🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Breitenauvom 05.05.2022
Der Ortsgemeinderat von Breitenau hat aufgrund des § 24 der Ortsgemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und des Kommunalabgabengesetztes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 7 der Friedhofssatzung verantwortlich sind, und der Antragsteller,
a) überlebender Ehegatten oder bzw. Lebensgeführten,
b) Kinder,
c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) sonstige Erben.
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- 3. Werden eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantrag, ist auch das Nutzungsrecht an diesem Grab nachzuweisen.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung, über die Erhebung von Friedhofsgebühren, vom 21. Mai 2008 mit allen Änderungen außer Kraft.
Breitenau, den 05.05.2022
(Jürgen Berleth) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Grabstättengebühr
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 100,00 Eurob) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 200,00 Euro
- 2. Überlassung einer Doppelgrabstätte (Erd-/oder Urnengrab) an Berechtigte nach § 7 Nr. 3
400,00 Euro
- 3. Erdbestattung in ein vorhandenes Doppelgrab 200,00 Euro
- 4. Urnenbestattung in ein vorhandenes Urnendoppelgrab 200,00 Euro
- 5. Überlassung eines Urneneinzelgrabes 200,00 Euro
- 6. Für weitere Urnenbeisetzungen in bestehende Grabstellen 200,00 Euro
- 7. Für Rasengrabstätten von:
a) Erdbestattungen 200,00 Eurob) Aschenbeisetzungen 200,00 Euro
- 8. Baumbestattungen Zusätzliche Leistungen (Grabschild)
II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Mit dem Ausheben und Schließen der Gräber ist ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Die entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen direkt an das Bestattungsunternehmen zu erstatten.
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen werden durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Für die Aufbewahrunga) einer Leiche 30,00 Eurob) einer Urne 30,00 Euro
- 2. Für die Reinigung
V. Sonstige Gebühren
Für die Beseitigung des Grabschmuckes und für die Friedhofspflege, werden einmalig für die Dauer der Nutzungszeit, Gebühren berechnet:
- 1. Entsorgung des Grabschmuckes und Friedhofspflege nach jeder Bestattunga) in einer Einzelgrabstätte / Kindergrab 100,00 Eurob) in einer Einzelgrabstätte 200,00 Euroc) in einer Doppelgrabstätte 200,00 Eurod) in einer Urnengrabstätte 100,00 Euroe) in einer Erdbestattungs-Rasengrabstätte 200,00 Eurof) in einer Urnen-Rasengrabstätte 100,00 Eurog) Baumbestattung 100,00 Euro
Gebühren für die Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit, durch den Friedhofsträger, entfällt.
2. Friedhofssatzung Stand: 05.05.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Breitenauvom 05.05.2022
Der Ortsgemeinderat von Breitenau hat am 05.05.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs.3, 5 Abs. 2 und 6. Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Friedhofssatzung 3
- 1. Allgemeine Vorschriften 3
§ 1 Geltungsbereich 3
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 4
§ 3 Schliebung und Aufhebung 4
- 2. Ordnungsvorschriften 5
§ 4 Öffnungszteiten 5
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 6
§ 6 Ausfuhren gewerblicherArbeiten 6
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften 7
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche 7
§ 8 Särge, Urnen 8
§ 9 Grabherstellung 9
§ 10 Ruhezeit 9
§ 11 Umbettungen 9
- 4. Grabstätten 10
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten 10
§ 13 Reihengrabstätten 11
§ 14 Gemischte Grabstätten 11
§ 15 Wahlgrabstätten 12
§ 16 Spezielle Wahlgrabstätten 13
§ 17 Ehrengrabstätten 14
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5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale 14
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 14
§ 19 Gestaltung von Grabmalen 14
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen 15
§ 21 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 16
§ 22 Standsicherheit der Grabmale 16
§ 23 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 16
§ 24 Entfernen von Grabmalen 17
6. Herrichten und Pflege von Grabstätten 17
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten 17
§ 26 Vernachlüssigte Grabstätten 18
7. Friedhofshalle 19
§ 27 Betreten und Benutzen der Friedhofshalle 19
8. Schlussvorschriften 19
§ 28 Alte Rechte 19
§ 29 Haftung 20
§ 30 Listenfuhrung 20
§ 31 Ordnungswidrigkeiten 20
§ 32 Gebühren 21
§ 33 Ausnahmeregelungen 21
§ 34 Inkrafttreten 21
Anlage: 1. Erläuterungen 22
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Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach. Diese führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeine Breitenau gem. § 68 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in deren Namen und deren Auftrag.
1. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Breitenau gelegenen Friedhofes.
(1) Flur 14, Flurstück 135, (2) Flur 14, Flurstück 136 (3) Flur 14, Flurstück 137, (4) Flur 14, Flurstück 138/2, (5) Flur 15, Flurstück 1269/4, (6) Flur 15, Flurstück 1270/1, (7) Flur 15, Flurstück 1271/2, (8) Flur 15, Flurstück 1272/1, (9) Flur 15, Flurstück 1273/2, (10) Flur 15, Flurstück 1578/2 (11) Flur 15, Flurstück 1274/2, (12) Flur 15, Flurstück 1275/2,
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§ 2
Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Breitenau. Dessen Mitbenutzung ist den Ortsgemeinden Deesen und Wittgert durch öffentlich rechtlichen Vertrag gestattet. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Person, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Breitenau, Deesen oder Wittgert waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände hat oderc) ohne Einwohner zu sein, in der Ortsgemeinde Breitenau, Deesen oder Wittgert verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hatte oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu bestatten sind.
d) vor ihrer Wohnsitznahme in einem auswärftigen Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Breitenau, Deesen oder Wittgert waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträger. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)-vgl. § 7 BestG-.
- 2. Durch die Aufhebung gehen die Eigenschaften des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 3. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Verantwortliche einer Wahlgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 4. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- und Urnengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
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- 5. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihr Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder einer von ihrer ermächtigten Person sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind hiervon ausgenommen,
- b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder damit zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften, außer Totenzettel, zu verteilen,
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f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere, ausgenommen Blindenhund, mitzuführen,
i) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen sowie Grabeinfassungen zu betreten,
k) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
l) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger fotografiert selbst zu Dokumentationszwecken oder er hat vorher zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 7 Abs. 1 Satz 2.
- 4. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung (Genehmigungskarte), die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG 3 Monate beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
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- 2. Zugelassen wird nur solcher Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind.
- 3. Gewerbetriebende erhalten eine Genehmigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- 4. Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetriebenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diesea) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßenb) wiederholt Arbeitsen auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführht haben oderc) nach zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 5. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
- 6. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags - freitags zwischen 08:00 - 18:00 Uhr während der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Ausnahmen erteilt die Friedhofsverwaltung.
- 7. Gewerbliche Arbeiten sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden und genehmigen zu halten.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und, soweit zutreffend, die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 2. Verantwortlich sind kein dem Antragsteller die in § 9 BestG genannten Personen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu erhalten.
- a) überlebende Ehegatten bzw. Lebensgeführten,
- b) Kinder,
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c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) sonstige Erben.
- 3. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 4. Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder einer von ihren beauftragten Person sowie der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 5. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen in eine Urnengrabstätte beigesetzt.
- 6. In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
- 7. Der Antragsteller übernimmt nicht automatisch die Nutzungsrechte. Der Nutzungsberechtigte muss bei der Friedhofsverwaltung die Nutzungsrechte beantragen.
§ 8
Särge, Urnen
- 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
- 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 breit sein.
- 3. Urnen, auch Überurnen)durfen folgende Maße nicht überschreiben:
Höhe: max: 30 cm.
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§ 9
Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal oder durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die ausfuhrende Firma hat den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
- 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Die Maße der einzelnen Gräber richtig sich nach der Bodenbeschaffenheit und den behörddlichen Auflagen. Sie werden in einem Belegungsplan festgelegt werden.
- 5. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen setzen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Sie gelten erneut ab der Zweitbelegung.
§ 11
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes der Ortsgemeinde Breitenau sind nicht zulässig, es sei dann, es besteht ein dringendes öffentliches Interesse. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
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- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Verantwortliche. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Umbettungen sind aus Kosten des Antragstellers/Veranlassers durchzuführen der sich damit eines gewerblichen Unternehmens zu bedieren hat. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4.Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
- b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
- c) Ehrengrabstätten.
- 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts nach einer der Lage nach bestimmter Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 3. Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
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§ 13
Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrabstätte) Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m (Außenkante Grabeinfassung)
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Länge:2,00 m, Breite:1,00 m (Außenkante Grabeinfassung)
c) Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen § 15, 2, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers – nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14
Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2, b) kann nach Beschluss des Ortsgemeinderats in eine Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte.
- 3. Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. Der Nutzungsberechtigte muss sein bisheriges Nutzungsrecht auf Antrag bei der Verwaltung verlangern setzen
Die zusätzliche Beisetzung der Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
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§ 15
Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 bzw. 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
- 2. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Diese umfasst auch die Verkehrssicherheit des Grabmales.
- 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.
a) Doppelgrabstätten (Erdbestattung) haben folgende Maße: Breite: 2,00 m, Länge 2,00 m (Außenkante Grabeinfassung).
b) Mehrstellige Grabstätten (Erdbestattung) haben folgende Maße: Breite: 1,00 m je Grabstelle, mindestens jedoch die Breite einer Doppelgrabstätte. Die Länge beträgt 2,00 m.
c) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Breite: 0,60 m, Länge: 1,00 m (Außenkante Grabeinfassung).
- 5. Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
- 6. Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten nur mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
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- 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb umschreiben zu lassen.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
- 9. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
- 10. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und der verbleibenden, auf voll Jahre abgerundeten Nutzungszeit, nicht erstattet.
§ 16
Spezielle Wahlgräber
1) Baumgrabstätten (Bestattungen unter Bäumen auf dem Friedhof Breitenau)
- 1. Baumgrabstätten sind Urnengräber. Sie werden im Wurzelbereich eines Baumes als Einzelgrabstätte vergeben.
- 2. Die Einhaltung der Mindestruhezeit (15 Jahren) ist einzuhalten.
- 3. Er dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden.
- 4. Grabschmuck ist nicht erlaubt und wird seitens der Friedhofsverwaltung entsorgt.
- 5. Die Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt durch Anbringung von zugelassenen Namens- und Hinweisschildern an den Bäumen durch die Friedhofsverwaltung.
2) Rasengrabstätten
- 1. Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
- 2. Rasengrabstätten für Erdbestattungen erhalten die Maße: Breite: 1,00 m, Länge: 2,00 m.
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- 3. Rasengrabstätten für Aschenbeisetzungen erhalten die Maße: Breite: 0,40m, Länge: 0,40 m. Rasendoppelgrabstätten erhalten die Maße: Breite 0,60 m, Länge: 0,40 m.
- 4. Rasengrabstätten können bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Höhe von 0,40m x 0,40m aus Natursteinmaterial erhalten. Die Platte einer Rasendoppelgrabstätte beträgt: Breite: 0,60 m, Länge: 0,40 m.
- 5. Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.
- 6. Grabschmuck ist nur zwischen dem 01.11. und 30.04. (außerhalb der Mähsaison) erlaubt. Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale und eine Grablaterne auf der Hinweistafel zulässig. Der Grabschmuckarf nicht über die Hinweistafel herausragen.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Breitenau.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19
Gestaltung von Grabmalen
- 1. Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen von Grabstätten dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
Als Werkstoffe sind zulässiga) Gesteineb) Holzc) Metall
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Heimische Gesteine verdienen den Vorzug. Keramische Gestaltung ist ebenfalls erlaubt.
- 2. Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstände von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteil, aus einfahren, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Wurde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen)dürfen nicht angebracht werden.
- 3. Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- a) aus Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht beareritet sind,
- b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- c) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form.
- 4. Stehende Grabmale dürfen nicht higher sein als 1,20 m.
- 5. Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, konnen auf Kosten des Verantwortlichen geändert oder entfern werden.
§ 20
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Einfassungen, sowie Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist der Gestaltungsentwurf für das Grabmal, und die Grabeinfassung bzw. Abdeckung im Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung bzw. Abdeckung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
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§ 21
Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
- 1. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
- 2. Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz RLP in der jeweiligen gültigen Fassung.
§ 22
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale und Grabeinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 23
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
- 1. Die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, und darüber in der Regel jährlich zweimal- im Frühjahr, nach der Frostperiode, und im Herbst. Verantwortliche nach § 16 Abs. 2 dieser Satzung.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, der Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (nach § 16 Abs. 2 dieser Satzung) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, das Notwendige auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen. Sie kann das Grabmal bzw. die Grabeinfassung oder Teile davon entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres nicht zu ermitteln, genügten als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten angebracht wird.
§ 24
Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Friedhofsträger oder seinen Beauftragten entfern. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Abräumung umfasst jedoch nicht das Grabmal und die Einfassung des Grabes. Sie bleiben im Eigentum des Antragstellers der Grabmale. Lässt der Verpflichtende das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen 3 Monaten abholen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf dessen Kosten entschädigungslos abräumen zu halten. Eine Vorabräumungsgebühr (ohne Entsorgungskosten) für diese Leistung wird mit der Belegung der Grabstände erhoben.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Der Verantwortliche ist der Nutzungsberechtigte.
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- 2. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- 3. Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein
- 4. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stären. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen (Nutzungsberechtigter) durchführten halten.
- 5. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu halten.
- 6. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Verantwortliche zuständig
- 7. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
- 8. Reihen, Wahl- und Rasengrabstätten müssen nach drei, spätestens bis sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
- 9. Die Randflächen um die Grabstätte herum)dürfen nicht mit festen Stoffen (z. B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur das von der Ortsgemeinde Breitenau bereitgestellte Material.
- 10. Die Randflächen um die Grabstätte herum, sind durch die Verantwortlichen ständig von Wildwuchs und sonstigem Unrat freizuhalten bzw. zu machen.
- 11. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde Breitenau.
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen: kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen.
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- 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme eine Öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden.
1. Friedhofshalle
§ 27
Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Die Betretung und Benutzung der Friedhofshalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- 2. Die Friedhofshalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung bzw. Beisetzung. Die Särge sind spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schreiben.
- 3. Zum Inventar der Friedhofshalle gehoren eine Sargkuhlung, die Bestuhlung, ein Rednerpult, sowie eine funkgesteuerte Sprechanlage mit Mikrofon.
- 4. Sonstige Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände, die zur Bestattung erforderlich sind, sind von dem mit der Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmen zu stellen und nach jeder Bestattung aus der Friedhofshalle und dem Friedhofsgelände zu entfernen.
- 5. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Friedhofshalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
2. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
- 1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen alle bisherigen Rechte, sofern diese Satzung nicht anderes aussagt.
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§ 29
Haftung
Die Ortgemeinde Breitenau haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30
Listenführung
- 1. Die Friedhofsverwaltung erstellt zur Ordnung der Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne (Kataster).
- 2. Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke der Friedhöfe.
- 3. Es wird folgenden Kataster geführt:
a) Aufteilung des jeweiligen Friedhofes in Felder (Feld-Nr.) mit entsprechender Bezeichnung,
b) Grabreihen-Nr. und Grab-Nr. (für jeder Grabfeld),
c) Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit der Ifd. Nr. des Feldes, der Reihe und des Grabes.
- 4. Das Grabregisterverzeichnis kann als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
- 5. Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren und zu ergänzen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 6 betritt,
- 2. gegen die Bestimmungen des § 7 verstöft,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 8 Abs. 1),
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
- 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalten,
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 2),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 23),
- 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 11),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 25 herrichtet und bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlüssigt (§ 27),
- 12. die Leichen Friedhofshalle entgegen § 27 Abs. 1 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGB. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Breitenau unterhaltenen Friedhofes und seinen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Ausnahmeregelung
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Beigeordneten.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.05.2008 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Breitenau, den 05.05.2022
(Jürgen Berleth) Ortsbürgermeister
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Anlage
1. Erläuterungen
Bestattungspflicht: Bestattungspflichtig sind die nächsten Familienangehörigen des Verstorbenen, und zwar gewöhnlich in folgender Reihenfolge: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. Die Pflicht zur Bestattung besteht unabhängig vom Erbrecht. Die Bestattungspflicht ist nicht gleich zu setzen mit dem Nutzungsrecht.
Friedhofsträger: ...ist, wer den Friedhof, unabhängig davon wer Eigentümer des Friedhofsgrundstückes ist, in eigener Verantwortung betreibt und verwaltet.
Friedhofsverwaltung: ...hier arbeiten Mitarbeiter der Kommune, die die satzungsmäßigen Regeln und Normen umsetzen und auf deren Einhaltung achten. Sie beraten Hinterbliebene zu Grabarten und Bestattungsmöglichkeiten und kümmern sich um Nutzungsrechte.
Genehmigungsfiktion: ...ist eine Rechtsfigur im deutschen Verwaltungsrecht. Entscheidet die zuständige Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist über eine beantragte Genehmigung, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Fiktionswirkung tritt demnach mit Ablauf der Frist ein.
GVB: Gesetz- und Verordnungsblatt
Nutzungsberechtigter: ...einer Grabstätte wird diejenige Person, die diese erwirbt. Ein erstmaliger Erwerb auf dem Friedhof ist zurzeit nur aus Anlass einer Beisetzung möglich. Das Nutzungsrecht kann nur auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Mit Erwerb der Grabstätte werden Rechte und Pflichten an dieser vom Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten für die Dauer der Nutzungszeit übertragen.
Nutzungsrecht: ...an einem Grab- kurz: Grabnutzungsrecht –ist ein Pachtverhältnis, das der Nutzungsberechtigte mit dem Friedhofseigentümer eingeht, auf dessen Friedhof sich die Grabstätte befindet. Dieses kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Ein Grabnutzungsrecht zählt nicht automatisch zum Nachlass eines Verstorbenen. Auch wenn in vielen Friedhofssatzungen Angehörige in einer bestimmten Reihenfolge benannt werden, auf die das Nutzungsrecht beim Tod des bisherigen Inhabers bedingungslos übergehen soll, ist dies rechtlich nicht haltbar. Das Nutzungsrecht muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.
Nutzungszeit: Verleihung des Nutzungsrechtes über einen bestimmten Zeitraum.
Ruhefrist/Ruhezeit: ist die Zeit, die der Leichnam im Grab verbleiben muss, wird genau festgelegt und richtet sich nach der Bodenbeschaffenheit des Friedhofs. Die Zeit für die Verwesung der Leiche soll gewährleistet sein.
Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Breitenau vom 21. Mai 2008 Der Ortsgemeinderat von Breitenau hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs.3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
- 1. Begriffsbestimmung § 1 Friedhofsverwaltung 2. Allgemeine Vorschriften § 2 Geltungsbereich § 3 Friedhofszweck § 4 Schließung und Aufhebung 3. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten 4. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche § 9 Särge, Urnen § 10 Grabherstellung § 11 Ruhezeit § 12 Umbettungen 5. Grabstätten § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 14 Einzelgrabstätten § 15 Doppel- und mehrstellige Grabstätten § 16 Urnengrabstätten § 17 Rasengrabstätten § 18 Wahlgrabstätten § 19 Ehrengrabstätten
- 6. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 21 Gestaltung von Grabmalen § 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 23 Standsicherheit der Grabmale § 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen § 25 Entfernen von Grabmalen 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 27 Vernachlässigte Grabstätten 8. Leichenhalle § 28 Betreten und Benutzen der Leichenhalle 9. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Listenführung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Ausnahmeregelungen § 35 Inkrafttreten
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§ 1 – Friedhofsverwaltung
Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeindeverwaltung Ransbach-Baumbach. Diese führt die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde Breitenau gem. § 68 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in deren Namen und deren Auftrag.
- 1. Allgemeine Vorschriften § 2 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Breitenau gelegenen Friedhofes. (1) Flur 14, Flurstück 135, (2) Flur 14, Flurstück 136, (3) Flur 14, Flurstück 137, (4) Flur 14, Flurstück 138/2, (5) Flur 15, Flurstück 1269/4, (6) Flur 15, Flurstück 1270/1, (7) Flur 15, Flurstück 1271/2, (8) Flur 15, Flurstück 1272/1, (9) Flur 15, Flurstück 1273/2, (10) Flur 15, Flurstück 1578/2, (11) Flur 15, Flurstück 1274/2, (12) Flur 15, Flurstück 1275/2.
§ 3 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Breitenau. Dessen Mitbenutzung ist den Ortsgemeinden Deesen und Wittgert durch öffentlich rechtlichen Vertrag gestattet. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Breitenau, Deesen oder Wittgert waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, in der Ortsgemeinde Breitenau, Deesen oder Wittgert verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hätte oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu bestatten sind.
3 von 14 d) vor ihrer Wohnsitznahme in einem auswärtigen Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Breitenau, Deesen oder Wittgert waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung)
- vgl. § 7 BestG -.
- 2. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- 3. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Verantwortliche einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 4. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- und Urnengrabstätten soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 5. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr ermächtigten Person sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
4 von 14 (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind hiervon ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften, außer Totenzettel, zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen sowie Grabeinfassungen zu betreten. k) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende, bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen die Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben. (4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 17:00 Uhr gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht mehr gestattet.
5 von 14 (6) Gewerbliche Arbeiten sind bei der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden und genehmigen zu lassen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit, Verantwortliche (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und, soweit zutreffend, die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(2) Verantwortlich sind neben dem Antragsteller die in § 9 BestG genannten Personen. Sie haften gesamtschuldnerisch.
a) überlebende Ehegatten bzw. Lebensgefährten, b) Kinder, c) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) Eltern, e) Geschwister, f) sonstige Erben.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder einer von ihnen beauftragten Person sowie der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen in eine Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 – Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Urnen, auch Überurnen dürfen nur aus verrottbaren Materialien bestehen. Überurnen dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Höhe: max: 30 cm
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§ 10 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Nutzungsberechtigten durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Die ausführende Firma hat den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Die Maße der einzelnen Gräber richtet sich nach der Bodenbeschaffenheit und den behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgelegt werden.
(5) Der Verantwortliche hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Verantwortlichen der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Friedhofes der Ortsgemeinde Breitenau sind nicht zulässig, es sei denn, es besteht ein dringendes öffentliches Interesse. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Verantwortliche. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen sind auf Kosten des Antragsstellers / Veranlassers durchzuführen der sich dabei eines gewerblichen Unternehmens zu bedienen hat. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
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- 4. Grabstätten § 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten dienen der Erdbestattung und der Beisetzung von Urnen. Sie werden der Reihe nach belegt (Reihengrabstätten) und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Breitenau. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ein Widererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (3) Die Reihengrabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten b) Doppel- und mehrstellige Grabstätten c) Urnengrabstätten d) Ehrengrabstätten e) Rasengrabstätten für Erdbestattungen f) Rasengrabstätten für Aschenbeisetzungen
(4) Das Ausmauern von Grabstätten oder –stellen ist nicht zulässig.
