Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 18.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 636,00 € Pos. 1.1 Reihengrabstelle |
| Sargwahlgrab | 636,00 € Pos. 2.1 Wahlgrabstelle |
| Urnenreihengrab | 403,00 € Pos. 4. Urnenreihengrabstelle |
| Urnenwahlgrab | 719,00 € Pos. 5.1 (2-bettig); 4-bettig: 1.351,00 € |
| Urnengrab anonym | 513,00 € Pos. 6. Anonyme Urnengrabstelle |
| Baumbestattung | 1.180,00 € Pos. 8. Urnenerdröhre unter Bäumen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Erstmalige Belegung/Beisetzung ist im Erwerb des Nutzungsrechts enthalten (§ 5 Abs. 1) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten (nur Friedhofskapelle aufgeführt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Samtgemeinde Boldecker Land (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Boldecker Land in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Samtgemeinde Boldecker Land betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. (2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführrt sind, erhebt die Samtgemeinde Boldecker Land Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
- 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlangert hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. (2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde. (3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Belegung/Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Belegung/Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer
| Sarggrabstellen: | |||
|---|---|---|---|
| 1.1 | Reihengrabstelle | 25 Jahre Ruhezeit | 636,00 € |
| 1.1 a) | Verlängerung zu 1.1 | je 1 Jahr | 25,46 € |
| (einmalig für 5 Jahre möglich) | |||
| 1.2 | Kinderreihengrabstelle | 25 Jahre Ruhezeit | 559,00 € |
| 1.2 a) | Verlängerung zu 1.2 | je 1 Jahr | 22,38 € |
| 2.1 | Wahlgrabstelle | 25 Jahre Ruhezeit | 636,00 € |
| 2.1 a) | Verlängerung zu 2.1 | je 1 Jahr | 25,46 € |
| 2.2 | Doppelwahlgrabstelle | 25 Jahre Ruhezeit | 1.393,00 € |
| (beinhaltet bis zu 2 Belegungen) | |||
| 2.2 a) | Verlängerung zu 2.2 | je 1 Jahr | 55,74 € |
| 3.1 | Rasengrabstelle | 25 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 1.602,00 € |
| 3.1 a) | Verlängerung zu 3.1 | je 1 Jahr | 64,09 € |
| 3.2 | Doppelrasengrabstelle | 25 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 3.808,00 € |
| (beinhaltet bis zu 2 Belegungen) | |||
| 3.2 a) | Verlängerung zu 3.2 | je 1 Jahr | 152,34 € |
| Urnengrabstellen: | |||
| 4. | Urnenreihengrabstelle | 20 Jahre Ruhezeit | 403,00 € |
| 4. a) | Verlängerung zu 4. | je 1 Jahr | 20,19 € |
| 5.1 | Urnenwahlgrabstelle | 20 Jahre Ruhezeit | 719,00 € |
| 2-bettig (beinhaltet bis zu 2 Belegungen) | |||
| 5.1 a) | Verlängerung zu 5.1 | je 1 Jahr | 35,99 € |
| 5.2 | Urnenwahlgrabstelle | 20 Jahre Ruhezeit | 1.351,00 € |
|---|---|---|---|
| 4-bettig (beinhaltet bis zu 4 Belegungen) | |||
| 5.2 a) | Verlängerung zu 5.2 | je 1 Jahr | 67,58 € |
| 6. | Anonyme Urnengrabstelle | 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 513,00 € |
| 7.1 | Rasenreihengrab 1-bettig | 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 755,00 € |
| 7.1 a) | Verlängerung zu 7.1 | je 1 Jahr | 37,75 € |
| 7.2 | Rasenreihendoppelgrab | 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 1.070,00 € |
| 2-bettig (beinhaltet bis zu 2 Belegungen) | |||
| 7.2 a) | Verlängerung zu 7.2 | je 1 Jahr | 53,55 € |
| 8. | Urnenerdröhre unter Bäumen | 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 1.180,00 € |
| (beinhaltet bis zu 2 Belegungen) | |||
| 8.a) | Verlängerung zu 8. (zum Angleich der Ruhezeit) je Jahr | 59,04 € | |
| 9. | Urnenstele (teilanonym) | 20 Jahre Ruhezeit Gemeindepflege | 755,00 € |
| 10. | Zusätzliches Nutzungsrecht (Urne) auf bestehender Grabstelle | 315,00 € | |
| 20 Jahre Ruhezeit | |||
| 10. a) | Verlängerung zu 10. | je 1 Jahr | 15,80 € |
Umsatzsteuer
- 11. Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht in Höhe der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt gesetzlichen Grundlage
§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle
Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Benutzung einer Friedhofskapelle je Nutzung:
- 1. Kapellennutzung 258,00 €
§ 7 Verwaltungsgebühren
Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
- 1. Grabmalgenehmigung 83,00 €
- 2. Grabmalgenehmigung Kindergrab 55,00 €
§ 8 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe im Bereich der Samtgemeinde Boldecker Land“ vom 18.03.2016, außer Kraft.
Samtgemeinde Boldecker Land Weyhausen, den 19.12.2025
Patrick Rymas Samtgemeindebürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
der Samtgemeinde Boldecker Land
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Boldecker Land in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Bereich der Samtgemeinde Boldecker Land in den Mitgliedsgemeinden gelegenen Friedhöfe und Einrichtungen, die der Verwaltung der Samtgemeinde Boldecker Land unterstehen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Samtgemeinde Boldecker Land. Alle Friedhöfe gelten als eine Einrichtung im Sinne von § 5 Nds. Kommunalabgabengesetz. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des betreffenden Bestattungsbezirks sind. Die Bestattung auswärtiger Personen ist mit Zustimmung der Samtgemeinde Boldecker Land möglich. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist für den jeweiligen Bestattungsbezirk die zuständige Mitgliedsgemeinde zu hören.
(2) Die Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Boldecker Land bilden den jeweiligen Bestattungsbezirk.
§ 3
Ordnung auf den Friedhöfen
(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Kinder unter 10 Jahren dürfen diese nur in Begleitung Erwachsener und auf deren Verantwortung betreten.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
§ 4
Bestattungen
(1) Auf den Friedhöfen zu amtieren und Beerdigungen zu leiten obliegt in der Regel dem glaubensmäßig zuständigen Geistlichen. In Ausnahmefällen ist für kirchliche Begräbnisse der vom Verstorbenen bzw. den Angehörigen gewünschte Geistliche zugelassen. Dies ist im Benehmen mit dem zuständigen Ortsgeistlichen zu geschehen. Sofern eine nichtreligiöse Beerdigung vorgenommen werden soll ist eine entsprechende Zustimmung bei der Samtgemeinde Boldecker Land einzuholen. In jedem Fall sind Äußerungen verboten, die der Würde des Orts widersprechen.
§ 5
Einzelvorschriften
(1) Verboten ist auf den Friedhofen:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde
b) Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräte (z. B. Rollschuhe, Inlineskater) zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebende
c) Unbefugtes Abpflücken von Blumen oder Entfernen von Gegenständen auf Gräbern oder sonstigen Anlagen; dies ist Friedhofsdiebstahl bzw. Grabschändung und wird nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
f) Waren aller Art feilzubieten sowie gewerbliche Dienste anzubieten, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist
g) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen
h) sich unziemlich oder in einer der Wurde des Ortes verletzenden Weise zu verhalten
i) jegliche gewerbliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung zu verrichten
j) zu lärmen, zu speien und zu lagern
k) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken (2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens zwei Wochen vorher anzumelden.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen. (3) Die Zulassung erfolgt durch eine schriftliche Bewiligung. Diese Bewiligung wird in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und muss von dem/der Gewerbetreibenden spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewiligungszeitraums erneut beantragt werden. Die Bewiligung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursichen. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern und die Friedhofsbesucher nicht gefährden. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum und Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebende, die trot schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstoßen, kann die Samtgemeinde Boldecker Land die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Boldecker Land untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
§ 7
Anmeldung der Beerdigung
(1) Die Beisetzung darf erfolgen nach Vorlage der Sterbeurkunde oder einer Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesamts über die Beurkundung des Sterbefalls.
(2) Der mit der die Beerdigung durchführende Person vereinbarte Termin der Beerdigung ist der Samtgemeindeverwaltung zur Kenntnis zu geben.
§ 8
Ruhefrist
(1) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Sargbestattungen beträgt 25 Jahre.
§ 9
Friedhofskapellen und Aufbewahrungsräume
(1) Die Friedhofskapellen dieren zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Die Aufbewahrungsräume sind zur Aufnahme der Leichen bis zum Begräbnis bestimmt. Für die Benutzung und Reinigung dieser Einrichtungen wird eine Gebühr erhoben. (2) Die Kapellen konnen durch die Angehörigen ausgeschmück werden. Die Anmeldung auf Überführung einer Leiche hat bei der Samtgemeinde Boldecker Land zu erfolgen. Ein Zeitpunkt der Überführung ist mit ihr abzustimmen. Die Beförderung ist auf Kosten der Angehörigen durchzuführen. (3) Eine Wiederöffnung des Sargs darf nur mit Genehmigung der Samtgemeinde Boldecker Land und nur von einem von der Samtgemeinde Boldecker Land Beauftragten vorgenommen werden. Verboten ist die Wiederöffnung eines Sargs, wenn der Tod durch eine ansteckende Krankheit erfolgte. Der Sarg muss drei Stunden vor der Beerdigung wieder geschlossen sein.
§ 10
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge)dürfen hochstens 2,50 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Boldecker Land bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Boldecker Land bzw. der jeweiligen Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Rasenreihengrabstätten (Urnenbestattung) nur auf den Friedhöfen Barwedel, Bokensdorf und Osloß
f) Rasenreihengrabstätten (Erdbestattung)
g) Anonyme Urnenstätten
h) Kindergräber
i) Bestattung unter Bäumen in Urnenerdrohren nur auf den Friedhöfen Bokensdorf, Jembke, Osloß und Weyhausen
j) Urnengrabstätten in Stelen nur auf dem Friedhof Jembke.
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 12
Verbot des Ausmauerns einer Grabstätte
(1) Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten ist grundsätzlich untersagt.
§ 13
Reihengräber, Maße
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengraber für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 1,00 Meter x 1,50 Meter. Innenmaße der Gruft: 0,90 Meter breit, 1,50 Meter lang, Tiefe bis zur Oberkante des Sargs: mindestens 1,00 Meter.
b) Reihengraber für Erwachsene und Kinder vom Beginn des 11. Lebensjahres an: 1,00 Meter x 2,20 Meter. Innenmaße der Gruft: 0,90 Meter breit, 2,10 Meter lang, Tiefe bis zur Oberkante des Sargs: mindestens 1,00 Meter.
Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 Meter.
§ 14
Einteilung der Reihengräber
(1) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Grab sind nicht zulässig. Es kann jedoch die Bestattung von Müttern mit Neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kindern und die Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern unter 5 Jahren in einem Grab gestattet werden. Nutzungsrechte an Reihengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalls verliehen.
§ 15
Instandhaltungspflicht bei Reihengräbern
(1) Reihengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhe- und Nutzungsfrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet oder eingesät werden. Die Kosten für Einebnung und Einsäen werden den Nutzungsberechtigten ebenso in Rechnung gestellt wie die nachfolgenden Pflegemaßnahmen.
§ 16
Rückfallrecht bei Reihengräbern, Verlängerung des Nutzungsrechts
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist fallen die Reihengräber der Samtgemeinde Boldecker Land zum Zwecke der freien Nutzung wieder zu. Sie kann über die Grabstände anderweitig verfügen. Die Absicht wird durch Anbringen eines Hinweisschildes auf der Grabstände besteht gegeben. (2) Das Nutzungsrecht kann über die Ruhefrist hinaus auf besonderen Antrag einmalig für fünf Jahre verlangert werden.
§ 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, auf denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlasslich eines Todesfalls verliehen. (2) Mit Ablauf des Nutzungsrechts nach der letzten Bestattung ist eine einmalige Veränderung für fünf Jahre auf besonderen Antrag hin möglich. (3) Für Wahlgräber sind mindestens folgende Abmessungen vorgesehen:
- Einzelgrabstelle 1,00 Meter x 2,20 Meter
Doppelgrabstelle 2,50 Meter x 2,20 Meter
Hinsichtlich der Tiefe des Grabes und des Abstands zwischen den Grabstätten gelten die Vorschriften für Reihengräber gemäß § 13 entsprechend.
(4) Wahlgräber müssen spätestens sechs Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts gartnerisch angelegt und laufend unterhalten werden. Geschiet diesriotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, können die Gräber von der Samtgemeinde Boldecker Land eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten für Einebnung und Einsen werden den Nutzungsberechtigten ebenso in Rechnung gestellt wie die nachfolgenden Pflegemaßnahmen. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts bzw. nach Ablauf der Ruhefrist kann die Samtgemeinde Boldecker Land über die Grabstände anderweitig verfügen. Die Absicht wird durch Anbringen eines Hinweisschildes auf der Grabstände besteht gegeben.
§ 18
Urnengräber
(1) Soweit sich aus dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und für Wahlgräber auch für Urnengräber entsprechend. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen (nicht in Rasenreihengrabstätten § 11 Abs. 2 Buchstabe f
d) Anonymen Urnenfeldern (unter grunem Rasen)
e) Unter Bäumen in Urnenerdrohren (nur auf den Friedhofen Bokensdorf, Jembke, Osloß und Weyhausen)
f) In Urnenstelen auf dem Friedhof Jembke. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 8 zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte 2-bettig)dürfen hochstens zwei Aschen und in einer Urnenwahlgrabstätte 4-bettig)dürfen hochstens vier Aschen beigesetzt werden. (5) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten konnen nur auf den nach den Belegungsplänen darauf vorgesehenen Plätzen belegt werden. Ein Anspruch auf Ausweisung von Urnengrabstätten besteht nicht. (6) Für Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind die Außenmaße 0,60 Meter x 1,00 Meter oder 1,00 Meter x 1,00 Meter vorgesehen. Die Innenmaße richten sich nach der Höhe der Aschebehälter. Die Mindesttiefe des Grabes bis zur Oberkante der Urne beträgt 0,60 Meter. (7) In einem Einzelreihengrab und in einem Einzelwahlgrab dar zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. In einem Doppelwahlgrab dürfen zusätzlich zwei Urnen (je Grabstelle eine zusätzliche Urne) beigesetzt werden. (8) Urnenerdrohren sind unterirdische Röhren aus Materialien wie Edelstahl, die zur Beisetzung von Urnen dieren. Die Bereiche auf den Friedhofen Bokensdorf, Jembke, Osloß und Weyhausen, in denen Urnen in Erdrohren beigesetzt werden dürfen, werden von der Samtgemeinde Boldecker Land gemeinsam mit der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. Je Urnenerdrohre dürfen maximal 2 Urnen beigesetzt werden. Die Grabstätten werden mit einer runden Platte abgedeckt, die mit den Namen der Verstorbenen sowie mit Geburtsdatum und Sterbedatum versehen werden können. Das Aufstellen von Sträußen, Gestecken, Pflanzschalen oder sonstiger Grabdekoration ist nicht erlaubt. Nur in einem gesonderten festgelegten Bereich dürfen Sträuße abgelegt werden. Eine Veränderung der Nutzungszeit ist ausgeschlossen. (9) Urnenstelen sind Grabstätten, die als Einzelruhestätten für Urnen dieren. Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz besteht nicht. Die Grabstätten dürfen nicht mit einer Platte, einem Grabstein oder ähnlichem abgedeckt werden. Teil der gesamten Fläche ist eine Stele, auf der eine Messingplatte mit Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum der verstorbenen Personen angebracht werden dürfen. Das Aufstellen von Sträußen, Gestecken, Pflanzschalen oder
sonstiger Grabdekoration ist nicht erlaubt. Nur in einem festgelegten Bereich dürfen Sträuße abgelegt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist ausgeschlossen.
(10)In Rasenreihengrabern für Erdbestattungen (§ 11 Abs. 2 Buchstabe f) dürfen keine zusätzlichen Urnen beigesetzt werden. Bisher Absatz 8 (11)Anonyme Urnenbeisetzungen finden auf den von der Samtgemeinde Boldecker Land vorgesehenen Flächen für anonyme Beisetzungenstatt. Bisher Absatz 9
§ 19
Rasenreihengrabstätten, Urnenerdröhren, Urnenstelen
(1) Für Rasenreihengraber gelten die Regelungen der §§ 14-16 und 24-26-mit dem Zusatz, dass eine Grabbepflanzung (mit Rasen), die Grabpflege sowie die Einebnung durch die Samtgemeinde Boldecker Land durchgeführt bzw. veranlasst wird. Weiterhin ist das Aufstellen von Sträußen, Gestecken, Pflanzschalen oder sonstiger Grabdekoration im Rasenbereich nicht erlaubt. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 Meter. (Zusammenfassung des § 20 in einem Absatz) (2) Für Urnenerdrohren wird eine Grabbepflanzung (mit Rasen), die Grabpflege sowie die Einebnung durch die Samtgemeinde Boldecker Land durchgeführt bzw. veranlasst. Das Aufstellen von Sträußen, Gestecken, Pflanzschalen oder sonstiger Grabdekoration ist ausschließlich in dem gesonderten Bereich erlaubt, der von der Samtgemeinde Boldecker Land ausgewiesen wird. (3) Für Urnenstelen ist lediglich eine Blumendekoration in dem darauf vorgesehenen Bereich erlaubt.
§ 20
Gedenkzeichen und Einfriedungen, Genehmigungspflicht
(1) Grabmale, Einfriedungen, Umrandungen und sonstige bauliche Anlagen sind ausschließlich von Gewerbetreibenden (siehe § 6) zu errichten oder zu verändern. Bei sãmtlichen Grabstätten, außer Rasenreihengrabstätten, Urnenerdrohrengrabstätten, Urnenstelen und anonymen Urnengrabstätten, ist eine Umrandung zu setzen. (2) Grabmalrichtlinien (Kernmaße einschließlich Sockelhöhe):
a) Liegendes Grabmal, liegendes Grabmal für Einzelrasenreihengrab (nicht Friedhof Weyhausen): Höchstlänge 0,60 Meter, Höchstbreite 0,60 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter. Die liegenden Grabmale für ein Einzelrasenreihengrab sind so zu errichten, dass diese nicht aus dem Rasen hervorragen.
b) Stehendes Grabmal für Wahlgräber und Reihengräber: Höhe 0,60 Meter - 1,00 Meter, Höchstbreite 0,75 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter.
c) Breitstein für Wahlgräber: Höhe 0,60 Meter - 1,00 Meter, Höchstbreite 0,75 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter.
d) Liegendes Grabmal für Doppelrasenreihengrab: Länge 0,80 Meter - 1,00 Meter, Höchstbreite 0,75 Meter, Mindesthöhe 0,12 Meter. Die Grabmale sind so zu errichten, dass diese nicht aus dem Rasen hervorragen.
e) Stehendes Grabmal für Urnenwahlgräber (2-bettig): Höhe 0,60 Meter - 0,80 Meter, Höchstbreite 0,75 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter.
f) Stehendes Grabmal für Urnenwahlgräber (4-bettig): Höhe 0,70 Meter - 1,00 Meter, Höchstbreite 0,75 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter.
g) liegendes Grabmal für Urnenerdrohrengrab: Länge 0,30 Meter, Breite 0,30 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter. Die Grabmale sind so zu errichten, dass diese nicht aus dem Rasen hervorragen.
h) Grabplatten sind nicht erlaubt.
i) Grabmal für Einzelrasenreihengrab auf dem Friedhof Weyhausen: Höhe 0,80 Meter x- 1,00 Meter, Höchstbreite 0,75 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter.
j) Grabmal für Doppelrasenreihengrab auf dem Friedhof Weyhausen: Höhe 0,80 Meter - 1,00 Meter, Höchstbreite 1,35 Meter, Mindeststärke 0,12 Meter.
(3) Bei samtlichen Grabstätten, außer bei anonymen Urnengrabstätten, bei Urnenstelen und bei Rasenreihengrabern, ist spätestens ein Jahr nach der Bestattung ein Grabstein aufzustellen. Bei Rasenreihengrabern ist spätestens sechs Monate nach der Bestattung ein Grabstein aufzustellen. (4) Die anonymen Urnenfelder konnen ein Gemeinschaftsgrabmal enthalten. Dort kann für die Laufzeit der Ruhefrist eine Plakette mit dem Namen der/des Verstorbenen, dem Geburtsjahr und dem Sterbejahr angebracht werden, der/die auf dem anonymen Urnenfeld bestattet worden ist.
§ 21
Bei Antragstellung vorzulegende Unterlagen
(1) Die Genehmigung der Samtgemeinde Boldecker Land ist rechtzeitig und unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Eine Schriftprobe ist vorzulegen. Der Antragsteller hat sich vor der Ausführung der Arbeiten Gewissheit über die örtlichen Gegebenheiten zu verschaffen.
§ 22
Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung zum Aufstellen kann untersagt werden, wenn das Grabdenkmal usw. nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt auch für die Wiederverwendung alter Grabdenkmäler und die Aufstellung von Bänken.
§ 23
Werkstattbezeichnungen
(1) Werkstattbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder an der Rückseite des Grabmals angebracht werden.
§ 24
Schutz der Grabmale
(1) Die in § 20 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nicht ohne Genehmigung der Samtgemeinde Boldecker Land entfern werden. Ausnahmen können zugelassen werden. (2) Die Anlagen dürfen ohne Genehmigung nicht verändert werden. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist bei Wahlgrabern und bei Reihengrabern, müssen die Grabdenkmale und die sonstigen baulichen Anlagen von den Angehörigen innerhalb von drei Monaten entfernt werden. Anderenfalls wird das Abräumen der Grabmale sowie der sonstigen baulichen Anlagen durch die Samtgemeinde Boldecker Land veranlasst. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Die beabsichtigte Räumung durch die Samtgemeinde Boldecker Land durch Anbringung eines Hinweisschilds auf der Grabstelle besteht gegeben. (4) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabdenkmale oder solche, die als besondere Eigenart des betreffenden Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Samtgemeinde Boldecker Land im Einvernehmen mit dem zuständigen Landeskonservator. Sie werden in besonderen Verzeichnissen geführt und dürfen nicht ohne Sondergenehmigung entfern oder abgeändert werden.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen müssen dauerhaft standlicher hergestellt und aufgestellt werden. Sie sind unter Beachtung der Regel der Technik so zu fundamentieren und aufzustellen, dass ihre Standsicherheit auf Dauer gewährleistet und auch bei Öffnen von Gräbern benachbarter Grabstätten nicht gefährdet ist. (2) Für die Planung, die Ausführung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)" der Deutschen Naturstein
Akademie e. V. in der jeweils neuesten Fassung. Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Verkehrssicherheit gewährleisten.
(3) Der anfallende Bodenaushub darf nicht auf dem Friedhofsgeländer abgelagert werden. (4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Sicherheit der Grabstände, der Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden. (5) Bei Zweifeln an der Standsicherheit der Grabmale kann die Samtgemeinde Boldecker Land auf Kosten des Nutzungsberechtigten für Abhilfe sorgen. Wir das Grabmalriotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Samtgemeinde Boldecker Land berechtigt, es kostenpflichtig zu beseitigen, wieder aufstellen zu halten oder durch Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) für Abhilfe zu sorgen.
§ 26
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die Grabstätten sind nur so mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Bepflanzungarf nicht über die Grabstätte hinausreichen. Das Pflanzen von Bäumen, Strauchern und Hecken ist nicht erlaubt. Bepflanzungen dürfen eine Höhe von 0,50 Meter über Graboberfläche nicht überschreiben. Eine Bedeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte ist nicht erlaubt. Ausgenommen ist die Bedeckung der Grabstätte mit einem liegenden Grabmal gem. § 20. Weiterhin ist eine Abdeckung mit Steinen, Kies, Folie und ähnlichen Materialien nicht erlaubt. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck, bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Blumenschalen. Unwürdige Gefäße (Konservendosen und dergleichen) zur Aufnahme von Blumen dürfen nicht aufgestellt werden. Verwelkte Kranze, Blumen und Ranken, die sich auf den Grabstätten befinden, sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen und an die darauf bestimmten Plätze zu bringen. (4) Nachbesserungen aufgrund eventuell eingetretener Nachsackungen des Erdreichs innerhalb der Grabstände einschließlich der Plattenumrandung sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. (5) Grabhügel dürfen nicht über 0,20 Meter hoch sein. (6) Das Aufstellen von einzelnen Ruhebänken auf oder kein den Grabstätten ist nicht gestattet. (7) Die Samtgemeinde Boldecker Land ist berechtigt, bei Verstoßen gegen Vorschriften der Absätze 1 - 7 den satzungsgemäßen Zustand kostenpflichtig wieder herzustellen bzw. herstellen zu halten.
§ 27
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 8 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt, sowie nicht bereits andere Regelungen außerhalb dieser Satzung getroffen wurden. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 28
Haftung
(1) Die Samtgemeinde Boldecker Land haftet nicht für Schäden, die sich durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Boldecker Land nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 29
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Boldecker Land erhoben.
§ 31
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. In Bezug auf die Friedhöfe in den Mitgliedsgemeinden Bokensdorf, Jembke, Osloß und Weyhausen tritt § 11 Abs. 2 Buchstabe i und j (Urnenerdröhren und Stelen) zum 01.07.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Boldecker Land vom 17.03.2016 in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft.
Weyhausen, den 19.12.2025
Patrick Rymas Samtgemeindebürgermeister
