Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2026 · Friedhofssatzung: 01.06.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1150 € Reihengrabstätte (1.3.) für die Dauer der Nutzung; jährlich 57,50 € |
| Sargwahlgrab | 2000 € Familiengrabstätte (Wahlgrab) (2.1.) für die Dauer der Nutzung; jährlich 100 € |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Urnenwahlgrab, Partnergrab, Rasengrab, Fach, halbanonym/anonym vorhanden |
| Urnenwahlgrab | 1050 € Urnenwahlgrabstätte (3.1.) für die Dauer der Nutzung; jährlich 52,50 € |
| Urnengrab anonym | 700 € anonyme Urnengrabstätte im Rasenfeld (3.6.) für die Dauer der Nutzung; jährlich 35 € |
| Baumbestattung | 1650 € Baumgrabstätte für Familien (4.1.); weitere Varianten: 1400 € (Partner), 1160 € (halbanonym), 1150 € (anonym) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 800 € / 205 € Ausheben/Verfüllen separat: 800 € (Erdbestattung), 205 € (Urnengrab/Baumgrab); zzgl. Transport Sarg 176 €, Transport Urne 44 €, Beisetzung Urne 11 € |
| Trauerhalle / Halle | 400 € Benutzung der Aussegnungshalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, erlässt die Stadt Neustadt b. Coburg folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Neustadt b. Coburg erhebt für Bestattungen, Beisetzungen, Umbettungen, Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofsanlagen Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten und als ihr Bestandteil geltenden Verzeichnis.
(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig waren und die im unmittelbaren Zusammenhang mit den im Verzeichnis nach Absatz 1 behandelten gebührenpflichtigen Vorgänge stehen, Gebühren in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze erhoben
(3) Für andere im Verzeichnis nach Abs. 1 nicht vorgesehene Leistungen oder Dienste werden Gebühren und Auslagen nach dem Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl. 1998, S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2020 (GVBl. 2020, S. 153) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neustadt b.Coburg (Kostensatzung) erhoben.
(4) Die Gebühren sind nicht umsatzsteuerbar. Soweit künftig darüber hinaus bei Positionen des Gebührenverzeichnisses eine Umsatzsteuerpflicht entstehen sollte, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat, c. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder innehat, d. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung oder in dem dieser Satzung beigefügten Verzeichnis beschrieben ist. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelten Leistung von dem Gebührenpflichtigen einen Kostenvorschuss oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.
(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides oder wenn im Abgabenbescheid ein abweichender Zahlungstermin genannt ist zu diesem fällig.
§ 4 Beitreibung, Erlass
Für die Beitreibung, Ahnung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes und des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Form
§ 5 Zuwiderhandlungen
Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine nach ihr geschuldete Abgabe hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach den Artikeln 14 bis einschließlich 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.
§ 6 Datenschutz
(1) Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Hierzu gehört insbesondere das Führen von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen.
(2) Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
b) die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 7 In-Kraft-Treten, Aufhebung alter Vorschriften
Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt Neustadt bei Coburg vom 01.06.2022, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07.01.2025 außer Kraft
Neustadt b.Coburg
Frank Rebhan Oberbürgermeister
**Anlage zu §1 der Satzung über die Bestattungs- und Friedhofsgebühren der Stadt
Neustadt b.Coburg**
Gebührenverzeichnis
I. Grabnutzungsgebühr
Für die Einräumung des Nutzungerechtes an einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
1. Reihengräber
| jährlich | Für die Dauer der Nutzung | |
|---|---|---|
| 1.1. Kindergrabstätte bis u-10.J. oder Beisetzung im Grabfeld für Sternenkinder | 30 € | 600 € |
| 1.2. Soweit die Beisetzung eines Kindes unter 10 Jahren in ein bestehendes Urnengrab erfolgt, beträgt die Gebühr max. 600 € | ||
| 1.3. Reihengrabstätte | 57,50 € | 1150 € |
| 1.4. Reihengrabstätte mit Tieferlegung | 80 € | 1600 € |
2. Familiengräber
| 2.1. Familiengrabstätte (Wahlgrab) | 100 € | 2000 € |
|---|---|---|
| 2.2. „pflegearme“ Familiengrabstätte (Wahlgrab) | 125 € | 2500 € |
| 2.3. Für Verlängerung und Vorausgabe eines Nutzungsrechts wird pro Jahr der Verlängerung / Vorausgabe die oben angegebene jeweilige jährliche Gebühr erhoben. |
3. Urnengräber
| 3.1. Urnenwahlgrabstätte | 52,50 € | 1050 € |
|---|---|---|
| 3.2. Urnenpartnergrabstätte („Norwegergrab“) | 75 € | 1500 € |
| 3.3. Urnengrabfach | 175 € | 1750 € |
| 3.4. Urnenrasengrabstätte | 66,25 € | 1325 € |
| 3.5. halbanonyme Urnengrabstätte (Obelisk) | 80 € | 1600 € |
| 3.6. anonyme Urnengrabstätte im Rasenfeld | 35 € | 700 € |
| 3.7. Bei entsprechender Möglichkeit wird für Verlängerung und Vorausgabe eines Nutzungsrechts pro Jahr der Verlängerung / Vorausgabe die oben angegebene jeweilige jährliche Gebühr erhoben. |
4. Baumgrabstätten
| 4.1. Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte für Familien | 82,50 € | 1650 € |
|---|---|---|
| 4.2. Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte für Partner | 70 € | 1400 € |
| 4.3. Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte halbanonym | 58 € | 1160 € |
| 4.4. Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte anonym | 57,50 € | 1150 € |
| 4.5. Bei entsprechender Möglichkeit wird für Verlängerung und Vorausgabe eines Nutzungsrechts pro Jahr der Verlängerung / Vorausgabe die oben angegebene jeweilige jährliche Gebühr erhoben. |
5. Dauer Grabnutzungsgebühren
Die Grabnutzungsgebühren werden für alle Grabstätten mit Ausnahme der Urnengrabfächer für die Nutzung von 20 Jahren, für Urnengrabfächer für 10 Jahre Nutzung entrichtet.
II. Bestattungsgebühren
| 1. Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle | 400 € |
|---|---|
| 2. Gebühr für die Ausschmückung der Leichenhalle (Grundausstattung) | 25 € |
| 3. Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen vor der Beisetzung, wenn 2 Monate überschritten sind | 30 € |
| 4. Gebühr für das Ausheben und Verfüllen des Grabes bei: | |
| a. Erdbestattungen | 800 € |
| b. einer Kindergrabstätte | 350 € |
| c. einer Urnenbestattung in einer Erd- oder Baumgrabstätte oder einer Bestattung im Feld für Sternenkinder, auch Obelisk | 205 € |
| d. einer Urnenbestattung in ein Urnengrabfach | 100 € |
| 5. Gebühr für den Transport des Sarges auf dem Friedhof einschließlich Sargträger | 176 € |
| 6. Gebühr für die Einbringung einer Grabhülle | |
| normaltief | 975 € |
| doppeltief | 1095 € |
| 7. Gebühr für das Tieferlegen | 285 € |
| 8. Gebühr für das Versenken des Sarges | 44 € |
| 9. Gebühr für den Transport der Urne auf dem Friedhof | 44 € |
| 10. Gebühr für die Beisetzung der Urne | 11 € |
- 11. Die Gebühr für das Ausgraben einer Leiche wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet
- 12. Gebühr für das Ausgraben einer Urne 161 €
- 13. Für Leistungen, die Montag bis Freitag außerhalb der Dienstzeit erbracht werden erhöhen sich die Gebühren um 25%, für Leistungen die am Samstag erbracht werden um 30%
III. Sonstige Gebühren
- 1. Gebühr für Kontrollaufgaben im Friedhofsbereich zur ordnungsgemäßen Überführung einer Leiche auswärts 100 €
- 2. Versenden einer Urne zzgl. Porto 30 €
- 3. Verwaltungsgebühr bei Ersterwerb oder Nachbelegung einer Grabstätte 80 €
- 4. Für die Einräumung, Verlängerung oder Umschreibung eine Grabnutzungsrechts gem. § 14 Friedhofssatzung Ausstellung einer Graburkunde 20 €
- 5. Genehmigung zur Verrichtung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen jährlich 60 €
- 6. Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen 20 €
- 7. Genehmigung zur Umbettung 60 €
- 8. Genehmigung für die Aufstellung von Grabmalen auf a. Reihengrabstätten, Reihenpartnergrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenpartnergrabstätten 30 € b. Familiengrabstätten 50 €
- 9. Zustimmung zur Entfernung von Grabmalen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit 40 €
- 10. Unterhalt bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit je angefangenem Jahr der vorzeitigen Grabeinebnung bei a. Reihen- und Reihenpartnergrabstätten 40 € b. Familiengrabstätten 130 € c. „pflegearmen“ Familiengrabstätten 45 € d. Urnenwahlgrabstätten 30 € e. Urnenpartnergrabstätten („Norwegergräber“) 20 €
- 11. Befreiung vom Benutzungszwang 50 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Neustadt b.Coburg
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Stadt Neustadt b. Coburg folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt Neustadt b. Coburg errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) Die Friedhöfe und Friedhofsteile: Friedhof an der Eisfelder Straße, Friedhof Ebersdorf, Friedhof Fürth am Berg, Friedhof Haarbrücken, Friedhof Höhn, Friedhof Ketschenbach, Friedhof Meilschnitz, Friedhof Thann, Friedhof Wildenheid.
b) Die Leichenhallen auf dem Friedhof an der Eisfelder Straße, Friedhof Ebersdorf, Friedhof Fürth am Berg, Friedhof Haarbrücken, Friedhof Höhn, Friedhof Ketschenbach, Friedhof Meilschnitz, Friedhof Thann, Friedhof Wildenheid.
c) Das städtische Gebäude „Am Güterbahnhof 1“.
d) Das Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei Ihrem Ableben in der Stadt Neustadt b.Coburg ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Verstorbene, die früher in Neustadt b.Coburg gewohnt haben und ihre Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
(1) Die Friedhöfe werden von der Stadt Neustadt b. Coburg verwaltet und beaufsichtigt. Die Gräberpläne der Stadt Neustadt b. Coburg sind maßgebend für die Einteilung der Friedhöfe. (2) Die Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsverzeichnis. Dieses enthält mindestens die nach § 29 der Bestattungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Angaben.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder in Teilen für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung, Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen oder Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Grabstättennutzer für die restliche Ruhezeit und bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sarggrabstätte oder Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Entwidmung (Aufhebung) verliert der Friedhof seiner Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die in Sarggrabstätten oder Urnengrabstätten Bestatteten oder Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit der zuletzt Bestatteten oder Beigesetzten noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Neustadt b.Coburg in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(7) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Neustadt b.Coburg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet.
(8) Im Übrigen gilt Artikel 11 Bestattungsgesetz.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
b) zu lärmen, zu spielen, zu betteln, zu rauchen und Alkohol zu trinken,
c) Die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung, städtische Dienstfahrzeuge und von städtischem Personal geführte Fahrzeuge sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern zu verwahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
j) Film, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken
k) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen wegzunehmen (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind (5) Totengedenkfeiern sind 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente errichten, bearbeiten oder entfernen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung und Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und Fundamenten sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung
genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentsabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen Sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen beziehungsweise nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei ihrer Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.
- 1. (3) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.
- 2. (4) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
- 3. (5) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
- 4. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs.1 bis 5 sind nicht anwendbar (vgl. Art. 56 bis 62 AUEV – „Dienstleistungsfreiheit“).
- 5. (7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71 a bis 71 e BayVwVfG).
- 6. (8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 7. (9) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
- 8. (10) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien, Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb einer bestimmten Grabstätte oder die Anlage bestimmter nach dieser Satzung zulässiger Grabfelder sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte bestehen nicht
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
1.1 Gräber für Erdbestattungen mit Grabpflegepflicht:
a) Reihengrabstätten (§ 10 Abs. 3)
b) Reihen-Partnergrabstätten - (§ 10 Abs. 4)
c) Familiengrabstätten - Wahlgräber (§ 10 Abs. 5)
d) Kindergrabstätten (§ 10 Abs. 3)
1.2 Gräber für Erdbestattungen ohne Grabpflegepflicht:
a) „pflegearme“ Familiengrabstätten – Wahlgräber (§ 10 Abs. 6)
b) Grabfeld für Sternenkinder (§ 10 Abs. 7)
1.3 Gräber für Feuerbestattungen mit Grabpflegepflicht:
Urnenwahlgrabstätten (§ 11 Abs. 3)
1.4 Gräber für Feuerbestattungen ohne Grabpflegepflicht:
a) Urnenpartnergrabstätten (§ 11 Abs. 4)
b) Urnengrabfächer (§ 11 Abs. 5)
c) Urnenrasengrabstätten (§ 11 Abs. 6)
d) Urnengrabfeld für halbanonyme Bestattungen (§ 11 Abs. 7)
e) Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen (§ 11 Abs. 8)
f) Baumgrabstätten für Familien und Partner (§ 11 Abs. 9)
g) Baumgrabstätten für halbanonyme Bestattungen (§ 11 Abs. 10)
h) Baumgrabstätten für anonyme Bestattungen (§ 11 Abs. 11)
(2) Die Gräber nach Abs. 1 werden in aller Regel reihenweise angelegt. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass auf den in § 3 genannten Friedhöfen alle in Abs.1 genannten Gräber vorgehalten werden. Diese werden entsprechend des Bedarfs und des Platzangebots auf den jeweiligen Friedhöfen angelegt (siehe Belegungsplan).
(3) In Reihengrabstätten und Kindergrabstätten (bis zum 10. Lebensjahr) darf nur ein Verstorbener bestattet werden. Es sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein
Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Umwandlung einer Reihen- oder Kindergrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(4) In einer Reihen-Partnergrabstätte können maximal zwei Verstorbene als Erd- oder Urnenbestattung übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Die erste Erdbestattung hat grundsätzlich doppelttief zu erfolgen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(5) In Familiengrabstätten (Wahlgrabstätte) können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Familiengräber werden als Doppelgrab vergeben. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Zusätzlich zu den Erdbestattungen dürfen bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Ein Vorauserwerb oder eine Verlängerung ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann eine bestehende Familiengrabstätte in eine „pflegearme“ Familiengrabstätte umgewandelt werden.
(6) In „pflegearmen“ Familiengrabstätten (Wahlgrabstätte) können max. 2 Verstorbene als Erdbestattung nebeneinander beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Zusätzlich zu den Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die Felder für diese Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Die §§ 15 und 16 finden keine Anwendung. Das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen u. ä. ist nur auf der Umrandung vor dem Grabstein zulässig. Aus unterhaltspflegerischen Gründen ist dabei ein mindestens 10 cm breiter Randstreifen freizuhalten. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des Absatzes 5.
(7) Das Grabfeld für Sternenkinder wird als Bestattungsfläche ausgewiesen. In ihm werden Kinder die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind als Erdbestattungen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, wobei die einzelnen Grabstätten nicht gekennzeichnet werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstelle gelegt oder gestellt werden. Auf den Grabstätten selbst sind keinerlei Grabmale oder sonstige Hinweistafeln zulässig.
(8) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenwahlgrabstätten, Urnenpartnergrabstätten, Urnenrasengrabstätten, Urnengrabfächern, in halbanonymen oder anonymen Urnengrabstätten und in Baumgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem
Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen die Aschenreste von bis zu sechs Verstorbenen einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Nutzungsrechte an einer Urnenwahlgrabstätte werden nur anlässlich eines Todesfalls für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Nutzungsrechte an einer Urnenwahlgrabstätte werden im Sterbefall für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 10 Absatzes 5.
(4) In einer Urnenpartnergrabstätte können maximal zwei Urnen von Verstorbenen nebeneinander beigesetzt werden. Diese werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Felder für die Urnenpartnergrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Die §§ 15 und 16 finden keine Anwendung. Das Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen u. ä. ist nur auf der Umrandung vor dem Grabstein zulässig. Aus unterhaltspflegerischen Gründen ist dabei ein mindestens 10 cm breiter Randstreifen freizuhalten. Die Umwandlung in eine Urnenwahlgrabstätte ist ausgeschlossen. Ein Vorauserwerb ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern.
(5) In Urnengrabfächern können bis zu zwei Urnen von Verstorbenen beigesetzt werden. Diese werden im Todesfall für eine Nutzungszeit von 10 Jahren zugeteilt. Nach Ablauf der Nutzungszeit des Urnenfachs werden die Urnen in einem Urnengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung für die Dauer der Ruhezeit (§28) beigesetzt. Die Räumung der Urnengrabfächer wird durch die Stadt durchgeführt. Die Urnengrabfächer und Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Stadt. Die Beschriftung (Vor- und Familienname, ggf. Geburts- und Sterbedatum) veranlassen die Grabnutzungsberechtigten, spätestens drei Monate nach der Beisetzung. Eine Umwandlung in ein Urnenwahlgrab ist ausgeschlossen. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstelle gelegt oder gestellt werden.
(6) In einer Urnenrasengrabstätte kann eine Urne eines Verstorbenen beigesetzt werden. Die Urnenrasengrabstätten werden der Reihe nach in einem von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Rasengrabfeld im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugeteilt. Die Grabplatte ist mit Vor- und Nachnamen und ggf. Geburts- und Sterbedatum zu beschriften, wobei die Inschrift hinsichtlich Größe und Ausführung in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabplatte stehen soll. Die Grabplatte und Beschriftung werden von dem Grabnutzungsberechtigten spätestens drei Monate nach der Beisetzung veranlasst. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Räumung der Urnenrasengräber wird durch die Stadt durchgeführt. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstelle gelegt oder gestellt werden. Ein Vorauserwerb ohne Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall für die Dauer von minimal 2 bis maximal 10 Jahren ist möglich. Im Bestattungs- bzw. Beisetzungsfall ist das Nutzungsrecht dieser Grabstätte zur Einhaltung der Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern.
(7) Halbanonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten in einer besonders angelegten Bestattungsfläche für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. In jedem halbanonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Beschriftung (Vor- und Familienname, ggf. Geburts- und Sterbedatum) an den
entsprechenden Namenstafeln veranlassen die Grabnutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der Beisetzung. Die Graboberfläche des halbanonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem halbanonymen Grab nicht angebracht werden. Blumen und Grabschmuck dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen gelegt oder gestellt werden. Die Räumung von halbanonymen Urnengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist wird von der Stadt durchgeführt.
(8) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine anonyme Bestattung ist nur zulässig, wenn dies dem schriftlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Die Räumung von anonymen Urnengräbern nach Ablauf der Ruhefrist wird durch die Stadt durchgeführt. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine, Blumenschmuck oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Grab nicht angebracht werden.
(9) In Baumgrabstätten für Familien werden bis zu 4 Urnen beigesetzt, in Baumgrabstätten für Partner werden bis zu 2 Urnen beigesetzt. Die Baumgrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt. Die Grabplatte ist mit dem Namen der Verstorbenen und ggf. Geburts- und Sterbedatum zu beschriften, wobei die Inschrift in grau mit der Schrift Scrio 2 eingraviert werden muss. Die Grabplatte und Beschriftung werden von dem Grabnutzungsberechtigten spätestens drei Monate nach der Beisetzung veranlasst. Die Umwandlung einer Partnergrabstätte in eine Familiengrabstätte ist ausgeschlossen. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nicht gestattet. Auf Antrag wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Für Vorausabgabe und Verlängerung gelten die Regelungen des § 10 Absatzes 5.
(10) Baumgrabstätten für halbanonyme Bestattungen sind für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jeder halbanonymen Baumgrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Beschriftung der Namenstafeln (Vor- und Familienname, ggf. Geburts- und Sterbedatum) veranlassen die Grabnutzungsberechtigten., spätestens sechs Monate nach der Beisetzung. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nicht gestattet.
(11) Baumgrabstätten für anonyme Bestattungen sind für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jeder anonymen Baumgrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Eine anonyme Bestattung ist nur zulässig, wenn dies dem schriftlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Eine Ablage von Blumen und Grabschmuck ist nicht gestattet.
(12) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnen-Gemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und eventuell vorhandene Urnen dauerhaft wetter- und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle mindestens
a) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 100 cm
b) für Kinder bis zum vollendeten 10 Lebensjahr 140 cm
c) für Tiefgräber 240 cm
d) im Übrigen 180 cm
e) für Aschenurnen 60 cm
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
f) Kindergrabstätten bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: 100 cm x 50 cm
g) Kindergrabstätten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 180 cm x 80 cm
h) Reihengrabstätten ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 250 cm x 80 cm
i) Doppelgrabstätten (Familiengrabstätten): 250 cm x 200 cm
j) Urnenwahlgrabstätten: 130 cm x 100 cm
k) Urnenpartnergrabstätten: 70 cm x 100 cm
l) Urnenrasengrabstätten: 20 cm x 20 cm, der Seitenabstand zwischen den Urnenrasengräbern beträgt 20 cm, der Reihenabstand 50 cm
(5) Abweichend von den o.g. Gräbergrößen ist die Größe des Grabes den vorhandenen Maßen im zu belegenden Grabfeld entsprechend anzupassen. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung hiervon Ausnahmen zulassen.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalls erfolgt.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
(3) Das Nutzungsrecht einer Reihengrabstätte, einer Kindergrabstätte, einer Rasenurnengrabstätte, einer halbanonymen oder anonymen Urnengrabstätte in einem Urnenfeld oder im Baumgrabfeld endet mit Ablauf der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(4) Ist bei Reihen-Partnergrabstätten, Urnenpartnergrabstätten und Baumgrabstätten für Partner die Ruhefrist des zuerst Bestatteten vor der zweiten Belegung abgelaufen, kann das Nutzungsrecht um jeweils 10 weitere Jahre verlängert werden. Das Nutzungsrecht des Grabes endet automatisch mit dem Ablauf der Ruhefrist des als zweiten Bestatteten. Eine Verlängerung ist dann nicht mehr möglich.
(5) Das Nutzungsrecht an einem Urnenfach wird für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungszeit kann auf Wunsch der Angehörigen jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zu 10 Jahre nach der Beisetzung der zweiten Urne.
(6) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, bei denen eine Verlängerung möglich ist, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(7) Das Grabnutzungsrecht erlischt:
a) durch Zeitablauf,
b) durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit,
c) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
d) bei Vernachlässigung der Grabpflege
Wird die Grabpflege dauerhaft vernachlässigt und wenn trotz zweimaliger Aufforderung das Grab nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht wurde, so ist das Grab kostenpflichtig einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist als Rasenfläche zu unterhalten..
Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen abgelaufen, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über das Grab verfügen. Das Erlöschen wird dem bisherigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Kann ein Nutzungsberechtigter nicht ermittelt werden sollen stattdessen Angehörige in gerader Linie, Erben oder die Pfleger des Grabes benachrichtigt werden. Kann keine dementsprechende Person ermittelt werden wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist hingewiesen. Sollte das Grabnutzungsrecht aufgrund Buchstabe c) erloschen sein, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
(8) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(9) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit der schriftlichen Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(10) Vor Ablauf der Ruhefrist – frühestens nach 10 Jahren - kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund vorzeitig auf das Grabnutzungsrecht verzichten. Da die Neubelegung erst nach Ablauf der Ruhefrist möglich ist, ist für die Pflege eine Ablösesumme zu entrichten. Der Verzicht wird erst mit der schriftlichen Annahme der Verzichtserklärung und der Zahlung der Ablösesumme wirksam.
(11) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen, der schriftlich zustimmt. Trifft der Berechtigte keine solche Regelung, so kann nach dem Tode des Nutzungsberechtigten derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde)
(5) Wenn kein Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist auf sich umschreiben lässt, erlischt das Grabnutzungsrecht. Die schriftliche Aufforderung zur Umschreibung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn ein Rechtsnachfolger nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt weiterhin, wenn alle Beteiligten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 15 Pflege und Instandhaltung von Gräbern
(1) Jede Grabstätte ist nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder sofern dieser verstorben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz eines sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 14 Abs. 2 in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Alle Gräber müssen nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Grabrechts gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf der -Ruhezeit oder Nutzungszeit gepflegt werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs oder Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Die laufende Grabpflege obliegt dem Grabnutzungsberechtigten und den sonstigen Verpflichteten des Bestatteten.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
(4) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, Strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf von der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark gewachsener oder absterbender Bäume und Sträucher, kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme. § 30).
(6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abraumplätzen abzulegen.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter usw. aus nicht verrottbaren Material sind nach Gebrauch vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch einen vom Grabnutzungsberechtigten beauftragen
Fachbetrieb (z.B. Steinmetz) zu beantragen, wobei die Maße der §§ 12 und 18 zugrunde zu legen sind. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Dem Antrag ist dreifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf beziehungsweise der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Maßgabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17a, 18 und 19 dieser Satzung entspricht
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt beziehungsweise die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 14 Abs. 2 nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der § 18 und 19 widerspricht (Ersatzvorname, § 30).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 18 Größe von Grabmalen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70m einschließlich Sockel, aber ohne Fundament und die Stärke von 12 cm nicht übersteigen.
(2) Die Grabmale von Urnenpartnergrabstätten dürfen maximal 60 cm breit sein und bis zu einer Höhe von 50 cm keine nach außen breiter werdende Form aufweisen. Sie sind mit einer ebenerdigen Umrandung aus Granitpflastersteinen zu versehen. Die Breite der Umrandung beträgt seitlich und hinten 20 cm, vor dem Grabmal 30 cm.
(3) „Pflegearme“ Familiengrabstätten sind mit einer ebenerdigen Umrandung aus Granitpflastersteinen zu versehen. Die Breite der Umrandung beträgt 10 cm. Auf der vorderen linken Seite wird zudem eine Ablagefläche mit den Maßen 80 x 40 cm (inkl. Umrandung) aus Pflastersteinen angelegt.
(4) Die Urnenrasengräber sind mit einer 20 x 20 cm großen Grabplatte aus Naturstein zu versehen. Diese muss ca. 1 cm unterhalb der Rasenfläche liegen und eine Stärke von mindestens 10 cm aufweisen.
(5) Die Baumgrabstätten für Familien und Partner werden mit einer runden Natursteinplatte in bahia-beige abgedeckt. Die Platte hat einen Durchmesser von 35 cm und eine Stärke von 10 cm. Die Platten sind von den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu erwerben und von einem Steinmetz ca. 1 cm unterhalb der Rasenkante einzubringen.
(6) Eine Überschreitung der Höhe und der Stärke nach Abs. 1 ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Die Gestaltung der Grabmale ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs oder Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Als Material sind im Allgemeinen zugelassen: Alle Natursteine, Kunststeine aus zerkleinerten reinen Natursteinkörnungen, sowie Metalle und Hartholz in kunstfertiger Bearbeitung.
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(3) Nicht zugelassen sind: Kunststeine mit eingelegten Natursteinplatten; Kunststoffe; Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst Verwendung findet; Kunststeinsockel unter Natursteindenkmale; Grabmale aus gegossener Zementmasse; Terrazzo- oder schwarzer Kunststein; Tropfsteine; Backsteine oder nachgeahmtes Mauerwerk; in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen.
(4) Gräber mit ruhezeitbeachtlichen Erdbestattungen dürfen mit Steinplatten nur bis zu einem Anteil von zwei Dritteln der Fläche abgedeckt werden. Die übrige Fläche ist so zu gestalten, dass ein ungehinderter Wasser- und Luftaustausch stattfinden kann.
(5) Grabmale sind spätestens 2 Jahre nach der Beisetzung zu errichten.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Friedhofsteile im Interesse einer einheitlichen Gestaltung besondere Anforderungen an Grabmale und Bepflanzungen stellen.
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen (Ersatzvornahme § 30).
(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich der Fundamente und sonstigen baulichen Anlagen nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten durch eine auf dem Friedhof zugelassenen Fachbetrieb oder durch das Friedhofspersonal der Stadt Neustadt b. Coburg nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen mit Mutterboden aufzufüllen und mit Gras anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, 14 unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts Bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt. –
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) An Gegenständen, die Leichen beigegeben oder bei Ihnen belassen worden sind, erwirbt die Stadt mit dem Zeitpunkt der Bestattung das Eigentum.
(5) Nicht organische Bestandteile einer Leiche gehen mit dem Ablauf der Ruhefrist in das Eigentum der Stadt über.
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 23 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit gilt § 12 BestV.
§ 24 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für:
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung der Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen), einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
g) Abbau- und Entsorgung der Grabmale und Fundamente nach Ablauf des Nutzungsrechts an Grabstätten, wenn der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung und Fristsetzung nicht tätig geworden ist. (2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1 f) befreien.
§ 26 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (2) Die Friedhofsverwaltung bewahrt die Urnen nach der Einäscherung höchstens 2 Monate lang unentgeltlich auf. Wenn sich innerhalb eines halben Jahres nach der Einäscherung niemand um die Bestattung der Urnen kümmert, kann die Friedhofsverwaltung die Urnen in einem gemeinschaftlichen Urnengrabfeld bestatten.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist beträgt für alle Erdgrabstätten und Urnen 20 Jahre, für Urnen im Urnengrabfach 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
(2) Bei Erdbestattungen im Bereich von Grabfeldern, bei denen nach dem Belegungsplan keine Neubelegung zugelassen wird da Verwesungsstörungen auftreten, kann bei einer Nachbelegung vorhandener Grabstätten die unter Abs. 1 genannte Ruhefrist nur eingehalten werden, wenn Grabhüllen eingebracht werden. Die Einbringung solcher Grabhüllen ist in diesem Fall verpflichtend. Hierfür wird eine gesonderte Gebühr erhoben.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Eine Umbettung ist grundsätzlich nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Bestattung möglich. Die Umbettung von Leichen und Leichenteilen innerhalb der Friedhöfe der Stadt Neustadt b. Coburg ist nur in besonderen Fällen zulässig. Bei Gemeinschaftsgrabstätten sind Umbettungen nicht zulässig.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen, Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch Tiere, durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- oder Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
§ 32 Zuwiderhandlung
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
- a) den Vorschriften des Benutzungszwangs zuwiderhandelt,
- b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
- c) entsprechend die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Gebühren
Für den Vollzug der Friedhofssatzung gelten die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung und für die damit verbundenen Verwaltungshandlungen die Gebühren der Kostensatzung.
§ 34 Alte Rechte
Bei Gräbern, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Dauer der Nutzungszeit, der Ruhefrist und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Bestattung geltenden Vorschriften, die Verlängerung der Nutzungszeit nach neuem Recht.
§ 35 Datenschutz
(1) Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Hierzu gehört insbesondere das Führen von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen. (2) Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- a) es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
- b) die Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 36 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 14 Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Neustadt b.Coburg
Frank Rebhan Oberbürgermeister