🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.06.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Hillscheid
553.1020
Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in Hillscheid vom 13.04.2011 in der Fassung vom 26.06.2020
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 06.04.2011 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. der Antragsteller für die Beisetzung/Bestattung, der sich zur Kostenübernahme verpflichtet hat,
- 2. der Erbe gemäß § 1968 BGB,
- 3. der Ehegatte gemäß § 1360 BGB,
- 4. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 BGB,
- 5. die Person, welche sich der Gemeinde gegenüber zur Kostenübernahme schriftlich verpflichtet hat.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung (FHS), bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekantgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.09.2001 außer Kraft.
Hillscheid, 13.04.2011 Ortsgemeinde Hillscheid In Vertretung
Jürgen Binder 1.Beigeordneter
553.1020
Anlage zu § 1 der Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes (Gebührensätze)
A
- der Gebührensatz unter I. „Gebühren für die Überlassung einer Grabstätte“
beinhaltet u.a. die Leistungen für die Pflege und Unterhaltung des Friedhofes sowie ggf. die Kosten für das Einebnen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
- Der jeweilige Gebührensatz unter II. „Bestattungsgebühren“ beinhaltet u.a. die
Leistungen für das Ausheben und Schließen der Gräber sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Herstellung der Grabstätten anlässlich eines Bestattungsfalles.
- Der Gebührensatz unter III. beinhaltet die Verbrauchs- und Unterhaltungskosten
der Leichenhalle und Leichenkammern (Alte Kirche).
- 1. Reihengrabstätten (Einzelgrab) für Verstorbene ab dem vollendetem 6. Lebensjahr (§ 15 Abs. 2 b FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
804,00 € II. Bestattungsgebühren
469,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Gebühr für die Verlängerung der Ruhezeit je Jahr
32,00 €
- 2. Reihengrabstätten (Einzelgrab) für Verstorbene bis zum vollendetem 6. Lebensjahr (§ 15 Abs. 2 a FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
400,00 € II. Bestattungsgebühren
172,00 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Gebühr für die Verlängerung der Ruhezeit je Jahr
16,00 €
- 3. Rasengrabstätten (Einzelgrab - § 16 FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
898,00 € II. Bestattungsgebühren
469,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 €
- 4. Wahlgrabstätte (Doppelgrab - § 17 FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
(einmalig bei Erstbelegung)
2.270,00 € II. Bestattungsgebühren je Grabstelle/Bestattungsfall
510,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und Jahr
38,00 €
- 5. Urnengrabstätten ( § 18 FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte:
a) Einfachbelegung (UReG)
400,00 €
b) Doppelbelegung (UWG)
800,00 €
c) Umwandlung (UReG in UWG)
400,00 €
II. Bestattungsgebühren:
a) Urnenreihengrab
149,50 €
b) 1. Belegung Urnenwahlgrab
149,50 €
c) 2. Belegung Urnenwahlgrab
149,50 €
III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 €
IV. Verlängerung des Nutzungsrechts je Grabstelle und Jahr
16,00 €
- 6. Urnenrasengrab (Einzelgrab - § 19 FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
424,00 € II. Bestattungsgebühren
149,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Verlängerungsgebühr der Grabstätte
(bei einer 2.Bel./je Jahr)
42,00 €
- 7. Urnenmauer (§ 18 FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
488,00 € II. Bestattungsgebühren
49,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Verlängerungsgebühr der Grabstätte (bei einer 2.Bel./ je Jahr) 40,00 €
- 8. Urnensäule (§ 18 FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
528,00 € II. Bestattungsgebühren
49,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Verlängerungsgebühr der Grabstätte (bei einer 2.Bel./ je Jahr) 42,00 €
- 9. Urnenmitbenutzung in eine belegte Grabstätte (§ 18 Abs. 1/Buchst. d-f ff. FHS)
II. Bestattungsgebühren
a) in einer belegten Reihen-/Rasen-/Wahlgrabstätte
149,50 €
b) in einer belegten Grabstätte der Urnenmauer/Urnensäule 49,50 € III. Gebühren für die Benutzung
der Leichenhalle und der Leichenkammer
65,00 € IV. Verlängerungsgebühr: Richtet sich nach der jeweiligen Grabart
- 10. Baumgrabstätten (19a FHS)
I. Gebühren für die Überlassung der Grabstätte
424,00€ II. Bestattungsgebühren
149,50€ III. Gebühren für die Benutzung der
65,00€ Leichenhalle und der Leichenkammer
B
- 1. Bei Bestattungen an Samstagen werden für die Leistungen gemäß Buchst. A Nr. 1 - 9 ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben.
- 2. Bei Bestattungen an Sonn- und Feiertagen werden für die Leistungen gemäß Buchst. A Nr. 1 - 9 ein Zuschlag in Höhe von 100 v.H. erhoben.
C Gebühren für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
- 1. Ausgraben einer Leiche bis zu einer 20-jährigen Liegezeit 928,00 EURO,
- 2. Ausgraben einer Leiche bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 698,00 EURO,
- 3. Ausgraben einer Urne 170,00 EURO. Für die Ausgrabung einer Kindesleiche bis zu 6 Jahren ermäßigen sich vorstehende Gebühren um 50 v.H.
- 4. Erfolgt die Wiederbeisetzung ausgegrabener Leichen und Aschen auf dem gemeindeeigenen Friedhof, werden neben den Kosten für das Ausgraben auch die Bestattungsgebühren gemäß Buchstabe A in Rechnung gestellt.
Hinweis:
Diese Satzung enthält
Die 1.Änderungssatzung der Ortsgemeinde Hillscheid (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 07.03.2018) über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in Hillscheid vom 13.04.2011 (öffentliche Bekanntmachung am 15.03.2018; in Kraft getreten am 16.03.2018)
Die 2.Änderungssatzung der Ortsgemeinde Hillscheid (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 17.06.2020) über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes in Hillscheid vom 13.04.2011 (öffentliche Bekanntmachung am 02.07.2020; in Kraft getreten am 03.07.2020)
2. Friedhofssatzung Stand: 26.06.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
553.101 Satzung der Ortsgemeinde Hillscheid über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 12.01.2011
(in der Fassung vom 26.06.2020)
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillscheid hat in seiner Sitzung am 05.01.2011 aufgrund der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) - in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit § 24 der Neufassung der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. Nr. 8, S. 153), in der heute gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
§ 4 – Verantwortlichkeit
§ 5 – Gesamtplan und Belegungspläne
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen
§ 8 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 10 – Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
§ 11 – Särge
§ 12 – Ruhezeit
§ 13 – Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines, Art der Grabstätten, Grabstättenmaße
§ 15 – Reihengrabstätten
§ 16 Rasengrabstätten
§ 17 – Wahlgrabstätten
§ 18 – Urnengrabstätten
§ 19 – Urnenrasengrabstätten
§ 19a Baumgrabstätten
§ 20 Ehrengrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 22 – Grabmale und Grababdeckungen
§ 23 – Maße der Grabmale
§ 24 – Grabeinfassungen
§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 26 – Standsicherheit der Grabmale
§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
§ 28 – Abräumen von Grabstätten / Entfernen von Grabmalen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
§ 30 – Bepflanzung der Grabstätten
§ 31 – Grabhügel
§ 32 – Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Aufbewahrungsräume, Leichenhallen, Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhallen und Aufbewahrungsräume
§ 34 – Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
§ 36 – Haftung
§ 37 – Gebühren
§ 38 – Listenführung
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
§ 40 – Ausnahmeregelung
§ 41 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hillscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der
Gemeinde Hillscheid.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Hillscheid waren,
oder b) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
oder c) ohne Einwohner der Gemeinde Hillscheid zu sein, verstorben sind und
tot aufgefunden wurden, wenn sie keinen festen Wohnsitz hatten, ihr
Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unver-
hältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, oder wenn sie aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bestatten sind.
d) Die Bestattung von anderen Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können für weitere Erdbestattungen und Bei-setzungen von Aschen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet wer-den (Aufhebung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder
Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht
abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als letzte Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten
umgebettet.
(4) Die Schließung oder Aufhebung wird öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten, bei Reihen-
oder Urnenreihengrabstätten soweit wie möglich einem Angehörigen des
Verstorbenen, mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
§ 4 – Verantwortlichkeit
Verantwortliche Personen im Sinne dieser Satzung sind
1. der Antragsteller
2. der Nutzungsberechtigte
3. der Erbe gemäß § 1968 BGB
4. der Ehegatte gemäß § 1360 BGB
5. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1360 BGB
6. der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 BGB.
§ 5 – Gesamtplan und Belegungspläne
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes einen Gesamtplan und
Belegungspläne erstellen.
(2) Der Gesamtplan enthält Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Flurstücke des Friedhofes.
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage der Grabstätten und die Reihenfolge der Belegungen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen durch Aushang
bekannt gemacht.
(2) Der Friedhof ist für den Besuch geöffnet:
a) in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
und
b) in der Zeit vom 01. April bis 30. September von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
(3) Die Friedhofsverwaltung und der Ortsbürgermeister können das Betreten des Fried-hofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend unter-
sagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof sind insbesondere nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde,
b) zu lärmen, zu spielen und außerhalb der Einsegnungshalle Musikwiedergabege-
räte zu betreiben,
c) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle sowie Fahrzeuge, die zur Grabpflege erforderlich sind), soweit nicht eine besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt, mit Ausnahme der Einsatzfahrzeuge der Polizei, des Krankentransportwesens, Einheiten des Katastrophenschutzes sowie anderen Fahrzeugen in Notfällen,
d) das Rauchen in der Nähe von Beerdigungen,
e) das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze,
f) das unbefugte Betreten der Rasenflächen und fremder Gräber,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung oder
Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
h) das Verunreinigen und Beschädigen von Einrichtungen, Anlagen und Grab-
stätten,
i) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
j) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
k) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen oder gewerbliche Dienste
anzubieten.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Einschränkungen Ausnahmen zulassen, soweit dadurch im Einzelfall die allgemeine Friedhofsordnung nicht gestört wird.
§ 8 – Ausführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Steinbildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende dür-fen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie
a) in der Handwerksrolle eingetragen sind,
oder c) die für ihr Berufsbild erforderliche Qualifikation besitzen, sofern keine Ein-
tragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1
Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in
Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 335 abgewickelt werden.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem gemeindeeigenen Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen haben
oder
b) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von
Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem
zugerechnet.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und die dazu
ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf
dem Friedhof verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der
Öffnungszeiten ausgeführt werden.
Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ende der Öffnungszeiten zu beenden. An
Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen sind nach 17.00 Uhr
gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht mehr gestattet. Ausnahmen bedürfen
der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. In dem nach § 6 Abs. 3 gesperrten
Friedhof oder Friedhofsteil sind gewerbliche Arbeiten für die Dauer der Sperrung
untersagt.
(6) Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befestigten Wege des Friedhofes mit Arbeitsfahrzeugen zu befahren. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzungen sind umgehend der
Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur
vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder noch nicht vollständig belegten
Grabblocks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und
Lageplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und
Geräten an oder in den Wasserschöpfstellen ist nicht gestattet.
(8) Für die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof, die gemäß
§ 23 zu beantragen sind und der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
bedürfen, ist der Betriebsinhaber verantwortlich. Die ausgeführten Arbeiten müssen mit den Angaben auf dem Antragsformular übereinstimmen.
(9) Die Gewerbetreibenden dürfen in dem vorhandenen Abraumbehälter nur
pflanzlichen Abraum lagern.
(10) Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen haben, sind ver-pflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers,
b) Name des oder der Verstorbenen,
c) zeitliche Dauer der Grabpflege.
III. Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Soll eine Leiche oder eine Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof bestattet bzw. beigesetzt werden, ist unverzüglich ein Antrag auf Bestattung/Beisetzung zu stellen, in dem die verantwortliche Person nach § 4 benannt wird. Dem Antrag ist
eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon unberührt.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung im
Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmen und der
zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(5) Bestattungen/Beisetzungen finden in der Regel von Montags bis Freitags statt.
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erfolgt grundsätzlich keine
Bestattung oder Beisetzung. Bestattungen/Beisetzungen an diesen Tagen werden
nur in Ausnahmefällen gegen Zahlung eines Gebührenzuschlages gemäß der
Friedhofsgebührensatzung zugelassen.
Die Entscheidung, ob eine Bestattung oder Beisetzung am Samstag, Sonntag oder
an einem gesetzlichen Feiertag erfolgt, obliegt der Friedhofsverwaltung.
(6) Werden Leichen nicht innerhalb der jeweils geltenden Bestimmungen
(§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Bestattungsgesetzes) bestattet, so wird die
Bestattung von Amts wegen vorgenommen. Die Kosten sind von dem
Verantwortlichen gemäß § 4 dieser Satzung zu tragen.
(7) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Verantwortlichen nach § 4 dieser Satzung in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 10 – Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal oder von Beauftragten der
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die polizeiliche
Bestattungsgenehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und
Uhrzeit der Bestattung bzw. Beisetzung und die Grabstättenart und Grabstättenlage
festgelegt hat.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt ab Erdoberkante (ohne Hügel) gemessen
für Reihen- und Wahlgräber..............mindestens 1,70 m
für Urnengräber.................................mindestens 0,80 m.
(4) Die Gräber für die Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Es ist untersagt, Gräber auszumauern und
Grabgewölbe zu errichten.
(5) Bei Bestattungen in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung ist das
Grabzubehör von den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen. Sofern beim
Ausheben der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemente der Grabstätte entfernt
werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde die dadurch
entstehenden Kosten zu erstatten.
Die Gemeinde haftet nicht für von ihrem Personal verursachte Beschädigungen an
abgeräumten Gegenständen.
§ 11 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge für die Bestattung sollen für Reihen-/Wahlgräber höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein;
für Kindergräber 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der
Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 12 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Bestattung/Beisetzung.
§ 13 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen-
bzw. Urnenreihengrabstätte sind unzulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten aller Art
umgebettet werden. Beim Ausheben von Gräbern sind vorgefundene Leichen- und
Aschenreste an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu
übergeben.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag.
Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte
die Verantwortlichen nach § 9 des Bestattungsgesetzes, bei Umbettungen aus
Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Die Ortsgemeinde Hillscheid ist bei öffentlichem Interesse berechtigt, ohne
Zustimmung der Angehörigen, Umbettungen vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung
verständigt - vier Wochen vorher - die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 4.
(6) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal bzw. von dem Beauftragten der
Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der
Friedhofsverwaltung bestimmt.
(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten
Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu
tragen.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(9) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines, Art der Grabstätten, Grabstättenmaße
(1) Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Rasengrabstätten
c) Wahlgrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber (mit Wahlmöglichkeit)
e) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern/ Urnensäulen
f) Urnenrasengrabstätten für eine oder zwei Aschen
g) Ehrengrabstätten
(2) Die Gräber haben folgende Maße:
a) Wahlgräber (alter Friedhofsteil, Hauptweg rechts)
2,00 m Länge, 1,60 m Breite
b) Wahlgräber (mit Einfassungsplatten, unterer Friedhofsteil)
2,50 m Länge, 2,80 m Breite
c) Wahlgräber (neues Wahlgrabfeld)
2,20 m Länge, 1,80 m Breite
d) Reihengräber
2,20 m Länge, 1,20 m Breite
e) Urnenreihengräber
0,80 m Länge, 0,80 m Breite
1 10
f) Reihengräber für Kinder bis zum vollendetem 6. Lebensjahr
1,20 m Länge, 0,60 m Breite.
(3) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(4) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wieder belegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer
Grabstätte.
(6) Grüfte und Gebäude sind nicht zulässig.
§ 15 – Reihengrabstätten
(1) Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (z.Zt. 25 Jahre) des zu
Bestattenden zugeteilt werden.
Die Ruhefrist (z.Zt. 25 Jahre) kann auf Antrag einmalig um 1 bis 5 Jahre, gegen
Zahlung der festgesetzten Gebühr, verlängert werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
(Kindergräber)
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
(3) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In
besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei
gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte bestattet werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
(4) In eine belegte Reihengrabstätte können zusätzlich bis zu drei Aschen beigesetzt werden,
a) wenn es sich bei den beizulegenden Aschen um den
Ehepartner/Lebensgefährten oder einen Verwandten 1. oder 2. Grades handelt,
und b) für die Asche die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO
§ 3 ) vor Ablauf der Ruhezeit oder durch Verlängerung der Ruhezeit gem. § 15
Abs. 1 S. 2 gewährleistet ist.
(5) Bei der vorzeitigen Rückgabe (vor Ablauf der Ruhezeit) einer Reihengrabstätte wird die für die Grabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
(6) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten,
b) über die Lage der Grabstelle,
1 11
c) über die Dauer der Ruhezeit.
(7) Aus dem Erwerb einer Reihengrabstätte ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
§ 16 – Rasengrabstätten
(1) Rasengrabstätten (§ 14 Abs. 1 b) sind Grabstätten für Erdbestattungen (Einzelgräber), die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Die Größe einer Rasengrabstätte beträgt 0,90 m x 1,90 m. (3) In einer Rasengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Rasengrabstätte bestattet werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren. (4) In eine belegte Rasengrabstätte kann zusätzlich eine Asche beigesetzt werden, wenn für die Asche die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG DVO
§ 3 ) vor Ablauf der Ruhezeit der Rasengrabstätte (z.Zt. 25 Jahre) gewährleistet ist.
(5) Durch die Beisetzung einer Asche in eine Rasengrabstätte kann die Ruhezeit nicht verlängert werden. (6) Es wird eine Bescheinigung ausgestellt
a) über den Bestatteten, b) über die Lage der Grabstätte c) über die Dauer der Ruhezeit.
(7) Rasengrabstätten müssen ausschließlich bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 40 cm x 40 cm aus Naturstein erhalten. (8) Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. (9) Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale auf der Hinweistafel zulässig.
§ 17 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten für Erdbestattung vergeben. Auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr (aufgrund der
Friedhofsgebührensatzung) wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren
vergeben.
Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles
möglich und wenn der bzw. die Hinterbliebene das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
1 12 (3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird für die gesamte Grabstätte verliehen (z.Zt. 30 Jahre).
Das Nutzungsrecht kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn der/die
Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Für die
Dauer der Verlängerung sind die entsprechenden Gebühren nach Maßgabe der zum
Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung für die gesamte
Grabstätte zu entrichten.
Ist die Ruhezeit einer Grabstelle in einer bestehenden Wahlgrabstätte abgelaufen,
so ist eine Neubelegung/Wiederbelegung in diese Grabstelle möglich. Die
rechtlichen Vorgaben und zu entrichtenden Gebühren sind einer Neubelegung
gleichzusetzen; ggf. ist das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
(5) Eheleute/Lebensgefährten können bei gleichzeitigem Tod auch ohne Altersgrenze beigesetzt werden.
(6) Es können zweistellige Grabstätten bei gleichzeitiger Bestattung für Verwandte des
- 1. Grades und Geschwister zugeteilt werden.
(7) Bei Verleihung des Nutzungsrechtes muss der Nutzungsberechtigte gleichzeitig
einen Nachfolger für den Fall seines Ablebens bestimmen und der
Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige
Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten/Lebensgefährten
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) auf die sonstigen Sorgeberechtigten
e) auf die Geschwister
f) auf die Großeltern
g) auf die Enkelkinder.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der
Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtigte Person über,
wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungsrecht verzichtet.
(8) Wird das Nutzungsrecht auf der in Abs. 7 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der
Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(9) In jede Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In
besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei
gleichzeitigem Tod in eine Grabstelle beigesetzt werden:
a) ein Elternteil mit einem noch nicht über drei Jahre alten Kind,
b) Geschwister bis zu drei Jahren.
1 13
(10) In eine belegte Grabstelle können zusätzlich bis zu drei Aschen
beigesetzt werden,
a) wenn es sich bei den beizulegenden Aschen um den Ehepartner/
Lebensgefährten oder einen Verwandten 1. oder 2. Grades handelt,
und
b) für die Aschen die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren (nach BestG
DVO § 3) vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist oder durch
Verlängerung der Nutzungszeit gem. § 17 Abs. 4 gewährleistet ist.
(11) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhe-zeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Bei vorzeitiger Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.
§ 18 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnengrabstätten als Erdgräber (mit Wahlmöglichkeit)
b) in Urnenrasengrabstätten als Erdgräber
c) in Urnenmauern/Urnensäulen
d) in belegte Reihengrabstätten bis zu drei Aschen,
(nach § 15 Abs. 4 dieser Satzung),
e) in belegte Rasengrabstätten (maximal eine Asche; § 16 Abs. 4 und 5),
f) in belegte Wahlgrabstätten bis zu drei Aschen je belegte Grabstelle.
(nach § 17 Abs. 10 dieser Satzung)
(2) Urnengrabstätten/Urnenrasengrabstätten als Erdgräber und Urnengrabstätten in
Urnenmauern/ Urnensäulen sind Aschenstätten, die erst im Todesfall für die
Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zur Beisetzung vergeben werden.
(3) Urnenzweitbelegungen in Urnengräbern:
a) In die Urnenmauer/ Urnensäule ist eine Zweitbelegung möglich. Die Ruhezeit für die Zweitbelegung beträgt grundsätzlich 25 Jahre.
Durch die Zweitbelegung darf die Ruhezeit der Erstbelegung jedoch um
höchstens 15 Jahre überschritten werden, d.h. die maximale Ruhezeit
der Grabstätte beträgt 40 Jahre.
Wird durch die Zweitbelegung die Ruhezeit der Erstbelegung über-
schritten, ist hierfür eine entsprechende Verlängerungsgebühr zu
entrichten.
1 14
b) In eine Urnengrabstätte als Erdgrabstätte ist eine Zweitbelegung
möglich, wenn
- es sich bei der bestehenden Urnengrabstätte als Erdgrab um ein
bestehendes Urnenwahlgrab handelt,
oder
- eine bestehende Urnenreihengrabstätte als Erdgrab in eine
Urnenwahlgrabstätte umgewandelt wurde,
Die Ruhezeit der Zweitbelegung beträgt grundsätzlich 25 Jahre.
Wird durch die Zweitbelegung die Ruhezeit der Erstbelegung über-
schritten, ist hierfür eine entsprechende Verlängerungsgebühr zu
entrichten.
Die Ruhezeit kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn der/die
Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt.
Für die Dauer der Verlängerung sind die entsprechenden Gebühren nach
Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden
Friedhofsgebührensatzung für die gesamte Grabstätte zu entrichten.
Ist die Ruhezeit einer Grabstelle in einer bestehenden Urnenwahlgrabstätte
abgelaufen, so ist eine Neubelegung/Wiederbelegung in diese Grabstelle
möglich. Die rechtlichen Vorgaben und zu entrichtenden Gebühren sind
einer Neubelegung gleichzusetzen; ggf. ist die Ruhezeit zu verlängern.
Die Umwandlung einer Urnenwahlgrabstätte in eine Urnenreihengrabstätte
ist nicht möglich.
(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 19 – Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenrasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in
einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall
für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Urnenrasengrabstätten müssen bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 40 cm x 40 cm aus Natursteinmaterial erhalten.
(3) Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.
(4) Als Grabschmuck sind Schnittblumen oder eine Pflanzschale auf der Hinweistafel zulässig.
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(5) Urnenrasengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für eine Beisetzung bzw. zwei Beisetzungen.
Die Ruhezeit bei Urnenrasengrabstätten beträgt grundsätzlich 25 Jahre. Wird durch eine Zweitbelegung die Ruhezeit der Erstbelegung überschritten, ist hierfür eine entsprechende Verlängerungsgebühr zu entrichten.
Die Ruhezeit kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden, wenn die/der Nutzungsberechtigte vor Ablauf der Ruhezeit die Verlängerung beantragt. Für die Dauer der Verlängerung sind die entsprechenden Gebühren nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Friedhofsgebührensatzung für die gesamte Grabstätte zu entrichten.
§ 19a – Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Urnenrasengrabstätten (§19) für Aschenbeisetzungen, die in
einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (z.Zt. 25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Die Größe einer Baumgrabstätte beträgt 0,60 m x 0,60 m.
(3) In einer Baumgrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. Weiterhin erhalten Baumgrabstätten keine Möglichkeit der Plattenabdeckung, sondern werden mit einer Übersichtstafel mit zentraler Ablagemöglichkeit pro Baum versehen.
(4) Baumgrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.
(5) Das Ablegen und Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen und Grableuchten und anderen Gegenständen ist nur für den Zeitpunkt der Beisetzung und einen kurzen Zeitraum von 4 Wochen danach erlaubt. Anschließend sind diese Teile unaufgefordert zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, wird das Friedhofspersonal diese Teile ohne weitere Ankündigung entsorgen.
§ 20 – Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde.
(2) Soweit durch Angehörige oder andere Personen eine zusätzliche Pflege der
Grabstätten erfolgt, darf dadurch das einheitliche Gesamtbild der Friedhofsanlage
nicht gestört werden.
1 16
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 22 – Grabmale und Grababdeckungen
(1) Grabmale (Grabsteine, figürliche Darstellungen und sonstige bauliche Anlagen)
dürfen nur aus wetterbeständigem natürlichem Werkstoff in einwandfreier
Bearbeitung aufgestellt werden.
Die Grabmale müssen der Würde des Friedhofes entsprechen. Als Werkstoff sind
zulässig:
a) Natursteine (heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug)
b) Holz
c) geschmiedetes oder gegossenes Metall.
(2) Grabmale, die nicht aus Stein angefertigt sind, dürfen nicht bunt sein, sondern
müssen einen natürlichen Farbton haben.
(3) Es sind zugelassen
a) stehende Grabmale
b) liegende oder flachgeneigte Grabmale
c) Grababdeckungen aus Naturstein.
(4) Grabmale dürfen nicht errichtet werden, insbesondere
a) aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein, soweit sie nicht
Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
b) mit Zement aufgesetztem, figürlichem und ornamentalem Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoff in jeder Form,
e) Gold und Silberanstrich,
f) mit Lichtbildern über 10 cm Durchmesser.
(5) Die Inschrift ist für die Grabstätte von besonderer Bedeutung. Sie muss inhaltlich der Würde des Friedhofes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen an der Grabstätte nicht angebracht werden.
(6) Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabmal zulässig. Bei figürlichen
Darstellungen können Ausnahmen zugelassen werden. Zum Gedenken verstorbener
oder vermisster Angehöriger kann die Friedhofsverwaltung zusätzlich kleine
1 17
Grabzeichen zulassen. Diese müssen aus dem gleichen Material hergestellt sein wie
das Grabmal.
(7) Grabmale, die den vorstehenden Gestaltungsvorschriften nicht entsprechen, können auf Kosten des Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten entfernt werden.
§ 23 – Maße der Grabmale
(1) Auf Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
1. auf Reihengräbern.................bis zu 1,20 m Höhe
2. auf Wahlgräbern....................bis zu 1,50 m Höhe
3. auf Kindergräbern..................bis zu 0,80 m Höhe
4. auf Urnengräbern...................bis zu 0,70 m Höhe.
Die Höhenangabe schließt den Sockel und die Grabeinfassung mit ein.
(2) Die Mindeststärke für stehende und liegende bzw. flachgeneigte Grabmale beträgt 0,12 m. Für Grababdeckungen in Naturstein beträgt die Mindeststärke 0,04 m.
§ 24 – Grabeinfassungen
(1) Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle
Grabstätten (außer Rasengrabstätten/Urnenrasengrabstätten) Grabeinfassungen
haben.
(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,10 m, gemessen von der
Erdoberfläche, zulässig. Abweichungen sind zulässig, wenn dies die
Geländebeschaffenheit erfordert.
(3) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
(4) In den bereits neu angelegten und neu anzulegenden Grabfeldern sind als
Grabeinfassungen bei Reihengrabstätten nur die von der Ortsgemeinde
vorgeschriebenen Einfassungsplatten aus Basalt-Lava zulässig. Bei Kinder-,
Urnenreihen- und Wahlgrabstätten sind die Grabeinfassungen in Kunst- oder
Naturstein herzustellen.
§ 25 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und Änderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
1 18
a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist:
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10
unter Angabe des Materials, seiner Verarbeitung, des Inhaltes, der Form und
der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung einer sonstigen baulichen Anlage bedarf
eben falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln zulässig.
(6) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 8 für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 26 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe nach entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 27 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Grabmale und die Grabeinfassungen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen (in der Regel zweimal jährlich: Im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst).
Verantwortlich sowohl gegenüber der Gemeinde als auch gegenüber Dritten ist bei
Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung einer Grabstätte
gestellt hat, bei Wahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs.1) ver-pflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabsteinen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der festzusetzenden angemessenen Frist
1 19
beseitigt, trägt der Verantwortliche die Kosten für die Maßnahme der
Friedhofsverwaltung zur Behebung der Gefahr. Die Friedhofsverwaltung kann in
diesem Fall das Grabmal, Teile davon oder sonstige bauliche Anlagen entfernen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, entfernte Gegenstände drei Monate
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für
die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Im Verhältnis zur Ortsgemeinde sind die Verantwortlichen für jeden Schaden haftbar, der durch die Verletzung der Verpflichtung aus Abs. 1 Satz 1 entsteht, insbesondere für Schäden, die durch Umfallen von Grabmalen oder Einfassungen oder durch Ab stürzen von Teilen davon entstehen.
(5) Bei Grabstätten, die in stark abfallendem Gelände angelegt werden, kann
unverzüglich nach der Bestattung/Beisetzung die Verlegung der Grabeinfassung
gefordert werden.
§ 28 – Abräumen von Grabstätten / Entfernen von Grabmalen
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit von Grabstätten weist die
Friedhofsverwaltung hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hin. In dieser
Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der dort genannten
Frist die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumt. Die Verantwortlichen können
nach Bekanntmachung und vor Ablauf der von der Verwaltung vorgegebenen Frist,
nach schriftlicher Antragstellung, die Grabstätte, unter anteiliger Erstattung der ggf.
hierfür geleisteten Gebühr, selbst vollständig abräumen.
(2) Grabstätten können auch vor Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit auf Antrag des
Inhabers der Grabzuweisung bzw. des Nutzungsberechtigten abgeräumt werden. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des
Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 29 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und
dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese
Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage.
(2) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grabzuweisung, bei
Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pflege selbst aus-führen oder einen Gärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen
1 20
Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die
Nutzungsberechtigten für den gepflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von vier Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten innerhalb von vier Monaten nach dem
Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
Die Pflicht zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltsverpflichteten oder
Nutzungsberechtigten erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.
(5) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen, Einmachgläser, Trinkgefäße, usw.) zur Aufnahme von Grabschmuck ist nicht gestattet.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, derartige Gegenstände ohne vorherige
Aufforderung entschädigungslos beseitigen zu lassen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege obliegt der
Friedhofsverwaltung.
§ 30 – Bepflanzung der Grabstätten
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden,
welche die benachbarten Gräber nicht stören und die öffentlichen Anlagen und
Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 2,00 m nicht
überschreiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark
wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgter Abmahnung
können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der
Grabzuweisung durchgeführt werden.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung, nach vorheriger Abmahnung des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung,
anordnen.
(4) Grabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen die Würde des Friedhofes verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung ohne vorherige
Aufforderung entschädigungslos beseitigt werden. Die Kosten hierfür sind von dem
Nutzungsberechtigten bzw. dem Inhaber der Grabzuweisung zu tragen.
(5) Es dürfen nur verrottbare und kompostierbare Materialien verwendet werden.
Insbesondere dürfen keine künstlichen Blumen oder Grabschmuck aus Plastik
verwendet werden.
(6) Bei Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern darf Grabschmuck nur auf die
vorgesehene Blumenbank der jeweiligen Urnennische niedergelegt werden.
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§ 31 – Grabhügel
Die Grabhügel dürfen nicht höher sein als die Oberkante der Grabeinfassungen.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung
zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte
Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung und der
Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen,
und
b) Grabmal und Einfassungen beseitigen lassen.
(2) Müssen Grabstätten vor dem Ende der Nutzungszeit/Ruhezeit nach Abs. 1
abgeräumt werden, erfolgt keine Rückerstattung der Grabkosten durch die
Ortsgemeinde.
VIII. Aufbewahrungsräume, Leichenhalle, Trauerfeiern
§ 33 – Benutzung der Leichenhalle und Aufbewahrungsräume
(1) Die Leichenhalle und die dazu gehörenden Aufbewahrungsräume dienen der
Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung/Beisetzung. Diese dürfen nur
mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung
kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen.
(2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle
aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 34 – Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern werden in der Leichenhalle oder am offenen Grab abgehalten.
(2) Die Benutzung der Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der bzw. die
1 22
Verstorbene an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen
Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeier sollte jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.
IX. Schlußvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. § 15 Absatz 1 Satz 2 findet auch für Grabstätten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Satzung zugeteilt wurden.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die
Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung begrenzt.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 – Haftung
Die Ortsgemeinde Hillscheid haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.
§ 37 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Hillscheid verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 – Listenführung
(1) Es wird folgendes Kataster geführt:
a) Aufteilung des Friedhofes in Felder (Feld-Nr.),
b) Grabreihen-Nr. und Gräber-Nr. (für jedes Grabfeld),
c) Grabregisterverzeichnis der bestatteten Personen mit der lfd. Nr. des
Feldes, der Reihe und dem Grab.
1 23 (2) Das Grabregisterverzeichnis kann auch als Belegungsplan geführt werden, in dem die erforderlichen Angaben eingetragen werden.
(3) Die Zeichnungsunterlagen (Gesamtpläne und Belegungspläne) sind von der Gemeinde zu verwahren.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 6 betritt,
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 7 Abs. 1),
3. gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 3, Satz 1, Buchstabe a bis k verstößt,
4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetz-
ungen des § 8 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 8 Abs. 2 nicht beachtet
oder gegen § 8 Abs. 4 bis 9 verstößt,
5. die in § 11 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der
Friedhofsverwaltung überschreitet,
6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt
(§ 13),
7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften der §§ 21 und 22
verstößt,
8. die Maßfestsetzungen für Grabmale nach § 23 nicht einhält,
9. Grabeinfassungen entgegen den Bestimmungen von § 24 setzt,
- 10. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 25 Abs. 1 bis 3),
- 11. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert
(§ 26) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 zu erfüllen,
- 12. die Verkehrssicherungspflicht (§ 27) nicht beachtet,
- 13. vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der
Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28),
- 14. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instandhält (§ 29), unzulässige
Veränderungen an den Grabzwischenräumen oder gärtnerischen Anlagen vor
nimmt (§ 29 Abs. 6),
- 15. Grabstätten entgegen § 30 Abs. 1 bepflanzt,
- 16. Grabhügel entgegen § 31 anlegt,
1 24
- 17. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 32),
- 18. die Leichenhalle und die dazugehörenden Aufbewahrungsräume entgegen
§ 33 betritt.
Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.603) in der jeweils gelten
den Fassung findet Anwendung.
§ 40 – Ausnahmeregelung
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, bedürfen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung der Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Beigeordneten und den Fraktionsvorsitzenden des Gemeinderates.
§ 41 – Inkrafttreten dieser Satzung
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Hillscheid, den 12.01.2011
Ortsgemeinde Hillscheid
Artur Breiden
-Ortsbürgermeister-
Hinweis:
Diese Satzung enthält die 1.Änderungssatzung der Ortsgemeinde Hillscheid (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 06.04.2011) über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Hillscheid. (öffentliche Bekanntmachung am 21.04.2011; In Kraft getreten am 22.04.2011)
die 2.Änderungssatzung der Ortsgemeinde Hillscheid (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 07.03.2018) über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Hillscheid. (öffentliche Bekanntmachung am 15.03.2018; In Kraft getreten am 16.03.2018)
die 3. Änderungssatzung der Ortsgemeinde Hillscheid (gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 17.06.2020) über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Hillscheid. (öffentliche Bekanntmachung am 02.07.2020; In Kraft getreten am 03.07.2020)