Friedhofsgebühren Beetzendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Beetzendorf · Sachsen-Anhalt · PLZ 38489

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.12.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Beetzendorf Aufgrund der §§ 5,8 und 45Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBL. LSA S.288) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 5 des Kommunal-abgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) und § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Beetzendorf in seiner Sitzung am 09.12.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen, für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen, sowie sonstiger Leistungen werden nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

I; Erwerb von Grabstätten 1. Reihengrab

150,00 € 2. Doppelgrab

300,00 € (Familien, Wahl- u. Gemeinschaftsgräber) 3. Urnengrab

150,00 € 4. anonymes Grab

600,00 € (grüne Wiese) 5. Rasengrab

600,00 € II; Verlängerung/ 5 Jahre

Reihengrab/ Urnengrab

50,00 €

Doppelgrab

100,00 €

Anpassung/ Jahr

Reihengrab/ Urnengrab

10,00 €

Doppelgrab

20,00 €

III; sonstige Gebühren

a) Um- Aus- und Aufbettungserlaubnis

50,00 €

b) für die Zustimmung zur Beisetzung von Ortsfremden wird eine Gebühr erhoben;

50,00 €

c) beim erstmaligen Erwerb von Grabstellen und bei deren Verlängerung wird eine jährliche Unterhaltungsgebühr für die Dauer der Nutzung bzw. Verlängerung erhoben;(außer §2Abs.I Nr.4u.5)

15,00 €

d) bei bestehenden Grabstellen, für die bisher keine Unterhaltungsgebühr erhoben wurde, wird eine jährliche Unterhaltungsgebühr bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes erhoben; die Gebühr beträgt pro angefangenem Jahr/Grabstelle (außer §2Abs.I Nr.4u.5)

15,00 €

e) bei Umbettungen von Urnen auf die grüne Wiese oder Rasengräber sind die Kosten nach §2 I Nr. 4 und 5 anzupassen.

f) Nutzung der Trauerhalle:

  1. 1. in Beetzendorf

100,00 €

  1. 2. in Darnebeck, Käcklitz

30,00 €

  1. 3. in Bandau, Poppau, Peertz, Hohentramm, Stapen, Siedengrieben, Jeeben, Mellin, Tangeln

50,00 €

§ 3 – Gebührenpflichtige

1. Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte(Antragsteller) 2. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes, seiner Einrichtungen oder sonstigen Leistungen. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid. 2. Die Gebühren unter §2 mit Ausnahme der Buchstaben c) und d) sind ein Monat nach Zugang des Bescheides fällig. 3. Die Fälligkeit der Gebühren unter § 2 Buchstaben c) und d) richtet sich nach den im Jahresbescheid angegebenen Fälligkeit.

4. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5 – Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

1. Bei Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben. 2. Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 – Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nach § 2 nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeinde die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7 – Rechtsmittel

1. Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtsordnung. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren nicht aufgehoben.

§ 8 In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft und ersetzt alle vorgehenden Friedhofsgebührensatzungen / Friedhofgebührenordnungen im Gemeindegebiet.

Beetzendorf, den 09.12.2021

gez. Köppe Bürgermeister

Siegel

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Beetzendorf Aufgrund der §§ 5,8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) und des § 25 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Beetzendorf in seiner Sitzung am 09.12.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Beetzendorf gelegenen, von dieser Gemeinde verwalteten kommunalen Friedhöfen im Gemeindebereich Beetzendorf mit Ausnahme des Bestattungswaldes, für den eine separate Satzung gilt.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Beetzendorf. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Gemeinde Beetzendorf mit den Ortsteilen hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Ordnung auf den Friedhöfen

1. Die Friedhöfe sind während der Tageszeit für Besucher geöffnet. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener und auf deren Verantwortung den Friedhof betreten. 2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten. 3. Die im Gemeindebereich Beetzendorf gelegenen Ortsteile bilden einen Bestattungsbezirk.

§ 4 – Verboten ist auf den Friedhöfen:

1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, 2. Wege mit Fahrzeugen aller Art, auch Fahrräder, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge für gewerbliche Arbeiten zur Umsetzung der Friedhofssatzung, zu befahren. 3. unbefugtes Abpflücken von Blumen oder Entfernen von Gegenständen auf Gräbern oder sonstigen Anlagen, 4. Grabstätten mutwillig zu beschädigen, 5. Abraum bzw. kompostierbare Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze, sowie außerhalb des Friedhofsgeländes abzulegen,

6. Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist, 7. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen, 8. sich unziemlich oder in einer der Würde des Ortes verletzenden Weise zu betragen, zu lärmen oder die Friedhöfe zu verunreinigen, 9. jegliche gewerbliche Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung zu verrichten.

§ 5 – Anmeldepflicht für gewerbliche Arbeiten

1. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhofsgelände sowie an Grabstätten dürfen nur nach Anmeldung bei der Gemeinde, vor Beginn der Arbeitsaufnahme, mit Angabe des Auftragsgebers, ausgeführt werden. 2. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern und die Friedhofsbesucher nicht gefährden. 3. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. 4. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. 5. Gewerbetreibenden, die trotz Mahnungen oder Anordnungen des von der Gemeinde beauftragten Personals verstoßen, kann die Gemeinde die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Gemeinde auf Zeit oder auf Dauer durch Bescheid untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anmeldung einer Beerdigung / Erwerb und Beendigung des Nutzungsrechts

1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 2. Das Nutzungsrecht der jeweiligen Grabstätte wird durch die Zahlung einer Gebühr nach der Friedhofgebührensatzung in der zurzeit gültigen Fassung erworben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstelle besteht nicht. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Gemeinde ist unzulässig. 3. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 4. Bei jeder Bestattung ist durch Verlängerung des Nutzungsrechts der gesamten Grabstätte die Ruhezeit für jedes Grab anzupassen. 5. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts kann mehrfach für weitere fünf Jahre beantragt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Gemeinde. 6. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstelle fachgerecht zu beräumen und eingeebnet zurückzugeben, bei Grabstellen mit Urnenbelegung, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erfolgte, hat dies durch eine Fachfirma zu erfolgen. 7. Der Nutzungsberechtigte kann eine Person, die eine Einverständniserklärung abzugeben hat, festlegen, die nach ihm das Nutzungsrecht ausübt. Verstirbt der Nutzungsberechtige geht das Nutzungsrecht mit allen Rechten und Pflichten auf die gesetzlichen Erben über.

§ 7 – Ausheben der Gräber

Gräber werden nicht von der Gemeinde ausgehoben.

§ 8 – Tiefe des Grabes

Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,20 m bis zur Oberkante der Urne 0,80 m.

§ 9 – Ruhezeiten

1. Die Mindestruhezeit beträgt für die Kinder, die vor Vollendung des 10.Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 15 Jahre. Die Mindestruhezeit gilt auch für die Asche Verstorbener. 2. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. 3. Eine Wiederbelegung kann erst 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgen.

§ 10 – Umbettungen

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2. Aus – und Umbettungen werden nach dem Bestattungsgesetz LSA in der zurzeit gültigen Fassung und deren Durchführungsbestimmungen vorgenommen. 3. Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde und sind kostenpflichtig. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

  1. 4. Die Umbettung darf nur durch ein dazu berechtigtes Unternehmen vorgenommen werden. 5. Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. 6. Erfolgt eine Umbettung innerhalb der gemeindlich verwalteten Friedhöfe im Gemeindegebiet (ausgenommen Bestattungswald), muss das Nutzungsrecht nicht erneut erworben werden. 7. Für Umbettungen auf die „grüne Wiese“ oder in Rasengräber werden die Kosten des Nutzungsrechtes entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 11 – Trauerhalle

1. Die Trauerhallen der Gemeinde Beetzendorf dienen zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten und zur Aufbewahrung der Verstorbenen. 2. Für die Nutzung einer Trauerhalle wird eine Gebühr entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben. 3. Nach der Nutzung einer Trauerhalle ist diese vom Benutzer zu reinigen.

IV. Grabstätten

§ 12 – Einteilung der Grabstätten

1. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. 2. Gräber werden eingeteilt in: Reihengräber Doppelgräber (Familien-, Wahl-, sowie Gemeinschaftsgräber) Urnengräber anonyme Gräber („grüne Wiese“) Rasengräber 3. Asche Urnen können auf einem oder in einem schon vorhandenen Grab entsprechend dieser Friedhofssatzung beigesetzt werden. 4. Es ist gestattet, auf einem Reihengrab ein Sarg und zwei Urnen beizusetzen. 5. Sollten eine oder mehrere Urnen auf einer Grabstätte beigesetzt werden, so ist für jede Urne die jeweilige Grabgebühr zu entrichten. 6. Urnenbeisetzungen dürfen nur mit vergänglichen Urnen erfolgen.

§ 13 – Instandhaltungspflicht bei Gräbern

Gräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so können die Gräber durch die Gemeinde eingeebnet werden. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt.

§ 14 – Verbot des Ausmauerns einer Grabstätte

Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten ist untersagt.

§ 15 – Belegung der Gräber

In Gräbern, bei denen eine Mehrfachbelegung zulässig ist, können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung. Als Angehörige gelten: Ehepartner, Lebenspartner, Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder.

§ 16 – Maße der Reihengräber

Es werden eingerichtet: 1. Reihengräber für Kinder bis 10 Jahren: 1,00 m breit x 1,50 m lang, Innenmaß 0,60 m breit x 1,10 m lang, Tiefe siehe § 8, Abstand 0,50 m 2. Reihengräber für Erwachsene: 1,30 m breit x 2,40 m lang, Innenmaß 0,90 m breit x 2,10 m lang, Tiefe siehe § 8. Abstand 0,50 m

§ 17 – Einteilung der Reihengräber

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind nicht zulässig. In einem Grab können nachfolgend aufgeführte Verstorbene bestattet werden: - eine Person oder - eine Mutter mit Neugeborenen oder - ein Elternteil mit maximal zwei Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder - maximal zwei Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres.

§ 18 – Doppelgräber

1. Für Doppelgräber gelten Mindestgrößen von zwei Reihengräbern und den üblichen Zwischenräumen nach § 16. 2. Eine Nutzungsverlängerung ist nur für die gesamte Grabstelle möglich.

§ 19 – Urnengräber

1. Urnengräber haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m, Abstand 0,40 m, Tiefe siehe §8. 2. Auf einem Grab können maximal vier Urnen beigesetzt werden. 3. Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die §§ 12, 17 und 18 entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 20 – Anonyme Gräber („Grüne Wiese“)

1. Die Gemeinschaftsgrabanlage dient ausschließlich der Beisetzung von Asche in Urnen. 2. Eine oberflächliche erkennbare Kennzeichnung der Lage der einzelnen Urnen erfolgt nicht. Es wird auf Antrag jedoch ermöglicht, auf einen von der Gemeinde bereitgestellten zentralen Gedenkstein ein Schild aus Messing in der Größe von 10x 4 cm mit Namen und Angabe von Geburts- und Sterbejahr, von der Gemeinde anbringen zu lassen, die dieses nach Ablauf der Ruhezeit wieder entfernt. 3. Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätte obliegt der Gemeinde Beetzendorf.

4. Es dürfen ausschließlich Naturblumen, kein anderer Grabschmuck, an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle der Begräbnisstätte abgelegt werden.

§ 21 – Rasengräber

1. Die Gemeinschaftsgrabanlage dient ausschließlich der Beisetzung von Asche in Urnen. 2. Eine oberflächliche erkennbare Kennzeichnung der Lage der einzelnen Urnen muss durch eine Grabplatte mit dem Maßen 0,40 x 0,40 m, mit Abschluss der Rasenoberfläche erfolgen. 3. Die Gestaltung und Pflege dieser Grabstätte obliegt der Gemeinde Beetzendorf. 4. Es dürfen ausschließlich Naturblumen, kein anderer Grabschmuck, an der dafür vorgesehenen zentralen Stelle der Begräbnisstätte abgelegt werden.

§ 22 – Lage der Gräber/ Genehmigungspflicht

1. Grabdenkmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen zu errichten ist nur mit Genehmigung der Gemeinde gestattet. 2. Bei Reihen, Urnen- und Doppelgräbern ist eine Einfassung zu errichten. 3. Im Verhältnis zu den Nachbargräbern muss die Einfassung fluchtgleich sein.

§ 23 – Aufstellung der Grabdenkmäler

1. Jedes Grabmal muss entsprechend einer Größe dauerhaft gegründet sein. 2. Die Grabinhaber sind für jeden Schaden haftbar, der infolge seines Verschuldens durch Umfallen der Grabdenkmäler oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. 3. Lose und schief stehende Grabdenkmäler kann die Gemeinde auf Kosten der Verfügungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, es auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen. 4. Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung das Erforderliche anordnen. 5. Für das Errichten und die Prüfung von Grabsteinen sind die technischen Regeln des Bundesinnungsverbandes des Steinmetz- und Steinhauerhandwerks zu berücksichtigen.

§ 24 – Schutz der Grabdenkmäler

1. Die in § 22 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungsrechte nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. Ausnahmen können zugelassen werden. 2. Werden Grabstätten von der Gemeinde entfernt, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten dafür zu tragen.

§ 25 – Werkstattbezeichnungen

Werkstattbezeichnungen dürfen nur seitlich unter oder rückwärts an dem Grabdenkmal angebracht werden.

V. Einzelbestimmungen für die Gräber

§ 26 – Anlagen, Bepflanzung und Wartung der Gräber

1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. 2. Grabhügel dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. 3. Verwelkte Kränze, Blumen und Ranken sind von den Gräbern zu entfernen. Sind Kränze, Blumen usw. nach Aufforderung nicht innerhalb von acht Kalendertagen beseitigt, so kann die Gemeinde diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen bzw. beseitigen lassen. 4. Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, welche die benachbarten Gräber und Wege nicht stören. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, ist die Gemeinde nach schriftlicher Aufforderung berechtigt, die Anpflanzungen zu beseitigen oder auf ein zumutbares Maß zurückzuschneiden oder schneiden zu lassen. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. 5. Unzulässige Anpflanzungen oder Einfriedungen von Begräbnisstätten sind zu entfernen. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten beseitigt. 6. Bei der Ausgestaltung der Grabstätte oder Wege sind nicht gestattet: - Gewächse, die benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen, - Umhüllung der Grabmale, - individuelle Sitzgelegenheiten. Die Gemeinde ist berechtigt, bei Übertretung dieser Einschränkungen Materialien oder Gegenstände kostenpflichtig zu entfernen.

§ 27 – Vernachlässigung des Grabes

1. Die Gemeinde kann dem Nutzungsberechtigten/ Verfügungsberechtigten eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstelle die Würde des Friedhofes stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird. 2. Ist eine Aufforderung nicht möglich, weil der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Gemeinde, entsprechend den Festlegungen dieser Satzung, tätig werden.

VI. Schlussbestimmungen

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, Ihrer Anlagen oder Einrichtungen dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 29 – Listenführung

1. Die Gemeinde führt ein Grabregisterverzeichnis. 2. Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan, Grabdenkmalentwürfe usw.) sind zu verwahren.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

1. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten. 2. Ordnungswidrigkeiten können gem. § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt geahndet werden.

§ 32 – In -Kraft -Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft und ersetzt alle vorherigen Friedhofssatzungen.

Beetzendorf, den 09.12.2021

gez. Köppe

Siegel Bürgermeister