Friedhofsgebühren Kammerforst 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kammerforst · Rheinland-Pfalz · PLZ 56206

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2009 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​‍

730-50

Satzung der Ortsgemeinde Kammerforst über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in Kammerforst vom 18.02.2004 In der Fassung vom 01.04.2009

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kammerforst hat in seiner Sitzung am 12.02.2004 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 16, 18 (3), 32 und 33 (1) des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) vom 05.05.1986 (GVBl. S. 103) in der heute gültigen Fassung sowie des § 33 der Satzung der Ortsgemeinde Kammerforst über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der neuesten Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Nutzung des gemeindeeigenen Friedhofes und für die Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat, der Antragsteller oder wer sich der Gemeinde gegenüber zur Übernahme der Bestattungskosten, der Kosten für die Ausgrabung und die Umbettung oder die Überführung einer Leiche verpflichtet hat, die Erben, wer ein Nutzungsrecht oder dessen Verlängerung begehrt, wer eine sonstige Leistung nach dieser Gebührensatzung von der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 4 – Gebühren für die Überlassung einer Grabstätte

Für die Überlassung einer Grabstätte werden berechnet:

Reihengrabstätte

§ 15 Friedhofssatzung

Ab. voll. 6. Lebensjahr

70,00 €

Kinder bis voll. 6.Lebensjahr 40,00 €

Rasengrabstätte

§ 16 Friedhofssatzung

90,00 €

Einzelwahlgrabstätte

§ 17 Friedhofssatzung

123,00 €

Doppelwahlgrabstätte § 18 Friedhofssatzung

246,00 €

Urnenreihengrabstätte § 19 Friedhofssatzung

48,00 €

Urnenrasengrabstätte § 20 Friedhofssatzung

65,00 €

Urnenwahlgrabstätte

§ 21 Friedhofssatzung

127,00 €

Verlängerung Nutzungsrecht je Grabstelle je Jahr 8,00 € Verlängerung Nutzungsrecht Urnengräber je Grabstelle je Jahr 4,00 € Urnenmitbenutzung in einer belegten Reihengrabstätte 31,00 € Urnenmitbenutzung in einer belegten Wahlgrabstätte 62,00 €

§ 5 – Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber

1. Die Ortsgemeinde Kammerforst beauftragt die Stadt Höhr-Grenzhausen (städt. Bauhof) mit dem Ausheben und Schließen der Gräber.

2. Die der Ortsgemeinde Kammerforst entstehenden Kosten werden dem Gebührenschuldner in voller Höhe in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn das Ausheben und Schließen eines Grabes ausnahmsweise durch ein beauftragtes Fachunternehmen erfolgen sollte.

3. Bei Bestattungen/Beisetzungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen wird zur Abgeltung der damit verbundenen Mehraufwendungen eine Gebühr von 250,00 € erhoben.

§ 6 – Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

  1. 1. Es werden berechnet:

a) für das Ausgraben einer Leiche bis zu einer 20-jährigen Ruhefrist (Liegezeit) Liegezeit

511,00 € über einer 20 -jährigen Ruhefrist (Liegezeit)

409,00 €

Für das Ausgraben einer Kindesleiche bis zu 6 Jahren ermäßigen sich vorstehende Gebühren um 50 v.H.

b) für die Ausgrabung einer Urne

76,00 €

Erfolgt die Wiederbeisetzung ausgegrabener Leichen auf dem Friedhof, werden neben den Kosten für die Ausgrabung auch die Bestattungsgebühren nach § 5 der Satzung in Rechnung gestellt.

Für die Stellung eines Notsarges werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten berechnet.

§ 7 – Benutzung der Leichenhalle und Leichenkammern in Hilgert

Die Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und Leichenkammern in Hilgert werden nach den Gebührensätzen der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hilgert, die der Ortsgemeinde Kammerforst in Rechnung gestellt werden, erhoben.

§ 8 – Sonstige Gebühren

Die Gebühren betragen für die Genehmigung von Grabmälern und Grabplatten

a) bei Kindergräbern

2,50 €

b) bei Reihen- und Wahlgräbern

5,00 €

Für die Ausfertigung, Neuausfertigung oder Umschreibung einer Urkunde (z.B. über das Nutzungsrecht) werden berechnet

5,00 €

Für die Benutzung der Abraumhalde und der Bewässerungseinrichtung werden einmalig für jede Grabstelle und für die Dauer der Ruhefrist oder Nutzung berechnet

26,00 €

§ 9 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Kammerforst über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in Kammerforst vom 14.07.1995 in der Fassung vom 14.12.2001 außer Kraft.

Kammerforst, den 18.02.2004 Ortsgemeinde Kammerforst

Johannes Vogel Ortsbürgermeister

Hinweis

  1. 1. Diese Satzung enthält die 1.Änderung vom 12.03.2009 (in Kraft treten am 01.04.2009)
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.02.2004 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

730-01

Satzung der Ortsgemeinde Kammerforst über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.04.2009

In der Fassung vom 27.04.2010

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Kammerforst hat in seiner Sitzung am 12.03.2009 aufgrund der §§ 2 Abs.3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit § 24 der Neufassung der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz i.d.F.d. Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. Nr. 8, S. 153) in der heute gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

§ 4 Verantwortlichkeit

§ 5 Gesamtplan und Belegungspläne

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

§ 10 Särge

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Art der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Rasenreihengrabstätten

§ 16 Einzelwahlgrabstätten

§ 17 Doppelwahlgrabstätten

§ 18 Urnenreihengrabstätten

§ 19 Urnenrasengrabstätten

§ 20 Urnenwahlgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 22 Grabmale und Grababdeckungen

§ 23 Maße der Grabmale

§ 24 Grabeinfassungen

§ 25 Errichtung und Änderung von Grabmalen

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

§ 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen

§ 28 Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 30 Bepflanzung der Grabstätten

§ 31 Grabhügel

§ 32 Vernachlässigung der Grabstätte

VIII. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

§ 34 Haftung

§ 35 Gebühren

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Ausnahmeregelung

§ 38 Inkrafttreten

I.Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kammerforst gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kammerforst.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a. bei ihrem Ableben Einwohner der Ortsgemeinde Kammerforst waren,

b. oder ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,

c. oder, ohne Einwohner der Ortsgemeinde Kammerforst zu sein, verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung von anderen Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(4) Die Absätze 1 – 3 gelten nicht für das neu ausgewiesene Grabfeld für anonyme Urnenreihengrabstätten. Dieses Grabfeld steht auch Personen, die bei ihrem Ableben nicht Einwohner der OG Kammerforst waren, nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung zur Verfügung.

Die Gemeinde behält sich vor, in Einzelfällen beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, nicht zuzustimmen.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Die Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, soweit wie möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. beschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4 – Verantwortlichkeit

Verantwortliche Personen im Sinne dieser Satzung sind

  1. 1. der Antragsteller,
  2. 2. der Nutzungsberechtigte,
  3. 3. der Erbe gemäß § 1968 BGB,
  4. 4. der Ehegatte gemäß § 1360 BGB,
  5. 5. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1360 BGB.

§ 5 – Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Friedhofsverwaltung erstellt zur Ordnung des Friedhofes einen Gesamtplan und Belegungspläne.

(2) Der Gesamtplan enthält die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke des Friedhofes.

(3) Es wird folgendes Kataster geführt:

a. Aufteilung des Friedhofes in Felder (Feld- Nr.) mit entsprechender Bezeichnung, b. Grabreihen- Nr. und Grab Nr. (für jedes Grabfeld), c. Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit der lfd. Nr. des Feldes, der Reihe und des Grabes. (4) Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.

(5) Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren und zu ergänzen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a. das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b. zu lärmen, spielen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, c. das Rauchen in der Nähe von Beerdigungen, d. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Dienstleistungserbringern und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, e. das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, f. das unbefugte Betreten der Rasenflächen und fremder Gräber, g. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung i. oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, h. das Verunreinigen und Beschädigen von Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten, i. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, j. Druck- und Werbeschriften zu verteilen, k. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen,

c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann solchen Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a. schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben

b. wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.

(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. Arbeiten an Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 17.00 Uhr nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(7) Unmittelbar vor (1 Stunde), während und unmittelbar nach einer Bestattung/Beisetzung sind gewerbliche Tätigkeiten sowie das Befahren der Friedhofswege nicht gestattet.

(8) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege der Friedhöfe mit Arbeitsfahrzeugen, unter Beachtung des Abs. 7, zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.

(9) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabfeldern gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserschöpfstellen ist nicht gestattet.

(10) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen, die gem.

§ 27 zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung

bedürfen, ist der Betriebsinhaber verantwortlich.

(11) Die Gewerbetreibenden dürfen in die vorhandenen Abraumbehälter nur pflanzlichen Abraum lagern.

(12) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:

a. Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, b. Name der oder des Verstorbenen, c. zeitliche Dauer der Grabpflege.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof bestattet bzw. beigesetzt werden, ist unverzüglich ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung zu stellen, in dem die verantwortliche Person nach § 4 benannt wird. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(5) Bestattungen/Beisetzungen finden in der Regel von Montags bis Freitags statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt grundsätzlich keine Bestattung/ Beisetzung.

(6) Bestattungen/ Beisetzungen an diesen Tagen werden nur in Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Gebührenzuschlages gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. (7) Die Entscheidung, ob eine Bestattung oder Beisetzung am Samstag, Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag erfolgt, obliegt der Friedhofsverwaltung.

(8) Werden Leichen nicht innerhalb der jeweils geltenden Bestimmungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 des Bestattungsgesetzes -BestG-) bestattet, so wird die kostengünstigste Bestattung/Beisetzung von Amts wegen vorgenommen. Die Kosten sind von dem Verantwortlichen gemäß § 4 dieser Satzung zu tragen.

(9) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls wird die kostengünstigste Beisetzung von Amts wegen vorgenommen. Die Kosten sind von dem Verantwortlichen gemäß § 4 dieser Satzung zu tragen.

§ 9 – Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die polizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Bestattung bzw. Beisetzung und die Grabstättenart und Grabstättenlage festgelegt hat.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) gemessen

für Reihen- und Wahlgräber mindestens 0,90 m, für Urnengräber mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für die Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.

(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 10 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(1) Die Särge sollen für Reihen-/Wahlgräber höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein.

Für Kindergräber sollen sie 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 25 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung/Beisetzung.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung sowie der Ortsgemeinde Kammerforst. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Beim Ausheben von Gräbern sind vorgefundene Leichen- und Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einer Reihen- /Urnenreihengrabstätte die Verantwortlichen nach § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG), bei Umbettungen aus Wahl-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Ortsgemeinde Kammerforst ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, ohne Zustimmung der Angehörigen, Umbettungen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung verständigt - vier Wochen vorher – die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 4.

(6) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines, Art der Grabstätten

(1) Grabstätten werden unterschieden in

a. Reihengrabstätten

(§ 15) b. Rasengrabstätten

(§ 16) c. Einzelwahlgrabstätten

(§ 17) d. Doppelwahlgrabstätten (2-stellig)

(§ 18) e. Urnenreihengrabstätten

(§ 19) f. Urnenrasengrabstätten

(§ 20) g. Urnenwahlgrabstätten (2-stellig)

(§ 21)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Kammerforst. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

(4) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten (§ 14 Abs.1.a) sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 30 Jahre) der Reihe nach zugeteilt. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.

(2) Die Größe einer Reihengrabstätte beträgt 0,90 m x 2,10 m.

(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:

a. ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahren alten Kind, b. Geschwister bis zu drei Jahren.

(4) In eine belegte Reihengrabstätte kann zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO § 3) vor Ablauf der Ruhezeit der Reihengrabstätte (z.Zt. 30 Jahre) gewährleistet ist.

(5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine Reihengrabstätte kann die Ruhezeit nicht verlängert werden.

(6) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt

a. über den Bestatteten, b. über die Lage der Grabstätte, c. über die Dauer der Ruhezeit.

(7) Bei der vorzeitigen Abräumung (vor Ablauf der Ruhezeit) wird für die Grabstätte

gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

(8) Aus dem Erwerb einer Reihengrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

§ 15 – Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 1.b) sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber), die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 30 Jahre) zugeteilt werden.

(2) Die Größe einer Rasengrabstätte beträgt 0,90 m x 1,90 m.

(3) In einer Rasengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Rasengrabstätte beigesetzt werden:

a. ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahren alten Kind, b. Geschwister bis zu drei Jahren.

(4) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt

a. über den Bestatteten, b. über die Lage der Grabstätte, c. über die Dauer der Ruhezeit.

(5) Rasengrabstätten können ausschließlich bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit

einer Größe von 40 cm x 40 cm aus Natursteinmaterial oder Keramik erhalten. Bei einer

Hinweistafel aus Keramik ist es zwingend erforderlich eine Platte aus Naturstein, mit

einer Stärke von mindestens 3 cm, als bruchsichere Unterlage, zu verwenden.

(6) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.

(7) Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale auf der Hinweistafel zulässig.

§ 16 – Einzelwahlgrabstätten

(1) Einzelwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 c) werden als einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Reihe nach vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.

(2) Die Größe einer Einzelwahlgrabstätte beträgt 0,90 m x 2,10 m.

(3) In einer Einzelwahlgrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Einzelwahlgrabstätte beigesetzt werden:

a. ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind, b. Geschwister bis zu drei Jahren.

(4) In eine belegte Einzelwahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO §

  1. 3. vor Ablauf der Nutzungszeit (35 Jahre) und der Ruhezeit (30 Jahre) gewährleistet ist.

(5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine belegte Einzelwahlgrabstätte kann die Nutzungszeit der Grabstätte nicht verlängert werden.

(6) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(7) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Eltern, d. auf die sonstigen Sorgeberechtigten, e. auf die Geschwister, f. auf die Großeltern, g. auf die Enkelkinder, h. sonstige Erben.

(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet. (9) Durch den Erwerb einer Einzelwahlgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(10) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Einzelwahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Einzelwahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 17 – Doppelwahlgrabstätten

(1) Doppelwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 d) werden als zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen, der Reihe nach, vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren vergeben.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Doppelwahlgrabstätte kann nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (z. Zt. 35 Jahre) und kann nur durch die zweite Bestattung (z.Zt. max. 30 Jahre) verlängert werden. Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Doppelwahlgrabstätte kann auch bei gleichzeitigem Tod von Eheleuten/Lebensgefährten ohne Berücksichtigung der Altersgrenze verliehen werden. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Bestattung von Verwandten des 1. Grades und Geschwistern.

(5) Die Größe einer Doppelwahlgrabstätte beträgt 2,00 m x 2,50 m.

(6) In jede Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in eine Grabstelle beigesetzt werden:

a. ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind, b. Geschwister bis zu drei Jahren.

(7) In eine belegte Grabstelle kann zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO § 3) vor Ablauf der Nutzungszeit (35 Jahre) und der Ruhezeit (30 Jahre) gewährleistet ist.

(8) Durch die Beisetzung einer Asche in eine belegte Grabstelle kann die Nutzungszeit der Grabstätte nicht verlängert werden. (9) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(10) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes muss der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Eltern, d. auf die sonstigen Sorgeberechtigten, e. auf die Geschwister, f. auf die Großeltern, g. auf die Enkelkinder, h. auf sonstige Erben.

(11) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet.

(12) Durch den Erwerb einer Doppelwahlgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(13) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(14) Auf das Nutzungsrecht an belegten/teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(15) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Doppelwahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Doppelwahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 18 – Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten (§ 14 Abs. 1 f) sind Urnengrabstätten (Einzelgräber) für die Beisetzungen von Aschen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) zugeteilt. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(2) Die Größe einer Urnenreihengrabstätte beträgt 0,80 m x 0,80 m im alten Teil, im neuen Teil beträgt die Größe 1,00 m x 0,60 m (Außenkante Grabeinfassung).

(3) In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(4) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt a. über den Bestatteten, b. über die Lage der Urnenreihengrabstätte, c. über die Dauer der Ruhezeit.

(5) Aus dem Erwerb einer Urnenreihengrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(6) Bei der vorzeitigen Abräumung (vor Ablauf der Ruhezeit) einer Urnenreihengrabstätte wird die für die Grabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

§ 19 – Urnenrasengrabstätten

(1) Urnenrasengrabstätten (§ 14 Abs. 1 g) sind Urnengrabstätten (Einzelgräber) für die Beisetzungen von Aschen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) zugeteilt. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.

(2) Die Größe einer Urnenrasengrabstätte beträgt 0,60 m x 0,60 m.

(3) In einer Urnenrasengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(4) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt

a. über den Bestatteten, b. über die Lage der Urnenrasengrabstätte, c. über die Dauer der Ruhezeit.

(5) Urnenrasengrabstätten können ausschließlich bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 40 cm x 40 cm aus Natursteinmaterial oder Keramik erhalten. Bei einer Hinweistafel aus Keramik ist es zwingend erforderlich eine Platte aus Naturstein, mit einer Stärke von mindestens 3 cm, als bruchsichere Unterlage, zu verwenden.

(6) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.

(7) Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale auf der Hinweistafel zulässig.

(8) Daneben weist die Ortsgemeinde Kammerforst ein Grabfeld für anonyme Urnenreihengrabstätten aus. Es handelt sich hierbei um Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt werden. Sie werden als Rasenfläche angelegt. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde Kammerforst. Die Beisetzung erfolgt ohne Angehörige.

§ 20 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 h) werden als zweistellige Urnengrabstätten der Reihe nach für die Beisetzungen von Aschen vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung

der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben.

(2) In jede Grabstelle darf nur eine Asche beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (25 Jahre) die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (z. Zt. 30 Jahre) und kann nur durch die zweite Beisetzung verlängert werden. Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 0,80 m x 0,80 m im alten Teil, im neuen Teil beträgt die Größe 1,00 m x 0,60 m (Außenkante Grabeinfassung).

(5) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Eltern,

d) auf die sonstigen Sorgeberechtigten,

e) auf die Geschwister,

f) auf die Großeltern,

g) auf die Enkelkinder,

h) auf sonstige Erben.

(6) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet.

(7) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(8) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 3 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Auf das Nutzungsrecht an belegten/teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Urnenwahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Urnenwahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und Einfassungen

§ 22 – Grabmale und Grababdeckungen

(1) Grabmale (Grabsteine, figürliche Darstellungen und sonstige bauliche Anlagen) dürfen nur aus wetterbeständigem natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig:

a. Natursteine (heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug), b. Holz, c. geschmiedetes oder gegossenes Metall, d. Keramik.

(2) Grabmale, die nicht aus Stein angefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern müssen einen natürlichen Farbton haben.

(3) Es sind zugelassen

a. stehende Grabmale, b. liegende oder flachgeneigte Grabmale, c. Grababdeckungen aus Naturstein.

(4) Grabmale dürfen nicht errichtet werden, insbesondere

a. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b. mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c. mit Farbanstrich auf Stein, d. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoff in jeder Form, e. Gold und Silberanstrich, f. mit Lichtbildern über 10 cm Durchmesser.

(5) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung. Sie muss inhaltlich der Würde des Friedhofes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen an der Grabstätte nicht angebracht werden. (6) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Bei figürlichen Darstellungen können Ausnahmen zugelassen werden. Zum Gedenken verstorbener oder vermisster Angehöriger kann die Friedhofsverwaltung zusätzlich kleine Grabzeichen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein wie das Grabmal.

(7) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 23 – Maße der Grabmale

(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

auf Reihengräbern bis zu 1,80 m Höhe und 0,80 m Breite, auf Wahlgräbern bis zu 1,50 m Höhe und 1,20 m Breite, auf Kindergräbern bis zu 0,80 m Höhe und 0,60 m Breite, auf Urnengräbern bis zu 0,80 m Höhe und 0,80 m Breite.

(2) Die Höhenangabe schließt den Sockel und die Grabeinfassung mit ein.

(3) Die Mindeststärke für stehende und liegende bzw. flachgeneigte Grabmale beträgt

0,12 m.

(4) Für Grababdeckungen in Naturstein beträgt die Mindeststärke 0,04 m.

(5) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden.

§ 24 – Grabeinfassungen

(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten (außer Rasengrabstätten/Urnenrasengrabstätten) Grabeinfassungen haben.

(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,10 m, gemessen von der Erdoberfläche, zulässig. Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.

(3) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.

(4) Der zur Unterhaltung der Grabstätte Verpflichtete hat einen Steinmetz mit der Verlegung der Einfassungsplatten zu beauftragen. Die Einfassungsplatten müssen spätestens vier Wochen nach der Bestattung verlegt sein.

§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Verarbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.

(3) Bei Reihen-/Urnenreihen-/Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale innerhalb der Einfassung zu setzen.

(4) Bei Wahlgrabstätten ist darauf zu achten, dass die Grabmale nicht über den äußeren Rand der Einfassung versetzt werden.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.

(8) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Dienstleistern gestattet, die gemäß § 8 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.

§ 26 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale und die Grabeinfassungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen (in der Regel zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Verantwortlich, sowohl gegenüber der Ortsgemeinde Kammerforst als auch gegenüber Dritten, ist bei Grabstätten nach § 14 Abs. 1 Buchst.: a, b, e, f und g, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte gestellt hat. Bei Grabstätten nach § 14 Abs. 1 Buchst.: c, d und h, der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten für die Maßnahme der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Im Verhältnis zur Ortsgemeinde Kammerforst sind die Verantwortlichen für jeden Schaden haftbar, der durch die Verletzung der Verpflichtung aus Abs. 1 Satz 1 entsteht, insbesondere für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder Einfassungen oder durch Abstürzen von Teilen davon entstehen.

(5) Bei Grabstätten, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden.

§ 28 – Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit/ Nutzungszeit von Grabstätten sind die Grabstätten innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuräumen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es /gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Kammerforst über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

(2) Grabstätten können auch vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Antrag des Inhabers der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsberechtigten abgeräumt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 22 ff hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.

(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Gärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisungen bzw. Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.

(4) Grabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(5) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße, usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 30 – Bepflanzung der Grabstätten

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung durchgeführt werden.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung, nach vorheriger Abmahnung des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung, anordnen. (4) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofes verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind von dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Inhaber der Grabzuweisung zu tragen.

(5) Es dürfen nur verrottbare und kompostierbare Materialien verwendet werden. Insbesondere dürfen keine künstlichen Blumen oder Grabschmuck aus Plastik verwendet werden.

§ 31 – Grabhügel

Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassungen.

§ 32 – Vernachlässigung der Grabstätte

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte bzw. Inhaber der Grabzuweisung nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung sowie mittels Hinweis auf der Grabstätte, diese innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt die Anbringung eines Hinweisschildes auf der Grabstätte mit der Aufforderung an den unbekannten Nutzungsberechtigten/ Inhaber der Grabzuweisung, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Außerdem wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.

(3) Bleibt die Aufforderung und der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, und Grabmal und Einfassungen beseitigen lassen.

(4) Müssen Grabstätten vor dem Ende der Nutzungszeit/Ruhezeit nach Abs. 1 abgeräumt werden, so erfolgt keine Rückerstattung der Grabgebühren durch die Ortsgemeinde Kammerforst.

VIII. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit/Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 35 Jahren, werden auf die Nutzungszeit nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 21 Abs. 1 dieser Satzung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten/beigesetzten Leiche/Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Haftung

Die Ortsgemeinde Kammerforst haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Kammerforst verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  1. 2. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bis k verstößt,
  1. 3. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 7 Abs. 1),
  1. 4. die in § 10 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§12),
  1. 6. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften der §§ 21 und 22 verstößt,
  1. 7. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 23 nicht einhält,
  1. 8. Grabeinfassungen entgegen den Bestimmungen von § 24 setzt,
  2. 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreiben der Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 25 Abs. 1 und 4),
  1. 10. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 26) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 25 zu erfüllen,
  1. 11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 27) nicht beachtet,
  1. 12. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 29 Abs. 1, 4 und 5), unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 29 Abs. 6),
  1. 13. Grabstätten entgegen § 30 Abs. 1 bepflanzt,
  1. 14. Grabhügel entgegen § 31 anlegt,
  1. 15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 32).

(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 37 – Ausnahmeregelung

Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Beigeordneten.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 20.09.1996 in der Fassung vom 18.02.2004 mit allen Änderungen und allen übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Kammerforst, den 16.03.2009 Ortsgemeinde Kammerforst gez.

Johannes Vogel

  • Ortsbürgermeister-

Hinweis:

Diese Satzung enthält:

 Die Änderungssatzung der Ortsgemeinde Kammerforst über die 1.Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 11.03.2010 (öffentliche Bekanntmachung am 19.03.2010; Inkrafttreten zum 01.01.2010)

 Die Änderungssatzung der Ortsgemeinde Kammerforst über die 2.Änderung der Satzung der Ortsgemeinde Kammerforst über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 27.04.2010; Öffentliche Bekantmachung am 06.05.2010; Inkrafttreten zum 07.05.2010