Friedhofsgebühren Oberharz am Brocken 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Oberharz am Brocken · Sachsen-Anhalt · PLZ 38875

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.09.2023 (in Kraft 01.01.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.519,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 984,70 € + Zuschlag einmalig 534,30 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.1.1 (Einzelgrabstätte, Erwerb für 25 Jahre) i.V.m. § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung (1 Erdbestattung zulässig); Doppelgrabstätte Ziff. 1.2.1 (1.851,30 €, 2 Stellen) NICHT gewählt, da 1-stelliger Tarif vorhanden
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 472,60 € + Zuschlag einmalig 427,40 €
📄 Gebührentarif Ziff. 1.4.1 (pflegefreies Urnengrab) i.V.m. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung (Belegung erfolgt nach der Reihe; nur eine Urnenbestattung) — reihengrab-ähnliches Angebot, Zuordnung als Urnenreihengrab bestätigt
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 4 Urnen
949,30 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 237 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 949,30 € für 4 Urnen (= Ø 237 € je Urne)
📄 Gebührentarif Ziff. 1.3.1 (Urnengrabstätte, Pauschalpreis für die gesamte Grabstätte) i.V.m. § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung (vier Urnenbeisetzungen zulässig; kein 1er-/2er-Urnenwahlgrab-Tarif vorhanden — einziges 1-Urnen-Angebot ist das pflegefreie Urnengrab = Reihengrab)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
831,10 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 403,70 € + Zuschlag einmalig 427,40 €
📄 Gebührentarif Ziff. 2 (Gemeinschaftsgrabstelle anonym) i.V.m. § 17 Friedhofssatzung (Urnengemeinschaftsanlage, anonyme Bestattung, kein Nutzungsrecht erwerbbar)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
559,30 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 559,30 € · Urne: 153,73 €
📄 Gebührentarif Ziff. 6.5 + 6.7 (Sarg: Öffnen Erdgrabstätte mit Bagger 380,80 € zzgl. Schließen Mo–Fr 178,50 €) sowie Ziff. 6.1 + 6.3 (Urne: Öffnen Mo–Fr 98,99 € zzgl. Schließen Mo–Fr 54,74 €); Standardfall = Werktag + Bagger (Handschachtung 452,20 € und Samstagstarife sind Sonderfälle)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
184,80 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. 4.1 (Trauerhallenbenutzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.09.2023 (in Kraft 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ SATZUNG

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Gebiet der Stadt Oberharz am Brocken (Friedhofsgebührensatzung)

Auf der Grundlage der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 b, § 11 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gemäß Bekanntmachung vom 26.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S.288) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S.405) in der derzeit geltenden Fassung, sowie in Verbindung mit dem § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA 2002, S.46) in der derzeit geltenden Fassung und § 31 der Friedhofssatzung der Stadt Oberharz am Brocken für die Ortsteile Benneckenstein, Elend, Hasselfelde, Königshütte, Neuwerk, Rübeland, Sorge, Stiege, Tanne und Trautenstein, in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken am 19.09.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der communalen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Oberharz am Brocken gelegen den und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof OT Benneckenstein, Bruno-Ellinger-Weg, 38877 Oberharz am Brocken Friedhof OT Elend, Heinrich-Heine-Weg, 38875 Oberharz am Brocken Friedhof OT Hasselfelde, Hagenstraße 8, 38899 Oberharz am Brocken Friedhof OT Königshütte, Am Kuhbach, 38875 Oberharz am Brocken Friedhof OT Neuwerk, Kreuztal, 38889 Oberharz am Brocken Friedhof OT Rübeland, Schützenplatz, 38889 Oberharz am Brocken Friedhof OT Sorge, Försterbergstraße, 38875 Oberharz am Brocken Friedhof OT Stiege, Schulstraße, 38899 Oberharz am Brocken Friedhof OT Tanne, Schierker Weg, 38875 Oberharz am Brocken Friedhof OT Trautenstein, Albert-Schneider-Straße, 38899 Oberharz am Brocken.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif der Stadt Oberharz am Brocken, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzen die Stadt Oberharz am Brocken die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung / Beisetzung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.
  2. 2. wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Sind mehrere Personen für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Genehmigung des Antrages.

(2) Die Friedhofsgebühr wird einmalig für den gesamten Nutzungszeitraum erhoben und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Zahlung der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr erfolgt nur für die Gräber, deren Erwerb bzw. Verlängerung vor dem Inkrafttreten dieser Satzung lagen und wird am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Bei Urnenzubelegung ist die Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig für den gesamten Nutzungszeitraum fällig, damit entfällt die jährliche Zahlungsweise.

(4) Die Erhebung der Gebühr bezieht sich auf volle Kalenderjahre.

§ 5 Einziehung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 6 Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, werden Gebühren in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhoben.

§ 7 Erstattung von Gebühren

(1) Wenn einzelne Leistungen entfallen, wird keine Gebührenermäßigung gewährt.

(2) Wird auf Nutzungsrechte vor Ablauf verzichtet, werden die Gebühren nicht zurückerstattet. In besonderen Ausnahmefällen (persönliche Härte u. ä.) entscheidet die Friedhofsverwaltung, ob sie die gezahlten Nutzungs- und Unterhaltungsgebühren anteilig soweit erstattet, wie noch volle Jahre der restlichen Nutzungsdauer verbleiben.

(3) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung gemäß § 26 der Friedhofssatzung entzogen, werden die Nutzungsrechtsgebühren nicht erstattet.

§ 8 Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.2021 außer Kraft:

Oberharz am Brocken, OT Elbingerode (Harz), den 20.09.2023

Fiebelkorn Bürgermeister

Anlage:

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberharz am Brocken

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberharz am Brocken

1. Verleihung von Nutzungsrechten

1.1. Einzelgrabstätte

  1. 1.1.1. Erwerb fur die Dauer von 25 Jahren 984,70 €
  2. 1.1.2. Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre 196,90 €
  3. 1.1.3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Urnenzubelegung/Jahr 39,30 €

1.2. Doppelgrabstätte

  1. 1.2.1. Erwerb fur die Dauer von 25 Jahren 1.851,30 €
  2. 1.2.2. Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre 370,20 €
  3. 1.2.3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Urnenzubelegung / Jahr 74,00 €

1.3. Urnengrabstätte

  1. 1.3.1. Erwerb fur die Dauer von 20 Jahren 521,90 €
  2. 1.3.2. Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre 130,40 €
  3. 1.3.3. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Urnenzubelegung / Jahr 26,10 €

1.4. pflegefreies Urnengrab

  1. 1.4.1. Erwerb fur die Dauer von 20 Jahren 472,60 €
  2. 1.4.2. Verlängerung des Nutzungsrechts für 5 Jahre 94,50 €
  1. 1.5. Urne auf belegtes Grab 265,80 €

2. Gemeinschaftsgrabstelle anonym

403,70 €

3. Friedhofsunterhaltungsgebühr

  1. 3.1. Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Einzel-/ Doppelgrabstände (Nutzungsdauer 25 Jahre) 534,30 €
  2. 3.2. Friedhofsunterhaltungsgebühr für eine Urnengrabstände oder Urnengemeinschaftsgrabstelle (Nutzungsdauer 20 Jahre) 427,40 €
  3. 3.3. Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Verlängerung von Nutzungsrechten nach dem Inkrafttreten dieser Satzung (anteilig pro Jahr entsprechend der Verlängerung) sowie jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr bei Graberwerb vor dem Inkrafttreten dieser Satzung (Einmalzahlungen sind möglich) 21,30 €

4. Trauerhallenbenutzung

  1. 4.1. Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle 184,80 €
  2. 4.2. Sondergebühr bei Benutzung an Samstagen 10,00 €
  3. 4.3. Reinigung der Trauerhalle 17,50 €

5. Gebühr für Genehmigungen aller Art

23,00 €

6. Gebühr für Öffnen und Schließen einer Grabstätte

  1. 6.1. Offnen Urnengrabstätte (Montag-Freitag) 98,99 €
  2. 6.2. Offnen Urnengrabstätte (Samstag) 116,62 €
  3. 6.3. Schlieben Urnengrabstätte (Montag-Freitag) 54,74 €
  4. 6.4. Schlieben Urnengrabstätte (Samstag) 60,69 €
  5. 6.5. Offnen Erdgrabstätte mit Bagger 380,80 €
  6. 6.6. Offnen Erdgrabstätte Handschachtung 452,20 €
  7. 6.7. Schlieben Erdgrabstätte (Montag-Freitag) 178,50 €
  8. 6.8. Schlieben Erdgrabstätte (Samstag) 238,00 €
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.12.2017 (in Kraft 01.01.2018), 1. Änderung beschlossen 17.12.2024 (in Kraft 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Oberharz am Brocken für die Ortsteile Benneckenstein, Elend, Hasselfelde, Königshütte, Neuwerk, Rübeland, Sorge, Stiege, Tanne und Trautenstein

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz - BestattG LSA) des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002, in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Oberharz am Brocken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Friedhof OT Königshütte, Am Kuhbach, 38875 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Tanne, Schierker Weg, 38875 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Rübeland, Schützenplatz, 38889 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Neuwerk, Kreuztal, 38889 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Hasselfelde, Hagenstraße 8, 38899 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Trautenstein, Albert-Schneider-Straße, 38899 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Stiege, Schulstraße, 38899 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Sorge, Försterbergstraße, 38875 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Elend, Heinrich-Heine-Weg, 38875 Oberharz am Brocken
  • Friedhof OT Benneckenstein, Bruno-Ellinger-Weg, 38877 Oberharz am Brocken

(2) Alle Friedhöfe werden behandelt wie unselbstständige Teile eines einzigen „Großfriedhofs“. Sie werden zu einer einheitlichen einzelnen Einrichtung zusammengefasst. (3) Die Stadt Oberharz am Brocken betreibt ihren Friedhof als eine nicht rechtsfähige Einrichtung.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberharz am Brocken. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oberharz am Brocken waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

Die Bestattung von Personen, die den Wohnsitz in einem anderen Ort hatten, ist möglich, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss des Stadtrates ganz oder teilweise Außerdienst gestellt oder entwidmet (Umwidmung zu anderen Zwecken) werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1, Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zumachen, bei einzelnen Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Oberharz am Brocken in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt der Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll dem jeweiligen Nutzungsberechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in den Grabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Veräußerung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Oberharz am Brocken kostenfrei in ähnlicher Weise wie die Außerdienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

B. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen besteht gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Oberharz am Brocken kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Hinweisschilder sind zu beachten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) zu lärmen und / oder zu speilen,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden zu befahren,

c) Waren aller Art - besonderss Kranze und Blumen - sowie gewerbliche Dienste anzubieten bzw. davon zu werben,

d) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung bzw. im Umkreis um die Trauerhalle während einer Trauerfeier Arbeiten auszuführen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) die Friedhofe, deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen – sofern sie nicht als Wege dienen – Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde und Hunde, die an kurzer Leine und nur auf den Wegen geführt werden; Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

(4) Für Schadensfälle, die durch Nichtbeachten der genannten Ordnungsvorschriften entstehen, übernimmt die Stadt Oberharz am Brocken keine Haftung. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt Oberharz am Brocken anzumelden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, der Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, der beabsichtigte Termin und die Dauer sowie die geplanten und durchgeführten Arbeiten mitzuteilen. (3) Die Dienstleister haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft und / oder fahrlösig verursachen. (4) Gewerbliche Arbeitsen dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Stadt Oberharz am Brocken festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Den Dienstleistern ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit davon geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht übersritten werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofsgelände nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt, durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer, trotz schriftlicher Mahnung, gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/-personals nicht nachkommen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

C. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Einzel- oder Doppelgrabstätte bzw. einer Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei einer Feuerbestattung ist eine Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Die Bestattungszeiten werden nach der beigefugten Anlage geregelt. (3) Erdbestattungen bzw. Einascherungen sollen in der Regel frühestens nach 48 Stunden und spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind einen Monat nach der Einascherung beizusetzen. Leichen und Aschen die nicht innerhalb der Fristen beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Einzelgrabstände/ Urnengrabstände beigesetzt.

§ 8 Särge und Sargausstattungen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer verganglichen Stoffen hergestellt sein, sowie nicht anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Die Bekleidung der Leiche darf nur aus kunststofffreien Materialien, wie z. B. Papierstoff, Leinen oder Baumwolle bestehen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang und im Mittelmaß 0,85 m hoch bzw. breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von einem beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. Der Dritte wird über ein Ausschreibungsverfahren durch die Stadt Oberharz am Brocken ermittelt. Die Beauftragung these Dritten erfolgt ausschließlich durch einen Angehörigen des Verstorbenen bzw. ein von diesen beauftragten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen, Kinderleichen, Tot- und Fehlgeburten liegt bei 20 Jahren.

Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Leichen dürfen frühestens nach 10 Jahren Ruhezeit umgebettet werden. Die Umbettungen von Leichen sind grundsätzlich von einem Bestattungsunternehmen durchführen zu lassen. Aschen unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung. Sie können von einem Bestattungsunternehmen oder beauftragten Dritten umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten. In dem Fall, dass der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung in Absprache mit den Hinterbliebenen. (5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Aus- und Umbettungen sind aus der Urnengemeinschaftsanlage nicht möglich.

D. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Einzelgrabstätten

b) Doppelgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) pflegefreie Urnengrabstätten

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonymes Begräbnisfeld)

f) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei Einzelgrabstätten sind eine Erdbestattung und vier Urnenbeisetzungen zulässig. Für die Zubelegung einer Urne ist je eine gesonderte einmalige Gebühr zu entrichten. (2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstände möglich. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Einzelgrabständen die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwenigen Jahre für die gesamte Grabstände zu verlangern. (3) Die Abmessungen der Einzelgrabstätten sind der Umgebung anzupassen. Die Mindestgroße beträgt 2,00m x 1,00m.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei Urnengrabstätten sind vier Urnenbeisetzungen zulässig. Für die Zubelegung einer Urne ist je eine gesonderte einmalige Gebühr zu entrichten. (2) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Urnengrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwenigen Jahre für die gesamte Grabstände zu verlangern (3) Die Urnengrabstätten sind in der Regel 1,05 m lang und 0,85 m breit. In älteren Friedhofsabteilungen sind die Bemessungen der vorhandenen Umgebung anzupassen.

§ 15 pflegefreie Urnengrabstätten

(1) Die Grabstätten der pflegefreien Urnengrabstätte werden durch liegende Grabplatten gekennzeichnet. (2) Pflegefreie Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Nutzung beschrankt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für nur eine Urnenbestattung zu nutzen. Das Nutzungsrecht hierfür kann verlangert werden. Die Belegung erfolgt nach der Reihe. (3) Die Pflege übernimmt die Stadt Oberharz am Brocken. (4) Das Legen einer Grabplatte mit der Gröbe von 40 cm Länge, 30 cm Breite und 8 cm Höhe erfolgt bündig in die Rasenfläche. Das Anbringen dieser Grabplatte ist genehmigungspflichtig. Die Grabplatte ist spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung anzubringen. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch die Angehörigen selbst zu tragen. (5) Aufbauten auf den Platten (z.B. Blumenasen, Kerzen, usw.) und Pflanzschalen sind untersagt. Das Ablegen von Gestecken und Blumen sind nur an den darauf vorgesehenen Orten (Gedenkstein) gestattet. Blumengebinde nach der Beisetzung konnen auf der Grabstände abgelegt werden, sie müssen jedoch spätestens nach 4 Wochen vom Nutzungsberechtigten beraumt werden. Die Stadt entsorgt Blumen, Gestecke u.a. nach Ermessen.

§ 16 Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten, in denen zwei Erdbestattungen nebeneinander beigesetzt werden konnen und an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Bei jeder Grabstelle der Doppelgrabstätte sind zwei Urnenbestattungen zulässig. Für die Zubelegung einer Urne ist je eine gesonderte einmalige Gebühr zu entrichten. (2) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Doppelgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Währung der Ruhezeit notwenigen Jahre für die gesamte Grabstände zu verlangern.

§ 17 Urnengemeinschaftsanlage

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen anonym bestattet. Ein Nutzungsrecht an der Grabstände kann nicht erworben werden. Eine Belegung erfolgt für die Dauer von 20 Jahren. (2) Die Lage der einzelnen Grabstände soll nicht erkennbar sein. Der Friedhof führt ein Lageverzeichnis. (3) Die Urnen sollen aus biologisch leicht abbaubaren Materialien bestehen. (4) Die Trauerfeierlichkeiten sollen zeitlich vor der Bestattung stattfinden. Das Einlassen der Urne in die Grabstätte erfolgt ohne Beisein der Angehörigen. Blumengebinde dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulegen. Dafür ist der Verfügungsberechtigte bzw. Angehörige verantwortlich.

§ 18 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt dem Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken. Die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Oberharz am Brocken. Unter Ehrengrabstätten sind zu verstehen:

a) Anlagen im geschlossenen Feld I. Weltkrieg II. Weltkrieg Verfolgte des Naziregimes

b) Einzelehrengrabstellen I. Weltkrieg II. Weltkrieg.

(2) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten an verdienstvolle Persönlichkeiten obliegt dem Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken. (3) Für Hinterbliebene, die im Besitz von Beleihungsurkunden sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstände oder nach Ablauf der Grabstände übernimmt die Stadt Oberharz am Brocken die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Der Wiedererwerb erfolgt zu den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts sowie die für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltende Gebühren. (2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Beleihungsurkunde. (3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Antragsstellung auf Veränderung des Nutzungsrechts aufzufordern. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die volblurtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; er bedarf dazu die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage, Pflege und Verkehrssicherung der Grabstätte. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an den Grabstätten (ohne Beisetzung) ist fünfjährlich möglich. (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; in der Regel wird die Gebühr nicht erstattet. In Sonderfällen entscheidet die Stadt Oberharz am Brocken. (10) Bei Neuanlagen von Grabfeldern sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:

a) Einzelgrabstätten sind in der Regel 1,20 m breit und 2,10 m lang.

b) Doppelgrabstätten sind in der Regel 2,40 m breit und 2,10 m lang.

In älteren Friedhofsabteilungen sind die Bemessungen der vorhandenen Umgebung anzupassen. Sie liegen in der Regel bei 1,00 m breit u. 2,00 m lang (Einzelgräber) bzw. 2,50 m breit u. 2,00 m lang (Doppelgräber).

E. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

F. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Gestaltungsvorschriften der Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen sowie sonstiger baulicher Anlagen auf den Friedhof ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. (2) Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals oder der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten. Es gilt die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. Darin wird empfohlen, dass eine Stärke von 12 cm für Grabmale ab einer Höhe von ca. 50 cm nicht unterschritten wird. (3) Für Grabmale und bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Metalle verwendet werden. Unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole müssen sich der Würde und dem Charakter eines Friedhofes anpassen. Bevorzugt werden sollen Bronze-, Blei- und gedeckte Steinfarben. Der Anteil von glänzenden Gold- und Silberfarben soll gering bleiben.

b) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien insbesondere Beton, Keramik, Glas, Emaille und Kunststoffe.

c) Zwischen Sockel und Grabzeichen sollten keine wesentlichen Farbabweichungen bestehen.

(4) Untereinfassungen um die ursprüngliche Einfassung der Grabanlage sind nicht gestattet. (5) Die Maße der Grabsteine werden nicht konkret festgelegt. Vielmehr gilt, dass sich die Grabsteine in Form, Größe und Anordnung der Friedhofsanlage optisch anzupassen haben. (6) Die Standsicherheit der Grabmale muss gewährleistet sein.

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 23 Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Oberharz am Brocken auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt (1 Monat), ist die Stadt Oberharz am Brocken berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung und die Stadt Oberharz am Brocken sind nicht zur Aufbewahrung der anfallenden Materialien verpflichtet. (4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine Bekanntmachung im Schaukasten des Ortsteiles der Stadt Oberharz am Brocken oder auf dem Friedhof des Ortsteiles der Stadt Oberharz am Brocken und ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulichen Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Dies gilt auch für die vorhandene Bepflanzung der Grabstätte. Geschieht dies nicht in der vorgegebenen Zeit, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Sie ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. (3) Verantwortlich für die Entfernung im Sinne des Abs. (2) ist der jeweilige Inhaber des letzten Nutzungsrechts für die betreffende Grabstätte. (4) Der Nutzungsberechtigte kann die Räumung der Grabstätte selbst ausführen oder einen Dritten mit der Räumung beauftragen. (5) Für den vorübergehenden Rückbau der Grabanlage bei Zubelegung durch eine Erdbestattung sowie alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (6) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn die dauerhafte Grabpflege durch den Nutzungsberechtigten oder einen beauftragten Dritten nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Kosten für das Nutzungsrecht und die Friedhofsunterhaltungsgebühr sind einmalig bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit zu entrichten.

G. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulegen. Dafür ist der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Grabstätten müssen 3 Monate nach der Bestattung hergerichtet werden, pflegefreie Urnengrabstätten nach 8 Wochen. (4) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. (5) Der nach Abs. (1) Verantwortliche kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten (ausgenommen Friedhofspersonal) beauftragen. (6) Hecken, welche Grabstätten einfassen, müssen vom Nutzungsberechtigten unterhalten werden. (7) Es ist nicht gestattet, Gerätschaften aller Art aufzubewahren sowie Gläser, Blechdosen und dergleichen als Blumenvasen zu verwenden. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Oberharz am Brocken in der jeweils gültigen Fassung.

§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten können bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung an die Umgebung angepasst sein. Die Grabstätten können auch mit Kies gestaltet oder mit Grabplatten abgedeckt werden. (2) Genehmigungspflichtig sind die Pflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von Bänken. (3) Nicht gestattet ist:

a) unbearbeiteter terrazzoartiger und schwarzer Betonwerkstein in jeder Form,

b) in Vorsatzmasse aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck sowie

c) sarkophagähnliche Deckplatten,

d) Farbanstriche an Holz- und Steingrabmalen,

e) das Einfassen der Grabstätte aus festen Stoffen (z. B. Beton, Metall, Glas, Plaste)

f) das Aufstellen von Pflanzenbecken oder Anbringen von Schutzhüllen an Grabmalen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Oberharz am Brocken die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist (1 Monat) in Ordnung zubringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch einen Hinweis auf der Grabstätte der Nutzungsberechtigte mit einer Frist von 3 Monaten aufgefordert, die Grabstätte in Ordnung zu bringen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Oberharz am Brocken die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzer nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch ein-mal ein entsprechender Hinweis auf der Grabstätte mit einer Frist von einem Monat zu erfolgen.

(3) In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 1 Monat seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und den Hinweisen auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Verletzungen der Bestimmungen im § 24 Abs. (1) bis (7) und § 26 Abs. (1) Satz 1 dieser Satzung hinzuweisen.

H. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden (ausgenommen sind die Bestatter). (2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in der Trauerhalle aufbewahrt. Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen. (3) Die Friedhofsverwaltung erteilt die Erlaubnis zur Trauerhallenbenutzung, wenn hinsichtlich des Leichnams keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (4) Spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen. (5) Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen Krankheiten gelitten haben, sind in einem gesonderten Raum der Trauerhalle aufzustellen. Steht kein gesonderter Raum zur Verfügung, kann das Aufbewahren des Leichnams in der Trauerhalle untersagt werden.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden. (2) Sofern der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn wegen des Zustandes der Leiche, insbesondere aufgrund einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Bedenken bestehen, kann die Benutzung der Trauerhalle untersagt werden. (3) Auf Wunsch kann die Trauerhalle ausgeschmückt werden. Die Ausschmückung wird nicht von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Der zusätzliche Schmuck ist spätestens einen Tag nach der Trauerfeier wieder zu entfernen. (4) Die Trauerfeiern sollten nach Möglichkeit die festgesetzte Zeit von 30 Minuten nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Jede Akustik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung und Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

I. Schlußvorschriften

§ 30 Haftung

(1) Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, kann kein Haftungsanspruch geltend gemacht werden. Das gilt auch für Diebstahl und für Schäden durch höhere Gewalt. Der Stadt Oberharz am Brocken obliegen keinen besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Stadt Oberharz am Brocken und das Friedhofspersonal haften nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. (3) Bodensenkungen sind in Folge der Beisetzung auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Oberharz am Brocken selbst. Schäden aus der Bodensenkung an den Grabanlagen sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten selber zu beseitigen.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten und Zwangsmittel

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung (insbesondere § 5 Abs. 3) zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden; § 6 Abs. (7) GO LSA. (2) Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden, nachdem eine vorherige schriftliche Androhung mit angemessener Fristsetzung ohne Erfolg verstrichen ist. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten oder durch einen von ihm Beauftragten vorgenommen werden.

§ 33 Bestehende Nutzungsrechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Rechtsmittel

Gegen einen aufgrund dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Oberharz am Brocken einzulegen.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher beschlossene Friedhofssatzung der Stadt Oberharz am Brocken vom 08.12.2016 außer Kraft.

Elbingerode, den 13.12.2017

Damsch Bürgermeister

Anlage

Anfangszeiten für Trauerfeiern und Bestattungen der Stadt Oberharz am Brocken

Montag bis Freitag:

Trauerfeiern am Sarg09.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Trauerfeiern an der Urne (bei Beisetzung in anonyme Gemeinschaftsanlage)09.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Erdbestattungen09.00 Uhr bis 13.30 Uhr
Urnenbestattungen09.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Samstag:

Trauerfeiern am Sarg10.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Trauerfeiern an der Urne (bei Beisetzung in anonyme Gemeinschaftsanlage)10.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Erdbestattungen10.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Urnenbestattungen10.30 Uhr bis 13.30 Uhr
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oberharz am Brocken

für die Ortsteile Benneckenstein, Elend, Hasselfelde, Königshütte, Neuwerk, Rübeland, Sorge, Stiege, Tanne und Trautenstein

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz - BestattG LSA) des Landes Sachsen-Anhalt vom 05. Februar 2002, in der derzeit gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Oberharz am Brocken in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oberharz am Brocken vom 13.12.2017 beschlossen:

In § 17 Abs. 4

werden die Sätze 1 und 2 ersatzlos gestrichen.

In § 35 Inkrafttreten

wird der Satz 3 eingefügt:

Die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Oberharz am Brocken tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Elbingerode, den 18.12.2024

Fiebelkorn (Bürgermeister)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Oberharz am Brocken?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Oberharz am Brocken mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 38xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Oberharz am Brocken anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Oberharz am Brocken
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 154 € (Urne) bzw. 559 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Oberharz am Brocken (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Oberharz am Brocken:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €