Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lautenthal
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Lautenthal in 38685 Langelsheim.
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat
der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lautenthal am 17.03.2021 folgende
Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er
ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode
die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem
Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten – entfällt -
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenwahlgrabstätten
§ 15 Gemeinschaftsgrab Urnenrasenreihengrabstätte am Gedenkstein
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte – entfällt -
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Lautenthal in seiner jeweiligen Größe, soweit die Verwaltung und Nutzung nicht der
politischen Gemeinde Langelsheim gemäß Vertrag vom 06. Oktober 1970 übertragen
wurde. Der nicht an die Stadt Langelsheim übertragene, von der Kirchengemeinde
verwaltete Friedhofsteil umfasst zurzeit die auf dem Flurstück 30/2 Flur 11 Gemarkung
Lautenthal gelegene Friedhofsfläche, die zwischen dem Kirchengebäude und dem um die
Kirche verlaufenden Hauptweg liegt (§ 1 Abs. 2 des Vertrages vom 06. Oktober 1970)
in Größe von insgesamt 1.600 m². Eigentümerin des Flurstückes ist die Ev.-luth.
Kirchengemeinde Lautenthal.
(2) Der von der Ev.-luth. Kirchengemeinde verwaltete Teil des Friedhofes dient der
Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Lautenthal / Stadt Langelsheim Stadtteil Lautenthal hatten, sowie
derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d.
Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
Die Entscheidung über die Beisetzung auf dem kirchlichen Friedhofsteil trifft die
Friedhofsverwaltung.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne
Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden
von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr
verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich
zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte
bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach
dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von
dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung
unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch
vorübergehend geschlossen werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen
Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der
Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art – aus-
genommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Handwagen sowie Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer
- zu befahren,
b) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattungs- oder einer Trauerfeier
störende Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen
und zu verwerten,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
h) Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer
nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung.
§6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der
Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der
Dienstleistungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung
entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern
und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der
Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die
Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von
Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die
Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier)
gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der
Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen
gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine
Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und
Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit
berücksichtigt werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen
zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde
Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung
der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet
sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit
Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu
verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung
und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten
oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12) - entfällt -,
b) Wahlgrabstätten (§ 13),
c) Urnenwahlgrabstätten (§ 14),
d) Gemeinschaftsgrab Urnenrasenreihengrabstätte am Gedenkstein (§ 15).
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils
geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person,
nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede
Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf
Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter
Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt -
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche
bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin
oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die
eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m,
von Erwachsenen: Länge: 2,10 m Breite: 1,00 m,
b) für Urnen: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m.
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten
entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach
und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt
werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person
dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung
herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten
-entfällt-
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom
Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde
ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte um 10 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages
aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte
Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten
sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende
Angehörige bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den
bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer
bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der
Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die
Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.
Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der
nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine
der in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der
neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der
Friedhofsverwaltung erforderlich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf
welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode
übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder
des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht
bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das
Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen
Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen,
dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der
Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das
Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der
in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine
Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungs-
berechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 14
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung
einer Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas Anderes ergibt, gelten für
Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 15
Gemeinschaftsgrab Urnenrasenreihengrabstätte am Gedenkstein
(1) Pflegeleichte Urnenrasenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen der
Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer
Asche vergeben.
(2) Urnenrasenreihengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von
ihr beauftragten Dritten als Gemeinschaftsgrab gepflegt. Eine Bepflanzung der Grabstelle
sowie das Abstellen von Blumenschalen, Kerzen etc. auf dem Gemeinschaftsgrab sind
nicht erlaubt und werden von der Friedhofsverwaltung ausnahmslos entfernt. Die Fläche
wird mit Rasen eingesät.
(3) Pflegeleichte Urnenrasenreihengrabstätten erhalten eine Kennzeichnung des/der
Verstorbenen mit Namen, ggf. Geburtsnamen, Vornamen, Geburtsjahr und Todesjahr
auf einer Namenstafel, die am Gedenkstein des Gemeinschaftsgrabes angebracht wird.
§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch
auf Gebührenerstattung.
(3) Soweit die Friedhofsverwaltung ausnahmsweise der vorzeitigen Rückgabe einer
(teil-)belegten Grabstätte zustimmt, hat die nutzungsberechtigte Person alle Kosten
zu tragen, die im Zusammenhang mit der Einebnung und Begrünung der Grabstätte
anfallen. Darüber hinaus werden für die bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 9) durch die
Friedhofsverwaltung zu besorgende Grabflächenpflege Gebühren gemäß gültiger
Gebührenordnung fällig.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer
Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 3 Grabstellen) besondere schriftliche
Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von
derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 17
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich
nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 18
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine
Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören
können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im
Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite
oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die
nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
„Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit“ hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen
treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten
Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 20
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt
werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt
werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen
behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte
Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 21
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von
Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 22
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die
nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die
Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie
die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In
dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das
Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit
des Bescheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung
zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte
nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich
mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der
Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen
lassen.
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den
Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der
Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit
Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen
eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend
gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die
Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden
Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten
bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert
worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen
benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der
Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung
zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-
Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung,
die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder
sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in
Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine
Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige
Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist
nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage
die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend
den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des
Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die
erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer
müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige
Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen
sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe
von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer
Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur
Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem
Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger
Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.
§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte
- entfällt -
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der
Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und
anderen Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das
Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen
selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die
Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie
ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen
verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten,
wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 27
Leichenhalle
(1) Die kommunale Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Für die Nutzung gelten die Vorschriften der kommunalen Friedhofssatzung in der
jeweils gültigen Fassung.
§ 28
Benutzung der Friedhofskapelle / Aussegnungshalle und der Kirche
(1) Für die Trauerfeier steht die kommunale Friedhofskapelle zur Verfügung. Die
Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhofskapelle werden direkt von der
Stadt Langelsheim erhoben.
(2) Für die Nutzung gelten die Vorschriften der kommunalen Friedhofssatzung in der
jeweils gültigen Fassung.
(3) Für verstorbene Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder einer der
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehörenden Kirchen und
kirchlichen Gemeinschaften waren steht für die Trauerfeier auch die Kirche zur Verfügung.
(4) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(5) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit
gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt
bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 29
Haftung
Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
X. Schlussvorschriften
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 30.09.2010 außer Kraft.
Lautenthal, den 30.03.2021
Ev.-luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde
- Der Kirchenvorstand -
L.S.
_____gez. Ute Dulas___________ _____gez. André Dittmann____
Vorsitzende: Kirchenvorsteher:
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Northeim, den 07.04.2021
Lfd. Nr. 1909/2021
Ev.-luth. Kirchenkreis Harzer Land
-Der Kirchenkreisvorstand-
L.S.
____________gez. Himstedt_________________
(Himstedt)