Friedhofsgebühren Bad Rodach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Bad Rodach · Bayern · PLZ 96476

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2017 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung

7 Ausfertigungen

  1. 7. Ausfertigung

Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Bad Rodach, Landkreis Coburg Vom 11.04.2017

Die Stadt Bad Rodach erlässt aufgrund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-I), zuletzt geändert durch Gesetz am 13.12.2016 (GVBl. S. 351) und Art. 22 Abs. 1 Kostengesetz in der Fassung vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43 BayRS 2013-1-1-F) zul. geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286) folgende Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Bad Rodach erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, der Leichenhäuser und der von ihr für die Versorgung und Beisetzung Verstorbener bereitgestellten Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Gebührenschuldner sind:

1. die Nutzungsberechtigten an einem Reihengrab oder einer Urnenstätte,

2. die Erwerber eines Sondernutzungsrechts an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab),

3. die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten,

4. diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung

geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen.

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 2 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Gebührenschuld wird zwei Wochen nach der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt ist berechtigt, mit dem Antrag auf eine in dieser Satzung geregelte Leistung von dem Gebührenschuldner eine Vorschusszahlung oder eine ausreichende Sicherung der Gebührenschuld zu verlangen.

§ 3 Gebühren für die Grabstätte

(1) Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Erdbestattung eines

a) vor Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbenen 115,00 Euro

b) nach Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbenen 690,00 Euro

c) nach Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbener (Rasengrab) 1.090,00 Euro 2. für den Erwerb des Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahl, Familiengrab)

a) einer 1-stelligen Grabstätte 690,00 Euro

b) einer 2-stelligen Grabstätte 1.190,00 Euro

c) einer 3-stelligen Grabstätte 1.790,00 Euro

d) einer 4-stelligen Grabstätte 2.390,00 Euro

e) einer 5-stelligen Grabstätte 2.990,00 Euro

f) einer 6-stelligen Grabstätte 3.690,00 Euro 3. für die Überlassung eines Urnengrabes 490,00 Euro 4. für die Überlassung eines Urnenfaches 1.290,00 Euro 5. für die Überlassung eines Urnengrabes (Rasen) 890,00 Euro 6. für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 890,00 Euro 7. für die Baumbestattung 890,00 Euro (2) Für jede Verlängerung der Ruhezeit für die in Abs. 1 genannten Grabstätten um den sich aus § 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Rodach ergebenden Zeitraum wird dieselbe Gebühr erhoben, wie sie für die erstmalige Überlassung am Tage der Verlängerung zu erheben wäre. Wird eine Verlängerung nicht für den vollen in Satz 1 genannten Zeitraum ausgesprochen, wird eine entsprechend verminderte Gebühr erhoben.

(3) Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einer der in Abs. 1 Nr. 6 a und f bezeichneten Grabstätten die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts, so wird für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen, über die Nutzungsdauer hinausgehenden Jahre eine Ausgleichsgebühr erhoben, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Erstgebühr nach der Zahl der erforderlichen Jahre errechnet wird. Die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts wird um diese Jahre verlängert.

(4) Das Sondernutzungsrecht kann in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 a und f gegen Entrichtung der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebühr für den Erwerb (Erstgebühr) um weitere 30 Jahre verlängert werden. Kürzere Verlängerungen sind möglich. Die Gebühr verringert sich im Verhältnis zur Verlängerungszeit.

§ 4 Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

1. Öffnen und Schließen eines Grabes

a) für vor Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbene

154,00 Euro

b) für nach Vollendung des 10. Lebensjahres Verstorbene

330,00 Euro

2. Herstellung eines Urnengrabes und Beisetzung der Urne sowie Beisetzung

einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab

85,00 Euro

3. Beisetzung der Urne in einem Urnenfach

52,00 Euro

4. Bereitstellung des Grabschmuckes (Matten) während der Beerdigungsfeier 11,00 Euro

5. Benutzung der Leichenhalle einschl. Reinigung

78,00 Euro

6. Benutzung der Kühleinrichtung je angefangenen Tag

26,00 Euro

7. Leichenträger bei Beerdigung, Trauerfreier oder Überführung je Träger 85,00 Euro

8. Benutzung des Beerdigungswagens

11,00 Euro

9. Bereitstellung von Beileidslisten einschl. Schreibgestell

5,50 Euro

10. Ausstellen eines Grabbriefes (nur für Wahlgrab und Familiengrab)

16,50 Euro

11. Aufnehmen und Anbringen eines Sterbeanschlages

26,00 Euro

12. Genehmigung für weitere Beisetzung von Urnen in vorgenannten

Grabstellen je Urne

52,00 Euro

13. Genehmigung zum Umbetten von Urnen und Leichen

26,00 Euro

14. Für die Umbettung von Urnen und Leichen werden die der Stadt

tatsächlich entstandenen Kosten erhoben

42,00 Euro/Std

15. Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmalen und Einfassungen

je 1% des

Gestehungs-

wertes mind.

16,50 Euro

(2) Werden außerhalb der bei der Stadt Bad Rodach üblichen Bestattungstermine auf Wunsch der Angehörigen oder aufgrund besonderer Umstände Leistungen im Sinne dieser Satzung durch ein privates Bestattungsunternehmen erbracht, so werden die den vorstehenden Gebühren übersteigenden Beträge als Zuschlag erhoben.

Die Höhe dieses Zuschlages wird auf Antrag vor dem Bestattungstermin benannt.

§ 6 In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Bad Rodach, vom 07.12.2009 i. d. F. der Änderungssatzung vom 22.06.2012 außer Kraft.

Ausfertigung:

Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Rodach am 03.04.2017 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Bad Rodach, 11.04.2017/mb

STADT BAD RODACH

Tobias Ehrlicher

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 11.04.2017 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

7 Ausfertigungen

  1. 7. Ausfertigung

Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Rodach Vom 11.04.2017

Die Stadt Bad Rodach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Städtische Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Bad Rodach als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Bad Rodach, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Breitenau, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Elsa, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Gauerstadt den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Grattstadt, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Heldritt, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Mährenhausen, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Oettingshausen, den Friedhof mit einem Leichenhaus im Stadtteil Roßfeld, den Friedhof ohne Leichenhaus im Stadtteil Sülzfeld,

mit der Maßgabe, dass für die Friedhöfe in den Stadtteilen Breitenau, Roßfeld, Heldritt , Elsa und Gauerstadt die Satzung insoweit eingeschränkt ist, als es sich aus den mit den Kirchengemeinden geschlossenen Verträgen ergibt. Diese Verträge werden diesbezüglich Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

  1. 2. die erforderlichen Beerdigungswagen,
  1. 3. das erforderliche Friedhofspersonal.

§ 2 Bestattungsanspruch

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet:

  1. 1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt hatten,
  2. 2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird
  3. 3. für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.

(2) Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.

(3) Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, dürfen auf städtischen Friedhöfen auch Personen, die nicht unter Abs. 1 und 2 fallen, bestattet werden. Dies bedarf der Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtanspruch besteht. Benutzungszwang

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere - das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes - das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen - die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger - Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen - Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck) obliegt den von der Stadt beauftragten Bestattungsunternehmen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der an den Eingängen bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und

von der Stadt zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge);

  1. 2. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen;
  2. 3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
  3. 4. Druckschriften zu verteilen;
  4. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 6. Abraum außerhalb der vorgesehenen Stellen abzulagern;
  6. 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  7. 8. die Ruhe der Friedhöfe oder einer Trauerfreier zu stören;
  8. 9. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dgl. unbefugt von Gräbern oder Friedhofsanlagen

wegzunehmen;

  1. 10. Friedhofsanlagen außerhalb der für den allgemeinen Verkehr bestimmten Wege zu betreten;
  2. 11. zu lärmen, zu spielen, zu betteln und zu rauchen;
  3. 12. ohne Auftrag gewerbemäßig zu fotografieren.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt Bad Rodach zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt Bad Rodach innerhalb einer Frist von 3 Monaten.

Artikel 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der auf den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen von den Friedhöfen zu entfernen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt Bad Rodach entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

§ 7 Allgemeines

Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalls möglich.

III. Grabstätten

§ 8 Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (§ 8)
  2. 2. Wahlgräber (Familiengräber) (§ 9)
  3. 3. Urnenstätten (§ 13) (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass auf den in § 1 genannten Friedhöfen alle in Abs. 1 genannten Gräber vorgehalten werden. Diese werden entsprechend des Bedarfs und des Platzangebotes auf den jeweiligen Friedhöfen angelegt.

§ 9 Reihengräber

(1) Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 1. Lebensjahr, bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Reihengräber, auch als Rasengräber, für Verstorbene vom vollendeten

  1. 10. Lebensjahr an.

Rasengräber sind Reihengräber, die sich auf einem gesonderten Gräberfeld befinden und nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen.

Die Angehörigen haben die Möglichkeit, einen genehmigungspflichtigen Kissenstein aus Naturstein mit vertiefter Schrift aufzubringen. Die Kissensteine sind pultartig mit einer Neigung von 5 % zur Vorderkante zu verlegen. Die Vorderkante muss 5 cm über Erdgleiche sein. Der Kissenstein ist einreihig mit Granitkleinsteinpflaster (grau) zu umpflastern.“

(2) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Verlängerungen sind nur bis zur Auflassung des Gräberfeldes zulässig.

(3) Reihengräber sind Einzelgräber. Es wird deshalb nur jeweils eine Leiche darin beigesetzt. In einem Reihengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für Rasengräber.

(4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 10 Wahlgräber

(1) An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab, Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.

(2) Wahlgräber können aus mehreren Grabstellen bestehen.

(3) Das Sondernutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist, längstens für 30 Jahre begründet. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde.

§ 11 Beisetzung in Wahlgrabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(2) Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

§ 12 Übertragung des Sondernutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.

(2) Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.

(3) Der Übergang des Sondernutzungsrechts ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt.

§ 13 Verzicht auf das Sondernutzungsrecht

Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

§ 14 Urnenstätten

(1) Urnenstätten sind Urnengräber, Urnenfächer, Rasengräber, das anonyme und halbanonyme Urnenfeld und Baumgräber. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen und werden nur im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.

(2) Urnengräber sind Urnenstätten, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt werden.

In einem Urnengrab könne bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Urnenfächer sind Urnenstätten, die als geschlossene Wandfächer in der Urnenmauer ausgebildet sind und der Reihe nach belegt werden.

In einem Urnenfach können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit für Urnenfächer ist nur bis zum Ablauf der Ruhefrist der zweiten beigesetzten Urne zulässig.

Nach Ablauf der Nutzungszeit des Urnenfachs werden die Urnen in einem Urnengrabfeld ohne besondere Kennzeichnung beigesetzt. Urnenfächer verbleiben im Eigentum der Stadt.

Die Beschriftung (Vor- und Familienname, ggf. Geburtsname und Sterbedatum) veranlassen die Grabnutzungsberechtigten, spätestens 6 Monate nach der Beisetzung

Blumen dürfen vor der Urnenwand nur für die Dauer von 3 Wochen nach der Beisetzung gelegt oder gestellt werden.

(4) Rasengräber sind Urnenstätten, die sich auf einem besonderen Gräberfeld befinden und nicht bepflanzt oder mit Grabschmuck versehen werden dürfen.

In einem Rasengrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Friedhof Bad Rodach – Rasengräberfeld A:

Die Angehörigen haben die Möglichkeit, einen genehmigungspflichtigen Kissenstein aus Naturstein mit vertiefter Schrift aufzubringen. Die Kissensteine sind pultartig mit einer Neigung von 5% zur Vorderkante ohne Fundament zu verlegen. Die Vorderkante muss 5 cm über Erdgleiche sein. Der Kissenstein ist dreireihig mit Granitkleinsteinpflaster (grau) zu umpflastern.

Friedhof Gauerstadt:

Die Angehörigen haben die Möglichkeit, eine runde, genehmigungspflichtige Steinplatte aus Naturstein mit vertiefter Schrift anzubringen. Der Durchmesser der Steinplatte beträgt 30 cm.

Die Steinplatte muss erdgleich verlegt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit für Rasengräber ist nur bis zur Auflassung des Gräberfeldes zulässig.

Rasengräber werden nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten. Die genaue Lage der Felder ist bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen.

(5) Das anonyme Urnenfeld ist keine gesondert ausgewiesene Urnenstätte. Es wird als Rasenfläche angelegt, in der die Beisetzung von Urnen auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch der Angehörigen anonym erfolgt. Es wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung angelegt und bleiben bis zum Ablauf der Ruhefrist bestehen. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grablage wird nicht bekannt gegeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die Stadt kann ein Gemeinschaftsgrabmal und eine Ablegestelle für Blumen und Gestecke o. ä. einrichten. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen u. ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. Sie werden von der Friedhofsverwaltung unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Für das halbanonyme Urnenfeld gelten die Regelungen für das anonyme Urnenfeld. An einer von der Stadt eingerichteten zentralen Gedenkstätte wird mit Vor- und Familienname, ggf. Geburts-und Sterbedatum erinnert. Art und Weise der Beschriftung legt die Friedhofsverwaltung für das jeweilige Urnenfeld fest. Die Beschriftung veranlassen die Grabnutzungsberechtigten, spätestens 6 Monate nach der Beisetzung.

(6) Baumgräber sind Urnenstätten für Aschen innerhalb einer besonderen Abteilung des Friedhofes. Baumgräber werden durch die Stadt gärtnerisch angelegt, gepflegt und einheitlich beschriftet. Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden. An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumenschmuck etc. abgelegt werden. Die Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur im Bereich des Gedenkplatzes an der mit Namenstafeln versehenen Stele zulässig. Bei Baumbestattungen ist eine Umbettung grundsätzlich nicht möglich.

(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend auch für Urnenstätten.

§ 15 Beschaffenheit von Urnen bei Erdbestattungen

Bei Erdbestattungen dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwendet werden. IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:

  1. 1. für die Beisetzung von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 1. Lebensjahr

Reihengräber: Länge: 0,90 m

Breite: 0,50 m

  1. 2. für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

Reihengräber: Länge: 1,70 m

Breite: 0,70 m

  1. 3. für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

Reihengräber: Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Reihengräber als Rasengräber: Länge: 2,60 m

Breite: 0,80 m

Wahlgräber:

Länge: 2,10 m

Breite: 1,00 m

  1. 4. für die ausschließliche Bestattung von Urnen:

a) Urnenreihengrab 4-stellig Breite: 1,00 m

Tiefe: 1,00 m

b) Rasengrab Friedhof Bad Rodach 2-stellig Breite: 1,00 m

Tiefe: 0,80 m

c) Rasengrab Friedhof Gauerstadt 2-stellig Breite: 0,80 m

Tiefe: 0,80 m

(2) Für die Doppel- oder Mehrfachwahlgräber gelten die vorstehenden Maße entsprechend mit der Folge, dass das Doppel- bzw. Mehrfachwahlgrab lediglich die zwei- bzw. mehrfache Breite des Einzelwahlgrabes aufweist.

§ 17 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung der Stadt. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen; dazu gehören:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grund- und Seitenriss im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. eine Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, kann die Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.

(4) Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden.

§ 18 Größe der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1. bei Kindergräbern (bis 1 Jahr) Höhe 0,70 m – Breite 0,45 m

bei Kindergräbern (bis 10 Jahre) Höhe 0,80 m – Breite 0,50 m 2 a) bei Reihengräbern Höhe 1,00 m – Breite 0,60 m 2 b) bei Reihengräbern als Rasengräber Kissenstein Höhe 0,05 m (vorne) – 0,12 m (hinten) 3. bei Wahlgräbern Höhe 1,00 m – Breite 1,20 m 4. bei Urnengräbern Höhe 0,70 m – Breite 0,45 m 5. bei Rasengräbern

a) im Friedhof Bad Rodach - Rasengräberfeld A (Kissenstein)

Höhe 0,12 m (hinten) – Breite 0,40 m –

Tiefe 0,20 m

b) im Friedhof Gauerstadt Durchmesser 0,30 m 6. bei Doppel- oder Dreifach-Wahlgräbern kann je nach ihrer Lage im Friedhof eine größere

Breite der Grabmale erlaubt werden.

(2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern (bis 1 Jahr) 0,50 m

bei Kindergräbern (bis 10 Jahre) 0,70 m

  1. 2. bei Reihengräbern

0,80 m

  1. 3. bei Wahlgräbern (einstellig)

1,00 m

  1. 4. bei Urnengräbern

1,00 m

§ 19 Größe der Grabmäler im Stadtteil Breitenau

(1) Für die Gräber des in beiliegendem Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, als „nördliches Gräberfeld“ bezeichneten Friedhofsteiles dürfen nur liegende Grabsteine verwendet werden, deren Stärke nicht unter 10 cm und nicht über 20 cm sein darf. Die Grabmäler dürfen grundsätzlich von folgenden Maßen nicht abweichen:

  1. 1. bei Kindergräbern Tiefe 0,35 m

Breite 0,35 m

  1. 2. bei Reihengräbern Tiefe 0,60 – 0,80 m Breite 0,50 – 0,70 m
  2. 3. bei Wahlgräbern Tiefe 0,60 – 0,80 m Breite 0,90 – 1,00 m
  3. 4. bei Urnengräbern Tiefe 0,40 – 0,80 m Breite max. – 0,90 m

(2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkaten) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern 0,60 m
  2. 2. bei Reihengräbern 0,80 m
  3. 3. bei Wahlgräbern 1,80 m
  4. 4. bei Urnengräbern 1,00 m

Es sind nur Grabeinfassungen aus Stein mit einer Stärke bis zu 5 cm zugelassen. Sie dürfen nicht höher als 10 cm aus dem Erdreich herausragen. (3) Die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 gelten nicht für die Gräber des als „südliches Gräberfeld“ bezeichneten Friedhofsteiles. Grabmäler für Gräber in diesem Gräberfeld dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße (gemessen von der Erdoberfläche ohne Erdhügel) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kindergräbern Höhe 0,75 m

Breite 0,35 m

  1. 2. bei Reihengräbern Höhe 1,10 m

Breite 0,60 m

  1. 3. bei Wahlgräbern Höhe 1,10 m

Breite 1,00 m

Hinsichtlich der Grabeinfassungen gilt Abs. 2 Satz 1.

§ 20 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.

(2) Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie seinem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.

(3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.

§ 21 Standsicherheit

(1) Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.

(3) Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.

§ 22 Entfernung von Grabmälern

(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Ausgenommen ist eine vorübergehende Entfernung anlässlich einer Bestattung.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige Grabausstattungen zu entfernen. Dies ist vor der Entfernung bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Sind die Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der genannten Frist entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Wahlgräber von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweils letzte Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 23 Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Das Anpflanzen von baum- und strauchartigen Gewächsen auf den Grabstätten bedarf der Genehmigung der Stadt.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(4) Heckenanpflanzungen zwischen den Grabstätten sind nicht gestattet.

§ 24 Beschaffenheit des Grabschmuckes

(1) Es darf nur kompostierfähiger Grabschmuck verwendet werden. Als kompostierfähig gelten Materialien, die nach dem derzeitigen Wissensstand über eine Kompostierungsanlage dem Naturkreislauf wieder zugeführt werden können. Insbesondere Kränze und Gestecke dürfen keine nicht kompostierfähigen Bestandteile enthalten.

(2) Grablichter und ähnliche Gegenstände, die aufgrund ihres Verwendungszweckes aus nichtkompostierfähigem Material sind, sind vom Grabnutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten ordnungsgemäß zu entsorgen.

V. Bestattungsvorschriften

§ 25 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem städtischen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei

der Stadt anzuzeigen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht,

so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt fest, wobei sie die Wünsche der

Angehörigen und der jeweiligen Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 26 – Benutzung des städtischen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das städtische Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Abordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 27 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre. Für Aschenreste beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 28 Umbettung auf Antrag

(1) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.

(5) Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.

VI. Schlussvorschriften

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann nach Art. 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt:

  1. 1. § 3 Verstoß gegen den Benutzungszwang;
  2. 2. § 4, Verstoß gegen die Öffnungszeiten;
  3. 3. § 5 Abs. 1 bis 3, Verhalten auf dem Friedhof;
  4. 4. § 6 Abs. 1, gewerbliche Tätigkeiten ohne Zulassung;
  5. 5. § 15 Abs. 1 und § 21 Abs. 1, Errichten und Entfernen von Grabmälern ohne

Genehmigung;

  1. 6. § 24 Verstoß gegen die Anzeigepflicht.

§ 30 Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 31 In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2017 in Kraft. Die Satzung vom 7. Dezember 2009, in der Fassung der

  1. 1. Änderungssatzung vom 22.06.2012, tritt außer Kraft. Ausfertigung:

Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Rodach am 03.04.20174 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Bad Rodach, 11.04.2017*)

STADT BAD RODACH

Tobias Ehrlicher

  1. 1. Bürgermeister

*) i. d. F. vom 23.08.2017

Friedhofssatzung

7 Ausführungen . Ausführung Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Bad Rodach, Landkreis Coburg, für den „RuheForst Coburger Land/Bad Rodach“ Vom 09.09.2021

Die Stadt Bad Rodach, Landkreis Coburg, erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Friedhofs-und Bestattungssatzung:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsfläche und

Bestattungsart

§ 4 – Betretensrecht

§ 5 – Verhalten im Friedhof

§ 6 – Arten der Grabstätten

(RuheBiotope)

§ 7 – Biotopregister

§ 8 – Nutzungsrecht

§ 9 – Vorschriften zur Grabgestaltung

§ 10 Markierungen

§ 11 Pflege der Grabstätten

(RuheBiotope)

§ 12 Durchführung von Bestattungen

§ 13 Ruhezeit, Umbettungen

§ 14 Entgelte

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 Haftung

§ 17 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

1. Der Friedhof „RuheForst Coburger Land/Bad Rodach“ - nachstehend Friedhof genannt - ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Bad Rodach – nachfolgend Stadt genannt. 2. Der Friedhof umfasst die Waldflächen auf den Grundstücken in der Gemarkung Heldritt, Flur 1373, Flurstück-Nr. 333 und 334. 3. Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Grabstätten geeignete Plätze (RuheBiotope) ausgewählt und in einem Biotopregister erfasst.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient der Bestattung aller, die ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz (RuheBiotop) im Friedhof „RuheForst Coburger Land/Bad Rodach“

erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind lediglich Urnenbestattungen zulässig.

§ 3 Bestattungsfläche und Bestattungsart

In den Bestattungsflächen, RuheBiotope genannt, werden grundsätzlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Belegungstiefe von mindestens 0,50m gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Wurzelbereich vorhandener Bäume oder an anderen Naturelementen eingebracht. Alle RuheBiotope, bleiben weitestgehend naturbelassen. Der RuheForst Coburger Land/Bad Rodach ist Wald im Sinne des Gesetzes. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt eingeschränkt, weitgehend naturnah und im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die speziellen Belange der Nutzung als RuheForst.

§ 4 Betretensrecht

  1. 1. Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) in seiner jeweils gültigen Fassung. Das Betreten des Friedhofs ist ohne zeitliche Einschränkung für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
  2. 2. Die Stadt kann das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Die Einschränkung des Betretungsrechts wird auf geeignete Weise bekannt gemacht.
  3. 3. Bei Sturm (ab Windstärke 8 Bft.), Gewitter und Naturkatastrophen darf der RuheForst Coburger Land/Bad Rodach nicht betreten werden.

§ 5 Verhalten im Friedhof

  1. 1. Der Friedhof ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Stadt ist Folge zu leisten.
  2. 2. Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
    • a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) das Befahren der Wege im RuheForst mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt worden ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge, die nach dem BayWaldG die Fläche befahren dürfen und Fahrzeuge der Stadt als Friedhofsträger,

e) den Friedhof, die Anlage, die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

f) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,

g) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben; Musikdarbietungen im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten sind zulässig,

h) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

i) Jagdhandlungen auszuüben, soweit diese nicht genehmigt sind,

j) bauliche Anlagen zu errichten,

k) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Tiere, die an der Leine mitgeführt werden.

  1. 3. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  2. 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.
  3. 5. Veranstaltungen mit politischem Charakter oder Hintergrund sind ausgeschlossen.

§ 6 Arten der Grabstätten (RuheBiotope)

Es werden folgende Grabstätten unterschieden:

a) EinzelBiotop/FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem EinzelBiotop/FamilienBiotop/FreundschaftsBiotop wird auf maximal 12 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Nutzungsberechtigten, die schriftlich vom Nutzungsvertragsnehmer zu benennen sind.

b) GemeinschaftsBiotop: Das Nutzungsrecht an einem GemeinschaftsBiotop wird auf maximal 18 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person.

c) RegenbogenBiotop: Das Nutzungsrecht an einem RegenbogenBiotop wird auf maximal Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf ein Kind welches lt. Gesetz nicht bestattungspflichtig ist.

§ 7 Biotopregister

  1. 1. Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines RuheBiotops. Das RuheBiotop erhält zum Auffinden eine Registriernummer.
  2. 2. Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus der die veräußerten Bestattungsstätten und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registriernummer sowie der Bestattungsstätte ersichtlich sind (Biotopregister).

§ 8 Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (RuheBiotop) im Friedhof „RuheForst Coburger Land/Bad Rodach“ wird zwischen der Stadt, und dem Erwerber des Nutzungsrechts durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages vereinbart. Das Nutzungsrecht in einem RuheBiotop wird bis zu 99 Jahre einschließlich der gesetzlichen Ruhezeit verliehen. Jede Grabstätte darf in dieser Zeit nur einmal genutzt werden.

§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Bestattungsstätte zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Bestattungsstätte sind jedoch erlaubt (siehe § 10).
  2. 2. Im RuheBiotop und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

d) Anpflanzungen vorzunehmen,

e) Bäume zu schmücken,

  1. 3. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist die Stadt berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

§ 10 Markierungen

  1. 1. Alle zur Verfügung stehende Grabstätten (RuheBiotope) erhalten von der Stadt eine runde Registrierungsplakette als Ordnungsmerkmal.
  2. 2. Die Stadt kann in Abstimmung mit dem Inhaber des Nutzungsrechts einer Grabstätte eine namentliche Kennzeichnung (Markierungsschild) in einheitlicher, dezenter Größe und Form anbringen.
  3. 3. Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen enthalten und werden ausschließlich von dem Träger angebracht. Zusätzlich kann ein Kreuz auf dem Markierungsschild aufgebracht werden.

§ 11 Pflege der Grabstätten (RuheBiotope)

  1. 1. Die Pflege der RuheBiotope obliegt ausschließlich der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.
  2. 2. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder durch Dritte sind nicht zulässig.

§ 12 Durchführung von Bestattungen

  1. 1. Jede Bestattung ist rechtzeitig bei der Stadt oder dem von ihr Beauftragten anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über den Sterbefall bzw. eine Beisetzungsgenehmigung beizufügen sowie das Nutzungsrecht der Grabstätte nachzuweisen.

Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt die

Stadt aus.

  1. 2. Die Stadt stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen ab.
  2. 3. Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen.
  3. 4. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch den Träger beigesetzt. Abweichungen sind auf Antrag möglich.
  4. 5. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind nicht gestattet.
  5. 6. Bestattungshandlungen von der Auswahl der Bestattungsstätte bis zur Beisetzung sind nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr zulässig. Im Herbst (ab dem 10.10.) und im Winter (bis einschließlich Ende Februar) werden die Bestattungshandlungen auf 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr beschränkt. Sonn- und Feiertags finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.

§ 13 Ruhezeit, Umbettungen

  1. 1. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
  2. 2. Umbettungen aus dem oder innerhalb des RuheForst Coburger Land/Bad Rodach sind nicht möglich.

§ 14 Gebühren und Entgelte im Bestattungswesen

Für die Nutzung der RuheBiotope als Bestimmung der (Urnen-)Grabstätten und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Entgelte, die sich nach der jeweils geltenden Entgeltordnung für den RuheForst Coburger Land/Bad Rodach richten und

Gebühren nach der Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Höhe der Entgelte und Gebühren werden durch die Stadt Bad Rodach festgesetzt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) kann mit Geldbuße belegt werden, wer ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung für den RuheForst Coburger Land/Bad Rodach verstößt.

§ 16 Haftung

  1. 1. Die Stadt Bad Rodach als Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturelementen entstehen.
  2. 2. Die Stadt Bad Rodach haftet im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.
  3. 3. Die Stadt Bad Rodach haftet bei Personen- und Sachschäden nur, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder von ihr Beauftragte verursacht worden sind.
  4. 4. Bei Schnee und Eisglätte erfolgt das Betreten und die Benutzung des Friedhofs grundsätzlich auf eigene Gefahr.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ausfertigung:

Die vorstehende Satzung wurde vom Stadtrat der Stadt Bad Rodach am 19.07.2021 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.

Bad Rodach, 09.09.2021/mb

STADT BAD RODACH

I. V.

Ernst-Wilhelm Geiling

  1. 2. Bürgermeister