziellen Befestigungssystem auf den Steinquadern angebracht werden. Die anfallenden Kosten werden von den Nutzungsberechtigten erhoben.
Die Pflege der Grabanlage wird von der Gemeinde Ahorn oder einem beauftragten Dritten durchgeführt. Der Pflegeaufwand wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grabes in Rechnung gestellt.
Diese Urnenfamiliengräber können jederzeit erworben werden.
§ 6
§ 14 Abs. 1 Buchst. b wird wie folgt ergänzt:
- 6. Familiengrab pflegefrei (§ 12 Abs. 10)
Länge: 2,20 m
Breite: 2,00 m
- 7. Urnenfamiliengrab pflegefrei (§ 13 Abs. 3 a)
Länge: 0,80 m
Breite: 0,80 m
- 8. Urneneinzelgrab pflegefrei (§ 13 Abs. 2)
Länge: 0,50 m
Breite: 0,50 m
§ 7
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
- 7. pflegefreie Urnenfamiliengrabstätten (§13 Abs. 3a)
Höhe: 0,50 m
Breite: 0,40 m
§ 8
Diese Satzung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Ahorn am 29. Juli 2014 beschlossen und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemeinde Ahorn Ahorn, den 29. Juli 2014
Martin Finzel
- 1. Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Ahorn (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: