Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 4 Paragraph 4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren sind nach Aufforderung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen.
§ 5 Paragraph 5
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.05.2011 und ihre Änderungen außer Kraft.
56242 Selters, den 03.06.2024
Stadt Selters
(Rolf Jung)
Stadtbürgermeister
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994, (GVBl. S. 153), öffentlich bekanntgemacht.
3