📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.04.2024 (in Kraft seit 01.05.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Meinersen vom 09.04.2024
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn ABL Nr. 4/2024, S. 229 - 233, Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Samtgemeinde Meinersen (Friedhofsgebührensatzung) Ausgegeben in Gifhorn am 30.04.2024
Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Samtgemeinde Meinersen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Samtgemeinde Meinersen in seiner Sitzung am 09.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Samtgemeinde Meinersen betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Samtgemeinde Meinersen Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
- 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechts. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechts für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstätte entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.
(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.
(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig, soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstätte ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne/Sarg). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstätte zu verlängern. Beim Erwerb eines Nutzungsrechts ist keine Grabplatte enthalten. Die Pflege der pflegeleichten Grabstätten (Tarif Nr. 2 und 5) und der Urnenstelen sowie Urnenerdröhren (Tarif Nr. 6 und 7) erfolgt durch die Samtgemeinde.
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer / in einer
Sarggrabstätte:
1.1 Reihengrabstätte (ab 5 J.) 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.661,94 €
- 1.1. a) Verlängerung zu 1.1. 1 Jahr Ruhezeit
55,40 € 1.2 Kindergrabstätte (unter 5 J.) 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.351,73 €
- 1.2. a) Verlängerung zu 1.2 1 Jahr Ruhezeit
45,06 € 2. Pflegeleichte Rasenerdgrabstätte (mit oder ohne Platte)
30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.636,88 €
- 2. a) Verlängerung zu 2. 1 Jahr Ruhezeit
87,90 € 3.1 Doppelwahlgrabstätte (inklusive 2 Nutzungsrechte)
30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 4.143,71 €
- 3.1. a) Verlängerung zu 3.1 1 Jahr Ruhezeit
138,12 € 3.2 weiteren Wahlgrabstätte 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.074,07 €
- 3.2. a) Verlängerung zu 3.2. 1 Jahr Ruhezeit
69,14 €
Urnengrabstätte:
4.1 Urnengrabstätte (inklusive 1 Nutzungsrecht, 2 Urnen möglich)
30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.270,51 €
- 4.1. a) Verlängerung zu 4.1 1 Jahr Ruhezeit
42,35 € 4.2 Doppelurnengrabstätte (inklusive 2 Nutzungsrechte, 4 Urnen möglich) 30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 2.541,03 €
- 4.2. a) Verlängerung zu 4.2 1 Jahr Ruhezeit
84,70 € 5. Pflegeleichte Rasenurnengrabstätte (mit oder ohne Platte)
30 Jahre Ruhezeit verlängerbar 1.211,43 €
- 5. a) Verlängerung zu 5. 1 Jahr Ruhezeit
40,38 € 6.1 Familienurnenstele (inklusive 2 Nutzungsrechte / 2 Kammern)
20 Jahre Ruhezeit
3.388,04 €
- 6.1. a) Verlängerung zu 6.1 (nur zum Angleich der Ruhezeiten möglich / 2 Nutzungsrechte)
1 Jahr Ruhezeit
169,40 € 6.2 Gemeinschaftsurnenstele 20 Jahre Ruhezeit
1.694,02 €
- 6.2. a) Verlängerung zu 6.2 (nur zum Angleich der Ruhezeiten möglich)
1 Jahr Ruhezeit
84,70 € 7.1 Familienurnenerdröhre unter Bäumen (inklusive 2 Nutzungsrechte)
20 Jahre Ruhezeit
2.286,47 €
- 7.1. a) Verlängerung zu 7.1 (nur zum Angleich der Ruhezeiten möglich / 2 Nutzungsrechte)
1 Jahr Ruhezeit
114,33 € 7.2 Gemeinschaftsurnenerdröhre unter Bäumen 20 Jahre Ruhezeit
875,37 €
Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts auf einer bestehenden Grabstätte 8.1 Urne 20 Jahre Ruhezeit
610,66 € 8.2 Sarg / Urne 30 Jahre Ruhezeit
915,99 € 8.3 Verlängerung zu 8.1 / 8.2 1 Jahr Ruhezeit
30,53 €
Umsatzsteuer 9. Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht in Höhe der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt gesetzlichen Grundlage
§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle
Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle sowie deren Einrichtungen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
1. Kapelle je Nutzung 300,00 € 2. Kühlanlage je Nutzung (Müden (Aller)) 114,00 €
§ 7 Beisetzungsgebühren
Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
Sargbeisetzung 1.1 Sarggrab 511,00 € 1.2 Kindersarggrab 202,00 €
Urnenbeisetzung 3.1 Urnengrab 107,00 € 3.2 Öffnung/Schließung Urnenstele 83,00 € 3.3 Öffnung/Schließung Urnenerdröhre 83,00 €
Umbettungen 4. Umbettung nach den tatsächlich entstandenen Kosten
§ 8 Gebühren für die Rückgabe einer Grabstätte vor dem Ablauf der Ruhezeit
Die Samtgemeinde pflegt die entstehende Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte und die Pflege dieser Flächen bis zum Ende der Ruhezeit werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
Erdgrabstätte 1.1 Reihengrabstätte je Jahr 26,57 € 1.2 Kindergrabstätte je Jahr 20,76 € 1.3 Doppelwahlgrabstätte je Jahr 60,20 €
Urnengrabstätte 2.1 Urnengrabstätte je Jahr 13,29 € 2.2 Doppelurnengrabstätte je Jahr 18,27 €
§ 9 Verwaltungsgebühren
Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
1. Grabmalgenehmigung 38,84 € 2. Genehmigung Dienstleister 155,35 € 3. Genehmigung Umbettung 258,92 €
§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Meinersen“ vom 30.08.2018 außer Kraft.
Meinersen, 09.04.2024
Samtgemeinde Meinersen Die Samtgemeindebürgermeisterin
(L.S.) Gez. Karin Single
2. Friedhofssatzung Stand: 22.05.2025 (Neufassung Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Samtgemeinde Meinersen (Neufassung vom 22.05.2025)
Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Gifhorn
ABL Nr. 6/2025, S. 251 - 268, Neufassung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Meinersen
Ausgegeben in Gifhorn am 30.06.2025
Neufassung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Meinersen
Aufgrund der §§ 10, 11, 13 Nr. 2b, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl S. 576), hat der Rat der Samtgemeinde Meinersen in seiner Sitzung am 22.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungszweck
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Umweltschutz und Abfallbeseitigung
§ 6 Gewerbetreibende
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Durchführung der Bestattung
§ 9 Särge
§ 10 Urnen
§ 11 Ausheben der Gräber
§ 12 Ruhefristen
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Erwerb und Aufgabe von Rechten, Einteilung
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Familiengrabstätten
§ 17 Urnengrabstätten
§ 18 Doppelurnengrabstätten
§ 19 Urnenstelen
§ 20 Urnenbestattung unter Bäumen in Erdröhren
§ 21 Pflegeleichte Rasenerdgrabstätten
§ 22 Pflegeleichte Rasenurnengrabstätten
§ 23 Pflegeleichte Beeturnengrabstätten
§ 24 Ehrengrabstätten
V. Grabmale und sonstige Anlagen
§ 25 Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Grabmalen
§ 26 Verwendung von Natursteinen
§ 27 Antragstellung
§ 28 Gründe für das Versagen der Genehmigung
§ 29 Werkstattbezeichnungen
§ 30 Fundamentierung und Befestigung
§ 31 Unterhaltung
§ 32 Veränderung und Entfernung
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 33 Allgemeines
§ 34 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 35 Vernachlässigung
VII. Friedhofskapellen und Aufbewahrungsräume
§ 36 Benutzung der Friedhofskapellen
VIII. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ausnahmen
§ 42 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Bereich der Samtgemeinde Meinersen gelegenen Friedhöfe und deren Einrichtungen, die der Verwaltung der Samtgemeinde Meinersen unterstehen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden in ihrer Gesamtheit eine nicht rechtsfähige Anstalt der Samtgemeinde Meinersen. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des betreffenden Bestattungsbezirkes waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung auswärtiger Personen ist mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde möglich.
§ 3 Bestattungsbezirk
Die Gemeinde oder Gemeindeteile bilden jeweils einen Bestattungsbezirk.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der
Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Tiere mitzubringen, ausgenommen Führhunde für Menschen mit Behinderung,
- 2. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 3. unbefugtes Abpflücken von Kränzen und Blumen oder Entfernen von Gegenständen auf Gräbern oder sonstigen Anlagen,
- 4. Grabstätten zu beschädigen,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
- 6. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 7. sich pietätlos oder in einer der Würde des Ortes verletzenden Weise zu betragen, zu lärmen und zu spielen oder die Friedhöfe zu verunreinigen,
- 8. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 9. jegliche gewerbliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung zu verrichten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 5 Umweltschutz und Abfallbeseitigung
(1) Bei der Friedhofsbenutzung sind die Belange des Umweltschutzes zu wahren. (2) Es ist nur kompostierfähiger Grabschmuck zu verwenden. Blumen, Pflanzen, Kränze, Gestecke und sonstiger Grabschmuck sollen soweit möglich nur kompostierfähige Bestandteile enthalten. (3) Kompostierfähiges organisches Material ist in die dafür aufgestellten und besonders gekennzeichneten Behälter zu bringen. Der Grundsatz lautet: Abfallvermeidung vor Abfallverwertung! (4) Transportverpackungen aus Kunststoff oder sonstige nicht kompostierbare Gegenstände (z.B. Grablichter) sind wieder mitzunehmen oder in die gekennzeichneten Behälter zu entsorgen. (5) Die Entsorgung friedhofsfremder Abfälle (z. Hausmüll, Gartenabfälle) ist in den hier aufgestellten und für Friedhofsabfälle vorgesehenen Behältern nicht zulässig.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen sollen erst nach Anmeldung bei der Samtgemeinde Meinersen und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen ausgeführt werden. (2) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an den sie nicht behindern.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung, insbesondere § 25 (1) verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Samtgemeinde auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Die Beisetzung darf nach Vorlage einer Sterbeurkunde oder einer Bescheinigung des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten über die Beurkundung des Sterbefalles erfolgen. (2) Der vereinbarte Termin für die Bestattung muss mindestens 3 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden. Die Anmeldung muss vom Antragsteller sowie dem Bestatter unterschrieben sein.
§ 8 Durchführung der Bestattung
Auf den Friedhöfen zu amtieren und Beerdigungen zu leiten, obliegt in der Regel dem glaubensmäßig örtlich zuständigen Geistlichen oder dem zuständigen Bestatter.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
§ 10 Urnen
(1) Für die Urnenbeisetzung im Erdreich dürfen nur Urnen, Aschekapseln, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. (2) Die Maße der Überurnen richten sich nach der jeweiligen Bestattungsart (Erdröhre, Stele).
§ 11 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m. (3) Die Grabstätten für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör mindestens zwei Tage im Voraus entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 12 Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt grundsätzlich für alle Grabstätten 30 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Bestattungen in Urnenstelen und Urnenerdröhren beträgt 20 Jahre. Der Verbleib der Aschereste nach dem Ende der Ruhezeit erfolgt durch Erdbeisetzung in einer auf dem Friedhof ausgewiesenen anonymen Freifläche. (3) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und dem Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
§ 13 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen Antrag und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde Meinersen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses und nur innerhalb der ersten 2 Jahre der Ruhezeit. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (4) Umbettungen für Urnen der Bestattungsform „Bestattungen unter Bäumen“ in Urnenerdröhren sind nicht möglich.
IV. Grabstätten
§ 14 Erwerb und Aufgabe von Rechten, Einteilung
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Samtgemeinde Meinersen. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. (4) Rechte an Grabstätten können vor Ablauf des Nutzungsrechts aufgegeben werden. Für die vorzeitige Aufgabe einer Grabstätte werden Gebühren erhoben. (5) Die Grabstätten werden eingeteilt in
a) Reihengrabstätten (Einzelgräber)
b) Familiengrabstätten (Doppelgräber)
c) Urnengrabstätten
d) Doppelurnengrabstätten
e) Pflegeleichte Beeturnengrabstätten
f) Urnenstelen
g) Pflegeleichte Urnenerdröhren
h) Pflegeleichte Rasengrabstätten
i) Ehrengrabstätten
(6) Grundlage für die Vergabe der einzelnen Grabstättenarten sind die örtlichen Belegungspläne.
(7) Urnen können in Grabstätten für Erdbestattungen nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden.
§ 15 Reihengrabstätten – Einzelgräber
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und die fortlaufend weiter belegt werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es kann jedoch die Bestattung von Müttern mit Neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kindern und die Bestattung von zwei gleichzeitig gestorbenen Kindern unter 5 Jahren in einem Grab gestattet werden. Möglich ist auch die Bestattung einer Urne zu einem Reihengrab.
(3) Für Reihengrabstätten sind folgende Abmessungen vorgesehen:
Außenmaß der Einfassung:
| Einzelgrab | 1,00 m breit x 2,20 m lang |
|---|---|
| Kindergrab | 1,00 m breit x 1,50 m lang |
Hinsichtlich Tiefe und Abstand von Reihengrabstätten s. § 11 (2), (3).
Maße von Grabmalen auf Reihengräbern:
Stehendes Grabmal
| Höhe | 100 cm |
|---|---|
| Breite maximal | 70 cm |
| Stärke mindestens | 12 cm |
(4) Reihengrabstätten und deren Einfassungen sind spätestens 12 Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Geschieht dies trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet oder eingesät werden.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist fallen die Reihengrabstätten grundsätzlich der Samtgemeinde zum Zwecke der freien Benutzung wieder zu. Sie kann über die Grabstätten anderweitig verfügen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist bei Reihengrabstätten nicht möglich.
§ 16 Familiengrabstätten - Doppelgräber
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und die fortlaufend weiter belegt werden.
(2) In den Familiengräbern können neben dem Verstorbenen auch dessen verstorbene Angehörige und Lebenspartner bestattet werden. Die Beisetzung anderer verstorbener Personen bedarf einer besonderen Genehmigung.
(3) Für Familiengrabstätten sind folgende Abmessungen vorgesehen:
Außenmaß der Einfassung:
Doppelgrab: 2,50 m breit x 2,50 m lang Jede weitere Grabstätte: 1,25 m breit x 2,50 m lang
Hinsichtlich der Tiefe des Grabes und des Abstandes zwischen den Grabstätten siehe § 11 (2), (3).
Maße von Grabmalen auf Familiengräbern:
Liegendes Grabmal
| Länge maximal | 80 cm |
|---|---|
| Breite mindestens | 40 cm |
| Höhe mindestens | 6 cm |
Stehendes Grabmal
| Höhe maximal | 140 cm |
|---|---|
| Breite maximal | 135 cm |
| Stärke mindestens | 12 cm |
(4) Familiengrabstätten und deren Einfassungen sind spätestens 12 Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Geschieht dies trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet oder eingesät werden. (5) Das Nutzungsrecht kann rechtzeitig vor dessen Ablauf durch einen Antrag und gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr auf mindestens 3 weitere Jahre wieder erworben werden, sofern dem keine Belange der Friedhofsplanung entgegenstehen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen abweichende Vereinbarungen über die zeitliche Verlängerung treffen.
§ 17 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und die fortlaufend weiter belegt werden. In einer Urnengrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten sind folgende Abmessungen vorgesehen
Außenmaß der Einfassung:
Urnengrabstätte: 0,60 m breit x 1,00 m lang Die Innenmaße richten sich nach Größe der Aschebehälter.
Maße von Grabmalen auf Urnengrabstätten:
Liegendes Grabmal (Grabplatte)
| Länge maximal | 100 cm |
|---|---|
| Breite maximal | 60 cm |
| Höhe mindestens | 6 cm |
Stehendes Grabmal
| Höhe maximal | 90 cm |
|---|---|
| Breite maximal | 60 cm |
| Stärke mindestens | 12 cm |
(3) Urnengrabstätten und deren Einfassungen sind spätestens 12 Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Geschieht dies trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so können sie eingeebnet oder eingesät werden. (4) Das Nutzungsrecht kann rechtzeitig vor dessen Ablauf durch einen Antrag und gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr auf mindestens 3 weitere Jahre wieder erworben werden, sofern dem keine Belange der Friedhofsplanung entgegenstehen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen abweichende Vereinbarungen über die zeitliche Verlängerung treffen. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten auch entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 18 Doppelurnengrabstätten
(1) Doppelurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und die fortlaufend weiter belegt werden. In einer Doppelurnengrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (2) Für Doppelurnengrabstätten sind folgende Abmessungen vorgesehen
Außenmaß der Einfassung:
Doppelurnengrabstätte: 1,20 m breit x 1,00 m lang
Die Innenmaße richten sich nach Größe der Aschebehälter.
Maße von Grabmalen auf Doppelurnengrabstätten:
Liegendes Grabmal (Grabplatte)
| Länge maximal | 100 cm |
|---|---|
| Breite maximal | 120 cm |
| Höhe mindestens | 6 cm |
Stehendes Grabmal
| Höhe maximal | 80 cm |
|---|---|
| Breite maximal | 90 cm |
| Stärke mindestens | 12 cm |
(3) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und Urnengrabstätten auch entsprechend für Doppelurnengrabstätten.
§ 19 Urnenstelen
(1) Urnenstelen sind zur Verfügung gestellte Grabkammern in einer Stele für oberirdische Beisetzungen, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren erteilt wird. Die Beisetzung erfolgt durch Einstellung einer Urne in eine zugewiesene Grabkammer. Die Möglichkeit einer Bestattung in einer Stele besteht nur auf den Friedhöfen in Ettenbüttel und Leiferde. (2) Auf dem Friedhof in Ettenbüttel stehen Gemeinschaftsurnenstelen mit jeweils drei Kammern zur Verfügung. In einer Kammer können maximal zwei Urnen bestattet werden. (3) Auf dem Friedhof in Leiferde stehen Gemeinschaftsurnenstelen mit jeweils drei
Kammern zur Verfügung. In einer Kammer kann maximal eine Urne bestattet werden.
(4) Auf dem Friedhof in Leiferde stehen Familienurnenstelen mit jeweils zwei Kammern zur Verfügung. In einer Kammer kann maximal eine Urne bestattet werden. In Familienurnenstelen können neben dem Verstorbenen auch dessen Familienangehörige oder Lebenspartner bestattet werden.
(5) Die zur Verfügung stehende Verschlussplatte kann beschriftet werden. Für die Beschriftung der Verschlussplatte durch einen Steinmetz und die entstehenden Kosten ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
§ 20 Urnenbestattungen unter Bäumen in Erdröhren
(1) Für Bestattungen unter Bäumen werden Urnenerdröhren aus Edelstahl zur Verfügung gestellt. Die Urnenerdröhren sind um oder bei einem Baum ebenerdig ins Erdreich eingebracht. Der Verschluss erfolgt mit einem Bronzegussdeckel mit einem Baummotiv. Die Beisetzung erfolgt durch Einbringung einer Urne in eine zugewiesene Urnenerdröhre.
(2) Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung bepflanzt und gepflegt. Um das Wachstum der Pflanzen sowie die erforderlichen Pflegemaßnahmen durch die Friedhofsverwaltung nicht zu behindern, ist das Abstellen von Blumenschalen, Kränzen und sonstigen Dekorationsartikeln untersagt.
(3) In einer Gemeinschaftsurnenerdröhre können bis zu 4 Urnen, in einer Familienurnenerdröhre bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Möglichkeit einer Bestattung unter Bäumen in Urnenerdröhren besteht insbesondere auf den Friedhöfen Ahnsen, Ettenbüttel, Flettmar, Hillerse, Leiferde (neu), Gilder Weg, Meinersen, Päse und Seershausen (Waldfriedhof).
(5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und Urnengrabstätten entsprechend.
§ 21 Pflegeleichte Rasenerdgrabstätten
(1) Rasenerdgrabstätten sind Grabstätten für pflegeleichte Erdbestattungen auf einem besonderen Grabfeld, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erteilt wird. Es wird der Reihe nach beigesetzt.
(2) Der Erdhügel muss spätestens 12 Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten abgetragen werden.
(3) Rasenerdgrabstätten werden weder als Blumenbeete angelegt noch bepflanzt. Die Grabfläche wird durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt. Um die Mäharbeiten nicht zu behindern, ist das Abstellen von Blumenschalen, Kränzen und sonstigen Dekorationsartikeln auf dem Grab und auf der Grabplatte untersagt.
(4) Für Rasenerdgrabstätten sind Grabmale liegend zu errichten, so dass sie nicht aus dem Rasen hervorragen. Es ist nur ein Grabmal pro Grabstätte erlaubt. Für die Verlegung des Grabmals durch einen Steinmetz und die entstehenden Kosten ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
Maße von Grabmalen auf Rasenerdgrabstätten:
Liegendes Grabmal
Länge
40 cm
| Breite | 50 cm |
|---|---|
| Stärke mindestens | 6 cm |
(5) Soll die Grabstätte anonym bleiben, muss kein Grabmal verlegt werden. (6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Familiengrabstätten auch für pflegeleichte Rasenerdgrabstätten entsprechend.
§ 22 Pflegeleichte Rasenurnengrabstätten
(1) Rasenurnengrabstätten sind Grabstätten für pflegeleichte Urnenbestattungen auf einem besonderen Grabfeld an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erteilt wird. Es wird der Reihe nach beigesetzt. (2) In einer pflegeleichten Rasenurnengrabstätte können auf Antrag maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Der Antrag ist vor der ersten Bestattung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nur dann erfolgt die Tiefersetzung der ersten Urne. Ein zusätzliches Nutzungsrecht muss bei der zweiten Bestattung erworben werden. (3) Rasenurnengrabstätten werden weder als Blumenbeete angelegt noch bepflanzt. Die Grabfläche wird durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt. Um die Mäharbeiten nicht zu behindern, ist das Abstellen von Blumenschalen, Kränzen und sonstigen Dekorationsartikeln auf dem Grab und auf der Grabplatte untersagt. (4) Für Rasenurnengrabstätten sind Grabmale liegend zu errichten, so dass sie nicht aus dem Rasen hervorragen. Es ist nur ein Grabmal pro Grabstätte erlaubt. Für die Verlegung des Grabmals durch einen Steinmetz und die entstehenden Kosten ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
Maße von Grabmalen auf Rasenurnengrabstätten:
Liegendes Grabmal
| Länge | 40 cm |
|---|---|
| Breite | 40 cm |
| Stärke mindestens | 6 cm |
(5) Soll die Grabstätte anonym bleiben, muss kein Grabmal verlegt werden. (6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und pflegeleichte Rasenerdgrabstätten auch für pflegeleichte Rasenurnengrabstätten entsprechend.
§ 23 Pflegeleichte Beeturnengrabstätten
(1) Beeturnengrabstätten sind Grabstätten für pflegeleichte Urnenbestattungen auf einem besonderen Grabfeld, an denen erst im Todesfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren erteilt wird. Es wird der Reihe nach beigesetzt. (2) In einer pflegeleichten Beeturnengrabstätte können auf Antrag maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Der Antrag ist vor der ersten Bestattung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Nur dann erfolgt die Tiefersetzung der ersten Urne. Ein zusätzliches Nutzungsrecht muss bei der zweiten Bestattung erworben werden. (3) Beeturnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung als Blumenbeete angelegt und gepflegt. Um das Wachstum der Pflanzen sowie die erforderlichen pflegemaßnahmen nicht zu behindern, ist das Abstellen von Blumenschalen, Kränzen und sonstigen Dekorationsartikeln auf dem Grab untersagt.
(4) Für Beeturnengrabstätten sind Grabmale liegend zu errichten. Es ist nur ein Grabmal pro Grabstätte erlaubt. Für die Verlegung des Grabmals durch einen Steinmetz und die entstehenden Kosten ist der Nutzungsberechtigte zuständig.
Maße von Grabmalen auf Beeturnengrabstätten:
Liegendes Grabmal
| Länge | 40 cm |
|---|---|
| Breite | 40 cm |
| Stärke mindestens | 6 cm |
(5) Soll die Grabstätte anonym bleiben, muss kein Grabmal verlegt werden. (6) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten, Familiengrabstätten und pflegeleichte Rasengrabstätten auch für pflegeleichte Beeturnengrabstätten entsprechend.
§ 24 Ehrengrabstätten (Kriegsgräber)
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln und in geschlossenen Feldern) obliegt die Friedhofsverwaltung.
V. Grabmale und sonstige Anlagen
§ 25 Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Grabmalen
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten oder zu verändern, ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Grabstätten sind entsprechend der Art des Grabes einzufassen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich die Beschriftung in gleicher Ausführung wie die Vorhandene ergänzt oder angebracht werden soll. (3) Für Grabmale sind Kunststoff, verchromtes oder vergoldetes Metall nicht zugelassen. Eine Einfassung aus Beton kann nur erlaubt werden, wenn die Mischung unter Zusatz von Splitt hergestellt wird. (4) Das Grabmal muss in seiner Hinterfront mit der Einfassung abschließen. Die Grabeinfassungen müssen in der Flucht nach den Festlegungen des Friedhofsbelegungsplanes errichtet werden. Die Grabsteinsockelhöhe beträgt im Höchstfall 20 cm. (5) Grababdeckplatten dürfen höchstens 50 Prozent der Grabfläche verdecken, um den Verwesungsprozess nicht zu beeinträchtigen.
§ 26 Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staaten oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen — WGDN, oder
- 4. Xertifix.
(4) Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 11S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist und ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 3. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(5) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(6) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte (vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte) Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 27 Antragstellung
(1) Die Genehmigung des Grabmales ist vor der Aufstellung bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage von doppelten Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 einzuholen. Aus der
Zeichnung müssen die Einzelheiten des Grabmales ersichtlich sein. Zusätzlich ist eine Schriftprobe vorzulegen. Im Antrag sind alle Maßnahmen, genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Schrift aufzuführen.
(2) Der Antrag ist vom Steinmetz und dessen Auftraggeber zu unterzeichnen. (3) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und ähnliches können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung nach zweimaliger Aufforderung entfernt werden.
§ 28 Gründe für das Versagen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung zum Aufstellen kann versagt werden, wenn das Grabdenkmal nicht den Vorschriften der §§ 14 ff. der Friedhofssatzung entspricht. Dies gilt auch für die Wiederverwendung alter Grabdenkmale. (2) Wird ein Grabmal nicht nach den in §§ 14 ff. aufgeführten Regeln errichtet, kann die Friedhofsverwaltung zur Einhaltung der genannten Regeln Auflagen erteilen, die den Angehörigen schriftlich mitzuteilen sind. Zur Erfüllung der Auflagen ist eine angemessene Frist zu gewähren.
§ 29 Werkstattbezeichnungen
Werkstattbezeichnungen dürfen nur seitlich unten oder an der Rückseite des Grabdenkmales angebracht werden.
§ 30 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsverbandes (BIV) des deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. (3) Der Bodenaushub, der bei der Fundamentierung anfällt, darf nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden.
§ 31 Unterhaltung
(1) Die Grabmale sind dauerhaft vom jeweiligen Nutzungsberechtigten in einem guten, verkehrssicheren Zustand zu halten und müssen regelmäßig auf ihre Standfestigkeit überprüft werden. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei losen oder schiefstehenden Grabmalen kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal zu entfernen. Sofern eine Beseitigung des Grabmals erfolgt, besteht keine Aufbewahrungspflicht. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung auf der Grabstätte.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen oder Absenken von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht werden. (4) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.
§ 32 Veränderung und Entfernung
(1) Die Anlagen dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht wesentlich verändert werden. (2) Die Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nicht ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden. (3) Nach Ablauf oder vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten entfernt und entsorgt die Friedhofsverwaltung die sich auf der Grabstätte befindlichen Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen. Vor der beabsichtigten Räumung nimmt die Friedhofsverwaltung zu den Nutzungsberechtigten Kontakt auf.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 33 Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes an seinen einzelnen Teilen und in seinem Gesamtcharakter gewährt wird. (2) Für die Beseitigung des Erdhügels, die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf oder Aufgabe des Nutzungsrechts.
§ 34 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, die die benachbarten Grabstätten, öffentlichen Anlagen und Wege nicht stören. Das Pflanzen, Verändern oder Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und Hecken bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Werden diese Vorschriften nicht beachtet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anpflanzungen kostenpflichtig zu beseitigen oder zurückzuschneiden. (2) Nachbesserungen aufgrund eventuell eingetretener Nachsackungen des Erdreiches innerhalb der Grabstätte einschließlich der Grabumrandung sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. (3) Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und in Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Unwürdige Gefäße und dergleichen, die zur Aufnahme von Blumen bestimmt sind, dürfen nicht aufgestellt werden. Verwelkte Kränze, Blumen und Ranken sind von den Gräbern zu entfernen und an die dafür bestimmten Plätze zu bringen. (4) Grabhügel dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
(5) Das Aufstellen von einzelnen Ruhebänken auf oder neben Grabstätten ist nicht gestattet. (6) Es ist nicht zulässig, Gräber auszumauern oder Grabgewölbe zu errichten.
§ 35 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteren Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale beseitigen und die Grabstätte kostenpflichtig einbeben.
VII. Friedhofskapellen und Aufbewahrungsräume
§ 36 Benutzung der Friedhofskapellen
(1) Die Friedhofskapellen dienen primär zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Die in ihnen bestimmten Aufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen Bedenken oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen vor der Beisetzung nochmals sehen. Die Särge müssen 3 Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig geschlossen werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 38 Haftung
Die Samtgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 39 Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Meinersen verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. gegen die Bestimmungen des § 4 und § 5 verstößt,
- 2. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 3. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
- 4. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 15 ff.),
- 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 25 Abs. 1),
- 6. Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicheren Zustand hält (§ 31 Abs. 1),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 32 Abs. 2),
- 8. Grabstätten entgegen § 33, § 34 bepflanzt,
- 9. Grabstellen vernachlässigt (§ 35).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 41 Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Friedhofssatzung können in begründeten Fällen von der Verwaltung zugelassen werden.
§ 42 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 27.06.2019 und die erste Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 09.04.2024 außer Kraft.
Meinersen, den 22.05.2025
Samtgemeinde Meinersen Die Samtgemeindebürgermeisterin
(L.S.)
Gez. Karin Single
ANLAGE zu § 26 der Satzung Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
ANLAGE zu § 26 der Satzung
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Zutreffendes bitte ankreuzen
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: ...
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1 Fair Stone
- 2.2 IGEP
- 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 2.4 Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: ...
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort
Datum
Unterschrift
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meinersen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meinersen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!