Friedhofsgebühren Moorenweis 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Moorenweis · Bayern · PLZ 82272

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Moorenweis vom 29.11.2019

Gemeinde Moorenweis

LANDKREIS FÜRSTENFELDBRUCK

Satzung

über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen

sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

der Gemeinde Moorenweis

(Friedhofsgebührensatzung - FGS)

vom 29.11.2019

Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 57 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) und Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266), erlässt die Gemeinde Moorenweis folgende

Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Benutzungs- und Verwaltungsgebühren. (2) Als Benutzungsgebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabgebühren (§ 4),
  2. 2. Bestattungsgebühren (§ 5),
  3. 3. sonstige Gebühren (§ 6).

(3) ¹Als Verwaltungsgebühren werden die sonstigen Gebühren nach § 6 Abs. 3 bis 5 erhoben. ²Das Verfahren über die Erhebung der Verwaltungsgebühren richtet sich nach Art. 20 Abs. 3 des Kostengesetzes.

§ 2

Gebührenschuldner

¹Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. 3. wer einen Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  4. 4. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

²Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühr entsteht

  1. 1. im Fall von § 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
  2. 2. im Fall von § 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
  3. 3. im Fall von § 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Auftragserteilung,
  4. 4. im Fall von § 2 Satz 1 Nr. 4 mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabgebühr

(1) ¹Die Grabgebühr beträgt bei erstmaliger Nutzung pro Grabstätte und Jahr für das Nutzungsrecht an

1. einer Einzelgrabstätte (Reihengrab)42,74 €,
2. einer Familiengrabstätte (Wahlgrab)78,08 €,
3. einer Urnennische,74,50 €,
4. einem Baumgrabe (Waldgrab),76,73 €,

²Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in jeweils gleicher Höhe erhoben. ³Die Grabgebühr wird für die Dauer des Nutzungsrechts im Voraus in voller Höhe erhoben; auf Antrag und im Einzelfall kann die Grabgebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts für eine geringere Dauer – nicht jedoch weniger als 5 Jahre – gestattet werden. ?Beim Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungsrechts ist die Grabgebühr nach der zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs geltenden Gebührensatzung zu entrichten. ?Ein Anspruch auf Rückerstattung von Grabgebühren beim Verzicht auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht (§ 12c FS) besteht nicht.

(2) ¹Erstreckt sich bei Grabstätten eine Ruhefrist (§ 27 FS) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf dieser Ruhefrist zu verlängern und die für die Verlängerung festgesetzte Gebühr im Voraus zu entrichten. ²Der Gebührenberechnung sind dabei

  1. 1. volle Jahre und
  2. 2. volle Monate (bei Zwolftelung des jeweiligen Gebührensatzes nach Abs. 1)

zugrundezulegen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühr beträgt für

(1) Erdbestattung bis zu einer Tiefe von 2,20 m 286,01 € Sargänge bis 1,20 m (Kinderbestattung); außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. 497,87 € (2) Erdbestattung bis zu einer Tiefe von 2,20 m 474,28 € Sargänge über 1,20 m (Erwachsenenbestattung); außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. 649,94 € (3) Erdbestattung bis zu einer Tiefe von mehr als 2,20 m 298,79 € Sargänge bis 1,20 m (Kinderbestattung - Tieferlegung); außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. 506,05 € (4) Erdbestattung bis zu einer Tiefe von mehr als 2,20 m 488,23 € Sargänge über 1,20 m (Erwachsenenbestattung - Tieferlegung); außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. 662,59 € (5) 1Beisetzung von Urnen (Grabfelder/Urnennische/Baumgrab) ohne Angehörige. 152,36 € 2Beisetzung von Urnen (Grabfelder/Urnennische/Baumgrab) mit Angehörigen; 172,11 € außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. 494,83 €

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche beträgt 1. während der Ruhefrist (Exhumierung von Leichen), 250,00 € 2. nach Ablauf der Ruhefrist (Exhumierung von Gebeinen). 150,00 € (2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Urne beträgt 47,00 € (3) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 10,00 € (4) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 € (5) Die Gebühr für die Veränderung des Nutzungsrechts beträgt 10,00 €

(6) ¹Für sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in der Gebührensatzung eingestuften, vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. ²Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu bemessen.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moorenweis (Friedhofsgebührensatzung - FGS) vom 22.11.2011 außer Kraft.

Moorenweis, den 29.11.2019

Gemeinde Moorenweis

Schärfer Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 29.11.2019 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

GEß/[ETNDE MOORENWEIS Landkreis Fürstenfeldbruck Satzung über die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Moorenweis (Friedhofssatzung - FS) vom 26.l1.20l9 Auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-l), zuletzt geändert durch El 1 Abs. 38 der Verord-nung vom 26. März 2019 (GVBI. S. 98), erlässt die Gemeinde Moorenweis folgende Satzung: Inhaltsverzeichnis:

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 12a

§ 12b

§ 12c

§ 13

§ 14

§ 15

§ 16

§ 17

§ 18

§ 19

§ 20

§ 21

§ 22

§ 23

§ 24

§ 25

§ 26

§ 27

§ 28

§ 29

§ 30

§ 31 – Gegenstand der Satzung

Widmungszweck Friedhofsverwaltung Bestattungsanspruch Öffnungszeiten Verhalten im Friedhof Gewerbliche Tätigkeit im Friedhof Allgemeines zu Grabstätten Arten der Grabstätten Einzelgrabstätten (Reihengräber) Familiengrabstätten (Wahlgräber) Urnengräber, Urnengräber unter Bäumen, Urnennischen und Urnengemeinschaftsfeld (Aschenbeisetzungen) Rechte an Grabstätten Umschreibung von Nutzungsrechten Erlöschen des Nutzungsrechts Ausmaße der Grabstätten Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen Grabmalgestaltung Standsicherheit Entfernung von Grabmälern Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses Benutzungszwang Leichentransportmittel Leichentransport, Friedhofs- und Bestattungspersonal Leichenträger Friedhofspersonal Anzeigepflicht, Bestattung Ruhefrist Umbettungen Ordnungswidrigkeiten Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel Inkrafttreten -2- Teill Allgemeine Vorschriften "'a

§ 1 – Gegenstand der Satzung

'Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeinde-einwohner betreibt die Gemeinde eine Bestattungseinrichtung als öffentliche Einrichtung. "Dieser Einrichtung dienen

  1. 1. der gemeindliche Friedhof (§ 2 - 7) mit den einzelnen Grabstätten (§ F§ 8 -19),
  2. 2. das Leichenhaus (§§ 20, 21),
  3. 3. die Leichentransportmittel (§ 22),
  4. 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§§ 23 - 25). 3Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erd- und Feuerbestattung sowie die Beiset- zung von Urnen. =Leichenhaus im Sinne dieser Satzung ist der Raum, in dem die Toten bis zu ihrer Bestattung oder Überfuhrung verbleiben und auf Wunsch des Auftraggebers / der Auftraggeberin aufge- bahrt werden. Teil Il Der gemeindliche Friedhof Abschnitt 1 Allgemeines §2 Widmungszweck Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. §3 Friedhofsverwaltung Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). §4 Bestattungsanspruch (1 ) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
  5. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  6. 2. der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet - Verstor- benen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäJ3e Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  7. 3. derdurchGrabnutzungsrechteberechtigtenPersonen zu gestatten. -3- (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz l genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für die Bestattung von Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften §5 Öffnungszeiten (l ) 'Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. 2Die Besuchszeiten werden am Ein- gang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einze'lföllen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass z. B. bei Leichenausgrabungen oder Umbettungen (§ 28) untersagen. §6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich mhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) 'Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
  8. 1. Tiere - insbesondere Hunde (ausgenommen Blinderföunde) - mitzuführen oder frei laufen zu lassen,
  9. 2. zu lärrnen,
  10. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, Inline Skatern, Skate Boards u.ä. zu befahren; ausgenornmen hiervon sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge,
  11. 4. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonsti- ge Leistungen anzubieten,
  12. 5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten,
  13. 6. Wege, Plätze und Gräber zu vemnreinigen, Abfölle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  14. 7. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  15. 8. unpassende Geföße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern abzustellen oder solche GefJ3e und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  16. 9. Film-, Video- und Fotoaufnahrnen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen zu erstel- len, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), auJ3er zu privaten Zwecken. 2Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. -4- §7 Gewerbliche Tätigkeit im Friedhof (1) ' Bildhauer/innen, Steinmetze/im'ien, Gärtner/innen oder sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. 2Die Gemeinde kann die Vorlage erforderlicher Nachweise verlangen. (2) 'Die Genehrnigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. 2Das Genehrnigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) lÜber die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Mona- ten. 2Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) 'Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. 2Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahrne der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) 'Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe- sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehrnen. "Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahrne der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeig- neten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 3 im erforderlichen MaJ3e gestattet. 3Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäJ3en Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Stein- metze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Sty- roporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. (8) 'An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder mhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. "Arbeiten zur Durchftförung von Bestat- tungen sind davon ausgenommen. (9) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem gemeindlichen Fried- hof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen ftir ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofssatzung oder gegen eine berechtigte Anordnung des Friedhofspersonals der Gemeinde verstoßen hat. -5- Teil Ill Grabstätten und Grabmäler Abschnitt 1 Grabstätten §8 Allgemeines zu Grabstätten (1 ) 'Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. 2 An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) 'Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kami. 2In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (3) 'Bestattungen können jeweils nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabfeldern erfolgen. 2Die Freigabe der Grabfelder und Zuteilung der Grabstätten erfolgt durch die Ge- meinde. 3Es besteht kein Anspmch auf eine Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. !9 Arten der Grabstätten (1) 'Die Grabstätten werden unterschieden in:
  17. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  18. 2. Farniliengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
  19. 3. Urnengräber (§ 12),
  20. 4. Urnennischen(§ 12),
  21. 5. Urnengemeinschaftsfeld(§ 12),
  22. 6. Urnengräber unter Bäumen (§ 12). (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspnich genommen noch eine Urnenbeisetzung angemel- det, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) ein Reihengrab zu. §10 Einzelgrabstätten (Reihengräber) (1 ) Einzelgrabstätten (Reihengräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) 'Reihengräber haben zwei übereinanderliegende Grabstellen. 2Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit grundsätzlich neu belegt. (3) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden. (4) Die Beisetzung von Urnen in Einzelgrabstätten (Reihengräber) ist möglich. -6- §11 Familiengrabstätten (Wahlgräber) (l) Familiengrabstätten (Wahlgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen mit zwei ne- beneinanderliegenden und zwei übereinanderliegenden Grabstellen, deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsarn mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Die Beisetzung von Urnen in Familiengräbern ist möglich. (3) 'Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mit- glieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin be- statten zu lassen. 2Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) ISchon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz l genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfiigung übertragen. 2Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 ge- nannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. 3Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. =Die Graburkunde wird von der Gemeind'; entsprechend umgeschrieben. (5) 'Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. 2Die Über- tragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dami die Graburkunde umschreibt. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) 'Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. "Der Verzicht kann sich nur auf die gesarnte Grabstätte beziehen. 3Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schrift- lich zu erklären. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann die Gemeinde anderweitig über das Grab verfügen. §12 Urnengräber, Urnengräber unter Bäumen, Urnennischen und Urnengemeinschaftsfeld (Aschenbeisetzungen) (1 ) 'Urnengräber sind Grabstätten für die unterirdische Beisetzung von Urnen, die der Rei- he nach belegt werden. 2Urnennischen sind Grabstätten für die oberirdische Beisetzung von Urnen in Urnemnauern oder -stelen. (2) 'Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig an- zurnelden. 2Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung Thber die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung (BestV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. -7- (4) 'Wird von der Gemeinde entsprechend § 12a Abs. 5 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (Urnengemeinschaftsfeld) die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Farnilie (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter bei unterir- discher Beisetzung und nicht mehr als 2 bis 4 Urnen je Urnennische (abhängig von der Ni- schengröße) bei oberirdischer Beisetzung. (6) Zu unterirdischen Urnen-Beisetzungen dürfen nur selbstauflösende Urnen verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen diese aus verrottbarem Material (z.B. Mais- stärke, Kork, Holz oder sonstigem Material, das bald verrottet und umweltverträglich ist) be- stehen. (7) Bei Urnennischen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4), Urnengräbern unter Bäumen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6) und beim Urnengemeinschaftsfeld (§ 9 Abs. l Nr. 5) sind Grablichter, das Aufstellen von Kerzen, sowie ein Hinterlegen von Blumen, Kränzen und sonstigen Gegenständen aller Art nicht zulässig. (8) Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimrnungen oder dieser Satzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgrabstätten (Reihengräber - § 10) entsprechend für Urnengräber, Urnennischen und Urnengräber unter Bäumen. §12a Rechte an Grabstätten (l ) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird für die Dauer der Ruhefrist (§ 27) verlie- hen. (2) 'Während der Nutzungszeit darf eine Leiche oder Urne nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist nicht länger als die erworbene Nutzungszeit ist. 2Sofern die Ruhefrist länger als die Nutziu'igszeit ist, muss das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert wer- den. (3) IDas Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grab- gebühr verliehen. 2Über das Nutzungsrecht wird der nutzungsberechtigten Person eine Urkun- de ausgestellt. (4) 'Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist grundsätzlich erst bei Eintritt eines Todesfalles möglich. 2Ein Vorerwerb findet grundsätzlich nicht statt. 3In besonders be- gründeten Ausnahmeföllen kann die Gemeinde eine Ausnahme vom Verbot des Vorerwerbs bewilligen. (5) 'Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte ander- weitig verfügen. 2In Gräbern oder Urnennischen beigesetzte Aschenbehälter können entfernt werden. "Die Gemeinde ist weiterhin berechtigt, aus Gräbern und Urnennischen entfernte Aschenbehälter an dem von ihr bestimmten Platz auf dem Friedhof in wttrdiger Weise der Erde zu übergeben. =Diese Beisetzungen finden anonym (ohne Angehörige) statt. sDie Grab- stätten werden nicht gekennzeichnet. 6Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. -8- (6) 'Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann jeweils um die Dauer der Ruhefrist (§
  23. 27. oder ausnahmsweise im Einzelfall urn jeweils ftinf Jahre verlängert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person dies vor Ablauf des Rechts beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs die Verlängerung zulässt. 2Über den Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. 3Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. 4Über die Verlängerung des Nutzungsrechts wird der nutzungsberechtigten Person eine Urkunde ausgestellt. §l2b Umschreibung von Nutzungsrechten (l ) IZu Lebzeiten der grabnutzungsberechtigten Person kann dessen/deren Ehegatte/ Ehegattin bzw. Lebensgefährte/Lebensgef'füutin oder ein Abkömmling die Umschreibung auf den eigenen Namen beanspruchen, wenn die nutzungsberechtigte Person zuvor schriftlich der Umschreibung zugestimmt hat. "In besonders begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde von dieser Beschränkung eine Ausnahme bewilligen. (2) 'Nach dem Tode der nutzungsberechtigten Person kann die Umschreibung auf den eigenen Namen beanspruchen, wem das Nutzungsrecht in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. 2Bei einer letztwilligen Verfügung zugunsten mehrerer Perso- nen richtet sich die Rangfolge nach dem Grad der Verwandtschaft (s. Abs. 3). 3Eheleute bzw. Lebenspartner/Lebenspartnerin und direkte Abkömmlinge (Kinder) haben Vorrang. (3) 'Liegt keine letztwillige, rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf Antrag auf einen Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person in nachstehen- der Reihenfolge:
    • a) die Ehefrau / den Ehemam'i bzw. die/den eingetragenen Lebenspartner/in,
    • b) die leiblichen Kinder,
    • c) die Adoptiv- und Stiefkinder,
    • d) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
    • e) die Eltern,
    • f) die vollbürtigen Geschwister,
    • g) die Stiefgeschwister,
    • h) alle nicht unter a) - g) fallenden Erben. 2?nnerhalb der einzelnen Verwandtschaftsgrade wird die jeweils älteste angehörige Person nutzungsberechtigt. (4) Neue Grabnutzungsberechtigte erhalten über die Umschreibung des Nutzungsrechts eine Urkunde. §l2c Erlöschen des Nutzungsrechts 'Das Nutzungsrecht erlischt durch a. Verzicht: Der Verzicht auf ein Nutzungsrecht ist nur nach Ablauf der Ruhefrist (§ 27) d.h., in Fällen einer vorherigen Verlängerung des Nutzungsrechts gem. § 12a Abs. 6 möglich. Nach dem Verzicht ist die Gemeinde berechtigt, über die Grabstätte zu verfügen. Ein Anspruch auf Erstattung von Gebühren ergibt sich aus dem Verzicht nicht. b. Ablauf des Nutzungsrechts (§ 12a Abs. l). -9- §13 Ausmaße der Grabstätten (1 ) 'Die einzelnen Gräber haben in der Regel folgende Ausmaße
  24. 1. Einzelgräber(§lOAbs.l,§l2) Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter 2,00 Meter 1,80 Meter 1,25 Meter 0,80 Meter
  25. 2. Familiengräber(§llAbs.l,§l2) Länge Breite
  26. 3. Urnengräber (§ 12) Länge Breite 2Die Maße der Grabstätten sind als Außenmaße unter Einschluss der Grabsteine mit Sockel und einer eventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten von diesen Maßen abweichen, dürfen sie ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht verändert werden. (2) Der Abstand von Grabstätte Zu Grabstätte darf O,80 Meter (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,00 m. §14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1 ) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) 'Spätestens sechs Monate nach einer Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nut- zungsrechts sind Einzel- und Familiengrabstätten (§ 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2) sowie Urnengrä- ber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) würdig zu gestalten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. 2Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. -'Die Anpflanzung und Beseitigung andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. 4Verwelkte Blumen und ver- dorrte Kränze sind vom Grabnutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und fachge- recht zu entsorgen. (3) 'Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. "Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (4) 'Anpflanzungen aller Art außerhalb der Grabstellen (§ 13 Abs. 1) werden ausschließ- lich von der Gemeinde ausgeführt. 2In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Ge- meinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (5) 'Bei Einzelgräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen l- 4 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 15 Bestat- tungsverordnung) überlassen, deren Irföalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzu- teilen ist. 2Übernimmt für ein Einzelgrab niemand Pflege und Gestaltung und entspricht der -10- Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Ge- meinde befugt, die Grabstätte einzuebnen, ein etwa vorhandenes Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. (6) 'Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. "Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Ge- setze oder dieser Satzung, kann die Gemeinde den Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. 3Nach Ablauf der Frist können die zu Herbeifühmng des ordnungsgemäßen Zustands erforderlichen Maßnahrnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme !§ 30 Abs. 2). 4Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so stehen der Gemeinde die in Absatz 5 Satz 2 genannten Befugnisse zu; das Nutzungsrecht an der Grabstätte gilt - ohne Entschädigungsan- spruch - als erloschen. 5Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben. (7) }Für Unienmauern und -stelen gibt die Gemeinde eine bestimmte Gestaltung vor (z.B. Verwendung bestimmter Abdeck- bzw. Schriftplatten und Beschriftungsarten bzw. -größen). 2Die Anbringung von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen an Urnenwände, -stelen und Urnengräbern unter Bäumen ist nicht zulässig. Abschnitt 2 Grabmäler §15 Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen (1)'Die Erricbfün7 und wesentliche Ändemng von Grabmälern bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. "Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts Anderes bestirnmt ist. 3Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte ande- rer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen. (2) 'Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher schri:ttlich bei der Gemeinde zu beantragen. "Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen, aus denen alle Einzelheiten des Grabmals ersichtlich sein müssen, in zweifacher Fertigung beizufiigen, und zwar:
  27. 1. Grabmalsentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im MaJ3stab 1 : 10 mit An- gabe des Werkstoffs, seiner Farbe, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckver- teilung, bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab l : 25 mit einge- tragenem Grundriss des Grabmals,
  28. 3. in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. 2. 3Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen ange- fordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. -l1-

-ll-(4)'Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten die teilweise oder vollsföndige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. aDie Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauff'füliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden. (6) 'Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Au'ftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. 2Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahrne durchgefiihrt werden. §'l6 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (l ) Grabmäler dürfen im Regelfall, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfor-dern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern Höhe 1,40 m

b) bei Familiengräbern Höhe 1,40 m

c) bei Urnengräbern Höhe O,80 m Breite Breite Breite 0,80 m 1,60m 0,50 m (2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall, folgende Breiten (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

a) beiEinzelgräbern 1,OOm

b) beiFamiliengräbern 1,80m

c) BeiUrnengräbern O,80m

§ 17 – Grabmalgestaltung

(1) 'Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rech-nung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. "Grabplatten sind grundsätz-lich zulässig. (2) IDas Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. "Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. 3Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anfordemngen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (3) Irföalt, Art und Gestaltung sowie Farbgebung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. -12-

§ 17a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie oh-ne schlimmste Forrnen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkornmens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäJ3 Art. 9 a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschri'ft umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endpro-dukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 – Standsicherheit

(l ) 'Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sein. 2Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die ,,Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA Grabmal) der Deut-schen Naturstein-Akademie, Bahrföofstr. 47, 56729 Kaisersesch, in der jeweils geltenden Fas-sung. (2) 'Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrs-sicheren Zustand zu erhalten. =Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung (z. B. bei Umfallen oder Abstürzen des Grabmals) entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest (z. B. Grabmäler, die umzustür-zen drohen oder wesentliche Zeichen von Zerstörung aufweisen), kann sie nach vorheriger, vergeblicher Auffordemng das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den geföhrlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 – Entfernung von Grabmälern

(l ) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 27) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) 'Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach entspre-chender Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. 2Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Ei-gentum der Gemeinde über. 3Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (3) 'Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. 2Die Entfernung oder Ändening solcher Grabdenkrnäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. -13- Teil IV G iWliches l rh IH?WII:41lltjll E -L ä -- @ %la 'is

§ 20 – Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses

(l ) Das gemeindliche Leicherföaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§ l ff. BestV) -

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden ge- meindefreien Gebieten - Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) 'Die Toten werden im Leicherföaus aufgebahrt. 2Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. 3Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen; gleiches gilt bei einer ent- sprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) 'Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. 2Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Kran?kheit im Sinne des Infektions- schutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (5) 'Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. "Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen. §21 Benutzungszwang (1 ) Jede Leiche der im Gemeindegebiet - oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebie- ten - Verstorbenen ist nach Vornahrne der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen, soweit eine Verbringung in ein kirchliches Leichenhaus im Ge- meindegebiet nicht möglich ist. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets überführten Leichen sind unverzüg- lich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    • b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. -14- Teil V Leichentransportmittel §22 Leichentransportmittel (l ) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt inner- halb des Gemeindegebiets die Gemeinde mit ihren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren) oder ein anerkanntes Leichentransportunternehrnen. (2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehrnen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentli- chen Hygiene nicht entgegenstehen. Teil Vl Fripdhofs- und Bestattungspersonal §23 Leichentransport, Friedhofs- und Bestattungspersonal (1) Der Transport, das Reinigen und Urnkleiden der Leichen sowie die Aufbahrung wird durch ein privates Bestattungsunternehrnen vorgenomtnen. (2) Die Verrichtungen nach Absatz 1 dürfen nach erfolgter Leichenschau auch von einer von der Gemeinde zugelassenen Person ausgefiihrt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen. §24 Leichenträger (1 ) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwir- kung'bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt. (2) Einzelne Verrichtungen nach Absatz 1 dürfen auch von den von der Gemeinde bestell- ten Leichenträgern ausgeffüut werden. §25 Friedhofspersonal 'Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen dem von der Gemeinde beauftragten privaten Bestattungsunternehrnen. 2Mit diesen Aufgaben können auch von der Gemeinde be- stellte Personen beauftragt werden. -15- Teil Vll Bestattungsvorschriften §26 Anzeigepflicht, Bestattung (1 ) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todesfalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anrneldung sind die erforderlichen Unterla- gen beizufiigen. Die Grabbestellung muss mindestens 36 Stunden vor dem Bestattungstermin erfolgen. (2) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichentei- len, sowie die Beisetzung von Aschenurnen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebe- nen, dem zuständigen Pfarramt und ggf. dem privaten Bestattungsunternehmen fest. (4) 'Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Bestattung wird der Sarg geschlossen. "Nach Beendigung etwaiger kirchlicher Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofspersonals bzw. dem von der Gemeinde bestimmten Personal zum Grab geleitet. (5) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Ab- schluss etwaiger religiöser Zeremonien erfolgen. (6) Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. §27 Ruhefrist Die Ruhefrist fiir Leichen beträgt 15 Jahre; entsprechendes gilt auch für Aschenreste. §28 Umbettungen (1 ) lUmbettungen von Leichen und Aschenresten dürfen unbeschadet sonstiger gesetzli- cher Vorschriften nur mit Erlaubnis der Gemeinde vorgenornmen werden. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) 'Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV ge- nannten Angehörigen beantragt werden. "Ferner bedarf es zur Umbettung der Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten. (3) 'Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. 2Sie lässt die Umbettung durchführen. 3Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Lei- chentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch deren Personal vorzunehmen. -16- §29 Ordnungswidrigkeiten Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
  4. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  5. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  6. 3. die Bestimmungen über gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  7. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anrneldet (§ 26 Abs. 1),
  8. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 28),
  9. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14). §30 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1 ) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtun- gen Anordnungen für den Einzelfall treffen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Dul- dens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). §31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Ol.Ol.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22. 11.2011 außer Kraft. Moorenweis,den .2;..'l 4 Dy -'f "i Gemeinde Moorenweis l