Friedhofsgebühren Osterwieck 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Osterwieck · Sachsen-Anhalt · PLZ 38835

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (2. Änderungssatzung vom 09.04.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.274,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Kein separater Reihengrab-Tarif; nur 'Einzelgrabstelle' bepreist
📄 § 1 Gebührentarif i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2026
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.274,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Gebührentarif i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2026 (1-stellige Einzelgrabstätte, § 15 Abs. 2 a FriedhofsS)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
665,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Gebührentarif i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2026
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
887,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte mit bis zu 4 Urnen (§ 16 Abs. 2 FriedhofsS); kein separater 1-Urnen-T...
💡 Umgerechnet: 222 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 887 € für 4 Urnen (= Ø 222 € je Urne)
📄 § 1 Gebührentarif i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2026; § 16 Abs. 2 Friedhofssatzung
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
610,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne individuelle Kennzeichnung (§ 16 Abs. 3 FriedhofsS)
📄 § 1 Gebührentarif i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2026
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
219,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 Gebührentarif i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 09.04.2026

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (2. Änderungssatzung vom 09.04.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck

Auf Grundlage der §§ 4 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) von 1. Juli 2014 in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Osterwieck am 09.04.2026 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Art. 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung – Gebührentarif – wird geändert wie folgt neu gefasst:

§ 1 Gebührentarif

Gebührentarife für 20 Jahre Nutzungsdauer

Erwerb Einzelgrabstelle1.274,00 €
Erwerb Einzelgrabstelle bis vollendetem 5. LJ*956,00 €
Erwerb Doppelgrabstätte3.464,00 €
Erwerb Dreiergrabstätte4.600,00 €
Erwerb Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)887,00 €
Urnengemeinschaftsanlage Platte ( bis 2 Urnen)793,00 €
Urnengemeinschaftsanlage Grüne Wiese610,00 €
Urnenreihengrab665,00 €
Verlängerung** Einzelgrabstätte64,00 €
Verlängerung** Einzelgrabstätte bis vollendetem 5. LJ48,00 €
Verlängerung** Doppelgrabstätte173,00 €
Verlängerung** Dreiergrabstätte230,00 €
Verlängerung** Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)44,00 €
Verlängerung** Urnengemeinschaftsanlage Platte40,00 €
Verlängerung** Urnenreihengrab33,00 €
Nutzung der Trauerhalle219,00 €
  • Nutzungsdauer 15 Jahre lt. Friedhofssatzung

** Verlängerungszeitraum und Gebühr pro Jahr

Art. 2

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Osterwieck, 10.04.2026

Dirk Heinemann Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofssatzung vom 14.11.2019, in Kraft seit 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Osterwieck

Aufgrund des § 8 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) i.V.m. den §§ 25 und 26 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Osterwieck in der Sitzung am 14.11.2019 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

§ 4 Veranstaltungen

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeitsen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Särge

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsanlage

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Kindergrabstätten

§ 19 Nutzungsberechtigte

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Vernachlüssigte Grabstätten

VI. Grabmale

§ 22 Beschaffenheit der Grabmale

§ 23 Aufstellung von Grabmalen

§ 24 Abmessungen der Grabmale

§ 25 Zustand der Grabmale

§ 26 Entfernung der Grabmale und Grab- aufbauten

VII. Feierhallen und Trauerfeiern

§ 27 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

§ 29 Haftung

§ 30 Gebühren

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die im Gebiet der Stadt Osterwieck gelegenen kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Berßel, Bühne, Dardesheim, Deersheim, Göddeckenrode, Hessen, Hoppensstedt, Lüttgenrode, Osterode am Fallstein, Osterwieck, Rhoden, Rimbeck, Rohrsheim, Schauen, Stötterlingen, Suderode, Veltheim, Wülperode und Zilly. Die Stadt Osterwieck ist Rechtsträger dieser Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhofe stellen eine öffentliche Einrichtung der Stadt dar. (2) Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Osterwieck, einschließlich der dazugehörigen Ortsteile waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen auf den Friedhofen kann zugelassen werden. Bestattungen außerhalb der Friedhöfe des Stadtgebietes sind nicht zugelassen.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Städtische Friedhöfe oder Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise gespert (Außerdienststellung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlichbekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nichtbekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden kann. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Dauergrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Osterwieck in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der AuBerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzdauergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 4 Veranstaltungen

Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung auf Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Stadt Osterwieck. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist an festgesetzte Öffnungszeiten gebunden.

Öffnungszeiten:

Oktober bis April 07.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mai bis September 07.00 Uhr - 21.00 Uhr

(2) Die Stadt Osterwieck kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofstelle aus besonderem Anlass oder zur Gefahrenabwehr zeitweise einschränken oder untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt Osterwieck sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhofen nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.

(3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

b) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,

c) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu ent-nehmen,

d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Osterwieck und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleister sind ausgenommen.

e) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,

h) zu larmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint und unbeaufsichtigt mitzuführen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar ist. (5) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften bzw. Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfern werden. (6) Gekennzeichnete Lastfahrzeuge der Anlieferer und der zugelassenen gewerblichen Betriebe dürfen nur die für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Wege und nur mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 15 km/h benutzt werden. (7) Grabmale und anderes Material dürfen auf den Fußwegen nur mit Wagen befindert werden, deren Radbreite mindestens 7 cm beträgt. Grabmale und anderes Material dürfen weder auf den Wegen noch auf fremden Gräbern gelagert werden.

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände)dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers) sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) Den Anordnungen der Stadt Osterwieck ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Stadt Osterwieck begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonderss grober Weise verstöft oder den Anordnungen nicht nachkommen. (4) Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Stadt Osterwieck für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhofen schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. (2) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Bestattungen finden an allen Kalendertagen mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen

statt.

(5) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes beigesetzt werden. Die Erdbestattung soll innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. (6) Aschen werden auf den Friedhofen nur in der Erde beigesetzt. Aschen, die nicht binnen eines Monats nach der Einascherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen auf der „Grünen Wiese" beigesetzt. (7) Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr konnen bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden. (8) Die Bestattungen auf den Friedhofen dürfen in der Regel nur die bei der Friedhofsverwaltung angemeldeten Beerdigungsunternehmen ausführten.

§ 9 Särge

(1) Die Särge müssen festgeführ und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, sowieit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Die Beisetzung von Särgen in vorhandenen Gruften ist nicht zugelassen. Beisetzungen sind Dort zulässig, wenn die Grufte mit Erde verfüllt werden. Eine Beisetzung von Urnen in Gruften ist möglich.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Bestattungsinstituten ausgehoben und wieder verfüllt. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der Verursacher. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht erlaubt.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Totgeburten) beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (3) Bei einer Beisetzung auf einer bereits vorhandenen Grabstelle ist die Nutzungszeit der Grabstelle bis zum Ende der in § 11 Abs. 1-2 festgelegten Ruhezeit der letzten Bestattung zu verlangern. Die Fälligkeit der Gebühr entsteht am Tag der Beisetzung.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen in Wahlgrabern und Urnenwahlgrabern werden von Bestattungsinstituten vorgenommen. Ein Antrag der Nutzungsberechtigten ist bei der Stadt Osterwieck zu stellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und von der „Grünen Wiese" (Urnengemeinschaftsanlage) sind nicht zulässig. In den Fällen des § 20 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (3) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Die Kosten der Umbettung und für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt bzw. des Eigentümers des Friedhofsgrundstücks. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Laufzeit des erworbenen Nutzungsrechts beginnt mit dem Erwerb der Grabstätte. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Plicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage „Grüne Wiese" für anonyme Beisetzungen

f) Urnengemeinschaftsanlage mit Platte

g) Ehrengrabstätten

h) Kindergrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder mit Grabstätten für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr ab.

c) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 8 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. Zusätzliche Beisetzungen von Urnen auf einer Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

§ 15 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber auf den Gräberfeldern für Wahlgräber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals für mindestens 1 Jahr bis hochstens 25 Jahre wieder erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wieder erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (2) Es werden vergeben:

a) Wahlgrabstätten als Einzelgrabstätte

b) Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen in begrenzter Zahl.

(3) Die Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Beisetzungen sind in noch freien Stellen und in Stellen, die nach Ablauf der Ruhezeit für den Bestatteten als frei gelten, möglich. (4) In der Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. § 8 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt. Die Beisetzung von Urnen ist zulässig. (5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzu erworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. Wirde kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstände neu vergeben. (7) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten konnen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist.

§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsanlage

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Die Abgabe von Urnenreihengrabstätten über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber auf dem Gräberfeld für Urnen bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann mehrmals für mindestens 1 bis hochstens 25 Jahre wieder erworben werden. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen über 25 Jahre hinaus verliehen oder wieder erworben werden. In einer Urnenwahlgrabstätte konnen vier Urnen beigesetzt werden. (3) Urnengemeinschaftsanlagen „Grüne Wiese" sind Aschenstätten ohne individuelle Kennzeichnung (anonyme Beisetzungen). Urnengemeinschaftsanlagen „mit Platte" sind Aschestätten mit individueller Kennzeichnung durch eine Platte. Die Urnen werden nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Das Ablegen von Grabschmuck ist ausschließlich am Gedenkstein erlaubt. (4) Urnen konnen auch in Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 15) beigesetzt werden, in denen Angehörige nach § 19 bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von vier Urnen zulässig. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. Wirde kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschenbehälter entfern. Die Asche wird auf dem Friedhof in wurdiger Form der Erde übergeben. (6) Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten. Auf die Urnengemeinschaftsanlage sind die Bestimmungen für Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.

§ 18 Kindergrabstätten

Für die Ruhezeit gilt § 11 dieser Satzung. Kindergrabstätten werden auf Antrag zugeteilt. Die weiteren Bestattungsvorschriften richten sich nach der Art des zugeteilten Grabes, den Ausführungen dieser Satzung und dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Nutzungsberechtigte

(1) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen (§19 Abs. 4) bestatten halten. (2) Beim Erwerb des Nutzungsrechts kann der Erwerber den Kreis der Begünstigten erweitern oder beschränken. Darüber ist ein Vermerk auf der Grabkarteikarte aufzunehmen. (3) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genanntem Personenkreise seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner; und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Vater und Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die vollgeburtigen Geschwister,

f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.

(5) Die Nachlassregelungen dieser Satzung gelten für alle Grabstätten an denen ein Nutzungsrecht erworben wurde unabhängig der Möglichkeit der Veränderung des Nutzungsrechts. (6) Der Nutzungsberechtigte gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verpfugungsberechtigter. (7) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Gestaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes gewahrt wird. (2) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (5) Für die Herrichtung und Instandsetzung ist bei Reihengrabstätten der{nachste Angehörige, bei Wahl- und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst gestalten und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (7) Reihen- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Verwaltung.

§ 21 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Osterwieck die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Osterwieck die Grabstände nach pflichtgemäßem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.

VI. Grabmale

§ 22 Beschaffenheit der Grabmale

(1) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Die Gröbe eines anzubringenden Bildes am Grabmal darf nicht größter als 10% der Höhe und der Breite des Grabmals sein.

§ 23 Aufstellung von Grabmalen

(1) Den Anträgen auf Errichtung und Veränderung von Grabmalen sind beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

(2) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher

Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden ist.

§ 24 Abmessungen der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht Umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks gestellten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob eine ausreichende Fundamentierung und Befestigung der Grabmale durchgeführt worden ist. (2) Die Grabmale bis zu 0,5 qm Ansichtsfläche)dürfen nicht unter 0,14 m, Grabmale über 0,5 qm Ansichtsfläche nicht unter 0,16 m stark sein. (3) Für Grabmale werden bestimmte Kernmaße (Gesamthöhe ab Wegoberfläche) festgelegt. Die Höhe aufgestellter Grabmale darf nicht mehr als 5% nach oben oder unter abweichen. Als Mindest-Kernmaße wird festgesetzt:

a)Reihengräber 0,60-0,80m

b) Wahlgräber in Grabfeldern 1,00 - 1,30 m

c) Urnenreihenstellen 0,65 m

d) Urnenwahlstellen 0,80 m Bevorzugt sollen Grabmale im Verhältnis Höhe zur Breite 2:1, bei Steinen mit annahernd quadratischem Grundriss wie 2,5:1 bis 3,5:1 verwendet werden.

(4) Es sind an den Grabarten, Abs. 5 a) - d), stehende sowie liegende Grabmale zulässig. (5) Folgende Maße sind einzuhalten:

a) Einzelgrab 2,00 m x 1,00 m

b) Doppelgrab 2,50 m x 2,50 m

c) Urnenreihengrab 0,50 m x 0,50 m

d) Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m

e) Urnengemeinschaftsanlage "mit Platte" 0,50 m x 0,40 m

§ 25 Zustand der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung zu treffen. (3) Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt Osterwieck auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt, der Aufenthaltsort nichtbekannt, oder nur mit unzumutbarem Aufwand zu ermitteln, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (4) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnisgeführrt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

§ 26 Entfernung der Grabmale und Grabaufbauten

(1) Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale und Grabaufbauten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Osterwieck entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 5 kann die Verwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urneneinzelgrabstätten oder nach Ablauf

der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale auf eigene Kosten zu entfernen. Kann dieser Pflicht nicht nachgekommen werden, kann die Einebnung auf Antrag an die Friedhofsverwaltung übertragen werden. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Osterwieck über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des nachsten Angehörigen bei Reihengrabstätten oder des Nutzungsberechtigten bei Wahlgrabstätten auf dessen Kosten entfern zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. (4) Jeder Nutzungsberechtigte bzw. Verantwortliche für eine Grabstätte kann an die Friedhofsverwaltung einen Antrag zur Einebnung der Grabstätte stellen, wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist. (5) Die vorzeitige Einebnung ist nur aus wichtigem Grund durch Antragstellung des Nutzungsberechtigten möglich.

VII. Feierhallen und Trauerfeier

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern konnen in der Feierhalle des Friedhofes, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Termin der Trauerfeier istrechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. (2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Trauerfeiern und Abschiednahme am offen. Narg sind nicht gestattet.

Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsver-waltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

§ 29 Haftung

Die Stadt Osterwieck haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturelemente entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Osterwieck nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe sowie ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Osterwieck in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig gegen § 6 der Satzung verstöft. (2) Die Ordnungswidigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000 EUR gehndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsordnungen) mit allen Nachträgen außer Kraft:

  • Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Osterwieck vom 08.12.2011
  1. 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Osterwieck vom 25.04.2014
  2. 2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Osterwieck vom 16.12.2015

Osterwieck, den 27.11.2019

Wagenführ Bürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Einheitsgemeinde Stadt Osterwieck

Auf Grundlage der §§ 4 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) von 1. Juli 2014 in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Osterwieck am 09.04.2026 folgende 2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Art. 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung – Gebührentarif – wird geändert wie folgt neu gefasst:

§ 1 Gebührentarif

Gebührentarife für 20 Jahre Nutzungsdauer

Erwerb Einzelgrabstelle1.274,00 €
Erwerb Einzelgrabstelle bis vollendetem 5. LJ*956,00 €
Erwerb Doppelgrabstätte3.464,00 €
Erwerb Dreiergrabstätte4.600,00 €
Erwerb Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)887,00 €
Urnengemeinschaftsanlage Platte ( bis 2 Urnen)793,00 €
Urnengemeinschaftsanlage Grüne Wiese610,00 €
Urnenreihengrab665,00 €
Verlängerung** Einzelgrabstätte64,00 €
Verlängerung** Einzelgrabstätte bis vollendetem 5. LJ48,00 €
Verlängerung** Doppelgrabstätte173,00 €
Verlängerung** Dreiergrabstätte230,00 €
Verlängerung** Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen)44,00 €
Verlängerung** Urnengemeinschaftsanlage Platte40,00 €
Verlängerung** Urnenreihengrab33,00 €
Nutzung der Trauerhalle219,00 €
  • Nutzungsdauer 15 Jahre lt. Friedhofssatzung

** Verlängerungszeitraum und Gebühr pro Jahr

Art. 2

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Osterwieck, 10.04.2026

Dirk Heinemann Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Osterwieck?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osterwieck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 38xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Osterwieck anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Osterwieck
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Osterwieck nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Osterwieck (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Osterwieck:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €