🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVB1 S. 264), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 08. Juli 1994 ( GVB1 S. 553) erlässt die Gemeinde Grafrathfolgende Satzung:
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Gemeindefriedhofes und des gemeindlichen Leichenhauseswerden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner, Gebührenbescheid
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (Erbe),
b) wer verpflichtet ist, für die Bestattung zu sorgen,
c) wer das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt,
d) wer den Auftrag zu Durchführung einer Leistung erteilt hat,
e) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Gebühren werden durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid) festgelegt. Wenn die Gebühren nicht hinreichend sichergestellt sind, können Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen, insbesondere die Abtretung von Ansprüchen gegen Kranken- und Sterbekassen, gefordert werden.
§ 3 – Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes für die Nutzungsdauer von 20 Jahren (§ 15 Abs. 2 der Friedhofssatzung) im gemeindlichen Friedhof für ein
a) Einzelgrab 970,00 €
b) Familiengrab 1.940,00 €
c) Familiendoppelgrab 2.660,00 €
e) Urnengrab 830,00 € (2) Die Grabgebühren werden für die Dauer des Nutzungsrechts im voraus in voller Höhe erhoben.
(3) Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts zugelassen werden, daß die Grabgebühren jeweils nur für 10 Jahre im voraus erhoben werden.
(4) Verlängert sich das Nutzungsrecht wegen einer weiteren Bestattung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 der Friedhofssatzung) so wird für die Zeit vom Ablauf der bisherigen Nutzungsdauer zum Ablauf der neuen Ruhefrist eine weitere Grabgebühr erhoben (Verlängerungsgebühr). Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes volle Jahr 1/20 und für jeden Tag 1/7.300 der Gebühr nach Absatz 1 und ist im voraus in voller Höhe zu entrichten.
(5) Eine Gebührenerstattung bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht am Grab (§ 18 der Friedhofssatzung) wird nicht gewährt.
(6) Für die Verwaltung von Urnen in Gemeinschaftsgrabanlagen nach Ablauf des Nutzungsrechtes (§ 13 der Friedhofsatzung) werden keine Gebühren erhoben.
§ 4 – Bestattungsgebühr/Leichenhausgebühr
(1) Die Gebühr für die Benutzung des gemeindeeigenen Leichenhauses im kirchlichen Friedhof Höfen beträgt 190,00 €.
(2) Es wird darauf hingewiesen, dass das Entgelt für die Benutzung des Leichenhauses in dem kirchlichen Friedhof in Unteralting vom kirchlichen Friedhofsträger erhoben wird.
(3) Entgelte für Dienstleistungen werden von dem von den Hinterbliebenen beauftragten Bestattungsunternehmer bzw. Friedhofsgärtner festgesetzt.
(4) Die privatrechtlichen Entgelte werden direkt mit dem Bestattungsunternehmen bzw. mit dem Friedhofsgärtner abgerechnet.
§ 5 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist (siehe § 32 i.V.m. § 13 Abs. 1 Friedhofssatzung)
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren entstehen mir der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) die Gebühr wird ein Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.“
§ 6 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.07.1995 außer Kraft.
Grafrath, den 16.04.2002
Hans Eiwan Erster Bürgermeister Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 15.06.2018
Geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 04.06.2018 (§ 3 Grabgebühren,
§ 4 Leichenhausgebühren), ortsüblich bekannt gemacht durch Aushang an den
Amtstafeln vom 15.06.2018 bis 09.07.2018
In Kraft: 01.07.2018
Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 12.12.2019
Geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2019 (§ 3 a Bestattungsgebühren,
§ 5 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren), ortsüblich bekannt gemacht durch
Aushang an den Amtstafeln vom 12.12.2019 bis 02.01.2020.
In Kraft: 01.01.2020
Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 19.12.2023
Geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2023 (§ 3 a entfällt,
§ 4 Bestattungsgebühr/Leichenhausgebühr), ortsüblich bekannt gemacht durch
Aushang an den Amtstafeln vom 19.12.2023 bis 16.01.2024
In Kraft: 01.01.2024
2. Friedhofssatzung Stand: 16.04.2002 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Aktuelle Satzung
Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Grafrath
(Friedhofssatzung – FS)
Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnungfür den Freistatt (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Januar 1993 (GVBl. S. 65), geändert durch Gesetz vom 10.08.1994 (GVBl. S. 747), erlässt die Gemeinde Grafrath folgende Satzung
Inhaltsverzeichnis:
§§ 1 - 4 Teil I - Allgemeine Vorschriften
§§ 5 - 6 Teil II - Die Friedhöfe
§§ 7 – 20 Teil III - Grabstätten
§§ 21 – 25 Teil IV - Grabmale
§§ 26 – 27 Teil V - Leichenhaus
§§ 28 – 29 Teil VI - Leichentransport und sonstige Verrichtungen
§§ 30 – 33 Teil VII - Bestattungsvorschriften
§§ 34 – 37 Teil VIII - Ordnungsvorschriften
§§ 38 – 42 Teil IX - Übergangs- und Schlussvorschriften Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
(1) Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
a) der gemeindeeigene Friedhof im Ortsteil Höfen,
b) das gemeindeeigene Leichenhaus im kirchlichen Friedhof im Ortsteil Höfen.
(2) Nicht Gegenstand dieser Satzung sind die kircheigenen Friedhöfe, Leichenhäuserund Leichentrasportmittel im Gemeindegebiet.
§ 2 – Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für den gemeindeeigenen Friedhof im Ortsteil Höfen.
(2) Für die kircheneigenen Friedhöfe in den Ortsteilen Höfen und Unteralting geltendie von den örtlichen Pfarrkirchenstiftungen erlassenen Friedhofsordnungen.
§ 3 – Benutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung und dereinschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 – Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet undbeaufsichtigt. Teil II Die Friedhöfe
§ 5 – Benutzungsrecht
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner sowiederjenigen Personen, denen ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte zusteht.
(2) Der Inhaber eines Nutzungsrechts hat auch das Recht, in der Grabstätte Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) bestatten zu lassen.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung).
(4) Totgeburten (Art. 6 Abs. 1 BestG) müssen in Gräbern beigesetzt werden.
§ 6 – Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofstelle können aus wichtigem öffentlichen Grundgeschlossen und entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungenausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft alsöffentliche Bestattungseinrichtung verloren.
(3) Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlichbekanntzumachen, bei einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte – soweit er bekannt ist – stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(4) Im übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Teil III Grabstätten
§ 7 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind: a) Einzelgräber,
b) Familiengräber,
c) Familiendoppelgräber,
d) Urnengräber.
(2) Die Errichtung von Familiengruften ist nicht gestattet.
§ 8 – Friedhofspläne
(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In diesem sind die Grabfelder bezeichnet und die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
(2) Bestattungen können jeweils nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabfeldern erfolgen. Die Freigabe der Grabfelder und die Zuteilung der Grabstättenbestimmt die Gemeinde (Friedhofsverwaltung). Es besteht kein Anspruch auf eine Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 9 – Einzelgräber
(1) An einem Einzelgrab kann ein Nutzungsrecht (§ 15) erworben werden.
(2) In einem Einzelgrab können auch Urnen beigesetzt werden. § 12 giltentsprechend.
§ 10 – Familiengräber und Familiendoppelgräber
(1) An einem Familiengrab oder Familiendoppelgrab kann ein Nutzungsrecht (§ 15) erworben werden.
(2) Jedes Familiengrab besteht aus zwei nebeneinanderliegenden Grabstellen.
(3) Ein Familiendoppelgrab umfasst zwei nebeneinander und zweiübereinanderliegende Grabstellen.
(4) In einem Familiengrab oder Familiendoppelgrab können auch Urnen beigesetztwerden. § 11 gilt entsprechend.
§ 11 Urnengräber
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitiganzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
(3) In einer Grabstätte dürfen Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (§ 5 Abs. 2) beigesetzt werden.
(4) An einem Urnengrab kann ein Nutzungsrecht (§ 15) erworben werden.
(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrabverfügen (§ 15 Abs. 4) und die noch nicht vollständig zersetzten Urnen entfernen. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, an der vonihr bestimmten Stelle des Friedhofes (§ 12) die Aschenbehälter in würdiger Form der Erde zu übergeben.
§ 12 – Gemeinschaftsgrabanlagen
In Gemeinschaftsgrabanlagen werden nur Urnen nach Ablauf des Nutzungsrechts (§ 11 Abs. 5) und ohne Bezeichnung der Urnenplätze verwahrt. Eine Entnahme ist dannnicht mehr möglich.
§ 13 – Belegung von Grabstätten
(1) Eine erneute Belegung von Grabstätten (§§ 9 bis 11) ist erst nach Ablauf der Ruhefrist (§ 32) möglich.
(2) Während der Ruhefrist dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschenreste Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazubestimmt und geeignet ist (Art. 10 Abs. 2 BestG). Die Beerdigung von Leichenübereinander in einer Grabstätte während der Ruherist wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person auf 2,20 m tiefgelegt wurde. Eine nachträgliche Tieferlegung, um eine Beerdigung einer zweiten Leiche zu erreichen, istausgeschlossen.
§ 14 Größe
der Grabstätten
(1) Für die einzelnen Grabstätten werden – vorbehaltlich abweichender Festsetzungen für einzelne Grabfelder im Belegungsplan – folgende Ausmaße und Abstände festgelegt:
Grabart Länge Breite Abstand zum (Meter) (Meter) nächsten Grab (Meter)
a) Einzelgräber 2,20 0,90 0,50
b) Familiengräber 2,20 1,80 0,50
c) Urnengräber 0,80 0,50 0,50
(2) Die Maße der Grabstätten sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteinemit Sockel und einer eventuellen Einfassung zu verstehen. Soweit bestehende Grabstätten von diesen Maßen abweichen, dürfen sie nicht abgeändert werden.
(3) Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt bis zur Grabsohle bei
a) Einzelgräbern 2,20 Meter,
b) Familiengräbern 2,20 Meter,
c) Familiendoppelgräbern 2,20 Meter,
d) Urnengräbern 1,00 Meter.
§ 15 – Rechte an Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen kann nur ein Nutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf die Dauer der Ruhefrist (§ 32) verliehen.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine Leiche oder eine Urne nur beigesetztwerden, wenn die Ruhefrist die Nutzungsfrist nicht übersteigt. Sofern die Ruhefristdie Nutzungszeit übersteigt, muß das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefristverlängert werden.
(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde schriftlich oderdurch öffentliche Zustellung benachrichtigt. (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
(6) Das Nutzungsrecht (Abs. 5) kann – unbeschadet der Regelung in Absatz 3 – jeweils um die Dauer der Ruhefrist (§ 32) verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Hierüber wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt.
(7) Der Vorerwerb eines Nutzungsrechts ist möglich.
§ 16 – Umschreibung des Nutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Nutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibungeines laufenden Nutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigen in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklichzugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 17 – Verzicht auf Grabnutzungsrecht
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist (§ 32) kann, abgesehen von den Fällen in § 16, auf eindarüber hinaus verliehenes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtetwerden.
(2) Während der Ruhefrist kann auf das Nutzungsrecht nur verzichtet werden, wenneine Exhumierung stattgefunden hat.
§ 18 Beschränkung
der Recht an Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist deszuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichstgleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeitzugewiesen.
§ 19 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzungbeziehungsweise nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Grabbeete dürfen nichthöher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(2) Für die Gestaltung und Pflege der Gräber sollten keine Materialien aus Plastikoder Kunststoff wie z.B. Grablichter, künstliche Blumen oder blumenschalen (ausgenommen Grabvasen) verwendet werden.
(3) Die Verwendung von chemischen Unkrautvernichtungs-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel ist nicht gestattet.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an denjeweils dafür vorgesehenen Plätzen und Behältern abzulagern.
(5) Das für die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten benötigte Gießwasserkann aus den vorhandenen Wasserentnahmestellen entnommen werden. Der Wasserverbrauch ist mit den Grabplatzgebühren abgegolten.
(6) Bei allen Gräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
(7) Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entsprichtder Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, die Einfassung und ein vorhandenes Grabmal zu entfernen, den Grabhügel einzuebnen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitigzu vergeben.
(8) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Nutzungsrecht besteht, der Zustanddes Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, kann die Gemeinde den Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung auffordern, denordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (§ 40). Werden hierbei dieentsehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf de Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falleberechtigt, die Einfassung und das Grabmal zu entfernen, den Grabhügeleinzuebnen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 20 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Gehölze zuverwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nichtbeeinträchtigen. Dabei sollten möglichst heimische Arten Verwendung finden.
(2) Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) dürfennicht höher als die Grabmale werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder dievöllige Beseitigung stark wachsender Gehölze anordnen.
(3) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeindezugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
Teil IV Grabmale
§ 21 – Erlaubnispflicht für Grabmale und Einfriedungen
(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigenbaulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Unter einem Grabmal sind Grabsteine, Grabkreuze und sonstige Grabzeichen sowie Grabplatten zu verstehen.
(2) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfungdes Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, undzwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) bei größeren mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 22 dieser Satzung entspricht.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.
(5) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigebauliche Anlage (Abs. 1) können nach vorheriger Androhung und nach Ablauf derhierbei gesetzten Fristen anstelle und auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden (§ 40).
§ 21a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 der Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind undhierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassungvorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaftmacht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01.09.2016 in das Bundesgebiet eingeführt worden ist.
§ 22 – Größe der Grabmale und Einfassungen
(1) Stehende Grabmale dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
Grabart Höhe (Meter) Breite (Meter)
a) Einzelgräber 1,50 0,90
b) Familiengräber 1,50 1,80
c) Urnengräber - -
Wenn die künstlerische Gestaltung von Grabmalen andere Abmessungen (Höhe) erfordert, kann die Gemeinde Ausnahmen bewilligen. (2) Für liegende Grabmale gelten – vorbehaltlich Satz 2 – die in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Maße als Höchstmaße. Für die Urnengräber sind nur liegende Grabmaleim Ausmaß von 50 cm (lang) x 35 cm (breit) zulässig.
(3) Für Grabeinfassungen sind – vorbehaltlich Satz 2 – die in § 14 Abs. 1 und 2 genannten Maße verbindlich. Für die Urnengräber sind keine Grabeinfassungenzulässig.
§ 23 – Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grabmal soll für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen.
(2) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoffoder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nichtgeeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenkenzu stören.
(3) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.
§ 24 – Aufstellung und Erhaltung von Grabmalen
(1) Die Aufstellung der Grabmale hat unter genauer Beachtung der „Richtlinien fürdas Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ (herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt am Main) zu erfolgen.
(2) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet sein. Das Grabfundament wird in der Regel als durchgehender Fundamentstreifen von der Gemeinde erstellt. Soweit das nicht der Fall ist, hat der Nutzungsberechtigte für einedauerhafte Gründung zu sorgen.
(3) Die stehenden Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinanerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass die dauerhaftstandsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen odersich senken können. Die Befestigungen sind mittels nichtrostender, ausreichendstarker Materialien in genügender Länge vorzunehmen. Diese könnten jederzeit vonder Gemeinde (Friedhofsverwaltung) überprüft werden.
(4) Liegende Grabmale werden auf die Grabeinfassung aufgelegt oder ohne Fundamente ins Erdreich eingebettet.
(5) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung des Antrages, so setzt die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Fristzur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Beseitigung oder Abänderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßenverkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, dieinsbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselbenverursacht werden. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt oder sachgerecht umgelegt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesellten Frist durchzuführen.
(7) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jededurch die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.
(8) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 25 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 21 Abs. 1) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist beziehungsweise des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch denbisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeindeüber. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderungdurch öffentliche Zustellung.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die alsbesondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmalebedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
Teil V Leichenhaus
§ 26 – Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindebereich Grafrath Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörigehaben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum.
(3) In der Regel wird im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann ausnahmsweise im offenen Sarg aufgebahrt werden, soweit nichtgesundheitliche Belange entgegenstehen.
(4) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidungvon Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Bestattungsverordnung – BestV inder jeweils geltenden Fassung. Kränze, Gebinde, Blumensträuße und sonstiger Pflanzenschmuck, der zur Aufbewahrung und bei oder nach der Bestattungverwendet wird, sollte nur aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialienbestehen.
(5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falleeiner gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligungder nächsten Angehörigen.
§ 27 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden“.
Teil VI Leichentransport und sonstige Verrichtungen § 28 Leichentransport, Friedhofs- und Bestattungspersonal
Der Transport, das Reinigen und Umkleiden der Leichen sowie die Aufbahrung unddie Graböffnung und Grabschließung wird durch ein privates Bestattungsunternehmen vorgenommen.
§ 29 – Friedhofswärter
Die Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegtdem von der Gemeinde hierzu bestellten Personal.
Teil VII Bestattungsvorschriften
§ 30 – Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattungist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt. ist.
(2) Die Zuweisung des Grabes (§ 8 Abs. 2) erfolgt unter Beifügung eines Pflanzauszuges mit Maßangaben durch die Gemeinde. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.
(3) Die Bestattung wird durch ein privates Bestattungsunternehmen durchgeführt.
§ 31 – Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsunternehmen im Benehmenmit der Gemeinde und den Hinterbliebenen sowie dem zuständigen Pfarramt fest. Gehört der Verstorbene keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so bestimmtdie Gemeinde den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen.
(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 32 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist für Leichen und für Aschenreste Verstorbener beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhefristen können auf Verlangen des Staatlichen Gesundheitsamtes bei Vorliegen zwingender Gründe für bestimmte Friedhofsteile verlängert oder verkürztwerden.
§ 33 – Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen können auf Antrag vorgenommenwerden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und sie – unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften – von der Kreisverwaltungsbehörde genehmigt sind.
(2) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Öffnungszeiten (§ 34) erfolgen.
(3) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von einem privaten Bestattungsunternehmen durchgeführt.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung beziehungsweise der Umbettung nicht beiwohnen.
(5) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt.
Teil VIII Ordnungsvorschriften
§ 34 – Öffnungszeiten der Friedhöfe
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen zu den Friedhöfen angeschlagen.
(2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.
§ 35 Verhalten
in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 7 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe § 38).
§ 36 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigtwerden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einenordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den fürdie Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeuge befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kanndie Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugenuntersagen.
(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihrer Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit indem Friedhof schuldhaft verursachen.
(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich“.
§ 37 Verbote
(1) In den Friedhöfen ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde), mitzunehmen oder freilaufen zu lassen,
- 2. zu lärmen, zu spielen oder zu rauchen,
- 3. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Krankenfahrstühle) zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten mit Sinne des 3 37 Abs. 5 ausgeführt werden,
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzuhalten,
- 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- 6. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anzubringen,
- 7. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- 8. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen,
- 9. Erdaushub und Abfälle (z.B. Blumen, Kränze, Gebinde, Kerzenreste o.ä., Ton- und Glasscherben, Unkraut) an anderen Orten abzulagern als an den hierfürvorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und Behältern (Abfalltrennung),
- 10. Grabstätten, Grabeinfassungen oder Grünanlagen (soweit sie nicht als Wegdienen) unberechtigt zu betreten,
- 11. für Gräber und deren Einfassungen Wegeplatten, Metall, Holz, Flaschen, Blechdosen oder ähnliches zu verwenden,
- 12. Grabschmuck aus Papier, Blech, Flitter und dergleichen zu verwenden,
- 13. unpassende Gefäße (z.B. Blechbüchsen u.ä. Gegenstände) auf Gräbernaufzustellen oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräbern zu hinterstellen,
- 14. Sitzbänke oder andere Sitzgelegenheiten zu errichten oder aufzustellen,
- 15. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalenzu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. Internet), außer zu privaten Zwecken. Teil IX Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 39 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung einordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhungund nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigungdes ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 40 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragtedritter Personen verursacht werden, keine Haftung. Im übrigen haftet die Gemeindenur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 41 – Ordnungswidrigkeiten
Gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen § 19 Abs. 1 nicht spätestens sechs Monate nach der Beisetzungbeziehungsweise nach der Verleihung des Nutzungsrechts die Grabstätte würdigherrichtet, gärtnerisch anlegt und in diesem Zustand erhält;
- 2. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1keine geeigneten Gewächse und Gehölze verwenden;
- 3. entgegen § 21 Abs. 1 ohne die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändertoder errichten oder ändern lässt; 4. entgegen § 22 Abs. 1 die Maße für stehende Grabmale überschreitet;
- 5. entgegen § 22 Abs. 2 die Höchstmaße für liegende Grabmale überschreitet;
- 6. entgegen § 22 Abs. 3 die Maße für Grabeinfassungen nicht einhält;
- 7. entgegen § 24 Abs. 6 das Grabmal nicht in einem ordnungsgemäßenverkehrssicheren Zustand erhält;
- 8. entgegen § 25 Abs. 1 ein Grabmal, eine Einfriedung, eine Einfassung odersonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Gemeinde ganz oder teilweiseentfernt oder entfernen lässt;
- 9. entgegen § 35 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht ruhig und der Würde des Ortesentsprechend verhält;
- 10. entgegen § 35 Abs. 3 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folgeleistet;
- 11. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 gewerbsmäßige Tätigkeiten ohne Erlaubnis der Gemeinde ausübt;
- 12. entgegen § 36 Abs. 4 in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder störende Arbeiten vornimmt;
- 13. entgegen § 36 Abs. 6 die Arbeitsplätze und die Umgebung der Grabstätte nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt;
- 14. entgegen § 37 Nr. 1 Tiere, insbesondere Hunde (ausgenommen Blindenhunde), mitnimmt oder frei laufen lässt;
- 15. entgegen § 37 Nr. 2 lärmt, spielt oder raucht;
- 16. entgegen § 37 Nr. 3 die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Krankenfahrstühle) befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnisdurch die Gemeinde erteilt wurde oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 37 Abs. 5 durchgeführt werden;
- 17. entgegen § 37 Nr. 4 Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilhält;
- 18. entgegen § 37 Nr. 5 Druckschriften ohne Erlaubnis verteilt;
- 19. entgegen § 37 Nr. 6 Plakate, Reklameschilder oder dergleichen anbringt;
- 20. entgegen § 37 Nr. 7 gewerbliche oder sonstige Leistungen anbietet;
- 21. entgegen § 37 Nr. 8 den Friedhof oder seine Einrichtungen und Anlagenverunreinigt oder beschädigt; 22. entgegen § 37 Nr. 9 Erdaushub und Abfälle (z.B. Blumen, Kränze, Gebinde, Kerzenreste o.ä., Ton- und Glasscherben, Unkraut) an anderen Orten ablagert als anden hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen und Behältern (Abfalltrennung);
- 23. entgegen § 37 Nr. 10 Grabstätten, Grabeinfassungen oder Grünanlagen (soweitsie nicht als Wege dienen) unberechtigt betritt;
- 24. entgegen § 37 Nr. 11 für Gräber und deren Einfassungen Wegeplatten, Metall, Holz, Flaschen, Blechdosen oder ähnliches verwenden;
- 25. entgegen § 37 Nr. 12 Grabschmuck aus Papier, Blech, Flitter und dergleichenverwenden;
- 26. entgegen § 37 Nr. 13 unpassende Gefäße (z.B. Blechbüchsen und. Gegenstände) auf Gräbern aufstellt oder solche Gefäße zwischen oder hinter den Gräber hinterstellt;
- 27. entgegen § 37 Nr. 14 Sitzbänke oder andere Sitzgelegenheiten errichtet oderaufstellt;
- 28. entgegen § 37 Nr. 15 fremde Grabplätze ohne vorherige Zustimmung des Nutzungsberechtigten fotografiert oder filmt.
§ 42 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grafrath, 28. Juni 1995
Hans Eiwan Erster Bürgermeister
Bekannt gemacht durch Anschlag an die Ortstafeln vom 29.6.1995 bis 18.07.1995
§ 15 Abs. geändert, GR-Beschluss 8.10.2004; ortsüblich bekannt gemacht vom 12.10. bis 27.10.2004, in Kraft mit Bekanntmachung 12.10.2004 §§ 21, 27, 36, 37 Nr. 15 geändert, GR-Beschluss 22.07.2019; ortsüblich bekannt gemacht vom 20.08. bis 20.09.2019, in Kraft am 01.09.2019