🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar
Aufgrund der §§ 10, 58 und 110 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Stadt Goslar in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – A l l g e m e i n e s
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes decken.
§ 2 – G e b ü h r e n p f l i c h t i g e
(1) Gebührenpflichtig sind Auftraggeber und Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – G e b ü h r e n s ä t z e
- 1. Grabnutzungsgebühren
Durch die Grabnutzungsgebühr gilt auch die laufende Unterhaltung aller städtischen Friedhofsanlagen für die Dauer der Nutzungszeit als abgegolten.
Friedhof Feldstraße
€ Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker
€ Friedhof Jerstedt
€ Friedhof Hahnenklee
€ Grabnutzungsgebühren 1.0 Erdbestattungen 1.01 Reihengrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 5 m²
980,--
980,--
980,--
980,--
1.02 Reihengrabstelle kurz Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m²
705,--
705,--
1.03 Reihengrabstelle kurz ohne Pflegeverpflichtung Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m²
1.260,--
1.260,--
1.04 Reihengrabstelle Kind Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 3 m²
588,--
588,--
588,--
588,--
588,-- 1.05 Partnergrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m²
1.680,--
1.680,--
1.680,--
1.680,--
1.680,-- 1.06 Familiengrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m²
1.960,--
1.960,--
1.960,--
1.960,--
1.960,-- 1.07 Reihengrabstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 5 m²
1.538,--
1.08 Partnergrabstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m²
2.110--
1.09 Grabstätte für Frühgeborene Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m²
266,--
Friedhof Feldstraße
€ Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker
€ Friedhof Jerstedt
€ Friedhof Hahnenklee
€ 1.2 Urnengrabstellen 1.21 Urnenreihenstelle I Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m²
498,--
498,--
498,--
498,--
1.22 Urnenreihenstelle ohne Pflegeverpflichtung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m²
780,--
780,--
780,--
780,--
780,-- 1.23 Urnenreihenstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m²
1.195,--
1.195,--
1.24 Urnen-Partnergrabstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 10 m²
1.568,--
1.25 Urnenfamilienstelle I Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 5 m²
1.306,--
1.306,--
1.306,--
1.306,--
1.306,-- 1.26 Urnenfamilienstelle II Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 7,5 m²
1.730,--
1.730,--
1.730,--
1.730,--
1.730,-- 1.27 Urnengemeinschaftsgrab Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 3 m²
1.568,--
1.568,--
1.28 Urnenbeistellung in erhaltungswürdigen Grabstellen Nutzungszeit 15 Jahre
1.120,--
- 2. Bestattungsgebühren
Durch die Bestattungsgebühr gelten die folgenden Leistungen als abgegolten:
Öffnen und Schließen des Grabes, Bereitstellen des Bahrwagens, Abdecken des Erdaus-hubes an der Grabstelle, Abräumen der Kränze und Einebnen der Grabstelle.
Friedhof Feldstraße
€ Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker
€ Friedhof Jerstedt
€ Friedhof Hahnenklee
€ Bestattungsgebühren 2.0 Erdbestattungen 2.01 Reihengrabstelle 470,-- 470,-- 470,-- 470,--
2.02 Kinder bis zum 5. Lebensjahr in Reihengrabstelle
200,--
200,--
200,--
200,--
200,-- 2.03 Partnergrabstelle 530,-- 530,-- 530,-- 530,-- 530,-- 2.04 Familiengrabstelle 670,-- 670,-- 670,-- 670,-- 670,--
2.1 Urnenbestattungen 2.1 Beisetzung einer Urne in einer dafür zugelassenen Grabstelle
210,--
210,--
210,--
210,--
210,--
- 3. Sonstige Gebühren Gültig für alle Bestattungen auf allen städtischen Friedhöfen der Stadt Goslar
- 3.0. Verlängerung der Nutzungszeiten bei Familiengrabstellen /Partnergrabstätten Die Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt tagesgenau bezogen auf den Zeitpunkt des Ersterwerbs.
a) Erdgrabstellen
Verlängerungszeitraum
Partner-Grabstelle €
Partnergrabstelle naturnah €
Familiengrabstelle € 1 Jahr 56,-- 70,33 65,33 5 Jahre 280,-- 351,67 326,67 10 Jahre 560,-- 703,33 653,33 20 Jahre 1.120,-- 1.406,67 1.306,67 30 Jahre 1.680,-- 2.110,-- 1.960,--
b) Urnengrabstellen
Verlängerungszeitraum
Urnenfamilien-Grabstelle I € Partner-Urnengrabstelle naturnah €
Urnenfamilien-grabstelle II € 1 Jahr 65,30 78,40 86,50 5 Jahre 326,50 392,-- 432,50 10 Jahre 653,-- 784,-- 865,-- 20 Jahre 1.306,-- 1.568,-- 1.730,--
- 3.1. Umbettungen
3.11 Ausgrabung von Urnen im Rahmen einer Umbettung auf Friedhöfe außerhalb der Stadt Goslar.............. 160,-- € 3.12 Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen im Rahmen einer Umbettung innerhalb der Friedhöfe der Stadt Goslar .................................................... 240,-- € 3.13 Aufsicht und Mitarbeit bei Ausgrabung einer Erd-bestattung............................................................. 370,-- € 3.14 Bei Wiederbestattung in Goslar (mit Ausnahme der Umbettung gem. 3.12) ist die übliche Bestattungs-gebühr (Nr.2) zu zahlen.
- 3.2. Aufbewahren von Leichen vor der Überführung nach außerhalb je Tag...................................................... 22,-- €
- 3.3. Benutzung der Kapelle incl. der Heizung in den Wintermonaten sowie die Benutzung der Leichen- zelle und Läuten der Friedhofsglocken.................... 135,-- €
- 3.4. Bereitstellen zum Öffnen des Sarges auf Wunsch einer/eines Angehörigen der/des Verstorbenen - nur während der Dienstzeit - .......................................................... 22,-- €
- 3.5. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen
3.51 Grabplatte pro Stein................................................ 65,-- € 3.52 Grabmal auf Reihen-, Familien- und Kindergrab sowie Partnergrabstätten pro Stein ..................................... 165,-- € 3.53 Genehmigung zur Errichtung von Grabeinfassungen 65,-- €
- 3.6. Besonderer Aufwand beim Bereitstellen und Öffnen des Sarges (§ 2 Ziff. 3.4 ) und Sonderwünsche hinsichtlich der Ausschmückung der Kapelle, des Vorraumes und der Grabstelle bedürfen einer privatrechtlichen Vereinbarung und sind entsprechend zu vergüten.
- 3.7. Allgemeine Verwaltungsgebühren
- 3.7.1. Erwerb Reihengrabstelle 40,50 €
- 3.7.2. Erwerb Familiengrabstelle / Partnergrabstätte ........ 80,50 €
- 3.7.3. Verlängerung oder Änderung von Nutzungsrechten Vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten.................. 40,50 €
- 3.7.4. Durchführung Bestattung ........................................ 40,50 €
- 3.7.5. Kapellennutzung ohne anschließende Bestattung . 40,50 €
- 3.7.6. Bearbeitung Ausgrabungs-/Umbettungsantrag ............ 65,-- €
- 3.7.7. Schriftliche Auskünfte (über 1 Std. Arbeitszeit) ......... 40,50 €
- 3.7.8. Schriftliche Auskünfte (o,5 - 1 Std. Arbeitszeit) .......... 22,-- €
- 3.7.9. Schriftliche Auskünfte ( bis 0,5 Std. Arbeitszeit) .......... 11,-- € 3.7.10 Genehmigung gewerbl. Tätigkeit .(2Jahre gültig)........ 40,50 € 3.7.11 Genehmigung Befahren der Friedhöfe mit Kfz (einmaliges Befahren) je Kfz......................................... 15,-- € 3.7.12 Genehmigung Befahren der Friedhöfe mit Kfz (ganzjähriges Befahren) je Kfz .(2 Jahre gültig) ........ 65.-- €
§ 4 – E n t s t e h e n u n d F ä l l i g k e i t d e r G e b ü h r
Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die jeweilige Leistung beantragt bzw. die Amtshandlung veranlasst worden ist. Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung innerhalb eines Monats fällig. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.
§ 5 – R e c h t s b e h e l f
Gegen die Heranziehung zu Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goslar einzulegen.
§ 6 – I n k r a f t t r e t e n
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 22.12.2015 außer Kraft. Die Gültigkeit dieser Satzung ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 10 Jahre begrenzt.
Goslar, den 19.12.2017
S T A D T G O S L A R
Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Ordnungs-Nr. : 7/1 Stadt Goslar Satzungzur Regelung der Friedhofsordnungin der Stadt Goslar (Friedhofssatzung) vom 23.03.2021
Satzung zur Regelung der Friedhofsordnung in der Stadt Goslar (FriedhofssatEung) Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. 12. 2010 (Nds. GVBL, S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15.07.2020 (Nds. GVBI., S. 244) und des § 13a des Niedersächsischen Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) vom
- 08. 12.2005 (Nds. GVBI. S. 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. 06.2018 (Nds. GVBI. S. 117), hat der Rat der Stadt Goslar in seiner Sitzung am 23. 03.2021 folgende Satzungbeschlossen Inhaltsverzeichnisl. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN SEITE §1 GELTUNGSBEREICH §2 FRIEDHOFSZWECK §3 BESTATTUNGSBEZIRKE § 4 SCHLIEßUNG UND ENTWIDMUNG II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN §5 ÖFFNUNGSZEITEN §6 VERHALTEN AUF DEM FRIEDHOF §7 GEWERBEBETRIEBE III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN §8 ALLGEMEINES §9 BESCHAFFENHEIT VON SÄRGEN §10 AUSHEBEN DER GRÄBER §11 RUHEZEIT §12 UMBETTUNGEN IV. GRABSTÄTTEN §13 ALLGEMEINES........................................................................................................... §14 REIHENGRABSTÄTTEN § 15 PARTNERGRABSTÄTTEN ............................................................................................ §16 FAMILIENGRABSTÄTTEN............................................................................................. § 17 BEISETZUNG VON ASCHEN ........................................................................................ §18 GEMEINSCHAFTSGRABSTÄTTEN................................................................................. §19 EHRENGRABSTÄTTEN................................................................................................ V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 20 ALLGEMEINE GESTALTUNGSGRUNDSÄTZE.................................................................. § 21 WAHLMÖGLICHKEIT VI. GRABMALE §22 ABTEILUNGEN OHNE BESONDERE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN §23 ABTEILUNGEN MIT BESONDEREN GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN §24 ZUSTIMMUNGSERFORDERNIS..................................................................................... §25 ANLIEFERUNG........................................................................................................... §26 STANDSICHERHEIT DER GRABMALE............................................................................ §27 UNTERHALTUNG §28 ENTFERNUNG........................................................................................................... VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN §29 ALLGEMEINES § 30 ABTEILUNGEN OHNE BESONDERE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN § 31 ABTEILUNGEN MIT BESONDEREN GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN §32 VERNACHLÄSSIGUNG................................................................................................ VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN § 33 BENUTZUNG DER LEICHENHALLE §34 TRAUERFEIERN......................................................................................................... IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN §35 ALTE RECHTE........................................................................................................... §36 HAFTUNG ................................................................................................................. §37 GEBÜHREN............................................................................................................... §38 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ......................................................................................... §39 INKRAFTTRETEN X HILFEN, AUSKÜNFTE LAGEPLANE FriedhofFeldstraße (alter Teil) FhedhofFeldstraße (neuer Teil) Lageplan FnedhofHildesheimer Straße FriedhofHahnenklee.................................................................................................... FriedhofJerstedt.......................................................................................................... FhedhofOker............................................................................................................... AUSKÜNFTE - ZUSTÄNDIGKEITEN Postanschrift-Kommunikation Auskünfte/Zuständigkeiten.......................................................................................... l. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Goslar gelegenen und von ihrverwalteten Friedhöfe. §2 Friedhofszweck (1) Das Bestattung swesen mit seinen Friedhöfen stellt eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goslar dar. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerder Stadt Goslar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstättebesaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhöfe dienen darüber hinaus als Grünanlagen der Erholungsvorsorge der Bevölkerung. (3) Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen auf städtischen oder dafürzugelassenen Friedhöfen bestattet werden. (4) Die Wahl des Friedhofes ist mit Einschränkung der Regelung des § 3 möglich. §3 Bestattungsbezirke (1) Der Stadtteil Hahnenklee bildet einen eigenen Bestattungsbezirk (2) Alle übrigen städtischen Friedhöfe unterliegen keinen Bestattungsbezirken. (3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletztihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn diesgewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte besteht. §4 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeitweiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweilsöffentlich bekanntzu machen. Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstelle, Partnergrabstelle oder Urnenfamiliengrabstelle werden bei Kenntnis deren Aufenthaltsüber die Maßnahme schriftlich informiert
(3) Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sindsie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen deroder des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten, Partnergrabstätten und Umenfamiliengrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (4) Die Stadt Goslar kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen. (5) Die Stadt Goslar kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die oder den Nutzungsberechtigten möglich. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Goslar aufihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Goslar kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen derWürde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen. Eltern haften fürihre Kinder. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Diensteanzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier erforderlich und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und nicht als Weg dienende Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Stadt Goslar kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofsund der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit durch Friedhofsnutzende wird geduldet. Die Haftung für diese Nutzung obliegt ausschließlichden Friedhofsnutzenden. Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung verbundene Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 8 Tage vorheranzumelden.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfender vorherigen Zulassung durch die Stadt Goslar, welche den Umfang dieser Tätigkeitenfestlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügenundc) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweisauszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonalauf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre zu erneuern. (4) Dem Zulassungsantrag ist eine Auflistung aller zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeugebeizufügen. In der Auflistung sind alle fahrzeugtypischen Daten, wie das amtliche Kennzeichen, die Maße und das Gesamtgewicht, aufzuführen. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Goslar festgesetzten Öffnungszeitendurchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeitdes Friedhofes, spätestens jedoch um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sindgewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfennur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfenauf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfegereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweisenicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Goslar die Zulassung auf Zeit oder auf Dauerentziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten bei der Stadt Goslar einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Goslaranzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Artder Beisetzung festzulegen, die Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen. (2) Die Stadt Goslar setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherungbestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigenin einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet. (4) Erdbestattungen sind nur in Särgen zulässig. Verstorbene muslimischen Glaubenskönnen auf dem muslimischen Gräberfeld des Friedhofs Feldstraße sarglos im Leinentuch beigesetzt werden.
§ 9 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus leicht abbaubarem Material bestehen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Stoffe verwendet werden, dieschädliche Auswirkungen auf das Grundwasser haben könnten. Tropische Holzarten sindnicht zu verwenden. (3) Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In die Erdebeizusetzende Überumen, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Materialbestehen.
(4) Die Särge sollen für erwachsene Verstorbene höchstens 2, 10m lang. 0,70m hoch und im Mittelmaß 0,70m breit sein. Särge für Personen bis zum 2. Lebensjahr 1,20m lang, 0,50m hoch und 0.60m breit. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Goslar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Drittenausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel gemessen biszur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0, 50m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Bestattung entfernen zulassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehördurch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Goslar gelten folgende Ruhefristen:
a) Erdbestattung von Personen ab 5 Jahrenb) Erdbestattung von Personen unter 5 Jahrenc) Bestattung von Urnen 30 Jahre, 20 Jahre, 20 Jahre. (2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbestattung in derselben Grabstelle erfolgen.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Zustimmungkann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalbdes Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Umenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig.
§ 4 Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung der Stadt Goslarauch in belegte Grabstätten aller Art umgebettetwerden.
(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der bei der Friedhofsverwaltung eingetragene Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Absatz 1 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegenin Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabung von Urnen führtdie Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatzfür die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarfeiner behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten,
b) Partnergrabstätten, c) Familiengrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenfamiliengrabstätten, f) Gemeinschaftsgrabstätten,
g) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Familiengrabstätten, an Urnenfamiliengrabstätten, an Gemeinschaftsgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Bei teilbelegten Grabanlagen, die mehr als 2 Grabstellen umfassen, können freie Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung unter Verzicht auf das dortige Nutzungsrecht zur Erhaltung des Grabstättenensembles durch die Nutzungsberechtigtenweiterhin ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden, solange auf denbetreffenden Friedhöfen genügend Bestattungsflächen zur Verfügung stehen.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt underst im Todesfälle zur Verfügung gestellt werden. (2) Es werden eingerichteta) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen könnenbei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Zusätzlich zu einer Erdbestattung kann eine Asche beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Urne gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe c) gewährleistet ist. (5) Bei Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6 kann keine Aschezusätzlich beigesetzt werden. Die Nutzung beschränkt sich auf eine Erdbestattung. (6) Die Nutzungszeit für Reihengrabstellen beträgt 30 Jahre. Reihengrabstellen mitreduzierter Nutzungszeit werden auf einen Zeitraum von 15 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekanntgemacht. (8) Bei Reihengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung in Rasenfeldern ist jegliche Bepflanzunguntersagt. Das Aufstellen von Gestecken ist nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März gestattet. Außerhalb dieses Zeitraumes aufgestellte Gesteckewerden entschädigungslos durch die Stadt Goslar entfernt. (9) Reihengrabstellen in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Fried hofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, um ein möglichstnaturbelassenes und natürliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird daher nur in der Zeit der Vegetationsruhe November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis aber entschädigungslos entfernt.
§ 15 – Partnergrabstätten
(1) Partnergrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmtwird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließunggemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nurauf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht ist auf die tatsächliche Belegung beschränkt. Das Nutzungsrecht aufdie noch nicht belegte zweite Stelle wird zugesichert, es wird jedoch erst im Belegungsfalle wirksam und kostenpflichtig. Die oder der Nutzungsberechtigte hat im Sinne einer Pflegepatenschaft die unbelegte zweite Stelle zu übernehmen und einegärtnerische Herrichtung und Pflege der ungenutzten Grabfläche entsprechend den §§ 22, 23 u. 29 bis 31 vorzunehmen. Hierdurch wird bis zur Belegung dieser Stelle vonder Erhebung einer Nutzungsgebühr für diese Grabstelle abgesehen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung kann keine Wiederbelegung erfolgen. Eine Wiederbelegung setzt den Neuerwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte voraus. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber fürden Fall ihres oder seines Ablebens seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht verträglich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtan die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrechtunverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Jede Änderung desbeurkundeten Nutzungsrechtes ist grundsätzlich schriftlich bei der Friedhofsverwaltungzu veranlassen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls sie oder er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für den Zeitraum von 6 Monaten hingewiesen. (9) Die Beisetzung von Aschen oder Beistellung von Urnen ist auf Partnergrabstätten nichtmöglich. (10) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Belegung zurückgegebenwerden. (11)Partnergrabstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichstnaturbelassenes und natürliche Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird daher nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis Märzgeduldet, bei betrieblicher Erfordernis werden diese aber entschädigungslos entfernt.
§ 16 – Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage im Benehmen mitder Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. (2) Nutzungsrechte an Familiengrabstellen werden nur anlässlich eines Todesfalles odernach Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstätte möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nuteungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließunggemäß § 4 beabsichtigt ist. (4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einereinstelligen Familiengrabstätte können eine Erdbestattung und 2 Urnen beigesetztwerden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit für die erforderliche Ruhezeit ausreicht oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlängertworden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber fürden Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolgenden im Nutzungsrecht bestimmen undihnen das Nutzungsrecht durch verträglich übertragen. Wird bis zum Ableben der Erwerbenden keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die Personüber, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslarübernimmt. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. (9) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (10)Nutzungsberechtigte können Im gemäß der Regelungen dieser Satzung in der Familiengrabstätte beigesetzt werden. Sie entscheiden bei Eintritt eines Bestattungsfallesüber andere Beisetzungsarten sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. (11)Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht unbelegter Grabstätten ist in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.
§ 17 – Beisetzung von Aschen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenfamiliengrabstätten,
c) Urnen-Partnergrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen,
e) Urnengemeinschaftsanlagen. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ineiner Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche beigesetzt werden. (2) (3) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mitder Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer einstelligen Urnenfamiliengrabstätte können maximal 4 Aschen beigesetzt werden. (4) Urnenfamiliengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Urnenpartnergrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrechtfür die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberinoder dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenpartnergrabstätte können maximal 2 Aschen beigesetzt werden. (6) Urnen-Partnergrabstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichstnaturbelassenes und natürliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird daher nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis Märzgeduldet, bei betrieblicher Erfordernis jedoch entschädigungslos entfernt. (7) Soweit in dieser Satzung nicht gesondert geregelt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 18 – Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind historische oder neu errichtete Grabanlagen in alleiniger Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzung, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist untersagt. (2) Gemeinschaftsgrabstätten in historischen Grabanlagen können generell nur zur Beisetzung von Aschen beansprucht werden. (3) In Gemeinschaftsgrabstätten können Aschen anonym oder mit einer durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Kennzeichnung beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht beschränkt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstättefür eine Bestattung zu nutzen, ein Wiedererwerb dieses Nutzungsrechtes ist nur inhistorischen Grabanlagen möglich. (5) Mit der Nutzungsgebühr ist die Grabpflege durch die Stadt Goslar oder von ihrbeauftragte Dritte auf die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren abgegolten.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich der Stadt Goslar. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der nachfolgend in den §§ 22, 23 und 29 bis 31 aufgeführten Gestaltungsvorgaben so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 21 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschrifteneingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilungohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilungohne Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Friedhof Feldstraße: Feld 65 und 68,
b) im Sinne einer besonderen Gestaltungsvorschrift ist das Einfassen mit Stein sowiejegliche Bekiesung von Grabstellen auf dem Friedhof Feldstraße untersagt. (5) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmung für Abteilungenmit besonderen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte ohnebesondere Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof der Stadt Goslarzugemutet werden kann. VI. Grabmale
§ 22 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Regelungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen ab Erdoberkante gemessen und mit folgenden Mindeststärken zulässig:
a) Reihengrab 1,00m hoch 0,60m breit 12cm starkb) Familiengrabstätte (einstellig) 1,20m hoch 0,60m breit 12cm starkc) Familiengrabstätte(doppelstellig) 1,20m hoch 1,20m breit 12cm starkd) Urnenreihengrabstätte 0,70m hoch 0,50m breit 10cm starke) Urnenfamiliengrabstätte 0,70m hoch 0,60m breit 10cm stark Bei liegenden Platten muss ein Grenzabstand zur Nachbargrabstätte von mindestens 30cm Breite verbleiben. Die Platten dürfen höchstens 50% des Einzelgrabes abdecken. Eine zusammenhängende Platte bei mehrstelligen Grabstätten ist nicht gestattet. (3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeißeln. (4) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmalszulässig. (5) Hölzerne Grabmale sind grundsätzlich aus einheimischen Holzarten mit mindestens 8cm Stärke zu fertigen. Das Holz darf nur mit Dünnschichtlasuren oder ähnlichen Produktenbehandelt sein, die keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebungerhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen mit Ausnahme von Findlingen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe angemessene Fläche einnehmendürfen,
c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. In den Steineingeschlagene Blei- oder aufgesetzte Bronzeschriften sind zulässig, ebenso Steinfarben mit Ausnahme von Gold und Silber,
d) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockelhaben,
e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht ausgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs,- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. (4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Grabmale stehend Reihengräber Familiengrabstätte Einzelstelle Doppelstelle Partnergrabstätte Fläche 0,30 - 0, 60m2 0, 35 - 0, 70m2 0, 70-1, 20m2 0, 70 -1, 20m2 max. Höhe 1, 00m 1,40m 1,60m 1,60mmax. Breite 0, 60m 0, 60m 1,60m 1,60m Stärke 0, 12mab 0, 14mab 0, 14mab 0, 14m Bei mehr als 2 Grabstellen kann sich die Ansichtsfläche des Grabmals um 0, 15m2 vergrößern, jedoch nicht mehr als 10% an Höhe und Breite des Doppelstellenmaßes. Fläche Urnenreihengrabstätte 0,20 - 0, 35m Urnenfamiliengrabstätte 0, 35 - 0, 50m: max. Höhe max. Breite Stärke 0,70m 0,50m ab 0, 12m 0,60-1, 00m 0,60m ab 0, 12m Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte Die maximale Stärke des stehenden Steines darf das Maß der Standfuge nicht stärkerals breit überschreiten. Grabmale liegend Reihengräber Familiengrabstätte Partnergrabstätte Fläche 0, 20m2 max. Höhe max. Breite Stärke 0,50m 0,40m 0, 12m 0, 30m2 Urnenreihengrabstätte 0, 16m2 Urnenfamiliengrabstätte 0, 25m2 0,60m 0,40m 0, 50m 0, 50m 0,40m 0, 50m 0, 12mab 0, 10mab 0, 10m Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte (6) Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden. (7) Werden auf den bezeichneten Grabstätten sowohl stehende als auch liegende Grabmalegesetzt, dürfen die Ansichtsflächen beider Grabmalarten insgesamt die festgelegte Größe nicht übersteigen. (8) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeißeln. (9) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmaleszulässig.
§ 24 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigungoder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmalesind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 25cm x 30cm sind. Die Anträge sinddurch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellenden haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabedes Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlichist,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlichist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstelleneines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfallsder vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzungverwendet werden.
§ 25 – An liefern n g
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.
§ 26 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regelndes Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren undso zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Goslar gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierungdurchgeführt worden ist.
§ 27 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilendavon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Stadt Goslar auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Stadt Goslar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzendenangemessenen Frist beseitigt, ist die diese berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teiledavon zu entfernen. Die Stadt Goslar ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schadenhaftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderungderartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 28 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Goslar von der Grabstätte entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die oder der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinnevon § 24 schriftlich ihr oder sein Einverständnis erklärt hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Partner- oder Familien- und Urnenfamiliengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigebauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagenzu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos indas Eigentum der Stadt Goslar über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagenschriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung odervon ihr beauftragten Dritten nach Entzug des Nutzungsrechtes oder vor Ende der Nutzungszeit abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmaleeinen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kostenentfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Regelungen des § 20 hergerichtetund dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulegen. § 7 Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanztwerden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Nutzungsberechtigteverantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damiteinen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Stadt Goslar kann im Rahmen des Friedhofszwecks nach vorheriger Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigtendie Hemchtung und die Pflege übernehmen oder allgemeine Eingriffe in die Grabstellevornehmen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Partnergrabstätten, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Goslar. (7) Die Verwendung von Mineraldünger und Torf sollte unterbleiben, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. Ausnahmen kanndie Friedhofsverwaltung bei Nachweis der Umweltverträglichkeit des verwendeten Produktes und der fachlichen Eignung derAnwenderin oder des Anwenders genehmigen, soweit zwingende Gründe vorliegen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die nichtan der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernenoder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommensind Grabvasen und Markierungszeichen. (9) Auf allen Grabstätten des Friedhofs Feldstraße ist die Bekiesung untersagt. Auf denübrigen Friedhöfen ist eine Bekiesung entsprechend der Materialvorgabe der Friedhofsverwaltung zulässig. (10) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische Eigenart in bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Oker und Hahnenklee bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (11) Die Aufstellung von Blumenschalen und sonstigem Grabschmuck hat auf der für diegärtnerische Herrichtung der Grabstelle vorgesehenen Grabfläche zu erfolgen, die Wegesind grundsätzlich freizuhalten. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, störende Gegenstände entschädigungslos zu entfernen.
§ 30 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 20 folgenden Anforderungen: (1) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchem,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder Ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
d) das Aufstellen einer beweglichen Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (2) Die Einfassung von Grabstätten mit Hecken ist nach Maßgabe und Genehmigung durchdie Friedhofsverwaltung zulässig. (3) Bei Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften stehen in der Regel für die Bepflanzung folgende Beetgrößen zur Verfügung: Länge Breitea) Reihengräber für Erdbestattungenb) Familiengräber für Erdbestattungenc) Partnergrabstättend) Kindergräbere) Urnenreihengrabstätteg) Urnenfamiliengrabstätte 1,80m 0, 80m 2,25m 1,25m 2,25m 2, 50mnach besonderer Angabe 0,80m 0, 80m 1, 00m 1,00m (4) Zwischen den Familiengrabstätten und Partnergrabstätten werden Steinplattenzugelassen. (5) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische, traditionelle Eigenart in hierfür bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Hildesheimer Straße, Jerstedt, Oker und Hahnenklee zulässig. (6) Die Einfassung ist innerhalb der zur gärtnerischen Herrichtung vorhandenen, gestaltbaren Beetgröße zu erstellen; das Außenmaß darf die Beetgröße gem. § 30 Absatz 3 nicht überschreiten.
§ 31 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind zu den Bestimmungen der §§ 20, 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 weitere Anforderungen bindend: (1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Die Pflanzbeete haben in der Regel folgende Größen: Erdbestattungen Länge Breitea) Reihengräber 1,80mb) Familiengräber 2,25mc) Partnergrabstätten 2,25m 0, 80m 1,25m 2, 50m Urnenbestattungend) Reihengräbere) Familiengräber 0, 80m 1, 00m 0,80m 1,00m (3) Bei Verzicht auf Bepflanzung müssen die Beete mit Rasen angesät werden, der Rasenschnitt hat durch die oder den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. (4) Pflanzbeete sind ohne Hügel flach anzulegen. Im ersten Jahr vor der Pflanzung kannbis zu 15cm hoch gehügelt werden. (5) Die Familiengrabstätten sind an den Seiten mit 25 - 30cm breiten Natursteinplatten nach Angabe der Friedhofsverwaltung abzugrenzen. (6) Die Pflanzbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie beispielsweise Efeu, Immergrün oder Einjahrblühern bepflanzt werden.
§ 32 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Goslar die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis nach Ablauf dergenannten Frist unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung (3)
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen,
b) Grabmale und sonstige bauliche Einrichtungen beseitigen lassen. (2) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Goslar in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigtenoch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese oder dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hatnoch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis mit einer Frist von 4 Wochen auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) Im Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld auf die für ihnmaßgebenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 sowie im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 hinzuweisen. (6) Ordnungswidriger Grabschmuck im Sinne des § 29 Absatz 8 wird durch die Friedhofsverwaltung sofort entfernt. Sofern die oder der Verantwortliche ohnebesonderen Aufwand zu ermitteln ist, soll eine Benachrichtigung erfolgen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nurmit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sindspätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültigzu schließen.
§ 34 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum wie der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelleabgehalten werden. (2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagtwerden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelittenhat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Anonyme Bestattungsfeiern enden mit der Trauerfeier im dafür gewählten Raum, dem Begräbnis kann nicht beigewohnt werden. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Musikinstrumente in den Fried hofskapellen dürfengrundsätzlich nur von den zugelassenen Musikerinnen und Musikern gespielt werden. IX. Seh l uss Vorschriften
§ 35 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Goslar bei Inkrafttreten dieser Satzung bereitsverfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 36 – Haftung
Die Stadt Goslar haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiereentstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Goslar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 37 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt Goslar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten. (2) Bei der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren werden folgende Bruttograbflächenzugrunde gelegt:
a) Erdreihengrabstelleb) Reihengrabstelle Kindc) Partnergrabstelled) Familiengrabstellee) Urnenreihenstellef) Urnenfamilienstelle 1
g) Urnenfamilienstelle 2
h) Urnengemeinschaftsgrab 5m2 3m2 10m2 10m2 3m2 5m2 7, 5m2 3m2 Die Bruttograbfläche ergibt sich aus dem Quotienten der Fläche des gesamten Grabfeldeseinschließlich der Rahmenpflanzung und Wege sowie der Zahl der dort bereitgestellten Grabstellen. Sie ist nicht identisch mit der später herzurichtenden und zu pflegendengärtnerischen Grabfläche.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 5 bis 9, 22 bis 34 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 geahndet werden. (2) Wird eine durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gebotene Handlungunterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme vonder Stadt Goslar ausgeführt werden.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom
- 22. 12. 2015 außer Kraft. Gosl »eister X Hilfen, Auskünfte Lagepläne Friedhof Feldstraße (alter Teil) l . o» Äd 2? 2&Ä ^ Bundesstraße 4l ^ ^ 2<0 B3 6 W H 10 ^ _A J Hubertusweg . t? ^ m f S3 1 -52 / 51 / i"/ / i«> / Friedhof Feldstraße (neuer Teil) §l .l ? !. <'"\ l ? ^ £ Bebauung Krugwiese Lageplan Friedhof Hildesheimer Straße K.atho.liwhw VI, Friedhof \^ von-Garßen. Straßeir"^ -l Friedhof Hahnenklee Feld 4 N Feld l Feld 2 n Feld5 Feld 2 // < Feld 3 FriedhofJerstedt Feld 6 s NÄ * EeIdS Feld 4 'ndenGarriingerT Feld 3 Reldl Fteld % Friedhof Oker Kirchhofslrattex Auskünfte - Zuständigkeiten Postanschrift-Kommunikation Stadt Goslar Betriebshof Goslar Postfach 2569 38615Goslar Standort der Friedhofsverwaltung: Feldstraße 52 IeL (05321) 39 41 10 Fa^: (05321) 39 41 29 E-Mail: Bestattungswesen@goslar. de Auskünfte / Zustand ig keitena) Verwaltung Grabmale, sonstige Anträge / Genehmigungen Bestattungswesen, Rechnungswesen Friedhofb) Betrieb Friedhöfe Feldstraße und Oker Friedhof Hildesheimer Straße Friedhöfe Hahnenklee und Jerstedt Ansprechpartner Herr Hoffmann Frau Fiedler Herr Malzahn Herr Giesecke Herr Hoffmann Telefon-Nr 3941 11 3941 10 3941 10 26217 39 41 11
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Goslar, Stadt
Impressum: Herausgeber: Stadt Goslar - Die Oberbürgermeisterin, Charley-Jacob-Straße 3, 38640 Goslar Verantwortlich für den Inhalte: Oberbürgermeisterin Urte Schwerdtner Kontakt: [email protected], 05321-704-0, www.goslar.de
Nr. 6
Jahrgang 2025
Goslar, 04.04.2025
INHALT
Bekanntmachung Seite Gebührenordnung für das Stadtarchiv Goslar vom 01.04.2025
Satzung der Stadt Goslar für die Bücherei Vienenburg vom 01.04.2025
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 01.04.2025 Amtsblatt für die Stadt Goslar
Ordnungs-Nr.: 7/0
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar (Friedhofsgebührensatzung)
vom 01.04.2025
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl., S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3) und der §§ 1, 2, 4, und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds.GVBl. S. 121), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) sowie des § 13a des Niedersächsischen Gesetztes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Nds. BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), hat der Rat der Stadt Goslar in seiner Sitzung am 01.04.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen.
Artikel I
Die Satzung zur Regelung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.09.2020 wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird ergänzt:
Friedhof Feldstraße
€ Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker
€ Friedhof Jerstedt
€ Friedhof Hahnenklee
€ 1.29 Urnen-Partnergrabstelle im Urnengrabsystem Nutzungszeit 20 Jahre ohne Pflegeverpflichtung
1.700,00
§ 3 Absatz 3b wird ergänzt:
Verlängerungszeitraum
Urnen-Partnergrabstelle im Urnengrabsystem € 1 Jahr 85,00 5 Jahre 425,00 10 Jahre 850,00 20 Jahre 1.700,00
Artikel II
Diese Satzung tritt am 02.04.2025 in Kraft.
Goslar, 01.04.2025
Stadt Goslar
Urte Schwerdtner Oberbürgermeisterin