📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.02.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hilgert (konsolidierte Fassung, Stand 2024)
1/4 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes der Ortsgemeinde Hilgert (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.11.2003 in der Fassung vom 15.02.2024 Stand: 04.03.2024 (Konsolidierte Fassung) 553.120 (04) Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes der Ortsgemeinde Hilgert (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.11.2003. In der Fassung vom 15.02.2024
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hilgert hat in der Sitzung am 05.11.2003 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und den §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG)
- in den jeweils geltenden Fassungen - sowie aufgrund des § 33 der Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über
das Friedhofs- und Bestattungswesen - in der jeweils geltenden Fassung -, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Nutzung des im Gebiet der Ortsgemeinde Hilgert gelegenen, in ihrem Eigentum stehenden Friedhofes sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
- 1. der Antragsteller für die Bestattung, der sich in dem Antrag auf Bestattung zur Kostenübernahme verpflichtet hat,
- 2. der Erbe gemäß § 1968 BGB,
- 3. der Ehegatte gemäß § 1360 BGB,
- 4. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 BGB,
- 5. die Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühr wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
2/4 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes der Ortsgemeinde Hilgert (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.11.2003 in der Fassung vom 15.02.2024 Stand: 04.03.2024 (Konsolidierte Fassung)
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in der Ortsgemeinde Hilgert vom 24.03.1997 in der Fassung vom 12.10.2001 außer Kraft.
Anlage: Gebührentarif
Hilgert, den 07.11.2003 Ortsgemeinde Hilgert gez. Günter Schwaderlapp Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr-Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zu § 1 der Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes (Gebührentarife)
A Der jeweilige Gebührensatz unter I. „Bestattungsgebühren" beinhaltet u.a. die Leistungen für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Herstellung der Grabstätten anlässlich eines Bestattungsfalles. der Gebührensatz unter II. „Gebühren für die Überlassung einer Grabstätte" beinhaltet u.a. die Leistungen für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofes sowie die Kosten für das Einebnen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit. Der Gebührensatz unter III. beinhaltet die Verbrauchs- und Unterhaltungskosten der Leichenhalle und Leichenkammern.
3/4 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes der Ortsgemeinde Hilgert (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.11.2003 in der Fassung vom 15.02.2024 Stand: 04.03.2024 (Konsolidierte Fassung)
- 1. Reihengrabstätten (Einzelgrab) für Verstorbene ab dem vollendetem 6. Lebensjahr I. Bestattungsgebühren 475,00 € II. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte 562,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 €
- 2. Reihengrabstätten (Einzelgrab) für Verstorbene bis zum vollendetem 6. Lebensjahr I. Bestattungsgebühren 400,00 € II. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte 209,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 €
- 3. Rasenreihengrabstätten (Einzelgrab) I. Bestattungsgebühren 475,00 € II. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte 625,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 €
- 4. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) I. Bestattungsgebühren je Grabstelle/Bestattungsfall 475,00 € II.
- a) Gebühren für die Überlassung der Grabstätte (einmalig bei Erstbelegung) 1.278,00 €
- b) Gebühren bei der Zweitbelegung, jedoch nur wenn die Erstbelegung vor dem 01.01.2004 erfolgte 180,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 € IV. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstätte und Jahr 24,50 €
- 5. Urnenreihengrabstätte (Einzelgrab) I. Bestattungsgebühren 148,00 € II. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte 225,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 €
- 6. Urnenrasengrab (Einzelgrab) I. Bestattungsgebühren 148,00 € II. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte 161,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 €
- 7. Urnenwahlgrabstätte (Doppelgrab) I. Bestattungsgebühren je Grabstelle/Bestattungsfall 148,00 € II.
- a) Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
4/4 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes der Ortsgemeinde Hilgert (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.11.2003 in der Fassung vom 15.02.2024 Stand: 04.03.2024 (Konsolidierte Fassung) (einmalig bei Erstbelegung) 678,00 €
b) Gebühren bei der Zweitbelegung, jedoch nur wenn die Erstbelegung vor dem 01.01.2004 erfolgte 150,00 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Leichenkammer 57,00 € IV. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstätte und Jahr 12,00 €
- 8. Urnenmitbenutzung in eine belegte Reihen-/Wahlgrabstätte I. Bestattungsgebühren 148,00 € II. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte je Jahr Restruhezeit/Restnutzungszeit der Grabstätte 3,50 € III. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und Leichenkammer 57,00 €
B1
Bei Erdbestattungen an einem Freitagnachmittag wird für die Leistungen gemäß Buchst. 1-8 Röm. I. „Bestattungsgebühren“ ein Zuschlag in Höhe von 150 € erhoben. Bei Bestattungen an Samstagen wird für die Leistungen gemäß Buchst. 1 – 8 Röm. I. „Bestattungsgebühren" ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben. Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen wird für die Leistungen gemäß Buchst. 1- 8 Röm. I. „Bestattungsgebühren" ein Zuschlag in Höhe von 100 v.H. erhoben. Bei Benutzung ausschließlich einer Leichenkammer (ohne Leichenhalle) wird eine Gebühr in Höhe von 41,00 EURO erhoben. Bei Benutzung ausschließlich der Leichenhalle (ohne Leichenkammer) wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 EURO erhoben.
C Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1. Ausgraben einer Leiche bis zu einer 20-jährigen Liegezeit 807,00 € 2. Ausgraben einer Leiche bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 607,00 € 3. Ausgraben einer Urne 148,00 €
Für die Ausgrabung einer Kinderleiche bis zu 6 Jahren ermäßigen sich vorstehende Gebühren um 50 v. H.
Erfolgt die Wiederbeisetzung ausgegrabener Leichen und Aschen auf dem gemeindeeigenen Friedhof, werden neben den Kosten für das Ausgraben auch die Bestattungsgebühren gemäß Buchstabe A Röm. I. in Rechnung gestellt.
Die v. g. Satzung enthält folgende Änderungen:
- 1. Änderung Beschluss des Gemeinderates am 14.02.2024 (Beschlussvorlagen-Nr. 4/002/2024) Öffentliche Bekanntmachung im Kannenbäckerland-Kurier am 07.03.2024 (KW10/2024) Die 1. Änderung der Satzung trat am 01.03.2024 in Kraft
1 Anlage B wurde durch das Einfügen der Reihe 1-2 in der 1. Änderung ergänzt (Fassung vom 15.02.2024)
2. Friedhofssatzung Stand: 05.05.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen (konsolidierte Fassung, Stand 2025)
1/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) 553.120 (04) Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 24.03.1997 In der Fassung vom 05.05.2025
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hilgert hat in seiner Sitzung am 09.04.2025 aufgrund der §§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69 in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit § 24 der Neufassung der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. Nr. 8 s. 153), in der heute gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
§ 4 – Verantwortlichkeit
§ 5 – Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
§ 8 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 10 – Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
§ 11 – Särge
§ 12 – Ruhezeit
§ 13 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines, Art der Grabstätten, Grabstättenmaße
§ 15 – Reihengrabstätten
§ 16 – Rasenreihengrabstätten
§ 17 – Wahlgrabstätten
§ 18 – Urnenreihengrabstätten
§ 19 – Urnenrasengrabstätten
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten
§ 21 – Ehrengrabstätten
2/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 23 – Grabmale und Grababdeckungen, Maße der Grabmale
§ 24 – Grabeinfassungen
§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 26 – Standsicherheit der Grabmale
§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
§ 28 – Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 30 – Bepflanzung der Grabstätten
§ 31 – Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Aufbewahrungsräume, Leichenhallen
§ 32 – Benutzung der Leichenhallen und Aufbewahrungsräume
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
§ 34 – Haftung
§ 35 – Gebühren
§ 36 – Listenführung
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
§ 38 – Ausnahmeregelung
§ 39 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hilgert gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
3/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde Hilgert.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Hilgert waren oder
b) oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben ohne Einwohner der Gemeinde Hilgert zu sein, verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bestatten sind
(3) Die Bestattung von anderen Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung).
(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als letzte Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet
(4) Die Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit wie möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
4/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 4 – Verantwortlichkeit
Verantwortliche Personen im Sinne dieser Satzung sind
1. der Antragsteller 2. der Nutzungsberechtigte 3. der Erbe gemäß § 1968 BGB 4. der Ehegatte gemäß § 1360 BGB 5. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1360 BGB 6. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 BGB
§ 5 – Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Friedhofsverwaltung erstellt zur Ordnung des Friedhofes einen Gesamtplan und Belegungspläne.
(2) Der Gesamtplan erhält Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke des Friedhofes.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Belegungen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht.
(2) Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet: in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und in der Zeit vom 01. April bis 30. September von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(3) Die Friedhofsverwaltung und der Ortsbürgermeister können das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 71 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
1 § 7 „Verhalten auf dem Friedhof“ wurde durch die 9. Änderung angepasst. (Fassung vom 23.02.2023)
5/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren. Hunde dürfen mitgeführt werden, sofern diese an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden,
b) zu lärmen, zu spielen und außerhalb der Einsegnungshalle Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, sowie Fahrzeuge, die zur Grabpflege erforderlich sind), soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt, mit Ausnahme der Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Krankentransportwesens, Einheiten des Katastrophenschutzes, sowie anderen Fahrzeugen in Notfällen,
d) das Rauchen in der Nähe von Beerdigungen,
e) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
f) das unbefugte Betreten der Rasenflächen und fremder Gräber,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
h) das Verunreinigen und Beschädigen von Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten,
i) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
k) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten.
(1) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann von den Einschränkungen Ausnahmen zulassen, soweit dadurch im Einzelfall die allgemeine Friedhofsordnung nicht gestört wird.
§ 8 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Steinbildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in der Handwerksrolle eingetragen sind
6/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) oder
b) die für ihr Berufsbild erforderliche Qualifikation besitzen, sofern eine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem gemeindeeigenen Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben
oder
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. An Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 17.00 Uhr gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht mehr gestattet. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. In dem nach § 6 Abs. 3 gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Sperrung untersagt.
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofes mit Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserschöpfstellen ist nicht gestattet.
(8) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof, die gemäß § 23 zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen, ist der Betriebsinhaber verantwortlich. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit den Angaben auf dem Antragsformular übereinstimmen.
7/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (9) Die Gewerbetreibenden dürfen in dem vorhandenen Abraumbehälter nur pflanzlichen Abraum lagern.
(10) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind verpflichtet, der (11) Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Name(n) des/der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof bestattet bzw. beigesetzt werden, ist unverzüglich ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung zu stellen, in dem die verantwortliche Person nach § 4 benannt wird. Dem Antrag ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(5) Bestattungen bzw. Beisetzungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt grundsätzlich keine Bestattung oder Beisetzung. Bestattungen bzw. Beisetzungen an diesen Tagen werden nur in Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Gebührenzuschlages gemäß der Friedhofsgebührensatzung zugelassen. Die Entscheidung, ob eine Bestattung oder Beisetzung am Samstag, Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag erfolgt, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der jeweils geltenden Bestimmungen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes) bestattet, so wird die Bestattung von Amts wegen in einer Reihengrabstätte vorgenommen. Die Kosten sind von dem Verantwortlichen gem. § 4 dieser Satzung zu tragen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Verantwortlichen gemäß § 4 dieser Satzung in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
8/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 10 – Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die polizeiliche Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Bestattung bzw. Beisetzung und Grabstättenart und Grabstättenlage festgelegt hat.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberkante (ohne Hügel) gemessen
für Reihen- und Wahlgräber..............mindestens 1,70 m,
für Urnengräber........................ ........mindestens 0,80 m.
(4) Die Gräber für die Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten. Die Gemeinde haftet nicht für die von ihrem Personal verursachten Beschädigungen an abgeräumten Gegenständen.
§ 11 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge für die Bestattung sollen für Reihen-/Wahlgräber höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein, für Kindergräber 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre auf dem alten Friedhofsteil und 40 Jahre auf dem neuen Friedhofsteil. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung/Beisetzung.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden und genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen.
9/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausnahmsweise erteilt werden. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe überwiegt. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind unzulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Beim Ausheben von Gräbern sind vorgefundene Leichen- und Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte die Verantwortlichen nach § 9 des Bestattungsgesetzes; bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Ortsgemeinde ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, ohne Zustimmung der Angehörigen, Umbettungen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung verständigt - vier Wochen vorher - die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 4.
(6) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines, Art der Grabstätten, Grabstättenmaße
(1) Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgrab),
b) Rasenreihengrabstätten (Einzelgrab),
c) Wahlgrabstätten, (Doppelgrab),
d) Urnenreihengrabstätten (Einzelgrab),
e) Urnenrasengrabstätten (Einzelgrab),
f) Urnenwahlgrabstätten (Doppelgrab),
g) Ehrengrabstätten
10/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (2) Die Gräber haben folgende Maße (inkl. Einfassung aus Calanca Gneis):
a) Reihengrabstätten
- aa) Reihengräber (alter Bestand)
2,20 m Länge, 0,85 m Breite
- ab) Reihengräber
2,20 m Länge, 1,20 m Breite
- ac) Reihengräber
1,30 m Länge, 0,60 m Breite für Kinder bis zum vollendenden 6. Lj.
b) Rasenreihengrabstätten (ohne Einfassung) 1,90 m Länge, 0,90 m Breite
c) Wahlgrabstätten
- ca) Wahlgräber (alter Friedhofsteil, Bestand)
2,20 m Länge, 2,20 m Breite
- cb) Wahlgräber (neuer Friedhofsteil)
2,50 m Länge, 2,50 m Breite
d) Urnenreihengrabstätten 1,50 m Länge, 1,00 m Breite
e) Urnenrasengrabstätten (ohne Einfassung) 0,60 m Länge, 0,60 m Breite
f) Urnenwahlgrabstätten
- fa) Urnenwahlgräber (alter Bestand)
1,50 m Länge, 2,00 m Breite
- fb) Urnenwahlgräber
1,50 m Länge, 1,00 m Breite
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde.
An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(4) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht
wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmter Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
(6) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig.
§ 152 – Reihengrabstätten
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum
vollendetem 6. Lebensjahr (Kindergräber),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte bestattet werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
2 § 15 „Reihengrabstätten“ wurde durch die 10. Änderung angepasst. (Fassung vom 14.06.2024)
11/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (4) In eine belegte Reihengrabstätte können zusätzlich bis zu drei Aschen beigesetzt werden, wenn es sich bei der beizulegenden Asche um den Ehepartner / Lebensgefährten oder einen Verwandten
- 1. oder 2. Grades handelt und für die Asche eine Mindestruhezeit von 20 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit der Reihengrabstätte gewährleistet ist.
(5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine Reihengrabstätte kann die Ruhezeit nicht verlängert werden.
(6) Bei der vorzeitigen Rückgabe (vor Ablauf der Ruhezeit) einer Reihengrabstätte wird für die Grabstelle die bezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
(7) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten
b) über die Lage der Grabstelle
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(8) Aus dem Erwerb einer Reihengrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
§ 163 – Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld (§ 5, Abs. 3) der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden. Die Umwandlung einer Rasenreihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) In eine Rasenreihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod bestattet werden; ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind.
(2a) In eine belegte Rasenreihengrabstätte kann zusätzlich eine Asche beigesetzt werden
a) wenn es sich bei der beizulegenden Asche um den Ehepartner/ Lebensgefährten oder einen Verwandten 1. oder 2. Grades handelt, und
b) für die Asche eine Mindestruhezeit von 20 Jahren vor Ablauf der Ruhezeit der Rasenreihengrabstätte gewährleistet ist.
(3) Auf den Rasenreihengrabstätten können auf Wunsch bodenbündig eingelassene Grabtafeln in der Größe 40 cm x 40 cm zugelassen werden.
(4) Die bodenbündig eingelassenen Grabplatten müssen aus Naturstein sein.
(5) Als Grabschmuck ist eine Pflanzschale mit einem maximalen Durchmesser von 25 cm zulässig, die auf der Grabplatte abzustellen ist.
(6) In der Zeit vom 30.10.-31.03. eines jeden Jahres darf zusätzlich ein Grablicht aufgestellt werden, dass auf der Grabplatte abzustellen ist.
3 § 16 „Reihengrabstätten“ wurde durch die 8. Änderung angepasst. (Fassung vom 15.04.2021)
12/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 174 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten für Erdbestattungen vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (alter Teil) und 45 Jahren (neuer Teil) vergeben. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich und wenn der bzw. die Hinterbliebene das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden und kann nur durch die zweite Bestattung verlängert werden.
(5) Eheleute/Lebensgefährten können auch ohne Altersgrenze gleichzeitig beigesetzt werden.
(6) Es können zweistellige Grabstätten bei gleichzeitiger Bestattung für Verwandte des 1. Grades und Geschwister zugeteilt werden.
(7) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes muss der Nutzungsberechtigte gleichzeitig einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Eltern,
d) auf die sonstigen Sorgeberechtigten, e) auf die Geschwister,
f) auf die Großeltern,
g) auf die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
h) nicht unter a) – g) fallende Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet.
(8) Wird das Nutzungsrecht auf die in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
4 § 17 „Wahlgrabstätten“ wurde durch die 10. Änderung angepasst. (Fassung vom 14.06.2024)
13/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (9) In jede Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in eine Grabstelle beigesetzt werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
(10) In eine belegte Grabstelle können zusätzlich bis zu drei Aschen beigesetzt werden, wenn es sich bei der beizulegenden Asche um den Ehepartner / Lebensgefährten oder einen Verwandten 1. oder 2. Grades handelt und für die Asche eine Mindestruhezeit von 20 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit (35 Jahre alter Teil, 45 Jahre neuer Teil) gewährleistet ist.
(11) Durch die Beisetzung einer Asche in eine belegte Wahlgrabstelle kann die Nutzungszeit der Grabstätte nicht verlängert werden.
(12) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 18 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung zugeteilt werden.
(2) In ein Urnenreihengrab kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(3) Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
§ 195 – Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Aschestätten, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld (§ 5, Abs. 3) der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
(2) In ein Urnenrasengrab kann nur eine Asche beigesetzt werden. Ausnahme: Im Urnenrasengrabfeld C (runde Anlage), Grabreihen 1 (a-d) und 2 (a-d) sind ein-oder zweistellige Grabstätten für eine bzw. zwei Beisetzungen möglich. Wird dabei die Ruhezeit der Erstbelegung durch eine Zweitbelegung überschritten, so ist hierfür eine entsprechende Verlängerungsgebühr zu entrichten.
(3) Auf den Urnenrasengrabstätten können auf Wunsch bodenbündig eingelassene Grabtafeln in der Größe 40 cm x 40 cm zugelassen werden.
(4) Die bodenbündig eingelassenen Grabplatten müssen aus Naturstein sein.
(5) Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
5 § 19 „Urnenrasengrabstätten“ wurde durch die 11. Änderung angepasst. (Fassung vom 05.05.2025)
14/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
(6) Als Grabschmuck ist eine Pflanzschale mit einem maximalen Durchmesser von 25 cm zulässig, die auf der Grabplatte abzustellen ist.
(7) In der Zeit vom 30.10. - 31.03. eines jeden Jahres darf zusätzlich ein Grablicht aufgestellte werden, dass auf der Grabplatte abzustellen ist.
§ 19a6 Grabstätten für Urnenbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (anonymes Baum-Wiesengrabfeld)
(1) Urnenrasengrabstätten auf dem anonymen Baum-Wiesengrabfeld sind Aschestätten, die in diesem besonders ausgewiesenen Grabfeld (§ 5, Abs. 3) der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an den Urnenrasengrabstätten ist nicht möglich.
(2) In ein Urnenrasengrab in dem anonymen Baum-Wiesengrabfeld kann nur eine Asche beigesetzt werden.
(3) In dem anonymen Baum-Wiesengrabfeld für Urnenbestattungen ist eine namentliche Kennzeichnung oder Errichtung von Einzelgrabmalen nicht zulässig. Das anonyme Baum-Wiesengrabfeld wird einheitlich gehalten und durch die Ortsgemeinde gepflegt.
Das anonyme Baum-Wiesengrabfeld ähnelt einer Wiesenfläche und darf nicht betreten werden.
§ 20 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, in denen drei Aschen beigesetzt werden dürfen und für die auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (gem. Friedhofsgebührensatzung) ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (alter Friedhofsteil) und 45 Jahren (neuer Friedhofsteil) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten können erst nach Vorliegen eines Todesfalles erworben werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte kann nur einmal für die gesamte Grabstätte verliehen werden und kann nur durch die zweite oder dritte Beisetzung verlängert werden.
(5) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten
§ 17 , Abs. 7 – 9, 12, 13 entsprechend.
6 § 19a „Grabstätten für Urnenbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (anonymes Baum-Wiesengrabfeld)“ wurde mit der 10. Änderung ergänzt. (Fassung vom 14.06.2024)
15/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 21 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(2) Soweit durch Angehörige oder andere Personen eine zusätzliche Pflege der Grabstätten erfolgt, darf dadurch das einheitliche Gesamtbild der Friedhofsanlage nicht gestört werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 23 – Grabmale und Grababdeckungen, Maße der Grabmale
(1) Grabmale (Grabsteine, figürliche Darstellungen und sonstige bauliche Anlagen) dürfen nur aus wetterbeständigem natürlichem Werkstoff, in einwandfreier Bearbeitung, aufgestellt werden.
Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoff sind zulässig:
a. Natursteine (heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug), b. Holz, c. geschmiedetes oder gegossenes Metall.
(2) Grabmale, die nicht aus Stein angefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern müssen einen natürlichen Farbton haben.
(3) Es sind zugelassen
a. stehende Grabmale, b. liegende oder flachgeneigte Grabmale, c. Grababdeckungen aus Naturstein.
Stehende Grabmale sind bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf Reihengräbern..................................................bis zu 1,20 m Höhe
- 2. auf Wahlgräbern....................................................bis zu 1,50 m Höhe
- 3. auf Kindergräbern..................................................bis zu 0,80 m Höhe
- 4. auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern.................bis zu 1,20 m Höhe.
Die Höhenangabe schließt den Sockel und die Grabeinfassung mit ein.
(4) Die Mindeststärke für stehende und liegende bzw. flachgeneigte Grabmale beträgt 0,12 m. Für Grababdeckungen beträgt die Mindeststärke 0,04 m.
16/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
(5) Grabmale dürfen nicht errichtet werden insbesondere
a. aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, b. mit Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuck, c. mit Farbanstrich auf Stein, d. mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoff in jeder Form, e. Gold und Silberanstrich, f. mit Lichtbildern über 10 cm Durchmesser.
(6) Die Inschrift ist für die Grabstätte von besonderer Bedeutung. Sie muss inhaltlich der Würde des Friedhofes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen an der Grabstätte nicht angebracht werden.
(7) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Bei figürlichen Darstellungen können Ausnahmen zugelassen werden. Zum Gedenken verstorbener oder vermisster Angehöriger kann die Friedhofsverwaltung zusätzlich kleine Grabzeichen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein wie das Grabmal.
(8) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 24 – Grabeinfassungen
(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen haben.
(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,15 m, gemessen von der Erdoberfläche, zulässig. Abweichungen sind zulässig, wenn dies die Geländebeschaffenheit erfordert.
(3) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
(4) In den bereits neu angelegten und neu anzulegenden Grabfeldern sind als Grabeinfassungen bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten, sowie Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten die von der Ortsgemeinde vorgeschriebenen Einfassungsplatten aus Calanca Gneis zu verwenden. Die Stärke der Grabeinfassungsplatten muss cm bis cm betragen. Die Grabeinfassungsplatten erhalten eine spaltrauhe Oberfläche und gesägte Kanten. Die Breite der Kopfplatten beträgt 15 cm, die Breite der Seitenplatten beträgt 30 cm. Die Kopfplatten liegen zwischen den Seitenplatten. Die Platten sind auf bewährtem Ortbeton oder auf Betonfertigfundamenten in ausreichender Dimensionierung zu verlegen. Die Platten sind 2 cm höher als die Wegbegrenzungen zu verlegen. Bei nach hinten abfallender Grablage ist ein Höhenausgleich bis zu 10 cm über Wegbegrenzung vorzunehmen.
Die Innenmaße der Grabeinfassungen sind: Reihengräber
0,90 m Breite und 1,90 m Länge Wahlgräber
2,20 m Breite und 2,20 m Länge Urnenreihengräber
0,70 m Breite und 1,20 m Länge Urnenwahlgräber
0,70 m Breite und 1,20 m Länge
17/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
(5) Der zur Unterhaltung der Grabstätte Verpflichtete hat einen Steinmetz mit der Verlegung der Einfassungsplatten zu beauftragen. Die Einfassungsplatten müssen spätestens vier Wochen nach der Bestattung verlegt sein.
§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist: Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Verarbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.
(6) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 8 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 26 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe nach entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
18/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale und die Grabeinfassungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen (in der Regel zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode oder im Herbst). Verantwortlich sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber Dritten ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte gestellt hat, bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten für die Maßnahme der Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Im Verhältnis zur Ortsgemeinde sind die Verantwortlichen für jeden Schaden haftbar, der durch die Verletzung der Verpflichtung aus Abs. 1 Satz 1 entsteht, insbesondere für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder Einfassungen oder durch Abstürzen von Teilen davon entstehen.
(5) Bei Grabstätten, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann unverzüglich nach der Bestattung/Beisetzung die Verlegung der Grabeinfassung gefordert werden.
§ 28 – Abräumen von Grabstätten/Entfernung von Grabmalen
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten weist die Verwaltung auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung hin.
Die Verantwortlichen können auf Antrag nach Bekanntmachung vor Ablauf der Frist Grabmale, Einfassungen, Abdeckplatten und Grabschmuck zur Abräumung überlassen bekommen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 räumt die Friedhofsverwaltung die Grabstätten ab. Werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, hat der jeweilig Verpflichtete die Kosten der Abräumung zu tragen, wenn:
a) bei Reihengräbern die Bestattung/Beisetzung vor dem 01.01.2004 erfolgte, oder
b) bei Wahlgrabstätten die Zweitbelegung vor dem 01.01.2004 erfolgte.
Grabmale und Einfassungen, Abdeckplatten und Grabschmuck, die nach Ablauf der Frist nicht entfernt worden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
19/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 29 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 25 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst ausführen oder einen Gärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von vier Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten innerhalb von vier Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. Die Pflicht zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße, usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 30 – Bepflanzung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung anordnen.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung, nach vorheriger Abmahnung des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung, anordnen.
20/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
(4) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofes verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige Aufforderung entschädigungslos beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind von dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Inhaber der Grabzuweisung zu tragen.
(5) Es dürfen nur verrottbare und kompostierbare Materialien verwendet werden. Insbesondere dürfen keine künstlichen Blumen oder Grabschmuck aus Plastik verwendet werden.
§ 31 – Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a. Die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b. Grabmal und Einfassungen beseitigen lassen. (2) Müssen Grabstätten vor dem Ende der Nutzungszeit / Ruhezeit nach Abs. 1 abgeräumt werden, erfolgt keine Rückerstattung der Grabkosten durch die Ortsgemeinde.
VIII. Aufbewahrungsräume, Leichenhallen
§ 32 – Benutzung der Leichenhalle und Aufbewahrungsräume
(1) Die Leichenhalle und die dazu gehörenden Aufbewahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung/Beisetzung. Diese dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung/Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
21/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) IX. Schlußvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 45 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach § 17, Abs. 1, bzw. § 20, Abs. 1 dieser Satzung begrenzt.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 – Haftung
Die Ortsgemeinde Hilgert haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Hilgert verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Listenführung
(1) Es wird folgendes Kataster geführt:
a) Aufteilung des Friedhofes in Felder (Feld-Nr.)
b) Grabreihen Nr. und Gräber Nr. (für jedes Grabfeld)
c) Grabregisterverzeichnis der bestatteten Personen mit der lfd. Nr. des Feldes, der Reihe und dem Grab.
(2) Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(3) Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
22/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 6 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a bis k verstößt,
- 4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 erfüllt oder gegen § 8 Abs. 4 bis 9 verstößt,
- 5. die in § 11, Abs. 2 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 13),
- 7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften der §§ 22 und 23 verstößt,
- 8. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 23 nicht einhält,
- 9. Grabeinfassungen entgegen den Bestimmungen von § 24 setzt,
- 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 25 Abs. 1 bis 3),
- 11. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 26) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 zu erfüllen.
- 12. die Verkehrssicherungspflicht (§ 27) nicht beachtet,
- 13. vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofs-verwaltung entfernt (§ 28),
- 14. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 29), unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenräumen oder gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 29 Abs. 6),
- 15. Grabstätten entgegen § 30 Abs. 1 bepflanzt,
- 16. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 31),
17.die Leichenhalle und die dazugehörenden Aufbewahrungsräume entgegen § 32 betritt.
23/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung) (2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 38 – Ausnahmeregelung
(1) Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister.
(2) Über Ausnahmen von den Bestimmungen
a) Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
b) Gestaltung von Grabmalen
entscheidet der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hilgert.
§ 39 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 04. Juni 1987 i. d. F. vom 01.01.1991 außer Kraft.
Hilgert, den 24.03.1997 Ortsgemeinde Hilgert
gez. Günter Schwaderlapp Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Höhr-Grenzhausen, Rathausstraße 48, 56203 Höhr- Grenzhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
24/24 Satzung der Ortsgemeinde Hilgert über das Friedhofs- und Bestattungswesen Stand. 05.05.2025 (Konsolidierte Fassung)
Die v. g. Satzung enthält folgende Änderungen: • 1. Änderung vom 20.07.1998 (in Kraft getreten am 01.08.1998) • 2. Änderung vom 20.06.2000 (in Kraft getreten am 01.07.2000). Gleichzeit enthält diese Satzung die Fassung vom 12.10.2001 über die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO (Euro- Anpassungs-Satzung) in der Ortsgemeinde Hilgert. Die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den EURO vom 12.10.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft • 3. Änderung vom 05.11.2003 (in Kraft getreten am 01.01.2004) • 4. Änderung vom 26.03.2010 (in Kraft getreten am 01.01.2010) • 5. Änderung vom 18.12.2015 (in Kraft getreten am 21.01.2016) • 6. Änderung vom 27.09.2018 (in Kraft getreten am 18.10.2018) • 7. Änderung vom 26.09.2019 (in Kraft getreten am 11.10.2019) • 8. Änderung vom 15.04.2021 (in Kraft getreten am 30.04.2021) • 9. Änderung vom 23.02.2023 (in Kraft getreten am 23.02.2023) • 10. Änderung vom 14.06.2024 (in Kraft getreten am 28.06.2024) • 11. Änderung vom 05.05.2025 (in Kraft getreten am 16.05.2025)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hilgert?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hilgert mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!