Friedhofsgebuehren Selters_(Westerwald)

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Selters_(Westerwald)

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

§ 5 Paragraph 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.05.2011 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 03.06.2024

Stadt Selters

(Rolf Jung)
Stadtbürgermeister

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, (GVBl. S. 153), öffentlich bekanntgemacht.

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Paragraph 04

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

Paragraph 05

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.05.2011 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 03.06.2024

Stadt Selters

(Rolf Jung)
Stadtbürgermeister

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, (GVBl. S. 153), öffentlich bekanntgemacht.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Selters gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, c) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Stadt Selters waren, d) mit einem Einwohner, der mit Hauptsitz in Selters gemeldet ist, in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum ersten Grad verwandt sind oder e) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in

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Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen,

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e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spiel, zu larm den Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (5) Soweit bei Erdbestattungen die Sargträger nicht einheitlich in Vereinskleidung / Uniform (z.B. Schützen, Feuerwehr) auftreten, erwartet die Friedhofsverwaltung, dass die durch die Stadt kostenlos zur Verfugung gestellte Trauerkleidung getragen wird.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebenden trozzweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten § 15, § 15 a und § 15 b. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein, bei Reihengrabern für Kinder 0,50 m.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Die Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig (Gemischte Grabstätten), wenn

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a) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6) und b) der Bestattungspflichtige für diese Asche insoweit auf eine Verlängerung der Nutzungszeit verzichtet.

§ 11 4. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten/Gemischte Doppelgrabstätten c) Urnengrabstätten,

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d)Rasengrabstätten und e) anonyme Umengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Asche gestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Paragraph 14

Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen von zwei Verstorbenen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In jeder Doppelgrabstätte)durfen nur zwei Leichen,oder eine Leiche und eine Urne,oder zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(5) Gemischte Doppelgrabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattungen belegte Doppelgrabstätten (Abs. 1-4), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung von bis zu 2 Urnen gestattet werden kann.

(6) Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden.

§ 15 b

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Die anonymen Urnengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Die anonymen Urnengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Es dürfen weder Hinweistafeln noch Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehen Fläche zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Selters.

§ 16 5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

§ 17 e) wird neu eingefügt:

„e) Urnenmehrfachgräber: Länge = 1.00 m Breite = 1.00 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,50 m an den Seiten und 0,50 m zwischen den Reihen.'

§ 18 b) erhält folgende neue Fassung:

„b) Alle Grabstätten (ausgenommen Rasengräber) müssen Grabeinfassungen in Natur- oder Kunststein erhalten. Sie sind in ihrer Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.'

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Selters, den 17.07.2012

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Stadt Selters

Stadtbürgermeister

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-

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messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als sechs Monate) verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

8. Friedhofshalle

§ 25 Benutzen der Friedhofshalle/Leichenraum

(1) Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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§ 27 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    1. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
    1. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24),
    1. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
    1. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
    1. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
    1. die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 30 Paragraph 30

Von den Vorschriften dieser Satzung – mit Ausnahme der Bestimmungen des Gebührentarifes – kann nur die Stadtverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, Ausnahmen zulassen.

§ 31 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 30.09.1996 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 18.05.2011

Stadt Selters

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Rolf Jung

Stadtbürgermeister

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Satzung

der Stadt Selters

zur Änderung der Friedhofssatzung

vom 17.07.2012

Der Stadtrat Selters hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Stadt Selters vom 18.05.2011, in der zur Zeit gültigen Fassung, wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 12 a) erhält folgende neue Fassung:

„ a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten und Einzelgrabstätten für Muslime“

§ 13 c) erhält folgende neue Fassung:

„ c) Einzelgräber für Muslime in eigens hierfür festgelegten Grabreihen. Die Gräber sind geostet. “

§ 15 erhält folgende neue Fassung:

„ § 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urneneinzel-, Urnendoppel- und Urnenmehrfachgrabstätten, b) in Rasengrabstätten c) in anonymen Urnengrabstätten, d) in Einzelgrabstätten, e) in Doppelgrabstätten.

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte)durfen 2 Urnen bestattet werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(4) Urnenmehrfachgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenmehrfachgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Bei der Beilegung einer Urne in eine vorhandene Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung, bei der Beilegung in eine vorhandene Doppelgrabstätte nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urne kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6)

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechend auch für Urnengrabstätten.'

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Selters gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, c) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Stadt Selters waren, d) mit einem Einwohner, der mit Hauptsitz in Selters gemeldet ist, in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum ersten Grad verwandt sind oder e) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in

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Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen,

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e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spiel, zu larm den Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (5) Soweit bei Erdbestattungen die Sargträger nicht einheitlich in Vereinskleidung / Uniform (z.B. Schützen, Feuerwehr) auftreten, erwartet die Friedhofsverwaltung, dass die durch die Stadt kostenlos zur Verfugung gestellte Trauerkleidung getragen wird.

Paragraph 06

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebenden trozzweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten § 15, § 15 a und § 15 b. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein, bei Reihengrabern für Kinder 0,50 m.

Paragraph 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Die Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig (Gemischte Grabstätten), wenn

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a) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6) und b) der Bestattungspflichtige für diese Asche insoweit auf eine Verlängerung der Nutzungszeit verzichtet.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten/Gemischte Doppelgrabstätten c) Urnengrabstätten,

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d)Rasengrabstätten und e) anonyme Umengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Asche gestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Paragraph 14

Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen von zwei Verstorbenen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In jeder Doppelgrabstätte)durfen nur zwei Leichen,oder eine Leiche und eine Urne,oder zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(5) Gemischte Doppelgrabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattungen belegte Doppelgrabstätten (Abs. 1-4), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung von bis zu 2 Urnen gestattet werden kann.

(6) Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden.

Paragraph 15

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Die anonymen Urnengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Die anonymen Urnengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Es dürfen weder Hinweistafeln noch Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehen Fläche zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Selters.

Paragraph 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 17

„e) Urnenmehrfachgräber: Länge = 1.00 m Breite = 1.00 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,50 m an den Seiten und 0,50 m zwischen den Reihen.'

Paragraph 18

„b) Alle Grabstätten (ausgenommen Rasengräber) müssen Grabeinfassungen in Natur- oder Kunststein erhalten. Sie sind in ihrer Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.'

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Selters, den 17.07.2012

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Stadt Selters

Stadtbürgermeister

Paragraph 19

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

Paragraph 20

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 21

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-

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messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 22

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 23

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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Paragraph 24

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als sechs Monate) verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

8. Friedhofshalle

Paragraph 25

(1) Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

Paragraph 26

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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Paragraph 27

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 28

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    1. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
    1. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24),
    1. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
    1. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
    1. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
    1. die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 29

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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Paragraph 30

Von den Vorschriften dieser Satzung – mit Ausnahme der Bestimmungen des Gebührentarifes – kann nur die Stadtverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, Ausnahmen zulassen.

Paragraph 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 30.09.1996 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 18.05.2011

Stadt Selters

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Rolf Jung

Stadtbürgermeister

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Satzung

der Stadt Selters

zur Änderung der Friedhofssatzung

vom 17.07.2012

Der Stadtrat Selters hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Stadt Selters vom 18.05.2011, in der zur Zeit gültigen Fassung, wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 12 a) erhält folgende neue Fassung:

„ a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten und Einzelgrabstätten für Muslime“

§ 13 c) erhält folgende neue Fassung:

„ c) Einzelgräber für Muslime in eigens hierfür festgelegten Grabreihen. Die Gräber sind geostet. “

§ 15 erhält folgende neue Fassung:

„ § 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urneneinzel-, Urnendoppel- und Urnenmehrfachgrabstätten, b) in Rasengrabstätten c) in anonymen Urnengrabstätten, d) in Einzelgrabstätten, e) in Doppelgrabstätten.

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte)durfen 2 Urnen bestattet werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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-2-

(4) Urnenmehrfachgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenmehrfachgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Bei der Beilegung einer Urne in eine vorhandene Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung, bei der Beilegung in eine vorhandene Doppelgrabstätte nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urne kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6)

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechend auch für Urnengrabstätten.'

Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 4 Paragraph 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

§ 5 Paragraph 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.05.2011 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 03.06.2024

Stadt Selters

(Rolf Jung)
Stadtbürgermeister

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, (GVBl. S. 153), öffentlich bekanntgemacht.

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Paragraph 04

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.

Paragraph 05

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.05.2011 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 03.06.2024

Stadt Selters

(Rolf Jung)
Stadtbürgermeister

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, (GVBl. S. 153), öffentlich bekanntgemacht.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

31 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Selters gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, c) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Stadt Selters waren, d) mit einem Einwohner, der mit Hauptsitz in Selters gemeldet ist, in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum ersten Grad verwandt sind oder e) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in

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Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen,

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e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spiel, zu larm den Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (5) Soweit bei Erdbestattungen die Sargträger nicht einheitlich in Vereinskleidung / Uniform (z.B. Schützen, Feuerwehr) auftreten, erwartet die Friedhofsverwaltung, dass die durch die Stadt kostenlos zur Verfugung gestellte Trauerkleidung getragen wird.

§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebenden trozzweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten § 15, § 15 a und § 15 b. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein, bei Reihengrabern für Kinder 0,50 m.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Die Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig (Gemischte Grabstätten), wenn

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a) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6) und b) der Bestattungspflichtige für diese Asche insoweit auf eine Verlängerung der Nutzungszeit verzichtet.

§ 11 4. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten/Gemischte Doppelgrabstätten c) Urnengrabstätten,

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d)Rasengrabstätten und e) anonyme Umengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Asche gestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Paragraph 14

Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen von zwei Verstorbenen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In jeder Doppelgrabstätte)durfen nur zwei Leichen,oder eine Leiche und eine Urne,oder zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(5) Gemischte Doppelgrabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattungen belegte Doppelgrabstätten (Abs. 1-4), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung von bis zu 2 Urnen gestattet werden kann.

(6) Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden.

§ 15 b

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Die anonymen Urnengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Die anonymen Urnengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Es dürfen weder Hinweistafeln noch Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehen Fläche zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Selters.

§ 16 5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

§ 17 e) wird neu eingefügt:

„e) Urnenmehrfachgräber: Länge = 1.00 m Breite = 1.00 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,50 m an den Seiten und 0,50 m zwischen den Reihen.'

§ 18 b) erhält folgende neue Fassung:

„b) Alle Grabstätten (ausgenommen Rasengräber) müssen Grabeinfassungen in Natur- oder Kunststein erhalten. Sie sind in ihrer Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.'

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Selters, den 17.07.2012

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Stadt Selters

Stadtbürgermeister

§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-

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messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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§ 24 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als sechs Monate) verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

8. Friedhofshalle

§ 25 Benutzen der Friedhofshalle/Leichenraum

(1) Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 26 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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§ 27 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    1. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
    1. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24),
    1. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
    1. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
    1. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
    1. die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 30 Paragraph 30

Von den Vorschriften dieser Satzung – mit Ausnahme der Bestimmungen des Gebührentarifes – kann nur die Stadtverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, Ausnahmen zulassen.

§ 31 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 30.09.1996 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 18.05.2011

Stadt Selters

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Rolf Jung

Stadtbürgermeister

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Satzung

der Stadt Selters

zur Änderung der Friedhofssatzung

vom 17.07.2012

Der Stadtrat Selters hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Stadt Selters vom 18.05.2011, in der zur Zeit gültigen Fassung, wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 12 a) erhält folgende neue Fassung:

„ a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten und Einzelgrabstätten für Muslime“

§ 13 c) erhält folgende neue Fassung:

„ c) Einzelgräber für Muslime in eigens hierfür festgelegten Grabreihen. Die Gräber sind geostet. “

§ 15 erhält folgende neue Fassung:

„ § 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urneneinzel-, Urnendoppel- und Urnenmehrfachgrabstätten, b) in Rasengrabstätten c) in anonymen Urnengrabstätten, d) in Einzelgrabstätten, e) in Doppelgrabstätten.

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte)durfen 2 Urnen bestattet werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(4) Urnenmehrfachgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenmehrfachgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Bei der Beilegung einer Urne in eine vorhandene Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung, bei der Beilegung in eine vorhandene Doppelgrabstätte nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urne kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6)

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechend auch für Urnengrabstätten.'

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Stadt Selters gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Stadt. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, c) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Stadt Selters waren, d) mit einem Einwohner, der mit Hauptsitz in Selters gemeldet ist, in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum ersten Grad verwandt sind oder e) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in

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Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urneneinzelgrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgemacht.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen,

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e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spiel, zu larm den Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (5) Soweit bei Erdbestattungen die Sargträger nicht einheitlich in Vereinskleidung / Uniform (z.B. Schützen, Feuerwehr) auftreten, erwartet die Friedhofsverwaltung, dass die durch die Stadt kostenlos zur Verfugung gestellte Trauerkleidung getragen wird.

Paragraph 06

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebenden trozzweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

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3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gelten § 15, § 15 a und § 15 b. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu zwei Jahren in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 09

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein, bei Reihengrabern für Kinder 0,50 m.

Paragraph 10

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. (2) Die Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig (Gemischte Grabstätten), wenn

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a) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6) und b) der Bestattungspflichtige für diese Asche insoweit auf eine Verlängerung der Nutzungszeit verzichtet.

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

Paragraph 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten b) Doppelgrabstätten/Gemischte Doppelgrabstätten c) Urnengrabstätten,

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d)Rasengrabstätten und e) anonyme Umengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Einzelgrabstätten / Gemischte Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Einzelgrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünften Lebensjahr. (3) In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13a - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Gemischte Einzelgrabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung einer Asche gestattet werden kann. (6) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Gemischten Einzelgrabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Paragraph 14

Doppelgrabstätten / Gemischte Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und/oder Urnenbeisetzungen von zwei Verstorbenen, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) In jeder Doppelgrabstätte)durfen nur zwei Leichen,oder eine Leiche und eine Urne,oder zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf die zweite Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(5) Gemischte Doppelgrabstätten sind bereits durch Erd- oder Urnenbestattungen belegte Doppelgrabstätten (Abs. 1-4), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beilegung von bis zu 2 Urnen gestattet werden kann.

(6) Die zusätzliche Beilegung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Nutzungszeit nach der letzten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden.

Paragraph 15

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Die anonymen Urnengrabstätten werden in besonderen Grabfeldern ausgewiesen. (2) Die anonymen Urnengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Es dürfen weder Hinweistafeln noch Grabgedenkzeichen aufgestellt werden. Grabschmuck ist nur auf der dafür vorgesehen Fläche zulässig. Die Pflege der Grabflächen obliegt der Stadt Selters.

Paragraph 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. Allgemeine Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 17

„e) Urnenmehrfachgräber: Länge = 1.00 m Breite = 1.00 m, Abstand zwischen den Gräbern = 0,50 m an den Seiten und 0,50 m zwischen den Reihen.'

Paragraph 18

„b) Alle Grabstätten (ausgenommen Rasengräber) müssen Grabeinfassungen in Natur- oder Kunststein erhalten. Sie sind in ihrer Höhe dem natürlichen Gelände und der nachbarlichen Grabeinfassung anzupassen.'

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Selters, den 17.07.2012

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Stadt Selters

Stadtbürgermeister

Paragraph 19

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

Paragraph 20

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Paragraph 21

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden ange-

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messenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 22

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 23

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

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Paragraph 24

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungspflichtigen mehr zu ermitteln sind, können eingeebnet werden, wenn sie dauerhaft (länger als sechs Monate) verwahrlost sind und die Friedhofsordnung dadurch erheblich beeinträchtigt wird.

8. Friedhofshalle

Paragraph 25

(1) Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

Paragraph 26

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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Paragraph 27

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 28

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
    1. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
    1. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Abs. 1),
    1. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
    1. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 2 und 3),
    1. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
    1. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
    1. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 23 und 24),
    1. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
    1. Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
    1. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
    1. die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 29

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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Paragraph 30

Von den Vorschriften dieser Satzung – mit Ausnahme der Bestimmungen des Gebührentarifes – kann nur die Stadtverwaltung im Einzelfall, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, Ausnahmen zulassen.

Paragraph 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 30.09.1996 und ihre Änderungen außer Kraft.

56242 Selters, den 18.05.2011

Stadt Selters

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Rolf Jung

Stadtbürgermeister

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Satzung

der Stadt Selters

zur Änderung der Friedhofssatzung

vom 17.07.2012

Der Stadtrat Selters hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsatzung der Stadt Selters vom 18.05.2011, in der zur Zeit gültigen Fassung, wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

§ 12 a) erhält folgende neue Fassung:

„ a) Einzelgrabstätten/Gemischte Einzelgrabstätten und Einzelgrabstätten für Muslime“

§ 13 c) erhält folgende neue Fassung:

„ c) Einzelgräber für Muslime in eigens hierfür festgelegten Grabreihen. Die Gräber sind geostet. “

§ 15 erhält folgende neue Fassung:

„ § 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urneneinzel-, Urnendoppel- und Urnenmehrfachgrabstätten, b) in Rasengrabstätten c) in anonymen Urnengrabstätten, d) in Einzelgrabstätten, e) in Doppelgrabstätten.

(2) Urneneinzelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnendoppelgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnendoppelgrabstätte)durfen 2 Urnen bestattet werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

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(4) Urnenmehrfachgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden, und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenmehrfachgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Bei der Beilegung einer Urne in eine vorhandene Einzelgrabstätte richtet sich die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte nach der ersten Bestattung, bei der Beilegung in eine vorhandene Doppelgrabstätte nach der Ruhezeit der letzten Bestattung. Die zusätzliche Beilegung einer Urne kann im Einzelfall nur erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt (§ 13, Abs. 5 + 6 und § 14, Abs. 5 + 6)

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften entsprechend auch für Urnengrabstätten.'

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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