🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Liebenburg Az.: 67 51 01
Friedhofsgebührensatzung
der
Gemeinde Liebenburg
Satzung der Gemeinde Liebenburg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe in den Ortschaften Döhren, mit den Ortsteilen Groß Döhren und Klein Döhren, und Ostharingen
Aufgrund der §§ 10, 13, 58, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 3) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl., S. 121) hat der Rat der Gemeinde Liebenburg in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührensätze
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes decken (§ 5 Absatz 1 Satz 2 desselben Gesetzes).
§ 2 Gebührensätze
1. Grabnutzungsgebühren
1.1 *Reihengrabstätte*
| 1.11 | Grabstätte für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 761,00 € |
|---|---|---|
| 1.12 | Grabstätte für Personen über dem 6. Lebensjahr | 1.093,00 € |
| 1.13 | Rasen-Reihengrabstätte | 1.255,00 € |
1.2 *Familiengrabstätte* je Grabstelle 1.151,00 €
Bei einem mehrstelligen Familiengrab sind die Gebühren für alle Stellen bereits bei der ersten Bereitstellung der Grabstätte zu entrichten
1.3 *Urnengrabstätte*
| 1.31 | Urnen-Reihengrabstätte | 701,00 € |
|---|---|---|
| 1.32 | anonyme Urnengrabstätte | 571,00 € |
| 1.33 | Urnen-Rasengrabstätte | 712,00 € |
| 1.34 | Urnen-Baumgrabstätten | 594,00 € |
| 1.35 | Einsetzung einer zweiten Urne in einer Urnenreihen- oder Rasengrabstätte oder einer Urne in einem Erdgrab | 352,00 € |
1.4 *Verlängerung*
| 1.41 | des Nutzungsrechtes bei Familiengrabstätten innerhalb des möglichen Nutzungszeitraums, je Grabstelle und Jahr | 40,00 € |
|---|---|---|
| 1.42 | für Familiengräber nach Ablauf aller erforderlichen Ruhefristen, je Grabstelle und Jahr | 58,00 € |
| 1.43 | der Nutzung von Rasengrabstätten je Jahr | 42,00 € |
| 1.44 | der Ruhefrist bei Urnengrabstätten je Jahr | 35,00 € |
| 1.45 | der Ruhefrist bei Urnen-Rasengrabstätten je Jahr | 36,00 € |
2. Bestattungsgebühren
| 2.1 | Ausheben, Auskleiden mit Grün, Schließen und Anhügeln des Grabes und Ausschmücken mit Kränzen | |
|---|---|---|
| 2.11 | Erdgräber für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 554,00 € |
| 2.12 | Erdgräber für Personen über dem 6. Lebensjahr | 809,00 € |
| 2.2 | Urnenbestattung; Ausheben und Schließen der Urnenstelle | 422,00 € |
| 2.3 | Abräumen und Entsorgen der Kränze nach einer Beisetzung | 37,00 € |
| 2.4 | Benutzung der Friedhofskapelle in Gr. Döhren und Ostharingen | 223,00 € |
| 2.5 | Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier vor Überführung auf einen gemeindefremden Friedhof | 449,00 € |
- 2.6. Umbettung auf Veranlassung von Nutzungsberechtigten, Genehmigung und Überwachung der von einem Bestattungsinstitut durchzuführenden Ausgrabungs- und Umbettungsarbeiten 298,00 € Für die Wiederbestattung auf einem der gemeindlichen Friedhöfe gelten außerdem die Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren nach vorstehenden Sätzen
3. Gebühren für die Gestattung zur Errichtung eines Grabmals
- 3.1. Nutzungsgebühr für die Genehmigung, die Kontrolle der Standfestigkeit bei stehenden Grabmalen während der Nutzungsdauer, die Einebnung der Grabstätte, die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen und Grabanlagen.
| Liegende Grabmale | Stehende Grabmale | |
|---|---|---|
| 3.11 für einstellige Gräber | 422,00 € | 674,00 € |
| 3.12 für zweistellige Gräber | 464,00 € | 760,00 € |
| 3.13 für dreistellige Gräber | 506,00 € | 844,00 € |
| 3.14 für Urnengräber | 338,00 € | 590,00 € |
| 3.15 für Rasengrabstellen | 338,00 € | - |
§ 3
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, die Nutzungsrechte auf den gemeindlichen Friedhöfen erwerben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 03.07.2009 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
Liebenburg, den 25.03.2025
Hesse Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Liebenburg Az: 67 51 00
Friedhofs- und Bestattungsordnung
der
Gemeinde Liebenburg
**für die Friedhöfe in den *Ortschaften Döhren, mit den Ortsteilen Groß und Klein Döhren, und Ostharingen* (Friedhofssatzung)**
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds.GVBl. 2025 Nr. 3), hat der Rat der Gemeinde Liebenburg in seiner Sitzung am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Tätigkeit
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffenheit von Särgen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Familiengrabstätten
§ 15 Beisetzung von Urnen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 17 Gestaltungsvorschriften
§ 18 Zustimmungserfordernis
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
§ 20 Unterhaltung
§ 21 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
§ 23 Vernachlässigung
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24 Benutzung der Leichenhallen
§ 25 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Gebühren
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Liebenburg in den Ortschaften Döhren, mit den Ortsteilen Groß und Klein Döhren, und Ostharingen.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Liebenburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Liebenburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof der Ortschaft bestattet werden, in der sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dieses zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einem Familiengrab besteht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des ganzen Tages bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Ausnahmen: Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
- ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der bei Bestattungen üblichen und notwendigen Drucksachen.
- Abraum und sonstige Abfälle, die nicht kompostierbar sind, abzulagern; kompostierbare Abfälle können in den hierfür vorgesehenen Biobehältnissen entsorgt werden.
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind 8 Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer und Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind,
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur an Werktagen durchgeführt werden. An Werktagen vor Sonn- und Feiertagen sind Arbeiten bis längstens 17.00 Uhr erlaubt. Während eines Begräbnisses dürfen Arbeiten nicht ausgeführt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen bzw. dem beauftragten Bestatter fest. Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. In der Regel soll die Bestattung innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes erfolgen. Urnen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer anonymen Urnengrabstätte beigesetzt.
§ 8
Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde oder die durch sie beauftragte Dritte ausgehoben und verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 10
Ruhezeit
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde gelten folgende Ruhefristen: 30 Jahre für Sargbestattungen von Personen über dem 6. Lebensjahr 20 Jahre für Sargbestattungen von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 20 Jahre für Urnenbestattungen (2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Sargbestattung in derselben Grabstelle stattfinden, es sei denn, die dort beigesetzte Leiche ist umgebettet worden.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Gemeindegebiets sind in dem ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. § 3 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen dürfen nur von einem Bestattungsinstitut unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten,
- Familiengrabstätten,
- Urnengrabstätten
- Rasen-Reihengrabstätten für Sargbestattungen mit und ohne Kennzeichnung
- Rasen-Reihengrabstätten für Urnenbestattungen mit Kennzeichnung
- Anonyme Urnengrabstätten
- Urnenbaumgrabstätten
(3) In jeder Grabstelle darf jeweils nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Die Anlegung und Pflege der Grabfläche obliegt den Angehörigen. Ein Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden und eine Verlängerung der Ruhefrist ist ausgeschlossen.
(2) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße: Für Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr 2,50 m lang und 1,25 m breit Für Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 2,00 m lang und 1,00 m breit
(3) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird den Angehörigen frühzeitig bekannt gegeben.
(4) Rasen-Reihengrabstätten für Sargbestattungen werden der Reihe nach als ein- oder zweistellige Gräber in dem hierfür vorgesehenen Grabfeld vergeben. Eine Herrichtung der Grabstätte ist ausgeschlossen. Die Anlage und Pflege der Grabfläche erfolgt durch die Gemeinde. Die Kennzeichnung der Grabstätte durch eine ebenerdig verlegte Namensplatte aus Naturstein, in einer Größe von 0,30 m x 0,30 m bis 0,40 m x 0,40 m, bei einer Mindeststärke von 0,10 m ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Die Namensplatte ist von den Angehörigen dauernd in würdigem, verkehrssicherem und die Unterhaltung nicht behindernden Zustand zu halten. Das Ablegen von Blumen und das Aufstellen von Blumenvasen und Pflanzgefäßen ist nicht gestattet, um das Mähen der Flächen nicht zu beeinträchtigen.
§ 14
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Es werden ein- bis höchstens vierstellige Familiengräber der Reihe nach eingerichtet. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 3 beabsichtigt ist oder die Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt wird. (2) Familiengräber sind in der Regel 2,50 m lang und je Grabstelle 1,25 m breit. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr. Über den Erwerb wird auf Wunsch eine Urkunde ausgestellt. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen. (5) Geht bei einer Bestattung in einem Familiengrab die vorgeschriebene Ruhefrist (§10) über die Nutzungsdauer hinaus, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist für alle Stellen des Familiengrabes zu verlängern. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die als nächste in der Reihenfolge des Absatz 7 genannten Person über. (7) Außer dem Erwerber des Nutzungsrechts können in Familiengrabstätten beigesetzt werden:
a) sein Ehegatte
b) Verwandte in gerader Linie
c) Geschwister
d) angenommene Kinder
e) die Ehegatten der unter b) bis d) Genannten Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese wird nur erteilt, wenn das schriftliche Einverständnis des Erwerbers des Nutzungsrechts bzw. nach seinem Tod aller anderen Nutzungsberechtigten vorliegt (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (10) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Das Nutzungsrecht kann jeweils bis höchstens 30 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen. Nach Ablauf der erforderlichen Ruhezeiten an allen Grabstellen kann die Verlängerung des Nutzungszeitraums um jeweils 5 Jahre beantragt werden.
§ 15
Beisetzung von Urnen
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnengrabstätten; bis zu 2 Urnen je Urnengrabstätte
b) anonymen Urnengrabstätten; 1 Urne je Grabstätte
c) Rasengrabstätten für Urnenbestattung; 2 Urnen je Grabstätte
d) Familiengrabstätten für Erdbestattung; zusätzlich 2 Urnen je Grabstelle
e) Reihengrabstätten für Erdbestattungen; zusätzlich bis zu 2 Urnen, sofern die Ruhezeit noch mindestens 20 Jahre beträgt.
f) Rasen-Reihengrabstätten: zusätzlich 1 Urne sofern die Ruhefrist noch mindestens 20 Jahre beträgt.
g) Urnenbaumgrabstätten: 1 Urne je Grabstelle
(2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Anlegung und Pflege der Urnengrabstätte obliegt den Angehörigen.
(3) Ein Urnengrab ist 1,00 m lang und 1,00 m breit. § 13 Absatz 1 gilt entsprechend. Eine Verlängerung der Ruhefrist ist infolge des Einsetzens einer zweiten Urne bis zum Ablauf der erforderlichen Ruhezeit zulässig.
(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Rasenstellen in der Größe von 0,50 m x 0,50 m, in der die Urnen der Reihe nach beigesetzt werden. Eine Kennzeichnung und Herrichtung dieser Grabstätten ist nicht möglich. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen der verstorbenen Person entspricht oder die Bestattung von Amts wegen erfolgt und eine Erdbestattung nicht in Betracht kommt.
(5) Rasengrabstätten für Urnenbestattungen werden in dem hierfür vorgesehenen Feld der Reihe nach belegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch die Gemeinde. Eine Kennzeichnung durch eine ebenerdig verlegte Namensplatte aus Naturstein, in einer Breite von 0,30 m x 0,30 m bis 0,40 m x 0,40 m, bei einer Mindeststärke von 0,10 m ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben. Die Namensplatte ist von den Angehörigen dauernd in würdigem, verkehrssicherem und die Unterhaltung nicht behindernden Zustand zu halten. Um das Mähen der Rasenflächen nicht zu beeinträchtigen, ist das Ablegen von Blumen und das Aufstellen von Blumenvasen und Pflanzgefäßen nicht gestattet.
(6) Urnenbaumgrabstätten sind einem bestimmten Baum zugeordnete Urnenstellen, die der Reihe nach vergeben werden. Jeweils einem Baum sind mehrere Urnenstellen zugeordnet. Der innere Gräberkreis ist für die zuerst verstorbene Person bestimmt, die davorliegende Stelle im äußeren Gräberkreis kann als Partnerstelle reserviert werden. Die Grabfläche wird seitens der Gemeinde naturnah angelegt, Grabschmuck und Grabbepflanzungen sind nicht erlaubt. Die Grabstätte ist mit einer ebenerdig verlegten Namensplatte aus geflammten Granit, Maße: 0,25 m x 0,20 m x 0,12 m, mit einer individuell beschrifteten Bronzeplatte, Größe 0,20 m x 0,15 m, zu versehen. Die Verlegung ist zeitnah durch eine von den Angehörigen beauftragte Fachfirma oder eine fachkundige Person vorzunehmen (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Besonderen Schutz genießt der vorhandene Baum- und Pflanzenbestand.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
VI. Grabmale
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Würde des Friedhofs entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Holz darf nur mit Produkten behandelt werden, die keine schädigende Wirkung auf das Grundwasser haben. Sockel jeder Art sind nicht gestattet.
(3) Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Grabmale und Fundamente müssen durch Dübel aus rostfreiem Material miteinander verbunden sein, eine bloße Verbindung mit Mörtel ist nicht zulässig.
(4) Grabmale sind bis zu folgenden Größen - gemessen ab Erdoberkante - und Mindeststärken zulässig:
a) Reihengrabstätten bis 1,00 m hoch und 0,60 m breit, 12 cm stark
b) Familiengrabstätten einstellig bis 1,20 m hoch und 0,60 m breit, 12 cm stark zweistellig bis 1,20 m hoch und 1,20 m breit, 12 cm stark drei- u. mehrstellig bis 1,20 m hoch und 1,60 m breit, 12 cm stark
c) Urnengrabstätten bis 1,00 m hoch und 0,60 m breit, 12 cm stark
d) Liegende Grabmale auf Reihen- und Familiengräbern müssen den Maßen unter a) und b) entsprechen.
(5) Bei Urnengräbern ist eine komplette Abdeckung der Grabfläche zulässig.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 18
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, auch Namensplatten für Rasengrabstätten und Urnenbaumgrabstätten, und Einfassungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Zustimmung zur Verlegung von Namensplatten auf Rasen-Reihengrabstätten für Sargbestattungen wird frühestens nach Ablauf von 9 Monaten seit der Beisetzung erteilt. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Anträge sind zweifach einzureichen, ihnen ist beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Jedes genehmigte Grabmal ist bei der Friedhofsverwaltung zur Abnahme anzumelden. Die Ausführung der Grabmalanlage muss dem genehmigten Antrag entsprechen. Ohne Genehmigung errichtete oder der Genehmigung nicht entsprechende Grabmale sind nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung von den Nutzungsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung diese Grabmale auf Kosten der Berechtigten entfernen.
§ 19
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, d.h. nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Gemeinde gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale ist durch § 17 bestimmt.
§ 20
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von stehenden Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der satzungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist hergestellt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen und Grabmalteilen verursacht wird.
§ 21
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Liebenburg.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete auf Erdgräbern sind so zu begrenzen, dass sie am Fußende um 0,60 m kürzer und zu beiden Seiten um je 0,20 m schmaler sind als die jeweilige Grabstätte. (4) Der zwischen den Grabbeeten bestehende Abstand ist je zur Hälfte, der Abstand am Fußende bis zur Grabbegrenzung ist ganz von den Pflegeverpflichteten in Ordnung zu halten. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (6) Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und die Gestaltung der Rasengrabfelder, obliegt ausschließlich der Gemeinde. (8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen (9) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet. (10) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher, und das Aufstellen von Bänken sowie das Aufstellen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der Grabbeete. (11) In Klein Döhren und Ostharingen ist das Umstreuen der Grabstätten außerhalb der Grabbeete mit Rundkornkies mit einer Körnung von 8 bis 16 mm in Weiß- bis Grautönen gestattet. Auf dem Friedhof in Groß Döhren ist das Umstreuen der Grabstätten mit Kies nicht zulässig.
Das Bestreuen mit Kies bis zu einer Körnung von 16 mm in Grau- und Weißtönen ist bei Urnengräbern mit Einfassung erlaubt. Bei Reihen- und Familiengrabstätten mit Einfassungen ist eine Abdeckung der Grabfläche bis zu 75 % mit Kies bis zu einer Körnung von 32 mm gestattet.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb von einem Monat in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. (2) Wird die Aufforderung oder der Hinweis nicht befolgt, können die Reihen- und Urnengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Familiengrabstätten ist vor dem Entzug des Nutzungsrechts der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Unerlaubter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung sofort entfernt; sofern der Verantwortliche ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, soll eine Benachrichtigung erfolgen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen die Särge durch den beauftragten Bestatter geöffnet werden, damit die Angehörigen die Verstorbenen sehen können. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben werden, wird keine Haftung übernommen.
§ 25
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Kirche) oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung und Ausschmückung des Raums erfolgt nicht durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Die bis zum 20. März 1978 angelegten Grabstätten gelten als Familiengrabstätten im Sinne des § 14. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung zugesicherten Nutzungsrechte bleiben bestehen.
§ 27
Haftung
Die Gemeinde Liebenburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Liebenburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Liebenburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 10 Absatz 5 Nds. Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. (3) Wird eine durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gebotene Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Gemeinde ausgeführt werden.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 23.06.2009 mit der 1. Änderungssatzung vom 01.10.2015 außer Kraft.
Liebenburg, den 25.03.2025
Gemeinde Liebenburg
Bürgermeister