🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Friedhofsbenutzungs- und Verwaltungsgebühren der Stadt Rödentalvom 01.01.2022 Auf Grund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt Rödental folgende
Satzung über Friedhofsbenutzungs- und Verwaltungsgebühren
§ 1 – Allgemeines
1.)
Die Stadt Rödental erhebt für Verrichtungen nach § 3 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzungder Stadt Rödental Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2.)
Gebührenschuldner sind:
3.)
1.
die Nutzungsberechtigten eines Grabes oder einer Urnennische,
2.
die Erwerber eines Sondernutzungsrechtes an einer Grabstätte (Wahlgrab),
3.
die zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich Verpflichteten und
4.
diejenigen, die eine in der Friedhofs- und Bestattungssatzung oder in dieser Satzung geregelte gebührenpflichtige Leistung beantragen.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 2 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung. Sie wird fälligzu dem im Gebührenbescheid genannten Termin, andernfalls spätestens einen Monat nach Zustellungdes Gebührenbescheides.
§ 3 – Benutzungsgebühren
Euro 1.a)
Benutzung einer Leichenhalle mit Trauerfeier
120,00
b)
Benutzung einer Leichenhalle ohne Trauerfeier
50,00
2.)
Benutzung des Sezierraumes
40,00
3.)
Benutzung der Kühlzelle pauschal vom 1. bis zum 4. Tag
100,00
ab dem 5. Tag pauschal
140,00
Reinigung der Leichenhalle und des Kühlraumes (pauschal)
20,00
4.)
5.)
Benutzung der Orgel
6.)
Öffnen und Schließen eines Normalgrabes
7.)
30,00
bei Baggerschachtung
295,00
Tieferlegung
345,00
bei Handschachtung (wenn Baggerschachtung nicht möglich ist)
345,00
Öffnen und Schließen eines Kindergrabesbei einer Länge von 60 cm
95,00
bei einer Länge von 80 cm
105,00
bei einer Länge von 100 cm
110,00
bei einer Länge von 160 cm
175,00
8.)
Öffnen und Schließen eines Urnengrabes mit Beisetzung
9.)
Wenn erforderlich Kompressorzuschlag pro angefangene 0,5 Std. einschließlich Bedienung
10.)
Urnenbeisetzung in einer Urnennische
11.)
Wochenend- und Feiertagszuschlag
95,00
15,00 55,00
bei Trauerfeiern
60,00
bei Beerdigungen
95,00
bei Urnenbeisetzungen
40,00
12.)
Urnenumbettung
95,00
13.)
Umbettung einer erdbestatteten Leiche
475,00
14.)
Vorbereiten und Leiten der Bestattung je Std. (Friedhöfe Oeslau, Mönchröden, Einberg, Oberwohlsbach und Mittelberg)
35,00
15.)
Aufbahrung (auf Wunsch)
45,00
16.)
Urnenüberführung vom Krematorium nach Rödental
40,00
17.)
Hallenausschmückung (auf Wunsch)
35,00
18.)
Grabausschmückung (auf Wunsch)
25,00
19.)
Grabausschmückung Kindergrab (auf Wunsch)
15,00
20.)
Sargträger pro Mann
30,00
21.)
Überlassung eines/einera) Kindergrabes
250,00
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem 13. Lebensjahr
850,00
c) Urnengrabes
500,00
d) Urnennische
900,00
e) Baumgrabes
800,00*
f) anonymen Urnengrabes
450,00*
jeweils für die Dauer der Ruhezeit *zzgl. der gesetzlichen MwSt.
22.)
Ersterwerb des Sondernutzungsrechtesa)
an einem Einzelwahlgrab
950,00
b)
an einem Einzelwahlgrab mit Tieferlegung
1.050,00
c)
an einem Doppelwahlgrab
1.350,00
d)
an einem Doppelwahlgrab mit Tieferlegung
1.500,00
e)
an einem Dreifachwahlgrab
2.050,00
jeweils für die Dauer der Ruhezeit. 23.)
Zustimmung der Stadt für eine Urnenbestattunga)
24.)
Genehmigung zur Beisetzung einer Urnein ein bestehendes Grab oder Urnenfach
150,00
Verlängerung des Sondernutzungsrechtes wegen Überschreitensder Ruhezeit (§ 14 Abs. 6 Satz 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) a)
bei Wahlgräbern
1/360 je Monatder in Nr. 22 festgelegten Gebühren 25.)
Verlängerung des Nutzungsrechtesa)
bei Kindergräbern
1/240 je Monatder in Nr. 21 a festgelegten Gebührenb)
bei Reihengräbern
1/360 je Monatder in Nr. 21 b festgelegten Gebührenc)
bei Urnengräbern
1/240 je Monatder in Nr. 21 c festgelegten Gebühren
26.)
27.)
Abfuhr der Erdreste bei Erdbestattungendurch den städtischen Bauhof pauschal
85,00
Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einem Wahlgrab die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechtes, so wird für die zur Wahrung der Ruhezeitnotwendigen, über die Nutzungsdauer hinausgehenden Jahre eine Ausgleichsgebühr erhoben, dieauf der Grundlage der Erstgebühr (Ziffer 22, Buchstabe a) mit e) nach der Zahl der erforderlichen Jahre berechnet wird.
§ 4 – Verwaltungsgebühren
1.)
2.)
3.) 4.)
Zulassung zur Verrichtung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfenjährlich
60,00
einmalig
20,00
Zustimmung für die Aufstellung von Grabmälerna)
auf Reihengräbern und Urnenreihengräbern
30,00
b)
auf Familiengräbern
40,00
Erlaubnis und Entfernen von Grabmälern vor Ablauf der Ruhezeit
70,00
Entfernen von Grabmalen (Einebnen)
a) b) c)
Urnengräber Reihengräber Familiengräber
100,00 100,00 150,00
5.)
Erlaubnis zur Umbettung einer erdbestatteten Leiche
90,00
6.)
Erlaubnis zur Umbettung einer erdbestatteten Urne
70,00
7.)
Befreiung vom Benutzungszwang
50,00
8.)
Genehmigungsgebühr für Bestattung einer auswärtswohnhaft gewesenen Person bzw. für die Beisetzungderen Asche
100,00
Verwaltungsgebühr pro Sterbefall
30,00
9.)
§ 5 – Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Friedhofs- und
Bestattungsgebühren der Stadt Rödental vom 01.08.2019 außer Kraft.
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Rödental vom 01.10.2007
Die Stadt Rödental, Landkreis Coburg, erlässt auf Grund Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende bewehrte
Friedhofs- und Bestattungssatzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Städtische Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Rödental folgende Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen (Bestattungseinrichtungen):
1. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Oeslau auf den FISt.Nr. 219, 218t, 221,337, und 341t Gemarkung Oeslau 2. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Mönchröden auf der FISt.Nr. 82 Gemarkung Mönchröden 3. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Einberg auf der FISt.Nr. 370 Gemarkung Einberg 4. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Oberwohlsbach auf der FISt.Nr. 25/2 Gemarkung Oberwohlsbach 5. Friedhof mit Leichenhalle im Stadtteil Mittelberg auf der FISt.Nr. 351/2 Gemarkung Mittelberg
§ 2 Bestattungsanspruch
1. Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet
- 1. die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Rödental hatten oder für die mit der Stadt öffentlich-rechtliche Verträge zur Bestattung der Toten aus anderen Gemeinden abgeschlossen wurden;
- 2. für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
- 3. für die im Rahmen des § 12 die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Beisetzung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
3. In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Stadt erforderlich.
4. Niemand darf wegen seiner Herkunft, Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen belegt werden oder Vorrechte für sich in Anspruch nehmen.
§ 3 Leistungen im Friedhofsbereich (Benutzungszwang)
1. Folgende Leistungen der Stadt im Friedhofsbereich sind für alle in Rödental Verstorbenen, die in Rödental bestattet werden sollen, in Anspruch zu nehmen:
- 1. die Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges);
- 2. die Beisetzung von Urnen;
- 3. die Durchführung von Umbettungen und Ausgrabungen.
Für die Verrichtung nach Nr. 1-3 kann sich die Stadt eines Bestattungsunternehmens bedienen.
2. Im Stadtgebiet Verstorbene müssen nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, in eine Leichenhalle gebracht werden. Aschenreste feuerbestatteter Toter sind gleichfalls bis zur Beisetzung in einer Leichenhalle aufzubewahren.
3. Das Recht der Angehörigen, in Rödental Verstorbene außerhalb des Stadtgebietes bestatten zu lassen, bleibt unberührt. Verstorbene, die nach auswärts überführt werden sollen, oder die von auswärts überführt werden, sind bis zur Überführung bzw. Beisetzung in eine Leichenhalle zu verbringen, es sei denn, die Überführung erfolgt innerhalb 24 Stunden nach Eintritt des Todes.
4. Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung (BestV) aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in eine Leichenhalle gebracht worden sind, dürfen nur durch das städtische Friedhofs- und Bestattungspersonal oder durch Beschäftigte eines privaten Bestattungsinstitutes eingesargt werden.
5. Die Stadt kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Gewissenszwanges von vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise entbinden, wenn dadurch keine
Störung des einzelnen Bestattungsvorganges zu befürchten ist und Gründe des öffentlichen Wohles oder höherrangiges Recht nicht entgegenstehen.
§ 4 Kirchliche Friedhöfe
Bei kirchlichen Friedhöfen bleiben diejenigen Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch die Satzung unberührt.
§ 5 Beschränkung der Benutzung, Schließung und Entwidmung
von Friedhöfen oder Friedhofsteilen
1. Friedhöfe oder Friedhofsteile, auch einzelne Grabstätten können vom Friedhofsträger durch Stadtratsbeschluss oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auch von den zuständigen Aufsichtsbehörden durch Anordnung ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauernd in ihrer Benutzung beschränkt oder geschlossen werden, soweit Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen. Eine Beschränkung der Benutzung bedeutet, dass weitere Beisetzungen nur noch in Familiengräbern zugelassen sind. Eine Schließung verhindert jede weitere Bestattung. Der Besuch und die Pflege vorhandener Gräber können in beiden Fällen Einschränkungen unterliegen.
2. Friedhöfe oder Friedhofsteile können vom Friedhofsträger durch Stadtratsbeschluss entwidmet werden, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und soweit Sondernutzungsrechte nicht entgegenstehen.
3. Die Beschränkung der Benutzung, die Schließung und die Entwidmung werden grundsätzlich rechtzeitig vor Wirksamwerden der Maßnahme im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht, es sei denn, dass ein dringendes öffentliches Bedürfnis erst eine nachträgliche Bekanntgabe zulässt. Aus der Veröffentlichung müssen Art, Umfang, Zeitpunkt, Grund, Folgen und gegebenenfalls Dauer der Maßnahme ersichtlich sein.
4. Soweit es sich um einzelne Grabstätten handelt, genügt die schriftliche Mitteilung an die Nutzungsberechtigten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
2. Die Stadt kann aus zwingenden Gründen die Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren oder das Betreten außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
1. Im Friedhof hat sich jeder ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Personals der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
2. Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen beschädigt oder der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, gefährdet, behindert oder belästigt werden können.
Insbesondere ist verboten:
- 1. Die Ruhe des Friedhofes oder Trauerfeiern zu stören.
- 2. Die Eingänge, Einfriedungen, Baulichkeiten, Gräber, Grabmale, Anpflanzungen oder sonstige Friedhofseinrichtungen zu beschädigen oder zu beschmutzen.
- 3. Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen unbefugt von Gräbern und Friedhofsanlagen wegzunehmen.
- 4. Gräber, Pflanzungen oder Rasenflächen zu betreten.
- 5. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen ist das Befahren der Hauptwege und der befestigten Gehwege mit kleinen Handwagen, Kinderwagen, speziellen Versehrtenfahrzeugen und Fahrzeugen der Stadt sowie das Schieben von Fahrrädern. § 9 bleibt unberührt.
- 6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen und Tieren nachzustellen.
- 7. Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen.
- 8. Druckschriften zu verteilen oder Werbung und Vermittlung irgendwelcher Art zu betreiben.
- 9. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
§ 8 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
2. Die Zulassung wird nur den Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Stadt stellt eine Zulassungskarte aus. Die Zulassung erfolgt
gebührenpflichtig, jeweils widerruflich. Die Zulassungsbescheinigung ist auf Verlangen dem Aufsichtspersonal der Friedhöfe vorzuzeigen.
3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen ausführt, kann vom Friedhofs- oder Aufsichtspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
5. Grabmal- und Grabpflegearbeiten dürfen nur während der Öffnungszeiten der Friedhöfe ausgeführt werden. In der näheren Umgebung einer Bestattung müssen die Arbeiten bis zum Ende der Trauerfeier eingestellt werden. Alle übrigen Arbeiten und Dienstleistungen sind nur im Rahmen des von der Friedhofsverwaltung bestimmten zeitlichen Ablaufs des Bestattungsbetriebes gestattet.
6. Die Stadt kann Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllen oder mehrfach gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
§ 9 Befahren der Friedhofswege
1. Den Inhabern von Zulassungskarten ist zur Beförderung von Waren, Material und Werkzeugen, jedoch nicht zur Beförderung von Personen, das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen (z.B. Handwagen, Kraftfahrzeugen) gestattet. Wege unter 2,5 m Breite dürfen von Fahrzeugen mit mehr als 1,50 m Gesamtbreite nicht befahren werden. Kraftfahrzeuge dürfen nur die befestigten Fahrstraßen von mehr als 2,50 m Breite benutzen. Die Nutzlast der Fahrzeuge darf 3,5 t nicht überschreiten. Die angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungen sind einzuhalten. Grundsätzlich gilt auf allen Friedhöfen "Schrittgeschwindigkeit". Die Fahrzeuge müssen den Firmennamen deutlich sichtbar tragen. Die Zulassungskarte ist innerhalb der Friedhöfe an der Windschutzscheibe sichtbar anzubringen.
2. Werkstoffe aller Art sowie Grabmale, Steine, Pflanzen und Erde dürfen, wenn die Gräber nicht an den Wegen liegen, die gem. Abs. 1 von Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen, unmittelbar zu den Gräbern nur mit Handwagen, Schubkarren oder Fahrradanhängern gefahren werden.
3. Für alle verursachten Schäden an Wegen, Anlagen oder Gräbern ist der Inhaber der Zulassungskarte haftbar. Schäden werden auf seine Kosten von der Stadt behoben.
4. Für Personen und Firmen, mit denen die Stadt Verträge über eine gewerbliche oder sonstige Betätigung abgeschlossen haben, gelten die Abs. 1 mit 2 entsprechend.
5. Die Stadt kann einzelne Friedhöfe oder Friedhofstore ganz oder für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen sperren.
III. Grabstätten
§ 10 Arten der Grabstätten
1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber (§13)
- 2. Urnengräber (§ 13)
- 3. Familiengräber in Form von Wahlgräbern (§ 11)
- 4. Urnennischen (§ 14)
- 5. Rasengräber in Form von Urnengräbern und Reihengräbern (§ 15)
- 6. Baumgräber (§ 15a)
- 7. Urnengrabfeld für anonyme Bestattung (Grünfläche)
2. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
3. Im Friedhof Oeslau ist die Beisetzung von Urnen in einer Teilfläche ohne Gestaltungsvorschriften im Rahmen einer anonymen Bestattung (Grünfläche) möglich.
§ 11 Wahlgräber (=Familiengräber)
Sondernutzungsrecht
1. An einer Grabstätte kann ein Sondernutzungsrecht auf Antrag begründet werden (Wahlgrab = Familiengrab). Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechtes besteht nicht. Der Erwerb ist grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles möglich.
2. Wahlgräber bestehen grundsätzlich aus zwei oder mehreren Grabstellen (Doppelwahlgräber, Dreifachwahlgräber).
3. In Einzelwahlgräbern mit Tieferlegung werden jeweils zwei Leichen als Erstbestattung und als weitere Bestattung bis zu vier Urnen beigesetzt.
4. In Doppelwahlgräbern dürfen analog Abs. 3 nur jeweils bis zu zwei Leichen und bis zu sechs Urnen, in Dreifachwahlgräbern nur jeweils bis zu drei Leichen und bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
5. Das Sondernutzungsrecht wird zunächst nur für die Dauer der Ruhezeit begründet. Diese beträgt 30 Jahre (Ersterwerb). Eine Verlängerung des Sondernutzungsrechtes um weitere 20 Jahre ist nur einmal möglich. Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einem Familiengrab die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechtes, so wird das Sondernutzungsrecht um diese Jahre verlängert. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Aus dem Sondernutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
§ 12 Beisetzung in Familiengräbern
1. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder sowie deren Ehegatten, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
2. Während der Nutzungsdauer darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Sondernutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 13 Reihengräber und Urnengräber
1. Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis grundsätzlich zum vollendeten 12. Lebensjahr (Kindergräber) und Reihengräber für Verstorbene vom 13. Lebensjahr an. Außerdem stehen Urnengräber zur Verfügung.
2. Reihengräber und Urnengräber werden für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt.
3. Reihengräber sind Einzelgräber. Es wird deshalb nur jeweils eine Leiche als Erdbestattung und als weitere Bestattung bis zu vier Urnen beigesetzt. Reihengräber können um längstens 15 Jahre verlängert werden. Wird eine Urne beigesetzt, wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit dieser verlängert. Auf Antrag kann die Ruhezeit auf 10 Jahre verkürzt werden.
4. In Urnengräbern können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Ab der Zweitbelegung wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert. Auf Antrag kann die Ruhezeit auf 10 Jahre verkürzt werden. Urnengräber werden längstens auf die Dauer von 50 Jahren ab der Erstbelegung vergeben.
5. In Reihengräbern und Urnengräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 14 Urnennischen
1. Urnennischen sind Urnenstätten, die als geschlossene Wandfächer in der Urnenmauer ausgebildet sind.
2. In einer Urnennische können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
3. Urnennischen werden auf die Dauer von 10 Jahren erworben und können auf Wunsch der Angehörigen bis zu viermal um weitere 10 Jahre verlängert werden.
3. Die Urnenfächer sind mit einer geschliffenen Abdeckplatte versehen, die im Eigentum der Stadt verbleibt. Die Beschriftung (Vor- und Familienname ggf. Geburts- und Sterbedatum) erfolgt durch die Angehörigen selbst, mit einem durch die Stadt Rödental vorgegebenem Schriftzug.
4. Das Abstellen von Blumen vor den Urnenmauern ist erlaubt. 5. An den Urnenwandplatten darf außer Vasen aus Bronze oder Kupfer nichts angebracht werden. 6. Künstliche Blumen sind grundsätzlich verboten.
§ 15 Rasengräber
1. Rasengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Rasengräber werden als Urnengräber und Reihengräber angeboten.
2. Rasengräber haben eine Breite von 100 cm und eine Länge von 120 cm bei Urnengräbern, 200cm bei Reihengräbern.
3. Die Felder für die Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und unterhalten.
4. Das Grab ist mit einem Grabstein oder mit einer Platte zu versehen. Die Angehörigen sollen bei dieser Art von Gräbern, die Möglichkeit haben, Ihre individuellen Vorstellungen einzubringen. Deshalb wird kein Standardmaß oder Höchstmaß durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Üblicherweise beträgt die Breite der Steinumrandung 100 cm und die Länge 65cm (20cm hinter und 30cm vor dem Stein).
5. Eine Bepflanzung ist nicht gestattet. Auf der Grabplatte oder Grabsteinumrandung dürfen Blumenvasen, -schalen, -töpfe und Grablampen abgestellt werden, jedoch nicht auf der Rasenfläche.
§ 15a Baumgräber
1. Baumgräber sind Beisetzungsstätten für Aschen innerhalb einer besonderen Abteilung. 2. Baumgräber werden durch die Gemeinde angelegt und gepflegt. Eine Beschriftung ist an einer Stelle in der Nähe der Baumgräber möglich. 3. Einzelne Grabstätten dürfen nicht markiert werden. An den Grabstätten dürfen keine Kränze, Blumen, Grablichter oder andere Erinnerungsgegenstände abgelegt werden. Die Ablage von Blumenschmuck ist in kleinem Umfang nur im Bereich des Gedenkplatzes an der mit Namenstafeln versehenen Stele zulässig. 4. Eine Umbettung ist bei Baumgräbern grundsätzlich nicht möglich.
§ 16 Beisetzung der Asche
1. Die Urne mit der Asche ist in einem Grab beizusetzen. 2. Die Angehörigen des Verstorbenen haben innerhalb von 6 Wochen nach dem Eintreffen der Urne zu bestimmen, wo der Aschenbehälter beigesetzt werden soll. Geschieht dies nicht nach Aufforderung der Stadt, so wird der Aschenbehälter durch die Stadt in einem Urnengrab auf dem Friedhof Oeslau beigesetzt. Die Beisetzung ist gebührenpflichtig. 3. Die Beisetzung von Urnen ist bei der Stadt mindesten 5 Tage vorher anzumelden.
§ 16a Beschaffenheit von Urnen für Erdbestattungen
Bei Erdbestattungen dürfen nur selbstauflösende Urnen (Überurnen und Aschekapseln) verwenden werden. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen zulassen.
§ 17 Übertragung des Sondernutzungsrechtes
1. Der Nutzungsberechtigte kann das Sondernutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für
eine Verfügung von Todes wegen. 2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall eines Todes keine oder nur eine unwirksame Bestimmung, so geht das Sondernutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. 3. Die Übertragung des Sondernutzungsrechtes bedarf im Falle des Abs. 1 Satz 1 der Zustimmung der Stadt. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor (Abs. 1 Satz 2) oder erfolgt ein Übergang nach Abs. 2, dann ist dies der Stadt nur anzuzeigen. Die Stadt schreibt die Graburkunde um.
§ 18 Verzicht auf Sondernutzungsrecht
Auf das Sondernutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 19 Maße der Grabmale und Grabbegrenzungen
1. Grabmale dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Kindergräbern Höhe 0,80 m Breite 0,60 m (v. 1-12 Jahren)
- 2. bei Reihengräbern Höhe 1,20 m Breite 0,80 m
- 3. bei Wahlgräbern Höhe 1,20 m Breite 0,80 m (einstellig)
- 4. bei Wahlgräbern Höhe 1,20 m Breite 1,80 m (mehrstellig)
- 5. bei Urnengräbern Höhe 1,00 m Breite 0,60 m
2. Die Ausmaße der Grabstätten und Grabbegrenzungen werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
3. Die in § 19 Abs. 1 aufgeführten Maße können in Einzelfällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung überschritten werden. Grababdeckungen sind nur bis zu höchstens einem Drittel der Grabfläche zulässig. Trittplatten sind bei der Antragstellung auf Grabmalgenehmigung mit anzugeben.
§ 20 Öffnen und Schließen des Grabes
1. Auf Friedhöfen im Stadtgebiet werden die Gräber von städtischen Friedhofspersonal oder beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und zugefüllt.
2. Die Grabberechtigten sind verpflichtet, rechtzeitig und auf ihre Kosten für die Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen, Grabbepflanzungen und Grabhügel zu sorgen.
3. Erfolgt die gem. Abs. 2 verlangte Entfernung des Grabmals, der Grabeinfassung, der Grabbepflanzung und des Grabhügels nicht rechtzeitig vor der Graböffnung, so wird die Entfernung durch die Stadt auf Kosten des Grabberechtigten veranlasst. Ein Anspruch auf Wiederverwendung der entfernten Pflanzen besteht nicht.
4. Die auf die Schließung des Grabes folgenden Verrichtungen, z.B. das Entfernen verwelkten Blumenschmucks und das Herrichten der Grabhügel, sind Aufgaben der Grabberechtigten.
5. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargs mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
6. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 21 Bepflanzung und Schmuck der Grabstätten
1. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die benachbarte Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht stören oder beeinträchtigen. Sie dürfen seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen oder hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass Gewächse entsprechend zurück geschnitten oder entfernt werden. Kommen die hierzu Verpflichteten dem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen selbst treffen. Die hierfür entstehenden Kosten haben die Verpflichteten zu tragen.
- 2. Bei der Bepflanzung ist auf die Umgebung und den Charakter der Grabeinteilung Rücksicht zu nehmen. Ornamente, Figuren und Schriftnachbildungen sind nicht gestattet.
- 3. Bäume und Sträucher (Gehölze) dürfen nur gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmales nicht überschreiten wird. Zur Einfassung von Gräbern sind Gehölze nicht gestattet. Die Stadt kann anordnen, dass vorhandene heckenartige Einfassungen geschnitten oder beseitigt werden. Gehölze gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Stadt über.
- 4. Gehölze, die entgegen den Bestimmungen in Abs. 3 oder entgegen den Einzelanweisungen der Friedhofsverwaltung gepflanzt sind und trotz Aufforderung von den Grabberechtigten und Hinterbliebenen nicht entfernt werden, kann die Friedhofsverwaltung ohne Entschädigung beseitigen.
- 5. Bruchsteine und Tuffsteine sind nicht zugelassen, Steingärten dürfen nicht angelegt werden.
- 6. Es ist nicht erlaubt:
- 1. Schmuck aus nichtpflanzlichen Stoffen wie Metall, Glas, Porzellan, Emaille, Papier, Wachs und sonstigen Kunststoffen oder aus sonstigem Material, das gegen die Eigenart und Würde des Friedhofes verstößt, an Gräbern anzubringen.
- 2. Gestelle zur Befestigung von Grabschmuck, insbesondere von Kränzen auf den Gräbern anzubringen.
- 3. Unpassende Gefäße, z.B. Konservendosen, Einmachgläser auf den Gräbern und Grabmalen aufzustellen.
- 7. Zu den gärtnerisch angelegten Gemeinschaftsabteilungen (z.B. Ehrenfriedhöfe, Kriegsgräber, Reihenabteilungen) darf zusätzlicher Grabschmuck nur in Form von Schnittblumen in Vasen, durch Aufstellung von Blumenschalen oder Niederlegung von kleinen Blumengebinden angebracht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die bestehende Bepflanzung nicht beeinträchtigt oder zerstört wird.
- 8. Verwelkte Blumen und Kränze oder sonstige unbrauchbar gewordene Gegenstände sind von den Gräbern zu entfernen und an die hierfür vorgesehenen Plätze zu schaffen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht, von sich aus zu entfernen.
2. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften neben den unter Absatz 1 festgelegten Grundsätzen gelten folgende weitere Vorschriften:
- 1. Die einzelnen Grabbeete dürfen nur für eine Tiefe von 0,8 m vor dem Grabstein und in der Breite des Grabsteines bepflanzt werden. Einfassungspflanzen und Hecken sind nicht zugelassen. Die Wirkung der Bepflanzung soll mit möglichst wenigen Pflanzenarten erreicht und vor allem mit bodendeckenden Gehölzen und Stauden vorgenommen werden.
- 2. Das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern ist Sache der Friedhofsverwaltung und nicht der einzelnen Grabnutzungsberechtigten. Darunter fallen alle Pflanzen, die infolge ihres Wuchscharakters erfahrungsgemäß höher als 0,8 m werden. Das Bestreuen der Grabplätze und der Räume zwischen den Gräbern mit Sand, Kies u. ä. Material sowie das Auslegen der Grabplätze mit Steinplatten ist untersagt. Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und Pflanzschalen sind nur in passender Form zugelassen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, unzulässigen Grabschmuck, den Vorschriften widersprechende Anpflanzungen oder Einfriedungen sowie unwürdige Gefäße zu beseitigen, ohne sich ersatzpflichtig zu machen.
§ 22 Geräte zur Grabpflege
Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an Gräbern oder in deren Nähe nicht aufbewahrt werden. Sie können von der Stadt entfernt werden.
IV. Grabmäler
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnenn Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 24 Errichtung von Grabmalen
1. Die Errichtung, Instandsetzung oder Auswechslung sowie das Entfernen von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Das gleiche gilt für die Wiederverwendung entfernter Grabmale.
2. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen.
Dazu gehören:
- 1. eine Zeichnung in zweifacher Fertigung des Grabmalentwurfes und ggf. der Einfassung einschließlich Grund und Seitenriss im Maßstab 1:10
- 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und die Bearbeitung
- 3. eine Angabe über die Schrift und deren Aufteilung sowie evtl. Symbole. Soweit es erforderlich ist, kann die Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen und Angaben anfordern.
3. Die Zustimmung nach § 24 Abs. 1 wird erteilt, wenn die Anlagen den gesetzlichen Vorschriften, (z.B. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bestattungsgesetz (BestG), und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
4. Ohne Zustimmung errichtete Grabmale und Grabeinfassungen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Stadt entfernt werden. Das Gleiche gilt, wenn Anlagen abweichend von der Zustimmung aufgestellt werden. Eine Aufbewahrungspflicht für diese besteht nicht.
5. Grabmale dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforderungen für den neuen Grabplatz entsprechen.
6. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holzkreuze zulässig und dürfen bei Urnenbestattungen nicht länger als 6 Monate, bei Erdbestattungen nicht länger als 12 Monate ab der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 Wahlmöglichkeit
1. In den städtischen Friedhöfen Oeslau, Einberg und Mönchröden gelten Gestaltungsvorschriften für neu angelegte Grabfelder. 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Beisetzung Gebrauch gemacht, so entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll. 3. Die Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in Material, Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Das Denkmal darf jedoch über die Grünfläche eines Grabhügels nicht hinausragen und die Durchführung von weiteren Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen nicht behindern. 4. Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind auf allen städtischen Friedhöfen vorhanden. Sie sind gleichwertig und umfassen Reihen- und Wahlgräber.
§ 26 Richtlinien für Grabzeichen auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
- 1. Allgemeines
Das Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Besondere Sorgfalt ist auf die Schriftgestaltung und ihre Verteilung auf der Fläche zu verwenden. Jede Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff, ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. Die Grabsteine sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
- 2. Werkstoffe
Als Werkstoffe für Grabzeichen sind zugelassen: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form.
- 1. Hartgesteine Bei erhabener Schrift müssen die Schriftstücke gleichwertig der übrigen Bearbeitung des Steines ausgeführt werden. Der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften soll, wie die übrigen Flächen des Grabzeichens, gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten. Flächen dürfen keine Umrandung haben.
- 2. Weichgesteine Alle Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
- 3. Holzgrabzeichen Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.
- 4. Geschmiedete Grabzeichen Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
- 5. Gegossene Grabzeichen Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel ist möglich.
- 3. Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
- 1. Hochglanzpoliturgestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz
- 2. kristalliner Marmor
- 3. Sockel aus anderem Werkstein als er zum Grabzeichen selbst verwendet wird; die Grabsteine sollen sockellos aus dem Boden wachsen.
- 4. Einfassungen; (Rasenkantsteine zwischen den Grabstätten werden in dafür vorgesehenen Feldern durch den Friedhofsträger einheitlich verlegt)
- 5. Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Splitt und Kies
- 6. Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen
- 7. Silber- und Goldschrift
- 8. Lichtbilder, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe, einschließlich künstlicher Blumen
- 9. Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
§ 27 Standsicherheit
1. Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und durch Dübel so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. 2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die Grabeinrichtungen stets in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen. 3. Die Stadt kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmalen feststellt und die Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche veranlassen, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 28 Entfernen von Grabmalen
1. Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Sondernutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Sondernutzungsrechtes haben die Nutzungsberechtigten die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen - auf ihre Kosten
- zu entfernen. Werden diese nicht innerhalb von drei Monaten nach
Auflassungsbekanntmachung entfernt, fallen die Grabmale entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Die Kosten für das Entfernen hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
3. Die Entfernung von Grabmalen oder Grabmalteilen ist nur zulässig, wenn sie vom Grabberechtigten oder in dessen Auftrag von einem mit Berechtigungsschein für Steinmetzarbeiten zugelassenen Gewerbetreibenden beantragt und von der Friedhofsverwaltung genehmigt wurde.
§ 29 Abfuhr von Erde, Steinen usw.
1. Erdreich, Steine usw., die bei der Errichtung von Grabmalen und beim Anpflanzen und Pflegen von Grabmalen und beim Anpflanzen und Pflegen von Gräbern anfallen, sind vollständig vom Grab und von der Grabumgebung zu entfernen und auf den vorgeschriebenen Ablageplatz zu bringen. Alte Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Grabmalteile sind aus dem Friedhof ganz zu entfernen. Die Inhaber von Zulassungskarten dürfen die für die Friedhofsbesucher aufgestellten Abfallbehälter nicht benutzen.
2. Das Lagern von Grabmalen, Fundamenten und anderem Material sowie von Erde und Pflanzen zwischen den Gräbern und auf den Rasenflächen oder gärtnerischen Anlagen der Friedhöfe ist nicht gestattet. Einfassungen, die wiederverwendet werden, können vorübergehend gelagert werden.
§ 30 Haftung für Grabmale
Der Verpflichtete (Grabberechtigte, Eigentümer des Grabmals und Angehörige) haftet der Stadt und Dritten gegenüber für jeden Schaden, der durch die Nichtbeachtung des § 27 entsteht.
V. Bestattungsordnung
§ 31 Anzeigepflicht
1. Bestattungen auf städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen.
2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligem Pfarramt fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.
4. Die Beisetzung findet in dem Friedhof statt, in dessen Einzugsbereich der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Beisetzung in einem anderen Friedhof ist möglich, wenn die Angehörigen ein belegungsfähiges Grab auf dem Friedhof haben.
§ 32 Aufbahrung von Leichen
1. Die Leichen sind nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag in eine Leichenhalle zu verbringen. Sie werden dort aufgebahrt. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der BestV genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen.
2. Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde.
3. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
4. Zu den Aufbahrungs- und Betriebsräumen haben nur die Bediensteten Zutritt. Den Angehörigen ist es gestattet, die Leiche vor dem Schließen des Sarges zu sehen.
§ 3 3 Blumen und Schmuck
1. Gegenstände, die zur Schmückung der Leichen dienten, und Blumen, die in den Sarg gelegt wurden, sind in diesem einzuschließen. 2. Die Stadt kann für Wert- und Erinnerungsstücke Ausnahmen zulassen. Diese Gegenstände sind dann vor der Herausgabe zu desinfizieren.
§ 34 Trauerfeier
1. Auf Wunsch der Angehörigen findet vor der Bestattung in der Trauerhalle eine Trauerfeier am geschlossenen Sarg statt.
2. Lichtbild-, Tonband-, Film-, Tonfilm-, Funk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern,Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden. Besondere Auflagen der Stadt sind zu beachten. 3. Die Handlungen von Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften bei Bestattungen bleiben unberührt.
§ 35 Ruhezeiten (Ruhefristen)
1. Unter Ruhezeit (Ruhefristen) ist der Zeitraum zu verstehen, innerhalb dessen - berechnet von der letzten Beisetzung - eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
2. Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste Verstorbener beträgt bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Kindergräber) 20 Jahre, Reihengräbern für Verstorbene ab dem 13. Lebensjahr 30 Jahre, Urnengräbern 20 Jahre, Wahlgräbern (Familiengräbern) 30 Jahre, Urnennischen 10 Jahre
§ 13 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt.
3. Die Ruhezeit beginnt ab dem Tage der Belegung einer Grabstelle und gilt jeweils nur für eine Leiche bzw. eine Urne.
§ 36 Umbettung auf Antrag
1. Die Umbettung von Leichen- und Aschenresten Verstorbener bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers (Nutzungsberechtigten) notwendig.
3. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen.
4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz des Schadens, der gegebenenfalls an den benachbarten Grabstätten und Wegen durch die Ausgrabung entsteht trägt der Antragsteller.
5. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.
VI. Gebührenordnung
§ 37 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Friedhofsbenutzungs- und Verwaltungsgebühren der Stadt Rödental in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
VII. Schlussbestimmungen
§ 38 – Alte Nutzungsrechte
1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte an Urnenwahlgräbern bleiben bestehen.
2. Im Zeitpunkt der Entwidmung erlöschen alle aufgrund der bisherigen Widmung bestehenden Rechte.
§ 39 Haftungsbeschränkung
Die Stadt haftet nicht für Beschädigung oder das Abhandenkommen von Sachen im Friedhof.
§ 40 Hinweise
Sonstige Vorschriften bleiben unberührt, insbesondere das Bundesseuchengesetz, das Bayerische Bestattungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden:
1. Wer dem im § 3 Abs. 1 Nr. 1-3 festgelegten Benutzungszwang zuwiderhandelt. 2. Wer die Friedhöfe außerhalb der nach § 6 Abs. 1 bekannt gemachten Öffnungszeiten betritt. 3. Wer die Würde der Friedhöfe verletzt (§ 7). 4. Wer gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige schriftliche Zulassung der Stadt ausführt (§ 8 Abs. 1 Satz 1). 5. Wer entgegen § 9 als Inhaber einer Zulassungskarte Friedhofswege unzulässigerweise befährt. 6. Wer ohne Zustimmung der Stadt ein Grabmal, eine Einfriedung, eine Einfassung oder eine sonstige bauliche Anlage an Grabstätten errichtet, instand setzt, auswechselt oder entfernte Grabmale wiederverwendet (§ 24 Abs. 1). 7. Wer ohne vorherige schriftliche Erlaubnis Grabmäler oder sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Sondernutzungsrechtes von der Grabstätte entfernt (§ 28). 8. Wer entgegen § 29 Abs. 1 Erdreich usw. nicht vollständig entfernt und wie vorgeschrieben lagert und Grabsteine usw. nicht aus dem Friedhof entfernt oder als Inhaber einer Zulassungskarte die Abfallbehälter benutzt oder entgegen § 29 Abs. 2 Grabmale usw. auf dem Friedhof auch nur vorübergehend lagert. 9. Wer die Anzeigepflicht des § 31 Abs. 1 verletzt. 10. Wer die Aufbahrungs- und Zutrittsbestimmungen des § 32 verletzt. 11. Wer ohne Erlaubnis der Stadt eine Umbettung durchführt (§ 36 Abs. 1).
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Rödental vom 11.04.2006 außer Kraft.