🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebuehrenordnung der Meine
ABL Nr. 1 3/2007 ^ • ^ '* • % oo TnnH r)e>r r^umlinhp nAltiinnsh(arc»ir.h rlpr 4.R Änderunergeben sich aus anliegender Übersichtskarte.1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nj^fbis 3 und Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches in der zurzeit gültigen Fasswng bezeichneten Vorschriften dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb ejnesi Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde gettend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die 48. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Papenteich wird mitdieser Bekanntmachung wirksam. Meine, den 04.12.2007 Samtgemeinde Papenteich Holzapfg Sajatglsmeindebürgermeister (L. S.) Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Papenteich Aufgrund der § 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes (NKAG) und der §§ 6, 8 und 40 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Samtgemeinde Papenteich in seiner Sitzung am 10. Dezember 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Samtgemeinde Papenteich, für die Benutzung der für die Beisetzung bestimmten Einrichtungen (Bestattungseinrichtungen), fürdie Zustimmung zur Einrichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie fürsonstige Leistungen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
§ 2 - Gegenstand und Höhe der Gebühren
Erwerb von Grabstätten 1. Reihengräber 1.1 für Erwachsene 400,00 € 1.2 für Kinder bis zu 10 Jahren 150,00€ 2. Wahlgräber 2.1 Einzelwahlgrab 500,00 € 2.2 Doppelgräber (2 Grabstellen) 1.000,00 € 2.3 jede weitere Grabstelle 500,00 € 3. Urnengräber (Reihen-, Wahlgräber) je Grabstelle 200,00 € 1 abgedruckt auf Seite 836 dieses Amtsblattes 813 Siehe 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 25.09.2018, gültig ab 01.01.2019
ABLNr. 13/2007 4. Rasengräber 4.1 Erdgrab je Grabstelle 900,00 € 4.2 Urnengrab je Grabstelle 700,00 € 5. Grabstätten in Gemeinschaftsanlage 5.1 Erdgrab je Grabstelle 1.350,00 € 5.2 Urnengrab je Grabstelle 1.150,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes 6. Wahlgräber je Grabstelle und Jahr 20,00 € 7. Urnengräber (Reihen-, Wahlgräber) je Grabstelle und Jahr 10,00 € Benutzung von Bestattungseinrichtungen 8. Benutzung der Friedhofskapelle 250,00 € 8.1 Heizkostenpauschale 15,00€ Sonstige Gebührentatbestände 9. Urnenbeisetzungen 9.1 als zusätzliche Belegung auf bestehenden Wahlgrabstätten 200,00 € 9.2 auf Urnenwahlgräbern je weitere Urne 200,00 € 10. Zustimmung zu Errichtung von Grabmalen 10.1 Reihengräber
- 10.1.1. für Erwachsene 100,00 €
- 10.1.2. für Kinder bis zu 10 Jahren 50,00 € 10.2 Wahlgräber 125,00 € 10.3 Urnengräber 100,00 € 10.4 Grabkissen oder Grabplatten 50,00 € 11. Ausheben und Verfüllen der Gruft (einschl. Nebenarbeiten) 814
ABLNr. 13/2007 11.1 Erdbeisetzungen
- 11.1.1. Erwachsenengrabstelle 249,90 €
- 11.1.2. Kindergrabstelle 178,50 €
- 11.1.3. Zulage bei Zweitbelegung 59,50 € 11.2 Urnenbeisetzungen 65,45 € § 3 - Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte (Antragsteller). Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrere Personen gestellt, sohaftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner. § 4 - Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder der sonstigen Leistungen. Der Gebührenpflichtige erhälteinen schriftlichen Gebührenbescheid. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Gebührenbescheid. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. § 5 - Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben. Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. § 6 - Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, so beträgt die Gebühr 50 % der in § 2 festgelegten Sätze. § 7 - Zusätzliche Leistungen Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nach § 2 nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest. § 8 - Rechtsbehelf Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Gebührenbescheid gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung nichtaufgehoben. 815
ABLNr. 13/2007
§ 9 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 07.07.2003 in der ab 01.08.2003 geltenden Fassung außer Kraft. Meine, den 11.12.2007 Holzapfel Samtgemeindebürgermeister
- 1. Nachtragshaushaltssatzungder Gemeinde Adenbüttel für das Haushaltsjahr 2007 Aufgrund des § 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Raycler Gemeinde Adenbüttel in der Sitzung am 21. November 2007 folgende 1. Nachtragsha>fshaltssatzung fürdas Haushaltsjahr 2007 beschlossen: §1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werdenerhöhtumvermind^ um Euro Euround damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplaneseinschl. der Nachträgegegenüber nunmehrbisher festgesetztauf Euro Euroa) im Verwaltungshaushaltdie Einnahmendie Ausgabenb) im Vermögenshaushaltdie Einnahmendie Ausgaben 17/fOO X-100 0 0 112.800 112.800 999.300 999.300 469.000 469.000 1.016.400 1.016.400 356.200 356.200 §2 Kredite für Investjjrönen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtt/ngsermächtigungen werden nicht veranschlagt. / §4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite aufgenommen werden dürfen, wird "gegenüber derrtbisfrefigon Höchstbotrog nicht verändert. 816
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Meine
1. Satzung der Samtgemeinde Papenteichzur Änderung der Friedhofsgebührensatzung Aufgrund der § 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) undder §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in derzurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Papenteich in seiner Sitzung am 25.09.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel l - Satzungsänderung
§ 2 der Satzung wird geändert und erhält folgende Fassung:
§ 2 - Gegenstand und Höhe der Gebühren
Erwerb von Grabstätten 1. Reihengräber 1.1 für Erwachsene 620,00 € 1.2 für Kinder bis zu 10 Jahren 62,00€ 2. Wahlgräber 2.1 Einzelwahlgrab 860,00 € 2.2 Doppelgräber (2 Grabstellen) 1.720,00 € 2.3 jede weitere Grabstelle 860,00 € 3. Urnengräber (Reihen-, Wahlgräber) je Grabstelle 198,00€ 4. Rasengräber 4.1 Erdgrab je Grabstelle 1.230,00 € 4.2 Urnengrab je Grabstelle 397,00 € 5. Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen 5.1 Erdgrab je Grabstelle 1.850,00 € 5.2 Urnengrab je Grabstelle 794,00 € Verlängerung des Nutzungsrechtes 6. Wahlgräber je Grabstelle und Jahr 35,00€ 7. Urnengräber (Reihen-, Wahlgräber) je Grabstelle und Jahr 10,00€ Benutzung von Bestattungseinrichtungen 8. Benutzung der Friedhofskapelle 300,00 €
Sonstige Gebührentatbestände 9. 9.1 9.2 10. Urnenbeisetzungenals zusätzliche Belegung auf bestehenden Wahlgrabstättenauf Urnenwahlgräbern Errichtung von Grabmalenje weitere Urne 10.1 Verwaltungsgebühr 10.2 Prüfung der Standsicherheitje Grabstelle und Jahr (Stehende Grabmale ab einer Höhe von 0,50 m) 11. Ausheben und Verfüllen der Gruft (einschl. Nebenarbeiten) 11.1 Erdbeisetzungen
- 11.1.1. Erwachsenengrabstelle
- 11.1.2. Kindergrabstelle
- 11.1.3. Zulage bei Zweitbelegung 11.2 Urnenbeisetzungen 99,00 € 99,00 € 119,00€ 6,00 € 290,00 € 230,00 € 140,00 € 120,00 € Artikel II - Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Meine, 27.09.2018 Kielhorn Samtgemeindebürgermeisterin L. S.