📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderung § 5 Abs. 1, in Kraft getreten 01.01.2026; konsolidierte Fassung Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Gemeinde Sonnefeld – konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2026
Ortsrecht der Gemeinde Sonnefeld
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Gemeinde Sonnefeld (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
ausgefertigt 11.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht am 20.12.2019 Sonnefelder Wochenblatt Nr. 51/2019 in Kraft getreten am 01.01.2020 Rechtsgrundlagen Art. 2, 8 KAG, Art. 20 KG
Änderungen:
Nummer geänderte Bestimmungen Sonnefelder Wochenblatt in Kraft getreten Nr. … vom … am
- 1. § 5 Abs. 1 51/2025 vom 19.12.2025 01.01.2026 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Gemeinde Sonnefeld
(Friedhofsgebührensatzung – FGS)
vom 11. Dezember 2019
Die Gemeinde Sonnefeld erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2019 (GVBl S. 266) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) – (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl S. 98) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Gemeinde Sonnefeld (Friedhofsgebührensatzung – FGS):
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Sonnefeld erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Friedhöfe Sonnefeld, Bieberbach, Hassenberg und Wörlsdorf mit Leichenhäuser und Aussegnungshalle) sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) sonstige Gebühren (§ 5)
c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§3 Entstehen
und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die sonstigen Gebühren (§ 5) und die Verwaltungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr
Einzelgrab 58,24 € Doppelgrab 87,89 € Pflegefreies Reihengrab 58,24 € Kindergrab 50,33 € Urnenerdgrab 79,65 € Urnenrasengrab (Einzel) 45,05 € Urnenrasengrab (Doppel) 60,21 € Urnenrasengrab (Dreifach) 76,03 € Urnennische 133,70 € Anonymes Urnenrasengrab 44,46 € Zusätzliche Urne im Erdgrab 26,25 €
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u. a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Erdgräbern für 30 Jahre erworben werden; bei einem Kindergrab verkürzt sich die Zeit auf 20 Jahre. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss bei Urnenerdgräbern für 20 Jahre erworben werden, bei Urnennischen für zehn Jahre (§ 37 der Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
§5 Sonstige
Gebühren
(1) Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der 100,00 € Aussegnungshalle (Friedhofskirche) am Friedhof Sonnefeld Benutzung des Leichentransportwagens innerhalb des 20,00 € Friedhofsgeländes Gebühren im Zusammenhang mit dem Grabnutzungsrecht an einem Urnenfach:
a) Beisetzung einer Urne einer Urnennische nach Ablauf der 120,00 € Ruhezeit im Erdreich
b) Abschleifen einer Abdeckplatte einer Urnennische 80,00 € Beschriften der Abdeckplatte einer Urnennische, je Zeichen 12,00 € Benutzung des Leichenhauses je angefangenem Nutzungstag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
a) für Särge 80,00 €
b) für Urnen 40,00 € Entfernung eines Grabes durch Dienstleister Gebühr lt. aktueller Preisliste des beauftragten Dienstleisters
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 40,00 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 – Verwaltungsgebühren
(1) Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
Gebühr zum Erwerb, zur Verlängerung oder zur Umschreibung eines 15,00 € Grabnutzungsrechts Genehmigung einer Bestattung vor dem gesetzlich festgelegten 20,00 € Bestattungszeitpunkt Genehmigung einer Bestattung nach der gesetzlich festgelegten 20,00 € Bestattungsfrist Zulassung zu gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof
a) für einmalige Arbeiten 10,00 €
b) jährlich 60,00 € Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder einer 20,00 € sonstigen baulichen Anlage Genehmigung der Überführung einer Leiche nach auswärts 45,00 € Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung 45,00 € Genehmigung zur Durchführung einer Umbettung 45,00 € Genehmigung einer Urnenüberführung 15,00 € Ausstellung einer Bescheinigung durch das Bestattungsamt 10,00 € Löschung eines Grabnutzungsrechts im Gräberbuch 10,00 € (2) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 10,00 € - 500,00 € erhoben werden.
§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Sonnefeld vom 28. November 2011 außer Kraft.
Sonnefeld, 11. Dezember 2019 (*) Gemeinde Sonnefeld
Keilich Erster Bürgermeister
(*) ursprüngliches Ausfertigungsdatum. Zwischenzeitliche Änderungen sind eingearbeitet.
2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (ausgefertigt 11.12.2019, in Kraft getreten 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung (FS) der Gemeinde Sonnefeld – konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2026
Ortsrecht der Gemeinde Sonnefeld
Satzung der Gemeinde Sonnefeld über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
ausgefertigt 11.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht am 20.12.2019 Sonnefelder Wochenblatt Nr. 51/2019 in Kraft getreten am 01.01.2020 Rechtsgrundlagen Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. GO
Änderungen:
Nummer geänderte Bestimmungen Sonnefelder Wochenblatt in Kraft Nr. … vom … getreten am
- 1. § 1, § 3 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 51/2025 vom 19.12.2025 01.01.2026 Satzung der Gemeinde Sonnefeld über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen
(Friedhofssatzung – FS)
vom 11. Dezember 2019
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Sonnefeld folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) die Friedhöfe in
- Sonnefeld, Brunnenberg (Fl.-Nrn. 172/2 und 185 Gemarkung Sonnefeld)
- Bieberbach, Nähe „Am Bieberbach“ (Fl.-Nr. 79 Gemarkung Bieberbach)
- Hassenberg, Friedhofsweg (Fl.-Nr. 203 Gemarkung Hassenberg)
- Wörlsdorf, Neustadter Straße (Fl.-Nr. 179 Gemarkung Wörlsdorf)
- Gestungshausen, Mödlitzer Weg (Fl.-Nr. 1149 Gemarkung Gestungshausen),
b) Moritzkirche und Friedhofshalle am Friedhof Sonnefeld,
c) die Friedhofshallen auf den Friedhöfen Bieberbach, Hassenberg, Wörlsdorf und Gestungshausen,
d) alle zu den Friedhöfen gehörenden Einrichtungen und Anlagenteile samt Zubehör,
e) das Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsbezirk und Bestattungsanspruch; Benutzungszwang
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bezirke eingeteilt:
a) Bezirk des Friedhofs Sonnefeld: Gemeindeteil Sonnefeld,
b) Bezirk des Friedhofs Bieberbach: Gemeindeteil Bieberbach, c) Bezirk des Friedhofs Hassenberg: Gemeindeteil Hassenberg,
d) Bezirk des Friedhofs Wörlsdorf: Gemeindeteil Wörlsdorf,
e) Bezirk des Friedhofs Gestungshausen: Gemeindeteile Gestungshausen, Neuses am Brand, Firmelsdorf, Weischau, Zedersdorf, Weickenbach.
Die Grenzen der Bezirke ergeben sich aus dem in der Anlage angefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bezirks bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas Abweichendes gilt, wenn
a) Verstorbene aus einem anderen Bezirk ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab in einem anderen Friedhof haben, für sie und für ihre Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV),
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden sollen und solche Grabstätten auf dem Friedhof ihres Bezirks nicht zur Verfügung stehen,
d) Verstorbene im Gemeindegebiet tot aufgefunden wurden und eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Gemeindeteil Oberwasungen können sich auch auf dem Friedhof Fechheim, der nicht von der Gemeinde Sonnefeld betrieben wird, bestatten lassen.
(4) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(5) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
a) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges)
b) Beisetzung von Urnen
Die Gemeinde kann sich zur Verrichtung dieser Tätigkeiten eines Bestattungsinstituts bedienen. Bei Überführungen nach auswärts gelten die Buchstaben a) und b) nicht.
(6) Befreiungen vom Benutzungszwang des Abs. 5 sind im Einzelfall möglich, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind jeweils während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe, eines einzelnen Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter zehn Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (4) Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von Blindenhunden,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten als den hierfür vorgesehenen abzulagern,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) generell an Sonn- und Feiertagen sowie während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und das Bestattungsgewerbe für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 HwO nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Die Zulassung wird entweder einmalig für eine bestimmte Auftragsarbeit oder für eine unbestimmte Anzahl von Tätigkeiten befristet auf ein oder zwei Jahre erteilt.
(3) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Gemeinde anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 4 sind nicht anwendbar.
(6) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen dieser Satzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(8) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
(9) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Belegungsplänen, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können.
§ 10 – Grabarten
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen sind folgende Grabarten zulässig:
Friedhof Friedhof Friedhof Friedhof Friedhof Sonnefeld Bieberbach Hassenberg Wörlsdorf Gestungs-hausen Einzelgräber (§ 11) ja ja ja ja ja Pflegefreie Einzelgräber ja ja ja ja ja („Norweger-Gräber“, § 12) Familiengräber – Wahlgräber ja ja ja ja ja (§ 13) Urnenerdgräber (§ 15) ja ja ja ja ja Urnenfach in der Urnenwand ja nein nein nein nein (§ 16) Urnenrasengräber (§ 17) ja ja ja ja Ja Urnengrabfeld für anonyme ja ja ja ja ja Bestattungen (§ 18)
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Die Friedhöfe sind darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener beigesetzt werden. In Doppelgrabstätten können zwei Verstorbene beigesetzt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei der die Anzahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
§ 11 – Einzelgräber
(1) Es bestehen Einzelgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Einzelgräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.
(2) Einzelgräber werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) zur Verfügung gestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(3) Im Einzelgrab wird nur jeweils eine Leiche beigesetzt. Innerhalb der festgesetzten Ruhezeit können in dem Einzelgrab bis zu drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 12 – Pflegefreie Einzelgräber („Norweger-Gräber“)
(1) „Norweger-Gräber“ sind Grabstätten für Erdbestattungen ohne gärtnerische Gestaltung, die als Rasengrabfeld angelegt werden und deren Lage von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der pflegefreien Einzelgrabstätte ist möglich. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(2) Außer dem Aufbringen einer Grabplatte oder der Errichtung eines Grabmales / Grabsteines (§ 23 Abs. 1 Buchst. e) erfolgt keine bauliche Gestaltung.
(3) Innerhalb der festgesetzten Ruhezeit können in dem Grab drei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Das Aufbringen einer weiteren Grabplatte ist in diesen Fällen nicht möglich.
§ 13 – Familiengräber – Wahlgräber
(1) An einer belegungsfähigen Doppelgrabstätte kann ein Grabnutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Familiengrab, Wahlgrab). Ein Anspruch auf Erwerb an einer bestimmten Wahlgrabstätte besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen. Innerhalb der laufenden Ruhezeiten können in einem Familiengrab bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(3) Das Grabnutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 37), begründet, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird das Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für 10 Jahre erworben. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(5) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden kann.
(6) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dem Familiengrab (Wahlgrab) ist möglich.
§ 14 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) In der Gemeinde Sonnefeld zulässige Urnengrabstätten sind:
a) Urnenerdgräber (§ 15),
b) Urnenfächer (§ 16), c) Urnenrasengräber (§ 17),
d) Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen (§ 18).
(3) Urnen mit Aschenresten dürfen darüber hinaus in allen anderen Grabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Eine Erdbestattung in Urnengräbern ist nicht zulässig.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15 – 20 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
(6) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Nach Eintreffen der Urne setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Bestattungszeit und –ort fest.
(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten und Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengräber.
§ 15 – Urnenerdgräber
(1) Urnenerdgräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Grabnutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) begründet wird, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird das Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls für 10 Jahre erworben. Ein Anspruch auf Erwerb an einer bestimmten Urnenerdgrabstätte besteht nicht. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenerdgrabstätte ist möglich.
(2) Während der Grabnutzungszeit darf eine Urnenbeisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit verlängert wird. Abs. 3 Satz 1 ist zu beachten.
(3) In Urnenerdgräbern, für dessen Urnen die Ruhezeit (§ 37) noch nicht abgelaufen ist, dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 16 – Urnenfächer in der Urnenwand
(1) Urnenfächer sind Urnenstätten, die sich als geschlossene Fächer in der Urnenwand befinden.
(2) In einem Urnenfach können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an einem Urnenfach wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 37) verliehen. Während der Grabnutzungszeit darf eine weitere Urnenbeisetzung im Urnenfach nur stattfinden, wenn das Grabnutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit verlängert wird. Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag des bzw. der Nutzungsberechtigten um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit des Urnenfaches werden die Urnen in einem Urnengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung dauerhaft beigesetzt.
(5) Urnenfächer und Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Abdeckungen werden von der Gemeinde beschriftet. Sie bedient sich hierzu eines Steinmetzfachbetriebes. Die Kosten hierfür trägt der Grabnutzungsberechtigte.
§ 17 – Urnenrasengräber (Rasengrabfelder)
(1) Urnenrasengräber sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung, die der Reihe nach in einem von der Friedhofsverwaltung dafür bestimmten Rasengrabfeld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche zugeteilt werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einem Urnenrasengrab ist möglich.
(2) Bei Urnenrasengräbern besteht die Möglichkeit einer Doppel- oder Dreifachbelegung. Dies muss aber bereits bei der ersten Urnenbelegung festgelegt werden. Die weitere Urnenbeisetzung darf nur stattfinden, wenn das Grabnutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit verlängert wird.
§ 18 – Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen
Im Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen werden Urnen dauerhaft beigesetzt. Das Urnengrabfeld ist als Bestattungsfläche ausgewiesen, die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden nur vergeben, wenn dies dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspricht. Der Erwerb eines Nutzungsrechts, eine Verlängerung oder eine Umbettung sind nicht möglich.
§ 19 – Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr nach der Friedhofsgebührensatzung (FGS) verliehen
(2) Anlässlich eines Todesfalls kann an einer belegungsfähigen Grabstätte ein Nutzungsrecht erworben werden, welches für nachfolgende Nutzungsdauer – mindestens auf die Dauer der Ruhefrist – verliehen wird:
Nutzungsdauer verlängerbar um jeweils (Ruhezeit) Einzelgräber (§ 11) 30 Jahre 5 Jahre Pflegefreie Einzelgräber 30 Jahre 5 Jahre („Norweger-Gräber“, § 12) Familiengräber – Wahlgräber (§ 13) 30 Jahre 5 Jahre Urnenerdgräber (§ 15) 20 Jahre 5 Jahre Urnenfach in der Urnenwand (§ 16) 10 Jahre 10 Jahre Urnenrasengräber (§ 17) 20 Jahre 5 Jahre Urnengrabfeld für anonyme 20 Jahre --- Bestattungen (§ 18)
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und das Platzangebot des Friedhofs es zulässt.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen im Rahmen des Abs. 1 zu erwerben.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit der schriftlichen Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 20 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes eine Person beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefkinder,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter Buchst. a) bis h) fallenden Erben
übertragen werden. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person das Vorrecht vor der jüngeren. Stimmen die Vorberechtigten zu, so kann auf Antrag im begründeten Einzelfall das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. Findet sich keine solche Person, kann die Gemeinde eine vorzeitige Einebnung des Grabes und Entfernung des Grabmales veranlassen.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 21 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 23 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage im Maßstab 1 : 10 mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der farblichen Gestaltung und der Anordnung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Soweit zur Beurteilung erforderlich, kann die Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 23 und 24 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 23 und 24 widerspricht (Ersatzvornahme, § 39).
§ 22 – Größe und Gestaltung der Grabstätten; Grabeinfassungen
(1) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Belegungspläne maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Kindergrabstätten (Erdgräber) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr:
Länge 1,50 m, Breite 0,70 m
b) Einzelgrabstätten (Erdgräber) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr:
Länge 2,50 m, Breite 0,90 m
c) Für Familien (Wahl-)grabstätten (§ 13) gelten die vorstehenden Maße entsprechend mit der Folge, dass das Doppel- oder Mehrfachwahlgrab lediglich die zwei- bzw. mehrfache Breite des Einzelwahlgrabes aufweist, zuzüglich der Abstände zwischen den Einzelgrabstätten.
d) Grabstätten für die Beisetzung von Urnen (Urnenerdgräber):
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
e) Urnenrasengräber
klein: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m doppelt: Länge 0,50 m, Breite 0,70 m dreifach: Länge 0,50 m, Breite 0,90 m
f) Urnenfächer
Höhe: 0,45 m, Breite 0,24 m, Tiefe 0,64 m
g) anonymes Urnenrasengrab
Länge: 0,40 m, Breite 0,40 m
(2) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Urnen müssen mindestens in einer Tiefe von 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
(3) Bei Rasengräbern beträgt der Seiten- und Reihenabstand zwischen den einzelnen Gräbern jeweils mindestens 0,50 m.
(4) Grabeinfassungen sind auf allen gemeindlichen Friedhöfen vorgeschrieben. Hinsichtlich des Materials der Einfassung gelten dieselben Bestimmungen wie für das Grabmal (§ 24 Abs. 1). Die Grabeinfassungen dürfen höchstens folgende Abmessungen aufweisen:
a) bei Einzelgrabstätten für verstorbene Kinder bis zu 10 Jahren: 1,50 m Länge, 0,70 m Breite, 0,20 m Höhe
b) bei Einzelgrabstätten für Verstorbene über 10 Jahren: 1,80 m Länge, 0,80 m Breite, 0,20 m Höhe
c) bei Familien(Wah)lgrabstätten gelten die Maße wie bei Buchst. b) mit folgenden Abweichungen: bei Doppelgräbern beträgt die Breite der Einfassung generell 1,80 m, bei Dreifachgräbern kommt der doppelte Grabstättenabstand hinzu
d) bei Urnenreihengräbern: 0,90 m Länge, 0,50 m Breite, 0,20 m Höhe
(5) Natursteinabdeckungen des Grabfeldes sind auf allen Friedhöfen zulässig. Diese können als Platte, Schüttung o. ä. ausgeführt werden.
(6) Wenn es die topographische Lage des Grabplatzes erfordert, können nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde (§ 21) Stufen in Naturstein angelegt werden.
§ 23 – Größe der Grabmale
(1) Soweit bearbeitete Grabmale verwendet werden, dürfen folgende Maße nicht überschritten werden:
a) bei Einzelgrabstätten: aa) für verstorbene Kinder bis zu 10 Jahren: Höhe 0,70 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m ab) für Verstorbene über 10 Jahre: Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
b) bei Familien(Wahl-)grabstätten: Es gelten die gleichen Maße wie unter a), jedoch kann bei Doppel- oder Dreifach-Wahlgrabstätten je nach ihrer Lage im Friedhof eine größere Breite bis zum doppelten bzw. dreifachen Maß der Vorgabe unter Buchst. ab) erlaubt werden.
c) bei Urnenerdgräbern: Höhe 0,85 m, Breite 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m
d) im Rasengrabfeld: Grabplatte in den Maßen 0,30 m x 0,30 m je Urne oder Rundplatte mit einem Durchmesser von 0,30 m; an die Ausgangsplatte können weitere Rundplatten mit entsprechender Aussparung angefügt werden
e) bei pflegefreien Einzelgräbern („Norweger-Gräber“): Grabplatte in den Maßen 0,60 m x 0,60 m; zusätzlich kann auf der Grab- bzw. Fundamentplatte ein Grabmal mit maximal 0,55 m Breite und 1,00 m Höhe aufgestellt werden
(2) Im Übrigen müssen sich Grabmale in die nähere Umgebung einfügen.
§ 24 – Gestaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs entsprechen (Art. 8 Abs. 1 BestG); sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und sich in die Umgebung einfügen. Eine verunstaltende Wirkung aufgrund Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie dem Werkstoff des Grabmals ist auszuschließen.
(2) Neben Naturstein dürfen für die Grabmale auch andere natürliche Materialien wie z. B. Edelstahl, Steinfindlinge, Holz oder auch Kombinationen aus verschiedenen Werkstoffen verwendet werden. Das Material ist bei der Beantragung des Grabmals (§ 21) anzugeben.
(3) Inhalt, Gestaltung und verwendete Symbole müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
§ 25 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 20 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 39). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(4) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 20 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen oder sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhezeit und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 26 – Besondere Bestimmungen für Rasengrabfelder
(1) Rasengrabfelder für die Beisetzung von Leichen und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenflächen angelegt und unterhalten.
(2) Eine Bepflanzung ist nicht gestattet.
(3) Blumen dürfen nur auf die dafür vorgesehene Sammelstellfläche gelegt oder gestellt werden. Künstliche Materialien dürfen nicht abgelegt werden.
(4) Die Größe der Grabplatten ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Buchst. d. Die Oberseite der Grabplatte muss ca. 1 cm unterhalb der Rasenfläche liegen. Die Anordnung der Grabplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(5) Die Grabplatte ist mit Vor- und Nachnamen und ggf. Geburts- und Sterbedatum zu beschriften. Auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Größe der Grabplatte und Schriftgröße ist zu achten. Im Übrigen gilt § 24 Abs. 3.
§ 27 – Besondere Bestimmungen für das Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen
(1) Das Urnengrabfeld für anonyme Bestattungen wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Das Bepflanzen des Grabfeldes oder das Ablegen von Blumen sind nicht gestattet.
(2) Auf den Urnengrabfeldern für anonyme Bestattungen sind keinerlei Grabmale oder Hinweistafeln zulässig.
§ 28 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Provisorische Grabzeichen müssen nach spätestens 18 Monaten nach der Belegung entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabstätten abzuräumen, sofern das Nutzungsrecht an der Grabstätte nicht verlängert wurde.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 20 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 20 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 39).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 20 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 29 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume oder Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 39).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Erfolgt dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist solche Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) An der Urnenwand ist das Ablegen von Blumenschmuck und Kränzen nicht gestattet.
§ 30 – Beschaffenheit des Grabschmuckes der Grabstätten
(1) Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in der Trauerfloristik – insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck – nicht verwendet werden.
(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
(3) Gegenstände des Grabschmucks, die aus nicht kompostierbarem Material bestehen (Steckvasen, Schalen, Schleifen usw.) sind über das von der Gemeinde auf dem Friedhof zur Verfügung gestellte Restmüllbehältnis zu entsorgen.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 31 – Leichenhaus und Friedhofshalle
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Hinterbliebene eines Verstorbenen, wenn diese sich von dem Verstorbenen verabschieden wollen.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Vor der Bestattung findet auf Wunsch des/der Auftraggebers/-in in der Friedhofshalle (Moritzkirche) eine Trauerfeier statt. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 32 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens eine Stunde vor der Bestattung in die gemeindliche Friedhofshalle zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 33 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 34 – Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 35 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.
§ 36 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 37 – Ruhezeit
Die Ruhefrist beträgt bei Kindergräbern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre, für alle anderen Erdbestattungen 30 Jahre. Die Ruhefrist für alle Urnenerdgrabstätten beträgt 20 Jahre, für die Urnengrabfächer beträgt sie 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 38 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
(2) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages eines in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen und der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten.
(3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Exhumierung.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 39 – Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Eine vorherige Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 40 – Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
§ 41 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 21 – 30 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 42 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Sonnefeld vom 20. Oktober 2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24. September 2012 außer Kraft.
Sonnefeld, 11. Dezember 2019 (*) Gemeinde Sonnefeld
Michael Keilich Erster Bürgermeister (*) ursprüngliches Ausfertigungsdatum. Zwischenzeitliche Änderungen sind eingearbeitet.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Sonnefeld
- 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen in der Gemeinde Sonnefeld (Friedhofsgebührensatzung – FGS)
vom 10. Dezember 2025
Die Gemeinde Sonnefeld erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
§ 1
Der Tabelle unter § 5 Abs. 1 wird folgender Gebührentatbestand angefügt:
Entfernung eines Grabes durch Dienstleister Gebühr lt. Aktueller Preisliste des beauftragten Dienstleisters
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Sonnefeld, 10.12.2025 Gemeinde Sonnefeld
K e i l i c h Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Sonnefeld?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Sonnefeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!