Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2017🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.11.2016 (gültig ab 01.01.2017) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck (gültig ab 01.01.2017)
Friedhofsgebührensatzung - FGS der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck vom 30.11.2016
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Kostengesetz erläßt die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4),
b) eine Fundamentnutzungsgebühr (§ 5),
b) Bestattungsgebühren (§ 6),
c) Sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnut-zungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) und Fundamentnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisheri-gen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist,
d) bei einem Erwerb des Nutzungsrechts, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf). (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebüh-renpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Bei einem Erwerb des Nutzungsrechts nach Abs. 1 Buchstabe d) ist die Gebühr zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd-oder Urnenbestattung) entspricht. (6) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leis-tungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
Bezeichnung ab 2017 a) Einzelgräber 41,00 € b) Doppelgräber 83,00 € c) Dreifachgräber 124,00 € d) Vierfachgräber 166,00 € e) Fünffachgräber 207,00 € f) Kindergräber 20,00 € g) Doppelwaldgräber 178,00 € h) Dreifachwaldgräber 267,00 € i) Vierfachwaldgräber 356,00 € j) Urnennischen 2-fach für maximal 2 Urnen 120,00 € k) Urnennischen 4-fach für maximal 4 Urnen 240,00 €
l) Urnengräber 85,00 €
m) Urnenwaldgräber 136,00 € n) anonyme Urnengräber 16,00 € o) Baumgräber 112,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsprechend der in § 28 FS ge-nannten Fristen ist möglich; die Mindestverlängerungsdauer beträgt 5 Jahre. Hier-für wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Bei Verlängerung der Ruhe-frist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c). (3) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabrechtes außerhalb der Ruhefrist besteht für jedes verbliebene volle Jahr des Nutzungsrechtes ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweiligen jährlichen Grabgebühr. (4) Wird das Nutzungsrecht erworben, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf), so ist die Gebühr für die Zeit zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beab-sichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht.
§ 5 Fundamentnutzungsgebühren
(1) Die Fundamentnutzungsgebühr im Waldfriedhof beträgt pro Jahr für
Bezeichnung ab 2017
a) Einzelgräber 17,00 €
b) Doppelgräber 34,00 €
c) Kindergrab 9,00 €
d) Doppelwaldgrab 51,00 €
e) Dreifachwaldgrab 68,00 € f) Vierfachwaldgrab 85,00 €
(2) Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitigen Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind, wird bis zum Wechsel der Nutzungsberechtigten keine Gebühr erho-ben. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechts gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
§ 6 Bestattungsgebühren
Bezeichnung ab 2017 (1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag der Nutzung:
192,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenen Tag der Nutzung:
54,00 € (3) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt:
340,00 € (4) Die Gebühr für die Aufbahrung beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung:
25,00 € (5) Der Zuschlag für eine offene Aufbahrung, zusätzlich zur Ge-bühr für die Aufbahrung selbst, beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung:
38,00 € (6) Die Gebühr für die Erdbestattung am Ort beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes, die Trauerfeier am Grab, die Erdabfuhr, das Kranzabräumen, so-wie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes.
793,00 € (7) Die Gebühr für die Erdbestattung von Kindern bis zum vollen-deten 5. Lebensjahr, von Tod- oder Fehlgeburten am Ort be-trägt:
380,00 € (8) Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt:
87,00 € (9) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Erdgrab, in ei-nem Baumgrab, oder in einer Erdkassette beträgt: 238,00 €
Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes oder der Kassette, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personal-aufwand der Verwaltung und des Friedhofes.
(10) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Nische be-trägt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen der Nische, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes.
222,00 € (11) Die Gebühr für Umbettungen beträgt für:
a) die Ausgrabung einer Leiche, von Gebeinen oder von Gebeineresten 486,00 €
b) die Wiederbestattung einer Leiche oder von Gebeinen 448,00 €
c) die Wiederbestattung von Gebeineresten
296,00 €
d) die Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab
144,00 €
e) die Entnahme einer Urne aus einer Erdkassette oder Mauernische 78,00 € (12) Die Gebühr für die Sektionsraumbenutzung im Leichenhaus beträgt für die Sektionsraumbenutzung: Diese umfasst die Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Reinigung, Putz- und Desinfektionsmittel, sowie die Personalkosten für Hilfskräfte. 338,00 € (13) Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft wird nach den tat-sächlich entstandenen Kosten erhoben.
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren können der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeldbruck entnommen werden (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz). (2) Für Dienstleistungen, die in dieser Satzung oder im KommKVz nicht enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach Vergleich mit ähnlichen in der Satzung o-der im KommKVz aufgeführten Leistungen angemessen sind, wobei Art, Zeitaufwand der Dienstkräfte sowie Benutzung der Einrichtungen der Stadt zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Personalkosten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, so-weit zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofsgebührensatzung vom 28.11.2012 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 30.11.2016 Stadt Fürstenfeldbruck
Erich Raff
- 2. Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016 Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 07.12.2016
2. Friedhofssatzung Stand: 30.11.2016 (FS), zuletzt geändert 18.10.2021 Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck (gültig ab 01.01.2017)
Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck (Friedhofsatzung - FS) vom 30.11.2016
Die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl S. 30), folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Stadt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswe-sen als eine öffentliche Einrichtung:
a) die stadteigenen Friedhöfe (Waldfriedhof und alter Friedhof an der Kirchstraße)
b) die stadteigenen Leichenhäuser
c) das Bestattungspersonal
d) die Aussegnungshalle
e) die Leichentransportmittel (ohne Leichenwagen).
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als wür-dige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den städt. Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
c) die im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Ver-storbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
(3) Eine Bestattung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist.
(4) Bestattungen übereinander in Erdgräbern während der Ruhefrist sind nur auf dem Waldfriedhof zugelassen, und dort auch nur dann, wenn auf dem obenliegenden Sarg eine Erdabdeckung von mindestens 80 cm ohne Einbeziehung des Hügels gewährleistet ist.
(5) Personen, für die ein Recht auf Bestattung im alten Friedhof besteht, können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch im Waldfriedhof bestattet werden. Sofern je-doch ein Recht auf Bestattung im Waldfriedhof besteht, verleiht dieses keinen Anspruch auf eine Bestattung im alten Friedhof.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Inte-resse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schlie-ßung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Ent-widmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungsein-
richtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind je-weils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung ent-gegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufge-löst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgeho-ben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegen stehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind un-ter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(5) Es ist ebenfalls möglich, auf jedem Friedhof, Friedhofsteilen und einzelnen Grab-stätten nur noch Urnenbestattungen zuzulassen, wenn die örtlichen Gegebenhei-ten bzw. die Bodenbeschaffenheit dies notwendig machen.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die stadteigenen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gege-benen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Fried-hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten auf den Friedhöfen (1) Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwach-sener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
(4) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu Iärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (insbesondere auch mit Fahrrädern) - ausgenommen Handwagen - zu befahren, soweit nicht eine be-sondere Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 ausgeführt werden. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kin-dern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) das Mitführen von Fahrrädern, sofern nicht zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck usw. notwendig, sowie der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern,
e) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorge-sehenen und gekennzeichneten Plätzen,
h) Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände, Rechen, Gießkannen)
auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
j) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
k) Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen,
l) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulas-sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (6) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeit
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs-satzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Be-endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach
§ 7 Abs. 5) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von
Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchst-geschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau-oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Aus-führung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmah-nung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwal-
tung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungsplä-nen) der Stadt, die bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienst-zeiten eingesehen werden können.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
c) Dreifachgräber
d) Vierfachgräber
e) Fünffachgräber
f) Kindergräber (für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren)
g) Doppelwaldgräber
h) Dreifachwaldgräber
i) Vierfachwaldgräber
j) Urnennischen 2-fach für maximal 2 Urnen
k) Urnennischen 4-fach für maximal 4 Urnen
l) Urnengräber
m) Urnenwaldgräber
n) anonyme Urnengräber
o) Baumgräber (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage besteht nicht. Der Friedhof ist in Grabfelder aufgeteilt.
Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können je-weils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen er-folgen. (3) In Mehrfachgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die An-zahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einfachgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen fünf nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens 10 bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. (4) Bei Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzei-tig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (5) Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintreffen ein Grab-nutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbe-wahrt und nach Ablauf von 10 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage beige-setzt.
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV ent-sprechen. (2) Aschenreste in Urnen können in Grabstätten aller Art beigesetzt werden; in Ge-meinschaftsgräbern nur nach Ablauf der Ruhefrist. (3) Urnen können in Urnengrabstätten, Urnennischen, Baumgräbern, oder in anony-men Urnengräbern beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt wer-den, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (4) Die Graboberfläche der Baumgräber wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf Baumgräbern nicht ange-bracht werden. Bei Baumgräbern werden Blumen- und Kranzschmuck nur im Rahmen der Bestattung gestattet und sind spätestens nach vier Wochen zu ent-fernen.
(5) An den Baumgräbern werden zentrale Stelen errichtet. Auf Wunsch können an diesen Stelen einheitliche Gedenktafeln mit den Daten der Verstorbenen ange-bracht werden. Die Kosten für die Gedenktafeln sind von den Nutzungsberechtig-ten zu tragen. (6) Anonyme Urnengräber und Baumgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (7) In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer (maximal 6) Verstor-bener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (8) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entspre-chend. (9) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlängert, ist die Stadt berech-tigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Wei-se der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasser-dichter Art zu entsorgen.
§ 12 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzel-nen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
- 1. Im alten Friedhof an der Kirchstraße Länge Breite Höhe
- a) Einzelgräber 2,10 m 0,75 m
- b) Mehrfachgräber 2,10 m Anzahl der Grabstellen, den Einzel- grabstätten entsprechend mehrfach; bzw. entsprechend der Genehmigung
- c) Urnengräber 0,60 m 0,40 m 0,40m (Kassetten unter der Erde)
d) Urnennischen 0,40 m 0,27 m 0,36m (Mauerkassetten)
2. Im Waldfriedhof Länge Breite Höhe
a) Kindergräber 1,20 m 0,60 m
b) Einzelgräber 2,10 m 0,90 m
c) Urnenwaldgräber 1,50 m 1,00 m d ) Mehrfachgräber 2,10 m Anzahl der Grabstellen, den Einzel-grabstätten entsprechend mehrfach; zzgl. einem Abstand von jeweils 0,20 m zwischen den Grabstätten; bzw. entsprechend der Genehmigung
e) Doppelwaldgräber 2,50 m 2,00 m
f) Dreifachwaldgräber 2,50 m 3,00 m
g) Vierfachwaldgräber 2,50 m 4,00 m
h) Urnengräber 0,60 m 0,40 m 0,40 m (Kassetten unter der Erde)
i) Urnennischen 0,40 m 0,27 m 0,36 m (Mauerkassetten)
j) Baumgräber und 0,60 m 0,40 m 0,40 m anonyme Urnen-gräber
(2) Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine und der Einfas-sung zu verstehen.
(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle bei
a) Urnengräbern in Erdgräben mindestens 0,65 m
b) Kindergräbern mindestens 1,10 m
c) allen übrigen Gräbern mindestens 1,80 m Abweichend von Satz 1 ist im alten Friedhof an der Kirchstraße eine Beisetzung, mit Ausnahme von Urnenbeisetzungen, unter 1,80 m Tiefe nicht zugelassen.
§ 13 Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht.
Die Verlängerung des Nutzungsrechts an Baumgräbern (§ 12 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-stabe j) ist ausgeschlossen. Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte im alten Friedhof an der Kirchstraße kann nicht im Voraus erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. (3) Eine anonyme Grabstätte stellt keine belegungsfähige Grabstätte im Sinne des Absatzes 2 dar. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer anonymen Grabstätte ist nicht möglich. (4) Aufgelassene Gräber im alten Friedhof an der Kirchstraße werden nur zur Nut-zung als Urnengräber neu vergeben. (5) Das Nutzungsrecht beginnt am Tag des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. (6) Das Nutzungsrecht wird auf die Zeit eingeräumt, die erforderlich ist, um die in der Grabstätte am Iängsten dauernde Ruhefrist abzudecken. (7) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr grundsätzlich auf die Zeit der Ruhefristen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht. (8) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt über die Grabstätten an-derweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzei-tig benachrichtigt. (9) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu er-werben. (10) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwal-tung mitzuteilen.
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnut-zungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömm-ling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehöri-gen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung ei-nes laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zuge-wendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erst-genannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor den jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf An-trag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Ver-storbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertra-gen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtig-ten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen über-lassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungs-recht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Auf-stellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden
kann. Das Einverständnis der Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ru-hefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach der Ver-leihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstor-ben ist - die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristset-zung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustands erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforde-rung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstät-te in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und ein-zuebnen. (5) Für Gießwasser stehen Wassereinrichtungen zur Verfügung. Bei Entnahme von-Gießwasser von der Amper übernimmt die Stadt keine Haftung für etwaige Unfäl-le.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelba-ren Umgebung anzupassen.
(2) Im Waldfriedhof sind nur Einfassungen durch Pflanzen zugelassen. Einfassungen aus Stein, Metall usw. sind nicht zulässig. (3) Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich durch die Stadt besorgt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelas-sen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (4) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baum-artige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Be-seitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (6) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten. (7) Das Aufstellen von Ruhebänken ausschließlich im Waldfriedhof kann bei Bedarf in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden.
§ 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Än-derung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen. Auf § 17 Abs. 2 wird hingewiesen. (2) Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Ein-friedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder baulichen Anlage schriftlich bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtig-ten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem An-trag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
b) die Angabe des Werkstoffes, des Materials, des Inhalts, der Anordnung, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) Zeichnungen der Schrift, Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Werkstoffes, des Materials, des Inhalts, der Anordnung, seiner Farbe und Bearbeitung. Soweit es erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung weitere Unterlagen anfor-dern. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 20 dieser Satzung entspricht. (5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberech-tigten von der Stadt entfernt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anfor-derungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 19 und 20 widersprechen (Ersatzvornahme § 30).
§ 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Höhe stehender Grabmäler soll sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Regelobergrenze beträgt im Friedhof an der Kirchstraße 180 cm und im Wald-friedhof 140 cm. Die Breite des Grabmals soll höchstens 2/3 der Gesamtbreite betragen. Bei Stelen sollen Höhe und Breite im Verhältnis 2:1 stehen. Urnen-deckplatten auf Erdkassetten sollen eine Größe von 50 x 70 cm nicht überschrei-ten. (2) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 20 Grabgestaltung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entspre-chen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. (2) Jedes Grabmal muss sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung an-passen. Es muss sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen. (4) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Inschriften, die der Weihe des Friedhofs nicht entsprechen, sind nicht gestattet. (5) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) herge-stellt worden sind. Art. 9a des Gesetzes zur Bekämpfung ausbeuterischer Kinder-arbeit bei der Grabsteinherstellung vom 02. August 2016 findet entsprechende Anwendung.
§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher ge-gründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeb-lich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Im Waldfriedhof werden Grabfundamente von der Stadt bereitgestellt und unter-halten und bleiben deren Eigentum. Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für den alten Friedhof. (3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtun-gen dauernd in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Auf-forderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder des nach § 14 Abs. 2 Pflich-tigen entfernt werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme gem. § 30).
Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Verpflichteten, das Erforderliche zu veranlassen. (4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehen-den Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden. (5) Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen (§18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vorher Nutzungsberechtigten oder des nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen ist, ersetzt. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, ist die Stadt berechtigt diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Dabei bedarf es nach Ablauf der Frist keiner weiteren Mitteilung oder Aufforderung durch die Stadt. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, un-terstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung sol-cher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder über-führt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstor-bener bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnun-
gen. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Dieses Betretungsverbot gilt nicht für die Besuchergänge und Verabschiedungsräume. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflich-tigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlos-sen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichen-schauarztes und wenn eine Aufbahrung im offenen Sarg der Würde des Verstor-benen widersprechen würde. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichen-häuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 23 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, oder ein solcher Raum durch ein privates Bestattungsunter-nehmen gestellt wird,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicherge-stellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestat-tungsanlage geprüft werden. (3) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unver-züglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
§ 24 Leichentransport und Leichenversorgung
Die Beförderung, das Reinigen und Umkleiden der Leichen der im Stadtgebiet Ver-storbenen, sowie die Aufbahrung, die Graböffnung und Grabschließung übernimmt grundsätzlich die Stadt. Auf Antrag können auch andere als die von der Stadt bestell-ten Personen mit den Aufgaben in Satz 1, mit Ausnahme der Graböffnung und Grab-schließung, betraut werden.
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtun-gen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
c) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließ-lich der Stellung der Träger,
d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat-tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 26 Bestattung Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen-teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach / die Grabkammer geschlossen ist.
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebe-nen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 28 Ruhefrist
(1) Die Ruhefristen für Leichen betragen 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jah-ren 7 Jahre; Entsprechendes gilt für Aschenreste. (2) Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Leichen im Friedhof an der Kirchstra-ße 20 Jahre, bei Kindern bis zu 5 Jahren 17 Jahre. (3) Die Ruhefristen für Leichen in Grüften belaufen sich auf 50 Jahre.
§ 29 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Öffnung eines Grabes, die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Umbettungen aus anonymen Gräber sind grundsätzlich nicht zulässig. (3) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde ange-ordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außer-halb der Besuchszeiten erfolgen. (4) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsbe-rechtigten. (5) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht bei-wohnen.
(6) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu be-statten. (7) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Die Kosten der Umbettung oder Exhumierung hat der Antragsteller zu tragen. (9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig er-füllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vor-nehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflich-tige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m.
§ 17 Owi
G kann mit Geldbuße von mindestens 5,-- Euro und höchstens 1.000,-- Euro belegt werden, wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt bzw. der Friedhofsverwaltung nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungsrechte (1) Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 20 entsprechend. (2) Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieser Satzung. Vorherige Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale blei-ben unberührt.
Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale bleiben unberührt.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fried-hofssatzung vom 28.11.2012 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 30.11.2016 Stadt Fürstenfeldbruck
Erich Raff
- 2. Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016 Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 07.12.2016
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (FS) der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck vom 18.10.2021
200 a
Satzung zur Änderung der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck (Friedhofssatzung – FS)
Aufgrund von Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020- 1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) erlässt die Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck (Friedhofssatzung – FS) wird wie folgt geändert:
§ 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Im Waldfriedhof sind grundsätzlich neben pflanzlichen Einfassungen auch Einfassungen aus Stein, Metall und Holz zugelassen, soweit diese nicht dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung widersprechen. Abweichend von Satz 1 sind im Areal des vorhandenen dichteren Baumbestands nur Einfassungen durch Pflanzen zugelassen. Der betroffene Bereich ist in der Anlage zu dieser Änderungssatzung gekennzeichnet.“
§ 2
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
STADT FÜRSTENFELDBRUCK Fürstenfeldbruck, 18.10.2021 gez.
Erich Raff Oberbürgermeister
Fürstenfeldbrucker Stadtrecht, Stand November 2021 200 a
Anlage zur Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 18.10.2021
Grabeinfassungsplan
Stand: 07.07.2021
Fürstenfeldbrucker Stadtrecht, Stand November 2021
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Fürstenfeldbruck?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Fürstenfeldbruck mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Fürstenfeldbruck (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: