Friedhofsgebühren Gardelegen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Hansestadt Gardelegen · Sachsen-Anhalt · PLZ 39638

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung inkl. 4. Änderung, beschlossen am 02.12.2024, in Kraft seit 05.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
827,46 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. 1.1 Gebührenverzeichnis (Erdreihengrab)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.115,87 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. 1.3.1 Gebührenverzeichnis (Erdwahlgrab 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
715,09 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. 3.3.2 Gebührenverzeichnis (Rasenurnengrab mit Platte – der Reihe nach belegt gem. § 18 Abs. 5 Friedhofssatzung, entspricht Urnenreihengrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
795,13 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. 2.1.1 Gebührenverzeichnis (Urnenwahlgrab bis 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
537,19 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage Ziff. I. 3.2.1 Gebührenverzeichnis (Urnengemeinschaftsanlage anonym, 30 x 30 cm je Urne gem. § 18 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.029,06 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 515 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.029,06 € für 2 Urnen (= Ø 515 € je Urne)
📄 Anlage Ziff. I. 3.4.1 Gebührenverzeichnis (Baumgrab bis 2 Urnen)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
144,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage Ziff. II Gebührenverzeichnis (Benutzungsgebühren Trauerhalle, höchste Stufe inkl. Ortsteil Gardelegen)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung inkl. 4. Änderung, beschlossen am 02.12.2024, in Kraft seit 05.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Gardelegen (Lesefassung inkl. 4. Änderung, Stand 2024)

Hansestadt Gardelegen Die Bürgermeisterin

L e s e f a s s u n g Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Hansestadt Gardelegen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 01.07.2014 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA. S. 46) in der jeweils gültigen Fassung, sowie der §§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen in seiner Sitzung am 02.12.2024 folgende 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe der Hansestadt Gardelegen und deren Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung und des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 – Gebührenschuldner

1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. derjenige, der die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer),
  1. 2. derjenige, der einen Antrag auf Inanspruchnahme der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt.

2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3 – Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Gebührenberechnung sind Art und Umfang der Benutzung des Friedhofes einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Hansestadt Gardelegen, sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens

§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen der Hansestadt Gardelegen.
  2. 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 – Sonderbestimmungen

Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden unter Zugrundelegung der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit nach dem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz und der Materialkosten berechnet.

§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können entsprechend § 13a KAG LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 7 – Übergangsregelung

  1. 1. Für Grabstätten, deren Nutzungsrecht bis zum 31.12.2015 erworben wurde, ist bis zum Ablauf eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr je nach Grabart gemäß Anlage Punkt III zu entrichten.
  1. 2. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für die Pflege der grün- und gärtnerischen Anlagen, Baumpflege, Winterdienst, Reparatur an Wegen oder der gleichen erhoben.
  1. 3. Die bis zum Ablauf des Nutzungsrechts zu entrichtende Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Wunsch des Nutzungsberechtigten in einer Summe gezahlt werden.
  1. 4. Im Übrigen gilt diese Satzung. Inkrafttreten

Die 4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Gardelegen trat am 05.12.2024 in Kraft.

Die Lesefassung wurde am 10.12.2024 erststellt. Anlage

I.

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten inkl. Friedhofsunterhaltungsgebühren

Nutzungsdauer Gebühren

  1. 1. Erdgrabstätten

1.1 Erdreihengrab 25 Jahre 827,46 €

1.2 Kindergrab (bis 10 Jahre) 10 Jahre 394,62 €

1.3 Erdwahlgrab

  1. 1.3.1. Erdwahlgrab (1-stellig) 25 Jahre 1.115,87 €
  1. 1.3.2. Erdwahlgrab (2-stellig) 25 Jahre 1.983,12 €
  1. 1.3.3. Erdwahlgrab (3-stellig) 25 Jahre 2.900,08 €
  1. 1.3.4. Erdwahlgrab (4-stellig) 25 Jahre 3.817,05 €
  1. 1.3.5. Erdwahlgrab (5-stellig) 25 Jahre 4.734,02 €
  1. 2. Urnengrabstätten

2.1 Urnenwahlgrab

  1. 2.1.1. Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 15 Jahre 795,13 €
  1. 2.1.2. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 15 Jahre 1.537,09 €
  1. 3. Sondergrabstätten

3.1 Erdgemeinschaftsanlage

  1. 3.1.1. Erdgemeinschaftsanlage (anonym) 25 Jahre 2.030,19 €
  1. 3.1.2. Erdgemeinschaftsanlage (teilanonym) 25 Jahre 2.138,53 € 3.2 Urnengemeinschaftsanlage
  1. 3.2.1. Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 15 Jahre 537,19 €
  1. 3.2.2. Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym) 15 Jahre 553,03 €

3.3 Rasengräber

  1. 3.3.1. Rasenerdgrab (mit Platte) 25 Jahre 2.246,87 €
  1. 3.3.2. Rasenurnengrab (mit Platte) 15 Jahre 715,09 €
  1. 3.3.3. Doppelrasenurnengrab (mit Platte) 15 Jahre 1.308,92 €

3.4. Baumgräber

  1. 3.4.1. Baumgrab bis 2 Urnen 15 Jahre 1.029,06 €
  1. 3.4.2. Baumgrab bis 4 Urnen 15 Jahre 2.160,92 €

Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Kinder- und Wahlgräber ist möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr.

II.

1.

2.

3.

4.

5. Benutzungsgebühren Trauerhalle in den Ortsteilen

Breitenfeld, Dannefeld, Estedt, Gardelegen, Mieste, Miesterhorst, Zichtau,

Berge, Jävenitz, Jeseritz, Jeggau, Lindstedt

Jerchel, Kloster Neuendorf, Laatzke, Solpke, Peckfitz, Potzehne, Wollenhagen, Wiepke

Hemstedt, Lindstedterhorst, Roxförde, Sachau, Wannefeld, Zienau

Algenstedt, Hottendorf, Ipse, Lüffingen, Seethen, Sichau, Solpke-Süd, Tarnefitz, Wernitz, Gebühr

144,00 €

120,00 €

96,00 €

72,00 €

48,00 € III. Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr (Gräber mit Ersterwerb bis 31.12.2015)

Gebühr

  1. 1. Erdgrabstätten

1.1 Erdreihengrab 29,44 €

1.2 Kindergrab (bis 10 Jahre) 30,45 €

1.3 Erdwahlgrab

  1. 1.3.1. Erdwahlgrab (1-stellig) 39,19 €
  1. 1.3.2. Erdwahlgrab (2-stellig) 69,97 €
  1. 1.3.3. Erdwahlgrab (3-stellig) 102,43 €
  1. 1.3.4. Erdwahlgrab (4-stellig) 134,90 €
  1. 1.3.5. Erdwahlgrab (5-stellig) 167,36 €
  1. 2. Urnengrabstätten

2.1 Urnenwahlgrab

  1. 2.1.1. Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 43,78 €
  1. 2.1.2. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 84,82 €

Verwaltungsgebühren

Auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Hansestadt Gardelegen vom 02.12.2024 Tarif-Nr. 8 wird für zu erteilende Genehmigungen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € festgesetzt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung, Lesefassung inkl. 3. Änderung, beschlossen am 30.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen (Lesefassung inkl. 3. Änderung, Stand 2023)

Hansestadt Gardelegen Die Bürgermeisterin

L e s e f a s s u n g Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen

Präambel

Aufgrund der §§ 5, 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 01.07.2014 und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalts (BestattG LSA) vom 05.02.2002 in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen in seiner Sitzung am 30.01.2023 folgende 3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

I.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet und im Eigentum der Hansestadt Gardelegen gelegenen sowie für die von ihr verwalteten:

a) Friedhöfe ohne Trauerhalle:

Sachau (Kämeritz), Siems, Trüstedt, Ziepel

b) Friedhöfe mit Trauerhalle:

Dannefeld, Estedt, Gardelegen, Hottendorf, Ipse, Jävenitz, Jerchel, Jeseritz, Kloster Neuendorf, Laatzke, Mieste, Miesterhorst, Peckfitz, Potzehne, Roxförde, Sachau, Sichau, Solpke, Solpke Süd, Tarnefitz, Wannefeld, Zichtau, Zienau

c) Trauerhallen:

Algenstedt, Berge, Breitenfeld, Hemstedt, Jeggau, Lindstedt, Lindstedterhorst, Lüffingen, Seethen, Wernitz, Wiepke, Wollenhagen

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Hansestadt Gardelegen.
  1. 2. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Hansestadt Gardelegen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
  1. 3. Die Bestattung von Personen, die nicht Einwohner der Hansestadt Gardelegen waren, bedarf der schriftlichen Genehmigung der Hansestadt Gardelegen. § 3 Schließung und Entwidmung
  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen oder öffentlichem Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungs- einrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt.
  1. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
  1. 3. Die Hansestadt Gardelegen kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  1. 4. Die Hansestadt Gardelegen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  1. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechende Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

Die Schließung oder Entwidmung von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile bedarf eines Beschlusses des Stadtrates der Hansestadt Gardelegen.

II.

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeit beginnt ½ Stunde nach Sonnenaufgang und endet ½ Stunde nach Sonnenuntergang.
  1. 2. Die Hansestadt Gardelegen kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern gegenüber entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Hansestadt Gardelegen und deren Beauftragten ist Folge zu leisten.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Fahrrädern zu befahren, ausgenommen Krankenfahrzeuge. Fahrzeuge der Hansestadt Gardelegen sowie der Dienstleistungserbringer gem. § 6 unterliegen dem Verbot nicht.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten. Eine Ausnahme gilt für das auf dem Friedhof im OT Gardelegen befindliche Blumengeschäft und den beauftragten Dritten.

c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung öffentlich bemerkbare Arbeiten auszuführen.

d) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.

e) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen.

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen (Container/Abfallbehälter/Ablagefläche) abzulagern. Die bestehenden Abfallanlagen sind ausschließlich für die Ablagerung organischer Abfälle bestimmt.

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen der Gemeinschaftsanlagen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

j) das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen privater Grabpflege.

k) das Abreißen oder Mitnehmen von Pflanzen, Sträuchern, Blumen und sonstigen Gegenständen aus den öffentlichen Anlagen oder von fremden Grabstellen.

l) außerhalb der von der Hansestadt Gardelegen festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof zu betreten.

m) Abfälle jeglicher Art zu entsorgen, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (Fremdmüllverkippung).

n) Grabmale, bauliche Anlagen, Gehölze- und Erdaushub zu entsorgen.

o) den Grabschmuck von Beisetzungen länger als 6 Monate auf der Grabstelle zu belassen.

Die Hansestadt Gardelegen kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.

§ 6 – Dienstleistungserbringer

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Hansestadt Gardelegen. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, oder

b) selbst oder deren Mitarbeiter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

  1. 2. Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (Verweis auf Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Hansestadt Gardelegen die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Gewerbebetriebes, sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
  1. 3. Den Anordnungen der Hansestadt Gardelegen ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann den Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Hansestadt Gardelegen im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 – Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Hansestadt Gardelegen anzumelden.
  1. 2. Bei einem Sterbefall ist die Beratung der Angehörigen durch die Mitarbeiter der Hansestadt Gardelegen und durch von den Angehörigen Beauftragte (Bestatter) erforderlich. Die Festlegung des Ortes, Tages und der Uhrzeit der Trauerfeier/Bestattung bzw. die Grabstättenauswahl bedarf der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Gardelegen.
  1. 3. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte, Wahlgrabstätte in besonderer Lage oder Gemeinschaftsanlage für Wahlgrabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 4. Bei der Wahl von Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der verstorbenen Person maßgebend, soweit dabei nicht gegen die Belange der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verstoßen wird. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt oder war die Person bei Abgabe der Erklärung nicht geschäftsfähig, entscheiden die zur Bestattung Verpflichteten.
  1. 5. Bestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
  1. 6. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

  1. 1. Särge, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Sie müssen so beschaffen sein, dass von Ihnen keine Umweltgefahren ausgehen. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten und sie dürfen zur Vermeidung von Umweltbelastungen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Entsprechendes gilt auch für Sargzubehör, die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung oder Umhüllung der Leiche.
  1. 2. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zum Abschluss des Bestattungsvorgangs ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird.
  1. 3. Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß nicht breiter als 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Hansestadt Gardelegen bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Hansestadt Gardelegen von ihr oder einem Beauftragten Bestattungsinstitut auf deren Gefahr ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

  1. 1. Die Ruhezeit beträgt für die unter § 1 a und b genannten Friedhöfe

Erdbestattungen 25 Jahre

Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

Erdbestattungen 10 Jahre

  1. 2. Die Ruhezeit für Aschen beträgt für die unter § 1 a und b genannten Friedhöfe 15 Jahre.
  1. 3. Bei der Festlegung der Ruhezeit sind die Freiheit der Religionsausübung (Artikel 4 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), die Verwesungsdauer der Leichen und der Wunsch der Angehörigen nach Verlängerung der Ruhezeit zu berücksichtigen.

§ 11 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Gardelegen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb eines Friedhofes nicht zulässig, ausgenommen Umbettungen von Amts wegen.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Hansestadt Gardelegen auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  1. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründetem Antrag.
  1. 5. Umbettungen werden nicht von der Hansestadt Gardelegen durchgeführt. In den Fällen des Absatzes (2) ist ein zugelassenes Unternehmen zu beauftragen. Der Zeitpunkt von Umbettungen ist mit der Hansestadt Gardelegen abzustimmen.
  1. 6. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 12 – Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Gardelegen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätte,

b) Erdwahlgrabstätte,

c) Kindergrabstätte,

d) Erdgemeinschaftsanlage (anonym),

e) Erdgemeinschaftsanlage (teilanonym),

f) Rasenerdgrabstätte (mit Platte),

g) Rasenurnengrabstätte (mit Platte),

h) Doppelrasenurnengrabstätte (mit Platte)

i) Urnenwahlgrabstätte,

j) Baumgrab

k) Urnengemeinschaftsanlage (anonym),

l) Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym),

m) Ehrengrabstätte.

Die Bereitstellung der Bestattungsarten der Buchstaben d, e, f, g, h und j, k, l ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten abhängig und können nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten werden. Baumbegräbnisse werden ausschließlich auf dem Friedhof im Ortsteil Gardelegen der Hansestadt Gardelegen vorgehalten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  1. 3. Als Nutzungsberechtigter gilt der Erwerber der Grabstätte.
  2. 4. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrab- stätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 5. Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, die Grabstätte herzurichten und zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Die Verpflichtung erlischt mit der Beräumung der Grabstelle und ist erst nach Ablauf der Ruhefrist zulässig. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten ist bei der Hansestadt Gardelegen zu beantragen. Adressenänderungen sind der Hansestadt Gardelegen unverzüglich mitzuteilen.

§ 13 – Erdreihengrabstätten

  1. 1. Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit erlischt das Nutzungsrecht, eine Verlängerung ist nicht möglich.
  1. 2. In der Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. In Ausnahmefällen können zwei Geschwister bis zum 5. vollendeten Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden. Die Bestattung von Aschen ist zulässig, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der Leiche nicht übersteigt. Die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in eine Reihengrabstätte ist zulässig.
  1. 3. Reihengrabfelder werden auf dem Friedhof mit und ohne Randeinfassungen angelegt. Mit der Antragstellung des Nutzungsberechtigten auf ein Reihengrab mit Einfassung ist dieser verpflichtet, die Einfassung innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung herzurichten. Eine Auffüllung der Einfassungen ist nur mit kulturfähigem Mutterboden gestattet. In Abteilungen von Reihengrabfeldern ohne Randeinfassung ist eine Randeinfassung in keinem Fall gestattet.

Größe und Art der Einfassung:

Außenmaß:

80 cm x 170 cm Stärke:

mindestens 6 cm

Auf den Ablauf der Ruhefrist wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, erfolgt auf der betreffenden Grabstelle eine Aufforderung sich bei der Hansestadt Gardelegen zu melden. Für das Beräumen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 14 – Erdwahlgrabstätten

  1. 1. Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Hansestadt Gardelegen kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
  1. 2. In der Wahlgrabstätte darf je Grabstelle nur eine Leiche beigesetzt werden. In Ausnahmefällen können zwei Geschwister bis zum 5. vollendeten Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes in einer Wahlgrabstätte beigesetzt werden. Die Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstelle ist zulässig.
  1. 3. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten.
  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  1. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit der genannten Frist.
  1. 6. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
  1. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungs-berechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Hansestadt Gardelegen.
  1. 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 10. Abs. 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
  2. 11. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 12. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Kindergrabstätten

  1. 1. Die Kindergrabanlage ist eine Grabanlage für verstorbene Kinder bis zum 10. Lebensjahr.
  1. 2. Nach Ablauf der entsprechenden Ruhefrist kann auf Antrag das Nutzungsrecht verlängert werden.

§ 16 – Erdgemeinschaftsanlagen

  1. 1. In der anonymen Erdgemeinschaftsanlage werden Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlossenen Vegetationsdecke beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
  1. 2. In der teilanonymen Erdgemeinschaftsanlage werden Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlossenen Vegetationsdecke beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, jedoch befindet sich in diesem Grabfeld ein Gedenkstein, an dem mittels einheitlicher Schriftplatte der Name des Verstorbenen angebracht wird.

Um eine gleichmäßige Ausarbeitung und Beschriftung der Schriftplatten zu gewährleisten, ist nur ein von der Hansestadt Gardelegen genannter Steinmetz zu beauftragen.

  1. 3. Diese Grabstätten werden für 25 Jahre vergeben.
  1. 4. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

§ 17 – Rasenerdgrabstätte

  1. 1. Eine Rasenerdgrabstätte ist eine Grabstätte mit Kennzeichnung. Die Kennzeichnung, des Grabes muss durch den Nutzungsberechtigten in Form einer Namensplatte mit den Maßen 30 cm x 40 cm x 12 cm und vertiefter Beschriftung erfolgen. Das Aufstellen dieser Grabplatte bedarf der Genehmigung der Hansestadt Gardelegen.
  1. 2. Diese Grabstätten werden für 25 Jahre vergeben.
  2. 3. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

§ 18 – Beisetzung von Aschen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten,

b) Urnengemeinschaftsanlage (anonym),

c) Urnengemeinschaftsanlage (teilanonym),

d) Rasenurnengrab mit Platte,

e) Doppelrasenurnengrab mit Platte,

f) Baumgrabstätten

  1. 2. Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
  1. 3. In anonymen Urnenreihengrabstätten (Urnengemeinschaftsanlage) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 30 x 30 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.
  1. 4. In den teilanonymen Urnengrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 30 x 30 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, jedoch befindet sich in diesem Grabfeld ein Gedenkstein, an dem mittels einheitlicher Schriftplatte der Name des Verstorbenen angebracht wird.

Um eine gleichmäßige Ausarbeitung und Beschriftung der Schriftplatten zu gewährleisten, ist nur ein von der Hansestadt Gardelegen genannter Steinmetz zu beauftragen.

  1. 5. Rasenurnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine Namensplatte mit den Maßen von 30 cm x 30 cm x 12 cm auf welcher mittels vertiefter Beschriftung Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen aufgebracht wird.
  1. 6. Doppelrasenurnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst mit dem ersten Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Es ist nur die Beisetzung von ausschließlich 2 Urnen gestattet.

Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine Namensplatte mit den Maßen von 30 cm x 60 cm x 12 cm auf welcher mittels vertiefter Beschriftung Name, Vorname, Geburts-und Sterbedatum des Verstorbenen aufgebracht wird.

  1. 7. Baumgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich sind. Die Beisetzungen erfolgen in einem Röhrenkammersystem. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine Steinplatte mit einem Ø von 38 cm und einer Stärke von 4 cm, auf welcher mittels Messingeinlegeplättchen mit den Maßen von 10 cm x 4,5 cm x 2 cm der Name des Verstorbenen angebracht wird. Um eine gleichmäßige Ausarbeitung und Beschriftung der Einlegeplättchen zu gewährleisten, ist nur ein von der Hansestadt Gardelegen genannter Steinmetz zu beauftragen.

Baumgrabstätten werden nur auf dem Friedhof im Ortsteil Gardelegen der Hansestadt Gardelegen angeboten.

Es werden folgende Baumgrabstätten, die als Wahlgrabstätten vergeben werden, unterschieden:

a) Baumgrab bis 2 Urnen

b) Baumgrab bis 4 Urnen

Da es sich um eine waldähnliche Bestattung handelt, ist die Ablage von Grabschmuck in jeglicher Form nicht gestattet.

Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, schafft die Hansestadt Gardelegen Ersatz durch Pflanzen eines neuen Baumes.

  1. 8. Damit die Pflege der Grabstätten auf den Flächen der Gemeinschaftsanlagen (Abs. 1, Buchstabe b-f) gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet. Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.
  1. 9. Die Grabflächen b-f können sowohl mit Rasen als auch mit Bodendeckern versehen werden.

§ 19 – Ehrengrabstätten

  1. 1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Hansestadt Gardelegen. Für die Zuerkennung bedarf es eines Beschlusses des Stadtrates der Hansestadt Gardelegen.
  1. 2. Ehrengrabstätten können Personen, die sich um die Hansestadt Gardelegen besonders verdient gemacht haben, zuerkannt werden. Eine Ehrengrabstätte ist ein Wahlgrab 1- stellig bzw. 2-stellig, die zu Lasten der Hansestadt Gardelegen mit Grabmal angelegt und gepflegt wird. In der zweiten Grabstelle kann nur ein Angehöriger beigesetzt werden. Ehrengrabstätten bleiben erhalten, solange der Friedhof besteht.

V.

GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabmale dürfen mit keinem Teil über die Grenzen der Grabstätte hinausragen, die Beisetzung von Särgen nicht erschweren und benachbarte Plätze nicht beeinträchtigen. Beim Setzen der Fundamente müssen die statischen Grundsätze eingehalten werden. Die aufzustellenden Grabmale sind in einer Flucht zu setzen.
  1. 2. Nachfolgende Gestaltungsvorhaben bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig:

Errichtung und Veränderung von Grabmalen (Grabstein, Kissenplatten, Platten auf Stützen) Grabeinfassungen, Teil- und Vollabdeckungen auf Grabstätten.

  1. 3. Nachfolgende Gestaltungsvorhaben sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen (gebührenfrei):

Abdeckungen mit Kies, Splitt, Steinen und ähnlichen Materialien der Grabstätten.

  1. 4. Die Einfassungen von Grabstätten sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

§ 21 – Standsicherheit der Grabzeichen

  1. 1. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

  • bis 50 cm Steinhöhe

10 cm

  • 51 bis 80 cm Steinhöhe

12 cm

  • 81 bis 120 cm Steinhöhe

14 cm

  • 120 bis 140 cm Steinhöhe

16 cm

  1. 2. Auf Grabstätten sind folgende Grabmale zulässig:

Einzelgräber

Breite 35 bis 80 cm Höhe 70 bis 110 cm (einschl. Sockel) Stelen bis 110 cm (einschl. Sockel)

Doppelgräber

Breite 40 bis 160 cm Höhe 70 bis 110 cm (einschl. Sockel) Stelen bis 110 cm (einschl. Sockel) Urnengräber im OT Gardelegen

Breite 25 cm bis max. 70% der Grabstellenbreite Höhe 50 bis 90 cm (einschl. Sockel) Stelen bis 90 cm (einschl. Sockel)

Urnengräber alle anderen Ortsteile

Breite 25 cm bis max. 90% der Einfassungsbreite Höhe 50 bis 100 cm (einschl. Sockel) Stelen bis 100 cm (einschl. Sockel)

Kissenplatten

Breite 45 bis 80 cm Tiefe 35 bis 80 cm Stärke 12 cm

Platten auf Stützen

Breite 45 bis 60 cm Höhe 35 bis 50 cm Stärke mindestens 3 cm

  1. 3. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd dem Ort angemessen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
  1. 4. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge ist die Hansestadt Gardelegen verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten unmittelbare erforderliche Ausführungen/Ersatzvornahme (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen.
  1. 5. Bei nicht ordnungsgemäßem Zustand und trotz schriftlicher Aufforderung der Hansestadt Gardelegen ist innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist die Hansestadt Gardelegen berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis an oder auf der Grabstätte.
  1. 6. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 22 – Gärtnerische Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Gärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

Der Heckenschnitt für den Friedhof im OT Gardelegen darf nur durch die Hansestadt Gardelegen vorgenommen werden.

  1. 4. Die Pflanzung von Bäumen und Gehölzen ist nicht zulässig
  1. 5. Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Das Herrichten und Instandhalten der Gemeinschaftsanlagen obliegt der Hansestadt Gardelegen.
  1. 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Hansestadt Gardelegen.
  1. 7. Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhofsteil maßgebend.

§ 23 – Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Hansestadt Gardelegen die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
  1. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nicht nach, kann die Hansestadt Gardelegen die betreffende Grabstätte im Rahmen einer Ersatzvornahme in Ordnung bringen und dem Nutzungsberechtigten die dadurch entstandenen Kosten auferlegen.
  1. 3. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Hansestadt Gardelegen die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ohne Anspruch auf Ersatz bzw. finanzielle Entschädigung beseitigen lassen.

VI.

GRABMALE

§ 24 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Einrichtung und jede Veränderung, ausgenommen sind Nachschriften, von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Hansestadt Gardelegen. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Der Antrag ist mindestens 5 Werktage vor dem Beginn der Arbeiten zweifach einzureichen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Das Grabmal darf erst nach erteilter Zustimmung in Arbeit genommen und aufgestellt werden.
  1. 2. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss bzw. Zeichnung unter Angabe des Materials, der Höhen-, Breiten- und Stärkenmaße beizufügen.

§ 25 – Entfernung

  1. 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen sowie Bepflanzungen durch den Nutzungsberechtigten vollständig zu entfernen und die Grabstelle ebenerdig herzurichten. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt oder die Grabstelle entsprechend hergerichtet, ist die Hansestadt Gardelegen berechtigt, die Grabmale entschädigungslos zu entfernen und darüber zu verfügen sowie die Grabstelle einzuebnen. Die der Hansestadt Gardelegen entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Hansestadt Gardelegen entfernt werden.

VII

TOTENGEDENKFEIERN, TRAUERFEIERN

§ 26 – Totengedenkfeiern und Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle, Trauerhalle), am Grab des jeweiligen Friedhofs oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle nach Abstimmung mit der Hansestadt Gardelegen abgehalten werden.
  1. 2. Besondere Feierlichkeiten und die dafür erforderliche Nutzung der im Eigentum der Hansestadt Gardelegen stehenden Friedhofskapelle/Trauerhallen sind 14 Tage vorher bei der Hansestadt Gardelegen zur Zustimmung anzumelden.

§ 27 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Hansestadt Gardelegen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

  1. 1. Die Hansestadt Gardelegen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Hansestadt Gardelegen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  1. 2. Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee und Eisglätte besteht nicht.

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Hansestadt Gardelegen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30 – Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße kann gem. § 8 Abs. 6 KVG LSA belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Hansestadt Gardelegen nicht befolgt,
  1. 2. entgegen § 5 Abs. 3

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Fahrrädern befährt, ausgenommen Krankenfahrzeuge,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft,

c) An Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt,

d) Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften ohne Genehmigung verteilt,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert. Die bestehenden Abfallanlagen sind ausschließlich für die Ablagerung organischer Abfälle bestimmt.

g) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen (Gemeinschaftsanlagen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h) Lärm verursacht, spielt, isst und trinkt sowie lagert,

i) Tiere mitbringt,

j) Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege verwendet,

k) Pflanzen, Sträucher, Blumen und sonstigen Gegenständen aus den öffentlichen Anlagen oder von fremden Grabstellen abreißt oder mitnimmt,

l) Außerhalb der Öffnungszeiten den Friedhof betritt,

m) Abfälle jeglicher Art entsorgt, die nicht auf dem Friedhof entstanden sind (Fremdmüllverkippung),

n) Grabmale, bauliche Anlagen, Gehölze- und Erdaushub entsorgt,

o) den Grabschmuck von Beisetzungen länger als 6 Monate auf der Grabstelle belässt

  1. 3. Als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird.
  1. 4. Entgegen § 18 Abs. 8 auf den Flächen der Gemeinschaftsanlagen Grabschmuck auflegt, eigene Bepflanzungen jeder Art sowie sonstige bauliche Anlagen aufbringt und nicht die vorgesehenen Flächen zur Ablage von Grabschmuck nutzt.
  1. 5. Entgegen § 20 Abs. 1 nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt.
  1. 6. Entgegen § 20 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung tätig wird
  1. 7. Entgegen § 20 Abs. 3 die Gestaltung nicht ordnungsgemäß anzeigt
  1. 8. Entgegen § 21 Abs. 3 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält.
  1. 9. Entgegen § 22 Abs. 4 Bäume und Gehölze pflanzt.
  1. 10. Grabstätten entgegen § 23 Abs. 1 vernachlässigt.
  1. 11. Entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert.
  1. 12. Grabmale oder entgegen § 25 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung entfernt.
  1. 13. Entgegen § 26 Abs. 2 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Hansestadt Gardelegen durchführt.

§ 31 – Inkrafttreten

Die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen vom 07.02.2022 tritt am 01.04.2022 in Kraft. Hinweis: Die Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen trat am 01.01.2016 in Kraft. Die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen trat am 01.01.2019 in Kraft.

Die Lesefassung wurde am 31.01.2023 erststellt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Gardelegen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Gardelegen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gardelegen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gardelegen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Gardelegen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gardelegen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Gardelegen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €