🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Marienrachdorfvom 09.12.2020
Der Ortsgemeinderat Marienrachdorf hat in seiner Sitzung vom 09.12.2020 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Marienrachdorf gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungenin Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten fürdie restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge vonzugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen, f)
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, -3-
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltungkann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnungauf ihm vereinbar sind. i)
Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBI. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten § 15, § 15 a und § 15 b. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. -4-
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gern.
§ 9 Best
G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mitihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattetwerden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltungbei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten der Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,70 m starke Erdwände getrennt sein, bei Reihengräbern für Kinder 0,70 m.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Die Beilegung von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig (Gemischte Grabstätten), wenn für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist oder der Bestattungspflichtige für diese Asche insoweit das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beigelegten Asche verlängert hat.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeindeim ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbet--5-
tungen aus einer Einzelgrabstätte/Umengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstättenb) Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstättenc) Urnengrabstätten / Doppelurnengrabstättend) Urnenrasengrabstättene) Anonyme Urnengrabstättenf)
Urnenbaumgrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. -6-
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahrb) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 Abs. 5 - nureine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wirddrei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Asche gestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dannerfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahrebeträgt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
§ 14 – Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und /oder Urnenbeisetzungen vonzwei Verstorbenen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlungder festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In jeder Doppelgrabstätte dürfen nur zwei Leichen, odereine Leiche und eine Urne, oder zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Beginn und Ende des Nutzungsrechts werden dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Während der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. (5) Gemischte Doppelgrabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattungen belegte Doppelgrabstätten (Abs. 1-4), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung von bis zu 2 Urnen gestattet werden kann. (6) Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolgeauf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegattenb) auf die Kinder -7-
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütterd) auf die Elterne) auf die Geschwisterf)
auf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreisder in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urneneinzelgrabstätten und Urnendoppelgrabstättenb) in Urnenrasengrabstättenc) in Einzelgrabstätten (Beilegung)
d) in Doppelgrabstätten (Beilegung)
e) in Urnenbaumgrabstätten (2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallauf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denenauf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablaufder Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Bei der Beilegung einer Urne in eine vorhandene Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung, bei der Beilegung in eine vorhandene Doppelgrabstätte nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urnekann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechendauch für Urnengrabstätten. -8-
§ 15a – Urnenrasengrabstätten
(1) Die Rasengrabstätten für Urnen werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfallauf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Auf den Urnenrasengrabstätten müssen bodenbündige Grabtafeln in einer Größe von 40 x 40 cm eingelassen werden. Die bodenbündig eingelassenen Grabtafeln müssen bruchsicherund aus Stein oder Metall in gedeckten Farben hergestellt sein. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Grabschmuck ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde Marienrachdorf. (4) Vom 30.10. eines jeden Jahres bis zum 10.04. des Folgejahres darfein Grablicht aufgestelltwerden, das auf der Grabplatte abzustellen ist. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzelgrabstätten auch für Urnenrasengrabstätten.
§ 15b – Anonyme Urnengrabstätten
(1) Die anonymen Urnengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Die anonymen Urnengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Es dürfen weder Hinweistafeln noch Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehen Fläche zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Ortsgemeinde Marienrachdorf.
§ 15c – Urnenbaumgrabstätten (Baumbestattungen)
(1) Auf dem Friedhof wird ein Ruhefeld für Baumbestattungen / naturnahe Bestattungen in Formvon Urnenbestattungen angelegt, das von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. (2) Ovale Plaketten mit Namen, Geburts- und Sterbedatum werden von der Friedhofsverwaltunggestellt und sind in der Gebühr enthalten. Andere Plaketten sind nicht gestattet. (3) Die Urnen sowie die Aschekapseln müssen aus biologisch abbaubarem Material, das frei von Schwermetallen und organischen Schadstoffen ist, bestehen. -9-
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger.
5.
Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren, Länge - 1,20 m, Breite = 0,60 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,70 mb) Einzelgräber, Länge = 2,20 m, Breite = 1,00 m (bei Grabeinfassungen gemessen an der Außenkante), Abstand zwischen den Gräbern = 0,70 mc) Doppelgräber je Grabstelle, Länge = 2,20 m, Breite = 2,00 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,70 md) Urneneinzelgräber, Länge = 0,75 m, Breite = 0,75 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,40 me) Urnendoppelgräber, Länge = 0,75 m, Breite = 1,50 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,40 m
(3) Die Tiefe der Gräber beträgt von Erdoberkante bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die zwischen den Gräbern für Erdbeisetzungen zu belassende Erdschicht muss mindestens 0,70 m betragen. (4) Es wird der Reihe nach beigesetzt. (5) Das Ausmauern von Gräbern ist untersagt. - 10 -
6.
Grabmale
§ 18 – Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungenentsprechen:
a) Zur Errichtung von Grabmalen sind folgende Werkstoffe zulässig: 1.
Naturstein,
2.
Kunststein,
3.
Holz,
4.
Metalle.
b) Grabeinfassungen müssen in Natur- oder Kunststein hergerichtet werden und sind in ihrer Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.
c) Die Höhe der Grabmäler darf maximal 1,00 m für Kindergrabstätten und 1,50 m bei Einzel- und Doppelgrabstätten und bei Urnengräbern 1,00 m, von der Oberkante des Gehweges aus gemessen, nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht der Regelung entspricht, die die Gemeinde über Werkstoffe, Art und Größe der Grabmäler usw. getroffenhat. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten nachzusuchen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Ortsgemeinde entfernt werden. (2) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 19 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnenwerden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. -11 -
§ 20 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestelltworden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlichzweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihenund Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das fürdie Dauer von einem Monat aufgestellt wird. - 12 -
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und diesonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7.
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnengrabstätten der Inhaberder Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegenoder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Urnenrasengrabstätten sind spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung mit einer Namensplatte (40 x 40 cm) zu belegen.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung -13-
nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kostenherrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis aufder Grabstätte. (3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als sechs Monate) verwahrlost sind unddie Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
8.
Friedhofshalle
§ 26 – Benutzen der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzungendgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutrittzu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9.
Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. - 14 -
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
d) eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), f)
die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§18),
g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 19),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1), i)
Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24),
j)
Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
k) Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt, l)
Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
m) die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungensind die folgende Gebühren zu entrichten:
I.
Gebühren für Grabstätten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstättea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr abc) Beilegung einer Urne in die belegte Einzelgrabstätte (Gern. Grabstätte)
- d) Einzelgrab mit Urnengrab kombinierte) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablaufder Ruhezeitpro Jahr
- 2. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Doppelgrabstätte 50,00 € 150,00 € 150,00 € 300,00 € 10,00 €
300,00 €
a) Für die Zweitbelegung in einem Doppelgrab pro Jahr Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablaufder Ruhezeitpro Jahrb) Beilegung von bis zu 2 Urnen in die belegte Doppelgrabje beigelegte Urnegrabstätte (Gemischte Doppelgrabstätte) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bis zum Ablaufpro Jahrder Ruhezeit
II.
10,00 €
150,00 € 10,00 €
- 3. Überlassung einer Urneneinzelgrabstätte
150,00 €
- 4. Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte
300,00 €
- 5. Überlassung einer Urnenrasengrabstätte (§ 15a)
500,00 €
- 6. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte (§ 15b)
500,00 €
- 7. Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte (Baumbestattung § 15c)
600,00 €
Benutzung der Friedhofshalle Die Gebühren für die Benutzung der Sargkammern und des Aufbewahrungsraumes betragen:
- 1. Nutzung der Friedhofshalle
75,00 €
- 2. Reinigung der Friedhofshalle
35,00 €
§ 31 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs Satzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidsfällig. (3) Falls und soweit nach der Optionsverlängerung gemäß § 27 Abs. 22 UStG die Gebührenaus dem Friedhofs- und Bestattungswesen der Umsatzsteuer unterliegen sollten, behält sichdie Ortsgemeinde Marienrachdorf vor, die Umsatzsteuer auf die Gebühren zu erheben. Die Gebühren sind in diesem Falle der Nettobetrag.