Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.05.2018, zuletzt geändert 09.12.2025 (konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Höhr-Grenzhausen (konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2026)
1/6 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen Stand. 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) 553.120.1 (02)
Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.05.2018 In der Fassung vom 09.12.2025
Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen hat aufgrund der §§ 2 Abs.3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit § 24 der Neufassung der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz i.d.F.d. Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. Nr. 8, S. 153) in der heute gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. der/die Antragsteller/in für die Beisetzung/Bestattung, der sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat,
- 2. der/die Erbe/in gemäß § 1968 BGB,
- 3. der/die Ehegatte/in gemäß § 1360 BGB,
- 4. der/die Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 BGB,
- 5. die Person, welche sich der Gemeinde gegenüber zur Kostenübernahme schriftlich verpflichtet hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2/6 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen Stand. 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
§ 3 – Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung (FHS), bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Höhr-Grenzhausen, 09.12.2025
Stadt Höhr-Grenzhausen
gez. Wolfgang Letschert Stadtbürgermeister
3/6 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen Stand. 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
Anlage zu § 1 der Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe (Gebührensätze)
A1 Die Gebühren für die verschiedenen Grabarten setzen sich aus nachfolgenden Bestandteilen zusammen:
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Grabstätten anlässlich eines Bestattungsfalls Überlassung der Grabstätte für die Dauer der Nutzungszeit je nach gewählter Grabart Pflege und Unterhaltung des Friedhofs für die Dauer der Nutzungszeit Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit oder nach Antragstellung auf vorzeitige Einebnung gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen (in der aktuellen Fassung).
II. Gebühren für die Grabherstellung Leistungen zur Grabherstellung (Ausheben und Verschließen der Grabstätte) - werden dem Gebührenschuldner in voller Höhe nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
III. Gebühren für die Nutzung der Leichenhalle / Leichenkammer Verbrauchs- und Unterhaltungskosten für den Bestattungsfall
IV. Verlängerungsgebühr (nur bei Wahlgrabstätten) Verlängerungsgebühr pro Jahr für die zusätzliche Nutzungsdauer der Grabstätte
- 1. Reihengrabstätten (Einzelgrab) für Verstorbene ab dem vollendetem 6. Lebensjahr (§ 15 Abs. 1 FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren 1.400,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung2 der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 €
- 2. Reihengrabstätten (Einzelgrab) für Verstorbene bis zum vollendetem 6. Lebensjahr (Kindergrab - § 19 FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren
647,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 €
1 „Anlage A“ wurde durch die 2. Änderung angepasst. (Fassung vom 17.12.2024) 2 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und Kühlkammer wurde durch die 3. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
4/6 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen Stand. 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
- 3. Rasengrabstätten (Einzelgrab - § 16 FHS)3
Ab 01.01.2026 werden keine neuen Rasengrabstätten zum Erwerb angeboten.
- 4. Einzelwahlgrabstätte (Einzelwahlgrab - §17 FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren 1.910,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 € IV. Verlängerungsgebühr der Grabstätte je Jahr
36,00 €
- 5. Wahlgrabstätte (Doppelgrab - §18 FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren bei Erstbelegung (einmalig)
2.743,00 € bei Zweitbelegung
565,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 € IV. Verlängerungsgebühr der Grabstätte je Jahr
71,00 €
- 6. Urnenreihengrabstätte (§ 20 FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren 620,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 €
- 7. Urnenrasengrab (§ 21 FHS)4
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren 1.370,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 €
- 8. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren 1.170,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 €
² Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und Kühlkammer wurde durch die 3. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025) 3 „Rasengrabstätte“ wurde durch die 3. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025) 4 „Urnenrasengrabstätte“ wurde durch die 3. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
5/6 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen Stand. 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) und der Kühlkammer
70,00 € IV. Verlängerungsgebühr der Grabstätte je Jahr
33,00 €
- 9. Urnenmitbenutzung (für die Dauer der Mindestruhezeit 15 Jahre) in eine belegte Grabstätte (§ 18 Abs. 1/Buchst. d-f ff. FHS)
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren in einer belegten Reihen-, Rasen- oder Wahlgrabstätte
133,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung
nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 € IV. Verlängerungsgebühr:
Richtet sich nach der jeweiligen Grabart
- 10. Baumbestattung (§ 21a)5 6
I. Gebühren zur Überlassung der Grabstätte + Bestattungsgebühren 1.370,00 € II. Gebühr für die Grabherstellung nach tatsächlichem Aufwand III. Gebühren für die Benutzung² der Trauerhalle
70,00 € und der Kühlkammer
70,00 €
B Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
² Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle und Kühlkammer wurde durch die 3. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025) 5 § 21a „Baumbestattung“ wurde durch die 1. Änderung neu eingefügt. (Fassung vom 11.01.2019) 6 „Baumbestattung“ wurde durch die 3. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
6/6 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Höhr-Grenzhausen Stand. 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr- Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
- 1. Änderung Beschluss des Stadtrates am 17.12.2018 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/074/2018) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 10.01.2019 (KW02/2019) Die Änderung der Satzung trat am 11.01.2019 in Kraft.
- 2. Änderung Beschluss des Stadtrates am 16.12.2024 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/095/2024) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 19.12.2024 (KW51/2024) Die Änderung der Satzung trat am 01.01.2025 in Kraft.
- 3. Änderung Beschluss des Stadtrates am 08.12.2025 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/091/2025) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 11.12.2025 (KW50/2025) Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 25.03.2010, zuletzt geändert 09.12.2025 (konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2026)
1/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) 553.120 (02) Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 25.03.2010 In der Fassung vom 09.12.2025
Der Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
§ 4 Verantwortlichkeit
§ 5 Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 8 Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 10 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
§ 11 Särge
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines, Art der Grabstätten
§ 15 Reihengrabstätten
§ 16 Rasenreihengrabstätten
§ 17 Einzelwahlgrabstätten
§ 18 Doppelwahlgrabstätten
§ 19 Kinder-/Frühchengrabstätten
§ 20 Urnenreihengrabstätten
§ 21 Urnenrasengrabstätten
§ 21a Baumbestattungen
§ 22 Urnenwahlgrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
2/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 24 Grabmale und Grababdeckungen
§ 25 Maße der Grabmale
§ 26 Grabeinfassungen
§ 27 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 28 Standsicherheit der Grabmale
§ 29 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
§ 30 Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 31 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 32 Bepflanzung der Grabstätten
§ 33 Grabhügel
§ 34 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Aufbewahrungsräume, Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 35 Benutzung der Leichenhallen und Aufbewahrungsräume
§ 36 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ausnahmeregelung
§ 42 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Höhr-Grenzhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
1. Südfriedhof im Stadtteil Höhr, Straßenecke Schützenstraße, Schneidershöhe, Juchaczstraße 2. Westfriedhof im Stadtteil Grenzhausen Hermannstraße 3. Friedhof Grenzau im Stadtteil Grenzau Burgstraße
Des Weiteren befindet sich im Bereich der Stadt Höhr-Grenzhausen der Judenfriedhof. Dieser wird durch die jüdische Kultusgemeinde Koblenz verwaltet.
§ 2 – Friedhofszweck
3/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Höhr-Grenzhausen.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Höhr-Grenzhausen waren,
b) oder ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) oder, ohne Einwohner der Stadt Höhr-Grenzhausen zu sein, verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung von anderen Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Die Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten, soweit wie möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
4/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. beschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 4 – Verantwortlichkeit
Verantwortliche Personen im Sinne dieser Satzung sind
- 1. der Antragsteller,
- 2. der Nutzungsberechtigte,
- 3. der Erbe gemäß § 1968 BGB,
- 4. der Ehegatte gemäß § 1360 BGB,
- 5. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 II BGB.
§ 5 – Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Friedhofsverwaltung erstellt zur Ordnung der Friedhöfe Gesamtpläne und Belegungspläne.
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke der Friedhöfe.
(3) Es wird folgendes Kataster geführt:
a) Aufteilung des jeweiligen Friedhofes in Felder (Feld- Nr.) mit entsprechender Bezeichnung, b) Grabreihen-Nr. und Grab-Nr. (für jedes Grabfeld), c) Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit der lfd. Nr. des Feldes, der Reihe und des Grabes.
(4) Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(5) Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Friedhofsverwaltung aufzubewahren und zu ergänzen.
(6) Es wird ein „islamisches Grabfeld“ (mit Ausrichtung der Grabstätten nach Mekka)
bereitgestellt. Im Übrigen gilt die Friedhofssatzung.
5/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Die Friedhöfe sind für den Besuch geöffnet:
a) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, b) an den Totengedenktagen (Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag) von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, c) in der Zeit vom 01. April bis 30. September von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde, b) zu lärmen, spielen und außerhalb der Einsegnungshalle Musikwiedergabegeräte zu betreiben, c) das Rauchen in der Nähe von Beerdigungen, d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, e) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, f) das unbefugte Betreten der Rasenflächen und fremder Gräber, g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, h) das Verunreinigen und Beschädigen von Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten, i) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, j) Druck- und Werbeschriften zu verteilen, k) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten.
6/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
§ 8 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Steinbildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für
Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig
den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom
27. Oktober 2009 GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Gewerbetreibenden anzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Unbeschadet des § 7 Abs. 3 Buchstabe g) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags innerhalb der von der Stadt festgelegten Öffnungszeiten ausgeführt werden. In den nach § 6 Abs. 3 gesperrten Friedhöfen oder Friedhofsteilen sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Sperrung ganz untersagt.
Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. Arbeiten an Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 17.00 Uhr nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(6) Unmittelbar vor (1 Stunde), während und unmittelbar nach einer Bestattung/Beisetzung sind gewerbliche Tätigkeiten sowie das Befahren der Friedhofswege nicht gestattet.
(7) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege der Friedhöfe mit Arbeitsfahrzeugen, unter Beachtung des Abs. 6, zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
7/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserschöpfstellen ist nicht gestattet.
(9) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen, die gem. § 27 zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen, ist der Betriebsinhaber verantwortlich.
(10) Die Gewerbetreibenden dürfen in die vorhandenen Abraumbehälter nur pflanzlichen Abraum lagern.
(11) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Name der oder des Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
(12) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten der jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf einem Friedhof bestattet bzw. beigesetzt werden, ist unverzüglich ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung zu stellen, in dem die verantwortliche Person nach § 4 benannt wird. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen
8/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) Religionsgemeinschaft fest.
(5) Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt.
a) Am Freitag ab 15.00 Uhr und am Samstag kann eine Bestattung bzw. Beisetzung gegen Zahlung eines Gebührenzuschlages gemäß der Friedhofsgebührensatzung erfolgen.
b) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt grundsätzlich keine Bestattung
bzw. Beisetzung.
Des Weiteren kann eine Urnenbeisetzung auch an einem Samstagvormittag erfolgen.
Die Entscheidung über Ausnahmen hinsichtlich der vorgenannten Bestattungstermine, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der jeweils geltenden Bestimmungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 des Bestattungsgesetzes -BestG-) bestattet, so wird die kostengünstigste Bestattung von Amts wegen vorgenommen. Die Kosten sind von dem Verantwortlichen gemäß § 4 dieser Satzung zu tragen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls wird die kostengünstigste Beisetzung von Amts wegen vorgenommen. Die Kosten sind von dem Verantwortlichen gemäß § 4 dieser Satzung zu tragen.
§ 10 – Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die polizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Bestattung bzw. Beisetzung und die Grabstättenart und Grabstättenlage festgelegt hat.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) gemessen für
Reihen- und Wahlgräber. mindestens 1,70 m, für Urnengräber mindestens 0,80 m.
(4) Die Gräber für die Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Stadt die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Stadt haftet nicht für von ihrem Personal verursachte Beschädigungen an abgeräumten Gegenständen.
9/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
§ 11 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge für die Bestattung sollen für Reihen-/Wahlgräber höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Für Kindergräber sollen sie 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung bzw. Beisetzung.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Friedhöfe der Stadt Höhr-Grenzhausen nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Beim Ausheben von Gräbern sind vorgefundene Leichen- und Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einer Reihen- /Urnenreihengrabstätte die Verantwortlichen nach § 9 des Bestattungsgesetzes (BestG), bei Umbettungen aus Wahl-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Stadt Höhr-Grenzhausen ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, ohne Zustimmung der Angehörigen, Umbettungen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung verständigt - vier Wochen vorher – die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 4.
10/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (6) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofs-verwaltung bestimmt.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines, Art der Grabstätten
(1) Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Rasengrabstätten - Ab 01.01.2026 werden keine neuen Rasengrabstätten zum Erwerb angeboten.1
c) Einzelwahlgrabstätten
d) Doppelwahlgrabstätten (2-stellig)
e) Kinder- bzw. Frühchengrabstätten
f) Urnenreihengrabstätten
g) Urnenrasengrabstätten
h) Urnenwahlgrabstätten (2-stellig)
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Höhr-Grenzhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
(4) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten (§ 14 Abs.1.a) sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem sechsten Lebensjahr. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) der Reihe nach zugeteilt. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
1 § 14 „Allgemeines, Art der Grabstätten“ wurde durch die 4. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
11/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
(2) Die Größe einer Reihengrabstätte beträgt 1,20 m x 2,20 m.
(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahren alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
(4) In eine belegte Reihengrabstätte können zusätzlich bis zu drei Aschen beigesetzt werden, wenn für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO § 3) vor Ablauf der Ruhezeit der Reihengrabstätte (z.Zt. 25 Jahre) gewährleistet ist.
(5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine Reihengrabstätte kann die Ruhezeit nicht verlängert werden.
(6) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten,
b) über die Lage der Grabstätte,
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(7) Bei der vorzeitigen Abräumung (vor Ablauf der Ruhezeit) wird für die Grabstätte gezahlte
Gebühr nicht zurückerstattet.
(8) Aus dem Erwerb einer Reihengrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Ab 01.01.2026 werden keine neuen Rasengrabstätten zum Erwerb angeboten.2
(2) Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 1.b) sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber), die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(3) Die Größe einer Rasengrabstätte beträgt 0,90 m x 1,90 m.
(4) In einer Rasengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Rasengrabstätte beigesetzt werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahren alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
2 § 16 „Rasengrabstätten“ wurde durch die 4. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
12/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (5) In eine belegte Rasengrabstätte kann zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn für die
Asche die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO § 3) vor Ablauf der
Ruhezeit der Rasengrabstätte (z.Zt. 25 Jahre) gewährleistet ist.
(6) Durch die Beisetzung einer Asche in eine Rasengrabstätte kann die Ruhezeit nicht verlängert werden.
(7) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten,
b) über die Lage der Grabstätte,
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(8) Rasengrabstätten können ausschließlich bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 40 cm x 40 cm aus Natursteinmaterial oder Keramik erhalten. Bei einer Hinweistafel aus Keramik ist es zwingend erforderlich, eine Platte mit einer Stärke von mindestens 3 cm, als bruchsichere Unterlage, zu verwenden.
(9) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.
(10) Auf den Grabplatten der pflegefreien Grabstätten „Rasengräber“ ist das Abstellen von Grabschmuck nur noch im vegetationsarmen Zeitraum von 01. November bis 28. Februar zulässig.3
§ 17 – Einzelwahlgrabstätten
(1) Einzelwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 c) werden als einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Reihe nach vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht einmalig für die Dauer von 40 Jahren vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt des Bestattungsfalles möglich.
(2) Die Größe einer Einzelwahlgrabstätte beträgt 1,20 m x 2,20 m.
(3) In einer Einzelwahlgrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Einzelwahlgrabstätte beigesetzt werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
(4) In eine belegte Einzelwahlgrabstätte können zusätzlich bis zu drei Aschen beigesetzt werden, wenn für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO § 3) vor Ablauf der Nutzungszeit (40 Jahre) und der Ruhezeit (25 Jahre) gewährleistet ist.
3 § 16 „Rasengrabstätten“ wurde durch die 4. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
13/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine belegte Einzelwahlgrabstätte kann die Nutzungszeit der Grabstätte nicht verlängert werden.
(6) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(7) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die sonstigen Sorgeberechtigten,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Großeltern,
g) auf die Enkelkinder,
h) sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungs-recht verzichtet.
(8) Durch den Erwerb einer Einzelwahlgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(9) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Einzelwahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Einzelwahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 18 – Doppelwahlgrabstätten
(1) Doppelwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 d) werden als zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen, der Reihe nach, vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich und wenn der bzw. die Hinterbliebene das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Das Nutzungsrecht an einer Doppelwahlgrabstätte kann auch bei gleichzeitigem Tod von Eheleuten/Lebensgefährten ohne Berücksichtigung der Altersgrenze verliehen werden. Das Gleiche gilt bei gleichzeitiger Bestattung von Verwandten des 1. Grades und Geschwistern.
14/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
Das Nutzungsrecht einer bis zum 31.12.2009 erworbenen Doppelwahlgrabstätte kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (z. Zt. 30 Jahre) und kann durch die zweite Bestattung (z. Z. max. 25 Jahre) auf höchstens 55 Jahre verlängert werden.
Das Nutzungsrecht einer ab dem 01.01.2010 erworbenen Doppelwahlgrabstätte kann darüber hinaus, auf Antrag und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, einmalig um 10 Jahre auf höchstens 65 Jahre verlängert werden.
Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Die Größe einer Doppelwahlgrabstätte beträgt 2,50 m x 2,50 m.
(3) In jede Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in eine Grabstelle beigesetzt werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
(4) In eine belegte Grabstelle können zusätzlich bis zu drei Aschen beigesetzt werden, wenn für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO § 3) vor Ablauf der Nutzungszeit (30 Jahre) und der Ruhezeit (25 Jahre) gewährleistet ist.
(5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine belegte Grabstelle kann die Nutzungszeit der Grabstätte nicht verlängert werden.
(6) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(7) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes muss der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die sonstigen Sorgeberechtigten,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Großeltern,
g) auf die Enkelkinder,
h) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der
15/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungs-recht verzichtet.
(8) Durch den Erwerb einer Doppelwahlgrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(9) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht an belegten/teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(11) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Doppelwahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Doppelwahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 19 – Kindergrabstätten/Frühchengrabstätten
(1) Kindergrabstätten (Kinder bis vollendetem 6.Lebensjahr) und Frühchengrabstätten (§ 14 Abs. 1 e) sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen/Beisetzungen in besonders ausgewiesen Grabfeldern. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre), der Reihe nach zugeteilt.
(2) Die Größe einer Kindergrabstätte beträgt 0,60 m x 1,20 m.
Die Größe Frühchengrabstätte 0,60 m x 0,60 m.
(3) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten,
b) über die Lage der Grabstätte,
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(4) Bei der vorzeitigen Abräumung (vor Ablauf der Ruhezeit) wird die für die Grabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
(5) Aus dem Erwerb einer Grabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
§ 20 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten (§ 14 Abs. 1 f) sind Urnengrabstätten (Einzelgräber) für die Beisetzungen von Aschen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) zugeteilt.
Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
16/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (2) Die Größe einer Urnenreihengrabstätte beträgt 1,20 m x 1,25 m
(3) In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(4) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten,
b) über die Lage der Urnenreihengrabstätte,
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(5) Aus dem Erwerb einer Urnenreihengrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(6) Bei der vorzeitigen Abräumung (vor Ablauf der Ruhezeit) einer Urnenreihengrabstätte wird die für die Grabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 214 – Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten (§ 14 Abs. 1 g) sind Urnengrabstätten (Einzelgräber) für die Beisetzungen von Aschen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) zugeteilt.
Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(2) Die Größe einer Urnenrasengrabstätte beträgt 0,60 m x 0,60 m.
(3) In einer Urnenrasengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(4) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten,
b) über die Lage der Urnenrasengrabstätte,
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(5) Auf dem Grabfeld der Urnenrasengräber steht der Charakter des Rasens im Vordergrund. Die Zuwegung erfolgt über die Rasenfläche.
(6) Urnenrasengrabstätten können ausschließlich bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 40 cm x 40 cm aus Natursteinmaterial oder Keramik erhalten. Bei einer Hinweistafel aus Keramik ist es zwingend erforderlich eine Platte mit einer Stärke von mindestens 3 cm, als bruchsichere Unterlage, zu verwenden.
(7) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.
(8) Auf den Grabplatten der pflegefreien Grabstätten „Urnenrasengräber“ ist das Abstellen von Grabschmuck nur noch im vegetationsarmen Zeitraum von 01. November bis 28. Februar zulässig.5
4 § 21 „Urnenrasengrabstätten“ wurde durch die 2. Änderung angepasst. (Fassung vom 14.02.2023) 5 § 21 „Urnenrasengrabstätten“ wurde durch die 4. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
17/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
§ 21a6 Baumbestattungen
(1) Baumgrabstätten sind Urnenrasengrabstätten (§21). Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) zugeteilt.
Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
(2) Baumgrabstätten sind nur auf dem Südfriedhof in einem extra ausgewiesenen Grabfeld der Stadt Höhr-Grenzhausen zulässig.
(4) Die Größe einer Baumgrabstätte beträgt 0,60 m x 0,60 m.
(5) In einer Baumgrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Weiterhin erhalten Baumgrabstätten keine Möglichkeit der Plattenabdeckung, sondern werden mit einer Übersichtstafel mit zentraler Ablagemöglichkeit pro Baum versehen.
(6) Baumgrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.
(7) Das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und anderen Gegenständen ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung und einen kurzen Zeitraum von 4 Wochen danach erlaubt. Anschließend sind diese Teile unaufgefordert zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Friedhofspersonal diese Teile ohne weitere Ankündigung entsorgen.
§ 22 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 1 h) werden als zweistellige Urnengrabstätten der Reihe nach für die Beisetzungen von Aschen vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren vergeben.
In jede belegte Grabstelle kann zusätzlich eine weitere Asche beigesetzt werden, wenn für die Asche die gesetzliche Mindestruhezeit (gemäß BestG) vor Ablauf der Nutzungszeit (30 Jahre) und der Ruhezeit (25 Jahre) gewährleistet ist.7
Das Nutzungsrecht einer bis zum 31.12.2009 erworbenen Urnenwahlgrabstätte kann grundsätzlich nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden (z. Zt. 30 Jahre) und kann durch die zweite Bestattung (z.Z. max. 25 Jahre) auf höchstens 55 Jahre verlängert werden.
Das Nutzungsrecht einer ab dem 01.01.2010 erworbenen Urnenwahlgrabstätte kann darüber hinaus, auf Antrag und gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, einmalig um 10 Jahre auf höchstens 65 Jahre verlängert werden.
6 § 21a „Baumgrabstätten“ wurde durch die 1. Änderung neu eingefügt. (Fassung vom 18.12.2018) 7 $ 22 „Urnenwahlgrabstätten“ wurde durch die 4. Änderung angepasst. (Fassung vom 09.12.2025)
18/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) Ein Wiedererwerb nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist nicht möglich
(2) Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,25 m x 1,20 m.
(3) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung
mitteilen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die sonstigen Sorgeberechtigten,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Großeltern,
g) auf die Enkelkinder,
h) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet.
(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(5) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 3 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Auf das Nutzungsrecht an belegten/teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Urnenwahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Urnenwahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
19/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) VI. Grabmale und Einfassungen
§ 24 – Grabmale und Grababdeckungen
(1) Grabmale (Grabsteine, figürliche Darstellungen und sonstige bauliche Anlagen) dürfen nur aus wetterbeständigem natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoffe sind zulässig:
a) Natursteine (heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug),
b) Holz,
c) geschmiedetes oder gegossenes Metall,
d) Keramik.
(2) Grabmale, die nicht aus Stein angefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern müssen einen natürlichen Farbton haben.
(3) Es sind zugelassen
a) stehende Grabmale,
b) liegende oder flachgeneigte Grabmale,
c) Grababdeckungen aus Naturstein.
(4) Grabmale dürfen nicht errichtet werden, insbesondere
a) aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoff in jeder Form,
e) Gold und Silberanstrich,
f) mit Lichtbildern über 10 cm Durchmesser.
(5) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätte von besonderer Bedeutung. Sie muss inhaltlich der Würde des Friedhofes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen an der Grabstätte nicht angebracht werden.
(6) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Bei figürlichen Darstellungen können Ausnahmen zugelassen werden. Zum Gedenken verstorbener oder vermisster Angehöriger kann die Friedhofsverwaltung zusätzlich kleine Grabzeichen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein wie das Grabmal.
(7) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(8) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
20/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
§ 25 – Maße der Grabmale
(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern bis zu 1,20 m Höhe,
- 2. auf Wahlgräbern bis zu 1,80 m Höhe,
- 3. auf Kindergräbern bis zu 0,80 m Höhe,
- 4. auf Urnengräbern bis zu 1,20 m Höhe.
Die Höhenangabe schließt den Sockel und die Grabeinfassung mit ein.
(2) Die Mindeststärke für stehende und liegende bzw. flachgeneigte Grabmale beträgt 0,12 m.
(3) Für Grababdeckungen in Naturstein beträgt die Mindeststärke 0,04 m.
(4) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen entfernt werden.
§ 26 – Grabeinfassungen
(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten (außer Rasengrabstätten/Urnenrasengrabstätten) Grabeinfassungen haben.
(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,10 m, gemessen von der Erdoberfläche, zulässig. Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.
(3) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
(4) In den bereits neu angelegten und neu anzulegenden Grabfeldern auf dem Süd- und Westfriedhof sind als Grabeinfassungen bei Reihen- und Wahlgrabstätten sowie bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nur Einfassungsplatten aus Calanca Gneis zulässig.
Die Stärke der Grabeinfassungsplatten muss 4-6 cm betragen.
Die Grabeinfassungsplatten erhalten eine spaltrauhe Oberfläche und gesägte Kanten. Die Breite der Kopfplatten beträgt 15 cm, die Breite der Seitenplatten beträgt 30 cm. Die Kopfplatten liegen zwischen den Seitenplatten. Die Platten sind auf bewährten Ortbeton in ausreichender Tiefe und Dimensionierung oder auf Betonfertigfundamente mit entsprechender Fundamentierung zu verlegen. Die Betonfundamente müssen außen Kantengleich mit den Einfassungsplatten abschließen und dürfen nicht nach unten abgeschrägt werden. Die Platten sind 2 cm höher als die Wegbegrenzungen zu verlegen. Bei nach hinten abfallender Grablage ist ein Höhenausgleich bis zu 10 cm über
21/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) Wegbegrenzung vorzunehmen. Die Innenmaße der Grabeinfassungsplatten sind:
Reihengräber 90 cm Breite 190 cm Tiefe Wahlgräber 220 cm Breite 220 cm Tiefe Urnengräber 90 cm Breite 95 cm Tiefe
(5) Der zur Unterhaltung der Grabstätte Verpflichtete hat einen Steinmetz mit der Verlegung der Einfassungsplatten zu beauftragen. Die Einfassungsplatten müssen spätestens vier Wochen nach der Bestattung verlegt sein.
(6) Es dürfen nur Einfassungen gelegt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 27 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Verarbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.
(3) Bei Reihen-/Urnenreihen-/Urnenwahlgrabstätten sind die Grabmale innerhalb der Einfassung zu setzen. (4) Bei Wahlgrabstätten ist darauf zu achten, dass die Grabmale nicht über den äußeren Rand der Einfassung versetzt werden.
(5) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(7) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.
(8) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 8 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
22/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
§ 28 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 29 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale und die Grabeinfassungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen (in der Regel zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst). Verantwortlich, sowohl gegenüber der Stadt Höhr-Grenzhausen als auch gegenüber Dritten, ist bei Grabstätten nach § 14 Abs. 1 Buchst.: a, b, e, f und g, , wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte gestellt hat. Bei Grabstätten nach § 14 Abs. 1 Buchst.: .c, d und h, der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten für die Maßnahme der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Im Verhältnis zur Stadt Höhr-Grenzhausen sind die Verantwortlichen für jeden Schaden haftbar, der durch die Verletzung der Verpflichtung aus Abs. 1 Satz 1 entsteht, insbesondere für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder Einfassungen oder durch Abstürzen von Teilen davon entstehen.
(5) Bei Grabstätten, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden.
23/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
§ 30 8
Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Nach Ablauf der Frist lässt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabdenkmäler sollen erhalten werden.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 23 ff hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Gärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisungen bzw. Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Grabstätten müssen innerhalb von 4 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung hergerichtet werden. Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße, usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen.
8 § 30 „Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen“ wurde durch die 3. Änderung aktualisiert. (Fassung vom 17.12.2024)
24/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb
der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 32 – Bepflanzung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung durchgeführt werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung, nach vorheriger Abmahnung des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung, anordnen.
(4) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofes verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind von dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Inhaber der Grabzuweisung zu tragen.
(5) Es dürfen nur verrottbare und kompostierbare Materialien verwendet werden. Insbesondere dürfen keine künstlichen Blumen oder Grabschmuck aus Plastik verwendet werden.
§ 33 – Grabhügel
Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Steineinfassungen.
§ 34 – Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung sowie mittels Hinweis auf der Grabstätte, diese innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt die Anbringung eines Hinweisschildes auf der Grabstätte mit der Aufforderung an den unbekannten Nutzungsberechtigten/Angehörigen, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Außerdem wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung und der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die
25/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung) Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen,
und
b) Grabmal und Einfassungen beseitigen lassen.
(2) Müssen Grabstätten vor dem Ende der Nutzungszeit/Ruhezeit nach Abs. 1 abgeräumt werden, so erfolgt keine Rückerstattung der Grabgebühren durch die Stadt Höhr-Grenzhausen.
VIII. Aufbewahrungsräume, Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 35 – Benutzung der Leichenhallen und Aufbewahrungsräume
(1) Die Leichenhallen und die dazu gehörenden Aufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung bzw. Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 36 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern werden in den Leichenhallen oder am offenen Grab abgehalten.
(2) Die Benutzung der Leichenhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer nach seuchenrechtlichten Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeier sollte jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
IX. Schlussvorschriften
§ 37 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit/Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
26/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren, werden auf die Nutzungszeit nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 22 Abs. 1 dieser Satzung begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten/beigesetzten Leiche/Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 38 – Haftung
Die Stadt Höhr-Grenzhausen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 39 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Höhr-Grenzhausen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 40 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen den Vorschriften des § 6 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bis k verstößt,
- 4. eine gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 8 Abs. 1),
- 5. die in § 11 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofs- verwaltung überschreitet,
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§13),
- 7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften der §§ 23 und 24 verstößt,
- 8. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 25 nicht einhält,
27/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
- 9. Grabeinfassungen entgegen den Bestimmungen von § 26 setzt,
- 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 27 Abs. 1 und 4),
- 11. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 28) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 27 zu erfüllen,
- 12. die Verkehrssicherungspflicht (§ 29) nicht beachtet,
- 13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 31 Abs. 1, 4 und 5), unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder gärtnerischen Anlagen vornimmt
(§ 28 Abs 6)
- 14. Grabstätten entgegen § 32 Abs. 1 bepflanzt,
- 15. Grabhügel entgegen § 33 anlegt,
- 16. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 34),
- 17. Leichenhallen und die dazu gehörenden Aufbewahrungsräume entgegen § 35 betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 41 – Ausnahmeregelung
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters im Benehmen mit den Beigeordneten.
§ 42 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Höhr-Grenzhausen, den 09.12.2025
gez. Wolfgang Letschert
Stadtbürgermeister
28/28 Satzung der Stadt Höhr-Grenzhausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand 01.01.2026 (konsolidierte Fassung)
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr- Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
- 1. Änderung Beschluss des Stadtrates am 17.12.2018 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/073/2018) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 10.01.2019 (KW02/2019) Die Änderung der Satzung trat am 11.01.2019 in Kraft.
- 2. Änderung Beschluss des Stadtrates am 13.02.2023 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/001/2023) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 02.03.2023 (KW09/2023) Die Änderung der Satzung trat am 01.03.2023 in Kraft.
- 3. Änderung Beschluss des Stadtrates am 16.12.2024 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/094/2024) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 19.12.2024 (KW51/2024) Die Änderung der Satzung trat am 01.01.2025 in Kraft.
- 4. Änderung Beschluss des Stadtrates am 08.12.2025 (Beschlussvorlagen-Nr. 2/090/2025) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 11.12.2025 Die Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Höhr-Grenzhausen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Höhr-Grenzhausen (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: