Friedhofsgebühren Braunlage 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Braunlage · Niedersachsen · PLZ 38700

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (beschlossen 04.09.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.300,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Alternative: Reihenstelle ohne Aufhügelung 1.750 € (§ 2 Ziff. 1.0.1)
📄 § 2 Ziff. 1.0 GebS (Reihenstelle mit Aufhügelung, Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.900,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verleihung nur anlässlich eines Todesfalls; Verlängerung 70 €/Stelle/Jahr
📄 § 2 Ziff. 1.1 GebS (Wahlstelle; einstellige Wahlgrabstätte gem. § 17 Abs. 1 FriedhS)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
820,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 1.2.0 GebS (Urnenreihenstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Für bis zu 6 Urnen; jede weitere Urne zzgl. 350 €; Verlängerung 95 €/Jahr
📄 § 2 Ziff. 1.2.1 GebS (Urnenwahlstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte; Stelle wird nicht gekennzeichnet
📄 § 2 Ziff. 1.2.3 GebS (anonyme Stelle; Gemeinschaftsgrabstätte gem. § 18 Abs. 5 FriedhS)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Vergabe durch die Stadt, keine Baumwahl; max. 12 Urnen je Baum
📄 § 2 Ziff. 1.2.4 GebS (Baumbestattung; § 18 Abs. 6 FriedhS)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
135,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pauschale inkl. Leichenkapelle, Heizung, Bahrwagen, Orgel u. Kerzen
📄 § 2 Ziff. 7 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 (beschlossen 04.09.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofssatzung der Stadt Braunlage über das Friedhofs- und Bestattungswesen sowie Gebührensatzung für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß (Amtsblatt 10/2025, gültig ab 01.01.2026)

Amtsblatt Nr. 10 / 2025 10.11.2025 Amtsblatt für die Stadt Braunlage Nr. 10 Braunlage, 10. November Jahrgang 2025

Lfd. Nr. INHALT Satzung der Stadt Braunlage über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) 297 Gebührensatzung der Stadt Braunlage für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß 317 31. Änderung des F-Planes und B-Plan Nr. 143 - "Unter den Buchen" der Stadt Braunlage 321

  1. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Braunlage für das Haushaltsjahr 2025 324

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 297 Satzung der Stadt Braunlage über das Friedhofs- und Bestattungswesen {Friedhofssatzung) Aufgrund der §§ 10 und 12 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3), hat der Rat der Stadt Braunlage in seiner Sitzung am 27.08.2025 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck - Benutzungszwang

§ 3 – Bestattungsbezirke

§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6a – Ordnungswidrigkeiten

§ 7 – Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Allgemeines

§ 9 – Benutzung der Leichenhalle

§ 10 – Trauerfeiern

§ 11 – Särge

§ 12 – Ausheben der Gräber

§ 13 – Ruhezeit

§ 14 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 15 – Allgemeines

§ 16 – Reihengrabstätten mit Aufhügelung

§ 16a – Reihengrabstätten ohne Aufhügelung

§ 17 – Wahlgrabstätten

§ 17a – Denkmalgeschützte Grabstätten

§ 18 – Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeines

§ 20 – Grabstätten mit Gestaltungsrichtlinien

VI. Genehmigung von Grabmalen und Baulichkeiten sowie Sicherheitsrichtlinien

§ 21 – Allgemeines

§ 22 – Anlieferung

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

§ 24 – Unterhaltung

§ 25 – Entfernung

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 298 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Allgemeines

§ 27 – Vernachlässigung

VIII. Schlussbestimmungen

§ 28 – Bodensenkungen

§ 29 – Schadenshaftung

§ 30 – Gebühren

§ 31 – Inkrafttreten

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 299 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Braunlage gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Braunlage

b) Friedhof Hohegeiß.

§ 2 Friedhofszweck - Benutzungszwang

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Braunlage und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Friedhöfen kann zugelassen werden. (2) Im Stadtgebiet sind außerhalb der städtischen Friedhöfe Bestattungen nicht gestattet.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Eine Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind. Die Stadt Braunlage kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Gräbern sind die Nutzungsberechtigten der Grabstellen zu benachrichtigen. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Braunlage in andere Grabstätten umzubetten. (4) Erlischt durch die Entwidmung oder Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten, sind den jeweiligen

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 300 Nutzungsberechtigten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Braunlage auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Braunlage kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Drucksachen zu verteilen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, sowie Grabstätten und Grabanlagen zu betreten. h) Tiere mitzubringen - ausgenommen Hunde, die an der Leine zu führen sind, i) Hinterlassenschaften der Hunde nicht zu beseitigen, j) zu lärmen und zu spielen

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 301 k) Versammlungen, außer zu Beisetzungen oder Trauerfeiern durchzuführen. Die Stadt Braunlage kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 a Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 1 O Abs. des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verhaltensvorschriften des § 6 Absatz 3 dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten zu Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Bestattungsunternehmer, Gärtner, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende müssen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen eine Zulassung durch die Stadt Braunlage nachweisen. Sie dürfen nur im Auftrag der Nutzungsberechtigten oder der Stadt Braunlage tätig werden. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (2) Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsbescheid. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Braunlage festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 2 - 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. (8) Gewerbetreibende mit einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 302 Die Absätze (1) bis (4) und (7) finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden. III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt Braunlage anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Bestattungen werden von den Friedhofskapellen aus vorgenommen. Die Überführung der Leiche zur Friedhofskapelle, von dort zum Grabe und die Beisetzung wird vom Personal des Bestattungsinstitutes ausgeführt. (4) Tag und Stunde der Bestattung werden von der Stadt Braunlage in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut festgesetzt. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am 2. Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urneneinzelgrabstätte bestattet. (6) Soweit es der Betrieb zulässt, werden die Wünsche der Hinterbliebenen berücksichtigt.

§ 9 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichen werden in verschlossenen feuchtigkeitshemmenden Särgen in der Leichenhalle aufgebahrt. Am Fußende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des Verstorbenen angebracht sein. Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen. (2) Särge dürfen nur für Angehörige vom zuständigen Bestattungsinstitut zur Besichtigung geöffnet werden, soweit keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Jede Sargöffnung muss der Stadt Braunlage mitgeteilt werden.

§ 10 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 303 (3) Die Trauerfeiern sollen die festgesetzte Zeit von 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 11 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) für Personen über dem 14. Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,75 m, Höhe 0,70 m;

b) für Kinder vom 2. bis 14. Lebensjahr: Länge 1,60m, Breite 0,60 m;

c) für Kinder bis zum 2. Lebensjahr: Länge 1,00 m, Breite 0,40 m. In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Braunlage Ausnahmen zulassen.

§ 12 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und nach der Beisetzung wieder verfüllt. Durch vertragliche Regelungen können die Arbeiten auch von einem Unternehmer ausgeführt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat, soweit erforderlich, vorher Grabmale, Einfassungen oder sonstiges Grabzubehör entfernen zu lassen. Die Stadt Braunlage kann dies in dringenden Fällen ohne Ankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführen lassen.

§ 13 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt: für Erwachsene und Kinder ab 5 Jahre 30 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit bei Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 14 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Urnen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Braunlage umgebettet werden; unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Umbettungen sind gemäß § 15 BestattG ebenfalls durch das Gesundheitsamt genehmigungspflichtig. Die Genehmigung

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 304 kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im 1. Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. (3) Umbettungen von Leichen und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Den Zeitpunkt bestimmt die Stadt Braunlage. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Umbettungen aus der Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen (anonym) und aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Braunlage nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV Grabstätten

§ 15 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Braunlage. An allen Grabstätten können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden (2) Die Grabstätten werden angelegt als: a) Reihengrabstätten mit Aufhügelung b) Reihengrabstätten ohne Aufhügelung c) Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen (anonym) (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Nutzungsrechte als sogenannte Familiengrabstätten werden nicht mehr verliehen. Familiengrabstätten aus früherer Zeit entsprechen jetzt Wahlgrabstätten. (5) Bei Streitigkeiten unter den Familienangehörigen oder Berechtigten über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über die Verwendung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmales kann die Stadt bis zum Nachweis einer gültigen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen oder Zwischenregelungen treffen. Erklärungen der Stadt an einen Familienangehörigen oder Berechtigten wirken auch gegenüber den übrigen.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 305

§ 16 Reihengrabstätten mit Aufhügelung

(1) Reihengrabstätten mit Aufhügelung sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) überlassen werden. Sie werden durch die Stadt zugewiesen und der Reihe nach belegt. An diesen Grabstätten kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden. (2) Reihengräber werden für Erdbestattungen für Erwachsene und für Kinder eingerichtet. Die Gräber haben in der Regel folgende Maße:

a) für Personen über dem 14. Lebensjahr 2,30 m lang und 1,00 m breit, die Größe des Pflanzbeetes beträgt 1,90 m x 0,80 m,

b) für Kinder vom 2. bis 14. Lebensjahr 1,80 m lang und 0,90 m breit, die Größe des Pflanzbeetes beträgt 1,40 m x 0, 70 m,

c) für Kinder bis zum 2. Lebensjahr 1,20 m lang und 0,60 m breit, die Größe des Pflanzbeetes beträgt 0,80 m x 0,40 m. In älteren Friedhofsabteilungen sind Abweichungen möglich (3) Eine Verlängerung der Ruhezeit bei Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabstätten eingeebnet und zur Wiederverwendung vorbereitet. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung. In begründeten Einzelfallanträgen können Ausnahmen erlassen werden. (4) Reihengrabstätten können bei Vernachlässigung sofort eingeebnet werden.

§ 16 a Reihengrabstätten ohne Aufhügelung

(1) Reihengrabstätten ohne Aufhügelung sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 13) überlassen werden. Sie werden durch die Stadt zugewiesen und der Reihe nach belegt. An diesen Grabstätten kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden. Die Beisetzung von Urnen auf diesen Grabstätten ist nicht gestattet. Eine Verlängerung der Ruhezeit bei diesen Grabstellen ist ausgeschlossen.

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es können Nutzungsrechte an ein- und mehrstelligen Uedoch höchstens vierstelligen) Wahlgrabstätten vergeben werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen (Ausnahme: Denkmalgeschützte Grabstellen). (2)

a) Einzelwahlgrabstätten sind in der Regel 2,30 m lang und 1,00 m breit, die Größe des Pflanzbeetes beträgt 1,90 m x 0,80 m.

b) Doppelwahlgrabstätten sind in der Regel 2,30 m lang und 2,00 m breit,

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 306 die Größe des Pflanzbeetes beträgt 1,90 m x 1,80 m. In älteren Friedhofsabteilungen sind Abweichungen möglich. (3) Über den Erwerb eines Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Braunlage zulässig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit. (5) Geht bei einer Bestattung in einem Wahlgrab die vorgeschriebene Ruhezeit über die Nutzungszeit hinaus, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern. Bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht auch an den übrigen Grabstellen um die gleiche Zeit zu verlängern. (6) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten, sowie Lebenspartnerschaften,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen Die Bestattung anderer Personen ist nur mit Genehmigung der Stadt Braunlage unter Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des Nutzungsberechtigten möglich. (7) Das Nutzungsrecht kann um mindestens 5, höchstens jedoch um 30 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu beantragen. Das Nutzungsrecht an nicht ordnungsgemäß angelegten und nicht ständig gepflegten Grabstätten wird nicht verlängert. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. (8) Die Stadt Braunlage ist berechtigt, bei notwendigen Neuplanungen Friedhofsteile oder Grabstätten von der Verlängerung grundsätzlich auszuschließen. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Gebühren werden in diesem Fall nicht zurückerstattet. (10) Das Nutzungsrecht kann auch an belegten Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Anpflanzungen, Grabmale und Baulichkeiten sind innerhalb eines Monats von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt dies durch die Stadt Braunlage oder den vertraglich beauftragten Unternehmer, sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen.

§ 17a Denkmalgeschützte Grabstätten (Kulturdenkmäler)

(1) Denkmalgeschützte Stellen im Sinne des § 3 Nds. Denkmalschutzgesetz sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben wird. (2) Bei einem Erwerb zu Lebzeiten ist der Erwerber zunächst für die Sicherung, Instandsetzung und Pflege der Grabstätte zuständig. Nach der ersten Belegung sind die satzungsgemäßen Gebühren - lt. Gebührensatzung - nach möglicher Stellenanzahl, zu entrichten. (3) Ansonsten gelten die Bestimmungen für Wahlgrabstätten. Eine Gestaltungsvorschrift für die Grabstätten entfällt. Bei Veränderungen sind die Regelungen zum Schutz und zur

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 307 Pflege von Kulturdenkmälern zu beachten. Auskünfte und Genehmigungen erteilt die Untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Goslar.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 308

§ 18 Urnengrabstätten

(1) Die Urnen können beigesetzt werden:

a) einzeln in Urnenreihengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten bis zu 6 Urnen,

c) in Reihengrabstätten für Erdbestattung, sofern die Ruhezeit noch mindestens 20 Jahre beträgt, bis zu 2 Urnen,

d) in Wahlgrabstätten für Erdbestattung bis zu 4 Urnen,

e) in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen (anonym). (2)

§ 17 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Urnengrabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Urnenreihengrabstätten Pflanzbeet

b) Urnenwahlgrabstätten Pflanzbeet 1,00 m x 0,80 m 0,90 m x 0,60 m 1 , 50 m x 1 , 00 m 1,20 m x 0,90 m (4) In der Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen werden die Urnen bestattet, für die ein Nutzungsrecht an einer anderen Grabstätte nicht erworben worden ist. Hier bestattete Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit nachgewiesen. Eine Namensanbringung an der dazugehörigen Stele ist möglich, das Abstellen von Blumen, Töpfen und anderen Utensilien ist in diesem Bereich nicht gestattet. (5) In der Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen (anonym) werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit(§ 13 Abs.

  1. 2. beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen in der Rangfolge des § 8 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Als Urnenbestattung gilt grundsätzlich auch die Baumbestattung. Bei der Baumbestattung werden ein oder mehrere Beisetzungsplätze an einem Naturobjekt festgelegt (Fläche Naturverjüngung, lebender, abgestorbener- oder gefällter Baum, vorhandene Findlinge oder ähnliches). Die zur Verfügung stehenden Plätze werden durch den Friedhofsträger Stadt Braunlage vergeben; eine Auswahl der Baumgrabstätte ist ausgeschlossen. Baumbestattungen werden nach eigenem Gebührentarif abgerechnet. Die Zahl der Urnen, die bei der Baumbestattung vergeben werden können, richtet sich nach der Beschaffenheit des jeweiligen Baumes. Maximal ist eine Beisetzung von 12 Urnen zulässig. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 309 V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht gestattet. Das Abdecken der Grabstätte mit einer Grabplatte ist nur bei Grabstätten mit Einfassungen gestattet. Bei Einzelwahlstätten und Reihenstätten kann zusätzlich zu einem stehenden Stein noch ein Liegestein und bei mehrstelligen Wahlgrabstätten bis zu zwei Liegesteine genehmigt werden. (3) Grabmale aus Kunststoff sind nicht zulässig. (4) Für Sitzgelegenheiten auf dem Friedhof sorgt die Stadt Braunlage. Das Aufstellen von Bänken und sonstigen Sitzgelegenheiten an der Grabstätte ist nur mit Zustimmung der Stadt Braunlage gestattet. Das Anpflanzen von Hecken an Grabstätten angrenzenden Flächen ist nicht gestattet. (5) Grabhügel (max. 10 cm Höhe) sind erlaubt. (6) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und starkwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. (8) Nicht belegte Grabstätten sind entsprechend zu bepflanzen oder mit Rasen einzusäen. (9) Dauergewächse werden mit dem Einpflanzen Eigentum der Stadt Braunlage. Über die Entfernung oder sonst erforderliche Maßnahmen entscheidet die Stadt Braunlage. (10) Insbesondere ist es nicht gestattet, Gerätschaften aller Art aufzubewahren, sowie Einmachgläser, Blechdosen und dergleichen als Vasen und dauerhaften Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff zu verwenden.

§ 20 Grabstätten mit Gestaltungsrichtlinien

A. Grabmale (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Nicht zugelassen werden: Kunststeine, Grabmale aus Glas oder Kunststoff. (3) Die Grabmale - ausgenommen Findlinge - müssen handwerklich auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 310 (4) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem Material des Grabmales bestehen. Zulässig sind auch Bronze oder Blei sowie Steinfarben, Gold und Silber. (4a) Auf der Rückseite des Grabmals ist die Nummer der Grabstätte deutlich lesbar einzumeißeln, ggf. kann auf Wunsch der Angehörigen, diese Kennzeichnung auch auf einer anderen geeigneten Stelle des Grabsteins angebracht werden. (5) Größe und Stärke der Grabmale:

  • stehend, inklusive Sockel -

Friedhof Braunlage a) Reihengrabstätten b) Einzelwahlgrabstätten Abt. 1 - 7 Abt. 9 - 11 c) Doppel- Wahlgrabstätten Abt. 1 - 7 Dreier-Wahlgrabstätten Vierer-Wahlgrabstätten Höhe 0,70 m - 0,90 m Breite 0,50 m Stärke 0,14 m Höhe 0,90 m -1,20 m Breite 0,60 m - 0,80 m Stärke ab 0,14 m Höhe 1,20 m Breite 0,60 m Stärke ab 0,14 m Höhe 0,90 m -1,00 m Breite 1,00 m - 1,20 m Stärke ab 0,14 m Höhe 1,00 m -1,20 m Breite bis 1,50 m Stärke ab 0,14 m Höhe 1,00 m - 1,20 m Breite bis 2,20 m Stärke ab 0,14 m mehrstellige Wahlgrabstätten Abt. 9 - 11 Höhe 1,20 m Breite 0,60 m

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 311 Stärke ab 0, 14 m d) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Höhe 0,60 m - 0,80 m Breite 0,45 m Stärke 0, 12 m e) Kindergrabstätten Höhe 0,65 m Breite 0,40 m Stärke 0, 14 m (6) liegende Grabmale (Länge x Breite)

a) Reihengrabstätten

b) Einzelwahlgrabstätten 0,50 m x 0,40 m 0,50 m x 0,40 m

c) mehrstellige Wahlgrabstätten 0,80 m x 0,60 m

d) Urnenreihengrabstätten

e) Urnenwahlgrabstätten f) Kindergrabstätten 0,40 m x 0,30 m 0,50 m x 0,40 m 0,40 m x 0,30 m

g) in Verbindung mit stehenden 0,40 m x 0,30 m Steinen Höhe der Hinterkanten (7) Größe und Stärke der Grabmale:

  • stehend, inklusive Sockel -

Friedhof Hohegeiß

a) Reihengrabstätten

b) Einzelwahlgrabstätten

c) Doppel- Wahlgrabstätten 0,10 m Höhe Breite Stärke Höhe Breite Stärke Höhe 0,70 m - 0,90 m 0,50 m 0,14 m 0,90 m - 1,20 m 0,60 m ab 0,14 m 1,00 m -1,20 m

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 312 (8)

d) Dreier-Wahlgrabstätten

e) Vierer-Wahlgrabstätten f) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

g) Kindergrabstätten liegende Grabmale (Länge x Breite) a) Reihengrabstätten b) Einzelwahlgrabstätten c) mehrstellige Wahlgrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) U rnenwahlgrabstätten f) Kindergrabstätten g) in Verbindung mit stehenden Steinen Höhe der Hinterkanten Breite 0,90 m - 1,20 m Stärke ab 0,14 m Höhe 1,00 m - 1,20 m Breite bis 1,50 m Stärke ab 0,14 m Höhe 1,00m-1,20m Breite bis 2,20 m Stärke ab 0,14 m Höhe 0,60 m - 0,80 m Breite 0,45 m Stärke 0,12 m Höhe 0,65 m Breite 0,40 m Stärke 0,14 m 0,50 m x 0,40 m 0,50 m x 0,40 m 0,80 m x 0,60 m 0,40 m x 0,30 m 0,50 m x 0,40 m 0,40 m x 0,30 m 0,40 m x 0,30 m 0,10 m (9) Weitere Grabaufbauten und Grabschmuck aus nichtlebendem Material werden nicht zugelassen. (10) Grabmale, die von den angegebenen Maßen abweichen, können zugelassen werden, soweit es die Stadt Braunlage innerhalb der Gestaltung und unter Beachtung des § 19 Abs. 1 für vertretbar hält. Dies gilt insbesondere für Findlinge, bei denen aufgrund ihrer ungleichen Form, eine Abweichung von den vorgeschriebenen Maßen auf Antrag genehmigt werden kann.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 313 B. Gärtnerische Gestaltung (1) Die gesamte Fläche der Pflanzbeete ist zu bepflanzen oder mit Rasen einzusäen. (2) Die Pflanzbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie Efeu, Sedum, Evonymus, Pachysandra, Cotoneaster, Immergrün, Schneeheide, Heidekraut, Scheinbeere, Kriechwacholder usw. bepflanzt werden. (3) Als Rahmenbepflanzung können raumbildende Gehölze (Wuchshöhe bis ca.1,00 m), wie Zwergkoniferen, Kirschlorbeer, Rhododendron, Azaleen usw. zugelassen werden. (4) Die Rahmenbepflanzung soll nicht mehr als 20 - 25 % des Pflanzbeetes abdecken. (5) Eine Bepflanzung des gesamten Pflanzbeetes mit jahreszeitlichem Blumenschmuck ist möglich. (6) Eine Bekiesung mit Zierkies bei Grabstätten mit Einfassung ist gestattet. VI. Genehmigung von Grabmalen und Baulichkeiten sowie Sicherheitsrichtlinien

§ 21 Allgemeines

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt Braunlage gestattet. (2) Der Antrag auf Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales ist bei der Stadt Braunlage unter Vorlage einer maßgerechten Skizze im Maßstab 1 : 10 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Erlaubnis zur Aufstellung wird nicht erteilt, wenn das Grabmal und alle sonstigen baulichen Anlagen nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechen.

§ 22 Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung ist jedes Grabmal der Stadt zur Abnahme anzumelden. Die Ausführung des Grabmales muss dem genehmigten Antrag entsprechen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe nach entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken können. Grabmale und Fundamente müssen durch Dübel aus rostfreiem Material miteinander verbunden sein, eine bloße Verbindung mit Mörtel ist nicht gestattet. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Braunlage mit der Zustimmung nach § 20, A. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung durchgeführt worden ist.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 314 Auf die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks wird hingewiesen.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist bei jeder Grabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Braunlage auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Stadt Braunlage berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun. Ist dabei die Entfernung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen erforderlich, so ist die Stadt verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ~rmitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25 Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, die sonstigen baulichen und gärtnerischen Anlagen innerhalb eines Monats zu entfernen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat die Kosten zu tragen. Kosten für die Entfernung ab 2007 genehmigter Grabmale werden nicht erhoben. (2) Mit Zustimmung der bisherigen Nutzungsberechtigten können Grabmale an der einge-ebneten Stelle belassen werden oder in einem durch die Stadt Braunlage ausgesuchten Areal aufgestellt werden. Die weitergehende Nutzung oder der Abbau der Grabmale obliegt dann allein der Stadt Braunlage. Mit der erteilten Zustimmung geben die Nutzungsberechtigten diesbezüglich alle Rechte und Pflichten ab. Dies gilt auch für eventuell anfallende Kosten. (3) Die Stadt Braunlage ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht innerhalb von 1 Monat nach Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Braunlage über. (4) Für die Friedhöfe der Stadt Braunlage sind die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in Bezug auf denkmalgeschützte Grabstätten und Grabsteine zu beachten. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 315 (1) Alle Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung unter Beachtung der Bestimmungen in dieser Satzung herzurichten und bis zum Ende der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ständig zu pflegen. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und Pflege ist bei jeder Grabstätte der jeweilige Nutzungsberechtigte zuständig. (3) Jede Neuanlage und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Braunlage. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 27 Vernachlässigung

( 1) Grabstätten, die den Anforderungen des § 26 dieser Satzung nicht entsprechen oder deren Pflegezustand vernachlässigt ist, können abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden, wenn dieser Zustand trotz schriftlicher Aufforderung in einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen (Grabmale, Baulichkeiten, Bepflanzung usw.) aufzubewahren. Die Kosten trägt der Verantwortliche. (2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird entschädigungslos entzogen. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 4 Wochen. VIII. Schlussbestimmungen

§ 28 Bodensenkungen

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzung auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. (2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Braunlage zeitnah. (3) Schäden aus Bodensenkungen an den Grabanlagen sich durch die Nutzungsberechtigten zu beseitigen.

§ 29 Schadenshaftung

Die Stadt Braunlage haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 316 Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01 .2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Braunlage vom 5. März 2010 außer Kraft.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 317 Gebührensatzung der Stadt Braunlage für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß Aufgrund der §§ 1 0 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBI. 2025 Nr. 3) in Verbindung mit§§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2017 (Nds. GVBI. S. 121 ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBI. S. 589), hat der Rat der Stadt Braunlage in seiner Sitzung am 04. September 2025 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes decken.

§ 2 – Gebührensätze

  1. 1. Gebührensätze für die Friedhöfe Braunlage und Hohegeiß
  2. 1. Grundgebühren für die Grabstellen für Erwachsene für Kinder (vom Beginn des (bis zur Vollendung
  3. 6. Lebensjahres an) des 6.Lebensjahres) € € 1.0 Reihenstelle für 30 Jahre mit Aufhügelung
  4. 1.0.1. Reihenstelle für 30 Jahre ohne Aufhügelung 1.300,00 1.750,00 500,00
  5. 1.1. Wahlstelle für 30 Jahre
  6. 1.2. Urnenstellen
  7. 1.2.0. Reihenstelle für 20 Jahre
  8. 1.2.1. Wahlstelle für 20 Jahre
  9. 1.2.2. für die Gestattung der Beisetzung einer 2. und weiteren Urne (bis 6 U.) auf einer Urnenwahlstelle
  10. 1.2.3. anonyme Stelle für 20 Jahre
  11. 1.2.4. Baumbestattung für 20 Jahre
  12. 1.3. Einstellen von Urnen auf Grabstellen (Erdbestattung) 1.900,00 820,00 1.800,00 350,00 1.200,00 1.200,00 350,00

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 318 2. 3.

  1. 2.0. Verlängerung der Nutzungsrechte
  2. 2.0.0. Wahlstellen je Stelle und Jahr
  3. 2.0.1. des Rechtes an Urnenwahlstellen pro Jahr Grabmaigebühren
  • Einfassung und Grabmal-
  1. 2.1. Reihen bzw. Einzelwahlgrabstellen
  2. 2.2. Doppelgrabstellen
  3. 2.3. Drei- und mehrstellige Grabstellen
  4. 2.4. Urnen-Wahlstellen
  5. 2.5. Urnen-Reihenstellen Grabmaigebühren
  • Einfassung und Grabplatte -
  1. 3.1. Reihen bzw. Einzelwahlgrabstellen
  2. 3.2. Doppelgrabstellen
  3. 3.3. Drei- und mehrstellige Grabstellen
  4. 3.4. Urnen-Wahlstellen
  5. 3.5. Urnen-Reihenstellen Erwachsene € 70,00 95,00 195,00 270,00 320,00 155,00 145,00 130,00 200,00 250,00 115,00 95,00
  6. 4. Gebühr für Einfassung von Grabstellen 50,00 oder Genehmigung einer zusätzlichen Gedenktafel bzw. Liegestein Die Grabmaigebühren beinhalten:
  • Genehmigung -
  • jährliche Überprüfung -
  • Einebnung und Entsorgung -

Bei Genehmigung von Grabplatten mit Grabmalen wird die Gebühr für die Einfassung nur einmalig berechnet. Kinder €

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 319

  1. 5. Zulassung für die Ausführung von Steinmetzarbeiten pro Jahr
  2. 6. Zulassung für gewerbliche Arbeiten für Grabpflege pro Jahr
  3. 7. Benutzung der Kapellen für Trauerfeier Diese Gebühren gelten für Erwachsene und Kinder. Durch die Gebühr gelten die folgenden Leistungen als abgegolten: Bereitstellen der Leichenkapellen; Heizung der Kapellen in den Wintermonaten bzw. nach Bedarf; Bereitstellung des Bahrwagens; Reinigung der Kapellen; Bereitstellung der Orgel bzw. Harmonium; Bereitstellung von Kerzen und Leuchtern in der Kapelle Braunlage
  4. 8. Jahresunterhaltungsgebühr
  5. 8.1. Bei Einebnung vor Ablauf der Ruhefrist pro Stelle und Jahr
  6. 9. Einebnungskosten 9.1. Reihen- bzw. Einzelwahlgrabstelle 9.2. Doppelgrabstelle 9.3. Drei- und mehrstellige Grabstellen 9.4. Urnenwahlstelle 9.5. Urnenreihenstelle Erwachsene € 75,00 75,00 135,00 25,00 90,00 150,00 200,00 75,00 60,00 Kinder € Die Einebnungskosten vor/ nach Ablauf der Ruhefrist fallen nur bei der Vergabe des Nutzungsrechtes bzw. Zuweisung der Grabstellen an, die bis zum 31.12.2006 erteilt worden sind. Bei der Vergabe des Nutzungsrechtes ab dem 01.01.2007 entfallen diese Kosten, da die Gebühr bereits bei der Grabmaigenehmigung erhoben wird. Die Einebnungskosten umfassen folgende Leistungen:
    • a) Entfernung und Abfuhr der Grabanlagen (Bepflanzung, Grabmale, Fundamente und Einfassungen)
    • b) Entsorgungskosten, Planierungsarbeiten einschließlich Aufbringung von Füll- und Mutterboden, Raseneinsaat Das Entfernen von größeren Sträuchern und das Fällen von Bäumen einschließlich Stukenrodung wird gesondert berechnet.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 320

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung fällig. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 – Umsatzsteuer

Soweit einzelne Leistungen dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese nach der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe dem Vertragspartner zusätzlich auferlegt.

§ 5 – Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Braunlage für die Stadtfriedhöfe Braunlage und Hohegeiß vom 11.12.2014 außer Kraft. Braunlage, den 04. September 2025 Der Bür~ rmeister (langer)

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 321 STADT BRAUNLAGE DER BÜRGERMEISTER 600/Weise 38700 Braunlage, den 07.11.2025 BEKANNTMACHUNG 31. Änderung des F-Planes und B-Plan Nr. 143 - "Unter den Buchen" der Stadt Braunlage

  • wie in der Anlage dargestellt -

Der Rat der Stadt Braunlage hat in seiner Sitzung am 04.11.2025 dem Entwurf der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bauleitplans Nr. 143 und der Begründung einschließlich Umweltbericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt und die Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gern.§ 4 Abs. 2 BauGB und der benachbarten Gemeinden gern. § 2 Abs. 2 BauGB wird gern. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchgeführt. Ziel der Planung: Anlass für den Bebauungsplan Nr. 143 BRL „Unter den Buchen" ist es, das bestehende THE HEARTS HOTEL um den Bereich NATURE HOME um eine Sondergebietsfläche für Fremdenverkehr in nordwestlicher Richtung zu erweitern. Die Veröffentlichung im Internet der Planentwürfe mit Begründung und Umweltbericht findet in der Zeit vom 11.11.2025 bis einschließlich 14.12.2025 statt. Die Planunterlagen sind gern.§ 4a (4) BauGB i.V. mit§ 3 (1) Plansicherstellungs-gesetz (PlanSiG) über das Internetportal des Landes uvp.niedersachsen.de sowie auf den Internetseiten der Stadt Braunlage unter bauleitplanung.stadt-braunlage.de zugänglich. Sie können zusätzlich in der Verwaltung der Stadt Braunlage, Bauamt (2. Hintereingang), Herzog-Johann-Albrecht-Straße 2, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie zusätzlich donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr oder nach Vereinbarung) eingesehen werden. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zum Entwurf des Bebauungsplans verfügbar und werden mit veröffentlicht: • Entwurf der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Braunlage inkl. Begründung mit Umweltbericht (mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung im Hinblick auf folgende naturräumliche Schutzgüter-Arten und Lebensgemeinschaften, - Boden, - Wasser, - Klima/Luft, - Landschaftsbild sowie die Schutzgüter Mensch, Kultur und Sachgüter, - Tiere und Pflanzen)

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 322 • Die zur Flächennutzungsplanänderung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit aus der vorzeitigen Beteiligung inkl. dazugehörige Beschlüsse • Entwurf Bebauungsplanes Nr. 143 „Unter den Buchen" der Stadt Braunlage inkl. Begründung mit Umweltbericht (mit Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung im Hinblick auf folgende naturräumliche Schutzgüter-Arten und Lebensgemeinschaften, - Boden, - Wasser, - Klima/Luft, - Landschaftsbild sowie die Schutzgüter Mensch, Kultur und Sachgüter, - Tiere und Pflanzen mit Bestandsaufnahme), , mit Umweltverträglichkeitsstudie und Artenschutzrechtliche Prüfung sowie Waldwertgutachten. • Die zum Bebauungsplan Nr. 143 „Unter den Buchen" der Stadt Braunlage eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit aus der vorzeitigen Beteiligung inkl. dazugehörige Beschlüsse Innerhalb der o. g. Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadt vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 323 Geltungsbereich Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen t Regionaldirektion Northeim Katasteramt Goslar 31. Änderung Flächennutzungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 143 BRL "Unter den Buchen" der Stadt Braunlage Conterra Planungsgesellschaft mbH Karsten-Balder-Stieg 9 38640 Goslar

III Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 324

  1. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Braunlage für das Haushaltsjahr 2025 Aufgrund des § 115 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Stadt Braunlage in der Sitzung am 01.07.2025 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: § 1 Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden die bisherigen erhöht Vermindert und damit der festgesetzten um um Gesamtbetrag Gesamtbeträge des Haushaltsplans einschließlich. der Nachträge festgesetzt auf -Euro- -Euro- -Euro- -Euro- 2 4 Ergebnishaushalt ordentliche Erträge 19.342.300 3.205.700 777.200 21.770.800 ordentliche Aufwendungen 23.649.500 2.107.900 515.400 25.242.000 außerordentliche Erträge 37.400 37.400 außerordentliche Aufwendungen 0 0 Finanzhaushalt Einzahlungen aus laufender 19.225.900 3.205.700 777.200 21 .654.400 Verwaltungstätigkeit Auszahlungen aus laufender 22.784.300 2.351 .100 504.400 24.631.000 Verwaltunqstätiqkeit Einzahlungen für 2.007.200 752.000 2.759.000 1 nvestitionstätiqkeit Auszahlungen für 5.747.700 758.600 278.500 6.227.800 1 nvestitionstätiq keit Einzahlungen für 3.738.100 271 .900 3.466.200 Finanzierunqstätiqkeit Auszahlungen für 608.900 28.100 637.000 Finanzierunqstätiqkeit Nachrichtlich: Gesamtbetrag der Einzahlungen 24.971 .200 3.957.700 1.049.100 27.879.600 des Finanzhaushalts Gesamtbetrag der Auszahlungen 29.140.900 3.137.800 782.900 31.495.800 des Finanzhaushalts

IV Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 325

§ 2 – Der

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitions-förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 3.738.100 Euro um 271 .900 Euro vermindert und damit auf 3.466.200 Euro neu festgesetzt.

§ 3 – Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

§ 4 – Der bisherige Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite beansprucht werden dürfen, wird nicht

verändert.

§ 5 – Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch die Satzung über die Festsetzung der

Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) in der Stadt Braunlage vom 12.12.2024 für das Haushaltsjahr 2025 folgendermaßen festgesetzt worden.

  1. 1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf
  2. 2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
  3. 3. für die Gewerbesteuer auf Braunlage, den 02.07.2025 rmeister 580 v.H 315 v.H 390 v.H.

Amtsblatt für die Stadt Braunlage v. 10.11.2025 / Ausgabe 10 / 2025 326

  1. 2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltss.atzung
  2. 2.1. Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  3. 2.2. Die nach § 119 Abs. 4, § 120 Abs. 2 und nach § 122 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Goslar am 06.11.2025 unter dem Aktenzeichen R.
  4. 1.4. erteilt worden. Durch o.g. Verfügung der Kommunalaufsichtsbehörden ist die Kreditermächtigung in Höhe von 3.465.000 € genehmigt worden.
  5. 2.3. Der 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haust,altsjahr 2025 liegt nach§ 114 Abs. 2 Satz 3 NKomVG vom 11.11.2024 bis zum 19.11.2025 im Rathaus der Stadt Braunlage, Zimmer 19, während der Geschäftszeiten, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
  6. 2.4. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite/ Amtsblatt der Stadt Braunlage. Braunlage, 10.11.2025 Der Bürgermeister In Vertretung ~//> 1 (Gessing)V

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 38xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Braunlage anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Braunlage
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Braunlage nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Braunlage (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale inkl. Leichenkapelle, Heizung, Bahrwagen, Orgel u. Kerzen
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 38xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Braunlage:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €