Friedhofsgebühren Hückeswagen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Hückeswagen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 42499

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.06.1993, Fassung der 29. Nachtragssatzung vom 04.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.430,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.1 GebS (Reihengrab, Personen über 10 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.548,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.3.a GebS (Nutzungsgebühr je Grabstelle; einstelliges Wahlgrab gem. § 14 Abs. 2 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.4 GebS (einheitliche Urnengräber-Gebühr; die Gebührensatzung unterscheidet nicht zwischen Urnenreihen- und Urnenwahlgrab)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
750,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.4 GebS i.V.m. § 15 Abs. 2 Friedhofssatzung (Urnengrabstätte mit Nutzungsrecht für 25 Jahre; kleinste Einheit ca. 60 cm x 100 cm für 1 Urne gem. § 15 Abs. 1 lit. a)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
973,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. I.2 GebS (Anonyme Beisetzungen – Urnengemeinschaftsgrab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 900 € · Urne: 400 €
📄 § 4 Ziff. II.1–3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
159,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Ziff. IV.b GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.06.1993, Fassung der 29. Nachtragssatzung vom 04.12.2024 (gültig ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Schloss-Stadt Hückeswagen vom 14.06.1993, Fassung der 29. Nachtragssatzung vom 04.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)

VI b Stand: Januar 2025

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Hückeswagen und seiner Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung vom 14.06.1993)

In der Fassung der 29. Nachtragssatzung vom 04.12.2024, gültig ab 01.01.2025

Aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475/SGV NW 2023) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Hückeswagen in seiner Sitzung am 27.05.1993 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Hückeswagen und seiner Bestattungseinrichtun-gen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuld-ner.

§ 3 – Entrichtung und Beitreibung der Gebühren

Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Bestattungsein-richtungen an die Stadtkasse zu zahlen. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen.

§ 4 – I. Grabgebühren

  1. 1. Reihengräber

Personen bis zu 10 Jahren EURO 500,00 Personen über 10 Jahre EURO 1.430,00

  1. 2. Anonyme Beisetzungen

Erdgemeinschaftsgrab

EURO 1.980,00

VI b Stand: Januar 2025 Urnengemeinschaftsgrab

EURO 973,00 Aschenbeisetzungen ohne Urne im Aschengrabfeld EURO 973,00

  1. 3. Wahlgräber

a) Nutzungsgebühr Die Nutzungsgebühr je Grabstelle beträgt bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren EURO 1.548,00

b) Ausgleichsgebühr Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für das Wahlgrab die Ausgleichsgebühr sofort zu entrichten. Sie ist nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Nutzungsgebühr antei-lig zu berechnen.

  1. 4. Urnengräber

EURO 750,00

  1. 5. Rasengräber

Personen bis zu 10 Jahren EURO 500,00 Personen über 10 Jahre EURO 1.980,00

II. Bestattungsgebühren

  1. 1. Reihengräber, Erdgemeinschaftsgrab, Rasengräber

Personen bis zu 10 Jahren EURO 410,00 Personen über 10 Jahre EURO 900,00

  1. 2. Wahlgräber

Personen bis zu 10 Jahren EURO 410,00 Personen über 10 Jahre EURO 900,00

  1. 3. Urnen

Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne oder die Aschenbeisetzung ohne Urne im Aschengrabfeld beträgt EURO 400,00

Mit den Gebühren werden abgegolten das Ausheben des Grabes, die Beisetzung des Sarges bzw. der Urne ohne Trägerstellung, das Schließen des Grabes und das Auflegen der Kränze und Blumen einschließlich der einmaligen Aufsetzung des Hügels.

Sind bei einer Wahlgrabstelle, an der die Nutzung wieder erworben ist, im Falle der Wieder-belegung besondere Vorarbeiten erforderlich (Abräumen von Bäumen, Grabsteinen, Einfas-sungen und dergleichen), so wird hierfür ein Zuschlag von 50 % zu den jeweiligen Bestat-tungsgebühren erhoben.

VI b Stand: Januar 2025 III. Gebühren für Umbettungen

Die Gebühren für Aus-, Eingrabungen und Umbettungen richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand

IV. Sonstige Gebühren

a) Gebühren für die Benutzung einer Kammer in der Leichenhalle

pro angefangenen Tag

EURO 79,00

b) Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle, für die Trauerfeier EURO 159,00

V. Gebühren für die Errichtung von Grabmälern und Grabeinfassungen

a) Grabtafeln (bis 0,25 m² Ansichtsfläche) EURO 30,00

b) Denkmäler auf Reihengräbern sowie auf ein- und zweistelligen Wahlgrabstätten (bis 0,45 m²) EURO 60,00

c) Denkmäler auf ein- und zweistelligen Wahlgrabstätten (0,46 bis 0,60 m²) EURO 95,00

d) Denkmäler auf zweistelligen Wahlgrabstätten (0,61 bis 1,20 m²) EURO 120,00

e) Denkmäler auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage und bei einer Ansichtsfläche über 1,20 m² EURO 165,00

Die Errichtung einer Grabeinfassung ist abgegolten, wenn gleichzeitig die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern erteilt wird. Wird eine besondere Genehmigung beantragt, so ist

  • bei einstelligen Wahlgräbern, Reihengräbern sowie Urnengräbern die Gebühr nach V a)
  • im übrigen die Gebühr nach V b)

zu entrichten.

Die Gebührenhöhe bei liegenden Grabmalen oder Grababdeckungen richtet sich nach der Größe entsprechend den Buchstaben a) bis e).

§ 5 – Erlaß oder Ermäßigung von Gebühren

Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten in Einzelfällen können die Gebühren nach dieser Satzung durch Entscheidung des Bürgermeisters ermäßigt oder erlassen werden. Ausgenom-men sind jedoch die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, die Er-neuerungsgebühr, die Ausgleichsgebühr und die Gebühren für Umbettungen.

VI b Stand: Januar 2025

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Bestattungseinrichtungen vom 17.12.1992 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.07.2004, zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 02.12.2019 (gültig ab 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Schloss-Stadt Hückeswagen vom 20.07.2004, zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 02.12.2019 (gültig ab 01.01.2020)

VI a Friedhofssatzung der Schloss-Stadt Hückeswagen vom 20.07.2004 zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 02.12.2019, gültig ab 01.01.2020

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordreihn-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), hat der Rat der Schloss-Stadt Hückeswagen am 19.07.2004 fol-gende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den städtischen Friedhof in Hückeswagen.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt der Schloss-Stadt Hückeswa-gen. Er dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Schloss-Stadt Hückeswagen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes-früchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Hückeswagen sind.

Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsver-waltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Teil des Friedhofes kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-grabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

Stand: Januar 2020 (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe bzw. Nutzungszeit noch nicht abge-laufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsbe-rechtigte einer Wahl/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Die Umbettungstermine sollen bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl- oder Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Reihengrabstätten wer-den einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwal-tung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried-hofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzuferti-gen,

Stand: Januar 2020

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerks-ähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerks

-ordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Ver-zeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fach-liche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichba-re Qualifikation verfügen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An-tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi-cherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tä-tigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustel-len. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

Stand: Januar 2020 (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Ver-stößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Fried-hofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen er-folgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Ur-nenreihengrabstätte bestattet.

Stand: Januar 2020

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika-lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdich-tungen, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, for-maldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt ent-fernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsbe-rechtigten der Stadt zu erstatten.

(5) Die Stadt kann sich bei der Durchführung der Arbeiten eines Dritten bedienen.

Stand: Januar 2020

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum 5. Le-bensjahr 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet-tungen innerhalb des Friedhofes der Stadt Hückeswagen in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstät-ten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2,

§ 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6, vor-

zulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrech-ten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbet-tung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

Stand: Januar 2020

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Schloss-Stadt Hückeswagen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnengrabstätten

d) Erdgemeinschaftsgrab, Urnengemeinschaftsgrab

e) Ehrengrabstätten

f) Rasengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an ei-ner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ca. 80 cm x 130 cm

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab ca. 110 cm x 190 cm

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlge-burten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwis-tern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeiten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref-fenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

Stand: Januar 2020 (2) Ein einstelliges Wahlgrab misst in der Regel 110 cm x 220 cm. Je weitere Grabstätte verbreitert es sich um ca. 110 cm. (3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiederer-werb ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrech-tes und zu den in diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (4) Es wird zwischen ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten unterschieden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung einen Wohnungswechsel mitzuteilen. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermit-teln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 2 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wiedererworben worden ist. (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag über-tragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

f) auf die Eltern

g) auf die vollbürtigen Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsbe-rechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Stand: Januar 2020 (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten, ca. 60 cm x 100 cm

b) Urnengemeinschaftsgrab ca. 50 cm x 50 cm

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten

d) Rasengrabstätten ca. 50 cm x 50 cm.

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschrif-ten für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (3) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestat-ten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

§ 15 a

Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden durch die Friedhofsverwaltung zugeteilt wer-den. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Einfassungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Der Name des Verstorbenen darf nur auf einer 30cm x 30cm Granitplatte (§ 23 Absatz 10) an der von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stelle bündig mit der Rasenfläche eingearbeitet werden. Die Granitplatten sollen alle einheitlich sein.

(2) Die Rasenflächen werden von der Stadt gepflegt.

Stand: Januar 2020 (3) Das Rasengrab gibt es für Erd- sowie Urnenbeisetzungen. Es bemisst ca. 110 cm x 220 cm für Erdbeisetzungen und 60 cm x 100 cm für Urnenbeisetzungen. .

(4) In jeder Rasengrabstätte darf nur eine Bestattung vorgenommen werden.

(5) Das Abräumen von Rasengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten wird 2 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 16 – Erdgemeinschaftsgrab, Urnengemeinschaftsgrab

Im Erdgemeinschaftsgrab erfolgen Erdbeisetzungen und im Urnengemeinschaftsgrab Urnenbeisetzungen. Ein Grabfeld für Erdbeisetzungen bemisst ca. 110 cm x 220 cm, für Urnenbeisetzungen ca. 50 cm x 50 cm. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig. Hinweise auf den Namen des/der Verstorbenen dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 18 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21 ff.) sind nicht zulässig. Hinweise auf den Namen des/der Verstorbenen dürfen nur an den von der Friedhofs-verwaltung dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für den Teil IV mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Stand: Januar 2020 (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderen Schutz. Nutzungsberech-tigte von Grabstätten haben die von den Bäumen ausgehenden Einwirkungen zu dul-den. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Teil I bis III gelten die allgemeinen, auf Teil IV außerdem zusätzli-che Gestaltungsvorschriften.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Teil mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von die-ser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, er-folgt die Bestattung in einem Teil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 21 – Besondere Gestaltungsvorschriften für Teil IV

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Sie sind im Rah-men der Vorschriften des § 17 herzurichten und dauernd instand zu halten. Auf die Richtlinien für die gärtnerische Grabgestaltung der Bundesfachgruppe Friedhofsgärt-ner im Zentralverband Gartenbau wird verwiesen.

(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabeinfas-sungen in Art von Hecken jeglicher Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 – Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Me-tall verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Grundsätze zu beachten:

Stand: Januar 2020

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

d) Nicht zugelassen sind folgende Materialien: Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

e) Für Einfassungen darf nur dunkel oder hell gefärbter Granitkunststein sowie Natur-stein (Grauwacke) verwendet werden. (4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind aus einem Stück allseitig gleichwertig ohne Sockel zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabma-le sollen flach auf der Grabstätte liegen. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Grö-ßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten bis 0,45 m² Ansichtsfläche,

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,60 m² Ansichtsfläche,

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten je Grab bis 0,60 m² Ansichtsfläche,

d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen, jedoch in keinem Falle höher als 1,20 m, gemessen ab Oberkante der Einfassung. Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Für liegende Grabmale und Grababdeckungen dürfen nur dunkel oder hell gefärbter Granitstein sowie anderer Naturstein (z.B. Grauwacke) verwendet werden. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnengrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche,

b) auf Urnengrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen. Stehende Grabmale müssen mindestens 30 cm stark sein und einen quadratischen Grundriss haben. (7) Die Einfassungen sollen folgende Abmessungen haben: Breite 0,06 m bis 0,08 m Höhe 0,15 m bis 0,17 m davon im Erdreich 0,05 m bis 0,06 m (8) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 5 und 6 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. (9) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksich-tigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 8 und auch für sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 8 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Aus-führung stellen.

Stand: Januar 2020 (10) Die Grabplatten für die Rasengräber sollen folgende Abmessungen haben:

30 cm x 30 cm und 5 cm stark. Die Farbe der Granitplatte sowie die Schriftgröße und Schriftfarbe wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Das Verlegen einer eige-nen Schrifttafel ist nicht zulässig.

§ 24 – Zustimmungserfordernis

(1) Die erstmalige Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamen-te und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung, des Inhalts der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die erstmalige Errichtung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabein-fassungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bei-setzung verwendet werden. (6) Die Veränderung vorhandener Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorher schriftlich anzuzeigen. Sofern die Fried-hofsverwaltung nicht binnen 14 Tagen nach Zugang der Anzeige widerspricht, gilt diese als genehmigt.

§ 25 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Fried-hofsverwaltung die Zustimmung nach § 22 vorzulegen.

Stand: Januar 2020 (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stär-ke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustim-mung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindest-stärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Tei-len davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, un-verzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Ver-antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 28 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhe- oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung ent-fernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

Stand: Januar 2020 (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauli-che Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstät-ten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Empfängers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten von einem Steinmetz- und Steinbildhauerbe-trieb entfernen zu lassen.

§ 29 – Schutz von künstlerisch oder historisch wertvollen Grabanlagen

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabanlagen oder solche, die als besondere Eigen-art des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabanlagen versa-gen. Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen zu beteiligen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 ff hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nicht auf den Grabstätten gepflanzt werden; die Höhe der Anpflan-zung darf 1,50 m nicht überschreiten. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlan-gen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

Stand: Januar 2020 (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftli-chen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstät-ten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofs-verwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht zulässig. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie-rungszeichen und Gießkannen. (10) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabsteinen und in der Anpflanzung aufbewahrt werden.

§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsbe-rechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrich-tung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate un-beachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

Stand: Januar 2020 (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgül-tig zu schließen. § 33 Abs. 3 bleibt unberührt. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.

§ 33 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krank-heit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begon-nen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Das friedhofseigene Musikinstrument in der Friedhofskapelle darf grundsätzlich nur von den zuzulassenden Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

Stand: Januar 2020

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 oder

§ 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf

eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetz-ten Leiche oder Asche.

§ 35 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Fried-hofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaf-tung bleiben unberührt.

Stand: Januar 2020

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien un-zulässig lagert

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt

f) entgegen § 24 Abs. (1) und (3), § 28 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt

g) Grabmale entgegen § 26 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 30 Abs. (9) ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt

i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 14.06.1993 außer Kraft.

Stand: Januar 2020

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hückeswagen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hückeswagen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 42xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hückeswagen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hückeswagen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 400 € (Urne) bzw. 900 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hückeswagen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 42xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hückeswagen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €