Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.2023 (in Kraft ab 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg vom 10.10.2018
Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Weidhausen b.Coburg (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.10.2018
Aufgrund von Art.1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Weidhausen b.Coburg folgende Satzung:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, der Leichenhäuser und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Gebührenpflichtige sind
a) die Nutzungsberechtigten an einem Einzel- oder Doppelreihengrab,
b) die Nutzungsberechtigten an einem Urnengrab,
c) die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten und
d) diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung. (5) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 2 – Grabnutzungsgebühren bei Erdbestattungen
(1) Für die Überlassung der Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab (Ruhezeit 10 Jahre)
98,00 €,
b) Kindergrab (Ruhezeit 20 Jahre)
196,00 €,
c) Einzelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre)
570,00 €,
d) Einzelreihengrab mit Tieferlegung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.140,00 €,
e) Pflegeleichtes Einzelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre)
570,00 €,
f) Pflegeleichtes Einzelreihengrab mit Tieferlegung (Ruhezeit 30 Jahre) 1.140,00 €,
d) Doppelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre)
1.140,00 €. (2) Für die Verlängerung der Ruhezeit beträgt die Grabnutzungsgebühr für jedes angefangene Jahr der Verlängerung bei einem
a) Kindergrab (Ruhezeit 10 Jahre)
1/10,
b) Kindergrab (Ruhezeit 20 Jahre)
1/20,
c) Einzelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre)
1/30,
d) Doppelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre)
1/30 der Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1.
§ 3 – Grabnutzungsgebühren bei Feuerbestattungen
(1) Für die Überlassung der Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne
106,00 €,
b) Urne im Reihengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne
285,00 €,
c) Pflegeleichtes Urnenrasengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne
102,00 €,
d) Anonymes/halbanonymes Urnengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne
102,00 €. (2) Für die Verlängerung der Ruhezeit beträgt die Grabnutzungsgebühr für jedes angefangene Jahr der Verlängerung bei
a) einem Urnenreihengrab
b) einer Urnenbeisetzung im Reihengrab
1/15 der Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1.
§ 4 – Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung der Leichenhallen wird eine Gebühr von 140,00 € erhoben. (2) Für die Aufbewahrung und Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus, für die Durchführung der Erdbestattung und für die Beisetzung von Urnen gelten als Bestattungsgebühren die jeweils gültigen Preise des beauftragten Bestattungsinstituts (Anhang zu § 3 Abs. 2, Gebührenverzeichnis).
§ 5 – Umbettungsgebühren
Die Gebühren von Umbettungen von Leichen- und Aschenresten werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Kostenanfall festgesetzt.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. November 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17. September 2010 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. April 2016 außer Kraft.
Weidhausen b.Coburg, den 10.10.2018 Gemeinde Weidhausen b.Coburg
Markus Mönch Erster Bürgermeister
Anhang zu § 3 Abs. 2 Gebührenverzeichnis
Die Grabherstellung enthält Aushebung und Wiedereinfüllung des Grabes, Sicherung und Dekoration der Grabstätte. Erforderliche Arbeitsgeräte, Maschinen, Abdeckungen und sonstiges zur Grabherstellung und Verfüllung notwendiges Material sind inbegriffen. Die Gebühren beinhalten die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.
a) Erdbestattung
Pos. 1 Herstellung einer Grabstelle bis 180 cm 245,00 €
Pos. 2 Herstellung einer Grabstelle bis 220 cm 295,00 €
Pos. 3 Herstellung eines Kindergrabes
68,00 €
Pos. 4 Bestattung einer Totgeburt, Fehlgeburt ohne Berechnung
oder von menschlichen Körperteilen
Pos. 5 Kompressorarbeiten je Stunde
45,00 €
b) Feuerbestattung
Pos. 1 Herstellung einer Urnengrabstelle
48,00 €
Pos. 2 Urnenbeisetzung in einem sonstigen Grab 48,00 €
c) Leichenträger und Leichenhaus
Pos. 1 Stellen der Leichenträger und Versenken 30,00 €
des Sarges oder der Urne - je Träger
Pos. 2 Aufbewahrung und Aufbahrung der Leiche 20,00 € im Leichenhaus einschl. Ausschmücken des
Aufbahrungsraumes mit Kerzen
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Weidhausen b.Coburg (Friedhofsgebührensatzung) vom 05.12.2023
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Weidhausen b.Coburg folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung:
§ 1
- 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die Überlassung der Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kindergrab (Ruhezeit 10 Jahre) 188,00 €,
b) Kindergrab (Ruhezeit 20 Jahre) 377,00 €,
c) Einzelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre) 1.090,00 €,
d) Einzelreihengrab mit Tieferlegung (Ruhezeit 30 Jahre) 2.543,00 €,
e) Pflegeleichtes Einzelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre) 1.090,00 €,
f) Pflegeleichtes Einzelreihengrab mit Tieferlegung (Ruhezeit 30 Jahre) 2.543,00 €,
d) Doppelreihengrab (Ruhezeit 30 Jahre) 2.543,00 €."
- 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die Überlassung der Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne 202,00 €,
b) Urne im Reihengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne 545,00 €,
c) Pflegeleichtes Urnenrasengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne 200,00 €,
d) Anonymes/halbanonymes Urnengrab (Ruhezeit 15 Jahre), je Urne 200,00 €."
- 3. § 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die Benutzung der Leichenhallen wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben.“
- 4. Anhang zu §3 Abs. 2 Gebührenverzeichnis erhält folgende neue Fassung:
„a) Erdbestattung
Pos. 1 Öffnen und Schließen eines Erdbestattungsgrabes bis 180 cm Tiefe: 390,00 €
Pos. 2 Zuschlag für Tiefengrab (Doppeltief): 120,00 €
Post. 3 Zuschlag für Kompressorarbeiten je volle Std.: 65,00 €
Post. 4 Zuschlag für Grabstelle und Erdaushub mit Grün abdecken: 75,00 €
Post. 5 Zuschlag für überschüssigen Erdhaushub abtransportieren: 75,00 €
Post. 6 Ausgrabung und Umbettung mit Umsargung einer Erdbestattung: (2x Grab öffnen und schließen, Exhumierung, Umsargung): 1.050,00€
b) Feuerbestattung
Pos. 1 Öffnen und Schließen eines Urnengrabes, inkl. Grünabdeckung der Graböffnung und Urnenbeisetzung: 120,00 €
Pos. 2 Ausgrabung und Umbettung einer Urne: 175,00 €
c) Sonstiges
Pos. 1 Ausschmückung/ Grundausstattung (weitere Dekoration nach Wunsch): 30,00 €
Pos. 2 Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs je Sarg/Urnen-Träger: 40,00 €
Die Gebühren sind inkl. der zurzeit gültigen 19% Mehrwertsteuer."
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Weidhausen b.Coburg, 05.12.2023
Gemeinde Weidhausen b.Coburg
Markus Mönch
Erster Bürgermeister
2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg vom 15.11.2022
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg vom 15.11.2022
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Weidhausen b.Coburg folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung:
§ 1
§ 18 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3) Außerhalb der Steintafeln wird die gesamte Fläche mit Rasen eingesät und von der Gemeinde gepflegt. Kränze, Blumen und sonstiger Grabschmuck sind nur am Tag der Bestattung, am Todestag, am Geburtstag, am Totensonntag, an Weihnachten (24. Dezember bis 26. Dezember) und an Ostern (Gründonnerstag bis Ostermontag) erlaubt und dürfen die Pflege des Grabfeldes nicht beeinträchtigen. Unerlaubt abgelegter Grabschmuck jeglicher Art wird von der Gemeinde entfernt.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Weidhausen b.Coburg, den 15.11.2022 Gemeinde Weidhausen b.Coburg
Markus Mönch Erster Bürgermeister
1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg vom 06.09.2022
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Weidhausen b.Coburg vom 06.09.2022
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Weidhausen b.Coburg folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung:
§ 1
§ 2 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) In allen von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen werden folgende Verstorbene bestattet:
a) Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten.
b) Personen, die früher ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten und diesen aus alters-oder krankheitsbedingten Gründen aufgegeben haben.
c) Eltern (Stief- und Adoptiveltern) von Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
d) Schwiegereltern von Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
e) Geschwister (Stiefgeschwister) von Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
f) Kinder (Stief- und Adoptivkinder) von Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
g) Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde hatten, die Beisetzung aber in einer noch vorhandenen, belegbaren Grabstätte der Eltern (Stief-und Adoptiveltern), Schwiegereltern, Großeltern, Kinder oder Geschwister (Stiefgeschwister) möglich ist.
h) Personen, welche im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet tot aufgefunden werden, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Weidhausen b.Coburg, den 06.09.2022 Gemeinde Weidhausen b.Coburg Markus Mönch
Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weidhausen b.Coburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weidhausen b.Coburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Weidhausen b.Coburg (Bayern)
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