Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.150,00 € als Erdreihengrab (inkl. Einebnung) aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 660,00 € inkl. Einebnung |
| Urnenwahlgrab | 770,00 € |
| Urnengrab anonym | 750,00 € als Urnengemeinschaftsanlage Anonym und Halbanonym aufgeführt |
| Baumbestattung | 1.300,00 € als Baumgrabstätte aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Kapellennutzung aufgeführt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Harzgerode Ortsrecht
Lesefassung (Satzung in der derzeit aktuellen Fassung)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Harzgerode - Friedhofsgebührensatzung -
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Harzgerode, der darauf befindlichen gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens werden kommunale Abgaben (Gebühren) nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Die Gebühren werden nach der jeweils in Anspruch genommenen oder beantragten Leistung festgesetzt.
(3) Die Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand.
(4) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosen berechnet.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist,
a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer oder dessen Verlängerung. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Amtshandlung oder sonstigen Leistung.
Stadt Harzgerode / Friedhofsgebührensatzung
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) gemäß § 7 wird einmalig für den Rest der Nutzungsdauer festgesetzt. Sie wird jährlich zum 30.06. fällig und ist bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.
(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 4 Erstattung von Gebühren
(1) Wird auf Nutzungsrechte vor Ablauf verzichtet, werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
(2) Wird das Nutzungsrecht wegen Vernachlässigung nach § 25 der Friedhofsordnung entzogen, werden die Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Ersatzvornahmen, Verkehrssicherung
Kommen die Verpflichteten ihren Pflichten zur Unterhaltung und Pflege der Grabstätten nicht nach, obwohl sie dazu von der Stadt unter Fristsetzung aufgefordert wurden, kann diese die erforderlichen Arbeiten nach § 25 der Friedhofsordnung auf Kosten der Verpflichteten durchführen lassen (Ersatzvornahme). Gleiches gilt, wenn die Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen sind.
§ 6 Billigkeitsregelungen
(1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
(2) Anträge auf Stundung und Erlass der Gebühren sind schriftlich an die Stadt Harzgerode zu richten, welche über die Anträge entscheidet.
§ 7 Übergangsregelung
Für die bis zum Zeitpunkt 31.01.2014 begründeten Nutzungsverhältnisse an Grabstätten gilt: Die von den Nutzungsberechtigten für die gesamte Nutzungsdauer je Grab jährlich zu zahlende Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) wird auf 15,00 € / Jahr und Grabstelle festgesetzt. Sie kann jederzeit oder bei vorzeitiger Einebnung der Grabstelle auf Antrag für den Rest der Nutzungsdauer im Voraus bezahlt werden. Spätere Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf diese im Voraus bezahlte FUG.
Stadt Harzgerode / Friedhofsgebührensatzung
Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Harzgerode
1. Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
| Gebührensatz | |
|---|---|
| Zustimmung zur Aufstellung, Abbau oder Veränderung eines Grabmals, einschl. evtl. Grabumrandung | 13,00 € |
| Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde | 5,00 € |
| Bescheinigung für die Urnenbeisetzung | 9,00 € |
| Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit (pro Antrag / Friedhof) | 13,00 € |
| Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit (Jahreszulassung für alle Friedhöfe) | 200,00 € |
| Zustimmung zur Umbettung von Leichen, Urnen und Gebeinen | 25,00 € |
| Zustimmung zur Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen/Grabumrandungen vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit | 9,00 € |
2. Sonstige Leistungen
| Einebnung von Grabstätten | Gebührensatz |
|---|---|
| Einzelgrab | 235,00 € |
| Doppelgrab | 350,00 € |
| Urnenoppelgrab | 150,00 € |
| Urnenwahlgrab | 165,00 € |
| Sonderfeld | 75,00 € |
3. Nutzungs- und Unterhaltungsgebühren
| Nutzungsart / Grabstelle | Gebührensatz |
|---|---|
| Erdreihengrab (inkl. Einebnung) | 1.150,00 € |
| Urnenreihengrab (inkl. Einebnung) | 660,00 € |
| Erdeinzelgrab | 830,00 € |
| Kindergrab | 500,00 € |
| Doppelgrab | 1.480,00 € |
| Familiengrab | 13.020,00 € |
| Die Gebühren sind in einer Summe bei Ersterwerb fällig. | |
| Urnenoppelgrab | 580,00 € |
| Urnenwahlgrab | 770,00 € |
| Urnengemeinschaftsanlage Anonym und Halbanonym | |
| Für das Anbringen einer Namenstafel am gemeinsamen Grabmal (Granitstele) werden zusätzliche Gebühren in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. | 750,00 € |
Stadt Harzgerode / Friedhofsgebührensatzung
| Sonderfeld Urne mit Platte | 950,00 € |
|---|---|
| Amerikanisches Urnendoppelgrab | 950,00 € |
| Amerikanisches Urnenwahlgrab | 1.100,00 € |
| Baumgrabstätte | 1.300,00 € |
| Kapellennutzung | 150,00 € |
| FUG für alte Nutzungsverhältnisse (§ 7) | 15,00 € jährlich/Grabstelle |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Stadt Harzgerode
Ortsrecht**
Lesefassung (Satzung in der derzeit aktuellen Fassung)
**Satzung über die Benutzung der Friedhöfe
der Stadt Harzgerode
- Friedhofssatzung -**
| Seite | ||
|---|---|---|
| Abschnitt I | Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich | 2 |
| § 2 | Friedhofszweck | 2 |
| § 3 | Schließung und Entwidmung | 2 |
| Abschnitt II | Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Friedhofsordnung | 2 |
| § 5 | Öffnungszeiten | 3 |
| § 6 | Verhalten auf Friedhöfen | 3 |
| § 7 | Gewerbliche Arbeiten | 3 |
| Abschnitt III | Bestattungsvorschriften | |
| § 8 | Allgemeines | 4 |
| § 9 | Bestattungen | 4 |
| § 10 | Beschaffenheit von Särgen und Urnen | 5 |
| § 11 | Ausheben der Gräber | 5 |
| § 12 | Ruhefrist | 5 |
| § 13 | Umbettungen | 5 |
| Abschnitt IV | Grabstätten | |
| § 14 | Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten | 6 |
| § 15 | Nutzungsrechte | 6 |
| § 16 | Erdgrabstätten | 7 |
| § 17 | Urnengrabstätten | 8 |
| § 18 | Ehrengrabstätten | 10 |
| Abschnitt V | Gestaltung von Grabstätten | |
| § 19 | Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | 10 |
| § 20 | Gärtnerische Gestaltung der Gräber | 10 |
| § 21 | Höchstmaße für Grabmale | 11 |
| § 22 | Errichtung von Grabmalen | 11 |
| § 23 | Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen | 12 |
| § 24 | Entfernung von Grabmalen und Einebnung von Grabstellen | 12 |
| § 25 | Vernachlässigung der Grabpflege | 13 |
| Abschnitt VI | Trauerhalle und Trauerfeiern | |
| § 26 | Trauerfeiern | 13 |
| Abschnitt VII | Schlussvorschriften | |
| § 27 | Alte Rechte | 14 |
| § 28 | Haftung | 14 |
| § 29 | Gebühren | 14 |
| § 30 | Ordnungswidrigkeiten | 14 |
| Anlagen | ||
| - Friedhofsordnung - | 15 | |
| - Übersicht der Grabarten auf den städtischen Friedhöfen - | 16 |
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe, deren Träger die Stadt Harzgerode ist:
- Friedhof OT Harzgerode
- Friedhof OT Dankerode
- Friedhof OT Friedrichshöhe (geschlossen zum 01.05.2014)
- Friedhof OT Güntersberge
- Friedhof OT Königerode
- Friedhof OT Neudorf
- Friedhof OT Schielo
- Friedhof OT Silberhütte (geschlossen zum 01.05.2014)
- Friedhof OT Siptenfelde.
§ 2 Friedhofszweck
Die kommunalen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Harzgerode und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Harzgerode waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadtverwaltung.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund durch Beschluss des Stadtrates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten (im Weiteren: Grabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Aschen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Umbettungstermine werden einen Monat vorher mitgeteilt und öffentlich bekannt gemacht.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Friedhofsordnung
Bestandteil dieser Satzung ist die an den Haupteingängen der Friedhöfe angebrachte Friedhofsordnung, welche als Anlage dieser Satzung beigefügt ist.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sollen nur während der Öffnungszeiten
| vom 01. April bis 31. Oktober | von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
|---|---|
| vom 01. November bis 31. März | von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
betreten werden.
(2) Bei Sturm, Glätte und Unwetter jeglicher Art sowie außerhalb der Öffnungszeiten sind die Friedhöfe nur auf eigene Gefahr zu betreten.
(3) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass oder zur Gefahrenabwehr vorübergehend einschränken oder untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Harzgerode und der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleister
- 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, dafür zu werben oder zu verkaufen
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu dokumentieren
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken zu übersteigen, Einfriedungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten
- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
- 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an kurzer Leine nur auf den Wegen geführt werden; die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen
- 9. zu lärmen, zu spielen und zu lagern
(4) Ausnahmen können durch die Stadtverwaltung zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(5) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung. Sie sind spätestens vier Tage vorher bei der Stadtverwaltung anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
(1) Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). Das angebotene Leistungsspektrum muss dem Berufsbild des Dienstleisters entsprechen.
(2) Dienstleister haben die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen zu beachten und den Anweisungen der Stadtverwaltung Folge zu leisten. Tätig werden dürfen auf den Friedhöfen nur solche Dienstleister, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. Dienstleister haften gegenüber der Stadt für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(3) Die Erbringung von Dienstleistungen auf den Friedhöfen ist der Stadtverwaltung vor Beginn der Arbeitsaufnahme unter Angabe des Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, des Umfanges der Arbeiten, des beabsichtigten Endes der Arbeiten, der Anschrift des Dienstleistungserbringers und Auftraggebers mitzuteilen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Die Reinigung der Werkzeuge an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe ist nicht gestattet. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze komplett zu beräumen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Entsorgung von Materialien hat durch die Dienstleistungserbringer zu erfolgen. Eine Entsorgung auf den Friedhöfen ist nicht gestattet.
(5) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben diese Satzung zu beachten, insbesondere, dass die Arbeiten nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden, an Samstagen höchstens bis 15.00 Uhr. Die Stadtverwaltung kann hiervor Ausnahmen zulassen. Bei allen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Bei Erforderlichkeit ist das Befahren der Wege nur mit den dafür geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die Geschwindigkeit von 10 km/h (Schrittgeschwindigkeit) darf nicht überschritten werden.
(7) Die Stadtverwaltung kann das Erbringen von Dienstleistungen auf den Friedhöfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung untersagen oder einschränken
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Vorliegen der Todesbescheinigung bei der Stadtverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Stadtverwaltung setzt in Abstimmung mit den Angehörigen bzw. den von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung sowie die Nutzung der Einrichtungen fest. Eine Bestattung an Sonn- und Feiertagen ist ausgeschlossen.
(4) Die Pflicht und die Fristen zur Bestattung von Leichen und Urnen richten sich nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Bestattungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die Bestattungen grundsätzlich von Bestattungsunternehmen durchzuführen sind. Das beauftragte Unternehmen ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Aushebung der Grabstelle, die Durchführung der Bestattung und den Verschluss der Grabstelle. Das Unternehmen hat die Vorgaben dieser Friedhofssatzung zu beachten und einzuhalten. Das Unternehmen haftet für alle Schäden, welche sich im Zusammenhang mit der Bestattung ergeben.
(2) Die Verstorbenen sind in geschlossenen Särgen zu überführen. Die Särge müssen den jeweiligen vorgeschriebenen gesetzlichen Anforderungen entsprechen (§ 10).
(3) Für den Transport von der Trauerhalle bis zum Grab haben die Angehörigen bzw. das beauftragte Unternehmen zu sorgen. Die Sargträger und die Bestattungshelfer sind von den Angehörigen bzw. den Bestattungsunternehmen zu stellen. Diese sind auch für den Transport des Grabschmucks zur Grabstelle verantwortlich.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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§ 10 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Für Erdbestattungen dürfen nur Särge aus Holz verwendet werden. Sie müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit vermieden wird. Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nichtverrottbaren Material hergestellt sein. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.
(2) Särge sollen nicht mehr als 2,10 m lang, 0,80 hoch und 0,80 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadtverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Urnen und alle mit der Beisetzung in den Boden gebrachten Teile sollen vorrangig aus leicht zersetzbaren Materialien bestehen, die ökologisch verträglich sind und in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen
(4) Überführungen aus dem Ausland werden von der Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem Bürgermeister im Einzelfall geregelt.
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf allen Friedhöfen durch Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Bei anonymen und halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen sowie Baumgrabstätten erfolgt dies durch die Stadt.
(2) Die Mindestgrabtiefe (ohne Grabhügel) beträgt bei Erdbestattungen 1,80 m und bei Urnenbestattungen von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen innerhalb einer Reihe voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 Ruhefrist
Die Ruhezeit der Aschen und Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ist die Verwesungszeit noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht.
(3) Alle Umbettungen erfolgen auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen oder die Angehörigen des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. Die Nutzungsberechtigten erhalten hierüber eine schriftliche Information.
(4) Umbettungen werden vom Bestattungsunternehmen vorgenommen. Den Zeitpunkt der Umbettung legt die Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem nutzungsberechtigten Antragsteller oder mit dem, vom nutzungsberechtigten Antragsteller, beauftragten Bestattungsunternehmen fest.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(8) Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig.
(9) Umbettungen aus anonymen und halbanonymen Urnengemeinschaftsanlagen sowie Baumgrabstätten sind unzulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
IV. Grabstätten
##### § 14 Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- - Erdreihengrab
- - Erdwahlgrab (Einzel- oder Doppelgrab, Kindergrab, Familiengrab)
- - Urnenreihengrab
- - Urnendoppelgrab (2 Urnen)
- - Urnenwahlgrab (4 Urnen)
- - Urnengemeinschaftsanlage (anonym und halbanonym)
- - Sonderfeld Urne mit Platte
- - Amerikanisches Urnendoppelgrab (2 Urnen)
- - Amerikanisches Urnenwahlgrab (4 Urnen)
- - Baumgrabstätte
- - Ehrengrabstätte einschließlich Kriegsgräberanlage
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Harzgerode. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Sie beinhaltet die Überlassung eines Grabes zur Nutzung anlässlich eines Todesfalles und weist Beginn und Ende des Nutzungsrechtes aus. Der Erwerb von Nutzungsrechten an anonymen Grabstätten ist auch zu Lebzeiten möglich. Die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt durch die Stadtverwaltung.
(3) Nicht auf jedem Friedhof werden alle Grabstättenarten vorgehalten; eine Übersicht der Grabarten auf den städtischen Friedhöfen ist der Anlage 2 zu entnehmen. Die Neuanlage einer Grabstättenart auf einem Friedhof obliegt der Stadt. Die in dieser Satzung aufgeführten Festlegungen zu bestimmten Grabstätten beziehen sich nur auf die Friedhöfe, auf denen diese Grabstättenart vorhanden ist.
##### § 15 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für die geltende Ruhezeit von 20 Jahren nach Entrichtung der Gebühr, die in dem anlässlich der Bestattung erteilten Bescheid festgesetzt wurde, verliehen.
(2) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist, wenn kein Sterbefall vorliegt, auf Antrag für bis zu 20 Jahre pro Verlängerung und nur für die gesamte Grabstätte möglich, sofern die Grabmal- und Grabgestaltung den gültigen Bestimmungen entspricht. Bei weiteren Bestattungen muss eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an der gesamten Grabstätte zur Sicherung der Ruhezeit erfolgen. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerungen der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.
(3) Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes besteht nicht. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere gemäß § 3 dieser Satzung.
(4) Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes der betreffenden Wahlgräber werden die Nutzungsberechtigten schriftlich hingewiesen. Die Stadtverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Erfolgt bis zum Ableben keine besondere Bestimmung in der Nachfolge des Nutzungsberechtigten, so geht das Nutzungsrecht auf den Antragsteller der Beisetzung und danach auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in der Reihenfolge über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. genannten Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich das Recht und die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte sowie alle mit der Grabstätte verbundenen Lasten.
(9) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist von 15 Jahren auf Antrag vorzeitig auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Stadt zu erklären. Mit dem Verzicht wird das Nutzungsrecht zurückgegeben. Es erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung. Zusätzlich sind etwaige verbleibende Restgebühren für den laufenden Zeitraum zu begleichen.
(10) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
§ 16 Erdgrabstätten
(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabstätten durch die Stadt eingeebnet. Die Gebühr für die Einebnung der Grabstätten wird bereits mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte erhoben.
(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden.
Einzelgrabstätten sind in der Regel 2,30 lang und 0,90 m breit.
Doppelgrabstätten sind in der Regel 2,30 lang und 1,80 m breit.
Kindergrabstätten sind in der Regel 0,75 m lang und 0,65 m breit.
Das eigenmächtige Verkleinern der Grabstätten, auch bei bereits vorhandenen Gräbern, ist untersagt. Die Einhaltung der festgelegten Maße wird durch die Stadtverwaltung überprüft und gegebenenfalls durchgesetzt.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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In vorhandenen Einzel- und Doppelgrabstätten ist die weitere Bestattung von Urnen zulässig, wenn die Ruhezeiten gewahrt sind und die Größe der Grabstätte es zulässt.
Bei Einzelgrabstätten sind zulässig:
a) 1 Sarg und maximal 4 Urnen
b) maximal 8 Urnen
Bei Doppelgrabstätten sind zulässig:
a) 2 Särge und maximal 8 Urnen
b) maximal 8 Urnen
(3) Familiengrabstätten dienen der Aufnahme der Verstorbenen einer Familie oder einem durch Verwandtschaft verbundenen Personenkreis und werden für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren zur Verfügung gestellt. Die Lage der Familiengrabstätte wird aus den hierfür vorgesehenen Grabplätzen im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte kann bereits zu Lebzeiten erworben werden; die Grabnutzungszeit beginnt mit dem Erwerb. Wenn für eine Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die verfügbare Nutzungsdauer an der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss vor der Bestattung mindestens für die Zeit bis zum Ablauf dieser Ruhezeit die Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden.
Familiengrabstätten sind in der Regel 2,30 m lang und 3,60 m breit. Sofern die gesetzlichen Ruhezeiten nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils gültigen Fassung gewahrt sind, können in einer Familiengrabstätte 4 Särge und maximal 8 Urnen beigesetzt werden.
Die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte bedarf grundsätzlich eines schriftlichen Antrages; es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte.
Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Familiengrabstätten durch die Stadt eingeebnet. Die Gebühr für die Einebnung der Grabstätten wird bereits mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Familiengrabstätte erhoben.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- Urnenreihengrabstätten
- Urnendoppelgrabstätten (2 Urnen)
- Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen)
- Urnengemeinschaftsanlagen (anonym und halbanonym)
- Sonderfeldern Urne mit Platte
- Amerikanischen Urnendoppelgrabstätten (2 Urnen)
- Amerikanischen Urnenwahlgrabstätten (4 Urnen)
- Baumgrabstätten
- Erdwahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht an der Reihengrabstätte erlischt nach Ablauf der Ruhezeit. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabstätten durch die Stadt eingeebnet. Die Gebühr für die Einebnung der Grabstätten wird mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte erhoben.
(3) Urnendoppel- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden.
Urnendoppelgrabstätten für bis zu 2 Urnen sind in der Regel 0,75 m lang und 0,65 m breit.
Urnenwahlgrabstätten für bis zu 4 Personen sind in der Regel 1,00 m lang und 1,10 m breit.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(4) Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Bestattung erfolgt anonym oder halbanonym. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen.
Die Beisetzung von Urnen erfolgt innerhalb einer Rasenfläche und ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekanntgegeben. Die Anlage und Pflege dieses Gräberfeldes obliegt der Stadt. Das Niederlegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist auf den Urnengemeinschaftsanlagen nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen sowie verwelkter Blumenschmuck werden von der Stadt entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Vornehmen eigener Bepflanzungen ist unzulässig.
Im Falle einer halbanonymen Bestattung werden Name und Vorname sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen auf einer Namenstafel an einem gemeinsamen Grabmal (Granitstele) angebracht. Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt auf Antrag eine Rückgabe der Namensplakette an den Nutzungsberechtigten.
In Urnengemeinschaftsanlagen sollen vorrangig Urnen aus leicht zersetzbaren Material (Ökournen) zur Bestattung Verwendung finden.
(5) Sonderfelder Urne mit Platte sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Grabstätten werden innerhalb einer Rasenfläche der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen.
Die Grabplatten sollen aus Stein sein. Sie sind auf einem schmalen Streifenfundament auf die Grabstellen aufzulegen und sollen bündig mit der Rasenoberfläche abschließen. Die Größe der Grabplatten beträgt 0,4 x 0,3 m. Ihre farbliche und textliche Gestaltung ist dem Nutzer freigestellt; Reliefs oder sonstige Aufbauten auf den Grabplatten sind nicht zulässig. Die Grabplatten müssen von einem fachlich für Steinmetzarbeiten geeigneten Dienstleister gefertigt und gesetzt werden. Sie sind nicht Bestandteil der Nutzungsgebühr.
Innerhalb einer Reihe betragen die Abstände zwischen den Grabplatten je 0,5 m. Die Abstände zwischen den Grabplatten von 2 Reihen betragen 0,8 m (Weg zum Begehen).
Die Anlage und Pflege dieser Sonderfelder obliegt der Stadt. Kränze, Blumen oder Gebinde dürfen nur am Tag der Beisetzung auf der Grabplatte abgelegt werden. Nach einer angemessenen Frist wird jeglicher Grabschmuck von der Stadt beräumt. Das Anlegen von Pflanzbeeten o.ä. ist nicht zulässig.
(6) Auf dem Friedhof im OT Harzgerode ist ein Gräberfeld für Amerikanische Urnendoppel- und Urnenwahlgrabstätten ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden.
Als Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Bronze verwendet werden. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein und müssen sich dem Charakter und der Würde eines Friedhofes anpassen. Bevorzugt werden sollen Bronze, Blei und gedeckte Steinfarben.
- Der Anteil von glänzenden Gold- und Silberfarben soll gering bleiben.
- Nicht zugelassen sind Materialien, wie Beton, Glas, Emaille oder Kunststoff
- Die Sockelhöhe soll höchstens 10% der Grabsteinhöhe betragen. Zwischen Sockel und Grabstein sollen keine wesentlichen Farbabweichungen sein. Stehende und liegende Grabmale sind zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
Die Grabmalgröße richtet sich nach den in Abs. 3 angegebenen Maßen für Urnenwahlgrabstellen.
Einfassungen (z.B. Zäune, Borde, Kies etc.) und Bepflanzungen (z.B. Koniferen) jeder Art sind untersagt.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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Die Aufstellung von Pflanzbecken auf der Grabstelle oder Anbringung von Schutzhüllen an Grabmalen ist untersagt.
(7) Auf dem Friedhof im OT Harzgerode ist ein Gräberfeld für Baumgrabstätten ausgewiesen, das für Urnenbestattungen vorgesehen ist. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Beisetzungen der Urnen erfolgen in der Reihenfolge der Anmeldungen, in unmittelbarer Nähe eines Baumes. An einem Baum können bis zu zehn Urnen beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
Die Kennzeichnung der Grabstelle erfolgt mit einem bodenbündig eingelassenen, einheitlichen Namensstein über der Urne. Der Namensstein soll aus Granit in der Größe 0,16 x 0,16 x 0,16 m sein. Die farbliche Gestaltung ist dem Nutzer freigestellt. Die Gravur hat dezent in Druckbuchstaben zu erfolgen.
Der Nutzungsberechtigte bestellt den Namensstein eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei einem zugelassenen Steinmetz. Die Beisetzung der Urne erfolgt grundsätzlich am Baum, unabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe des Namenssteins an die Stadt. Ist eine Vorbereitung der vorgesehenen Grabstelle aufgrund witterungsbedingter Umstände, insbesondere bei anhaltendem Bodenfrost, nicht möglich, wird die Urne zur Trauerfeier in einer provisorischen Grabstelle beigesetzt. Sobald die Witterung es zulässt, erfolgt die Beisetzung am vorgesehenen Baum.
Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Das Niederlegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist nur auf der eigens hierfür angelegten Stelle zulässig. Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen sowie verwelker Blumenschmuck werden von der Stadt entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Vornehmen eigener Bepflanzungen ist unzulässig.
§ 18 Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Kriegsgräberanlagen des 1. und 2. Weltkrieges.
(2) Ehrengrabstätten sind Grabstätten verdienstvoller Persönlichkeiten, wobei die Zuerkennung dem Stadtrat der Stadt Harzgerode obliegt. Außer dem Verstorbenen, dem die Ehrengrabstätte zuerkannt wurde, kann nur dessen Ehegatte in dieser Grabstätte beigesetzt werden.
(3) Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzelne oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Stadt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt bleiben.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
(3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
§ 20 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Alle Grabstätten müssen im Sinne des § 19 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Gleiches gilt für überschüssigen Erdaushub nach einer Bestattung. Dieser ist abzufahren. Wird überschüssiger Erdaushub nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung beräumt, kann die Stadt die Beräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen; das Grab muss als solches erkennbar sein. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Das Pflanzen von Bäumen (außer Koniferen bis max. 1,00 m Höhe) auf den Gräbern ist nicht gestattet. Bereits gepflanzte Bäume sind entsprechend niedrig zu halten. Efeubepflanzung ist ständig zu schneiden und auf Grabflächengröße zu halten. Das Pflanzen von Bäumen, Koniferen und Sträuchern neben der Grabstelle ist nicht gestattet.
(4) Das Verwenden von Teppichen und Fliesen zur Gestaltung von Grabstellen ist nicht gestattet. Außerhalb von Grabstellen bzw. Grabeinfassungen ist das Anlegen von Metallrahmen, Teppichen, Fliesen oder ähnlichem nicht gestattet.
(5) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(6) Die Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach der Größe der Grabstelle gemäß §§ 16 und 17.
Bei allen Grabeinfassungen aus Stein gilt, dass die Höhe der Einfassung 0,13 m beträgt und die Unterlage der Fassung 0,09 m zu ebener Erde hervorragt.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet
(8) Grabstätten sollen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
§ 21 Höchstmaße für Grabmale
Für die Grabstätten können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. Für deren Größe gilt:
a) für Erd- und Urnenwahlgrabstätten
- Die maximale Höhe beträgt für aufrechte Grabzeichen 1,20 m, für liegende Grabzeichen 0,60 m.
- Die Breite der Grabzeichen dürfen die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
b) für Urnendoppelgrabstellen beträgt die Größe der Grabzeichen maximal 0,50m (Höhe) und 0,40m (Breite).
Die Mindeststärke für aufrechte Grabzeichen, die nicht aus Holz oder Metall bestehen, beträgt 0,13 m. Liegende Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein und dürfen nicht aufgelegt werden. Sie dürfen maximal eine Neigung von 5 % haben.
Abweichende Maße sind nur nach Vereinbarung mit der Stadtverwaltung und nach fachlicher Prüfung der Anträge zulässig.
§ 22 Errichtung von Grabmalen
(1) Aus Gründen der Sicherheit bedürfen die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen baulichen Grabanlagen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht für die Grabstelle nachzuweisen.
(3) Den Anträgen sind beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials und der Fundamentierung.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.
(6) Grabmale und Fundamente sollten nach den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet sein. (Hierzu gehören z.B. die "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes.) Die Nutzungsberechtigten sind auf Grund der ihnen nach § 23 Abs. 7 obliegenden Haftung verpflichtet, das Setzen und Richten von Grabmalen und Fundamenten sowie Grabeinfassungen von fachlich geeigneten Dienstleistern ausführen zu lassen.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat die Anlieferung von Grabmalen der Stadtverwaltung vorher anzuzeigen.
§ 23 Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
(3) Hölzerne und metallene Grabzeichen bekommen ein Fundament, das ihrem Gewicht entspricht. Hölzerne Grabzeichen können mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
(4) Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(5) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Sicherheit der Grabmale/Grabanlagen regelmäßig zu überprüfen.
(6) Die Stadt ist verpflichtet, eine jährliche Kontrolle der Standsicherheit durchzuführen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. sachgemäßes Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadtverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt dazu auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen.
Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung am Aushang des Friedhofes und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, für die Dauer von einem Monat.
(7) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(8) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollten, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadtverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 24 Entfernung von Grabmalen und Einebnung von Grabstellen
(1) Der Nutzungsberechtigte bedarf für das Einebnen von Grabstellen bzw. die Entfernung von Grabmalen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und/oder der Nutzungszeit von Grabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und vorhandene Grabeinfassung durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Grabfläche ist einzuebnen.
(3) Die Entfernung der Grabmale und -einfassungen einschließlich deren Entsorgung sowie die Einebnung hat der Nutzungsberechtigte durch fachlich geeignete Dienstleister oder gegen Entrichtung einer Gebühr durch die Stadt ausführen zu lassen. Sowohl die selbständige Einebnung durch den Nutzungsberechtigten als auch eine Einebnung durch beauftragte Dienstleister ohne vorherige Genehmigung ist nicht gestattet.
(4) Die Entfernung der Grabmale und -einfassungen sowie die Einebnung der Grabstellen hat innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit sowie nach Entziehung zu erfolgen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Frist nicht nach, ist die Stadt berechtigt, ohne weitere Aufforderung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu beräumen. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand zu ermitteln, gehen Grabmal und -einfassung entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. seine Erben die Kosten zu tragen.
(5) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf die schriftliche Aufforderung der Stadtverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung am Aushang des Friedhofes und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 4 Wochen.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Grabstätte entschädigungslos entzogen, abgeräumt und eingeebnet werden.
In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Bei ordnungswidriger Bepflanzung entgegen § 20 gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt die Bepflanzung entfernen.
VI. Trauerfeiern
§ 26 Trauerfeiern
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle oder ein dafür bestimmter Raum oder eine vorgesehene Stelle auf dem Friedhof zur Verfügung. Die Ausgestaltung der Räume sowie die anschließende Beräumung und Reinigung obliegt dem Nutzungsberechtigten.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik und Gesangsdarbietungen sowie Beschallungen auf den Friedhöfen, außerhalb der Friedhofskapelle, sind im Rahmen einer Bestattung zulässig. In allen anderen Fällen bedürfen sie der
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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vorherigen Anmeldung bei der Stadtverwaltung. Die Stadtverwaltung kann eine Darbietung untersagen, die dem Zweck des Friedhofes widerspricht.
VII. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf.
(2) Die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten richten sich nunmehr nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 28 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
(2) Die Stadt haftet nicht für Unfälle und deren Folgen, die durch die Beschaffenheit der Grabstellen entstehen.
(3) Die Nutzungsberechtigten haften für sämtliche Schäden, die Dritten, insbesondere den Besuchern sowie ihnen selbst im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht sowie durch jegliche Tätigkeiten der von ihnen beauftragten Dritten entstehen.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstößt.
(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet. Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 09.10.1992 (OWiG) in der derzeit geltenden Fassung findet Anwendung.
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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Anlage 1
zur Friedhofssatzung der Stadt Harzgerode
- Friedhofsordnung -
- 1. Der Friedhof soll nur während der Öffnungszeiten
| vom | 01. April bis 31. Oktober | von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
|---|---|---|
| vom | 01. November bis 31. März | von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr |
betreten werden.
Bei Sturm, Glätte und Unwetter jeglicher Art sowie außerhalb der Öffnungszeiten ist der Friedhof nur auf eigene Gefahr zu betreten. Auf den Hauptwegen wird ein eingeschränkter Winterdienst durchgeführt.
- 2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofpersonals ist Folge zu leisten.
- 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 4. Zur Wahrung der Würde des Ortes ist auf dem Friedhof nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Harzgerode und der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleister
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, dafür zu werben oder zu verkaufen
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
- d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadtverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, zu filmen oder anderweitig bildlich zu dokumentieren
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Hecken zu übersteigen, Einfriedungen und Rasenflächen (soweit sich nicht als Weg dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an kurzer Leine nur auf den Wegen geführt werden; die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen
- h) zu lärmen, zu spielen und zu lagern
- 5. Das Niederlegen von Grabschmuck, Blumen und Kränzen ist auf den Urnengemeinschaftsanlagen nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zulässig. Unzulässige Ablagen und Bepflanzungen sowie verwelkter Blumenschmuck werden von der Stadt Harzgerode entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Vornehmen eigener Bepflanzungen ist unzulässig.
- 6. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, Anweisungen zur Einhaltung dieser Friedhofsordnung zu treffen und deren Einhaltung einzufordern.
- 7. Verstöße gegen diese Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit nach § 31 Friedhofssatzung mit einer Geldbuße geahndet werden.
gez. Weise Bürgermeister
Stadt Harzgerode, Friedhofssatzung
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**Anlage 2
zur Friedhofssatzung der Stadt Harzgerode**
- Übersicht der Grabarten auf den städtischen Friedhöfen -
| Grabart | Harzgerode | Dankerode | Güntersberge | Königerode | Neudorf | Schielo | Siptenfelde |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Einzelgrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Doppelgrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Kindergrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Familiengrab | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| Urnenreihengrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Urnendoppelgrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Urnenwahlgrab | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Urnengemeinschaftsanlage anonym | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Urnengemeinschaftsanlage halbanonym | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
| Sonderfeld Urne mit Platte | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein | Ja | Nein |
| Amerikanisches Urnendoppelgrab | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| Amerikanisches Urnenwahlgrab | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |
| Baumgrabstätte | Ja | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein | Nein |