Friedhofsgebühren Halberstadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Halberstadt · Sachsen-Anhalt · PLZ 38820

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌‍ der Halberstadt, Stadt

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  1. 1. 3. Neufassung der Hauptsatzung

Inhalt

➢ Amtliche Bekanntmachung Bebauungsplan Ortsteil Langenstein Nr. 16 „Auf dem Pastorenberg Süd"; Aufhebungs-, Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss; Öffentliche Auslegung des Entwurfs nach

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

[Beschluss Nr. 314 (VII/2019-2024)]

➢ Amtliche Bekanntmachung Flächennutzungsplan Ortsteil Aspenstedt, 2. Änderung Feststellungsbeschluss und Genehmigung [Beschluss Nr. 245 (VII/2019-2024)]

➢ Amtliche Bekanntmachung Flächennutzungsplan Halberstadt, 11. Änderung Feststellungsbeschluss und Genehmigung [Beschluss Nr. 243 (VII/2019-2024)]

➢ Öffentliche Bekanntmachung Gewässerschautermine 2021 im UHV „Ilse/Holtemme“

➢ Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt -Friedhofsgebührensatzung Stadt Halberstadt –

➢ Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt -Friedhofssatzung Stadt Halberstadt-Amtsblatt Stadt Halberstadt

Jahrgang 22 Halberstadt, den 24.09.2021 Nummer 14/2021

➢ 4. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Halberstadt -Parkgebührenordnung Stadt Halberstadt-

➢ Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Halberstadt -Hebesatzsatzung Stadt Halberstadt-

➢ Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer in der Stadt Halberstadt -Umlagesatzung Stadt Halberstadt-

Amtliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Ortsteil Langenstein Nr. 16 „Auf dem Pastorenberg Süd"; Aufhebungs-, Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss; Öffentliche Auslegung des Entwurfs nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Planungssicherstellungsgesetz (Plan-SiG) [Beschluss Nr. 314 (VII/2019-2024)]

Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 16.09.2021 beschlossen:

„1. Der Aufstellungsbeschluss BV 135 (VII/2019-2024) vom 23.03.2020 wird aufgehoben, für einen geänderten Geltungsbereich wird ein erneuter Aufstellungsbeschluss gefasst.

  1. 2. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 "Auf dem Pastorenberg Süd" Ortsteil Langenstein wird beschlossen.
  2. 3. Die Begründung mit dem zugehörigen Umweltbericht wird gebilligt.
  3. 4. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 16 "Auf dem Pastorenberg Süd" wird einschließlich der Begründung und zugehörigen Umweltbericht nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.“

Dies wird hiermit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern (Einzel- und Doppelhäuser) schaffen. Der Geltungsbereich hat gegenüber dem Vorentwurf eine Änderung erfahren, er umfasst in der Flur 2 - zwischen den Straßen Auf dem Pastorenberg und Im Könneckental gelegen - das Gelände mit den ehemaligen Putenställen („Alu-Hallen“), hier Flurstück 1162, einen ca. 131 m² großen Teil des Flurstück 129/4, einen ca. 20 m breiten und 155 m langen Streifen aus Flurstück 136/1 sowie Teile der angrenzenden Straßenparzellen „Auf dem Pastorenberg“ und „Im Könneckental“ (genaue Abgrenzung siehe Lageplan).

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass zur Begründung ein Umweltbericht gehört, in dem die verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthalten sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die öffentliche Auslegung des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Begründung mit Umweltbericht und die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ebenso wie der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sind in der Zeit

vom 04.10.2021 bis 05.11.2021

ins Internet eingestellt und auf den Internet-Seiten der Stadt unter www.halberstadt.de / Leben + Wohnen /Bauen und Wohnen / Öffentlichkeitsbeteiligung (Link: https://www.halberstadt.de/de/oeffentlichkeitsbeteiligung-hbs.html ) bis zum 05.11.2021 einsehbar. Ebenfalls sind die Unterlagen über das Geodatenportal des Landes (Link: https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html ) zugänglich.

Zusätzlich liegen der Entwurf sowie die weiteren Auslegungsunterlagen vom 04.10.2021 bis 05.11.2021 in der der Stadt Halberstadt (Abteilung Stadtplanung, Südanbau, Dachgeschoss), Domplatz 49, 38820 Halberstadt während der Dienstzeiten aus. Sollte eine Zugänglichkeit zu den ausgelegten Unterlagen (aufgrund der COVID-19- Pandemie) den Umständen nach erschwert oder nicht gegeben sein, besteht alternativ auch die Möglichkeit, in begründeten Fällen die Unterlagen in Papierform auszureichen/ zuzusenden. Sofern dies gewünscht sein sollte, nutzen Sie bitte die nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten.

Während der Auslegung wird jedermann Gelegenheit Erörterung gegeben. (Bei Eintreten von Covid-19-Einschränkungen nutzen Sie bitte zur Absprache der Erörterungsmöglichkeiten die nachfolgend aufgeführten Kontaktmöglichkeiten mit der Abteilung Stadtplanung/Bauarchiv.) Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. (Für den Fall, dass die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde aufgrund von Covid-19-Einschränkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist auch die Abgabe elektronischer Erklärungen unter den nachfolgend genannten email-Kontakten möglich.) Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 4a Abs. 6 BauGB).

Bei Fragen oder Hinweisen zur Planung bzw. zum Umweltbericht, bei Erörterungsbedarf sowie zur Abgabe von Stellungnahmen/Hinweisen bestehen – neben der Einsichtnahme /Erörterung vor Ort - die folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Post: Stadt Halberstadt, Abt. Stadtplanung Domplatz 49 38820 Halberstadt E-Mail: [email protected], [email protected] oder [email protected] Telefon: 03941-551611 oder 03941-551614

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung werden in folgenden Unterlagen erfasste umweltrelevante Informationen ausgelegt:

Entwurf Umweltbericht, (als Teil der Begründung Stand Juli 2021)  Bestandsaufnahme und Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes: ehemaliges Betriebsgelände mit ALU-Hallen (inzwischen abgebrochen) sowie Flächen mit Sträuchern, vereinzelten Bäumen außerdem eine Pappelreihe; vorgesehen zur Umnutzung als Wohngrundstücke mit Festlegung Versiegelungsgrad sowie teilweise Erhalt von Bäumen und Sträuchern  grundsätzliche Einschätzung und Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf den

  • Naturhaushalt: stillgelegte Betriebsfläche hat keine wesentliche

Bedeutung für den Naturhaushalt; Flächen mit Bäumen und Sträuchern können erhalten werden, geringe Versiegelung; Eingriffsbilanzierung zur Ermittlung der Auswirkungen ergibt einen Kompensationsüberschuss;

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind aus den Stellungnahmen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung verfügbar:

  • Stellungnahme Landkreis Harz u. a. zu Raumbedeutsamkeit, Nachforderung

Wohnbauland-Bedarfsnachweis (Eigenbedarf); fehlende planerische Auseinandersetzung Vorbehaltsgebiet ökologisches Verbundsystem „Goldbachaue …“ und Vorbehaltsgebiet Tourismus und Erholung „Harz und Harzvorländer“; keine naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen oder Objekte, Lärmimmission und Immissionsschutz, Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch, Nähe zum nördlich festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet Auf dem Pastorenberg, Nähe zu Gewerbegebiet Unter den Weiden und Emissionskontingenten, Löschwasser/Brandschutz, Trinkwasserversorgung; Hinweise zu Abfallentsorgung und -verwertung sowie Wiederverwendung, naturschutzfachliche Kompensation: Gehölze gebietseigener Herkunft, Festlegungen von Pflanzzeitpunkt, Entwicklungspflege; lt. Altlastenkataster keine altlastverdächtige Fläche bzw. Altlast bekannt, ehem. Stallungen 2005 aus Altlastenverdacht entlassen, Hinweis auf „Vorläufige Handlungsempfehlung zum Bodenfunktionsbewertungsverfahren LAU“, Schutzgut Boden, Empfehlung Baugrund-/Bodenuntersuchungen hinsichtlich möglicher Bodenbelastungen im B-Plan, Bodenversiegelung; straßenmäßige Erschließung/Erschließungssituation/ Verkehrsbelastung in den bestehenden Wohngebieten durch Ziel-/Quellverkehr; Hinweis auf eingeschränktes Gewerbegebiet im B-Plan auf dem Pastorenberg, Hinweis auf Gewerbegebiet „Unter den Weiden“

  • Landesbetrieb für Hochwasserschutz: u.a. zu keine Gewässer 1. Ordnung; Betroffenheit des Könneckentalbaches (Gewässer 2. Ordnung) in Zuständigkeit Unterhaltungsverband
  • Unterhaltungsverband Ilse /Holtemme: u.a. u keine Gewässer 2. Ordnung betroffen
  • Halberstadtwerke/Abwassergesellschaft u.a. zu Niederschlagswasser: Hinweis auf

Niederschlagswasserkanal Straße Pastorenberg - vorzugsweise ist das Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu verrieseln bzw. zu versickern oder eine Rückhaltung vorzusehen

  • Stellungnahme des TAZV u.a. zu Ver- und Entsorgungsanlagen

Schmutzwasserentsorgung: Anschlussmöglichkeiten/Erweiterung Schutzgut Mensch: keine wesentlichen Auswirkungen und keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, keine wesentlichen Immissionsbelastungen, erhebliche Beeinträchtigungen durch Verkehr werden nicht erwartet; insgesamt sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten Schutzgut Boden: Wiedernutzbarmachung bereits überformter Flächen, Vermeidung erheblicher Neuversiegelungen, Wasser- und gasdurchlässige Gestaltung der Wege und Stellflächen wird berücksichtigt Pflanzen, Tiere Natur-/Artenschutz: keine wesentliche Bedeutung als Lebensraum von Pflanzen und Tieren; geschützte Arten wurden nicht festgestellt; keine naturschutzrechtlich besonders geschützten Flächen und Objekte Schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes: nicht betroffen  Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich: Begrenzung der Versiegelung, Aufwertung einer 3.000 m² großen Ackerfläche zu einem Feldgehölz; Verwendung von Gehölzen gebietseigener Herkunft, Festlegung Pflanzzeitpunkt und Entwicklungspflege

Schmutzwasserkanal Trinkwasser: Anschlussmöglichkeiten – aufgrund der Größe des Plangebietes Ringschluss vorzusehen; Benennung Kriterien für Erschließungsvertrag

  • Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes u.a. zu Beachtung Umweltschadens- und Artenschutzecht, Zuständigkeit Naturschutz Landschaftspflege liegt bei

Landkreis Harz; keine BImschG genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Umgebung (Zuständigkeit für Immissionsschutz untere Immissionsschutzbehörde Landkreis Harz),

  • Stellungnahme Landesamt für Geologie und Bergwesen u.a. zu Boden-/Untergrundbeschaffenheit (bindige Gesteine sind nach erster Einschätzung nicht für die

Versickerung von Niederschlagswasser mittels Anlagen geeignet. Empfehlung Bodenanalyse/Baugrunduntersuchung und Recherche zu Altlastenverdacht; Flurabstand Grundwasser mehr als 5 m; keine bergbaulichen Planungen, keine Beeinträchtigungen durch Altbergbau bekannt;

  • Stellungnahme Bauerverband Nordharz e.V. u. a. zu möglichen Geruchs-, Staub-

oder Lärmemissionen durch landwirtschaftliche Nutzung, (zumutbarer) Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Landwirtschaft

  • Stellungnahme Regionale Planungsgemeinschaft Harz u. a. zu fehlender Bedarfsnachweis zur Wohnbauflächenentwicklung und Verdichtungen innerorts, Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung, Reduzierung Wohnbauflächen, Ausrichtung am Eigenbedarf des Ortes (Z19 REPHarz), steht der Teilfortschreibung

„Erneuerbare Energien-Windenergienutzung“ nicht entgegen, planerische Auseinandersetzung mit Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung „Harz und Harzvorländer“ sowie Vorbehaltsgebiet für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems „Goldbachaue zwischen Blankenburg und Wegeleben“

  • Stellungnahme Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung: Einwände; u.a. Hinweis auf Nähe zu landwirtschaftlicher Nutzfläche: temporär landwirtschaftliche

Emissionen (Staub, Geruch, Lärm), erforderliche Kompensationsmaßnahmen sollen auf überplanten Flächen umgesetzt werden - keine Inanspruchnahme zusätzlicher landwirtschaftlicher Flächen für notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Nutzung vorhandener Ökokonten oder Ökopoolprojekte möglich – Umwandlung von intensiv genutztem Ackerland in eine Feldgehölz als Ausgleich wird nicht zugestimmt.

  • Stellungahme des LDA u.a. zu bislang keine archäologischen Kulturdenkmale bekannt; Luftbildaufnahme und Bewuchsanomalien deuten auf Siedlungsplatz oberhalb des Goldbaches hin (benachbarte Fundstellen entlang des Goldbaches) begründete Anhaltspunkte, dass durch bodeneingriffe unbekannte Kulturdenkmale

entdeckt werden – fachgerechte Dokumentation erforderlich;

  • Stellungnahmen des MLV – raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeanspruchend und raumbeeinflussend, Hinweis auf REPHarz/Beachtung der Ziele der

Raumordnung sowie Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung, Auseinandersetzung und sachliche Würdigung raumordnerischer Belange zur Entwicklung der Siedlungsstruktur/Wohnbauflächenentwicklung/ Wohnbedarfsanalyse/ Bedarfsnachweis Wohnbauflächen, Ausrichtung an Eigenentwicklung (LEP Z26), Vereinbarkeit mit Erfordernissen der Raumordnung, Analyse der unausgelasteten und brachliegenden Flächen unter Berücksichtigung der natürlichen Bevölkerungsentwicklung erforderlich

  • Stellungnahme des Polizeirevier Harz u.a. zu Verkehrsanbindung
  • BUND u.a. zu fehlender Erläuterung zu Bewertung alter Gebäudesubstanz als potentieller Lebensraum für besonders geschützte Arten (zum Ausschluss Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG), Kompensationsdefizit der Eingriffsbilanzierung:

Für Ausgleich/Kompensation Verwendung einheimischen Pflanzmaterials aus heimischen Baumschulen, Durchmischung mit verschiedenen Pflanzenarten, zertifiziertes Saatgut, Hinweise zu Fäll- und Rodungsarbeiten sowie notwendige Schnittmaßnahmen an zu erhalten Gehölzbeständen; dauerhafte Erhaltung und ggf. Unterhaltung sichern; keine besonders geschützten Arten und Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG festgestellt.

  • Interne Stellungnahme Feuerwehr: derzeit nicht ausreichende Löschwasserversorgung – Errichtung eines ausreichend dimensionierten Hydranten oder Zisterne

vorsehen

Daniel Szarata

(Siegel)

Halberstadt, den 23.09.2021 Oberbürgermeister

Anlage: Übersichtplan zur Lage im Stadtgebiet Lageplan mit Geltungsbereich

Übersichtsplan zur Lage im Stadtgebiet

Lageplan mit Geltungsbereich

Amtliche Bekanntmachung

Flächennutzungsplan Ortsteil Aspenstedt, 2. Änderung Feststellungsbeschluss und Genehmigung

[Beschluss Nr. 245 (VII/2019-2024)]

Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 01.03.2021 beschlossen [Beschluss Nr. BV 245 (VII/2019-2024)]:

„1. Nach Prüfung der zum Entwurf des Flächennutzungsplanes Aspenstedt, 2. Änderung, vorgebrauchten Anregungen und Hinweise wird den in der Anlage beigefügten Abwägungsvorschlägen zugestimmt.

  1. 2. Über den vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplanes Aspenstedt, 2. Änderung, wird der Feststellungsbeschluss gefasst. Die Begründung zur Planänderung mit dem dazugehörigen Umweltbericht wird gebilligt.“ Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Ortsteil Aspenstedt befindet sich im Süden des bebauten Gemeindegebietes von Aspenstedt. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 342 und 343 in der Flur 1 der Gemarkung Aspenstedt mit einer Gesamtfläche von 3.306 m². Es grenzt mit seinem Geltungsbereich
  • im Norden an das Gewässerflurstück 345 der Flur 1 (Graben Hinter dem Dorfe)
  • im Südwesten an die Straße Auf der Buche/Ortsdurchfahrt B 79,
  • im Südosten an die Straße Vor dem Tore und
  • im Nordwesten an das Flurstück 380/86 der Flur 1 (Auf der Buche 89/Große Straße

89b) (genaue Abgrenzung siehe Lageplan).

Mit Datum vom 28.04.2021 wurde der höheren Verwaltungsbehörde (Landkreis Harz) die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Ortsteil Aspenstedt zur Genehmigung vorgelegt. Innerhalb der Genehmigungsfrist wurde die Genehmigung nicht versagt, damit ist die Genehmigungsfiktion eingetreten. Die Genehmigung gilt aufgrund des Fristablaufs als erteilt (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB) – Schreiben Landkreis Harz vom 29.07.2021, Az: 01779-2021-01). Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die vorstehende Genehmigung hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt Halberstadt wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Gemarkung Ortsteil Aspenstedt wirksam.

Der Flächennutzungsplan und die Begründung (mit Umweltbericht) sowie die zusammenfassende Erklärung werden in der Abteilung Stadtplanung Halberstadt, Domplatz 49, während der Dienstzeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden

  1. 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden

sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.

Daniel Szarata

Siegel

Halberstadt, den 20.09.2021 Oberbürgermeister

Anlage Übersichtsplan zur Lage im Stadtgebiet Lageplan mit Geltungsbereich

Übersichtsplan zur Lage im Stadtgebiet

Lageplan mit Geltungsbereich

Amtliche Bekanntmachung

Flächennutzungsplan Halberstadt, 11. Änderung Feststellungsbeschluss und Genehmigung [Beschluss Nr. 243 (VII/2019-2024)] Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 29.04.2021 beschlossen [Beschluss Nr. BV 243 (VII/2019-2024)]:

„1. Nach Prüfung der zum Entwurf des Flächennutzungsplanes, 11. Änderung, vorgebrachten Anregungen und Hinweise wird den in den Anlagen beigefügten Abwägungsvorschlägen zugestimmt.

  1. 2. Über den vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplanes, 11. Änderung, wird der Feststellungsbeschluss gefasst. Die Begründung zur Planänderung mit dem zugehörigen Umweltbericht wird gebilligt.“

Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht. Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des bebauten Stadtgebietes der Stadt Halberstadt, südlich der B 81/Harzstraße kurz vor dem Ortsausgang Richtung Langenstein. Grob umrissen liegt der Geltungsbereich zwischen B 81/Harzstraße und der Florian-Geyer-Straße und reicht bis an die nördliche Grenze des Sportplatzes an der Florian-Geyer-Straße (genaue Abgrenzung siehe anliegenden Lageplan).

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes Halberstadt wurde mit Bescheid vom 06.09.2021 (Az.: 02040-2021-01) durch den Landkreis Harz genehmigt. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die vorstehende Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt Halberstadt wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes Halberstadt wirksam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung (mit Umweltbericht) sowie die zusammenfassende Erklärung werden in der Abteilung Stadtplanung Halberstadt, Domplatz 49, während der Dienstzeit zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erteilt.

Unbeachtlich werden

  1. 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird auf Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen.

Daniel Szarata

Siegel

Halberstadt, den 23.09.2021 Oberbürgermeister

Anlage Übersichtsplan zur Lage im Stadtgebiet Lageplan mit Geltungsbereich

Übersicht zur Lage im Stadtgebiet

Lageplan mit Geltungsbereich

Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt -Friedhofsgebührensatzung Stadt Halberstadt –

Aufgrund der §§ 4, 5, und 8 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA Seite 288) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Seite 405) - je in der geltenden Fassung - hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt gilt für die von der Stadt Halberstadt eingerichteten und betriebenen Friedhöfe in Halberstadt, Aspenstedt, Athenstedt, Langenstein, Mahndorf und Schachdorf Ströbeck. Gebührentatbestände, die ausschließlich nur auf einem Friedhof gelten, werden gesondert ausgewiesen.

§ 2 Gebühren

1. Verwaltungsgebühren/ Beurkundung

1.1. Verwaltungsgebühr Fällig für die Überlassung von Grabstätten und bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten. 55,00 € 1.2. Nachbeurkundung

11,00 € 1.3. Nachbeurkundung vor 2001

24,00 €

2. Überlassung von Grabstätten

2.1. Erdbestattungen

2.1.1. Einzelwahlgrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.456,00 € 2.1.2. Doppelwahlgrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.948,00 € 2.1.3. Reihengrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.456,00 € 2.1.4. Rasengrabstätten1)

  1. 1. nur auf dem Friedhof Halberstadt auf 20 Jahre Liegezeit 1.456,00 € 2.1.5. Kinderrasengrabstätten für Kinder bis 5 Jahre auf 15 Jahre Liegezeit 728,00 €

2.2. Urnenbestattungen

2.2.1. Urnenwahlgrabstätten auf 30 Jahre Liegezeit 717,00 € 2.2.2. Urnenreihengrabstätten auf 15 Jahre Liegezeit 594,00 € 2.2.3. Anonyme Urnengemeinschaft auf 15 Jahre Liegezeit 855,00 €

2.3. Urnenbestattungen auf teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen auf dem Friedhof Halberstadt 2.3.1. Park 5 (Seelmann) z. Zt. belegt

2.3.2. Park 6 (Mönch) z. Zt. belegt

2.3.3. Park 17 auf 15 Jahre Liegezeit 1.097,00 € 2.3.4. Park 23 – Partnerwahlgrabstätten4) auf 20 Jahre Liegezeit 2.039,00 € 2.3.5. Park 25 - Naturnahe Bestattung auf 15 Jahre Liegezeit 1.451,00 € 2.3.6. Park 6 (Hecker) auf 15 Jahre Liegezeit 1.613,00 €

2.3.7. Park 1 (Woolnough-Dippe) auf 15 Jahre Liegezeit 1.275,00 € 2.3.8. Baumbestattungen auf 15 Jahre Liegezeit 1.331,00 €

Bei einer Bestattung auf der Urnengemeinschaftsanlage gem. Nr. 2.3.3. - Park 17 fallen für den Erwerb der Abdeckplatte zusätzliche Aufwendungen sowie eine Grabmalgebühr gem. Nr. 10.3. an. Die Aufwendungen für den Erwerb der Abdeckplatte richten sich nach dem aktuellem Preisblatt des Eigenbetriebes. Die Bestattung verpflichtet zum Erwerb der vorgegebenen Abdeckplatte.

2.4. Urnenbestattungen auf teilanonymen Urnengemeinschaftsanlagen auf den Ortsteilfriedhöfen 2.4.1. Urnengemeinschaft Athenstedt auf 15 Jahre Liegezeit 1.122,00 € 2.4.2. Urnengemeinschaft Aspenstedt auf 15 Jahre Liegezeit 1.351,00 € 2.4.3. Urnengemeinschaft Langenstein auf 15 Jahre Liegezeit 1.242,00 € 2.4.4. Urnengemeinschaft Schachdorf Ströbeck

auf 15 Jahre Liegezeit

1.405,00 €

Bei einer Bestattung auf der Urnengemeinschaftsanlage gem. Nr. 2.4.3. – Urnengemeinschaft Langenstein fallen für den Erwerb der Abdeckplatte zusätzliche Aufwendungen sowie eine Grabmalgebühr gem. Nr. 10.3. an. Die Aufwendungen für den Erwerb der Abdeckplatte richten sich nach dem aktuellem Preisblatt des Eigenbetriebes. Die Bestattung verpflichtet zum Erwerb der vorgegebenen Abdeckplatte.

Auf den übrigen Urnengemeinschaftsanlagen gem. Nr. 2.4.1. – Urnengemeinschaft Athenstedt, Nr. 2.4.2.– Urnengemeinschaft Aspenstedt und Nr. 2.4.4. – Urnengemeinschaft Schachdorf Ströbeck verpflichtet eine Bestattung zum Erwerb einer Abdeckplatte nach den Vorgaben (Maße, Material, Ausführung) der Friedhofsverwaltung. Der Bezug der Abdeckplatte ist frei wählbar. Zusätzlich zu den Aufwendungen für die Abdeckplatte fällt eine Grabmalgebühr gem. Nr. 10.3. an.

2.5. Urnenbestattungen auf Urnengemeinschaftsanlagen

Eine Bestattung auf den Urnengemeinschaftsanlagen richtet sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Grabstellen. Ist die Anzahl der zulässigen Grabstellen auf der Gemeinschaftsanlage erreicht, ist eine Bestattung nicht mehr möglich.

Die Gebühr für eine Urnenbestattung auf einer Urnengemeinschaftsanlage ist für die Dauer der Liegezeit inklusive der laufenden Pflege und Unterhaltung der Anlage.

3. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten

3.1. Einzelwahlgrabstätten pro Jahr 73,00 € 3.2. Doppelwahlgrabstätten pro Jahr 97,00 € 3.3. Urnenwahlgrabstätten pro Jahr 24,00 € 3.4. Partnerwahlgrabstätten pro Jahr 65,00 €

4. Herstellung von Grabstätten (inkl. Kranzwagen) auf dem Friedhof Halberstadt

Auf dem Friedhof Halberstadt erfolgt die Herstellung von Grabstätten sowie die Um- und Ausbettungen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

4.1. Erdbeisetzung mit Erstformung

4.1.1. für Erwachsene

302,00 € 4.1.2. für Kinder (bis 5 Jahre)

181,00 € 4.2. Urnenbeisetzungen

121,00 €

4.3. Urnenausbettungen mit Versand

4.3.1. Urnenausbettungen mit Versand aus Erdgrabstätten 575,00 € 4.3.2. Urnenausbettungen mit Versand aus Urnengrabstätten 287,00 €

4.4. Urnenumbettungen innerhalb des Friedhofes

4.4.1. Urnenumbettungen aus Erdgrabstätten 287,00 € 4.4.2. Urnenumbettungen aus Urnengrabstätten 143,00 € 4.4.3. Umbettungen von Erdbeisetzungen anfallende Kosten

5. Nutzung der Trauerhallen

Gebühren Nr. 5.1. bis 5.6. einschließlich Nutzung der vorhandenen Grundausstattung (z.B. Bestuhlung, Beleuchtung, Ausschmückung) für die Zeit von bis zu einer Stunde.

5.1. Trauerhalle Friedhof Halberstadt 312,00 € 5.2. Trauerhalle Friedhof Aspenstedt 268,00 € 5.3. Trauerhalle Friedhof Athenstedt 191,00 € 5.4. Trauerhalle Friedhof Langenstein 168,00 € 5.5. Trauerhalle Friedhof Mahndorf 168,00 € 5.6. Trauerhalle Friedhof Schachdorf Ströbeck 153,00 € 5.7. Kurzzeitnutzungen der Trauerhalle (z.B. Fototermine) ohne Nutzung der Grundausstattung je angefangene Viertelstunde 25% der Gebühren gem. Nr. 5.1. bis 5.6.

5.8. Für die Überschreitung der Nutzungsdauer gem. Nr. 5.1. bis

  1. 5.7. fallen je angefangene Viertelstunde 25% der Gebühren gem. Nr. 5.1. bis 5.6. an.

6. Kühlzelle

Kühlzelle je angefangenen Tag

64,00 €

7. Schauraum Friedhof Halberstadt

Nutzung des Schauraumes je angefangene Stunde und nach gültigen Stundensatz des Eigenbetriebes.

8. Trägereinsatz

Der Einsatz von Trägern auf dem Friedhof Halberstadt erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter der

Friedhofsverwaltung. Alle Gebühren Nr. 8.1. bis 8.4. gelten für einen Zeitraum von 30 Minuten.

8.1. bei Urnenbeisetzungen inkl. 1 Träger 84,00 € 8.2. bei Erdbeisetzungen inkl. 4 Träger 337,00 € 8.3. bei Kinderbeisetzungen bis 5 Jahre inkl. 2 Träger 168,00 € 8.4. bei Trauerfeiern ohne sofortige Beisetzung inkl. 1 Träger 84,00 € 8.5. bei Erdbeisetzungen mit einem Traggewicht von >150kg sind zusätzlich zwei weitere Träger erforderlich und es wird ein Erschwerniszuschlag von 50% der Gebühr von Nr. 8.2. erhoben

8.6. bei Trägereinsatz über 30 Minuten wird ein Zeitzuschlag von 50% der Gebühren Nr. 8.1. bis 8.5. je angefangene Viertelstunde erhoben

9. Einebnung von Grabstätten (Einfache Beräumung ohne Einfassung und Denkmal)

9.1. Einebnung von Erdgrabstätten

9.1.1. Einebnung von Einzelgrabstätten 128,00 € 9.1.2. Einebnung von Doppelgrabstätten 169,00 €

  1. 9.1.3. jedes weitere Erdgrab 68,00 €

9.2. Einebnung von Urnengrabstätten

9.2.1. Einebnung von Urnengrabstätten 108,00 € 9.2.2. jede weitere Urne 48,00 €

10. Grabmalgebühren für Grabmale und Grabeinfassungen

Grabmalgebühren für die Erteilung einer Aufstellungsgenehmigung für ein Grabmal, eine Steineinfassung oder Gedenkplatte. Die Gebühr umfasst die Prüfung des Antrages gemäß der Friedhofsordnung sowie die Standsicherheitsprüfung für die gesamte Ruhezeit.

10.1. Grabmalgebühren für Erd- und Urnenreihengräber 124,00 € 10.2. Grabmalgebühren für Urnenwahlgräber 165,00 € 10.3. Liegeplatte 29,00 € 10.4. Genehmigung zur Änderung von Grabmalen nach vorherigem schriftlichen Antrag 11,00 € 10.5. Grabmalgebühr für Grabschmuck wie fest verankerte Lichter, Vasen u. ä. auf der Grabstelle (Kreuze werden wie Denkmäler behandelt) 17,00 €

11. Beräumung von Grabmalen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen nach Ablauf der Liegezeit

11.1. Einzelgrabstätten mit Einfassung und Denkmal 209,00 € 11.2. Einzelgrabstätten nur Denkmal oder nur Einfassung 149,00 € 11.3. Doppelgrabstätten mit Einfassung und Denkmal 350,00 € 11.4. Doppelgrabstätten nur Einfassung oder nur Denkmal 229,00 € 11.5. Urnengrabstätten mit Einfassung und Denkmal oder Abdeckplatte 149,00 €

11.6. Urnengrabstätten nur Einfassung oder nur Denkmal oder nur Abdeckplatte 108,00 €

12. Zusätzliche Arbeiten

Bei zusätzlichen Arbeiten, die von der Friedhofsverwaltung zu veranlassen sind, werden die gültigen Stundensätze des Eigenbetriebes oder die angefallenen Verwaltungskosten oder die vorverauslagten Aufwendungen für die Beauftragung Dritter weiter berechnet.

§ 3 Gebührenpflicht

Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme einer Leistung auf einem städtischen Friedhof.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird mit der Erteilung der Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen neben der hierfür fälligen Gebühr gleichzeitig die Gebühr für die spätere Beräumung fällig.

(3) Gebühren und Auslagen werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebühren- oder Kostenbescheides zur Zahlung fällig.

(4) Die Gebühren gem. § 1 Nr. 1 bis 12 gelten - vorbehaltlich der abschließenden Regelungen im Umsatzsteuerrecht - ab dem 01.01.2023 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5 Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus der Friedhofsgebührensatzung können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt - Friedhofsgebührensatzung Stadt Halberstadt - tritt nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, frühestens jedoch am 01.10.2021. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung Ortsteil Aspenstedt vom 17.10.2014, die Friedhofsgebührensatzung Ortsteil Athenstedt vom 14.12.2017, die Friedhofsgebührensatzung Ortsteil Langenstein vom 11.05.2017, die Friedhofsgebührensatzung Ortsteil Schachdorf Ströbeck vom 17.10.2014 und die Friedhofsgebührensatzung Halberstadt vom 16.12.2016 außer Kraft.

Daniel Szarata

Siegel

Halberstadt, den 16.09.2021 Oberbürgermeister

Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt -Friedhofssatzung Stadt Halberstadt-

Geändert durch Datum Geänderte Paragraphen

  1. 1. Änderungssatzung 15.12.2017 § 7 Abs. 4 a; eingefügt: § 16 Abs. 3 b
  2. 2. Änderungssatzung 16.09.2021 § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3g und Abs. 9, § 16 Abs. 3 b; § 37

Aufgrund der §§ 8 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. 2002, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Halberstadt in seiner Sitzung am 16.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 – Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Beschaffenheit von Urnen und Särgen

§ 9 – Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines zu Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

§ 14 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

§ 15 Bestattung von Aschen Verstorbener

§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen

§ 17 Ehrengrabstätten

§ 18 Kindergrabstätten

§ 19 Rasengrabstätten

§ 20 Nachlassregelungen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 25 Zustimmungserfordernis

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

§ 27 Unterhaltung

§ 28 Entfernung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

§ 32 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Halberstadt gelegenen städtischen Friedhöfe in Halberstadt sowie den Ortsteilen Aspenstedt, Athenstedt, Langenstein einschließlich Mahndorf und dem Schachdorf Ströbeck. Die Stadt Halberstadt ist Rechtsträgerin dieser Friedhöfe.

(2) Die Stadt Halberstadt hat die Verwaltung und Bewirtschaftung der städtischen Friedhöfe dem Stadt- und Landschaftspflegebetrieb (STALA) – Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt – übertragen. Innerhalb des STALA ist die Friedhofsverwaltung mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich der STALA Dritter oder anderer Bediensteter der Stadt Halberstadt bedienen. Die Pflege der Grün- und Freiflächen erfolgt auf den Friedhöfen der Ortsteile durch die Gemeindearbeiter, näheres regelt eine zwischen Stadt Halberstadt und STALA bestehende Vereinbarung.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die städtischen Friedhöfe der Stadt Halberstadt bilden eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Halberstadt (nachfolgend kurz Stadt genannt).

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Halberstadt einschließlich der dazugehörigen Ortsteile waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Halberstadt nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden.

(3) Die Bestattung eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht ist auf Wunsch eines Elternteils zulässig.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Städtische Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Halberstadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Halberstadt kann das Betreten und Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass oder zur Gefahrenabwehr zeitweise einschränken oder untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt Halberstadt sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Um die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Friedhof nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Halberstadt und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleister sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, dafür zu werben oder zu verkaufen.

c) an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen nach 16:00 Uhr und in der Nähe einer Bestattung störende gewerbliche Arbeiten auszuführen.

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu dokumentieren.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten.

g) auf dem Friedhof anfallenden Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll, Gewerbemüll oder Gartenabfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs zu entsorgen.

h) Tiere - mit Ausnahme von Blindenführhunden - mitzuführen.

i) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.

j) Flaggen, Transparente, Spruchbänder und Ähnliches mitzuführen.

k) zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern.

(4) Die Stadt Halberstadt kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) bedürfen der Ausnahmeerlaubnis der Stadt. Die Erlaubnis ist mindestens zehn Tage vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Auf den Friedhöfen sind in den Monaten April und November mit Ausnahme von bis zu zwei städtischen Gedenkfeiern alle Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen verboten.

(6) Während der Bestattungsfeiern gilt ein Handy- und Rauchverbot.

(7) Der Transport von Kränzen innerhalb der städtischen Friedhöfe erfolgt:

a. auf dem Friedhof Halberstadt durch die Mitarbeiter des Friedhofes b. auf allen übrigen Friedhöfen durch die Bestattungsunternehmen.

(8) Der Transport von Särgen und Urnen innerhalb der städtischen Friedhöfe erfolgt:

a. auf dem Friedhof Halberstadt durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung b. auf allen übrigen Friedhöfen durch die Bestattungsunternehmen.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann auf schriftlichen Antrag in Ausnahmefällen (z.B. für Schwerbehinderte) eine Sondererlaubnis zum Befahren eines Friedhofs erteilen. Das Befahren ist nur auf den befestigten (i.d.R. gepflasterten) Wegen gestattet. Bei eventuell auftretenden Unfällen, übernimmt die Stadt keine Haftung. Eine Sondererlaubnis zum Befahren eines Friedhofs wird nur erteilt, wenn ein Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Attest über die Einschränkung der Gehfähigkeit vorgewiesen wird. Bei

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 offenkundiger Gehunfähigkeit wird auch ohne Ausweis eine Sondererlaubnis erteilt. Während einer Beisetzung oder gem. § 4 Absatz 2 kann das Befahren eines Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Dienstleistungserbringer haben die für die städtischen Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Tätigwerden dürfen auf den städtischen Friedhöfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Dienstleistungserbringer haften gegenüber der Stadt Halberstadt für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Sie haben eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

(3) Die Erbringung von Dienstleistungen auf den städtischen Friedhöfen ist der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeitsaufnahme unter Angabe des Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, des Umfanges der Arbeiten, des beabsichtigten Endes der Arbeiten, der Anschrift des Dienstleistungserbringers und Auftraggebers mitzuteilen (Anzeigepflicht).

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Die Reinigung der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze komplett zu beräumen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Entsorgung von Materialien hat durch die Dienstleistungserbringer zu erfolgen. Eine Entsorgung auf den Friedhöfen ist nicht gestattet.

(5) Unbeschadet § 5 Absatz 3 Buchstabe c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Absatz 2 sind Arbeiten gänzlich untersagt.

(6) Die Stadt Halberstadt kann das Erbringen von Dienstleistungen auf den städtischen Friedhöfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung untersagen oder einschränken.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Vorliegen der Todesbescheinigung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung spätestens einen Tag vor der Beisetzung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung sowie die Nutzung der Einrichtungen fest. Soweit es möglich ist, werden die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig:

a. auf dem Friedhof Halberstadt am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:45 – 14:15 Uhr. In den Monaten März – September am Freitag zusätzlich um 15.15 Uhr.

b. auf allen übrigen Friedhöfen von Montag bis Samstag in der Zeit von 10:00 - 15:00 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen sind Bestattungen nicht gestattet.

(5) Die Pflicht und die Fristen zur Bestattung von Leichen und Urnen richten sich nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweilig gültigen Fassung. Kommt der Bestattungspflichtige den Pflichten nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme der Bestattung nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Stadt Halberstadt unter Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Kosten der Bestattung. Im Wege der Ersatzvornahme erfolgen die Bestattung von Leichen in Reihengrabstätten und Urnen in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 90 cm hoch und im Mittelmaß 75 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist eine Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Urnen können auf Wunsch der Nutzungsberechtigten auch in Überurnen beigesetzt werden. Überurnen aus Kunststoff können zugelassen werden. Im Allgemeinen sollen

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 vorrangig Urnen aus leicht zersetzbarem Material (so genannte Öko-Urnen) zur Bestattung Verwendung finden.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag des Nutzungsberechtigten:

a. auf dem Friedhof Halberstadt von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

b. auf allen übrigen Friedhöfen durch Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Gesamttiefe der auszuhebenden Grabstätte beträgt mindestens 180 Zentimeter, mit einer Überdeckung von mindestens 90 cm bei Erdgrabstätten und mindestens 50 cm bei Urnen (Maßangaben ohne Hügel).

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör mindestens einen Tag vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt auf allen städtischen Friedhöfen für Leichen 20 Jahre, bei Leichen von Personen, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb der Stadt sind Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses möglich. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind unzulässig. § 3 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sowie Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen oder die Angehörigen des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die Nutzungsberechtigten erhalten hierüber eine schriftliche Information.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

(4) Umbettungen werden a. auf dem Friedhof Halberstadt von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

b. auf allen übrigen Friedhöfen vom Bestattungsunternehmen vorgenommen.

Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem nutzungsberechtigten Antragssteller oder mit dem, vom nutzungsberechtigten Antragssteller, beauftragtem Bestattungsunternehmen fest.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Umbettungen von ökologisch abbaubaren Urnen sind mit Ablauf des zweiten Jahres nach der Bestattung nicht mehr möglich.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Laufzeit des erworbenen Nutzungsrechts beginnt mit dem Erwerb der Grabstätte Der Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ist auch zu Lebzeiten möglich (Vorerwerbsrecht), wobei im Todesfall ggf. eine Verlängerung erfolgen muss, um die Ruhezeiten nach § 10 einzuhalten. Aus dem Erwerb des Nutzungsrechtes ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
  1. 2. Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen
  1. 3. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
  1. 4. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
  1. 5. Ehrengrabstätten
  1. 6. Urnengemeinschaftsanlagen
  1. 7. Kindergrabstätten

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  1. 8. Rasengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage und Art nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit und/oder dem Nutzungsrecht werden die Grabstätten durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Die Gebühr für die Einebnung der Grabstätten wird mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Umfang und Ausgestaltung der Grabstätte.

(5) Die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes ist auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten nur zulässig, wenn die Ruhezeit gem. § 10 gewahrt bleibt. Über die Zulässigkeit entscheidet die Stadt Halberstadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.

§ 13 Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht zulässig.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

§ 14 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und beinhaltet die Überlassung eines Grabes zur Nutzung anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere gem. § 3 dieser Satzung.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben (verlängert) worden ist.

(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(5) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Ein

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Stadt zu erklären. Mit dem Verzicht wird das Nutzungsrecht zurückgegeben.

(6) Das Ausmauern der Grabstätten ist unzulässig.

(7) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so kann die Stadt mit dem Ende des Monats März nach Ablauf des Kalenderjahres in dem das Nutzungsrecht abgelaufen ist, über die Grabstätte frei verfügen. Auf die Ablaufzeiten der Nutzungsrechte wird bis zum 1. Oktober jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. Während dieser Zeit, wird in der Friedhofsverwaltung eine Liste ausgelegt, in der die Grabstätten verzeichnet sind, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist. In der Bekanntmachung wird auf diese Listen verwiesen.

(8) In eine vorhandene Wahlgrabstätte ist die weitere Bestattung von Urnen zulässig, wenn die Ruhezeiten gewahrt sind und die Größe der Grabstätte es zulässt. Bei Einzelwahlgrabstätten sind maximal acht Urnen und bei Doppelwahlgrabstätten maximal 16 Urnen zulässig. Die §§ 3, 10 und 14 gelten entsprechend. Die Friedhofsverwaltung entscheidet auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten hin.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a. Urnenreihengrabstätten

b. Urnenwahlgrabstätten

c. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

d. Urnengemeinschaftsanlagen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerung ist auf Antrag und für die gesamte Grabstätte möglich. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

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§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Aschengrabstätten, die für die Zeit der Ruhefrist vergeben werden, ohne dass ein Nutzungsrecht erworben wird. Die Bestattung erfolgt mit und ohne individuelle Kennzeichnung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage kann nicht erhoben werden. Die Gestaltung und Pflege der Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung und ggf. der in ihrem Auftrag handelnden Dritten. Das Verändern der Grabstätte einschließlich der Grabplatten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(2) In Urnengemeinschaftsanlagen sollen vorrangig Urnen aus leicht zersetzbarem Material (Ökournen) zur Bestattung Verwendung finden.

(3) Die Bestattung in Urnengemeinschaftsanlagen mit individueller Kennzeichnung ist beschränkt. Die Bestattung erfolgt:

a) auf den Friedhöfen in Halberstadt und Langenstein der Reihe nach und bezieht sich nur auf die dafür ausgewiesenen Flächen. In Urnengemeinschaftsanlagen mit individueller Kennzeichnung erfolgt die Kennzeichnung des Verstorbenen mit Namen, Vornamen sowie Geburts- und Sterbejahr auf den dafür vorgesehenen Grabplatten. Auswahl und Kennzeichnung der Grabplatten obliegen der Friedhofsverwaltung.

b) auf den Friedhöfen in Athenstedt, Aspenstedt und Schachdorf Ströbeck der Reihe nach und bezieht sich nur auf die dafür ausgewiesenen Flächen. Der Kauf, die Auswahl des Materials und die Gestaltung der Grabplatte obliegt dem Nutzer der Grabstelle. Die Anlieferung und Verlegung der Grabplatte erfolgt durch den Steinmetzbetrieb. Zulässig sind Grabplatten mit einer geschlossenen Oberfläche (ohne Ausschnitte/Aussparungen) mit einem Maß von 40 x 40 cm und einer Stärke von mindestens 3-4 cm.

(4) Die Bestattung in Urnengemeinschaftsanlagen ohne individuelle Kennzeichnung erfolgt der Reihe nach und bezieht sich nur auf die dafür ausgewiesenen Flächen ohne eine Kennzeichnung nach Absatz 3.

(5) Das Niederlegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist auf der Urnengemeinschaftsanlage nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen werden von der Stadt Halberstadt entfernt. Das Vornehmen eigener Bepflanzungen ist unzulässig. Den Anweisungen der Stadt ist Folge zu leisten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.

§ 18 Kindergrabstätten

(1) Für die Ruhezeit gilt § 10 dieser Satzung. Kindergrabstätten werden auf Antrag zugeteilt. Die weiteren Bestattungsvorschriften richten sich nach der Art des zugeteilten Grabes, den Ausführungen dieser Satzung und dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 (2) Für die Bestattung eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 19 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht an der Rasengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht zulässig.

(2) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.

(3) Nach erfolgter Bestattung reduziert sich die zu pflegende Fläche auf ca. 1 m². Die Pflege der übrigen Fläche obliegt der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Vorhaltung von Rasengrabstätten beschränkt sich auf den Friedhof Halberstadt. Ein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte besteht nicht.

§ 20 Nachlassregelungen

(1) Die Nachlassregelungen dieser Satzung gelten für alle Grabstätten an denen einen Nutzungsrecht erworben wurde, unabhängig der Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes.

(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreise seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlicher Zustimmung über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter Nummer eins bis sieben fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen gemäß Nummer zwei bis vier und sechs bis acht wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Ist eine Abteilung nicht eingerichtet, gilt der gesamte Friedhof als eine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften im Sinne dieser Satzung.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Als Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften wird auf dem Friedhof Halberstadt der Park 12 eingerichtet.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 24) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.

(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung über den Schutz des Baum- und Heckenbestandes der Stadt Halberstadt in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Auf den Grabstätten ist die Verwendung von Emaille und Kunststoffen nicht zugelassen. Grabpflegezubehör darf nicht im öffentlichen Bereich des Friedhofs abgelagert werden (z.B. in Gehölzen). Bei Verstößen erfolgt eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Auf Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

Mindesthöhe

a) Reihengräber 60 cm

b) Wahlgräber 80 cm

c) Urnenreihengräber 50 cm

d) Urnenwahlgräber 60 cm

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Breite bis

a) Reihengräber 45 cm

b) Wahlgräber: • einzeln 90 cm • doppelt 140 cm • dreifach 160 cm

c) Urnenreihengräber 45 cm

d) Urnenwahlgräber 50 cm

Grabplatten 35 x 50 cm oder 80 x 80 cm bei einer Mindeststärke von 3 cm Sockelstärke 12 % von der Höhe des Denkmals Liegeplatten 40 x 40 cm

(3) Für Erd- und Urnengrabstätten sind Einfassungen mit folgenden Maßen zulässig:

• Urnengrabstätte (nur Hügel) 80 x 80 cm • Erdgrabstätte-Einzelgrab (nur Hügel) 90 x 180 cm • Erdgrabstätte-Doppelgrab (nur Hügel) 150 x 110 cm • Höhe maximal 10 cm

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherung erforderlich ist.

(5) Grababdeckungen auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen ein Drittel der Grabfläche nicht überschreiten. Ausnahmefälle sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung möglich.

§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
  1. 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Grabmale dürfen nicht gespalten oder gesprengt sein.

b. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

c. Die Grabmale dürfen einen Sockel bis maximal 8 cm haben.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 d. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Kies und kiesähnliche Materialien.

(2) Für die Maße der Grabmale gelten die Bestimmungen unter § 23 Absatz 2.

(3) Die Stadt Halberstadt kann nach pflichtgemäßen Ermessen Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1, sowie sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 Zentimeter sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten oder von ihnen beauftragte Personen.

(2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
  1. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Bänke), bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen diese von den Nutzungsberechtigten ohne Aufforderung entfernt werden.

(6) Nach erteilter Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, hat der Nutzungsberechtigte die Gebühr für die spätere Beräumung zu entrichten.

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks und insbesondere den Regeln des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 Steinbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 25. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Steinstärke muss deshalb mindestens 12 cm betragen.

(4) Der Stadt Halberstadt ist vom Nutzungsberechtigten im Vorfeld von Bestattungen in Erdgrabstätten mit bereits vorhandenem Grabmal und baulichen Anlagen ein Gutachten über die Standfestigkeit des Grabmals und der baulichen Anlagen vorzulegen. Liegt kein Gutachten vor, kann die Stadt Halberstadt die Bestattung ablehnen, wenn durch den Nutzungsberechtigten keine Sicherung veranlasst wird. Die Sicherung erfolgt auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind verantwortlich für die Sicherheit der von ihnen errichteten Grabmale.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Halberstadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Halberstadt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Halberstadt entfernt werden. Bei

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

Grabmalen im Sinne des § 27 Absatz 4 kann die Stadt die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 25 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes bei Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden Grabmal und sonstige bauliche Anlagen von der Stadt Halberstadt entfernt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat hierfür eine Gebühr zu entrichten, die bereits bei der Aufstellung des Grabmals erhoben wird. Sofern die Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts kein Interesse am Eigentum des Grabmals sowie der baulichen Anlagen geltend gemacht haben, so fällt dies entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Die Stadt Halberstadt ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

(3) Die Stadt Halberstadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Nutzungsberechtigten, die die Beräumungsleistung nach Ablauf der Ruhefrist selbst durchführen wollen, kann auf schriftlichem Antrag eine Befreiung vom Beräumungszwang, verbunden mit einer zinslosen Gebührenrückerstattung nach erfolgter Beräumung ermöglicht werden. Im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten legt die Friedhofsverwaltung einen Zeitraum fest in dem die Beräumungsleistung zu erfolgen hat. Nach Ablauf der Frist ist die Stadt berechtigt die Beräumung eigenständig durchzuführen. Bei Ersatzvornahme entfällt die Gebührenrückerstattung.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen oder Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher und das Einfassen der Grabstätten mit Hecken. Gehölzpflanzungen dürfen nicht höher als 150 cm als Abschlusshöhe erreichen, oder müssen in der Höhe dauerhaft geschnitten werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung beginnt drei Monate nach der Bestattung und erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Dienstleister beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks und nach Abschluss von Grabpflegeverträgen die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(8) Soweit es die Stadt Halberstadt unter Beachtung des § 21 für vertretbar und angemessen hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 bis 7 im Einzelfall auf schriftlichen Antrag zulassen.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt Halberstadt die Grabstätte nach pflichtgemäßem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Für Erdgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Halberstadt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von sechs Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt Halberstadt den Grabschmuck auf Kosten der Verantwortlichen entfernen lassen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Das Betreten bedarf der Genehmigung der Stadt Halberstadt und ist Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung und in deren Begleitung betretungsberechtigter Personen gestattet.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten in einem gesonderten Raum sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge mit Infektionsleichen müssen besonders gekennzeichnet sein. Die Besichtigung dieser Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

§ 32 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Darbietungen jeglicher Art im Rahmen der Trauerfeier bedürfen auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Zulässigkeit richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Für Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, gilt:

  1. 1. Nutzungsrechte können nur verlängert werden, wenn dies nach dieser Satzung zulässig ist.
  1. 2. Bei Nachbestattungen in vorhandene Grabstätten gelten die Bestimmungen dieser Satzung. Für die Verlängerung von Nutzungszeiten zur Einhaltung der Ruhezeit gelten die §§ 14, 15 dieser Satzung entsprechend.
  1. 3. Für die Neugestaltung von Grabstätten gelten die Vorschriften dieser Satzung. Bestehende Grabstätten, Grabmale und sonstige baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz, wenn deren Errichtung nach altem Recht zulässig war. Standsicherheit und Pflege richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 34 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der städtischen Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturelemente entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen. Der Stadt obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

§ 35 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung der städtischen Friedhöfe gem. § 1 Absatz 1 dieser Satzung erhoben.

(2) Die Rückerstattung von Gebühren ist mit Ausnahme von § 28 Absatz 4 (Beräumungsgebühren) ausgeschlossen, wenn der Gebührenbescheid rechtmäßig erlassen wurde.

(3) Aufwendungen die im Handeln oder Interesse des Nutzungsberechtigten begründet sind und über die Leistungen und Gebühren der Friedhofsgebührensatzungen hinausgehen, werden nach Aufwand und den dafür anfallenden Kosten berechnet und der Nutzungsberechtigte zu den Kosten herangezogen.

(4) Für die Beräumung der Grabstätten durch die Stadt Halberstadt werden die Nutzungsberechtigten zu den Gebühren herangezogen, sofern die Beräumungsgebühren nicht bereits bei Erwerb des Nutzungsrechtes entrichtet wurden.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Der Stadt Halberstadt steht es jederzeit frei, von ihrem Anstalts- und Hausrecht Gebrauch zu machen und insbesondere bei schwerwiegendem oder wiederholt schwerem Verstoß gegen diese Satzung eine Betretung der städtischen Friedhöfe zu untersagen.

(2) Aufgrund § 8 Absatz 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne dieser Satzung handelt ordnungswidrig, wer fahrlässig oder vorsätzlich:

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Stadt wiederholt nicht Folge leistet,
  1. 2. den Beschränkungen und Untersagungen gem. § 5 Absatz 3 Buchstabe a bis k zuwiderhandelt,
  1. 3. ohne Ausnahmeerlaubnis der Stadt Halberstadt Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof abhält,
  1. 4. ohne Sondererlaubnis gem. § 5 Absatz 9 den Friedhof Halberstadt befährt,
  1. 5. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Absatz 3 die Anzeige der Arbeitsaufnahme gegenüber der Friedhofsverwaltung unterlässt, der Untersagung oder Einschränkung der Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen gem. § 6 Absatz 5 und 6 zuwiderhandelt, den Anordnungen der Friedhofsverwaltung wiederholt nicht Folge leistet, Werkzeuge und Materialien außerhalb der durch die Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen unzulässig lagert und entgegen § 6 Absatz 4 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten in einen nicht ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt sowie die Entsorgung von Materialien unterlässt oder auf den städtischen Friedhöfen vornimmt,

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

  1. 6. ohne Zustimmung der Stadt Umbettungen gem. § 11 vornimmt oder vornehmen lässt,
  1. 7. dem Verbot gem. § 14 Absatz 6 zuwiderhandelt,
  1. 8. den Beschränkungen des § 16 Absatz 5 zuwiderhandelt,
  1. 9. ohne Zustimmung der Stadt entgegen § 25 Absatz 1 und 4 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  1. 10. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 11. die Unterhaltung und Verkehrssicherung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entgegen § 27 missachtet und ohne Zustimmung der Stadt Halberstadt Veränderungen an Grabmalen im Sinne des § 27 Absatz 4 vornimmt,
  1. 12. ohne Zustimmung der Stadt Halberstadt entgegen § 28 Grabmale und bauliche Anlagen entfernt oder entfernen lässt,
  1. 13. den Pflichten gem. §§ 29, 30 auch nach wiederholter Aufforderung nicht nachkommt und das Herrichten und die Pflege der Grabstätten grob vernachlässigt,
  1. 14. ohne Zustimmung der Stadt dem § 29 Absatz 5 zuwiderhandelt,
  1. 15. ohne Zustimmung der Stadt dem Verbot gem. § 29 Absatz 6 zuwiderhandelt,
  1. 16. ohne Zustimmung der Stadt den Beschränkungen des § 29 Absatz 7 zuwiderhandelt,
  1. 17. ohne Befugnis und Zustimmung der Stadt die Leichenhalle betritt oder sich Zugang verschafft,
  1. 18. den Friedhof unbefugt entgegen § 4 Absatz 1 außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betritt und Untersagungen zum Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile missachtet,
  1. 19. der Untersagung zum Betreten gemäß Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 37 Inkrafttreten

Die Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt – Friedhofssatzung – tritt am 01.10.2021 in Kraft. Hiervon abweichende bisherige Regelungen treten am gleichen Tag außer Kraft.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

Daniel Szarata Oberbürgermeister

Siegel

Halberstadt, den 16.09.2021

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

  1. 4. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Halberstadt -Parkgebührenordnung Stadt Halberstadt-

Aufgrund des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19.12.1952 i. V. m. der Verordnung über Parkgebühren (ParkG.VO) vom 04.08.1992 sowie den §§ 6 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG_LSA) vom 17.06.2014 in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16.09.2021 folgende Neufassung der Parkgebührenordnung für das Verwaltungs-gebiet der Stadt Halberstadt beschlossen:

§ 1

(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Verwaltungsbezirk der Stadt Halberstadt nur während der Geltungsdauer der Gebührenpflicht eines Parkscheinautomaten zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.

(2) Um die Benutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, werden Gebühren für den Benutzer festgelegt.

(3) Als attraktiven und innovativen Service für Bürger und Gäste Halberstadts wird an den Parkscheinautomaten das bargeldlose Parken per Smartphone angeboten. Bei der Anwendung des Parkens per Smartphone sind die ersten 15 Minuten kostenfrei.

§ 2

(1) Parkbereich I

Domplatz (Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheinautomaten)

beginnend von der Dompropstei bis Domplatz 20/Höhe Domgang beginnend vom Domplatz 44 bis Domplatz 40/Höhe Tränketor nach Abzweig „Unter den Zwicken“ bis rückwärtige Zufahrt Harzsparkasse

Gebühr gerundet in Euro Parkzeit in Stunden

auf 0,50 bis zu ½

auf 1,00 bis zu 1 auf 1,50 bis zu 1 ½ auf 2,00 bis zu 2 auf 3,00 bis zu 3 auf 6,00 Tagesgebühr

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 (2) Parkbereich II

Stadtzentrum (Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheinautomaten)

a) Schuhstraße vor den Wohnblöcken Kämmekenstraße

b) Schuhstraße/neben Bord in Richtung Zentrum

c) Hoher Weg/Richtung Gerberstraße

d) Hoher Weg/ab Fußgängerzone Lichtengraben bis Domgang

e) Heinrich-Julius-Straße/Richtung Theater

f) Heinrich-Julius-Straße/von Spiegelstraße kommend

g) Kühlinger Straße/vor den Geschäften

h) Kühlinger Straße/Hausnummer 16-19

i) Kühlinger Straße/Seite zum Wohngebiet Weingarten

j) Parkplatz unterhalb der Martinikirche

k) Schmiedestraße/Richtung Westendorf

Gebühr gerundet in Euro Parkzeit in Stunden

auf 0,50 bis zu ½ auf 1,00 bis zu 1 auf 1,50 bis zu 1 ½ auf 2,00 bis zu 2

Höchstparkzeit: 2 Stunden Höchstparkzeit unter Ziffer g, j: 1 Stunde

(3) Parkbereich III

Alter Busbahnhof (Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheinautomaten)

Gebühr gerundet in Euro Parkzeit in Stunden

auf 0,50 bis zu 1 auf 1,00 bis zu 2 auf 1,50 bis zu 3 auf 2,50 Tagesgebühr

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

§ 3

Die Gebühren werden in den folgenden Zeiträumen erhoben:

(1) Parkbereich I

Mo – Fr 08:00 – 18:00 Uhr Samstag 08:00 – 13:00 Uhr

(2) Parkbereich II

Mo – Fr 09:00 – 20:00 Uhr Samstag 09:00 – 16:00 Uhr

Ausgenommen die Parkplätze unter b, h, k.

Hier gelten die Zeiträume:

Mo – Fr 08:00 – 18:00 Uhr Samstag 08:00 – 13:00 Uhr

(3) Parkbereich III

Mo – Fr 08:00 – 16:00 Uhr

(4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Gebühren erhoben.

§ 4

(1) Die Parkgebührenordnung tritt am 01.10.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die 3. Änderung zur Neufassung der Satzung über die Erhebung von Parkgebühren in der Stadt Halberstadt (Parkgebührenordnung) vom 01.06.2020 außer Kraft.

Daniel Szarata

Siegel

Halberstadt, 16.09.2021 Oberbürgermeister

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Halberstadt -Hebesatzsatzung Stadt Halberstadt-

Auf der Grundlage des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965), des

§ 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 19.05.1999 (BGBl. S. 1010) und des § 8 des

Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 in den jeweils derzeit gültigen Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Halberstadt in seiner Sitzung am 16.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für die Stadt Halberstadt einschließlich ihrer Ortsteile wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für die Grundsteuer

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)

440 v. H.

  1. 2. für die Gewerbesteuer

420 v. H.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Daniel Szarata

Oberbürgermeister

Siegel

Halberstadt, den 16.09.2021

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer in der Stadt Halberstadt -Umlagesatzung Stadt Halberstadt-

Geändert durch Datum Geänderte Paragraphen

  1. 1. Änderungssatzung 05.09.2019 § 5 Abs. 2; § 6 (4); § 12
  2. 2. Änderungssatzung 10.09.2020 § 5 Abs. 2; § 6 (4); § 12
  3. 3. Änderungssatzung 16.09.2021 § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1, 4, 5; § 4 Abs. 1, 2; § 5 Abs. 1, 2; § 6 Abs. 1, 4; § 12

Auf Grund der §§ 54 ff. Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 21.03.2013 (GVBl LSA S. 116), §§ 2, 5, 8, 9, 11, 36, 45, 90 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl LSA S. 288), und der §§ 1, 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.12.1996 (GVBl LSA S. 405), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Halberstadt in seiner Sitzung am 16.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung obliegt gemäß § 54 (1) WG LSA den Unterhaltungsverbänden. Die Stadt Halberstadt ist auf Grund § 54 (3) WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Pflichtmitglied in den Unterhaltungsverbänden „Ilse/Holtemme“, „Selke/Obere Bode“, „Untere Bode“ und „Großer Graben“. Die Unterhaltungsverbände unterhalten die in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter Ordnung so, dass die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses gewährleistet ist.

(2) Die Mitglieder der Unterhaltungsverbände haben auf Grundlage des § 28 (1) des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG), § 55 WG LSA sowie der jeweiligen Verbandssatzungen Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung der Aufgaben und Verbindlichkeiten der Verbände erforderlich sind. Die Gemeinden haben die Kosten, welche die Unterhaltungsverbände nach § 56a WG LSA für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung an das Land abzuführen haben, ebenfalls zu erstatten. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.

(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.

(4) Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

§ 2 – Gegenstand der Umlage

(1) Die Stadt Halberstadt legt die Beiträge, die ihr aus ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der durch die Umlage entstehenden Verwaltungskosten, auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.

(2) Zum Gemeindegebiet der Gemeinde gehören alle Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.

§ 2a – Umlagepflicht

Die Umlagepflicht für den Flächenbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes. Die Umlagepflicht für den Erschwernisbeitrag besteht für alle Grundstücke des Gemeindegebietes, die nicht der Grundsteuer A unterliegen.

§ 3 – Umlageschuldner

(1) Schuldner der Umlage ist, wer Eigentümer eines im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstückes ist. Wechselt der Eigentümer im Erhebungszeitraum, ist der jeweilige Eigentümer Umlageschuldner.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3) Sind Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigte nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte sowie deren aktuelle Anschrift anhand der zur Verfügung stehenden Quellen, insbesondere aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder durch Melderegister- und Nachlassanfragen nicht bestimmt werden kann.

(4) Eine anteilige Schuldnerschaft in den Fällen des Schuldnerwechsels nach den Absätzen 1 bis 3 gilt ungeachtet des Zeitpunktes des Entstehens der Umlageschuld. Im Falle eines Schuldnerwechsels im Erhebungszeitraum wird die Schuld anteilig berechnet. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist.

(5) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum

(1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Unterhaltungsverbandes und seiner Fälligkeit. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 (2) Die Umlage wird durch Bescheid festgesetzt und kann mit anderen Grundstücksabgaben erhoben werden.

§ 5 – Umlagemaßstab

(1) Berechnungsgrundlage für die Flächenumlage ist die Grundstücksfläche. Die Erschwernisumlage wird nach der Fläche des Grundstücks bemessen, die nicht der Grundsteuer A unterliegt.

(2) Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Stadt Halberstadt beträgt in den Unterhaltungsverbänden Ilse/Holtemme", Selke/Obere Bode und „Großer Graben“ in den Kalenderjahren 2020 und 2021 jeweils 10 v. H., im Unterhaltungsverband Untere Bode“ 12,13 v. H. im Kalenderjahr 2020 und 12,14 v. H. im Kalenderjahr 2021.

§ 6 – Umlagesatz

(1) Die Umlagesätze zur Umlage der Flächenbeiträge einschließlich der bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten sowie der Erschwernisbeiträge betragen für das Kalenderjahr 2020:

Unterhaltungsverband Flächenbeitrag Erschwernisbeitrag

Ilse/Holtemme

11,27 €/ha 13,65 €/ha

Selke/Obere Bode 9,86 €/ha 2,80 €/ha

Untere Bode

12,31 €/ha 0,00 €/ha

Großer Graben

14,71 €/ha 0,00 €/ha

Die Umlagesätze zur Umlage der Flächenbeiträge einschließlich der bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten sowie der Erschwernisbeiträge betragen für das Kalenderjahr 2021:

Unterhaltungsverband Flächenbeitrag Erschwernisbeitrag

Ilse/Holtemme

11,27 €/ha 13,63 €/ha

Selke/Obere Bode 10,46 €/ha 3,30 €/ha

Großer Graben

14,71 €/ha 0,00 €/ha

(2) Die ermittelte Umlagehöhe wird auf ganze Cent gerundet. Auf die Erhebung von Umlagen unter 5,00 € kann gemäß § 14 KAG LSA verzichtet werden.

(3) Zur Berechnung der Umlage werden alle beitragspflichtigen Grundstücksflächen des Umlageschuldners innerhalb des jeweiligen Unterhaltungsverbandes im Gebiet der Stadt Halberstadt zu Grunde gelegt.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021 7 Fälligkeit

(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. Ist im Bescheid ein anderer Zeitpunkt angegeben, so gilt dieser.

(2) Im Abgabenbescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage nicht ändert.

§ 8 – Auskunftspflichten

(1) Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte nach Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageveranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

(4) Der Umlageschuldner ist verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Halberstadt binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(5) Die Stadt Halberstadt ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

§ 9 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer den Vorschriften des § 8 über die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig zuwiderhandelt, indem er Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen nicht binnen eines Monats der Stadt Halberstadt anzeigt oder die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Angaben nicht oder nur unzureichend macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 10 – Billigkeitsmaßnahmen

Die Umlage kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 14/2021 24.09.2021

§ 11 – Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage für die Unterhaltung öffentlicher Gewässer ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9, 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt Halberstadt zulässig.

(2) Die Stadt Halberstadt darf die für die Veranlagung der Grundsteuer bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Informationen von den entsprechenden Ämtern (Finanz-, Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen.

§ 12 – In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Daniel Szarata

Siegel

Halberstadt, den 16.09.2021 Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 8 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl LSA S. 288) und des § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. 2002, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Halberstadt in seiner Sitzung am 28.08.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Dienstleistungserbringer

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Kindergrabstätten

§ 18 Rasengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 20 Wahlmöglichkeiten

VI. Grabmale

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 22 Zustimmungserfordernis

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

§ 29 Trauerfeiern

§ 30 Bodensenkungen

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Halberstadt gelegenen Friedhöfe:

  1. 1. Aspenstedt, Hinter dem kleinen Dorfe,
  2. 2. Athenstedt, Hinter dem Friedhof,
  3. 3. Halberstadt, Klein Quenstedter Straße 1c,
  4. 4. Langenstein, Friedhofstraße,
  5. 5. Mahndorf,
  6. 6. Schachdorf Ströbeck, Neue Reihe.

(2) Die Stadt Halberstadt bedient sich zur Verwaltung der städtischen Friedhöfe des Stadt- und Landschaftspflegebetriebes - Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt. Dieser bewirtschaftet auchden Friedhof in Halberstadt, Klein Quenstedter Straße. Alle übrigen Friedhöfe werden durchdie Gemeindearbeiter der Ortsteile bewirtschaftet. Näheres wird durch Organisationsverfügungen geregelt.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Halberstadt. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Halberstadt warenoder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder während ihres Aufenthaltes im Stadtgebiet verstarben einschließlich der Bestattung für die Kraft Gesetz eine Pflicht besteht, eines Fehlgeborenen oder einer Leibesfrucht auseinem Schwangerschaftsabbruch. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Halberstadt nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung verloren. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt Halberstadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt Halberstadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Halberstadt kann das Betreten und Befahren der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass oder zur Gefahrenabwehr zeitweise einschränken oderuntersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bediensteten der Stadt Halberstadt ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

(a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren: mit Dienstfahrzeugen zugelassener Dienstleistungserbringer zum Zwecke der Arbeitsverrichtung, mit motorisierten Mobilitätshilfen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliches.

(b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

(c) an Sonn- und Feiertagen, an Werktagen nach 16:00 Uhr und in der Nähe einer Bestattung störende gewerbliche Arbeiten auszuführen. (d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen.

(e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

(f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. (g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder friedhofsfremden Abraum und Abfälle abzulagern oder abzulegen.

(h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, wie z.B. Blindenführhunde.

(i) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.

(j) Flaggen, Transparente, Spruchbänder und Ähnliches mitzuführen.

(k) zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) Bedürfen der Ausnahmeerlaubnis der Stadt Halberstadt. Die Erlaubnis ist mindestens zehn Tage vorher schriftlich bei der Stadt Halberstadt zu beantragen. Auf den Friedhöfen sind in den Monaten April und November mit Ausnahme von bis zu zwei städtischen Gedenkfeiern alle Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen verboten.

(4) Der Transport von Kränzen innerhalb der städtischen Friedhöfe erfolgt durch die Bestattungsunternehmen und durch das Friedhofspersonal.

(5) Der Transport von Särgen und Urnen innerhalb der städtischen Friedhöfe erfolgt durch die Bestattungsunternehmen.

(6) Die Stadt Halberstadt kann Ausnahmen zulassen.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Die Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen dürfen nur von Dienstleistern erbrachtwerden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Dienstleistungserbringer haben für die städtischen Friedhöfe geltenden Bestimmungenzu beachten und den Anweisungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Tätigwerdendürfen auf den städtischen Friedhöfen solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignetund in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Dienstleistungserbringer haftengegenüber der Stadt Halberstadt für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Sie haben eineentsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Die Reinigungder Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze komplett zu beräumen und wiederin einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Entsorgung von Materialien hat durchdie Dienstleistungserbringer zu erfolgen. Eine Entsorgung auf den Friedhöfen ist nichtgestattet.

(4) Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen Montag Freitag, ausgenommen an Feiertagen, während der jeweiligen Öffnungszeiten ausgeführt werden. Einfahrtstore sindnach der Benutzung wieder zu schließen. Ausgenommen von der Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführen. (5) Die Stadt Halberstadt kann das Erbringen von Dienstleistungen auf den städtischen Friedhöfen nach Maßgabe der Bestimmung dieser Satzung untersagen oder einschränken.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundungen des Sterbefalls anzumelden. Der Anmeldung ist die Sterbeurkunde beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherungmindestens einen Tag vor der Beisetzung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Soweit es möglich ist, werden die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt:

Die Bestattungen erfolgen:

a) auf dem Friedhof Halberstadt am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr.

b) auf allen übrigen Friedhöfen von Montag bis Samstag in der Zeit von 09:00 bis 15:00 Uhr.

An Sonn- und Feiertagen sind Bestattungen nicht gestattet.

(5) Die Pflicht und die Fristen zur Bestattung von Leichen und Urnen richten sich nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweilig gültigen Fassung. Kommt der Bestattungspflichtige den Pflichten nicht nach, erfolgt eine Ersatzvornahme der Bestattungnach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Stadt Halberstadt unter Heranziehung des Bestattungspflichtigen zu den Kosten der Bestattung.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssenaus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten.

(2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 90 cm hoch und im Mittelmaß 75 cm breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist eine Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Beisetzung auf allen Urnengemeinschaftsanlagen und Urnenreihengräbernsind nur Urnen aus sich im Boden auflösenden Materialien (Öko-Urnen) zulässig. Auf Wahlgräbern ist die Verwendung von Öko-Urnen möglich. Mit der Anmeldung eines Sterbefallsist das jeweilige Bestattungsunternehmen zur Einhaltung dieser Bestimmung verpflichtet.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag des Verfügungsberechtigten:

a) auf dem Friedhof Halberstadt vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt,

b) auf allen übrigen Friedhöfen durch Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Gesamttiefe der auszuhebenden Grabstätte beträgt mindestens 180 Zentimeter, mit einer Überdeckung von mindestens 90 cm bei Erdgrabstätten und mindestens 50 cm bei Urnen (Maßangaben ohne Hügel).

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Verfügungsberechtigte hat Grabzubehör einschließlich Pflanzen mindestens drei Werktage vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör oder Pflanzen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Verfügungsberechtigten zu tragen. Eine Haftung für entstandene Schäden wird nicht übernommen.

(5) Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt auf allen städtischen Friedhöfen für Leichen 20 Jahre, bei Leichenvon Personen, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind 10 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Halberstadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesseszulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Verfügungsberechtigte oder die Angehörigen des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des Verfügungsberechtigten. Die Stadt Halberstadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die Verfügungsberechtigten erhalten hierüber eine schriftliche Information.

(4) Umbettungen werden von der Stadt Halberstadt durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Antragsberechtigte haftet für die Beseitigung der Schäden an Grabstätten und Anlagen, die in Folge der Umbettung entstanden sind.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Umbettungen von ökologisch abbaubaren Urnen sind mit Ablauf des zweiten Jahres nach der Bestattung nicht mehr möglich.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Halberstadt. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Laufzeit des erworbenen Nutzungsrechts beginnt mit dem Erwerb der Grabstätte. Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Pflichten zur Pflege der Grabstätte. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt durch die Stadt Halberstadt.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

Lfd. Nr.: Grabart Ruhezeit Nutzungszeit Verlängerung

1 Reihengrabstätte für Erdbestattungen 20 20 nicht möglich

2 Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung 15 15 nicht möglich

3 Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 20 20 möglich

4 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 15 15 möglich

5 Kindergrabstätten 10 10 möglich 6 Gemeinschaftsgrabstätte

Urnen in Gemeinschaft mit und ohne

  1. 6.1. Kennzeichnung 15 15 nicht möglich
  1. 6.2. Baumbestattung 15 15 nicht möglich
  1. 6.3. Naturnahe Bestattung 15 15 nicht möglich

einmalig max.

  1. 6.4. Partnergräber 15 20 15 Jahre

7 Rasengrabstätten 20 20 nicht möglich

8 Ehrengrabstellen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage und Art nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit und/oder dem Nutzungsrecht werden die Grabstätten durch die Stadt Halberstadt eingeebnet. Die Gebühr für die Einebnung der Grabstätten wird mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sichnach Umfang und Ausgestaltung der Grabstätte.

  1. 5. Die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes ist auf schriftlichen Antragdes Nutzungsberechtigten nur zulässig, wenn die Ruhezeit gem. § 10 gewahrt bleibt. Über die Zulässigkeit entscheidet die Stadt Halberstadt nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Leichen in Särgen und Beisetzung von Aschen in Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte erlischt ohne Verlängerungsmöglichkeit nach Ablauf der Ruhezeit.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt werden.

(3) Das Ablaufen der Ruhezeit wird sechs Monate vor ihrem Ende durch ein Hinweisschild öffentlich auf der betreffenden Reihengrabstätte bekanntgemacht.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Leichen in Särgen und Beisetzung von Aschen in Urnen, an denen auf schriftlichen Antrag ein Nutzungsrechteingeräumt und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Einräumungdes Nutzungsrechtes erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, aus der das Ende der Nutzungszeit zu entnehmen ist. Nutzungsberechtigter ist die in der Urkunde benannte Person. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (2) Das erneute Einräumen eines Nutzungsrechts ist auf schriftlichen Antrag für diegesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und bei Eintrittdes Bestattungsfalls über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflegeder Grabstätte zu entscheiden.

(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur fürdie gesamte Grabstätte möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durcheinen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mitderen Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die Kinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister; g). auf die Stiefgeschwister;

h) auf die nicht unter a) bis g). fallenden Erbeni) Vorsorgevollmacht

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen.

(7) Bei einstelligen Erdwahlgrabstätten sind eine Erdbestattung und zwei Urnenbeisetzungen, bei zweistelligen Erdwahlgrabstätten sind zwei Erdbestattungen und vier Urnenbeisetzungen zugelassen.

(8) Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 80 x 80 cm und bieten damit Platz fürmaximal 4 Urnen.

§ 15 Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen

(1) In Gemeinschaftsgrabstätten werden der Reihe nach innerhalb einer abgegrenzten Fläche Asche in Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Beisetzung kann inhalbanonymen Gemeinschaftsgrabstätten mit individueller Kennzeichnung (Name, Vornamesowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen) oder anonym ohne individuelle Kennzeichnung erfolgen. Ein Anspruch auf Beisetzung in eine Gemeinschaftsgrabstätte oder eine bestimmte Lage innerhalb der Fläche besteht nicht. Das Herrichten, Gestalten, Pflegensowie Instandhalten und Verändern insbesondere der Grabstätten, Grabplatten und sonstigenbaulichen Anlagen obliegt der Stadt Halberstadt und der in ihren Auftrag handelnden. Die Gestaltung der individuellen Kennzeichnung innerhalb der halbanonymen Gemeinschaftsgrabstätte richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) In Gemeinschaftsgrabstätten sind nur Urnen aus sich im Boden auflösenden Materialien die sich rückstandsfrei im Boden auflösendem Material (Öko-Urnen) zur Bestattung zulässig.

(3) Für Grabplatten in Gemeinschaftsgrabstätten mit individueller Kennzeichnung giltnachfolgend:

a) auf den städtischen Friedhöfen in Halberstadt und Langenstein erfolgen Bezug und Verlegung der Grabplatten über bzw. durch die Stadt Halberstadt.

b) auf den städtischen Friedhöfen in Athenstedt, Aspenstedt und Schachdorf Ströbeckobliegen Kauf und Verlegung dem Verfügungsberechtigten, der die Beisetzung veranlasst hat; zulässig sind Grabplatten mit einem Maß von 40 x40 cm, 3-4 cm Stärke, geschlossener Oberfläche ohne Ausschnitte und Aussparungen.

(4) Das Niederlegen von Grabschmuck, (z. B. Blumen, Gestecke und Kränzen) ist auf Gemeinschaftsgrabstätten nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen werden ersatzlos entfernt.

§ 16 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder ingeschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Halberstadt.

§ 17 Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten werden auf Antrag zugeteilt. Die weiteren Bestattungsvorschriften richten sich nach der Art der gewählten Grabstätte, den Ausführungen dieser Satzung und dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweilig gültigen Fassung.

(2) Auf Wunsch eines Elternteils ist die Bestattung eines Fehlgeborenes oder einer Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch zulässig. Die weiteren Bestattungsvorschriften richten sich nach der Art der gewählten Grabstätte, den Ausführungendieser Satzung und dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweiliggültigen Fassung.

§ 18 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind einstellige Grabstätten für die Bestattung einer Leiche in einem Sarg. Die Belegung erfolgt der Reihe nach. Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Nach erfolgter Bestattungreduziert sich die zu pflegende Fläche für den Nutzungsberechtigten auf ca. 1m². Rasengrabstätten werden ausschließlich auf dem Friedhof Halberstadt vorgehalten. Ein Anspruch auf Bestattung in einer Rasengrabstätte oder in bestimmter Reihenfolge bestehtnicht.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mitzusätzlichen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.

(2) Auf den Grabstätten sind bauliche Anlagen aus Kunststoffen oder Plastik nichtzugelassen. Bei Verstößen erfolgt eine Entfernung durch die Friedhofsverwaltung

(3) Das Auslegen von Grabstätten mit wasserundurchlässigen oder in sonstiger Art und Weise abdichtenden Materialien insbesondere Folien, Kunststoffteppichen, Kunstrasen istnicht gestattet.

(4) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten sind Pflanzen die sofort oder späterinsbesondere benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen nicht gestattet. Es gilt einemaximale Höhe von 150 cm.

§ 20 Wahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen gibt es Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsgrundsätze. Sind diese eingerichtet besteht eine Wahlmöglichkeit. Ist eine Abteilung nicht eingerichtet, gilt der gesamte Friedhof als eine Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen im Sinne dieser Satzung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Auf Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden maßen zulässig:

Grabart Grabmal (Steinmaße)

max. Breite in cm Mindesthöhe in cm Reihengrab 45 60 Erdwahlgrab (Einzel) 90 80 Êrdwahlgrab (Doppel) 140 80 Erdwahlgrab (Dreifach) 160 80 Urnenreihengrab 45 50 Urnenwahlgrab 50 60

Grabplatten

Breite in cm Länge in cm Mindeststärke 50 35 3 80 70 3 90 70 3

(3) Für Erd- und Urnengrabstätten sind Einfassungen mit folgenden Maßen zulässig:

  • Urnengrabstätte 80 cm x 80 cm
  • Einzelgrabstätte 90 cm x 180 cm
  • Doppelgrabstätte 210 cm x 180 cm oder 150 cm x 110 cm
  • Stärke maximal 8 cm;
  • Höhe maximal 10 cm

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(5) Grababdeckungen auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen zwei Drittel der Grabfläche nicht überschreiten. Ausnahmefälle sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung möglich.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Halberstadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 Zentimeter sind. Antragsberechtigt sind ausschließlich der Verfügungsberechtigte oder eine von ihm beauftragte Person.

(2) Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
  1. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstelleneiner Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Bänke), bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahre nach der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen diese von den Verfügungsberechtigten ohne Aufforderung entfernt werden.

(6) Nach erteilter Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, hat der Verfügungsberechtigte die Gebühr für die spätere Beräumung zu entrichten.

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und

(DENAK) in der jeweiligen Fassung. Sie gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu prüfen. Verantwortlich dafür sinddie Verfügungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilendavon gefährdet, sind die Verfügungsberechtigten verpflichtet, unverzügliche Abhilfe zuschaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Halberstadt im Rahmen der Ersatzvornahme berechtigt, dies auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu tunoder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Die beräumten Materialien werden Eigentum der Stadt Halberstadt und entsorgt. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt einsechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Halberstadt von den Grabstättenentfernt werden. (2) Läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen der Stadt Halberstadtab oder wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so werden die Grabsteine und baulichen Anlagen auf der Grabstelle ausschließlich von der Stadt Halberstadt beräumt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat hierfür eine Gebühr zu entrichten, die bereits bei der Aufstellung des Grabmals erhoben wird. (3) Die Stadt Halberstadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmaleeinen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernen zulassen. Das Grabmal geht entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Halberstadt über.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Für das Herrichten und für die Pflege hat der nach § 14 Satz7 Verfügungsberechtigte sofort mit Beginn des Erwerbs der Grabstätte Sorge zu tragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 2 Jahre nach Belegung mit zugelassenem Material nach § 21 einzufassen und entsprechend herzurichten.

(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechsmonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so wird das Nutzungsrecht eingezogen und im Rahmen einer Ersatzvorname die Grabstätte abgeräumt und nach Ablauf der Ruhezeiteingeebnet.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 3 sind dem Verfügungsberechtigten vorheranzukündigen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Das Betretenbedarf der Genehmigung der Stadt Halberstadt und ist dem Friedhofspersonal und in deren Begleitung betretungsberechtigten Personen gestattet.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während festgesetzter Zeiten in einem gesonderten Raumsehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge mit Infektionsleichen müssen besonders gekennzeichnet sein. Die Besichtigung dieser Leichen bedarf zusätzlich der vorherigen. Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern auf den städtischen Friedhöfen können in den Feierhallen und/ oderam Grab abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einermeldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandesder Leiche bestehen.

(3) Darbietungen jeglicher Art im Rahmen der Trauerfeier bedürfen auf den Friedhöfen dervorherigen schriftlichen Anmeldung

§ 30 Bodensenkungen

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzung auf den städtischen Friedhöfen unvermeidlich.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Halberstadt.

(3) Bodensenkungen an den Grabanlagen sind durch den Verfügungsberechtigten zu beseitigen. Für entstandene Bodensenkungen infolge der Bestattung haftet der Verfügungsberechtigte.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Für Nutzungsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, gilt:

(1) bei Grabstätten, über welche die Stadt Halberstadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

(1) Die Stadt Halberstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. Der Stadt Halberstadt obliegen keine über die Friedhofssatzung hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Halberstadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

§ 33 Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Halberstadt vorgehaltenen Friedhöfe und ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zuentrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Der Stadt Halberstadt steht es jederzeit frei, von ihrem Anstalts- und Hausrecht Gebrauch zu machen und insbesondere bei schwerwiegendem oder wiederholt schwerem Verstoß gegen diese Satzung eine Betretung der städtischen Friedhöfe zu untersagen.

(2) Aufgrund § 8 Absatz 6 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt inder jeweils geltenden Fassung und im Sinne dieser Satzung handelt ordnungswidrig, werfahrlässig oder vorsätzlich:

  1. 1. sich als Besucher entgegen §5 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Stadt Halberstadt wiederholt nicht Folge leistet.
  1. 2. den Beschränkungen und Untersagungengem. § 5 Absatz 2 Buchstabe a bis k zuwiderhandelt,
  1. 3. ohne Ausnahmeerlaubnis der Stadt Halberstadt Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof abhält.
  1. 4. als Dienstleistungserbringer, der Untersagung oder Einschränkung der Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen gem. § 6 Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt, den Anordnungen der Friedhofsverwaltung wiederholt nicht Folge leistet. Werkzeuge und Materialien außerhalb derdurch Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen unzulässig lagert und entgegen § 6 Absatz 3 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten in einen nicht ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt sowie die Entsorgung von Materialien unterlässt oder auf den städtischen Friedhöfen vornimmt. 5. ohne Zustimmung der Stadt Halberstadt Umbettungen gem. § 11 vornimmt oder vornehmen lässt.
  1. 6. dem Verbot gem. § 9 Absatz 5 zuwiderhandelt.
  2. 7. den Beschränkungen des § 15 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  1. 8. ohne Zustimmung der Stadt Halberstadt entgegen § 22 Absatz 1 und 4 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert.
  1. 9. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  1. 10. die Unterhaltung und der Verkehrssicherung der Grabmale und sonstiger baulichen Anlagen entgegen § 24 missachtet und ohne Zustimmung der Stadt Halberstadt Veränderungen an unter Denkmalschutz stehenden Grabmalen vornimmt,
  1. 11. ohne Zustimmung der Stadt Halberstadt entgegen § 25 Grabmale und bauliche Anlagen entfernt oder entfernen lässt,
  1. 12. den Pflichten gem. §§ 26,27 auch nach wiederholter Aufforderung nicht nachkommt und das Herrichten die Pflege der Grabstätten grob vernachlässigt,
  1. 13. ohne Befugnis und Zustimmung der Stadt Halberstadt die Leichenhalle betritt oder sich Zugang verschafft,
  1. 14. den Friedhof unbefugt entgegen § 4 Absatz 1 außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betritt und Untersagungen zum betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile missachtet,
  1. 15. der Untersagung zum Betreten gemäß § 4 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden

§ 35 Inkrafttreten

Die Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe in der Stadt Halberstadt Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.11.2023 außer Kraft.

Halberstadt, den 28.08.2025 Daniel Szarata Oberbürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Halberstadt, Stadt

Inhalt

  1. 1. 3. Neufassung der Hauptsatzung

Inhalt

 Bekanntmachung der durch den Stadtrat und seine Ausschüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse (Zeitraum 05.07. – 26.09.2013)

 Termine der regulären Sitzungen der Ortschaftsräte, der Ausschüsse und des Stadtrates für den Zeitraum November / Dezember 2013

 Informationen der Stadtkasse zur SEPA-Pflicht

 Bebauungsplan Nr. 40 „Westlich Sargstedter Siedlung, 2. Bauabschnitt“

  1. 1. Änderung; Entwurf (Entwurfs- und Auslegungsbeschluss)

 Bebauungsplan Nr. 70 „Alte Brauerei“ (Aufstellungsbeschluss)

 1. Änderungsatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes im Ortsteil Langenstein (Friedhofsgebührensatzung OT Langenstein)

 6. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren des städtischen Friedhofes (Friedhofsgebührensatzung)

 Bekanntmachungen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte  Bodenordnungsverfahren Dedeleben, Landkreis Harz, Verf. Nr. HZ 0015 Ladung zum Anhörungstermin  Geplantes vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Silstedt, Landkreis Harz Einladung der Grundstückseigentümer und Behörden zur Aufklärungsversammlung nach § 5 FlurbG

Amtsblatt Stadt Halberstadt

Jahrgang 14

Halberstadt, den 27.09.2013 Nummer 16 / 2013

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Öffentliche Bekanntmachung der durch den Stadtrat Halbestadt und seine Ausschüsse in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse (Zeitraum 05.07. – 26.09.2013)

Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 08.08.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 531 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 9 „Mahndorfer Straße“ – Poolbau in einem als private Grünfläche ausgewiesenen Bereich – das kommunale Einvernehmen erteilt

Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 05.09.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 535 (V/2009-2014) wird der Auftrag zur Bauausführung für das Bauvorhaben Ausbau der Verbindungsstraße zwischen „Großer Straße“ und der Straße „Hinter dem großen Dorfe“ im OT Aspenstedt vergeben

Sitzung des Betriebsausschusses am 09.09.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 537 (V/2009-2014) wird die BPW Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in Bünde zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2013 des Stadt- und Landschaftspflegebetriebes Halberstadt (STALA) bestellt

Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 19.09.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 544 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift zum B-Planes Nr. 40 „Westlich Sargstedter Siedlung, 2. BA “ – Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Dachneigung von 22 ° – das kommunale Einvernehmen erteilt

mit Beschluss der Vorlage BV 545 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Zulassung einer Abweichung von der Gestaltungssatzung „Altstadt“ – Errichtung einer Werbeanlage – das kommunale Einvernehmen erteilt

mit Beschluss der Vorlage BV 546 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 16 „Kirchfeld Süd-West“ – Errichtung eines Hundezwingers / Überschreitung der Baugrenze – das kommunale Einvernehmen erteilt

mit Beschluss der Vorlage BV 547 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift zum B-Planes Nr. 2 „Kuckucksfeld “ – Abweichung von der Dachform und der Dachneigung bzw. Errichtung einer zweiten Zufahrt – das kommunale Einvernehmen erteilt

mit Beschluss der Vorlage BV 548 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 20 „Westlich Sargstedter Siedlung“ – Überschreitung der Baugrenze durch den Bau einer Garage – das kommunale Einvernehmen erteilt

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 549 (V/2009-2014) wird zu dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes Nr. 1 „Am Sülzegraben“ – Überschreitung der festgesetzten Traufhöhe bzw. Überschreitung der zulässigen Gesamtbreite für zwei Zufahrten / Neubau einer Lagerhalle mit Sozialbereich – das kommunale Einvernehmen erteilt

Sitzung des Stadtrates am 26.09.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 539 (V/2009-2014) wird das unbebaute Grundstück in der Gemarkung Langenstein Am Park (Flur 3; Flurstück 4/9) verkauft

mit Beschluss der Vorlage BV 533 (V/2009-2014) – 1 – wird die Planung des Gerätehausneubaus für die Ortsfeuerwehr Ströbeck vergeben

Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 26.09.2013

mit Beschluss der Vorlage BV 552 (V/2009-2014) wird der Auftrag zur Bauausführung für das Bauvorhaben grundhafter Ausbau der Straße „Plan“ und der „Straße der Freundschaft“ im OT Klein Quenstedt vergeben

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Termine der regulären Sitzungen der Ortschaftsräte, der Ausschüsse und des Stadtrates für den Zeitraum - November / Dezember 2013 - (Abweichungen sind der Einladung zu entnehmen)

Datum Rat / Ausschuss

regulärer Tagungsort

Beginn

18.11.2013 Betriebsausschuss Beratungsraum STALA

17.00 Uhr Montag

Rathaus, Holzmarkt 1

18.11.2013 Ortschaftsrat

„Museumssaal“

18.30 Uhr

Montag Schachdorf Ströbeck Platz Am Schachspiel 97

18.11.2013 Ortschaftsrat

Landgaststätte Dorfkrug

19.00 Uhr Montag Sargstedt

Halberstädter Str. 14

19.11.2013 Ortschaftsrat

Schäferhof

19.00 Uhr Dienstag Langenstein

Quedlinburger Str. 28 A

19.11.2013 Ortschaftsrat

Sportstätte

19.00 Uhr Dienstag Aspenstedt

Kleine Str. 60

20.11.2013 Ortschaftsrat

Dorfgemeinschaftshaus

18.30 Uhr Mittwoch Emersleben

Gartenstraße 6

21.11.2013 Ortschaftsrat

Dorfgemeinschaftshaus

18.00 Uhr

Donnerstag Klein Quenstedt

Dorfstraße 26

21.11.2013 Ortschaftsrat

Gemeinde / Feuerwehr

18.30 Uhr

Donnerstag Athenstedt

Enge Str. 37

26.11.2013 Ordnungsausschuss kleiner Sitzungssaal

17.00 Uhr Dienstag

Rathaus, Holzmarkt 1

26.11.2013 Finanzausschuss

Ratssitzungssaal

18.00 Uhr Dienstag

Rathaus, Holzmarkt 1

27.11.2013 Kulturausschuss

kleiner Sitzungssaal

17.00 Uhr Mittwoch

Rathaus, Holzmarkt 1

28.11.2013 Stadtentwicklungsaussch. Gewölbesaal

17.00 Uhr Donnerstag

Kreuzgang Liebfrauenkirche

03.12.2013 Hauptausschuss

Ratssitzungssaal

17.30 Uhr Dienstag

Rathaus, Holzmarkt 1

05.12.2013 Stadtrat

Ratssitzungssaal

17.00 Uhr Donnerstag

Rathaus, Holzmarkt 1

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Die Einladungen mit Tagesordnung zur Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse werden im Internet auf der Homepage der Stadt Halbertstadt www.halberstadt.de bekanntgegeben und an der amtlichen Bekanntmachungstafel am Ratshaus der Stadt Halberstadt, Holzmarkt 1 ausgehängt. Die Einladungen mit Tagesordnung zu den Sitzungen der Ortschaftsräte werden ebenfalls im Internet auf der Homepage der Stadt Halbertstadt www.halberstadt.de bekanntgegeben. Zugleich erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der jeweiligen Ortschaft:  Aspenstedt, Kleine Straße 60 (westliche Gebäudeseite)  Athenstedt, Enge Straße 37  Emersleben, Gartenstraße 6,  Klein Quenstedt, Dorfstraße 26,  Langenstein, Dorfstraße 1  Langenstein / Mahndorf, Dorfstraße 6  Langenstein / Böhnshausen, Pflaumenallee 17  Sargstedt, an der Bushaltestelle Halberstädter Straße  Schachdorf Ströbeck, Platz am Schachspiel 97

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Informationen zur SEPA-Pflicht

Sehr geehrte Bügerinnen und Bürger,

am 01.02.2014 beginnt die SEPA-Pflicht. SEPA steht für Single Euro Payments Area, den einheitlichen Zahlungsverkehrsraum für EURO-Zahlungen. Die Zahlverfahren „Überweisung“ und „Lastschrift“ werden im europäischen Wirtschaftsraum geändert. Jeder Kontoinhaber ist von der Umstellung betroffen.

Mit dieser Veröffentlichung gibt die Stadt Halberstadt bekannt, dass ab dem 01.10.2013 schrittweise begonnen wird, die Überweisungen und das Lastschrift-einzugsverfahren auf den einheitlich europäischen Zahlungsverkehr umzustellen.

Durch die vom Gesetzgeber erteilte Möglichkeit der Umwidmung Ihrer Lastschrifteinzugsermächtigung, wird Ihre Kontoverbindung, bestehend aus Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC umgestellt. Der Einzug der Forderungen erfolgt zukünftig im SEPA-Lastschriftverfahren.

Jedem Lastschriftteilnehmer wird zur Erkennung eine Mandatsreferenznummer zugeordnet. Diese wird zukünftig mit der Gläubigeridentifikationsnummer auf Ihrem Kontoauszug enthalten sein.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer (ID) der Stadt Halberstadt lautet: DE 87HBS00000051074.

Der Stadt - und Landschaftspflegebetrieb, als Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt hat die Gläubiger-ID: DE 87STA00000051074.

Die Gemeinschaft der Separationsinteressenten wird unter der Gläubiger–ID: DE87SEP00000051074 geführt.

Die Mandatsreferenznummer und die Höhe der Zahlung wird Ihnen rechtzeitig vor der ersten Abbuchung mitgeteilt.

Ihre Stadtkasse

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

B-Plan Nr. 40 "Westlich Sargstedter Siedlung, zweiter Bauabschnitt“ - 1. Änderung; Entwurf

  1. 1. Entwurfsbeschluss
  2. 2. Auslegungsbeschluss [Beschluss: BV 540 (V/2009-2014)]

Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen: „1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans Nr. 40 „Westlich Sargstedter Siedlung, zweiter Bauabschnitt“ – 1. Änderung – wird beschlossen, dem Entwurf der Begründung wird zugestimmt.

  1. 2. Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 40 „Westlich Sargstedter Siedlung, zweiter Bauabschnitt“ – 1. Änderung – wird einschließlich der Begründung nach den Vorschriften des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.“ Die Änderung erfolgt gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren. Danach kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1, die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 bzw. den Umweltbericht nach § 2a BauGB verzichtet werden. Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Westlich Sargstedter Siedlung, zweiter Bauabschnitt“ sowie die Begründung liegen in der Zeit vom 14.10.2013 bis 15.11. 2013 in der Abteilung Stadtplanung der Stadt Halberstadt, Domplatz 49, Südanbau, Dachgeschoss, während der Dienstzeiten aus. Während der Auslegung wird jedermann Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Die Bürger können Anregungen zu dem vorliegenden Entwurf äußern. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist ein Normenkontrollantrag unzulässig, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Andreas Henke Halberstadt, 27.09.2013 Oberbürgermeister

Anlage: Lageplan

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Lageplan

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Bebauungsplan Nr. 70 „Alte Brauerei“ mit örtlicher Bauvorschrift über Gestaltung hier: Aufstellungsbeschluss [Beschluss Nr. BV 541 (V/2009-2014)]

Der Stadtrat der Stadt Halberstadt hat in seiner Sitzung am 26.09.2013 beschlossen:

"Für die bisher ungenutzte Teilfläche der ehemaligen Harzbrauerei, Hans-Neupert-Straße 1 (genaue Abgrenzung siehe Lageplan), wird das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes eingeleitet. Ziel ist es, Baurecht für die Errichtung von eingeschossigen Wohnhäusern mit Nebenanlagen sowie deren innere Erschließung zu schaffen. Darüber hinaus wird im Geltungsbereich die straßenbegleitende Bebauung entlang der Hans-Neupert-Straße geregelt; hier ist eine mehrgeschossige Bauweise in Anlehnung an den Bestand vorgesehen."

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 BauGB bekanntgemacht. Der Plan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt; auf den Umweltbericht wird verzichtet. Im Rahmen des weiteren Planverfahrens wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß

§ 3 Abs. 1 BauGB

am 15.10.2013 um 17.00 Uhr im Gewölbesaal, Domplatz 51 (Kreuzgang Liebfrauenkirche) in Halberstadt in Form eines Bürgergespräches durchgeführt. Es werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung dargelegt. Den Bürgern wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Andreas Henke Halberstadt, 27.09.2013 Oberbürgermeister

Anlage: Lageplan

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

Lageplan

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

  1. 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs im Ortsteil Langenstein
  • Friedhofsgebührensatzung OT Langenstein -

Aufgrund der §§ 4, 6, und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA Seite 568) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Seite 405) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26.09.2013 folgende 1. Änderungsatzung beschlossen:

Artikel 1 – Der in § 1 Nr. 3 der Friedhofsgebührensatzung OT Langenstein erwähnte und am Schluss der

Satzung befindliche Anhang wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:

Anhang gemäß 1. Änderungssatzung Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung des Ortsteils Langenstein

  1. 1. Allgemeine Gebühren

1.1 Grundgebühr 50,00 € 1.2 Nutzung der Trauerhalle 105,00 € 1.3 Verwaltungsgebühren

1.3.1 Ausstellung der Genehmigung zur Umbettung/Ausbettung 15,00 € 1.3.2 Genehmigung zur Grabmalerrichtung 25,00 €

  1. 2. Grabnutzungsgebühren
  1. 2.1. Reihengräber

2.1.1 Erdgrab 953,00 € 2.1.3 Urnengrab 251,00 €

  1. 2.2. Wahlgräber

2.2.1 Erdgrab 1.554,00 € 2.2.2 Doppelerdgrab 3.960,00 € 2.2.3 Erdgrab jede weitere Stelle 1.554,00 € 2.2.4 Urnengrab 752,00 € 2.2.5 Doppelurnengrab 1.153,00 € 2.2.6 Urnengrab jede weitere Stelle 752,00 €

Für Kinder bis zu 5 Jahren gelangen 50 % der Gebühr zur Erhebung

  1. 2.3. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf (pro Jahr)
  1. 2.3.1. Reihengräber

2.3.1.1 Erdgrab 40,00 € 2.3.1.2 Doppelerdgrab 100,00 € 2.3.1.3 Erdgrab jede weitere Stelle 40,00 € 2.3.1.4 Urnengrab 20,00 € 2.3.1.5 Doppelurnengrab 30,00 € 2.3.1.6 Urnengrab jede weitere Stelle 20,00 €

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  1. 2.3.2. Wahlgräber 2.3.2.1 Erdgrab 40,00 € 2.3.2.2 Doppelerdgrab 100,00 € 2.3.2.3 Erdgrab jede weitere Stelle 40,00 € 2.3.2.4 Urnengrab 20,00 € 2.3.2.5 Doppelurnengrab 30,00 € 2.3.2.6 Urnengrab jede weitere Stelle 20,00 €
  1. 2.4. Anonyme Urnengrabstätte 351,00 €
  1. 3. Grabeinebnung

3.1 Erdgrab 126,00 € 3.1.1 Erdgrab jede weitere Stelle 84,00 € 3.2 Urnengrab 63,00 € 3.2.1 Urnengrab jede weitere Stelle 42,00 € 3.3 Kindergrab 84,00 €

Artikel 2 – Die Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten abweichende Regelungen außer Kraft.

Andreas Henke Halberstadt, 27.09.2013 Oberbürgermeister

Stadt Halberstadt Amtsblatt Nr. 16 / 2013 27.09.2013

  1. 6. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren des städtischen Friedhofes
  • Friedhofsgebührensatzung -

Aufgrund der §§ 4, 6, und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA Seite 568) in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 13.12.1996 (GVBl. LSA Seite 405) - in der jeweils geltenden Fassung - hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 26.09.2013 folgende 6. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Gebühren wird wie folgt neu gefasst:

1. Beurkundung

Beurkundung

25,00

2. Überlassung von Grabstätten

2.1. Erdbestattungen

2.1.1. Einzelgrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.297,00 2.1.2. Doppelgrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.961,00 2.1.3. Reihengrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.297,00 2.1.4. Rasengrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 1.815,00 2.1.5. Kinderrasengrabstätten

807,00

für Kinder bis 5 Jahre auf 15 Jahre Liegezeit

2.2. Urnenbestattungen

2.2.1. Urnenwahlgrabstätten auf 30 Jahre Liegezeit 625,00 2.2.2. Urnenreihengrabstätten auf 20 Jahre Liegezeit 463,00

2.2.3. Urnengemeinschaftsanlagen

  1. 2.2.3.1. Park 5 auf 15 Jahre Liegezeit 907,00
  2. 2.2.3.2. Park 17 auf 15 Jahre Liegezeit 858,00
  3. 2.2.3.3. Park 19 auf 15 Jahre Liegezeit 688,00

3. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstätten

3.1. Einzelgrabstätten pro Jahr 65,00 3.1. Doppelgrabstätten pro Jahr 98,00 3.2. Urnenwahlgrabstätten pro Jahr 21,00

4. Herstellung von Grabstätten (inkl. Kranzwagen)

4.1. Erdbeisetzung mit Erstformung

4.1.1. für Erwachsene

393,00 4.1.2. für Kinder (bis 5 Jahre)

236,00 4.2. Urnenbeisetzungen

157,00

4.3. Urnenausbettungen mit Versand

4.3.1. Urnenausbettungen mit Versand aus Erdgrabstätten 290,00 4.3.2. Urnenausbettungen mit Versand aus Urnengrabstätten 145,00

4.4. Urnenumbettungen innerhalb des Friedhofes

4.4.1. Urnenumbettungen aus Erdgrabstätten 193,00 4.4.2. Urnenumbettungen aus Urnengrabstätten 97,00 4.4.3. Umbettungen von Erdbeisetzungen anfallende Kosten

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5. Feierhalle

5.1. Benutzung der Feierhalle mit Feier (einschließlich musikal. Umrahmung) 331,00 5.2. Benutzung der Feierhalle ohne Feier

165,00

6. Kühlzelle

Kühlzelle je angefangenen Tag

31,00

7. Schauraum

Nutzung des Schauraumes je angefangene Stunde gültiger Stundensatz

8. Träger

8.1. bei Urnenbeisetzungen

71,00 8.2. bei Erdbeisetzungen

285,00 8.3. bei Kinderbeisetzungen bis 5 Jahr 142,00 8.4. bei Trauerfeiern ohne sofortige Beisetzung 57,00

9. Einebnung von Grabstätten (Beräumung ohne Einfassung und Denkmal)

9.1. Einebnung von Einzelgrabstätten 112,00 9.2. Einebnung von Doppelgrabstätten 225,00 9.3. Einebnung von Urnengrabstätten 56,00

10. Grabmalgebühren für Grabmale und Grabeinfassungen

Grabmalgebühren – Erteilung einer Aufstellungsgenehmigung für ein Grabmal, eine Steineinfassung oder Gedenkplatte. Die Verwaltungsgebühr umfasst die Prüfung des Antrages gemäß der Friedhofsordnung. 10.1. Einzelgrabstätten mit Einfassung 77,00 10.2. Einzelgrabstätten ohne Einfassung 46,00 10.3. Einzelgrabstätten nur Einfassung 38,00 10.4. Doppelgrabstätten mit Einfassung 102,00 10.5. Doppelgrabstätten ohne Einfassung 64,00 10.6. Doppelgrabstätten nur Einfassung 48,00 10.7. Urnengrabstätten mit Einfassung 61,00 10.8. Urnengrabstätten ohne Einfassung 36,00 10.9. Urnengrabstätten nur Einfassung 26,00 10.10. Liegeplatte (40 x 40 cm) 26,00 10.11. Liegeplatte (80 x 80 cm) 36,00 10.12. Genehmigung zur Änderung von Grabmalen nach vorherigem schriftlichen Antrag 10,00

10.13. fest verankerte Lichter, Vasen u. ä. auf der Grabstelle (Kreuze werden wie Denkmäler berechnet) 15,00

11. Beräumung von Grabmalen, Einfassungen und anderen baulichen Anlagen nach Ablauf der Liegezeit 11.1. Einzelgrabstätten mit Einfassung und Denkmal

253,00 11.2. Einzelgrabstätten nur Denkmal oder nur Einfassung 168,00 11.3. Doppelgrabstätten mit Einfassung und Denkmal 449,00 11.4. Doppelgrabstätten nur Einfassung oder nur Denkmal 281,00

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11.5. Urnengrabstätten mit Einfassung und Denkmal oder Abdeckplatte 168,00 11.6. Urnengrabstätten nur Einfassung oder nur Denkmal oder nur Abdeckplatte 112,00

12. Zusätzliche Arbeiten

Bei zusätzlichen Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung werden die gültigen Stundensätze weiter berechnet.

Artikel 2

§ 3 Entstehen und Fälligkeit wird wie folgt geändert:

Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingeschoben: (2) Abweichend von Abs. 1 wird mit der Erteilung der Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen neben der hierfür fälligen Gebühr gleichzeitig die Gebühr für die spätere Beräumung fällig. Abs. 2 wird zu Abs. 3

Artikel 3 – Die 6. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Halberstadt zur Erhebung von Benutzungsgebühren des städtischen Friedhofes - Friedhofsgebührensatzung - tritt, sofern es Artikel 2 betrifft nach

dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, im Übrigen am 01.01.2014. Gleichzeitig treten abweichende Regelungen der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Halberstadt außer Kraft.

Andreas Henke Halberstadt, 27.09.2013 Oberbürgermeister

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Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte Große Ringstraße, 38820 Halberstadt

AZ: 24.3-611 B1-HZ6.0078 Halberstadt, den 30.08.2013

Öffentliche Bekanntmachung Geplantes vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Silstedt Landkreis Harz

Einladung der Grundstückseigentümer und Behörden zur Aufklärungsversammlung nach § 5 FlurbG

Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte beabsichtigt, in Teilen der Gemarkungen Silstedt, Minsleben, Heudeber, Derenburg und Danstedt ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 Flurbereinigungsgesetzt (FlurbG) durchzuführen.

Die vorläufige Abgrenzung des Flurbereinigungsverfahrens ist aus der vorläufigen Gebietskarte, die Bestandteil dieser Einladung ist, ersichtlich.

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren § 86 FlurbG dient vorrangig dem Zweck, die Vernetzung der Instrumente Dorfentwicklung und Flächenmanagement inklusive der Flurneuordnung zu nutzen, um die Voraussetzungen für eine integrierte ländliche Entwicklung zu schaffen sowie Landnutzungskonflikte aufzulösen. Dazu ist die Neuordnung des Grundbesitzes in den betroffenen Gemeinden vorzunehmen.

Die Eigentümer der zu dem vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke, die Eigentümer gleichstehender Erbbauberechtigten sowie die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Behörden werden hiermit als voraussichtliche Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren zur Aufklärungsversammlung eingeladen, die am:

Mittwoch, dem 16.Oktober 2013, um 18.00 Uhr, im Hotel „Blocksberg“ in Silstedt, Harzstr. 53 stattfindet.

Im Rahmen dieser Versammlung wird das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte die voraussichtlichen Teilnehmer über das geplante Flurbereinigungsverfahren, die Ziele, den Umfang, die Gebietsabgrenzung und über die voraussichtlichen Kosten eingehend unterrichten.

Im Auftrag

Dietmar Ostermann Sachgebietsleiter

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