📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft getreten am 01.07.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Stand: 01.07.2024)
Stadt Gifhorn
Friedhofsgebühren-
satzung
In Kraft getreten am 01.07.2024
Satzung über die Friedhofsgebühren der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2020 (Nds. GVBl. S. 244), der §§ 2, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2019 Nds. GVBl. S. 309) und des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) für das Land Niedersachsen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) hat der Rat der Stadt Gifhorn in seiner Sitzung am 17.06.2024 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Die Stadt betreibt nach Maßgabe ihrer Friedhofssatzung vom 01.05.2021 Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche als eine öffentliche Einrichtung. (2) Für die Benutzung der Friedhöfe und der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührentatbestände, Art und Bemessung der Gebühren
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1. Reihengrabstätten
- 1.1. Erdreihengrabstätten
- 1.1.1. Erdreihengrab 1.085,22 € 1.1.2.Rasenreihengrab (anonym möglich) 1.486,76 €
- 1.2. Urnenreihengrabstätten
1.2.1.Urnenreihengrab 765,20 €
- 1.2.2. Anonymengrab für Urnenbeisetzung 767,31 €
2. Wahlgrabstätten
- 2.1. Erdwahlgrabstätten
- 2.1.1. Erdwahlgrabstätten je Stelle 1.893,68 € 2.1.2.Rasenwahlgrab je Stelle 2.295,23 €
- 2.2. Urnenwahlgrabstätten
- 2.2.1. Urnenwahlgrab je Stelle 874,68 €
3. Urnenwahlgrabstätten in Neubokel unter Waldbäumen
3.1.Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen 738,42 € 3.2.Anonyme Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen 738,42 €
(2) Für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
Für eine Verlängerung um fünf Jahre bei
- 1. Erdwahlgrab je Stelle 378,75 € Jedes weitere Jahr (bis insgesamt max. 25 Jahre möglich) 75,75 €
- 2. Rasenwahlgrab je Stelle 459,05 € Jedes weitere Jahr (bis insgesamt max. 25 Jahre möglich) 91,81 €
- 3. Urnenwahlgrab je Stelle 174,95 € Jedes weitere Jahr (bis insgesamt max. 25 Jahre möglich) 34,99 €
- 4. Urnenwahlgrab unter Waldbäumen 147,70 € Jedes weitere Jahr (bis insgesamt max. 25 Jahre möglich) 29,54 €
- 5. Anonymes Urnenwahlgrab unter Waldbäumen 147,70 € Jedes weitere Jahr (bis insgesamt max. 25 Jahre möglich) 29,54 €
(3) Die Gebühr für die Bestattung beträgt bei
- 1. Erdbestattung 642,31 € 2.Urnenbeisetzung 321,16 €
(4) Für die Benutzung der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen betragen die Gebühren:
- 1. für die Benutzung der Friedhofskapelle 459,14 €
- 2. für die Benutzung der Leichenhalle 291,80 €
(5) Für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen betragen die Gebühren:
1. Sonstige Gebühren
- 1.1. Läuten zum Begräbnis in ortsüblicher Form 29,25 €
2. Gebühren für die Errichtung von Grabmalen und deren Stand-sicherheitsprüfung
- 2.1. Stehende Grabmale (einschließlich halbjährlicher Überprüfung) 106,50 €
- 2.2. Überprüfung Standsicherheit bei Veränderung (je Jahr) 3,75 € 2.3.Liegende Grabmale 34,76 €
3. Verwaltungsgebühren
- 3.1. Verwaltungsgebühr je Bestattungsfall 38,63 €
Sofern die angegebenen Leistungen zukünftig umsatzsteuerpflichtig sein sollten, verstehen sich die aufgeführten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird dann gesondert in den jeweiligen Gebührenbescheiden abgerechnet.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner für den Erwerb oder die Veränderung eines Nutzungsrechtes an Grabstätten ist derjenige, der das Nutzungsrecht bzw. die Veränderung beantragt hat. Gebührenschuldner für die Vornahme einer Bestattung ist, wer die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Daneben sind auch die Personen Gebührenschuldner, denen nach § 8 Abs. 3 NBestattG die Bestattungspflicht obliegt. (2) Gebührenschuldner für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle ist derjenige, der die Kapellennutzung bzw. Leichenhallennutzung beantragt hat. Gebührenschuldner für Leistungen gemäß § 2 Abs. 5) ist derjenige, der die Leistung beantragt hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld
Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe und der für die Bestattung vorgesehenen Einrichtungen bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes, im Fall der Verlängerung mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Gifhorn, 19.06.2024
Stadt Gifhorn in Vertretung
Johannes J. Laub Erster Stadtrat
2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung, in Kraft getreten am 01.05.2021) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Gifhorn (Neufassung) für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche (Stand: 01.05.2021)
Stadt Gifhorn
Friedhofssatzung
In Kraft getreten am 01.05.2021
Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Gifhorn für die Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe in den Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche der Stadt Gifhorn.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Gifhorn. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/in des betreffenden Bestattungsbezirks waren. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Gifhorn. (2) Die Ortschaften Kästorf, Neubokel und Wilsche bilden jeweils einen Bestattungsbezirk.
§ 3 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus wichtigem öffentlichen Grund außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Bei bestehenden Nutzungsrechten an mehrstelligen Grabstätten dürfen Beisetzungen nur noch auf unbelegten Grabstätten vorgenommen werden. Die Veränderung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig. (3) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen und die Ruhezeiten abgelaufen sind.
Eine Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzugeben.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Gifhorn kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Gifhorn ist Folge zu leisten. (2) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen, Rollatoren und Rollstühlen zu befahren,
b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten oder Druckschriften zu verteilen,
c) in unmittelbarer Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen Arbeiten durchzuführen,
d) Abfall außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,
e) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
f) zu lärmen, außer bei notwendigen Arbeiten, zu spielen oder zu lagern. (3) Die Stadt Gifhorn kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, sofern Interessen anderer hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen einer Erlaubnis der Stadt Gifhorn. (2) Die Erlaubnis wird auf Dauer erteilt. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind oder wenn die Gewerbetriebende oder der Gewerbetriebende gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder gegen Anordnungen der Stadt Gifhorn wiederholt verstoßen hat.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Stadt Gifhorn anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer an den Bestattungen mitwirkt. (2) Die Stadt Gifhorn setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten den Ort und Zeitpunkt der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (3) Erdbestattungen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Särge für Erdbestattungen müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (3) Särge müssen so beschaffen sein, dass die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. (4) Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich als die gängigen Standardmaße, ist die Zustimmung der Stadt Gifhorn einzuholen. (5) Urnen, die der Erde beigesetzt werden, müssen ebenfalls aus leicht abbaubaren Materialien bestehen.
§ 9 – Ausheben von Gräbern
(1) Die Gräber dürfen ausschließlich von den von der Stadt Gifhorn beauftragten Firma oder Person ausgehoben und verfüllt werden. (2) Die Mindesttiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,50 m. (3) Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§10 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§11 – Umbettungen
(1) Umbettungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. (2) Leichen und Aschen verstorbener Personen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) Nach Ablauf der Mindestruhezeit)dürfen Leichen und Aschen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben oder umgebettet werden. (4) Umbettungen von Leichen und Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind mit Ausnahme des Abs. 2 S. 3 nicht zulässig. (5) Antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. (6) Die Kosten der Umbettung und die Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen. (7) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilungen nicht entgegenstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
§ 12 - Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit begründet. Es entsteht mit Aushändigung einer Bescheinigung nach Eintritt des Todesfalls. (2) Schon bei der Begründung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen. Wird bis zum Ableben der Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkelkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die Geschwister.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird die oder der Älteste nutzungsberechtigte Person.
(3) Die oder der Nutzungsberechtigte erhält für die Dauer der Ruhezeit ein die anderweitige Vergabe der Grabstände ausschließlich Nutzungsrecht, das dem rechtsgeschäftlichen Verkehr unter Lebenden (Übertragung, Verpfändung usw.) entzogen ist. (4) Das Nutzungsrecht kann bei Erdwahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen sowie Anonyme Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen für mindestens 5 Jahre, längstens insgesamt für 25 Jahre gebührenpflichtig verlängert werden. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes zu beantragen.
(5) Bei Doppel- und Mehrfachgräbern muss das Nutzungsrecht für alle Grabstellen gebührenpflichtig auf die Dauer der Ruhezeit für die zuletzt bestattete Person verlangert werden, im Fall der Beisetzung von Urnen in belegten Gräbern auf die Dauer der Ruhezeit der Urne. (6) Wird das Nutzungsrecht nicht verlangert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungsdauer. Die auf den Grabstätten befindlichen Anpflanzungen, Einfassungen und Grabmale sind von der nutzungsberechtigten Person unverzüglich zu entfernen (Einebnung der Grabstätte). Die Stadt kann drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes über die Grabstätte frei verfügen. Werde die Grabstätte nach Ablauf von drei Monaten nach Ende der Nutzungsdauer nicht eingeebnet, kann sie von der Stadt eingeebnet werden. Die Nutzungsberechtigten verzichten ab diesem Zeitpunkt auf alle Ansprüche. Entstandene Kosten konnen an die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten übertragen werden. In Fällen, in denen eine Nutzungsberechtigte oder ein Nutzungsberechtigter nicht ermittelt werden kann, wird auf die Rechtsfolgen rechtzeitig durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. (7) Die oder der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit vor Ablauf der Nutzungszeit aufgeben. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt entfern werden. Die Stadt kann einen Monat nach Aufgabe des Nutzungsrechtes über die Grabstände frei verfügen. Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstände nicht neu belegt werden. Die auf diesen Grabstände befindlichen Anpflanzungen, Einfassungen und Grabmale werden von der oder dem Nutzungsberechtigten entfern. Die Stadt kann die Einebnung oder Begrünung der Grabstände mit Rasen anordnen, wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen gilt Abs. 6 entsprechend. (8) Das Nutzungsrecht von Grabstätten über die die Stadt nach den Abs. 6 und 7 frei verfügen kann, kann nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist neu vergeben werden. (9) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der zuletzt begonnenen Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Gifhorn. An ihren können öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Erwerb von Nutzungsrechten an einer Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Einteilung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden aufgeteilt in
- 1. Reihengrabstätten
a. Erdreihengrab b. Rasenreihengrab (anonym möglich) c. Urnenreihengrab d. anonyme Urnengrabstätte
- 2. Wahlgrabstätten
a. Erdwahlgrab b. Rasenwahlgrab c. Urnenwahlgrab
- 3. Auf dem Friedhof in Neubokel außerdem in:
a. Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen b. Anonyme Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Erwerb von Nutzungsrechten an einer Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Grabstätten haben jeweils mindestens folgende Maße:
a) Erdbestattungen: Lange 2,10 m, Breite: 0,90 m
a) Aschenbestattungen: Lange: 1 m, Breite: 0,60 m
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 15 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten von Bestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person abgegeben werden. Eine Reservierung einer bestimmten Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Nutzungsberechtigte einer Reihengrabstände sowie Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 12 und § 13. (3) In jeder Erdreihengrabstände darf nur eine Leiche oder zeitgleich zwei Urnen bestattet werden. (4) Reihengrabstätten können nur auf den nach Belegungsplänen darauf vorgesehenen Plätzen belegt werden. Ein Anspruch auf Ausweisung von Reihengrabstätten besteht nicht. (5) Nach Ablauf der Ruhefristen kann die Stadt über die Erdreihengrabstätten verfügen.
§ 16 – Rasenreihengrabstätte (anonym möglich)
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Bestattung von Leichen in einem besonderen Grabfeld. (2) In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche oder zeitgleich bis zu zwei Urnen bestattet werden. (3) Auf den Rasenreihengrabstätten ist ausschließlich ein liegendes Grabmal nach § 22 zulässig. Die Grabmale)dürfen keine Erhebungen aufweisen und sind ebenerdig mit dem umgebenden Boden zu errichten. Es besteht keine Pflicht für ein Grabmal, somit kann eine anonyme Bestattung vorgenommen werden. (4) Die Grabfelder werden von der Stadt angelegt und gepflegt. Es ist nicht gestattet, Dekorationen jedweder Art zu hinterlassen. Vorgefundene Dekorationen konnen von der Stadt entsorgt werden.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To desfall zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Eine Reservierung einer bestimmten Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnenreihengrabstätte sowie Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 12 und § 13. (4) Soweit sich aus dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten entsprechend.
§ 18 – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in besonderen Grabfeldern. (2) Die Errichtung von Grabdenkmalen ist bei den anonymen Urnengrabstätten nicht zulässig. Es ist nicht gestattet, Dekorationen{jedweder Art zu hinterlassen. Vorgefundene Dekorationen konnen von der Stadt entsorgt werden. (3) Die Grabfelder werden von der Stadt angelegt und gepflegt. (4) Ein Nutzungsrecht an einer anonymen Urnengrabstätte kann nicht erworben werden.
§ 19 – Erdwahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten werden als ein- bis hochstens achtstellige, Rasenwahlgrabstätten als ein- bis hochstens achtstellige und Urnenwahlgrabstätten als ein- bis hochstens achtstellige Wahlgrabstätten vergeben. In den Wahlgrabstätten ist zusätzlich zu der bestatteten Leiche die Beisetzung einer Urne möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte sowie Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 12 und § 13. (3) Da die oder der Nutzungsberechtigte zur Anlage und Pflege der Grabstände verpflichtet ist, steht hierfür bei den Rasenwahlgrabern vor dem Grabstein ein Beet von ca. 50 cm Tiefe zur Verflügung. Die Rasenfläche wird von der Stadt Gifhorn angelegt und gepflegt. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstände anderweitig verfügen. (5) In einem Wahlgrab dürfen die oder der Nutzungsberechtigte und ihre bzw. seine Angehörigen beigesetzt werden. Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:
- 1. Die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner der oder des Nutzungsberechtigten
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie oder Geschwister
- 3. Die Ehegatten bzw. die eingetragenen Lebenspartner der unter der Ziff. 2 bezeichneten Personen.
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen
(1) Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in besonderen Grabfeldern. (2) Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen werden als einstellige Wahlgrabstätten vergeben. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte unter Waldbäumen sowie Rechte und Pflichten ergeben sich aus § 12 und § 13. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstände anderweitig verfügen.
§ 21 – Anonyme Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen
(1) Anonyme Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in besonderen Grabfeldern. (2) Die Errichtung von Grabdenkmalen ist bei den anonymen Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen nicht zulässig. Es ist nicht gestattet, Dekorationen{jedweder Art zu hinterlassen. Vorgefundene Dekorationen können von der Stadt entsorgt werden. (3) Die Grabfelder werden von der Stadt angelegt und gepflegt. (4) Ein Nutzungsrecht an einer anonymen Urnenwahlgrabstätten unter Waldbäumen kann nicht erworben werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerei damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.
§ 22 – Stehende Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Auf Erdgrabstätten sind folgende Grabmale zulässig (H x B, die Höhe schließ den Sockel ein):
a) Einzelgräber: max. 1,30 m x 0,90 m
b) Doppelgräber oder mehr: max. 1,30 m x 1,70 m (3) Auf Aschengrabstätten sind folgende Grabmale zulässig:
a) Einzelgräber: max. 1,30 m x 0,50 m
b) Doppelgräber oder mehr: max. 1,30 m x 1,00 m (4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabdenkmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. (5) Lose oder schief stehende Grabdenkmale kann die Stadt Gifhorn auf Kosten der nutzungsberechtigten Person umlegen setzen. Wird das Grabdenkmaltrotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Stadt berechtigt, es auf Kosten der nutzungsberechtigten Person beseitigen oder wieder aufstellen zu halten.
§ 24 – Liegende Grabmale
Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der infolge ihres Verschuldens durch Absenken der Grabplatten oder Teile derselben verursacht werden.
§ 25 – Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf dem Friedhof nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,
oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) folgende Staaten diese Voraussetzung:
Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone P13a 2018-11-25 Muster.docx Seite 2
- 2. IGEP
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
- 4. Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt (in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) voraus, dass die erklärende Stelle
- 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
- 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
- 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte (vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte) Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
§ 26 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (3) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Belegung hergerichtet sein. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt Gifhorn.
VI. Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle
§ 27 - Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Gifhorn betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgelegten Zeit sehen. Die Säre sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schreiben. (3) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, sollen in einem besonderen Raum (der Leichenhalle) aufgestellt werden. Die Särge)dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 28 – Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapellen stehen der Abhaltung von Trauerfeiern zur Verfügung. (2) Die Aufbahrung kann versagt werden, wenn die verstorbene Person eine meldepflichtige übertragbare Krankheit gehabit hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 – Grabregister
Die Stadt Gifhorn führt ein Verzeichnis der bestatteten Personen, der Grabstätten, der Nutzungsrechte und der Ruhezeiten.
§ 30 – Haftung
Die Stadt Gifhorn haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen oder durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 32 – Ausnahmen
In begründeten Ausnahmefällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung auf schriftlichen Antrag hin durch die Stadt Gifhorn nach pflichtgemäßen Ermessen erteilt werden.
§ 33 – Datenverarbeitung
Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist, ist die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Stadt Gifhorn nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO i. V. m. § 3 NDSG zulässig.
§ 34 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.11.1975 i. d. F. der ersten Änderungssatzung vom 15.12.1997, der zweiten Änderungssatzung vom 12.07.1999, der dritten Änderungssatzung vom 20.12.2004, der vierten Änderungssatzung vom 30.06.2008 und der fünften Änderungssatzung vom 10.12.2012 außer Kraft.
Anlage zu § 25 der Friedhofssatzung
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: ...
? Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
? Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1. Fair Stone
- 2.2. IGEP
- 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN 2.4Xertifix
oder
? Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich: ...
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Ort, Datum
Firma
Unterschrift Gifhorn, 08. APR. 2021
Stadt Gifhorn
Matthias Nerlich Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gifhorn?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gifhorn mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!