📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2013🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.09.2012 (3. Änderungssatzung, In-Kraft-Treten 01.01.2013) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung 2007 der Stadt Langelsheim – Neufassung/Lesefassung mit 3. Änderungssatzung (Stand 2012)
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Langelsheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren -Friedhofsgebührensatzung 2007- Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.Dezember 2010 (Nds. GVBl. 2010, Seite 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-zes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 2012 S. 279) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunal-abgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. 2012, S. 279) sowie des Artikels II der 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung 2007 der Stadt Langelsheim in der Fassung vom 20.09.2012 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung der Stadt Langelsheim über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung 2007) bekannt gemacht, wie er sich aus der 3. Satzung zur Änderung der Fried-hofsgebührensatzung 2007 mit Wirkung vom 01.01.2013 ergibt.
Langelsheim, 20.09.2012
STADT LANGELSHEIM Der Bürgermeister In Vertretung
Ingo Henze
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in Langelsheim, Lau-tenthal (oberer und unterer Friedhof) Wolfshagen im Harz und Astfeld werden die in dieser Gebüh-rensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen mit Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwal-tungsgebühren erhoben.
(2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme.
(3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Sat-zung ist.
(4) Mit der Bestattungsgebühr gelten folgende Leistungen als abgegolten:
Ausheben und Schließen des Grabes, Ausschmückung des Grabes für die Beisetzung, Benutzung des Sargwagens, Auflegen der Kränze, Vergabe einer Grabnummer sowie Einebnung ,nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit.
(5) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Ver-waltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt;
b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen,
b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenschuldner erhält einen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Gebührenbefreiung
Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1985 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.
§ 5
Datenverarbeitung
(1) Zur Ausführung dieser Satzung darf die mit der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung von Friedhofs-gebühren befasste Stelle der Friedhofsabteilung der Stadt Langelsheim die hierfür erforderlichen per-sonenbezogenen Daten des/der Gebührenschuldner, die Anschrift und die Bankverbindung verarbei-ten.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle darf die für Zwecke der Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nutzen und sich diese Daten von der Einwohnermeldeabteilung übermitteln lassen.
§ 6 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2007 in Kraft Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung 1992 vom 01.08.1992, zuletzt geändert durch die 6. Ände-rungssatzung vom 08.12.2005, außer Kraft.
GEBÜHRENTARIF zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Langelsheim
- Friedhofsgebührensatzung 2007 -
vom 22.03.2007
A - Gebühren für Grabstellen
- 1. Reihengrab a) für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 110,00 Euro
- b) für Verstorbene von der Vollendung des 5. Lebensjahres an 660,00 Euro
- 2. Wahlgrab a) je Grabstelle 1.430,00 Euro
- b) Verlängerung der Ruhefrist und Nutzung je Jahr und je Grabstelle 77,00 Euro
- 3. Urnengrab a) Urnenreihengrab 550,00 Euro
- b) Urnenwahlgrab, je Grabstelle 935,00 Euro
- c) Urneneinstellgebühr bei Grabstelle für Erdbestattung 495,00 Euro
- d) Verlängerung der Ruhefrist und Nutzung je Jahr und je Urnengrabstelle 55,00 Euro
- 4. Gemeinschaftsgrab a) je Urne (ohne erlaubte Kennzeichnung) 990,00 Euro
- b) je Urne (mit erlaubter Kennzeichnung) 1.760,00 Euro
- c) je Erdbestattung (ohne/ mit erlaubter Kennzeichnung) 3.250,00 Euro
B - Gebühren für die Beisetzung
- 1. Erdbestattung a) im Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 209,00 Euro
- b) im Reihen- und Wahlgrab für Verstorbene von der Vollendung des 5. Lebensjahres an sowie im Gemeinschaftsgrab 605,00 Euro
- 2. Urnenbeisetzung je Urne 220,00 Euro
C - Sonstige Gebühren
- 1. Benutzung der Friedhofshalle für Trauerfeier 110,00 Euro
- 2.1. Aushebung bei Urnenbestattung 192,50 Euro
- 2.2. Aushebung bei Erdbestattung 495,00 Euro
- 2.3. Bei Wiederbeisetzung auf den Friedhöfen im Gebiet der Stadt Langelsheim ist die übliche Bestattungsgebühr (Abschnitt B. 1 und Abschnitt B. 2) zu zahlen.
- 3. Standgeld für nicht fristgerecht abgeholte Ausschmückungsgegenstände aus der Friedhofshalle, je Tag 16,50 Euro
- 4. Benutzung der Friedhofshalle ohne Trauerfeier bei Einstellung der Leiche, je Tag 27,50 Euro
- 5. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an belegten Grabstätten
Für jedes noch nicht abgelaufene volle Kalenderjahr (01.01. – 31.12.), bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit
a) bei einer Grabstelle für Erdbestattung 82,50 Euro
b) bei einer Grabstelle für Urnenbestattung 13,20 Euro
D - Verwaltungsgebühren
- 1. Urnenbeisetzungsbescheinigung 5,50 Euro
- 2. Genehmigungsgebühr für Grabdenkmäler 66,00 Euro
- 3. Ausweiskarte für Bestattungs- und Steinmetzfirmen sowie Gärtnereien (gültig für 1 Jahr) 27,50 Euro
E. Schlussbestimmungen
Dieser Gebührentarif tritt zusammen mit der Friedhofsgebührensatzung 2007 am 01. Mai 2007 in Kraft.
- 1. Änderungssatzung vom 04.12.2008 (In-Kraft-Treten: 01.01.2009)
- 2. Änderungssatzung vom 22.09.2011 (In-Kraft-Treten: 01.01.2012)
- 3. Änderungssatzung vom 20.09.2012 (In-Kraft-Treten: 01.01.2013)
2. Friedhofssatzung Stand: 2007 (Friedhofsgebührensatzung 2007 vom 22.03.2007, In-Kraft-Treten 01.05.2007) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim – Lesefassung in der Fassung der 6. Änderungssatzung (Stand 2015)
Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim
INHALTSVERZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .............................................................................................. 3
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 3
§ 2 Friedhofszweck .................................................................................................................... 3
§ 3 Bestattungen innerhalb des Stadtgebietes ........................................................................... 3
§ 4 Schließung und Entwidmung ................................................................................................ 3
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN ................................................................................................. 4
§ 5 Öffnungszeiten ..................................................................................................................... 4
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof .................................................................................................. 4
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ............................................................................ 5
III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN ........................................................................ 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit ....................................................................................... 6
§ 9 Särge und Urnen .................................................................................................................. 6
§ 10 Ausheben der Gräber ......................................................................................................... 7
§ 11 Ruhezeit ............................................................................................................................. 7
§ 12 Umbettungen ...................................................................................................................... 7
IV. GRABSTÄTTEN ................................................................................................................. 8
§ 13 Arten und Maße der Grabstätten ........................................................................................ 8
§ 14 Reihengrabstätten .............................................................................................................. 8
§ 15 Wahlgrabstätten ................................................................................................................. 9
§ 16 Urnengrabstätten .............................................................................................................. 10
§ 17 Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen und Erdbestattungen .............................................. 10
§ 18 Ehrengrabstätten .............................................................................................................. 11
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN ..................................................................................... 11
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften.................................................................................. 11
VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN .............................................................................. 11
§ 20 Zustimmungserfordernis ................................................................................................... 11
§ 21 Unterhaltung ..................................................................................................................... 12
§ 22 Entfernen von baulichen Anlagen ..................................................................................... 13
VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN .............................................................. 13
§ 23 Herrichtung und Unterhaltung ........................................................................................... 13
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege .................................................................................... 14
VIII. FRIEDHOFSHALLEN UND TRAUERFEIERN ......................................................................... 14
§ 25 Benutzung der Friedhofshalle ........................................................................................... 14
§ 26 Trauerfeiern ...................................................................................................................... 15
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN ................................................................................................. 15
§ 27 Zuwiderhandlung .............................................................................................................. 15
§ 28 Alte Rechte ....................................................................................................................... 15
§ 29 Haftung ............................................................................................................................. 15
§ 30 Gebühren ......................................................................................................................... 16
§ 31 In-Kraft-Treten .................................................................................................................. 16
RICHTLINIEN ........................................................................................................................ 17 über die Gestaltung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Langelsheim gem. § 19 der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 17.06.1994 ....................................................... 17
Lesefassung der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim In der Fassung der 6. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Langelsheim gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof Langelsheim
b) oberer Friedhof Bergstadt Lautenthal
c) unterer Friedhof Bergstadt Lautenthal
d) Friedhof Wolfshagen im Harz
e) Friedhof Astfeld
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwoh-ner der Stadt Langelsheim waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm-ten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) gestrichen
§ 3 – Bestattungen innerhalb des Stadtgebietes
Bestattungen dürfen innerhalb des Stadtgebietes nur auf den städtischen Friedhöfen ge-mäß § 1 und auf dem zugelassenen Friedhof der Kirchengemeinde Bredelem stattfinden.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentli-chem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder-erteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entge-genstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefris-ten abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Ein-vernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nut-zungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinder-wagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zuge-lassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu erwerben, sowie Firmenbezeichnungen an Grabmalen anzubringen,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlage und Grabstätten zu verunrei-nigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberech-tigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätig-keiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifi-kation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, diese hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags bis 18.00 Uhr durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei nicht nur kurzzeitiger Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhof keinerlei Abfall, Ab-raum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-päischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, findet Abs. 2 keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden. Auf die geltende EU-Dienstleistungsrichtlinie wird Bezug genommen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Ein-äscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungs-pflichtigen in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen bestattet.
(5) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Um-weltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sons-tigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Särge und Urnen sind so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen nicht entstehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nut-zungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen und Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Innerhalb des Friedho-fes sind Umbettungen von Leichen unzulässig (§ 4 bleibt unberührt), Umbettungen von Aschen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bedürfen, unbeschadet der ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen zur Wiederbeisetzung auf anderen Friedhö-fen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(3) Umbettungen von Leichen sind vom Bestattungsunternehmen durchzuführen; die Stadt führt ausschließlich die Erdarbeiten bis Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabung von Urnen führt die Stadt durch.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an den benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
(6) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten und Maße der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen und Erdbestattungen
f) Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Einfassungen der Grabstätten sind in ihren Maßen den vorhandenen Grabstät-ten auf dem Friedhof anzupassen.
(5) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(6) Jedermann wird in einem Reihengrab beigesetzt, sofern für ihn nicht ein Recht auf ein Wahlgrab erworben ist.
(7) Die Stadt führt Begräbnislisten und Lagepläne. Aus ihnen müssen Personalien und Grabstelle des Bestatteten irrtumsfrei ersichtlich sein und mit seiner Grabstelle auf dem betreffenden Friedhof übereinstimmen. Kennzeichen, die diesem Zweck die-nen, müssen dauerhaft sein und dürfen nicht beschädigt, entfernt oder versetzt werden.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zu-lässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und ei-nes Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwis-tern unter 5 Jahren zu bestatten. Zusätzlich zu einer Erdbestattung kann eine Asche beigesetzt werden, sofern eine Liegefrist von mindestens 10 Jahren gewähr-leistet ist.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ru-hezeit ist einen Monat vorher ortsüblich bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren La-ge im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrab-stätten werden anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein vorzeitiger Erwerb einer Wahlgrabstätte ist vor dem 65. Lebensjahr nur bei berechtigtem Interesse möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweils festgesetzten Gebühr an die Stadt zeitlich verlängert oder wieder erworben werden.
(3) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet wer-den. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Zustimmung der Stadt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstätten anderweitig verfügen. Jedoch muss vorher hierauf durch ortsüblich Bekanntmachung hingewiesen werden.
(6) Geht bei einer Bestattung in einem Wahlgrab die in § 11 vorgeschriebene Ruhezeit von 30 Jahren über die Nutzungszeit hinaus, so ist für jede Grabstelle und jedes weitere Jahr die Gebühr sofort bei der Benutzung der ersten und jeder weiteren Grabstelle nachzuzahlen. Zusätzlich zu einer Erdbestattung können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden, sofern eine Liegezeit von 10 Jahren gewährleistet ist bzw. durch Verlängerung der Nutzungszeit jeder Grabstelle um 10 Jahre gewähr-leistet wird.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nut-zungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt übernimmt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf einen Angehöri-gen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wer-den, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rück-gabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbestattungen (s. § 14 Abs. 3 und 4 und § 15 Abs. 6)
d) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnen-reihengrabstätte können bis zu 2 Aschen bestattet werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an de-nen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) ver-liehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In je einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Aschen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweils festgesetzten Gebühr mit Zustimmung der Stadt verlängert oder wieder erworben werden.
(4) Eine Zweitbelegung in einer vorhandenen Urnengrabstätte und durch Urnen in einer schon belegten Grabstäte für Erdbestattung ist möglich, sofern eine Liegezeit von 10 Jahren gewährleistet ist bzw. durch Verlängerung der Nutzungszeit um 10 Jahre gewährleistet wird.
§ 17 – Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen und Erdbestattungen
(1) Gemeinschaftsgrabstätten haben grundsätzlich den Status einer Reihengrabstelle unter dem grünen Rasen
(2) Eingerichtet werden:
a) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen ohne erlaubte Kennzeichnung.
b) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen mit erlaubter Kennzeichnung, wie einge-lassene Grabplatten und Blumensträuße. Für abgelegte Blumensträuße wird von der Stadt aufgrund der durchzuführenden Pflege keine Gewähr über-nommen. Das Aufstellen von Pflanzschalen und Blumenvasen ist hier nicht gestattet.
c) Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen ohne erlaubte Kennzeich-nung.
d) Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen mit erlaubter Kennzeichnung, wie eigelassene Grabplatten und Blumensträuße. Für abgelegte Blumen-sträuße wird von der Stadt aufgrund der durchzuführenden Pflege keine Ge-währ übernommen. Das Aufstellen von Pflanzschalen und Blumenvasen ist hier nicht gestattet.
(3) Kränze und Gebinde sind an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal ab-zulegen.
(4) Die Gemeinschaftsgrabstätten werden von der Stadt eingesät und unterhalten.
§ 18 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
(2) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere die des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli 1965 (BGBl. S. 589) bleiben unberührt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die hierzu erlassenen Richtli-nien der Stadt sind zu beachten.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.
Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un-ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Or-namente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Gleiches gilt für provisorisch errichtete Holzeinfas-sungen.
(6) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die Zu-stimmung dem Friedhofswärter vorzulegen.
§ 21 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstät-ten / Urnenreihengrabstätten der Unterhaltspflichtige, bei Wahlgrabstätten / Urnen-wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) tref-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu ent-fernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu er-mitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hin-weisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in ei-nem Verzeichnis geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denk-malschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22 – Entfernen von baulichen Anlagen
(1) Die in § 20 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstät-ten bzw. des Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten nicht ohne Zustimmung der Stadt entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts bei Grabstät-ten durch die Angehörigen innerhalb eines Monats nach ortsüblicher Bekanntma-chung nicht entfernte Grabmale, Einfriedungen usw. gehen in das Eigentum der Stadt über.
Grabmale und bauliche Anlagen nach § 21 Abs. 4 dürfen nicht ohne besondere Zu-stimmung entfernt werden.
(2) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Unterhaltspflichtigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihen-grabstätten der Unterhaltungspflichtige, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten sowie der Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen obliegen aus-schließlich der Stadt.
§ 24 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß herge-richtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 2) nach schriftlicher Auffor-derung der Stadt die Grabstätte innerhalb von zwei Monaten in Ordnung zu bringen. Wird die Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt ausgeführt werden.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln, wird durch eine ortsübliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Ver-bindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweise drei Monate unbeach-tet, kann die Stadt
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 ent-sprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In diesem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
VIII. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 25 – Benutzung der Friedhofshalle
(1) Die Angehörigen oder sonstige Verpflichtete haben zu veranlassen, dass der Ver-storbene aus dem Sterbehaus zum Friedhof überführt wird. Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofswärters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten mit Erlaubnis des Friedhofspersonals sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Das Öffnen der Särge und das Aufbahren in den Friedhofshallen geschehen von den Bestattungsinstituten. Auf feierliche und würdige Form ist Bedacht zu nehmen.
(4) Es ist Aufgabe des Bestattungsinstitutes, nach der Bestattung Kränze, Blumen-schmuck usw. zur Grabstelle zu bringen. Dem Institut obliegt die Reinigung und Herrichtung der Halle. Den Anordnungen des Friedhofswärters ist zu folgen.
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Aufbahren des Sarges in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(3) Die Beisetzung des Verstorbenen nach der Trauerfeier obliegt der Aufsicht der Stadt.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 – Zuwiderhandlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 6, 7, 9 und 19 bis 26 dieser Satzung zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu-ße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunal-verfassungsgesetz).
(2) Wird eine durch diese Friedhofssatzung gebotene Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt ausge-führt werden.
§ 28 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung verfügt hat, rich-ten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif-ten.
§ 29 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-
stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaf-tung bleiben unberührt.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 12.12.1973, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 20.08.1987, außer Kraft.
- 1. Änderungssatzung vom 21.02.2002 (In-Kraft-Treten: 01.04.2002)
- 2. Änderungssatzung vom 22.03.2007 (In-Kraft-Treten: 01.05.2007)
- 3. Änderungssatzung vom 04.12.2008 (In-Kraft-Treten: 01.01.2009)
- 4. Änderungssatzung vom 22.09.2011 (In-Kraft-Treten: 01.01.2012)
- 5. Änderungssatzung vom 27.03.2014 (In-Kraft-Treten: 01.06.2014)
- 6. Änderungssatzung vom 25.06.2015 (In-Kraft-Treten: 01.07.2015)
Richtlinien über die Gestaltung von Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Langelsheim gem. § 19 der Friedhofssatzung der Stadt Langelsheim vom 17.06.1994
I. Allgemeines
Bei Friedhofsteilen mit alter Belegung soll sich die Baugestaltung der Grabstellen der vorhandenen Gestaltung anderer Grabstellen in diesem Bereich anpassen. Für die Neubelegung von Grabfeldern gelten die Richtlinien über die Gestaltung von Grab-stätten. Sie können für einzelne Grabfelder geändert und neu festgelegt werden.
II. Grabmale
- 1. a) Die Grabmale müssen sich in der Gestaltung in das Gesamtbild des jewei- ligen Friedhofes einordnen.
- b) Die Mindeststärke der Grabmale soll ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,20 m Höhe 0,16 m betragen. Die Stadt kann weitergehen- de Forderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
- c) Grabmale müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen - Stein, Holz - her- gestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein.
- d) Grabmale sollen möglichst kein sichtbares Fundament und keinen aufge- tragenen oder angesetzten ornamentalen oder figürlichen Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall haben.
- 2. Nicht zugelassen sind:
- a) Grabmale aus Betonwerksteinen, soweit sie nicht Natursteincharakter ha- ben und handwerksgerecht bearbeitet sind.
- b) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus sonstigem un- geeigneten Material.
- c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
- 3. a) Stehende Grabmale sollen bei Doppelwahlgräbern nicht höher als 1,20 m sein.
- b) Bei Einzelwahlgräbern und Reihengräbern sollen die Grabmale nicht hö- her als 1,00 m, bei Kindergräbern nicht höher als 0,70 m sein. Die Breite soll in einem angemessenen Verhältnis zur Grabbreite stehen, jedoch 0,90 m bzw. 0,60 m bei Kindergräbern nicht überschreiten.
- c) Die Grabmale bei Urnengräbern sind denen der Kindergräber gleichzuset- zen.
- d) Liegende Grabmale (Grabplatten oder Kissensteine) sind in einer Länge von 0,50 bis 0,80 m zulässig. Sie sollten nur flach oder flach geneigt, ohne Verbindung mit einem anderen Grabmal, auf die Grabstätte gelegt wer- den.
- e) Grabplatten in Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen und Erdbestattungen mit erlaubter Kennzeichnung sind in einer Länge von 0,30 m und in einer Breite von 0,40 m zulässig und bündig einzulassen.
- 4. a) Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln der Baukunst so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Zu den anerkannten Regeln der Baukunst gehö- ren z.B. die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanla- gen“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Stein- bildhauerhandwerks.
b) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, ins-besondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Stadt gleich-zeitig mit der Zustimmung nach § 20 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
III. Grabeinfassungen
- 1. Friedhof Stadtteil Langelsheim
- a) alter Teil Je nach Grabfeldern sind Heckeneinfassungen, große und kleine Kunststei- neinfassungen zulässig. Die massiven Einfassungen sollen die Höhe von 15 cm ab Erdoberfläche nicht überschreiten.
b) neuer Teil Für den neuen Teil des Friedhofes sind nur Einfassungen aus Kunststein zu-lässig, die mit der Erdoberfläche abschließen und nicht breiter als 5 cm sein sollen. Heckenanpflanzungen als Einfassungen sind nicht zulässig.
- 2. Friedhöfe Stadtteil Bergstadt Lautenthal Auf beiden Friedhöfen sind Einfassungen aus Hecke bis zu einer Höhe von 0,30 m und Kunststein bis zu einer Höhe von 0,15 m je nach Grablage zulässig. Durch die z.T. starke Hanglage kann die Höhe ab Erdoberfläche überschritten werden.
- 3. Friedhof Stadtteil Wolfshagen im Harz wie Friedhof Stadtteil Langelsheim
- 4. Friedhof Stadtteil Astfeld wie Friedhof Stadtteil Langelsheim
IV. Gärtnerische Gestaltung
a) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem be-sonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung an-zupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die ande-re Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
b) Die Verwendung von Mineraldünger und Torf sollte unterbleiben, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege sind nicht gestattet. Ausnahme kann die Stadt bei Nachweis der Umweltverträglichkeit des ange-wendeten Produkts und der fachlichen Eignung des Anwenders genehmigen.
c) gestrichen
d) Das Anpflanzen von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht zulässig, es sei denn, dass ein geringer Wuchs von 1,50 m Höhe gewährleistet ist und die Nachbargrabstellen nicht beeinträchtigt werden.
e) Die Gestaltung der Flächen zwischen den einzelnen Grabfeldern obliegt der Stadt Langelsheim. Die Pflege dieser Flächen ist von den jeweiligen Unterhal-tungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten vorzunehmen.
f) Die Gestaltung des Friedhofes mit Baum- und Strauchanpflanzungen wird von der Stadt nach den Friedhofsplänen durchgeführt.
g) Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (Konservendosen u.a.) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.
h) Das Aufstellen von Bänken auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Stadt.
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