🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2023 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Alsbach vom 04.11.2008
Der Ortsgemeinderat von Alsbach hat aufgrund des § 24 der Ortsgemeindeordnung für Rhein-land-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, undder Antragsteller,
a) überlebende Ehegatten bzw. Lebensgeführten,
b) Kinder,
c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) sonstige Erben.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 04.11.2008 mit allen Änderungen außer Kraft.
Alsbach den,
(Heike Christmann) Ortsbürgermeisterin
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabstättengebühr
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 100,00 €
- b) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 200,00 €
- 2. Überlassung einer Doppelgrabstände an Berechtigte nach Nr. 1 pro Beisetzung 200,00 €
- 3. Überlassung einer weiteren Grabstände an Berechtigte nach Nr. 1 200,00 €
- 4. Für Urnengräber werden die Gebühren von Einzelgrabstätten erhoben.
- 5. Für Urnenbeisetzungen in bestehende Grabstellen werden die Gebühren von Einzelgrabstätten erhoben.
- 6. Für Rasengrabstätten (Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen) werden die Gebühren von Einzelgrabstätten erhoben.
II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Die entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen direkt an das Bestattungsunternehmen zu erstatten.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche bis zu 7 Tagen 15,00 Eurob) einer Urne bis zu 7 Tagen 15,00 Euro
V. Sonstige Gebühren
Für die Beseitigung des Grabschmuckes und die Friedhofspflege werden einmalig für die Dauer der Nutzungszeit Gebühren berechnet:
a) in einer Einzelgrabstätte 150,00 Eurob) in einer Doppelgrabstätte 150,00 Euroc) in einer Urnengrabstätte 150,00 Eurod) in einer Rasengrabstätte 250,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 04.11.2008 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Alsbach vom 25.09.2023
Der Ortsgemeinderat von Alsbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs.3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schliebung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche
§ 8 Särge, Urnen
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Einzelgrabstätten
§ 14 Doppel- und mehrstellige Grabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 16 Rasengrabstätten
§ 17 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
- § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- § 19 Gestaltung von Grabmalen
- § 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- § 21 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
- § 22 Standsicherheit der Grabmale
- § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
- § 24 Entfernen von Grabmalen
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
- § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
- § 26 Vernachlässigte Grabstätten
VII. Leichenhalle
- § 27 Benutzen der Leichenhalle
VIII. Schlussvorschriften
- § 28 Alte Rechte
- § 29 Haftung
- § 30 Listenführung
- § 31 Ordnungswidrigkeiten
- § 32 Gebühren
- § 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) These Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Alsbach gelegen den Friedhofes. (1) Flur 4, Flurstück 66/1, (2) Flur 4, Flurstück 66/2, (3) Flur 4, Flurstück 314, (4) Flur 4, Flurstück 315, (2) Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach. Diese führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde Alsbach gemäß § 68 Gemeindeordnung (GemO) in deren Name und Auftrag.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Alsbach. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Alsbach waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, in der Ortsgemeinde Alsbach verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen wurde oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu bestatten sind.
d) vor ihrer Wohnsitznahme in einem auswärftigen Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Alsbach waren.
e) Tot- oder Fehlgeburten; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen von Aschen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Verantwortlichen für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 3. Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren.
Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Verantwortliche einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-und Urnengrabstätten sowie möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde Alsbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltungf) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
h) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
i) Druckschriften zu verteilen, außer Totenzettelj) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
k) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, I) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen, m)zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
n) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen sowie Grabeinfassungen zu betreten.
o) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
Die Ortsgemeinde Alsbach kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens acht Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetriebenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oderb) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführrt haben. (4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 17:00 Uhr gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht mehr gestattet. (6) Gewerbliche Arbeiten sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden und genehmigen zu halten. (7) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserschöpfstellen ist nicht gestattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und soweit zutreffend, die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(3) Verantwortlich sind neben dem Antragsteller die in § 9 BestG genannten Personen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Dies sind:
a) überlebende Ehegatten bzw. Lebensgeführten,
b) Kinder,
c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) sonstige Erben. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer bestehenden Wahlgrabstätte und Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (5) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen in eine Urnengrabstände beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Kindesalter in einem Sarg bestattet werden. (7) Werden Leichen nicht innerhalb der jeweils geltenden Bestimmungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 des Bestattungsgesetzes -BestG-) bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstände vorgenommen.
§ 8 Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Urnen, auch Überurnen)dürfen nur aus leicht verrottbaren Materialien bestehen.
Überurnen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe: max: 30 cm
Durchmesser: max: 25 cm
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Verantwortlichen durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die ausfuhrende Firma hat den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Die Maße der einzelnen Gräber richtig sich nach der Bodenbeschaffenheit und den behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgelegt werden. (6) Der Verantwortliche hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Verantwortlichen der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (7) Beim Ausheben von Gräbern sind vorgefundene Leichen oder Aschenreste an geeignete Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde zu übergeben bzw. in der Grabstelle tiefer zu legen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre. Diese kann auf Antrag auf 15 Jahre verkürzt werden.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde Alsbach sind nicht zulässig, es sei dann, es besteht ein dringendes öffentliches Interesse. § 3 Abs. (2) bleibt unberührt.
Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 7 Abs. (2) dieser Satzung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Verantwortliche. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (3) Umbettungen sind auf Kosten des Antragsstellers / Veranlassers durchzuführen der sich damit eines gewerblichen Unternehmens zu bedieren hat. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten dieren der Erdbestattung und der Beisetzung von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt (Reihengrabstätten) und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Alsbach. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung im Benehmen mit der Ortsgemeinde und dem Bestattungsunternehmen erteilt werden.
(3) Die Reihengrabstätten werden unterschieden ina) Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten)
b) Doppel- und mehrstellige Grabstättenc) Urnengrabstättend) anonyme Urnengrabstättee)Rasengrabstätten fur Erdbestattungen f)Rasengrabstätten fur Urnenbeisetzungeng) Ehrengrabstätten (4) Das Ausmauern von Grabstätten oder -stellen ist nicht zulässig.
§ 13 Einzelgrabstätten (Reihengrabstätten)
(1) Reihengrabstätten werden eingerichtet alsa) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrabstätte),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. (2) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr:
Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m (Außenkante Grabeinfassung)
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr:
Länge: 2,20 m, Breite: 1,00 m (Außenkante Grabeinfassung)
(3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. (5) - nur eine Leiche bestattet werden; bei Urnenbeisetzungen bis zu zwei Aschen. (4) Das Abräumen von bestehenden Einzelgrabfeldern oder Teile von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 2 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14 Doppel- und mehrstellige Grabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Eheleuten / Lebenspartnern. (4) Sie werden auf Antrag des überlebenden Ehegatten / Lebenspartner zugeteilt, wenn dieser mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die Ruhezeit beginnnt mit der Bestattung des letztverstorbenen Ehegatten / Lebenspartner. (5) Ausnahmsweise konnen Doppel- oder auch mehrstellige Grabstätten für Verwandte 1. Grades und Geschwister zugeteilt werden, jedoch nur wenn die Belegung zum gleichen Zeitpunkt erfolgen wird. (6) Doppelgrabstätten haben folgende Maße:
Breite: 2,00 m, Länge: 2,20 m (Außenkante Grabeinfassung)
(7) Mehrstellige Grabstätten haben folgende Maße: Breite: 0,90 m je Grabstelle, mindestens jedoch die Breite einer Doppelgrabstätte. Die Länge beträgt 2,20 m.
(6) Für das Abräumen von bestehenden Doppelgrabstätten und mehrstelligen Grabstätten oder Teilen von ihnen gilt § 13 Abs. 4.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Ruhestätten von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugewiesen werden. (2) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnengrabstätten bis zu zwei Aschen, wenn der überlebende Ehegatte / Lebenspartner mindestens das 50. Lebensjahr vollendet hat.
b) in begründeten Ausnahmefällen konnen bis zu zwei Aschen in einer bestehenden Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte oder mehrstellige Grabstätte beigesetzt werden, wenn die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. (3) Urnengrabstätten haben folgende Maße:
Breite: 0,60 m, Länge: 1,00 m (Außenkante Grabeinfassung)
(4) Auf Antrag des Verantwortlichen kann eine Urne auch auf den hierfür ausgewiesenen Bereichen des Friedhofes anonym beigesetzt werden.
§ 16 Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die in einem besonderss ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (8) Rasengrabstätten für Erdbestattungen erhalten die Maße: Breite: 1,00 m, Länge: 2,20 m. (2) Rasengrabstätten für Aschenbeisetzungen erhalten die Maße: Breite: 0,60 m, Länge: 1,00 m. (9) Auf Rasengrabstätten sind bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Höhe von 0,40m x 0,40m aus Natursteinmaterial anzubringen. (10) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. (11) Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale auf der Hinweistafel zulässig. Der Grabschmuck darf nicht über die Hinweistafel herausragen.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Alsbach.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Gestaltung von Grabmalen
(1) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen von Grabstätten dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
Als Werkstoffe sind zulässig:
- a) Gesteine
- b) Holz
- c) Metall
Heimische Gesteine verdienen den Vorzug. Keramische Gestaltung ist ebenfalls erlaubt.
(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.
(3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- a) aus Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- c) mit Glas, Blech, Emaille und Kunststoffen in jeder Form.
(4) Stehende Grabmale dürfen nicht höher sein als 1,00 m. (5) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen geändert oder entfernt werden.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen, sowie Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen
(2) Dem Antrag ist der Gestaltungsentwurf für das Grabmal, und die Grabeinfassung bzw. Abdeckung im Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung sonstiger baulicher Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung bzw. Abdeckung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale und Grabeinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr, nach der Frostperiode, und im Herbst. Verantwortlich dafür ist derjenige, der den Antrag auf Zuteilung gestellt hat bzw. der Verantwortliche nach § 7 (2) dieser Satzung.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, der Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (nach § 7 (2) dieser Satzung) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, das notwendige auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen. Sie kann das Grabmal bzw. die Grabeinfassung oder Teile davon entfernen. Sie ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
§ 24 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei bestehenden Einzel-, Doppel- und mehrstelligen-sowie Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei bestehenden Wahlgrabstätten, und nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf dessen Kosten abräumen zu lassen. Lässt der Verantwortliche Grabmale und Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen diese Teile entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Alsbach über. Sofern bestehende Grabstätten von der Ortsgemeinde Alsbach abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchführen lassen.
(3) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservenbüchsen, Einmachgläser, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel-, Doppel-, Mehrstelligen- und Urnen, sowie Rasengrabstätten der Verantwortliche gemäß § 7 (2) dieser Satzung, bei Wahlgrabstätten der Verantwortliche zuständig.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Einzel-, Doppel-, mehrstelligen- und Urnen, sowie Rasengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(7) Die Flächen vor, zwischen und hinter den Gräbern dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur das von der Ortsgemeinde Alsbach bereitgestellte Material.
(8) Die Randflächen vor, zwischen und hinter den Gräbern sind ständig durch die Verantwortlichen von Unkraut und sonstigem Unrat freizuhalten bzw. zu mähen.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde Alsbach.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden.
VII. Leichenhalle
§ 27 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zu der Bestattung bzw. Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge des an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusammen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen alle bisherigen Rechte, sofern diese Satzung nichts anderes aussagt.
§ 29 Haftung
(1) Die Ortsgemeinde Alsbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Listenführung
(1) Die Friedhofsverwaltung erstellt zur Ordnung der Friedhofes Gesamtpläne und Belegungspläne. (2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke der Friedhöfe. (3) Es wird folgenden Kataster geführt:
a) Aufteilung des jeweiligen Friedhofes in Felder (Feld-Nr.) mit entsprechender Bezeichnung,
b) Grabreihen-Nr. und Grab Nr. (für jeder Grabfeld),
c) Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit der Ifd. Nr. des Feldes, der Reihe und des Grabes. (4) Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden. (5) Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren und zu ergänzen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt,
- 7. als Verantwortlicher oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 2),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 23, 25 und 26),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 25 herrichtet und pflegt,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 26),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Alsbach unterhaltenen Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ausnahmeregelungen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2009 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
A l s b a c h , d e n
- S i e g e l -
(Heike Christmann) Ortsbürgermeisterin