§ 14 – Einzelgrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden eingerichtet als a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrabstätte), b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. (2) Die Grabstätten haben folgende Maße: a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr: Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m (Außenkante Grabeinfassung) b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr: Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m (Außenkante Grabeinfassung) (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 8 Abs. (5) und nur eine Leiche bestattet werden; bei Urnenbeisetzungen bis zu zwei Aschen. (4) Die Umwandlung einer Einzelgrabstätte in eine Doppelgrabstätte ist ausgeschlossen.
§ 15 – Doppel- und mehrstellige Grabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Eheleuten / Lebenspartnern.
8 von 14 (2) Sie werden auf Antrag des überlebenden Ehegatten / Lebenspartner oder sonstigem Berechtigten zugeteilt, wenn dieser mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Ruhezeit beginnt mit der Bestattung des Letztverstorbenen. (3) Ausnahmsweise können Doppel- oder auch mehrstellige Grabstätten für Verwandte 1. Grades und Geschwister zugeteilt werden. (4) Doppelgrabstätten haben folgende Maße: Breite: 2,00 m, Länge: 2,00 m (Außenkante Grabeinfassung) (5) Mehrstellige Grabstätten haben folgende Maße: Breite: 1,00 m je Grabstelle, mindestens jedoch die Breite einer Doppelgrabstätte. Die Länge beträgt 2,00 m.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind Ruhestätten von Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugewiesen werden. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten bis zu zwei Aschen, wenn der überlebende Ehegatte / Lebenspartner oder sonstige Berechtigte mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.
b) in begründeten Ausnahmefällen können bis zu zwei Aschen in einer bestehenden Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte oder mehrstellige Grabstätte beigesetzt werden, wenn die letzte Erdbestattung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. (3) Urnengrabstätten haben folgende Maße: Breite: 0,50 m, Länge: 0,80 m (Außenkante Grabeinfassung) (3) Auf Antrag kann eine Urne auch auf den hierfür ausgewiesenen Bereichen des Friedhofes anonym beigesetzt werden.
§ 17 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Rasengrabstätten für Erdbestattungen erhalten die Maße: Breite: 1,00 m, Länge: 2,00 m. (3) Rasengrabstätten für Aschenbeisetzungen erhalten die Maße: Breite: 0,50 m, Länge: 0,80 m. (4) Rasengrabstätten können bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 0,40 m x 0,40 m aus Natursteinmaterial erhalten. (5) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. (6) Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale und eine Grablaterne auf der Hinweistafel zulässig. Der Grabschmuck darf nicht über die Hinweistafel herausragen.
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§ 18 – Wahlgrabstätten
(1) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nach den Bestimmungen der bisherigen Friedhofssatzungen der Ortsgemeinde Breitenau bereits begründet sind, gelten die Regelungen dieser Satzungen bis zum Ablauf in der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes festgelegten Nutzungszeiten fort. Eine Verlängerung der Nutzungszeit über die in der Urkunde festgelegten Frist hinaus ist ausgeschlossen. (2) Wahlgrabstätten werden nicht mehr zugelassen.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Breitenau.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. § 21 Gestaltung von Grabmalen (1) Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen von Grabstätten dürfen nur aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden; sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig:
- a) Gesteine
- b) Holz
- c) Metall Heimische Gesteine verdienen den Vorzug. Keramische Gestaltung ist ebenfalls erlaubt. (2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden. (3) Grabmale sollen nicht errichtet werden:
- a) aus Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
- b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- c) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form. (4) Stehende Grabmale dürfen nicht höher sein als 1,20 m. (5) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen geändert oder entfernt werden.
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§ 22 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Einfassungen, sowie Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist der Gestaltungsentwurf für das Grabmal, und die Grabeinfassung bzw. Abdeckung im Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung sonstiger baulicher Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung bzw. Abdeckung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 23 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale und Grabeinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale, Einfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr, nach der Frostperiode, und im Herbst. Verantwortlich dafür ist derjenige, der den Antrag auf Zuteilung gestellt hat bzw. der Verantwortliche nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, der Einfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (nach § 8 Abs. 2 dieser Satzung) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, das Notwendige auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen. Sie kann das Grabmal bzw. die Grabeinfassung oder Teile davon entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 3 Monaten angebracht wird.
§ 25 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
11 von 14 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei bestehenden Einzel-, Doppel- und mehrstelligen- sowie Urnen-und Rasengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei bestehenden Wahlgrabstätten, und nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, sind die Grabmale und Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf dessen Kosten entschädigungslos abräumen zu lassen. Nach Inkrafttreten der neuen Friedhofssatzung werden neu angelegte Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit durch die Ortsgemeinde Breitenau abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird mit der Belegung der Grabstätte erhoben. (3) Die vorab entrichtete Gebühr wird zinslos erstattet, wenn sich der jeweilige Verantwortliche nach Ablauf der Ruhezeit entschließen sollte, selbst den Abbau und die Entsorgung des Grabmals vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Erstattung erfolgt nach dem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt worden ist.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Grabbeete dürfen nicht über 30 cm hoch sein. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Pflanzen dürfen die Höhe der Grabmäler nicht übersteigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verantwortlichen durchführen lassen. (4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen. (5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel-, Doppel-, mehrstelligen- und Urnen, sowie Rasengrabstätten der Verantwortliche gemäß § 8 Abs. 2 dieser Satzung, bei Wahlgrabstätten der Verantwortliche zuständig. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Einzel-, Doppel-, mehrstelligen- und Urnen, sowie Rasengrabstätten müssen nach drei, spätestens bis sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (8) Die Randflächen um die Grabstätte herum dürfen nicht mit festen Stoffen (z.B. Platten, Teer, Beton) abgedeckt werden. Zulässig ist nur das von der Ortsgemeinde Breitenau bereitgestellte Material. (9) Die Randflächen um die Grabstätte herum, sind durch die Verantwortlichen ständig von Unkraut und sonstigem Unrat freizuhalten bzw. zu mähen. (10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
12 von 14 Grabstätten obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde Breitenau.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden.
- 7. Leichenhalle § 28 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Betretung und Benutzung der Leichenhalle bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zur Bestattung bzw. Beisetzung. (3) Zum Inventar der Leichenhalle gehören eine Sargkühlung, die Bestuhlung, ein Rednerpult sowie eine funkgesteuerte Sprechanlage mit Mikrofon. (4) Sonstige Ausrüstungs- oder Ausstattungsgegenstände, die zur Bestattung erforderlich sind, sind von dem mit der Bestattung beauftragten Bestattungsunternehmen zu stellen und nach jeder Bestattung aus der Leichenhalle und dem Friedhofsgelände zu entfernen. (5) Ein Sarg ist grundsätzlich spätestens zwei Stunden vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (6) Ein Sarg, des an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, soll in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte (1) Mit Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen alle bisherigen Rechte, sofern diese Satzung nichts anderes aussagt. § 30 Haftung (1) Die Ortsgemeinde Breitenau haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere
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§ 31 – Listenführung
(1) Die Friedhofsverwaltung erstellt zur Ordnung der Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne (Kataster). (2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke der Friedhöfe. (3) Es wird folgendes Kataster geführt: a) Aufteilung des jeweiligen Friedhofes in Felder (Feld- Nr.) mit entsprechender Bezeichnung, b) Grabreihen- Nr. und Grab Nr. (für jedes Grabfeld), c) Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit der lfd. Nr. des Feldes, der Reihe und des Grabes.
(4) Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(5) Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren und zu ergänzen.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung oder eines von ihr Beauftragten nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
- 7. als Verantwortlicher oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 2),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 26 und 27),
- 10. Grabstätten nicht oder entgegen § 26 herrichtet und pflegt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 28 betritt oder benutzt.
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(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Breitenau unterhaltenen Friedhofes und ihrer Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ausnahmeregelungen
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung, bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde Breitenau.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 24.10.2001 mit allen Änderungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Breitenau, den 21. Mai 2008 _________________ -Siegel-
(Jürgen Berleth)
Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Breitenau (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: