📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 (1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2022) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Nordharz (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 8 Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. dem § 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und des § 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), in den jeweils derzeit gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordharz in seiner Sitzung am 29.06.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Nordharz und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung beziehungsweise Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, insbesondere der die Leistung in Auftrag gegeben hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der in der Gebührensatzung genannten Leistung oder mit der Beantragung von Nutzungsrechten.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4
Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren
(1) Die Gebühren können im Einzelfall gemäß § 13 a KAG LSA wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, werden die gezahlten Gebühren nicht zurückgezahlt.
§ 5
Berechnung der Gebühren
Für den Ersterwerb einer Grabstätte ist eine Grundgebühr entsprechend der Gebührentarife zu entrichten. Für jede weitere Bestattung ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte so zu verlängern, dass die Ruhezeit der letzten Bestattung oder Beisetzung gewährleistet wird. Die Gebühr errechnet sich aus der Jahresdifferenz der Ruhezeiten oder Nutzungszeiten zwischen Bestattung und Folgebestattung oder Beisetzung. Das Gleiche gilt für Grabstätten, deren Nutzungszeit verlängert wurde. Die Jahresdifferenz ist mit dem Betrag der jährlichen Verlängerungsgebühr zu multiplizieren.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Nordharz tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Nordharz außer Kraft.
Nordharz den, 29.06.2022
Fröhlich Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| Nr. | Gebührenart | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Nutzungsgebühr für ein Doppelwahlgrab | 1923,00 € |
| 2 | Nutzungsgebühr für ein Einzelwahlgrab | 1002,00 € |
| 3 | Nutzungsgebühr für ein Kindergrab (unter 5 Jahre) | 494,00 € |
| 4 | Nutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab | 505,00 € |
| 5 | Nutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab | 695,00 € |
| 6 | Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (NUGA) | 618,00 € |
| 6a | Beschriftung und Anbringung der Namensplatte durch Steinmetz | 236,00 € |
| 7 | Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage (UGA) | 618,00 € |
| 8 | Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Doppelwahlgrab pro Jahr | 77,00 € |
| 9 | Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Einzelwahlgrab pro Jahr | 40,00 € |
| 10 | Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab pro Jahr | 28,00 € |
| 11 | Bestattungsgebühr einer Urne | 57,00 € |
| 12 | Benutzung der Trauerhalle | 130,00 € |
| 13 | Räumung einer Doppelgrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 514,00 € |
| 14 | Räumung einer Einzelgrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 205,00 € |
| 15 | Räumung einer Urnengrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 102,00 € |
| 16 | Räumung einer Kindergrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 77,00 € |
| 17 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Doppelwahlgrab-pro Jahr | 62,00 € |
| 18 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Einzelwahlgrab-pro Jahr | 31,00 € |
| 19 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Kinderwahlgrab-pro Jahr | 16,00 € |
| 20 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Urnengrab-pro Jahr | 23,00 € |
| 21 | Erteilung der Genehmigung zur Selbsträumung einer Grabstelle | 17,00 € |
| 22 | Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen eines liegenden Grabmals | 17,00 € |
| 23 | Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals | 42,00 € |
| 24 | Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung | 161,00 € |
| 25 | Erteilung einer Urnenbescheinigung | 17,00 € |
| 26 | Verwaltungsgebühr zur Bestattung | 30,00 € |
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2. Friedhofssatzung Stand: 29.06.2022 (1. Änderung 07.12.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen
der Gemeinde Nordharz
Aufgrund des § 8 Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) i. V. m. den §§ 25 und 26 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S.46), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat Nordharz in seiner Sitzung am 29.06.2022 folgende Satzung beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe, dessen Träger die Gemeinde Nordharz ist.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Nordharz und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattungen anderer Personen auf den Friedhöfen kann zugelassen werden. Im Gemeindegebiet sind außerhalb der Friedhöfe Bestattungen nicht zugelassen.
§ 3 Bestattungsbezirk
Die Verstorbenen sind auf den Friedhöfen des Gemeindegebietes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Eine Bestattung auf anderen Friedhöfen ist nach Prüfung des Einzelfalls möglich.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Gemeinderates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt auch für einzelne Grabstätten. Im Falle der Entwidmung eines Friedhofes, ist im betreffenden Ortsteil ein weiterer Friedhof zu widmen.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1, Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen, bei einzelnen Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche
Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt der Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Familiengrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der Stunden mit Tageslicht für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde Nordharz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass oder zur Gefahrenabwehr vorübergehend einschränken oder untersagen.
(3) Bei Sturm und Unwetter erfolgt das Betreten des Friedhofes auf eigene Gefahr.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes sowie der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofsträgers ist Folge zu leisten. Hinweisschilder sind entsprechend zu beachten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze und gewerbliche Dienste anzubieten bzw. davon zu werben, oder Druckschriften zu verteilen.
c) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Höhe einer Bestattung bzw. während einer Trauerfeier (ca. 30 m Umkreis von der Trauerhalle) auszuführen,
d) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
e) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
f) zu lärmen, zu spielen oder jegliches anderes ungebührliches Verhalten,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an kurzer Leine und nur auf den Wegen geführt werden, oder Tiere frei auf dem Friedhof laufen zu lassen,
h) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
i) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
j) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen (Erlaubnis nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers),
Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben i) und j) unpassende Gegenstände ohne vorherige Benachrichtigung entfernen zu lassen. Für Schadensfälle, die durch Nichtbeachten der genannten Ordnungsvorschriften entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7
Dienstleistungserbringer
(1) Arbeitsen auf dem Friedhof)dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf den Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände anzuzeigen. Dies istrechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, des Namens und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, schriftlich mitzuteilen. Die Gemeinde setzt fest, zu welchen Zeiten die Arbeiten durchgeführt werden. Das Setzen von Grabsteinen und Einfassungen, deren Veränderung oder die Entfernung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonderss grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft und/oder fahrlösig verursacht werden. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern, gewerbliche Geräte dürfen nicht an der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden. (6) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit davon geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 10km / h darf nicht übersritten werden. (7) Der Gewerbetriebende muss in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sein und hat dem Friedhofsträger auf Verlangen nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sowie die entsprechende Zuverlösigkeit besitzt (Nachweis durch Eintragung in die Handwerksrolle oder durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist zeitnah nach dem Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Bei einem Sterbefall ist die Beratung (Wahl der geeigneten Grabstände, Gebühreninformation) durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erforderlich. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit dem beauftragten Bestattungsinstitut fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag staatfinden.
§ 9 Särge
(1) Jede Leiche muss eingesargt sein.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren oder schwer vergänglichen Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von mit Bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzol haltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang und 0,80 m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt dafür sachkundigen Dritten, die vom Bestattungspflichtigen in Abstimmung mit dem für die Bestattung beauftragten Bestattungsinstitut eingesetzt werden. Der Erdaushub wird Eigentum des Bestattungspflichtigen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bei Erdbestattungen auf Wahlgrabstätten müssen aus Sicherheitsgründen vom jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstein sowie sonstige bauliche Anlagen auf eigene Kosten abgebaut werden. Diese Arbeiten sind von einem Fachbetrieb auszuführen. Eventuell daraus entstehende Schäden sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
(2) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Totgeburten) beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen werden von Bestattungsinstituten vorgenommen und bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, vorab der Erlaubnis der Friedhofsträgers. Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.
Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsanlagen sind unzulässig. Der § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können auf Wunsch der Angehörigen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Verstorben oder ein Beauftragter des Verstorbenen. Sofern der Antragsteller nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen.
(5) In dem Fall, dass der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Erd- oder Urnengrabstätten umgebettet werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in Abstimmung mit den Hinterbliebenen.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen und einer richterlichen Anordnung.
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
c) Urnengemeinschaftsanlagen mit anonymer Bestattung (UGA)
d) Urnengemeinschaftsanlagen mit anonymer Bestattung und Namensnennung (NUGA)
e) Sondergrabstätten
f) Kindergrabstätten
(3) Die Laufzeit des erworbenen Nutzungsrechts beginnnt mit dem Erwerb der Grabstände. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechts ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände für die Nutzungsberechtigten. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstände ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen. Es besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung der entrichteten Grabnutzungsgebühr. (4) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 14
Erdwahlgrabstätten
(1) In einer Erdwahlgrabstände kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten setzen. (2) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, in denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber auf den Grabfeldern für Wahlgräber bestimmt wird. (3) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag bei der Gemeinde mehrmals für mindestens 1 bis hochstens 5 Jahre im Rahmen der Friedhofsplanung wieder erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Der Wiedererwerb erfolgt zu den, zu dieser Zeit geltenden, Bestimmungen der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Nordharz. (4) Es werden vergeben:
a) Wahlerdgrabstätten als Einzelerdgrabstätte (RE): in einer mit einem Sarg belegten Wahlerdgrabstätte (Einzelwahlgrabstätte) konnen zusätzlich bis zu vier. Urnen beigesetzt werden.
b) Wahlerdgrabstätten als Doppelerdgrabstätte (WE): in einer mit zwei Särgen belegten Wahlerdgrabstätte (Doppelwahlgrabstätte) konnen zusätzlich bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
(5) Einzelerdgrabstätten sind 1,00 m breit und 2,00 m lang. Auf diesen sind Grabmale aus Naturstein in einer Höhe bis 1,20 m, einer Breite bis 0,80 m und einer Mindeststärke von 0,12 m zulässig. Die Ansichtsfläche darf nicht mehr als 0,50m² betragen. (6) Doppelerdgrabstätten sind 2,50 m breit und 2,00 m lang. Auf diesen sind Grabmale aus Naturstein in einer Höhe bis 1,20 m, einer Breite bis 1,40 m und einer Mindeststärke von
0,12 m zulässig. Die Tiefe der Grabsohle muss bei 1,80 m liegen. Die Ansichtsfläche darf nicht mehr als 1,00m² betragen.
(7) Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist nur möglich, bei Eintritt eines Bestattungsfalls. (8) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlerdgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstände mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Währung der Ruhezeit notwendig ist. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlerdgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Wahlerdgrabstände zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. Die Grabstellen sind vollständig einzufassen und in ihrer äußerten Gestaltung dem Friedhofsbild anzupassen.
§ 15
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit, von 25 Jahren, zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlangert werden. (2) Urnenreihengrabstätten (RU) sind 1,0 m lang und 0,75 m breit. Auf diesen sind stehende Grabmale aus Naturstein in einer Höhe bis 0,70 m, einer Breite bis 0,80 m und einer Mindeststärke von 0,12 m, sowie liegende Grabmale mit einer Länge von 0,40 m, einer Breite von 0,50 m und einer Mindeststärke von 0,12m zulässig. Die Ansichtsfläche der stehenden Grabmalearf nicht mehr als 0,40m^2 betragen. Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,90 m beigesetzt.
§ 16
Urnenwahlgrabstätten
(1) In einer Urnenwahlgrabstätte (WU) kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten setzen. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten zur Bestattung von vier Urnen. Auf Antrag wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben. (3) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf auf Antrag bei der Gemeinde mehrmals für mindestens 1 bis hochstens 5 Jahre im Rahmen der Friedhofsplanung wieder erworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Der Wiedererwerb erfolgt zu den, zu dieser Zeit geltenden, Bestimmungen der Friedhofs- und Gebührensatzung der Gemeinde Nordharz. Ein Rechtsanspruch auf Veränderung besteht nicht. Eine Veränderung berechtigt nicht zu weiteren Bestattungen.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind 1,0 m lang und 1,0 m breit. Auf diesen sind stehende Grabmale aus Naturstein in einer Höhe bis 0,70 m, einer Breite bis 0,80 m und einer Mindeststärke von 0,12 m, sowie liegende Grabmale mit einer Länge von 0,40 m, einer Breite von 0,50 m und einer Mindeststärke von 0,12m zulässig. Die Ansichtsfläche der stehenden Grabmale darf nicht mehr als 0,40m² betragen. Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,90 m beigesetzt.
§ 17
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Die Aschen Verstorbener können auf den von der Gemeinde angelegten Urnengemeinschaftsgrabanlagen (UGA, NUGA) beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
(2) Die Urne wird auf einer Rasenfläche, ohne das Beisein der Angehörigen oder Dritter, durch Beauftragte der Gemeinde beigesetzt. Das Verstreuen der Asche Verstorbener ist unzulässig.
(3) Die Stelle der Beisetzung soll weder für die Angehörigen oder die Allgemeinheit erkennbar sein. Aus dem Friedhofsregister werden an Angehörige oder an Dritte zu keiner Zeit Auskünfte über die Stelle der Beisetzung erteilt.
(4) Eine Namensnennung kann auf einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Namensnennung (NUGA) in einheitlicher Form erfolgen. Dies wird ausschließlich durch die Gemeinde beauftragt und wird auf den von der Gemeinde zu diesem Zweck vorgesehenen Steinen oder Einrichtungen angebracht.
(5) Die Pflege und die Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlagen obliegen ausschließlich der Gemeinde. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.
(6) Kränze, Gebinde und Blumen dürfen nur auf der von der Gemeinde festgelegten Fläche niedergelegt werden.
§ 18
Sondergrabstätten
Sondergrabstätten sind Grabstätten, die durch ein Gesetz auf Dauer zu erhalten sind oder Grabstätten, die von der Gemeinde durch Beschluss als besonders erhaltungswürdig eingeschätzt wurden.
§ 19
Kindergrabstätten
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Kindergrabstätten (RE-Ki) werden auf Antrag zugeteilt. Die weiteren Bestattungsvorschriften richten sich nach Art des zugeteilten Grabes, den
Ausführungen dieser Satzung und dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Auflassen von Grabstätten
(1) Nutzungsberechtigte können vor Ablauf der Ruhezeit gegen die Zahlung einer Gebühr das Abräumen der oberirdischen Bestandteile von Reihenerdgrabstätten, Wahlerdgrabstätten und Urnengrabstätten beantragen.
(2) Zu den oberirdischen Bestandteilen gehören der Stein und die Einfassung mit den Fundamenten und die Bepflanzung.
(3) Durch das Abräumen der oberirdischen Bestandteile, wird die Ruhezeit nicht beeinflusst.
(4) Bis zum Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Pflege der Fläche kostenpflichtig durch die Gemeinde. Hierfür wird eine jährliche Gebühr erhoben.
§ 21
Nutzungsrechte
(1) Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen (Wirksamwerden zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden). Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Darüber ist ein Vermerk in der Grabkarteikarte aufzunehmen.
(2) Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge über:
a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind), b. auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder c. auf die Eltern d. auf die Großeltern e. auf die volljährigen Geschwister f. auf die Enkelkinder der verstorbenen Person g. auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
(4) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) e) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Absatz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 entsprechend.
(5) Die Nachlassregelungen dieser Satzung gelten für alle Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht erworben wurde.
(6) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich, bzw. falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte, hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhe- und Liegezeit die Grabstätte neu vergeben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22
Allgemeine Vorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gemeinde kann auf dem Friedhof Abteilungen mit allgemeinen und mit besonderen Gestaltungsvorschriften anlegen.
(3) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmalanlage gilt die BIV Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung, des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz,- Stein- und Holzbildhauerhandwerkes.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalanlagen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(5) Der Anzeige sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab. Im Grabmalentwurf sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung, Materialangaben sowie die Gründungstechnik ersichtlich sein.
b) Eine Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerkes (TA Grabmal) entspricht.
(6) In besonderen Fällen kann die Vorlage von detaillierten Ausführungszeichnungen, eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(7) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige bestätigt.
(8) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden sind.
(9) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind auch die Flächen zwischen den Grabstätten hälftig zu pflegen und unkrautfrei zu halten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (8) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern (über 1,5 m);
b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
c) das Errichten von Rank Gerüsten, Gittern oder Pergolen;
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten;
e) das Aufbewahren von Gerätschaften aller Art;
f) das Aufstellen von Pflanzgefäßen, Blumenvasen, Trauerfloristik auf Wegeflächen oder zwischen den Gräbern;
(9) Das Anpflanzen von Hecken unterliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 25
Aufstellung von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden TA Grabmal die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prufen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. (3) Der Übergabe eines Grabmales und der baulichen Anlagen an den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß den genehmigten Vorlagen ausgeführrt worden sind.
§ 26
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen nach der Genehmigung durch die Gemeinde zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. (4) Nutzungsberechtigte konnen vor Ablauf der Ruhezeit gegen die Zahlung einer Gebühr das Abräumen der oberirdischen Bestandteile von Grabstätten beantragen. Zu den oberirdischen Bestandteilen gehoren das Grabmal und die dazugehörigen baulichen Anlagen sowie die Fundamente und Bepflanzung. (5) Durch das Abräumen der oberirdischen Bestandteile, wird die Ruhezeit nicht beeinflusst. Bis zum Ablauf der Ruhezeit erfolgt die Pflege der Fläche kostenpflichtig durch die Gemeinde. Hierfür wird eine jährliche Gebühr erhoben.
§ 27
Verkehrssicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderungen der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das
Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(4) Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihen-/Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
V. Bestattungen und Feiern
§ 29
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle) des Friedhofes, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Termin ist rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31
Bodensenkungen
(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich.
(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt der Friedhofsträger.
(3) Schäden aus Bodensenkungen an Grabanlagen sind durch die Nutzungsberechtigten zu beseitigen. Die Kosten der Instandsetzung hat der Nutzungsberechtigte oder deren Auftraggeber zu tragen.
§ 32
Haftungsausschluss
(1) Die Gemeinde Nordharz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch Dritte, durch Tiere oder Naturelemente entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde Nordharz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen der Friedhöfe werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel und des Personals unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Eis- und Schneeglätt besteht nicht. Eine Haftung für Schäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen der Friedhöfe zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 8 Abs. 6 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 6, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 22 Abs. 4 sowie §§ 23 bis 28 der Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 34
Zwangsmittel
Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist ein Zwangsgeld festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder durch einen Beauftragten vornehmen lassen.
§ 35
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nordharz erhoben.
§ 36
Gleichstellungsklausel
Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils für männlich, weiblich, divers.
§ 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen der Gemeinde Nordharz vom 01.07.2013 außer Kraft.
Nordharz den, 29.06.2022
Fröhlich Bürgermeister
- 1. 2017,《》。
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Nordharz (2024)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
| Nr. | Gebührenart | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Nutzungsgebühr für ein Doppelwahlgrab | 1923,00 € |
| 2 | Nutzungsgebühr für ein Einzelwahlgrab | 1002,00 € |
| 3 | Nutzungsgebühr für ein Kindergrab (unter 5 Jahre) | 494,00 € |
| 4 | Nutzungsgebühr für ein Urnenreihengrab | 505,00 € |
| 5 | Nutzungsgebühr für ein Urnenwahlgrab | 695,00 € |
| 6 | Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (NUGA) | 618,00 € |
| 6a | Beschriftung und Anbringung der Namensplatte durch Steinmetz | 236,00 € |
| 6b | Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage „mit Platte“ | 618,00 € |
| 7 | Nutzungsgebühr für die Urnengemeinschaftsanlage (UGA) | 618,00 € |
| 8 | Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Doppelwahlgrab pro Jahr | 77,00 € |
| 9 | Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Einzelwahlgrab pro Jahr | 40,00 € |
| 10 | Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Urnenwahlgrab pro Jahr | 28,00 € |
| 11 | Bestattungsgebühr einer Urne | 57,00 € |
| 12 | Benutzung der Trauerhalle | 130,00 € |
| 13 | Räumung einer Doppelgrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 514,00 € |
| 14 | Räumung einer Einzelgrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 205,00 € |
| 15 | Räumung einer Urnengrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 102,00 € |
| 16 | Räumung einer Kindergrabstätte durch die Gemeinde Nordharz | 77,00 € |
| 17 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Doppelwahlgrab-pro Jahr | 62,00 € |
| 18 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Einzelwahlgrab-pro Jahr | 31,00 € |
| 19 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Kinderwahlgrab-pro Jahr | 16,00 € |
| 20 | Pflegegebühr für eine vorzeitig geräumte Grabstelle-Urnengrab-pro Jahr | 23,00 € |
| 21 | Erteilung der Genehmigung zur Selbsträumung einer Grabstelle | 17,00 € |
| 22 | Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen eines liegenden Grabmals | 17,00 € |
| 23 | Erteilung einer Genehmigung zum Aufstellen eines stehenden Grabmals | 42,00 € |
| 24 | Entscheidung über einen Antrag auf Umbettung | 161,00 € |
| 25 | Erteilung einer Urnenbescheinigung | 17,00 € |
| 26 | Verwaltungsgebühr zur Bestattung | 30,00 € |
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Nordharz (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund des § 8 Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. dem § 5 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) und des § 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA), in den jeweils derzeit gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Nordharz in seiner Sitzung am 06.12.2023 folgende 1.Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
Die Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2022 wird wie folgt geändert:
§ 1
Allgemeines
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Nordharz und deren Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 6
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Nordharz, 16. November 2023
Fröhlich Bürgermeister
1. Änderung der Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen der Gemeinde Nordharz
Aufgrund des § 8 Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) i. V. m. den §§ 25 und 26 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S.46), in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Gemeinderat Nordharz in seiner Sitzung am 06.12.2023 folgende 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung beschlossen:
Die Friedhofssatzung vom 29.06.2022 wird wie folgt geändert:
III. Bestattungsvorschriften
§ 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
b) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
c) Urnengemeinschaftsanlagen mit anonymer Bestattung (UGA)
d) Urnengemeinschaftsanlagen mit anonymer Bestattung und Namensnennung (NUGA)
e) Sondergrabstätten
f) Kindergrabstätten
g) Urnengemeinschaftsanlage „mit Platte" (Nur im Ortsteil Wasserleben möglich)
(3) Die Laufzeit des erworbenen Nutzungsrechts beginnt mit dem Erwerb der Grabstätte. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechts ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte für die Nutzungsberechtigten. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen. Es besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung der entrichteten Grabnutzungsgebühr.
(4) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 17
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Die Aschen Verstorbener konnen auf den von der Gemeinde angelegten Urnengemeinschaftsgrabanlagen (UGA, NUGA) beigesetzt werden. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. (2) Die Urne wird auf einer Rasenfläche, ohne das Beisein der Angehörigen oder Dritter, durch Beauftragte der Gemeinde beigesetzt. Das Verstreuen der Asche Verstorbener ist unzulässig. (3) Die Stelle der Beisetzung soll weder für die Angehörigen oder die Allgemeinheit erkennbar sein. Aus dem Friedhofsregister werden an Angehörige oder an Dritte zu keiner Zeit Auskünfte über die Stelle der Beisetzung erteilt. (4) Eine Namensnennung kann auf einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Namensnennung (NUGA) in einheitlicher Form erfolgen. Dies wird ausschließlich durch die Gemeinde beauftragt und wird auf den von der Gemeinde zu dieser Zweck vorgesehenen Steinen oder Einrichtungen angebracht. (5) Die Pflege und die Unterhaltung der Urnengemeinschaftsanlagen obliegen ausschließlich der Gemeinde. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig. (6) Kränze, Gebinde und Blumen dürfen nur auf der von der Gemeinde festgelegten Fläche niedergelegt werden. (7) Urnengemeinschaftsanlagen „mit Platte" sind Aschestätten mit individueller Kennzeichnung, die unter Beachtung der folgenden Bestimmungen für eine Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben werden.
a) Die Grabplatten sind mit einer Fläche von 0,40 m x 0,30 m und einer Mindestdicke von 0,6 Zentimetern zu fertigen.
b) Die Grabplatten sind bündig in die Erdoberfläche einzusetzen.
c) Die Beschriftung der Grabplatten soll durch Gravur erfolgen.
d) Die Beschriftung muss mit Blick zum Gedenkstein zu lessen sein. Dabei ist jeweils die langere Seite der Grabplatte dem Gedenkstein zugewandt.
e) Die Beisetzung der Urne und das Setzen der Grabplatte, hat durch einen Bestatter zu erfolgen. Die hierfür anfallenden Kosten, sind durch die Hinterbliebenen selbst zu tragen.
f) Unter jeder Grabplattearf nur eine Urne beigesetzt werden.
g) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt fortlaufend.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung und Pflege der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Es sind auch die Flächen zwischen den Grabstätten halftig zu pflegen und unkrautfrei zu halten. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (8) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern (über 1,5 m);
b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;
c) das Errichten von Rank Gerüsten, Gittern oder Pergolen;
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten;
e) das Aufbewahren von Gerätschaften aller Art;
f) das Aufstellen von Pflanzgefäßen, Blumenvasen, Trauerfloristik auf Wegeflächen oder zwischen den Gräbern;
(9) Das Anpflanzen von Hecken unterliegt der Friedhofsverwaltung.
(10) In den Urnengemeinschaftsanlagen ist das Ablegen von Grabschmuck ausschließlich am Gedenkstein gestattet. Eigene Anpflanzungen jeglicher Art sind nicht zulässig.
VI. Schlussvorschriften
§ 37
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Nordharz, 7. Dezember 2023
Fröhlich Bürgermeister
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