Friedhofsgebühren Ransbach-Baumbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Ransbach-Baumbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 56235

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.10.2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​‍

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Stadt Ransbach-Baumbachvom 15.10.2014

Der Stadtrat von Ransbach-Baumbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 I, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 I Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 31.10.2014 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.07.2008 mit allen Änderungen außer Kraft.

Ransbach-Baumbach, den 15.10.2014

(Michael Merz) Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Grabstättengebühr

  1. 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte oder Urnengrabstätte (bzw. Urnengrabstätte im Ruhewald) an Berechtigte nach § 2 II der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 51,00 €
    • b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 205,00 €
  1. 2. Überlassung einer Doppelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 II der Friedhofssatzunga) bei der Erstbelegung 410,00 €
    • b) im Falle einer Zweitbelegung später als 10 Jahre nach der Erstbelegung für den die gemeinsame Ruhefrist überschreitenden Zeitraum pro Jahr 20,00 €
  1. 3. Überlassung einer weiteren Grabstände an Berechtigte nach § 2 II der Friedhofssatzung 205,00 €
  2. 4. Familiengrüfte

Wird die Beisetzung nach § 16 in bestehenden Wahlgrabstätten beantragt, werden die Gebühren für Einzel- bzw. Doppelgrabstätten erhoben.

  1. 5. Für Urnengräber werden die Gebühren von Reihengräber erhoben; dies gilt auch für Urnenbeisetzungen in bestehenden Grabstätten.
  2. 6. Gemäß § 2 III der Friedhofssatzung ist für die Bestattung anderer Personen das Doppelte der Friedhofsgebühr zu entrichten.

II. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Das Ausheben und Schlieben der Gräber wird von Mitarbeitern der Stadt Ransbach-Baumbach durchgeführt. Die der Stadt Ransbach-Baumbach entstehenden Kosten werden dem Verantwortlichen mit einem durchschnittlichen Pauschalbetrag in Rechnung gestellt.
  2. 2. Für die Entsorgung des Grabschmuckes sowie für die Friedhofspflege wird eine Gebühr von 150,00 Euro pro Beerdigung erhoben.

III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch den städtischen Bauhof vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

IV. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 7 Tagen 40,00 €

für jeden weiteren Tag 5,00 €

b) einer Urne bis zu 7 Tagen 40,00 €

für jeden weiteren Tag 5,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Stadt Ransbach-Baumbach

vom 19.05.2021

Der Stadtrat von Ransbach-Baumbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 III, 5 II und 6 Abs. I Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften §1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf dem Friedhof §6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche §8 Särge, Urnen §9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Einzelgrabstätten § 14 Doppel- und mehrstellige Grabstätten § 15 Urnengrabstätten § 15 a Bestattung unter Bäumen § 16 Wahlgrabstätten § 17 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 19 Gestaltung von Einfassungen und Grabmalen § 19 a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Kinderarbeit § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen § 23 Entfernen von Grabmalen und Einfassungen 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
  1. 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Listenführung § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Gebühren § 32 Inkrafttreten 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Ransbach-Baumbach gelegenen undvon ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Ransbach-Baumbach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt Ransbach-Baumbach waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, in der Stadt Ransbach-Baumbach verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu bestatten sind.

d) vor Ihrer Wohnsitznahme in einem auswärtigen Alten- und Pflegeheim Einwohner der Stadt Ransbach-Baumbach waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Ransbach-Baumbach. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§3 Schließung

und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.

§ 7 Best

G -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- und Urnengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Ransbach-Baumbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Stadt Ransbach-Baumbach kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind hiervon ausgenommen.

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, außer Totenzettel,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere- ausgenommen Blindenhunde – mitzuführen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen sowie Grabeinfassungen zu betreten.

k) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.

Die Stadt Ransbach-Baumbach kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Ransbach-Baumbach; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen

oder

b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.

(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 13.00 Uhr gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht mehr gestattet.

(6) Gewerbliche Arbeiten sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach schriftlich anzumelden und genehmigen zu lassen. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und soweit zutreffend, die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen .

(2) Verantwortliche sind neben dem Antragsteller gemäß § 9 I BestG:

  • der Erbe,
  • der Ehegatte,
  • die Kinder,
  • die Eltern,
  • der sonstige Sorgeberechtigte,
  • die Geschwister,
  • die Großeltern,
  • die Enkelkinder.

Sie haften gesamtschuldnerisch.

(3) Wird eine Bestattung in einer bestehenden Wahlgrabstätte oder Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie durch die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen in einer Urnengrabstätte bestattet.

(6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§8 Särge

, Urnen

(1) Die Särge und ihre Auskleidung müssen aus Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verrottet.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

(3) Urnen, auch Überurnen, dürfen nur aus Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit sicher verrottet.

Überurnen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Höhe: max: 30 cm Durchmesser: max: 30 cm

§ 9 – Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von Mitarbeitern der Stadt Ransbach-Baumbach durchgeführt. Die der Stadt Ransbach-Baumbach entstehenden Kosten werden dem Verantwortlichen mit einem durchschnittlichen Pauschalbetrag in Rechnung gestellt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Maße der einzelnen Gräber richtet sich nach der Bodenbeschaffenheit und den behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgelegt werden.

(5) Der Verantwortliche hat evtl. bereits vorhandene Grabmale, Einfassungen und Zubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Verantwortlichen der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.

Diese Regelung gilt für alle Verstorbenen einheitlich, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ransbach-Baumbach. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Stadt Ransbach-Baumbach sind nicht zulässig, es sei denn, es besteht ein dringendes öffentliches Interesse. § 3 II bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 7 Abs. II dieser Satzung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Ransbach-Baumbach ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Stadt Ransbach-Baumbach durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten dienen der Erdbestattung und der Bestattung von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt (Reihengrabstätten) und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt.

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Ransbach-Baumbach. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(4) Die Reihengrabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Doppel- und mehrstellige Grabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Ehrengrabstätten

(5) Das Ausmauern von Grabstätten oder – stellen ist nicht zulässig.

§ 13 – Einzelgrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden eingerichtet als

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrabstätte),

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendetem 10. Lebensjahr.

c) Einzelgräber für Muslime in eigens hierfür festgelegten Grabreihen auf dem Friedhof im Stadtteil Ransbach. Die Gräber sind geostet.

(2) Die Grabstätten haben folgende Maße:

a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Länge: 1,60 m, Breite: 0,60 m (Außenkante Grabeinfassung) Die o.g. Maße gelten auch für die muslimischen Einzelgräber. Entsprechend der Belegungspläne auf den neuen Grabfeldern! b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: Länge: 2,20 m, Breite: 0,90 m (Außenkante Grabeinfassung) Die o.g. Maße gelten auch für die muslimischen Einzelgräber. Entsprechend der Belegungspläne auf den neuen Grabfeldern!

(3) In jeder Einzelgrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 VI dieser Satzung – nur eine Leiche und eine Asche bestattet werden, bei Urnenbestattungen bis zu zwei Aschen. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung des letztverstorbenen Ehegatten/Partners. Dies gilt auch in den Fällen des § 15 Absatz 2 Nr. d.

(4) Die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 Gramm liegt, ist in bestehenden Grabstätten und auch in Kindergrabstätten möglich. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in der Stadt Ransbach-Baumbach liegt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 14 – Doppel – und mehrstellige Grabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Eheleuten oder Partnern von Lebensgemeinschaften.

(2) Sie werden auf Antrag des überlebenden Ehegatten/Partners zugeteilt. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung des letztverstorbenen Ehegatten/Partners. Dies gilt auch in den Fällen des § 15 Absatz 2 Nr. d.

(3) Ausnahmsweise können Doppel- oder auch mehrstellige Grabstätten für Verwandte 1. Grades und Geschwister zugeteilt werden.

(3 a) Doppelgräber für Muslime in eigens hierfür festgelegten Grabreihen auf dem Friedhof im Stadtteil Ransbach. Die Gräber sind geostet.

(4) Doppelgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,20 m, Breite: 2,00 m (Außenkante Grabeinfassung). Die o.g. Maße gelten auch für die muslimischen Doppelgräber. Entsprechend der Belegungspläne auf den neuen Grabfeldern!

(5) Mehrstellige Grabstätten haben folgende Maße:

Breite: 0,90 m je Grabstelle, mindestens jedoch die Breite einer Doppelgrabstätte. Die Länge beträgt 2,20 m. Entsprechend der Belegungspläne auf den neuen Grabfeldern! (6) Die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 Gramm liegt, ist in bestehenden Grabstätten und auch in Kindergrabstätten möglich. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils in der Stadt Ransbach-Baumbach liegt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind Ruhestätten von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung zugewiesen werden.

(2) Aschen dürfen bestattet werden

a) in Urnengrabstätten (bis zu zwei Aschen),

b) in Urnenrasengrabstätten (bis zu zwei Aschen),

c) in anonymen Urnengrabstätten (eine Asche),

d) in einer bestehenden Einzelgrabstätte, Doppel- oder mehrstelligen Grabstätte.

(3) a) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m (Außenkante Grabeinfassung).

b) Urnenrasengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m.

Urnenrasengrabstätten und anonyme Urnengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Jede Urnenrasengrabstätte – außer den anonymen Urnengrabstätten - erhält eine bodenbündig eingelassene Tafel aus Naturstein in der Größe 40 cm x 40 cm, auf der nähere Angaben und Daten zu dem Verstorbenen angebracht sein dürfen.

§ 15 a

Bestattung unter Bäumen auf dem Friedhof im Stadtteil Baumbach (Ruhewald) Flur: 14; Flurstück: 1250/17

(1) Der Friedhofsteil „Bestattung unter Bäumen“ ist ein naturbelassener Friedhofsteil. Die gesamte Fläche wird durch die Mitarbeiter der Stadt Ransbach-Baumbach unterhalten und gepflegt. Ein beauftragter Dritter durch die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe an den Baumbeständen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder zur Erhaltung umgänglich geboten sind. Pflegeeingriffe durch Angehörige, wie das Beschneiden von Baum- und Strauchbewuchs, sowie das Freilegen der Bestattungsflächen von gefallenem Laub sind untersagt, denn hier soll der Charakter Natur auch Natur bleiben.

(2) Das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und anderen Gegenständen ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung und einen kurzen Zeitraum von 4 Wochen danach erlaubt. Anschließend sind diese Teile unaufgefordert zu entfernen.

(3) Im Bereich „Bestattung unter Bäumen“ dürfen keine Grabmale, Abdeckungen oder Grabplatten angebracht werden. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch Anbringung von zugelassenen Namens- und Hinweisschildern an den Bäumen durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Der Aushub und die Schließung der Grabstätte erfolgt ausschließlich durch die Mitarbeiter der Stadt Ransbach-Baumbach.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten (z. B. sog. Kaufgrabstätten) nach den Bestimmungen der bisherigen Friedhofssatzungen der Stadt Ransbach-Baumbach bereits begründet sind, gelten die Regelungen dieser Satzungen bis zum Ablauf der in der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes festgelegten Nutzungszeiten fort. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die in der Urkunde festgelegte Frist hinaus ist ausgeschlossen.

(2) Wahlgrabstätten oder andere als in § 12 aufgeführte Grabstätten werden nicht mehr zugelassen.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich der Stadt Ransbach-Baumbach.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird.

§ 19 Gestaltung

von Einfassungen und Grabmalen

(1) Soweit diese Satzung und der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthalten, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.

(2) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen von Grabstätten dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

Als Werkstoffe sind zulässig:

a) Gesteine

b) Holz

c) Metall

Heimische Gesteine verdienen den Vorzug. Keramische Gestaltung ist ebenfalls erlaubt.

(3) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt sein und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Grabmale sollen nicht errichtet werden:

a) aus Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form.

(5) Stehende Grabmale dürfen nicht höher sein als

für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,00 m

für Verstorbene ab dem vollendetem 10. Lebensjahr 1,50 m.

(6) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Pflichtigen geändert oder entfernt werden. § 19 a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6 a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, -Tafeln und Einfassungen, sowie Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Dem Antrag ist der Gestaltungsentwurf für das Grabmal und die Grabeinfassung bzw. Abdeckung oder Tafel im Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung sonstiger baulicher Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung bzw. Abdeckung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit

der Grabmale

Die Grabmale und Grabeinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach denallgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr, nach der Frostperiode, und im Herbst. Verantwortlich dafür ist derjenige, der den Antrag auf Zuteilung gestellt hat bzw. der Verantwortliche nach § 7 II dieser Satzung.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, der Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (nach § 7 II dieser Satzung) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, das Notwendige auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen. Sie kann das Grabmal bzw. die Grabeinfassung oder Teile davon entfernen. Sie ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 II Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

§ 23 Entfernen

von Grabmalen und Einfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Einfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Ransbach-Baumbach entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel-, Doppel- und mehrstelligen- sowie Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, und nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt Ransbach-Baumbach berechtigt, die Grabstätte auf dessen Kosten abräumen zu lassen. Lässt der Verantwortliche Grabmale und Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese Teile entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ransbach-Baumbach über. Sofern Grabstätten von der Stadt Ransbach-Baumbach abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen.

  1. 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Stadt kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung kann die Stadt die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchführen lassen.

(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläser, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel-, Doppel- und mehrstelligen Grabstätten sowie Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung bzw. der Verantwortliche gemäß § 7 II dieser Satzung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(7) Einzel-, Doppel- und mehrstellige Grabstätten sowie Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(8) Die Flächen vor, zwischen und hinter den Gräbern dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur das von der Stadt Ransbach-Baumbach bereitgestellte Material.

(9) Die Randflächen vor, zwischen und hinter den Gräbern sind ständig durch die Verantwortlichen von Unkraut und sonstigem Unrat freizuhalten bzw. zu mähen.

(10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Ransbach-Baumbach.

(11) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen die Grabstätte herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. 7. Leichenhalle

§ 26 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zu der Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Ransbach-Baumbach betreten werden. Die Stadt Ransbach-Baumbach kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufbewahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 8. Schlussvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen alle bisherigen Rechte, sofern diese Satzung nichts anderes aussagt.

§ 28 – Haftung

(1) Die Stadt Ransbach-Baumbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Listenführung

(1) Von der Stadt Ransbach-Baumbach wird ein Grabregisterverzeichnis der bestatteten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Doppelgrabstätten und Aschengrabstätten geführt. Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Stadt Ransbach-Baumbach zu verwahren.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 I),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 I),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
  7. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 I und II),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Ransbach-Baumbach entfernt (§ 23 I),
  9. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 24 und 25),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 XI),
  11. 11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 24 herrichtet und pflegt,
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  13. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 I und III Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Ransbach-Baumbach verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.10.2014 mit allen Änderungen und alle übrigenentgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ransbach-Baumbach, den 19.05.2021 -Siegel- ___________________ (Michael Merz) Stadtbürgermeister