Friedhofsgebühren Thale 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Thale · Sachsen-Anhalt · PLZ 06502

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.03.2023 (Inkrafttreten 01.05.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 Nr. 1.1 GebS (Reihengrabstätte für Erwachsene, Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.950,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Nr. 1.1 GebS (Einzelerdwahlgrabstätte, Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 Nr. 1.3 GebS (Urnenreihengrabstätte, Pauschalpreis je Grabstätte für bis zu 4 Urnen, Friedhof Thale)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Nr. 2.1 GebS (Urnenwahlgrabstätte, Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 Nr. 1.4 GebS (Anonyme Grabstätte / anonyme Urnengemeinschaftsanlage, Friedhof Thale)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Nr. 2.2 GebS (Urne um die Säuleneberesche, Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.000 € · Urne: 40 €
📄 § 8 GebS (Bestattungsgebühren auf dem Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
115,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 GebS (Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 30.03.2023 (Inkrafttreten 01.05.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Thale und ihrer Ortsteile vom 30.03.2023 (Inkrafttreten 01.05.2023)

29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

S A T Z U N G

ÜBER DAS FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN DER STADT THALE UND DEREN ORTSTEILE (FRIEDHOFSSATZUNG)

Inhalt:

A. Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 – 3)

B. Ordnungsvorschriften (§§ 4 – 8)

C. Allgemeine Bestattungsvorschriften (§§ 9 – 13)

D. Grabstätten (§§ 14 – 19)

E. Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen (§§ 20 - 25)

F. Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§§ 26 – 27)

G. Trauerhalle und Trauerfeiern (§§ 28 – 29)

H. Schlussvorschriften (§§ 30 – 34)

Auf der Grundlage der § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Pkt. 2b und § 45 Abs. 2 Pkt. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) gemäß Bekanntmachung vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung sowie in Verbindung mit dem § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA-) vom 05.02.2002 in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Thale am 30.03.2023 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofssatzung) beschlossen:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe, deren Träger die Stadt Thale ist:

  • Friedhof Thale, Blankenburger Straße 26a, 06502 Thale
  • Friedhof OT Allrode, Mühlweg, 06502 Thale
  • Friedhof OT Altenbrak, Am Bielstein, 06502 Thale
  • Friedhof OT Friedrichsbrunn, Hauptstraße 36a, 06502 Thale
  • Friedhof OT Neinstedt, An der Schwedenlinde, 06502 Thale
  • Friedhof OT Stecklenberg, Stecklenberger Hauptstraße, 06502 Thale
  • Friedhof OT Treseburg, Am Berg, 06502 Thale
  • Friedhof OT Warnstedt, Quedlinburger Landstraße 167, 06502 Thale
  • Friedhof OT Weddersleben, Neue Warnstedter Straße, 06502 Thale
  • Friedhof OT Westerhausen, Friedhofstraße, 06502 Thale

Alle Friedhöfe werden behandelt wie unselbstständige Teile eines einzigen „Großfriedhofs“. Sie werden zu einer einheitlichen einzelnen Einrichtung zusammengefasst.

Die Stadt Thale (im folgendem „Stadt“ genannt) betreibt ihre Friedhöfe als eine nicht rechtsfähige Einrichtung.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen sowie der Bestattung von Tot- und Fehlgeborenen.

(2) Totengedenkfeiern, Bestattungen und andere mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung und sind bei der Friedhofsverwaltung spätestens fünf Arbeitstage vorher anzumelden.

(3) Zusätzlich zum Bestattungszweck dienen alle Friedhöfe der Nutzung im Sinne einer parkähnlichen Anlage. Sie ist somit auch von ökologischer Bedeutung und unterstützen die Erhaltung der biologischen Vielfalt.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden (Umwidmung zu anderen Zwecken). Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Nutzungsberechtigten, deren Grabstätte sich auf der geschlossen oder entwidmeten Fläche befinden, sind zusätzlich schriftlich über die Schließung zu informieren.

(4) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(5) Im Falle der Schließung oder Entwidmung kann die Stadt Ersatzgrabstätten für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung stellen bzw. leistet Ausgleichszahlungen bis zum Ende der Nutzungszeit. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(6) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

B. Ordnungsvorschriften

§ 4 Friedhofsordnung

(1) Der Hauptausschuss der Stadt kann eine Friedhofsordnung für den Friedhof in Thale, Blankenburger Str. 26a erlassen.

(2) Jeder Ortschaftsrat kann eine Friedhofsordnung zu dem in seinem Ortsteil liegenden Friedhof erlassen.

Die Friedhofsordnung ist auf den jeweiligen Friedhöfen auszuhängen.

Amtlich | THALEKURIER 05/2023 | 29.04.2023

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe sind der jeweiligen Friedhofsordnung zu entnehmen.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile des Friedhofs untersagt werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofs haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind Folge zu leisten.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: (a) Waren aller Art, besonders Kränze und Blumen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, dafür zu werben bzw. zu verkaufen, (b) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, (c) ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren bzw. zu filmen, (d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, (e) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken zu übersteigen, Einfriedungen und Rasenflächen zu betreten, sofern sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen grundlos zu betreten, (f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (g) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde und Hunde, die an kurzer Leine und nur auf den Wegen geführt werden; Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen, (h) zu lärmen und / oder zu spielen, (i) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sowie Fahrzeuge, deren Halter eine Erlaubnis der Friedhofsverwaltung erhalten haben.

(4) Ausnahmen sind zulässig soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der zu gewährleistenden Sicherheit und Ordnung vereinbar sind.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf dem Friedhof).

(2) Gewerbetreibende benötigen für die Tätigkeit auf dem Friedhof eine vorherige schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben diese Satzung zu beachten, insbesondere, dass die Arbeiten nur werktags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Bei Erforderlichkeit ist das Befahren der Wege nur mit den dafür geeigneten Fahrzeugen ge-

stattet. Die Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Bei Verstoß gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid von der Friedhofsverwaltung entzogen werden.

§ 8 Entsorgung der Friedhofsabfälle

Alle Friedhofsbenutzer sind angehalten, Grünschnittabfälle nur in den bereitgestellten Abfallcontainern zu entsorgen. Andere Abfälle (z.B. Blumentöpfe, Steckvasen, nicht kompostierbarer Abfall von Kränzen und Gestecken) sind eigenverantwortlich und nicht zu Lasten des Friedhofsbetreibers zu entsorgen. Gewerbetreibende sind verpflichtet, durch ihre Tätigkeit auf dem Friedhof anfallenden Abfall nicht zu Lasten des Friedhofsbetreibers zu entsorgen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt.

C. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ohne Anmeldung einer Bestattung bei der Friedhofsverwaltung der Stadt kann keine Bestattung stattfinden.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen von Montag bis Samstag.

(3) Nutzungsrechte werden ausschließlich durch die Stadt vergeben

(4) Leichen sind gemäß § 17 Abs. 1-3, Urnen gemäß § 17 Abs. 4 des BestattG LSA beizusetzen.

(5) Ist nach Ablauf der Frist eine Beisetzung nicht erfolgt, wird die Beisetzung auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte durchgeführt.

§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Hierfür tragen die Bestatter die volle Verantwortung.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang und im Mittelmaß 0,70 m hoch und breit sein. 29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

Die Länge von Kindersärgen betragen 1,50 m, die Höhe und Breite im Mittelmaß 0,50 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge bzw. Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Erdbestattungen in ausgemauerten Grüften werden nicht zugelassen. (4) Urnen sollen vorrangig aus leicht zersetzbarem Material (Ökournen) zur Bestattung Verwendung finden.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) Urnengrabstätten auf dem Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a werden von der Stadt ausgehoben und verfüllt. In Ausnahmefällen kann das Öffnen und Schließen der Gräber auch durch ein Bestattungsunternehmen oder einem beauftragten Dienstleister erfolgen. Die Zustimmung der Stadt muss vorliegen. (2) Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen werden die Gräber von einem Bestattungsunternehmen oder einem beauftragten Dienstleister ausgehoben und wieder verfüllt. (3) Bei den in Punkt (1) und (2) aufgeführten Tätigkeiten durch Dienstleister sind die Unfallverhütungsvorschriften der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zwingend einzuhalten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für die Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Öffnung auf seine Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Sofern Bestandteile der Grabstätte bzw. auf der Grabstätte durch die Stadt entfernt werden müssen bzw. ein durch die Stadt beauftragter Dienstleister die Entfernung durchführt, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. (7) Sind durch das Ausheben oder Verfüllen der Grabstätte nachweisbar Schäden an umliegenden Grabstätten oder Schäden anderer Art verursacht worden, haftet ausschließlich der nach Abs. (1) bzw. (2) Verantwortliche.

§ 12 Ruhezeit und Nutzungsrecht

(1) Die Ruhezeit und das Nutzungsrecht an Grabstätten auf den Friedhöfen in Thale, sind wie folgt begrenzt:

GrabstättenRuhezeitNutzungszeit beim Neukauf
(a) Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten/ Grabstätten20 Jahre20 Jahre
(b) Erdreihengrabstätten Urnenreihengrabstätten/ Reihengrabstätten20 Jahre20 Jahre
(c) anonyme Urnen- gemeinschaftsanlage15 Jahre15 Jahre

Die Fläche der Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

(2) Mit der Beantragung einer Bestattung übernimmt der Antragsteller mit seiner Unterschrift beim Neuerwerb einer Grabstätte das Nutzungsrecht über diese Grabstätte.

(3) Jeder Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Nutzungsberechtigte von Grabstätten der anonymen Urnengemeinschaftsanlage und der anonymen Urnengemeinschaftsanlage mit Namensschild erhalten keine Graburkunde.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden. Er hat bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, soweit diese nicht anderen Bestimmungen der Friedhofssatzung widersprechen.

(5) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Das Nutzungsrecht endet mit Nutzungsablauf. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte im Ablaufjahr vor Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich hingewiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, erfolgt eine amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Thale, dem Thale-Kurier.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag (Graburkunde) übertragen.

Die Durchschrift des Vertrages wird bei der Stadt hinterlegt. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

(a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, (b) auf die Kinder, (c) auf die Stiefkinder, (d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, (e) auf die Eltern, (f) auf die Geschwister, (g) auf die Stiefgeschwister, (h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen (b) – (d) und (f) – (h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 3 Buchstabe (a) bis (h) genannten Personen übertragen. Ausnahmen können mit Zustimmung der Stadt zugelassen werden. Die gewünschte Änderung der Nachfolge ist bei der Stadt anzuzeigen.

(9) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keine andere Person innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung das Recht übernimmt. Das Nutzungsrecht geht dann auf die Stadt über.

Amtlich | THALEKURIER 05/2023 | 29.04.2023 (10) Die Grabstätte kann durch eine schriftliche Verzichtserklärung vor der Stadt zurückgegeben werden. Mit dem Verzicht auf die Grabstätte endet das Nutzungsrecht.

Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabfläche möglich. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Belange der Friedhofsgestaltung oder Nutzung nicht entgegenstehen. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, wird die Grabstelle nur oberirdisch beräumt.

Für noch anteilig vorhandene Liegezeit, erfolgt keine Gebührenrückerstattung.

Für den Zeitraum von der Einebnung bzw. Verkleinerung bis zum Ablauf der Ruhezeit wird durch die Stadt eine Gebühr für die zusätzliche Pflege der eingeebneten Grabfläche erhoben.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Verkehrssicherung der Grabstätte.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes, sind vor Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen. Ausgenommen sind Umbettungen gemäß § 3. (4) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Weiterhin können sie bei Vorliegen eines besonderen Grundes von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden. In dem Fall, dass der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (6) Umbettungen sind von Bestattungsunternehmen durchzuführen. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Stadt festgelegt. (7) Umbettungen aus der anonymen Begräbnisstätte und aus der Urnengemeinschaftsanlage mit Platte sind nicht erlaubt.

D. Grabstätten

§ 14 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Wahl- und Grabstätten ist in Fünf-Jahres-Schritten möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Reihengrabstätten und den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen ist nicht möglich.

(4) Es werden folgende Grabstätten zur Bestattung angeboten:

Wahlgrabstätten Friedhof ThaleRuhefristNutzungszeit beim Neukauf
(1.1) Erdwahlgrabstätte20 Jahre20 Jahre
(1.2) Urnenwahlgrabstätten
(1.2.1) Urnenwahlgrabstätte20 Jahre20 Jahre
(1.2.2) um die Säuleneberesche (Sorbus aucuparia)20 Jahre20 Jahre
(1.3) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
(1.3.1) mit stehendem Grabmal20 Jahre20 Jahre
(1.3.2) mit stehendem Grabmal im Birkenhain (Plan 16)20 Jahre20 Jahre
(1.3.3) in der Familienurnengemeinschafts-Anlage mit Platte (nur Verlängerung)20 Jahre20 Jahre
(1.3.4) an der Baumhasel (Corylus colurna)20 Jahre20 Jahre
Reihengrabstätten Friedhof ThaleRuhefristNutzungszeit beim Neukauf
(2.1) Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr20 Jahre20 Jahre
(2.2) Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kinderreihengrabstätte)20 Jahre20 Jahre
(2.3) Urnenreihengrabstätte20 Jahre20 Jahre
(2.4) anonyme Urnengemeinschaftsanlage (anonym)15 Jahre15 Jahre
Grabstätten auf dem Friedhof WarnstedtRuhefristNutzungszeit beim Neukauf
(1) Erdgrabstätte20 Jahre20 Jahre
(2) Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätte)20 Jahre20 Jahre
(3) Urnengrabstätte20 Jahre20 Jahre
(4) Pflegefreie Urnengrabstätte
(4.1) mit stehendem Grabmal20 Jahre20 Jahre
(4.2.) in der Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte20 Jahre20 Jahre
(4.3.) in der Urnengemeinschaftsanlage mit Platte20 Jahre20 Jahre
Grabstätten auf dem Friedhof WesterhausenRuhefristNutzungszeit beim Neukauf
(1) Erdgrabstätte20 Jahre20 Jahre
(2) Erdgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)20 Jahre20 Jahre
(3) Urnengrabstätte20 Jahre20 Jahre
(4) Pflegefreie Urnengrabstätte
(4.1) mit stehendem Grabmal20 Jahre20 Jahre
(4.2) in der Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte20 Jahre20 Jahre
(4.3) in der Urnengemeinschaftsanlage mit Platte20 Jahre20 Jahre
(5) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (anonym)15 Jahre15 Jahre
(6) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensschild (anonym mit Schild)15 Jahre15 Jahre

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A 29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

Grabstätten auf den Friedhöfen Allrode, Altenbrak, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenburg, Treseburg und WedderslebenRuhefristNutzungszeit beim Neukauf
(1) Erdgrabstätte20 Jahre20 Jahre
(2) Grabstätten (Erde) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)20 Jahre20 Jahre
(3) Urnengrabstätten20 Jahre20 Jahre
(4) Pflegefreie Urnengrabstätten
(4.1) mit stehendem Grabmal20 Jahre20 Jahre
(4.2) in der Familienurnengemein- schaftsanlage mit Platte20 Jahre20 Jahre
(4.3) in der Urnengemeinschafts- anlage mit Platte20 Jahre20 Jahre
(5) Anonyme Urnengemeinschafts- anlage (anonym)15 Jahre15 Jahre

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht von mindestens 20 Jahren verliehen wird. Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf die Bestimmung der Lage der Grabstätten.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. Die Stadt kann den Erwerb, die Verleihung, die Verlängerung und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Entwidmung gemäß § 3 beabsichtigt wird.

(3) Die Wahlgrabstätten unterteilen sich in:

(3.1) Erdwahlgrabstätten

Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden als Eine- oder mehreren zusammenliegende Grabstätte (Mehrfachstelle) vergeben. Eine Mehrfachstelle gilt als eine Grabstätte.

In einer Einzelstelle kann eine Leiche innerhalb der Ruhezeit bestattet werden.

In einer Mehrfachstelle können Leichen entsprechend der Größe der Grabstätte bestattet werden. Die Kosten der Mehrfachstelle entsprechen dem Mehrfachen der Einzelstelle.

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Gleichzeitig können Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhezeit der Urnen eingehalten wird oder aber eine Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte erfolgt.

(3.2.) Urnenwahlgrabstätten

(3.2.1) Urnenwahlgrabstätte

In einem Urnenwahlgrab kann eine Urne innerhalb der Ruhezeit bestattet werden. Es können weitere Urnenbestattungen erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, wird auf fünf Urnen beschränkt.

(3.2.2) Unter der Säuleneberesche (sorbus aucuparia)

Das Grabfeld besteht aus im Kreis regelmäßig um eine Säuleneberesche angebrachten Urnengrabstätten und unterliegen den Regelungen der Urnenwahlgrabstätten.

Sollte der Baum trotz Pflege versterben, wird er durch einen neuen vergleichbaren Baum ersetzt.

(3.3) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten

(3.3.1) Pflegefreie Urnengrabstätte mit stehendem Grabmal

Die pflegefreien Urnengrabstätten mit stehendem Grabmal sind Urnenwahlgrabstätten für bis zu fünf Urnen.

Die Urnen werden in ein Wiesenfeld eingebracht und mit einem stehenden Grabmal auf einem Sockel bzw. einer Platte versehen. Die Grabmale in der Anlage sind ungeordnet und in der Ausrichtung variabel aufzustellen.

Der Erwerb der Fläche entspricht der Größe eines Urnengrabes. Die gestalterische Nutzung durch den Nutzungsberechtigten bezieht sich ausschließlich auf die Fläche des Grabmals.

Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Stadt.

Die Nutzung des pflegefreien Urnengrabes mit stehendem Grabmal unterliegt folgenden Bedingungen:

  • (a) Blumengebinde können bei der Beisetzung auf der Grabstätte abgelegt werden.

Die Entsorgung der Blumengebinde obliegt dem Nutzungsberechtigten.

  • (b) Auf der gesamten Anlage ist das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen u.a. Gegenständen nicht erlaubt.
  • (c) Das Grabmal muss vor der Beisetzung aufgestellt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. In diesen Ausnahmefällen muss der Nutzungsberechtigte die Stelle bis zur Aufstellung des Grabmals kennzeichnen, z.B. durch ein Holzkreuz.
  • (d) Die Anbringung dieses Grabmals ist erlaubnispflichtig.

Die Kennzeichnung der vorübergehend angebrachten Grabmale (z.B. Holzkreuz) ist anzeigepflichtig. Sollte dieses Grabmal zur ständigen Kennzeichnung über einen längeren Zeitraum Bestand haben, ist dieses spätestens 3 Monate nach der Beisetzung der Friedhoferwaltung zur Erlaubnis anzuzeigen.

(3.3.2) Pflegefreie Urnengrabstätte mit stehendem Grabmal im Birkenhain

Die pflegefreie Urnengrabstätte mit stehendem Grabmal im Birkenhain entspricht den Regelungen gemäß Punkt (3.3.1). Des Weiteren muss das Grabmal gemäß § 20 Abs. 2 ein Naturstein – Findling mit entsprechendem Sockel, wenn technisch möglich, sein bzw. aus anderweitigen naturbelassenen Stoffen bestehen.

(3.3.3) Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte

Die Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte ist eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnenbestattungen (z.B. Ehepaare u.a. Familienangehörige). Die Nutzung beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstätte für maximal zwei Urnenbestattungen zu nutzen.

Die Urnen werden in ein Wiesenfeld eingebracht und mit einer Platte versehen.

Das Nutzungsrecht an einer vorhandenen Grabstätte muss für 20 Jahre nach der letzten Beisetzung vorhanden sein, um die Ruhefrist der letzten Beisetzung zu gewährleisten.

Amtlich | THALEKURIER 05/2023 | 29.04.2023 Endet diese Ruhefrist nach der zweiten Beisetzung, geht das Nutzungsrecht dieser Grabstätte entschädigungslos an die Stadt über.

Eine Beisetzung auf dem Friedhof in Thale, Blankenburger Str. 26a erfolgt nur in einer bereits vorhandenen Grabstätte. Ein Neuerwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist möglich und endet 20 Jahren nach der zweiten Beisetzung.

Die Nutzung der Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte unterliegt folgenden Bedingungen:

  • (a) Die Platte ist durch den Nutzungsberechtigten zu erwerben und beschriften zu lassen.
  • (b) Blumengebinde können nach der Beisetzung auf der Grabstätte abgelegt werden. Die Entsorgung der Blumengebinde obliegt dem Nutzungsberechtigten.
  • (c) Danach sind Blumengebinde nur an den dafür vorgesehenen Orten abzulegen, nicht auf den Platten.
  • (d) Einzelne Blumen können jederzeit auf der Platte abgelegt werden. Die Stadt entsorgt diese nach Ermessen.
  • (e) Aufbauten auf den Platten (z.B. Blumenvasen, Kerzen usw.), sowie das Abstellen von Pflanzschalen sind untersagt.
  • (f) Die Grabplatte ist spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung anzubringen. Vor Ablauf des Nutzungsrechts darf die Platte nicht entfernt werden.
  • (g) Der Erwerb der Platte und das Einbringen der Schrift obliegt dem Nutzungsberechtigten.
  • (h) Die Schrift auf der Platte muss vertieft sein und ist parallel zur Plattenbreite anzubringen.
  • (i) Die Anbringung dieser Grabplatte ist erlaubnispflichtig.

(3.3.4) Unter der Baumhasel

Das Nutzungsrecht für diese Grabstätte kann für zwei oder vier Urnen erworben werden, soweit diese Grabstätte zur Verfügung steht.

Die Urnen werden übereinander in einer Erdröhre beigesetzt und mit einer Platte, die ebenerdig mit der Rasenfläche abschließt, versehen. Die Schrift der Platte ist einheitlich nach außen lesbar auszurichten.

Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss für 20 Jahre nach der letzten Beisetzung vorhanden sein, um die Ruhefrist der letzten Beisetzung zu gewährleisten.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes der Grabstätte ist nach der zweiten bzw. vierten Beisetzung nicht mehr möglich. Endet diese Ruhefrist, geht das Nutzungsrecht dieser Grabstätte entschädigungslos an die Stadt über.

Ein Kauf der Grabstätte ohne Sterbefall/Beisetzung ist nicht möglich.

Die Nutzung der Grabstätte unterliegt folgenden Bedingungen:

  • (a) Blumengebinde können nach der Beisetzung auf der Grabstätte abgelegt werden. Die Entsorgung der Blumengebinde obliegt dem Nutzungsberechtigten.
  • (b) Danach sind Blumengebinde nur an den dafür vorgesehenen Orten abzulegen, nicht auf den Platten.
  • (c) Einzelne Blumen können jederzeit auf der Platte abgelegt werden. Die Stadt entsorgt diese nach Ermessen.
  • (d) Aufbauten auf den Platten (z.B. Blumenvasen, Kerzen usw.), sowie das Abstellen von Pflanzschalen sind untersagt.
  • (e) Die Schrift auf der vorhandenen Grabplatte ist vor der Beisetzung anzubringen. Die Schrift muss vertieft sein.
  • (f) Die Beschriftung der Grabplatte ist durch den Nutzungsberechtigten zu beauftragen

§ 16 Reihengrabstätten auf dem Friedhof in Thale, Blankenburger Str. 26a

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 bzw. 20 Jahren des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf die Bestimmung der Lage der Grabstätten.

(1) Die Reihengrabstätten unterteilen sich in:

(1.1) Erdreihengrabstätten

Erdreihengrabstätten sind Erdgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Leiche erworben werden. In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten. Gleichzeitig können Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhezeit nicht überschritten wird.

(1.2) Kinderreihengrabstätten

Kinderreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie für Tot- und Fehlgeborene.

In einem Kinderreihengrab erfolgt die Bestattung einer Leiche. In einer Kinderreihengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne die Nutzungszeit an der Grabstätte nicht übersteigt.

(1.3) Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche erworben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Urne die Nutzungszeit an der Grabstätte nicht übersteigt. 29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

(1.4) anonyme Urnengemeinschaftsanlage

In der anonymen Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Gestaltung und Pflege der Anlage unterliegt ausschließlich der Stadt. Die Nutzung beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstätte für eine Bestattung zu nutzen. Blumengebinde sind nur an den dafür vorgesehenen Orten abzulegen.

§ 17 Grabstätten auf den Friedhöfen in den Ortsteilen

(1) Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Ortsteile sind Reihengrabstätten.

(2) Die Grabstätten nach Abs. (4.1) bis (4.4) können nach Ermessen der Friedhofsverwaltung auf Antrag in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden. Nach der Umwandlung in eine Wahlgrabstätte gilt § 15 entsprechend auch für die Grabstätten in den Ortsteilen.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat keinen Anspruch auf die Bestimmung der Lage der Grabstätte.

(4) Die Grabstätten unterteilen sich in:

Erläuterungen zur Grabstätte gemäß
(4.1) Erdgrabstätte§ 16 Abs. 1.1
(4.2) Grabstätten (Erde) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)§ 16 Abs. 1.2
(4.3) Urnengrabstätte§ 16 Abs. 1.3
(4.4) Pflegefreie Urnengrabstätten
(4.4.1) mit stehendem Grabmal§ 15 Abs. 3.3.1
(4.4.2) in der Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte§ 15 Abs. 3.2.2
(4.4.3) Urnengemeinschaftsanlage mit PlatteDie Urnengemeinschaftsanlage mit Platte entspricht § 15 Abs. 3.2.2 Abweichend davon wird in dieser Anlage nur eine Urne beigesetzt.
(5.) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (anonym)§ 16 Abs. 1.4
(6.) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensschild (anonym mit Schild)§ 16 Abs. 1.4 Bei dieser Nutzung kann der Nutzungsberechtigte ein Namensschild mit den Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen an der dafür vorgesehenen Erinnerungwand anbringen lassen. Das Schild besteht aus Kunststoff und hat die Größe von 0,10 m in der Länge und 0,04 m in der Höhe.

§ 18 Kriegsgrabstätten

Auf den Friedhöfen befinden sich Kriegsgräber für Opfer des Ersten und Zweiten Weltkrieges. Die Ehrengräber sind den Opfern der Kriege gewidmet. Kriegsgräber werden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Dauer erhalten.

§ 19 Grabmale von historischer Bedeutung

Grabmale von historischer und volkskundlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. In der Anlage 1 der Satzung sind die künstlerisch und historisch wertvollen Grabstätten auf den Friedhöfen verzeichnet. Die in der Anlage 1 eingetragenen Gräber dürfen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

Für Nutzungsberechtigte, die im Besitz von Graburkunden sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder dem Ablauf der Grabstätten übernimmt die Stadt die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit.

E. Gestaltung der Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Im Bereich des naturbelassenen Teiles des Friedhofes Thale in der Blankenburger Straße 26a im „Birkenhain“ besteht folgende Gestaltungsvorschrift:

Grabmalgestaltung: Naturstein - Findling (Findlingsgrabmale müssen aus einem Stück gefertigt sein und dürfen keinen Sockel haben). Einfassung: Pflanzliche Grabeinfassungen oder Schrotten. Die Gestaltung mit Zierkies ist nicht erlaubt.

(3) Die Größe der Grabstätten ist wie folgt festgelegt:

LängeBreite
1. Erdgrabstätte (Wahl/Reihengrab)2,00 m x 1,00 m
2. Urnengrabstätte (Wahl/Reihengrab)1,00 m x 0,75 m
3. Pflegefreie Urnengrabstätten mit stehendem Grabmal1,00 m x 1,00 m
4. Kinderreihengrabstätte/Kindergrabstätte1,00 m x 0,75 m
5. Grabstätte um die Säuleneberesche1,00 m x 0,75 m
6. Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte0,40 m x 0,50 m
7. Grabstätte an der Baumhasel0,40 m x 0,40 m
8. Urnengemeinschaftsanlage mit Platte0,30 m x 0,40 m
9. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage0,40 m x 0,40 m
10. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Namensschild0,40 m x 0,40 m

Für die im Plan 2 des Friedhofes Thale, Blankenburger Straße 26a errichteten Urnenwahlgrabstätten gilt folgende Sonderregelung: Wahlgrab Urne 1,00 m x 1,00 m.

(4) Von den Größen der Grabstätten kann in älteren Friedhofsabteilungen abgewichen werden. Die Abmessungen sind der vorhandenen Umgebung anzupassen. Die Entscheidung darüber trifft die Stadt.

Amtlich | THALEKURIER 05/2023 | 29.04.2023

§ 21 Grabmale und bauliche Anlagen

Die Stadt orientiert sich an der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV).

(1) Es besteht kein Zwang zur Errichtung eines Grabsteines oder einer Grabplatte, außer in der Urnengemeinschaftsanlage mit Platte, der Familienurnengemeinschafts-anlage mit Platte und dem pflegefreien Urnengrab mit stehendem Grabmal. (2) Die Stärke der Grabmale muss so bemessen und die Verdübelung so gestaltet sein, dass die Standsicherheit nach den anerkannten Regeln des Handwerks gewährleistet ist. Für Grabmale ab einer Höhe von ca. 0,50 m soll eine Stärke von 0,12 m nicht untersritten werden. (3) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung der Würde des Ortes und den Gegebenheiten des jeweiligen Friedhofes entsprechen. Unzulässig in der Gestaltung der Friedhofsanlagen bzw. auf den Grabstätten sind:

  • das Errichten von Rankgerüsten, Pergolen und Gittern,
  • das Aufstellen von Sitzbänken.

(5) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann im Einzelfall die Befreiung von den Gestaltungsvorschriften erteilt werden, wenn religiöse Bindungen erfüllt werden müssen. (6) Folgende Grabmalabmessungen sind vorgegeben (außer das Grabfeld „Birkenhain“ auf dem Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a):

Erdgrabstätten für Verstorbene bis 5 Jahre (Kindergrabstätte/ Kinderreihengrabstätte)

HöheBreite
stehende Grabmalebis 0,80 mbis 0,65 m
liegende Grabmalebis 0,40 mbis 0,50 m

Erdgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre

HöheBreite
stehende Grabmale - einstellige Grabstätte0,80 m bis 1,30 mbis 0,65 m
stehende Grabmale - mehrstellige Grabstätte0,80 m bis 1,30 mbis 1,40 m

Urnengrabstätten und pflegefreie Urnengrabstätten mit stehendem Grabmal

HöheBreite
stehende Grabmalebis 0,90 mbis 0,55 m
liegende Grabmalebis 0,60 mbis 0,60 m
Der Überstand des Sockels bei der Urnengrabstätte mit stehendem Grabmal beträgt max. 0,20 m auf der rechten und linken Seite, bei der Anbringung des stehenden Grabmals auf einer Platte beträgt die Größe der Platte 0,50 m x 0,50 m.

Urnengemeinschaftsanlage mit Platte

HöheBreite
liegende Grabplattebis 0,30 mbis 0,40 m
Stärke der Grabplatte 0,05 m

Familienurnengemeinschaftsanlage

HöheBreite
liegende Grabplattebis 0,40 mbis 0,50 m
Stärke der Grabplatte 0,06 m

(7) Die Stadt kann Ausnahmen von Punkt (6) und auch sonstigen baulichen Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 20 Abs. 1 für vertretbar hält. (8) In den älteren Friedhofsabteilungen können die Abmessungen der Grabmale der vorhandenen Umgebung angepasst werden. Siehe § 20 Abs. 4 (9) Bei künstlerisch hochwertiger Grabmalgestaltung sind Abweichungen von der Größe möglich. Die Höhe und Anordnung der Grabstätten muss dem Charakter des Grabfeldes entsprechen.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen bauliche Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge können über den ausfuhrenden Steinmetzbetrieb gestellt werden. (2) Den Anträgen sind beizufügen: (a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss, Seitenansicht und Maßangaben unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Ausführung von Anschlüssen und Verankerungen. (b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung einzureichen. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht worden sind.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu prufen oder überprüfen zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Sicherheit der Grabmale/ Grabanlagen regelmäßig zu überprüfen. Sie sind verantwortlich für deren Instandhaltung und für eventuelle Folgen von Schäden haftbar. Von der Friedhofsverwaltung wird eine jährliche Kontrolle der Standsicherheit durchgeführt. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge, im Sinne des BGB, kann die Stadt auf Kosten des 29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Abbau- und Umlegung von Grabmalen durch die Stadt oder Dritte) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für den Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.

(2) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis in der Anlage 1 der Friedhofssatzung geführt. Die Stadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

(1) Läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof der Stadt Thale, Blankenburger Str. 26a ab oder verzichtet der Nutzungsberechtigte von Grabstätten auf die Grabaufbauten oder sind die Grabaufbauten nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach Verzicht noch vorhanden, werden diese durch die Stadt entfernt. Den Zeitpunkt der Einebnung bestimmt die Stadt.

(2) Läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen der Ortsteile der Stadt ab oder verzichten die Nutzungsberechtigten von Grabstätten auf die Grabaufbauten, sind diese durch den Antragsteller oder einen beauftragten Dritten mit vorheriger Erlaubnis der Stadt zu entfernen. Alle zum Grabmal gehörenden Bestandteile sind zu beräumen. Bodensenkungen sind auszugleichen. Sind die Grabaufbauten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Verzicht noch vorhanden, werden diese durch die Stadt entfernt. Die Kosten der Entfernung trägt die Person, die als letzter Nutzer das Nutzungsrecht an der Grabstätte ausgeübt hat.

(3) Verzichtserklärungen vor Ablauf der Nutzungszeit werden mit dem Eingang des Antrages in der Stadt wirksam, sofern darin keine anderslautende Erklärung enthalten ist.

(4) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

F. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauerhaft Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und/oder nicht mehr gebrauchsfähige Kränze sind an den vorgesehenen Plätzen abzulegen. Dafür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(2) Die Grabstätte ist so anzulegen, dass sie als Grabstätte erkennbar ist.

(3) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofeils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass öffentliches Grün (Bäume, Sträucher) die Grabstätte überragen. Durch Bäume verursachte Verunreinigungen auf dem Grab und unmittelbar um das Grab herum beseitigt der Nutzungsberechtigte. Die Stadt haftet nicht für durch Baumwurzeln entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernung öffentlicher Bäume besteht nicht.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(6) Grabstätten sind nach einer Bestattung umgehend herzurichten. Gräber für Erdbestattungen sind bis spätestens einem Jahr nach der Beisetzung und Gräber für Urnenbestattungen spätestens nach 3 Monaten herzurichten.

(7) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.

(8) Die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätte kann der Nutzungsberechtigte selbst ausführen oder einen Dritten (ausgenommen Friedhofspersonal) beauftragen.

(9) Hecken, welche Grabstätten einfassen, müssen vom Nutzungsberechtigten unterhalten werden (Formschnitt).

(10) Die Grabflächenherstellung der Grabstätte nach einer Beisetzung obliegt dem Nutzungsberechtigten. Dies beinhaltet das Abräumen der Kränze auf der Grabstätte nach einer Beisetzung sowie den Ausgleich von Bodensenkungen.

(11) Bodensenkungen sind in Folge der Beisetzung auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt. Schäden aus der Bodensenkung an den Grabanlagen sind durch den Nutzungsberechtigten auszugleichen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Grabstätten müssen gemäß § 26 Abs. (1) bis (3), (6) und (9) ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt werden. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte ab der Beisetzung gärtnerisch in Ordnung zu halten.

Amtlich | THALEKURIER 05/2023 | 29.04.2023 (2) Bei einer Vernachlässigung der Grabstätte wird wie folgt verfahren:

(a) Der Nutzungsberechtigte hat nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine amtliche Bekanntmachung im Thale Kurier der Nutzungsberechtigte mit einer Frist von drei Monaten aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (b) Kommt der Nutzungsberechtigte den vorgenannten Pflichten nicht nach, kann die Stadt in diesem Falle die Grabstätte abräumen und einebnen. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte wird ohne Entschädigung entzogen. Die Kosten der Einebnung trägt die Person, die als letzter Nutzer das Nutzungsrecht an der Grabstätte ausgeübt hat.

G. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Halle darf nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines Mitarbeiters eines Bestattungsunternehmens betreten werden. (2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in der Trauerhalle aufbewahrt. Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen. (3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen nach Terminabsprache mit der Stadt sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen Krankheiten gelitten haben, sind in einem gesonderten Raum der Trauerhalle aufzustellen. Steht kein gesonderter Raum zur Verfügung, kann das Aufbewahren des Leichnams in der Trauerhalle untersagt werden. (5) Das Rauchen ist im gesamten Gebäude der Trauerhalle untersagt.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung an einer festgelegten Stelle des Friedhofes abgehalten werden. Sie sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (2) Jede individuelle Trauerfeier bzw. Böllerschießen zu Trauerfeierlichkeiten auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Zusätzlich regelt in den Ortsteilen die Friedhofsordnung die mögliche Durchführung individueller Trauerfeiern. (3) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

H. Schlussvorschriften

§ 30 Haftung

(1) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, kann kein Haftungsanspruch geltend gemacht werden. Das gilt auch für Diebstahl und für Schäden durch höhere Gewalt. Der Stadt obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Stadt und das Friedhofspersonal haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. (3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf dem Friedhof verursacht haben.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. gegen § 2 Abs.(2) verstößt,
  2. 2. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 Abs. (2) betritt,
  3. 3. gegen § 6 Abs. (1), (2) und (3) verstößt,
  4. 4. Abfallentsorgung betreibt, die gegen § 8 verstößt
  5. 5. Gemäß § 9 Abs. (1) eine Beisetzung nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet
  6. 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung gemäß § 13 Abs. (3) vornimmt,
  7. 7. Grabstätten entgegen § 21 Abs. (4) gestaltet,
  8. 8. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21 Abs. (6)),
  9. 9. als Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 22 Abs. (1)),
  10. 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicheren Zustand hält (§ 23 Abs. (1) und (2)),
  11. 11. gegen § 26 Abs. (1), (2), (6), (7) und (9) verstößt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27 Abs. (1)),
  13. 13. entgegen § 28 Abs. (1), (3) und (5) verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden Gebühren nach der geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt und deren Ortsteile (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.

§ 33 Bestehende Nutzungsrechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung. (2) Die jährliche Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Grabstätten auf den Friedhöfen der Ortsteile Allrode, Altenbrak und Treseburg dessen Nutzungsrecht vor dem 01.11.2013 erworben wurden, entfallen mit in Kraft treten dieser Satzung. 29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt und deren Ortsteile (Friedhofssatzung) tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt und deren Ortsteile (Friedhofssatzung) vom 01.11.2018 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Thale, den 30.03.2023[{"box_2d": [83, 258, 188, 284], "label": "[}]

Bürgermeister Maik Zedschack

Anlage 1

Verzeichnis der nach § 19 künstlerisch und historisch wertvollen Grabstätten:

Nach den §§ 2, 18 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368) in der derzeit geltenden Fassung sind folgende Grabanlagen als Kulturdenkmal gewürdigt und im Denkmalverzeichnis eingetragen:

  1. 1. Grabstätten der Familie Oswald, Plan 5
  2. 2. Grabstätte Theodor Nolte, Plan 11
  3. 3. Grabstätte der Familie Martius, Plan 14
  4. 4. Bauwerkteil „Stele“ mit der Taube, (Plan 14/15)
  5. 5. Grabstätten der Familie Brennecke Plan 18

Es gelten folgende Grabstätten und bauliche Anlagen auf dem Friedhof in Thale, Blankenburger Str. 26a als historisch und künstlerisch bedeutsam:

  1. 1. Brunnen mit Frau, Plan 2
  2. 2. Grabstätte der Familie Wesche, Plan 5
  3. 3. Grabstätte Zirkler und Budde Plan 5
  4. 4. Grabstätte der Familie Heuke, Plan 9
  5. 5. Roter Stein, Plan 13
  6. 6. Grabstätte Bühler Plan 13
  7. 7. Grabstätte der Familie Jürges, Plan 14
  8. 8. Grabstätte der Familie Kuhfahl, Plan 14
  9. 9. Grabstätte der Familie Rose, Plan 15
  10. 10. Grabstätte der Familie Lindau, Plan 16
  11. 11. Grabstätte der Familie Hoffmann, Plan 17
  12. 12. Grabstätte der Familie Wyrembeck, Plan 17
  13. 13. Grabstätte der Familie Schöpfer, Plan 18
  14. 14. Grabstätte der Familie Piper, Plan 18
  15. 15. Kreuz von dem Bussche Streithorst, Plan 29
  16. 16. Grabstätte Neubert Plan 30

Es gelten folgende Grabstätten und bauliche Anlagen auf dem Friedhof in den Ortsteilen als historisch und künstlerisch bedeutsam:

Altenbrak

  1. 1. Grabstelle Rodenstein

Friedrichsbrunn

  1. 1. Grabstätte Strokorb

Neinstedt

  1. 1. Grabstätte Nathusius

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Mitte -Flurneuordnungsbehörde-Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt

Halberstadt, den 18.04.2023

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

SCHLUSSFESTSTELLUNG

Im Flurbereinigungsverfahren OU Quedlinburg L66, Landkreis Harz, Verfahrensnummer QLB 7.135, wird hiermit nach §149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. 1 S. 2794) die Schlussfeststellung erlassen.

Begründung:

Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ist zulässig und begründet. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt, insbesondere ist die Berichtigung der öffentlichen Bücher erfolgt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe derselben Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim ALFF Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstraße 17 - 19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt, Ernst - Kamieth - Straße 2, 06112 Halle (Saale), gewahrt.

Im Auftrag

Anke Zwierzina

Amtlich | THALEKURIER 05/2023 | 29.04.2023

SATZUNG

ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE FRIEDHÖFE DER STADT THALE UND DEREN ORTSTEILE (FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG)

Gemäß § 5, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 und § 99 Abs. 2, des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der derzeit geltenden Fassung, § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA-) vom 05.02.2002 in der derzeit geltenden Fassung sowie § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofssatzung) vom 27.09.2018 in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Thale am 30.03.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofssatzung) Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe, deren Träger die Stadt Thale ist:

  • Friedhof Thale, Blankenburger Straße 26a, 06502 Thale
  • Friedhof OT Allrode, Mühlweg, 06502 Thale
  • Friedhof OT Altenbrak, Am Bielstein, 06502 Thale
  • Friedhof OT Friedrichsbrunn, Hauptstraße 36a, 06502 Thale
  • Friedhof OT Neinstedt, An der Schwedenlinde, 06502 Thale
  • Friedhof OT Stecklenberg, Stecklenberger Hauptstraße, 06502 Thale
  • Friedhof OT Treseburg, Am Berg, 06502 Thale
  • Friedhof OT Warnstedt, Quedlinburger Landstraße 167, 06502 Thale
  • Friedhof OT Weddersleben, Neue Warnstedter Straße, 06502 Thale
  • Friedhof OT Westerhausen, Friedhofstraße, 06502 Thale

§ 2 Gebührenschuldner/in

Schuldner/in der Gebühr für Leistungen nach der Friedhofssatzung ist,

(1) derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung/ Beisetzung oder Verleihung eines Nutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.

(2) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend § 10 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002, in der derzeit geltenden Fassung. Sind mehrere Personen für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der jeweiligen Leistungen. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistungen.

(2) Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.

(3) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 4 Rechtsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranziehung von Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§ 5 Beitreibung

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit geltenden Fassung.

§ 6 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

a) Benutzung der Trauerhalle115,00 €
b) für den Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a für die Leichenaufbewahrung pro Tag20,00 €
für die Benutzung der Kühlzelle30,00 €

§ 7 Gebühren für zusätzliche Pflege

Entsprechend § 12 Abs. 9 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren bei einem kompletten Verzicht bzw. nach einem Entzug des Nutzungsrechts auf die Grabstätte bzw. bei Verkleinerung der Grabstätte erhoben:

Jährliche Pflege pro zurückgegebene Fläche einer Einzelerdgrabstätte ab Folgejahr des Verzichts/Entzug40,00€
Jährliche Pflege pro verkleinerter Fläche einer Einzelerdgrabstätte auf die Größe einer Urnengrabfläche ab Folgejahr des Verzichts30,00€

29.04.2023 | THALEKURIER 05/2023 | Amtlich

Jährliche Pflege pro zurückgegebene Fläche einer Urnengrabstätte bzw. einer Kindergrabstätte ab Folgejahr des Verzichts 30,00 €

Die Gebühren werden als Einmalzahlung bei Erklärung des Verzichts bzw. Verkleinerung für die Restruhezeit der zurückgegebenen Stätten erhoben.

§ 8 Bestattungsgebühren auf dem Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdbestattungsgrab1.000,00 €
b) Urnengrab40,00 €
c) Kindergrab250,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a

Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für die Dauer von 20 Jahren sind zu entrichten:

Erwerb in Euro
(1.) Erdwahlgrabstätte
(1.1) für jede Einzelerdwahlgrabstätte1.950,00
(1.2) für jede weitere Einzelerdwahlgrabstätte als Bestandteil einer Gesamtgrabstätte (Mehrfachgrabstätte)Anzahl Einzelerdgrabstätten x 1.950,00
(2.) Urnenwahlgrabstätten
(2.1) Urnenwahlgrabstätte750,00
(2.2) Urne um die Säuleneberesche (Sorbus aucuparia)1.300,00
(3.) Für jede pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
(3.1) mit stehenden Grabmal1.450,00
(3.2) mit stehenden Grabmal im Birkenhain (Plan 16)1.450,00
(3.3) Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte (je 5 Jahre Verlängerung)270,00
(3.4) Urne an der Baumhasel (Corylus colurna) – Zweierstelle1.800,00
Viererstelle2.200,00

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erd- und Feuerbestattungen und an der anonymen Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof Thale, Blankenburger Str. 26a

(1) Für die Überlassung von Reihengräbern für Erd- und Feuerbestattungen auf die Dauer von 20 Jahren (Nr. 1.1-1.3) sowie auf die Dauer von 15 Jahren (Nr. 1.4) werden erhoben:

Erwerb in Euro
(1.1) Reihengrabstätten für Erwachsene bzw. Kinder ab vollendeten 5. Lebensjahr900,00
(1.2) Reihengrabstätten für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr750,00
(1.3) Urnenreihengrabstätten (Beisetzung von 4 Urnen pro Grabstätte)450,00
(1.4) Anonyme Grabstätte800,00

§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Allrode, Altenbrak, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenberg, Treseburg, Warnstedt, Weddersleben und Westerhausen

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die Dauer von 20 Jahren sind zu entrichten:

Erwerb in Euro
(1.) Erdgrabstätte
(1.1) für jede Einzelerdgrabstätte1.050,00
(1.2) für jede weitere Einzelerdgrabstätte als Bestandteil einer GesamtgrabstätteAnzahl Einzelerdgrabstätten x 1.050,00
(2.) Kindergrabstätten bis zum vollendeten 5. Lebensjahr300,00
(3.) Urnengrabstätten630,00
(4.) Für jede pflegefreie Urnengrabstätten
(4.1) mit stehendem Grabmal1.300,00
(4.2) Familienurnengemeinschaftsanlage mit Platte800,00
(4.3) Urnengemeinschaftsanlage mit Platte700,00

(2) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die Dauer von 15 Jahren sind zu entrichten:

Erwerb in Euro
(1.) anonyme Urnengemeinschaftsanlage800,00
(2.) der anonymen Urnengemeinschaftsanlage mit Schild860,00

§ 12 Verlängerung von Nutzungsrechten

Die Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt in 5-Jahres-Schritten. Die Verlängerungsgebühr ist anteilig zur Gesamtgebühr zu berechnen.

§ 13 Verwaltungsgebühren

Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen/ Grabplatten35,00 €
Überprüfung der Standsicherheit von Grabmalen für die Nutzungszeit der Grabstätte als Einmalzahlung beim Erstkauf und bei Verlängerungen pro Jahr7,00 €
Verwaltungsgebühren bei vorzeitigem Verzicht auf Grabstätten25,00 €
Verwaltungsgebühren bei Verkleinerung von Grabstätten25,00 €
Verwaltungsgebühren bei Umbettungen25,00 €

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Thale und deren Ortsteile (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.11.2018 in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.

Thale, den 30.03.2023

Maik Zedschack Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Thale?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Thale mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 06xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Thale anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Thale
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 40 € (Urne) bzw. 1.000 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Thale (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 06xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Thale:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €