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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4), b) eine Fundamentnutzungsgebühr (§ 5), b) Bestattungsgebühren (§ 6), c) Sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) und Fundamentnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
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b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, d) bei einem Erwerb des Nutzungsrechts, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf). (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Bei einem Erwerb des Nutzungsrechts nach Abs. 1 Buchstabe d) ist die Gebühr zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht. (6) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 41,00 € |
| b) | Doppelgräber | 83,00 € |
| c) | Dreifachgräber | 124,00 € |
| d) | Vierfachgräber | 166,00 € |
| e) | Fünffachgräber | 207,00 € |
| f) | Kindergräber | 20,00 € |
| g) | Doppelwaldgräber | 178,00 € |
| h) | Dreifachwaldgräber | 267,00 € |
| i) | Vierfachwaldgräber | 356,00 € |
| j) | Urnennischen 2-fach für maximal 2 Urnen | 120,00 € |
| k) | Urnennischen 4-fach für maximal 4 Urnen | 240,00 € |
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| l) | Urnengräber | 85,00 € |
|---|---|---|
| m) | Urnenwaldgräber | 136,00 € |
| n) | anonyme Urnengräber | 16,00 € |
| o) | Baumgräber | 112,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsprechend der in § 28 FS genannten Fristen ist möglich; die Mindestverlängerungsdauer beträgt 5 Jahre. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Bei Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c). (3) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabrechtes außerhalb der Ruhefrist besteht für jedes verbliebene volle Jahr des Nutzungsrechtes ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweiligen jährlichen Grabgebühr. (4) Wird das Nutzungsrecht erworben, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf), so ist die Gebühr für die Zeit zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht.
§ 5 Fundamentnutzungsgebühren
(1) Die Fundamentnutzungsgebühr im Waldfriedhof beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 17,00 € |
| b) | Doppelgräber | 34,00 € |
| c) | Kindergrab | 9,00 € |
| d) | Doppelwaldgrab | 51,00 € |
| e) | Dreifachwaldgrab | 68,00 € |
| f) | Vierfachwaldgrab | 85,00 € |
(2) Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitigen Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind, wird bis zum Wechsel der Nutzungsberechtigten keine Gebühr erhoben. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechts gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
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§ 6 Bestattungsgebühren
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 192,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 54,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt: | 340,00 € |
| (4) | Die Gebühr für die Aufbahrung beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 25,00 € |
| (5) | Der Zuschlag für eine offene Aufbahrung, zusätzlich zur Gebühr für die Aufbahrung selbst, beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 38,00 € |
| (6) | Die Gebühr für die Erdbestattung am Ort beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes, die Trauerfeier am Grab, die Erdabfuhr, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 793,00 € |
| (7) | Die Gebühr für die Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, von Tod- oder Fehlgeburten am Ort beträgt: | 380,00 € |
| (8) | Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt: | 87,00 € |
| (9) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Erdgrab, in einem Baumgrab, oder in einer Erdkassette beträgt: | 238,00 € |
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| Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes oder der Kassette, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | ||
|---|---|---|
| (10) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Nische beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen der Nische, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 222,00 € |
| (11) | Die Gebühr für Umbettungen beträgt für: a) die Ausgrabung einer Leiche, von Gebeinen oder von Gebeineresten | 486,00 € |
| b) die Wiederbestattung einer Leiche oder von Gebeinen | 448,00 € | |
| c) die Wiederbestattung von Gebeineresten | 296,00 € | |
| d) die Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab | 144,00 € | |
| e) die Entnahme einer Urne aus einer Erdkassette oder Mauernische | 78,00 € | |
| (12) | Die Gebühr für die Sektionsraumbenutzung im Leichenhaus beträgt für die Sektionsraumbenutzung: Diese umfasst die Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Reinigung, Putz- und Desinfektionsmittel, sowie die Personalkosten für Hilfskräfte. | 338,00 € |
| (13) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. |
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§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren können der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeldbruck entnommen werden (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz).
(2) Für Dienstleistungen, die in dieser Satzung oder im KommKVz nicht enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach Vergleich mit ähnlichen in der Satzung oder im KommKVz aufgeführten Leistungen angemessen sind, wobei Art, Zeitaufwand der Dienstkräfte sowie Benutzung der Einrichtungen der Stadt zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Personalkosten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2012 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 30.11.2016
Stadt Fürstenfeldbruck
Erich Raff
- Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016
Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 07.12.2016
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Paragraph 01
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4), b) eine Fundamentnutzungsgebühr (§ 5), b) Bestattungsgebühren (§ 6), c) Sonstige Gebühren (§ 7).
Paragraph 02
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) und Fundamentnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
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b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, d) bei einem Erwerb des Nutzungsrechts, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf). (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Bei einem Erwerb des Nutzungsrechts nach Abs. 1 Buchstabe d) ist die Gebühr zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht. (6) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 41,00 € |
| b) | Doppelgräber | 83,00 € |
| c) | Dreifachgräber | 124,00 € |
| d) | Vierfachgräber | 166,00 € |
| e) | Fünffachgräber | 207,00 € |
| f) | Kindergräber | 20,00 € |
| g) | Doppelwaldgräber | 178,00 € |
| h) | Dreifachwaldgräber | 267,00 € |
| i) | Vierfachwaldgräber | 356,00 € |
| j) | Urnennischen 2-fach für maximal 2 Urnen | 120,00 € |
| k) | Urnennischen 4-fach für maximal 4 Urnen | 240,00 € |
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| l) | Urnengräber | 85,00 € |
|---|---|---|
| m) | Urnenwaldgräber | 136,00 € |
| n) | anonyme Urnengräber | 16,00 € |
| o) | Baumgräber | 112,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsprechend der in § 28 FS genannten Fristen ist möglich; die Mindestverlängerungsdauer beträgt 5 Jahre. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Bei Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c). (3) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabrechtes außerhalb der Ruhefrist besteht für jedes verbliebene volle Jahr des Nutzungsrechtes ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweiligen jährlichen Grabgebühr. (4) Wird das Nutzungsrecht erworben, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf), so ist die Gebühr für die Zeit zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht.
Paragraph 05
(1) Die Fundamentnutzungsgebühr im Waldfriedhof beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 17,00 € |
| b) | Doppelgräber | 34,00 € |
| c) | Kindergrab | 9,00 € |
| d) | Doppelwaldgrab | 51,00 € |
| e) | Dreifachwaldgrab | 68,00 € |
| f) | Vierfachwaldgrab | 85,00 € |
(2) Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitigen Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind, wird bis zum Wechsel der Nutzungsberechtigten keine Gebühr erhoben. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechts gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
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Paragraph 06
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 192,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 54,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt: | 340,00 € |
| (4) | Die Gebühr für die Aufbahrung beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 25,00 € |
| (5) | Der Zuschlag für eine offene Aufbahrung, zusätzlich zur Gebühr für die Aufbahrung selbst, beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 38,00 € |
| (6) | Die Gebühr für die Erdbestattung am Ort beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes, die Trauerfeier am Grab, die Erdabfuhr, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 793,00 € |
| (7) | Die Gebühr für die Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, von Tod- oder Fehlgeburten am Ort beträgt: | 380,00 € |
| (8) | Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt: | 87,00 € |
| (9) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Erdgrab, in einem Baumgrab, oder in einer Erdkassette beträgt: | 238,00 € |
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| Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes oder der Kassette, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | ||
|---|---|---|
| (10) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Nische beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen der Nische, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 222,00 € |
| (11) | Die Gebühr für Umbettungen beträgt für: a) die Ausgrabung einer Leiche, von Gebeinen oder von Gebeineresten | 486,00 € |
| b) die Wiederbestattung einer Leiche oder von Gebeinen | 448,00 € | |
| c) die Wiederbestattung von Gebeineresten | 296,00 € | |
| d) die Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab | 144,00 € | |
| e) die Entnahme einer Urne aus einer Erdkassette oder Mauernische | 78,00 € | |
| (12) | Die Gebühr für die Sektionsraumbenutzung im Leichenhaus beträgt für die Sektionsraumbenutzung: Diese umfasst die Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Reinigung, Putz- und Desinfektionsmittel, sowie die Personalkosten für Hilfskräfte. | 338,00 € |
| (13) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. |
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Paragraph 07
(1) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren können der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeldbruck entnommen werden (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz).
(2) Für Dienstleistungen, die in dieser Satzung oder im KommKVz nicht enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach Vergleich mit ähnlichen in der Satzung oder im KommKVz aufgeführten Leistungen angemessen sind, wobei Art, Zeitaufwand der Dienstkräfte sowie Benutzung der Einrichtungen der Stadt zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Personalkosten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich ist.
Paragraph 08
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2012 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 30.11.2016
Stadt Fürstenfeldbruck
Erich Raff
- Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016
Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 07.12.2016
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Bestattungseinrichtungen:
- Stadteigene Friedhöfe
- Stadteigene Leichenhäuser
- Leichentransportmittel
§ 2 Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt (Friedhofsamt - Bestattungsdienst).
§ 3 Schließung der Friedhöfe
Schließung der Friedhöfe
Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Absicht der Schließung ist 10 Jahre im voraus bekannt zu machen.
§ 4 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
- Auf den städt. Friedhöfen werden Verstorbene bestattet a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Fürstenfeldbruck hatten, oder b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbener oder tot Aufgefundener gestattet.
- In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Friedhofsamtes erforderlich.
- Totgeburten müssen, Fehlgeburten können in Grabstätten bestattet werden.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Personen, für die ein Recht auf Bestattung im Alten Friedhof besteht, können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch im Waldfriedhof bestattet werden.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Benutzungszwang
- Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: a) Aufbahrung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus; b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, der Senkung des Sarges); c) Beisetzung von Urnen.
- Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das städt. Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
- Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a, dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, das sich im Stadtgebiet befindet, mit Leichenhaus gleich erachtet.
- Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
- Die stadteigenen Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten Oktober mit Februar von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr März und September von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr April mit August von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
- Bei dringendem Bedürfnis, insbesondere an Kartagen, Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten, können Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 zugelassen werden.
- Bei Einführung der Sommerzeit verlängern sich auf die Dauer deren Gültigkeit die Öffnungszeiten um jeweils 1 Stunde.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 10 Jahren sollen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 9 dieser Satzung.)
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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§ 8 Paragraph 8
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder nach Erteilung der Erlaubnis entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung dieser Satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gegen Gebühr gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das unbedingt notwendige und übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal oder den Beauftragten der Stadt aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 9 III. Bestattungsvorschriften
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen,
- zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Handwagen - insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 ausgeführt werden,
- ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, ohne Genehmigung teilzuhalten,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten,
- Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gegenstände (z.B. Konservendosen o.ä., Rechen und Gießkannen) innerhalb der Friedhöfe zu hinterstellen,
- das Mitführen von Fahrrädern, sofern nicht zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck usw. notwendig, sowie der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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III. Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht
- Bestattungen auf den stadteigenen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungsamt anzuzeigen.
- Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsamt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 11 Einsargung/Leichentransport
Die Beförderung, das Reinigen und Umkleiden der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen, sowie die Aufbahrung, die Graböffnung und Grabschließung übernimmt grundsätzlich die Stadt.
Auf Antrag können auch andere als die von der Stadt bestellten Personen mit den Aufgaben in Satz 1, mit Ausnahme der Graböffnung und Grabschließung, betraut werden.
§ 12 Benutzung des Leichenhauses
- Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Leichen aller aus dem Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in ein Leichenhaus der Stadt zu verbringen.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.
- Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg geschlossen zu halten.
- Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9.12.1970 (GVBl. S. 671).
- Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 13 Paragraph 13
Verantwortlichkeit
- Verantwortlich für die Beachtung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 sind die Angehörigen.
- Sind Angehörige nicht vorhanden, oder sind sie verhindert, so ist verantwortlich der Inhaber der Wohnung oder Unterkunft, in der sich der Sterbefall ereignet hat.
Neben den nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen ist der mit der Wegbringung der Leiche aus dem Sterbehaus Beauftragte für die Beachtung des § 12 Abs. 2 verantwortlich.
§ 14 Paragraph 14
Ruhefristen
Die Ruhefristen für Leichen betragen 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren 7 Jahre; Entsprechendes gilt für Aschenreste.
Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Leichen im Friedhof an der Kirchstraße 20 Jahre, bei Kindern bis zu 5 Jahren 17 Jahre.
Die Ruhefristen für Leichen in Grüften beläuft sich auf 50 Jahre.
§ 15 IV. Grabstätten
Exhumierung, Umbettung
- Die Öffnung eines Grabes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf der Erlaubnis des Bestattungsamtes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen außerdem der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
- Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag der Angehörigen der Verstorbenen.
- Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden.
- Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
IV. Grabstätten
§ 16 Paragraph 16
Anlage
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In diesen sind die Grabfelder und die einzelnen Grabstätten numeriert.
§ 17 Paragraph 17
Arten der Grabstätten
- Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Kindergräber für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren b) Einzelgräber c) Mehrfachgräber (Familiengräber) d) Waldgräber e) Familiengrüfte f) Urnengräber über und unter der Erde (Mauernischen mit Deckplatten, Urnenkassetten und Urnenwaldgräber) g) Gemeinschaftsgrabanlagen h) Plätze für anonyme Urnenbestattungen
- Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage besteht nicht.
- Aschenreste in Urnen können in Grabstätten aller Art beigesetzt werden; in Gemeinschaftsgräbern nur nach Ablauf der Ruhefrist.
- Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintreffen ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbewahrt und nach Ablauf von 10 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt.
§ 18 Paragraph 18
Gemeinschaftsgrabanlagen
In Gemeinschaftsgrabanlagen werden Urnen ohne Bezeichnung der Urnenplätze verwahrt. Es werden nur Urnen nach Ablauf der Ruhezeit aufgenommen. Aus diesen Anlagen können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen werden. Für die Nutzung werden keine Gebühren erhoben.
§ 19 Paragraph 19
Größe der Grabstätten
- Für die einzelnen Gräber werden grundsätzlich folgende Ausmaße festgelegt:
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Im alten Friedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,20 m | 0,75 m |
| Familiengräber | 2,20 m | Anzahl der Grabstellen, den Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach; |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung. | |
| b) Im Waldfriedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,10 m | 0,90 m |
| Familiengräber | 2,10 m | Anzahl der Grabstellen, der Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach, zzgl. einem Abstand von jeweils 0,20 m zwischen den Grabstellen |
| Waldgräber | 2,50 m | 1,00 m |
| Urnenwaldgräber | 1,50 m | 1,00 m |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung | |
| Urnengräber, Kassetten unter der Erde | Länge 60 cm/Breite 40 cm/Höhe 40 cm | |
| Urnennischen (Mauerkassetten) | Länge 40 cm/Breite 27 cm/Höhe 36 cm |
-
Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteine und der Einfassung zu verstehen.
-
Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle bei
- a) Urnengräbern in Erdgräben mindestens 0,65 m
- b) Kindergräbern mindestens 1,10 m
- c) allen übrigen Gräbern mindestens 1,80 m
Abweichend von Satz 1 ist im Friedhof an der Kirchstraße eine Beisetzung unter 1,80 m Tiefe nicht zugelassen.
§ 20 Paragraph 20
Grabstätten-Nutzungsrecht
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- An einer Grabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Aufgelassene Gräber im Friedhof an der Kirchstraße werden nur zur Nutzung als Urnengräber neu vergeben. Ausnahmen können im Rahmen eines Belegungsplanes zugelassen werden.
- Das Nutzungsrecht beginnt am Tag des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.
- Das Nutzungsrecht wird auf die Zeit eingeräumt, die erforderlich ist, um die in der Grabstätte am längsten dauernde Ruhefrist abzudecken.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
200
- Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr grundsätzlich auf die Zeit der Ruhefristen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
§ 21 Paragraph 21
Bestattung in Grabstätten
- Neben dem Anspruch nach § 4 Abs. 1b hat der Nutzungsberechtigte das Recht, Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern) und unverheiratete Geschwister in der Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht nachgewiesen ist, bestatten zu lassen, sofern diese entsprechend der Grabart und der folgenden Absätze 2 und 3 hierzu geeignet ist. Ausnahmsweise kann auch die Bestattung anderer Personen zugelassen werden.
- Eine Bestattung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist.
- Bestattungen übereinander in Erdgräbern während der Ruhefrist sind zugelassen, wenn auf dem obenliegenden Sarg eine Erdabdeckung von mindestens 80 cm ohne Einbeziehung des Hügels gewährleistet ist.
§ 22 Paragraph 22
Übertragung des Nutzungsrechts
- Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
- Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- Der Übergang des Nutzungsrechts ist dem Bestattungsamt anzuzeigen, das dann die Graburkunde umschreibt.
§ 23 Paragraph 23
Verzicht auf Nutzungsrecht
Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Bestattungsamt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 24 V. Grabmäler
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis der Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
V. Grabmäler
§ 25 Errichtung von Grabmälern
Errichtung von Grabmälern
- Jedes Grabmal muß der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung des Bestattungsamtes. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.
- Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grund- und Seitenriß im Maßstab 1:10, b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bestattungsamt weitere Unterlagen anfordern.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden (vergl. § 33 der Satzung).
§ 26 Größe der Grabmäler
Größe der Grabmäler
- Die Höhe stehender Grabmäler soll sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Regelobergrenze beträgt im Friedhof an der Kirchstraße 180 cm und im Waldfriedhof 140 cm. Die Breite des Grabmals soll höchstens 2/3 der Gesamtbreite betragen. Bei Stelen sollen Höhe und Breite im Verhältnis 2:1 stehen. Urnendeckplatten auf Erdkassetten sollen eine Größe von 50 x 70 cm nicht überschreiten.
- Das Bestattungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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§ 27 Paragraph 27
Grabmalgestaltung
- Jedes Grabmal muß sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung anpassen. Es muß sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
- Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen.
- Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Inschriften, die der Weihe des Friedhofs nicht entsprechen, sind nicht gestattet.
§ 28 Paragraph 28
Gründung, Erhaltung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Grabfundamente werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten und bleiben deren Eigentum. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
- Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen dauernd in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales, oder durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorheriger Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Verpflichteten, das Erforderliche zu veranlassen.
§ 29 VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen ist, ersetzt.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 30 Paragraph 30
Allgemeines
- Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts in einen würdigen Zustand zu versetzen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
- Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.
- Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, Grabmal und Einfassung zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu übergeben.
- Entsprechen der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, findet § 33 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden die hierbei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Fall berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
- Für Gießwasser stehen Wassereinrichtungen zur Verfügung. Bei Entnahme von Gießwasser von der Amper übernimmt die Stadt keine Haftung für etwaige Unfälle.
§ 31 Paragraph 31
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Höhe und Form der Grabhügel und ihre Gestaltung müssen sich dem allgemeinen Friedhofsbild anpassen.
- Zur Bepflanzung von Grabstätten sind hierfür geeignete Gewächse zu verwenden, welche eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und nicht über die Grabfläche hinauswachsen.
- Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich durch die Stadt besorgt.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten.
§ 32 VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aufstellen von Ruhebänken
Das Aufstellen von Ruhebänken kann bei Bedarf in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden.
VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Paragraph 33
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorherigen Androhungen auf Beseitigung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (vergl. Art. 24 Abs. 2 GO). Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn es zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34 Paragraph 34
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35 Paragraph 35
Zuwiderhandlungen
Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) entgegen §§ 30, 31 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt und instand hält, b) ohne die erforderliche Genehmigung gem. § 25 Abs. 2 Grabmäler und Grabeinfassungen errichtet oder verändert, c) die in §§ 26, 27 vorgeschriebenen Maße und gestalterische Vorschriften nicht beachtet, d) gem. § 28 Grabmäler nicht in einem geordneten Zustand erhält oder ohne die in § 29 vorgeschriebene Erlaubnis entfernt, e) sich bei der Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 8 vorgeschriebenen Anordnungen hält, f) gegen die in § 9 erlassenen Verbote verstößt.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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§ 36 Paragraph 36
Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungsrechte
- Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 20 entsprechend.
- Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieser Satzung. Vorherige Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale bleiben unberührt.
§ 37 Paragraph 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft; gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.10.1957/25.08.1958 i.d.F. vom 01.12.1977 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 25. März 1980 STADT FÜRSTENFELBRUCK
Schütte 2. Bürgermeister
Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 16 vom 14. April 1980
Zuletzt geändert am 12.12.1995, bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln in der Zeit vom 14.12.-29.12.95
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
Paragraph 01
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Bestattungseinrichtungen:
- Stadteigene Friedhöfe
- Stadteigene Leichenhäuser
- Leichentransportmittel
Paragraph 02
Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt (Friedhofsamt - Bestattungsdienst).
Paragraph 03
Schließung der Friedhöfe
Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Absicht der Schließung ist 10 Jahre im voraus bekannt zu machen.
Paragraph 04
Bestattungsanspruch
- Auf den städt. Friedhöfen werden Verstorbene bestattet a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Fürstenfeldbruck hatten, oder b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbener oder tot Aufgefundener gestattet.
- In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Friedhofsamtes erforderlich.
- Totgeburten müssen, Fehlgeburten können in Grabstätten bestattet werden.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Personen, für die ein Recht auf Bestattung im Alten Friedhof besteht, können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch im Waldfriedhof bestattet werden.
Paragraph 05
Benutzungszwang
- Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: a) Aufbahrung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus; b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, der Senkung des Sarges); c) Beisetzung von Urnen.
- Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das städt. Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
- Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a, dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, das sich im Stadtgebiet befindet, mit Leichenhaus gleich erachtet.
- Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
- Die stadteigenen Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten Oktober mit Februar von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr März und September von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr April mit August von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
- Bei dringendem Bedürfnis, insbesondere an Kartagen, Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten, können Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 zugelassen werden.
- Bei Einführung der Sommerzeit verlängern sich auf die Dauer deren Gültigkeit die Öffnungszeiten um jeweils 1 Stunde.
Paragraph 07
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 10 Jahren sollen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 9 dieser Satzung.)
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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Paragraph 08
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder nach Erteilung der Erlaubnis entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung dieser Satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gegen Gebühr gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das unbedingt notwendige und übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal oder den Beauftragten der Stadt aus dem Friedhof verwiesen werden.
Paragraph 09
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen,
- zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Handwagen - insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 ausgeführt werden,
- ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, ohne Genehmigung teilzuhalten,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten,
- Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gegenstände (z.B. Konservendosen o.ä., Rechen und Gießkannen) innerhalb der Friedhöfe zu hinterstellen,
- das Mitführen von Fahrrädern, sofern nicht zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck usw. notwendig, sowie der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
- Bestattungen auf den stadteigenen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungsamt anzuzeigen.
- Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsamt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
Paragraph 11
Die Beförderung, das Reinigen und Umkleiden der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen, sowie die Aufbahrung, die Graböffnung und Grabschließung übernimmt grundsätzlich die Stadt.
Auf Antrag können auch andere als die von der Stadt bestellten Personen mit den Aufgaben in Satz 1, mit Ausnahme der Graböffnung und Grabschließung, betraut werden.
Paragraph 12
- Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Leichen aller aus dem Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in ein Leichenhaus der Stadt zu verbringen.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.
- Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg geschlossen zu halten.
- Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9.12.1970 (GVBl. S. 671).
- Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
Paragraph 13
Verantwortlichkeit
- Verantwortlich für die Beachtung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 sind die Angehörigen.
- Sind Angehörige nicht vorhanden, oder sind sie verhindert, so ist verantwortlich der Inhaber der Wohnung oder Unterkunft, in der sich der Sterbefall ereignet hat.
Neben den nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen ist der mit der Wegbringung der Leiche aus dem Sterbehaus Beauftragte für die Beachtung des § 12 Abs. 2 verantwortlich.
Paragraph 14
Ruhefristen
Die Ruhefristen für Leichen betragen 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren 7 Jahre; Entsprechendes gilt für Aschenreste.
Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Leichen im Friedhof an der Kirchstraße 20 Jahre, bei Kindern bis zu 5 Jahren 17 Jahre.
Die Ruhefristen für Leichen in Grüften beläuft sich auf 50 Jahre.
Paragraph 15
Exhumierung, Umbettung
- Die Öffnung eines Grabes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf der Erlaubnis des Bestattungsamtes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen außerdem der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
- Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag der Angehörigen der Verstorbenen.
- Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden.
- Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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- Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
IV. Grabstätten
Paragraph 16
Anlage
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In diesen sind die Grabfelder und die einzelnen Grabstätten numeriert.
Paragraph 17
Arten der Grabstätten
- Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Kindergräber für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren b) Einzelgräber c) Mehrfachgräber (Familiengräber) d) Waldgräber e) Familiengrüfte f) Urnengräber über und unter der Erde (Mauernischen mit Deckplatten, Urnenkassetten und Urnenwaldgräber) g) Gemeinschaftsgrabanlagen h) Plätze für anonyme Urnenbestattungen
- Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage besteht nicht.
- Aschenreste in Urnen können in Grabstätten aller Art beigesetzt werden; in Gemeinschaftsgräbern nur nach Ablauf der Ruhefrist.
- Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintreffen ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbewahrt und nach Ablauf von 10 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt.
Paragraph 18
Gemeinschaftsgrabanlagen
In Gemeinschaftsgrabanlagen werden Urnen ohne Bezeichnung der Urnenplätze verwahrt. Es werden nur Urnen nach Ablauf der Ruhezeit aufgenommen. Aus diesen Anlagen können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen werden. Für die Nutzung werden keine Gebühren erhoben.
Paragraph 19
Größe der Grabstätten
- Für die einzelnen Gräber werden grundsätzlich folgende Ausmaße festgelegt:
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
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| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Im alten Friedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,20 m | 0,75 m |
| Familiengräber | 2,20 m | Anzahl der Grabstellen, den Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach; |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung. | |
| b) Im Waldfriedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,10 m | 0,90 m |
| Familiengräber | 2,10 m | Anzahl der Grabstellen, der Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach, zzgl. einem Abstand von jeweils 0,20 m zwischen den Grabstellen |
| Waldgräber | 2,50 m | 1,00 m |
| Urnenwaldgräber | 1,50 m | 1,00 m |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung | |
| Urnengräber, Kassetten unter der Erde | Länge 60 cm/Breite 40 cm/Höhe 40 cm | |
| Urnennischen (Mauerkassetten) | Länge 40 cm/Breite 27 cm/Höhe 36 cm |
-
Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteine und der Einfassung zu verstehen.
-
Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle bei
- a) Urnengräbern in Erdgräben mindestens 0,65 m
- b) Kindergräbern mindestens 1,10 m
- c) allen übrigen Gräbern mindestens 1,80 m
Abweichend von Satz 1 ist im Friedhof an der Kirchstraße eine Beisetzung unter 1,80 m Tiefe nicht zugelassen.
Paragraph 20
Grabstätten-Nutzungsrecht
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- An einer Grabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Aufgelassene Gräber im Friedhof an der Kirchstraße werden nur zur Nutzung als Urnengräber neu vergeben. Ausnahmen können im Rahmen eines Belegungsplanes zugelassen werden.
- Das Nutzungsrecht beginnt am Tag des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.
- Das Nutzungsrecht wird auf die Zeit eingeräumt, die erforderlich ist, um die in der Grabstätte am längsten dauernde Ruhefrist abzudecken.
- 7 -
Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
200
- Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr grundsätzlich auf die Zeit der Ruhefristen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
Paragraph 21
Bestattung in Grabstätten
- Neben dem Anspruch nach § 4 Abs. 1b hat der Nutzungsberechtigte das Recht, Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern) und unverheiratete Geschwister in der Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht nachgewiesen ist, bestatten zu lassen, sofern diese entsprechend der Grabart und der folgenden Absätze 2 und 3 hierzu geeignet ist. Ausnahmsweise kann auch die Bestattung anderer Personen zugelassen werden.
- Eine Bestattung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist.
- Bestattungen übereinander in Erdgräbern während der Ruhefrist sind zugelassen, wenn auf dem obenliegenden Sarg eine Erdabdeckung von mindestens 80 cm ohne Einbeziehung des Hügels gewährleistet ist.
Paragraph 22
Übertragung des Nutzungsrechts
- Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
- Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- Der Übergang des Nutzungsrechts ist dem Bestattungsamt anzuzeigen, das dann die Graburkunde umschreibt.
Paragraph 23
Verzicht auf Nutzungsrecht
Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Bestattungsamt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
Paragraph 24
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis der Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
200
- Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
V. Grabmäler
Paragraph 25
Errichtung von Grabmälern
- Jedes Grabmal muß der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung des Bestattungsamtes. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.
- Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grund- und Seitenriß im Maßstab 1:10, b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bestattungsamt weitere Unterlagen anfordern.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden (vergl. § 33 der Satzung).
Paragraph 26
Größe der Grabmäler
- Die Höhe stehender Grabmäler soll sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Regelobergrenze beträgt im Friedhof an der Kirchstraße 180 cm und im Waldfriedhof 140 cm. Die Breite des Grabmals soll höchstens 2/3 der Gesamtbreite betragen. Bei Stelen sollen Höhe und Breite im Verhältnis 2:1 stehen. Urnendeckplatten auf Erdkassetten sollen eine Größe von 50 x 70 cm nicht überschreiten.
- Das Bestattungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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Paragraph 27
Grabmalgestaltung
- Jedes Grabmal muß sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung anpassen. Es muß sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
- Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen.
- Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Inschriften, die der Weihe des Friedhofs nicht entsprechen, sind nicht gestattet.
Paragraph 28
Gründung, Erhaltung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Grabfundamente werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten und bleiben deren Eigentum. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
- Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen dauernd in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales, oder durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorheriger Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Verpflichteten, das Erforderliche zu veranlassen.
Paragraph 29
Entfernung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen ist, ersetzt.
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- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
Paragraph 30
Allgemeines
- Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts in einen würdigen Zustand zu versetzen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
- Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.
- Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, Grabmal und Einfassung zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu übergeben.
- Entsprechen der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, findet § 33 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden die hierbei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Fall berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
- Für Gießwasser stehen Wassereinrichtungen zur Verfügung. Bei Entnahme von Gießwasser von der Amper übernimmt die Stadt keine Haftung für etwaige Unfälle.
Paragraph 31
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Höhe und Form der Grabhügel und ihre Gestaltung müssen sich dem allgemeinen Friedhofsbild anpassen.
- Zur Bepflanzung von Grabstätten sind hierfür geeignete Gewächse zu verwenden, welche eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und nicht über die Grabfläche hinauswachsen.
- Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich durch die Stadt besorgt.
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- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten.
Paragraph 32
Aufstellen von Ruhebänken
Das Aufstellen von Ruhebänken kann bei Bedarf in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden.
VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 33
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorherigen Androhungen auf Beseitigung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (vergl. Art. 24 Abs. 2 GO). Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn es zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 34
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 35
Zuwiderhandlungen
Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) entgegen §§ 30, 31 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt und instand hält, b) ohne die erforderliche Genehmigung gem. § 25 Abs. 2 Grabmäler und Grabeinfassungen errichtet oder verändert, c) die in §§ 26, 27 vorgeschriebenen Maße und gestalterische Vorschriften nicht beachtet, d) gem. § 28 Grabmäler nicht in einem geordneten Zustand erhält oder ohne die in § 29 vorgeschriebene Erlaubnis entfernt, e) sich bei der Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 8 vorgeschriebenen Anordnungen hält, f) gegen die in § 9 erlassenen Verbote verstößt.
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Paragraph 36
Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungsrechte
- Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 20 entsprechend.
- Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieser Satzung. Vorherige Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale bleiben unberührt.
Paragraph 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft; gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.10.1957/25.08.1958 i.d.F. vom 01.12.1977 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 25. März 1980 STADT FÜRSTENFELBRUCK
Schütte 2. Bürgermeister
Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 16 vom 14. April 1980
Zuletzt geändert am 12.12.1995, bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln in der Zeit vom 14.12.-29.12.95
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
Gebührenordnung
Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4), b) eine Fundamentnutzungsgebühr (§ 5), b) Bestattungsgebühren (§ 6), c) Sonstige Gebühren (§ 7).
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) und Fundamentnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
- 1 -
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, d) bei einem Erwerb des Nutzungsrechts, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf). (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Bei einem Erwerb des Nutzungsrechts nach Abs. 1 Buchstabe d) ist die Gebühr zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht. (6) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 41,00 € |
| b) | Doppelgräber | 83,00 € |
| c) | Dreifachgräber | 124,00 € |
| d) | Vierfachgräber | 166,00 € |
| e) | Fünffachgräber | 207,00 € |
| f) | Kindergräber | 20,00 € |
| g) | Doppelwaldgräber | 178,00 € |
| h) | Dreifachwaldgräber | 267,00 € |
| i) | Vierfachwaldgräber | 356,00 € |
| j) | Urnennischen 2-fach für maximal 2 Urnen | 120,00 € |
| k) | Urnennischen 4-fach für maximal 4 Urnen | 240,00 € |
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| l) | Urnengräber | 85,00 € |
|---|---|---|
| m) | Urnenwaldgräber | 136,00 € |
| n) | anonyme Urnengräber | 16,00 € |
| o) | Baumgräber | 112,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsprechend der in § 28 FS genannten Fristen ist möglich; die Mindestverlängerungsdauer beträgt 5 Jahre. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Bei Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c). (3) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabrechtes außerhalb der Ruhefrist besteht für jedes verbliebene volle Jahr des Nutzungsrechtes ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweiligen jährlichen Grabgebühr. (4) Wird das Nutzungsrecht erworben, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf), so ist die Gebühr für die Zeit zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht.
§ 5 Fundamentnutzungsgebühren
(1) Die Fundamentnutzungsgebühr im Waldfriedhof beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 17,00 € |
| b) | Doppelgräber | 34,00 € |
| c) | Kindergrab | 9,00 € |
| d) | Doppelwaldgrab | 51,00 € |
| e) | Dreifachwaldgrab | 68,00 € |
| f) | Vierfachwaldgrab | 85,00 € |
(2) Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitigen Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind, wird bis zum Wechsel der Nutzungsberechtigten keine Gebühr erhoben. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechts gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
- 3 -
§ 6 Bestattungsgebühren
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 192,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 54,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt: | 340,00 € |
| (4) | Die Gebühr für die Aufbahrung beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 25,00 € |
| (5) | Der Zuschlag für eine offene Aufbahrung, zusätzlich zur Gebühr für die Aufbahrung selbst, beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 38,00 € |
| (6) | Die Gebühr für die Erdbestattung am Ort beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes, die Trauerfeier am Grab, die Erdabfuhr, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 793,00 € |
| (7) | Die Gebühr für die Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, von Tod- oder Fehlgeburten am Ort beträgt: | 380,00 € |
| (8) | Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt: | 87,00 € |
| (9) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Erdgrab, in einem Baumgrab, oder in einer Erdkassette beträgt: | 238,00 € |
—- 4 -
| Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes oder der Kassette, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | ||
|---|---|---|
| (10) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Nische beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen der Nische, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 222,00 € |
| (11) | Die Gebühr für Umbettungen beträgt für: a) die Ausgrabung einer Leiche, von Gebeinen oder von Gebeineresten | 486,00 € |
| b) die Wiederbestattung einer Leiche oder von Gebeinen | 448,00 € | |
| c) die Wiederbestattung von Gebeineresten | 296,00 € | |
| d) die Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab | 144,00 € | |
| e) die Entnahme einer Urne aus einer Erdkassette oder Mauernische | 78,00 € | |
| (12) | Die Gebühr für die Sektionsraumbenutzung im Leichenhaus beträgt für die Sektionsraumbenutzung: Diese umfasst die Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Reinigung, Putz- und Desinfektionsmittel, sowie die Personalkosten für Hilfskräfte. | 338,00 € |
| (13) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. |
—- 5 -
§ 7 Sonstige Gebühren
(1) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren können der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeldbruck entnommen werden (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz).
(2) Für Dienstleistungen, die in dieser Satzung oder im KommKVz nicht enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach Vergleich mit ähnlichen in der Satzung oder im KommKVz aufgeführten Leistungen angemessen sind, wobei Art, Zeitaufwand der Dienstkräfte sowie Benutzung der Einrichtungen der Stadt zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Personalkosten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich ist.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2012 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 30.11.2016
Stadt Fürstenfeldbruck
Erich Raff
- Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016
Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 07.12.2016
—- 6 -
Paragraph 01
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4), b) eine Fundamentnutzungsgebühr (§ 5), b) Bestattungsgebühren (§ 6), c) Sonstige Gebühren (§ 7).
Paragraph 02
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) und Fundamentnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts auf die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung (FS),
- 1 -
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist, d) bei einem Erwerb des Nutzungsrechts, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf). (2) Die Bestattungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Bei einem Erwerb des Nutzungsrechts nach Abs. 1 Buchstabe d) ist die Gebühr zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht. (6) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 41,00 € |
| b) | Doppelgräber | 83,00 € |
| c) | Dreifachgräber | 124,00 € |
| d) | Vierfachgräber | 166,00 € |
| e) | Fünffachgräber | 207,00 € |
| f) | Kindergräber | 20,00 € |
| g) | Doppelwaldgräber | 178,00 € |
| h) | Dreifachwaldgräber | 267,00 € |
| i) | Vierfachwaldgräber | 356,00 € |
| j) | Urnennischen 2-fach für maximal 2 Urnen | 120,00 € |
| k) | Urnennischen 4-fach für maximal 4 Urnen | 240,00 € |
- 2 -
| l) | Urnengräber | 85,00 € |
|---|---|---|
| m) | Urnenwaldgräber | 136,00 € |
| n) | anonyme Urnengräber | 16,00 € |
| o) | Baumgräber | 112,00 € |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsprechend der in § 28 FS genannten Fristen ist möglich; die Mindestverlängerungsdauer beträgt 5 Jahre. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in gleicher Höhe erhoben. Bei Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c). (3) Bei vorzeitiger Rückgabe eines Grabrechtes außerhalb der Ruhefrist besteht für jedes verbliebene volle Jahr des Nutzungsrechtes ein Erstattungsanspruch in Höhe der jeweiligen jährlichen Grabgebühr. (4) Wird das Nutzungsrecht erworben, ohne das Grab zu belegen (Vorkauf), so ist die Gebühr für die Zeit zu entrichten, die der Ruhefrist entsprechend der beabsichtigten Belegart (Erd- oder Urnenbestattung) entspricht.
Paragraph 05
(1) Die Fundamentnutzungsgebühr im Waldfriedhof beträgt pro Jahr für
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| a) | Einzelgräber | 17,00 € |
| b) | Doppelgräber | 34,00 € |
| c) | Kindergrab | 9,00 € |
| d) | Doppelwaldgrab | 51,00 € |
| e) | Dreifachwaldgrab | 68,00 € |
| f) | Vierfachwaldgrab | 85,00 € |
(2) Für Fundamente, die im Eigentum der derzeitigen Nutzungsberechtigten der Grabstätte sind, wird bis zum Wechsel der Nutzungsberechtigten keine Gebühr erhoben. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe des Grabnutzungsrechts gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
- 3 -
Paragraph 06
| Bezeichnung | ab 2017 | |
|---|---|---|
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 192,00 € |
| (2) | Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkühlzelle beträgt je angefangenen Tag der Nutzung: | 54,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt: | 340,00 € |
| (4) | Die Gebühr für die Aufbahrung beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 25,00 € |
| (5) | Der Zuschlag für eine offene Aufbahrung, zusätzlich zur Gebühr für die Aufbahrung selbst, beträgt je angefangenen Tag der Aufbahrung: | 38,00 € |
| (6) | Die Gebühr für die Erdbestattung am Ort beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes, die Trauerfeier am Grab, die Erdabfuhr, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 793,00 € |
| (7) | Die Gebühr für die Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, von Tod- oder Fehlgeburten am Ort beträgt: | 380,00 € |
| (8) | Die Gebühr für das Tieferlegen beträgt: | 87,00 € |
| (9) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne im Erdgrab, in einem Baumgrab, oder in einer Erdkassette beträgt: | 238,00 € |
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| Diese umfasst das Öffnen und Schließen des Grabes oder der Kassette, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | ||
|---|---|---|
| (10) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Nische beträgt: Diese umfasst das Öffnen und Schließen der Nische, das Kranzabräumen, sowie den sonstigen Personalaufwand der Verwaltung und des Friedhofes. | 222,00 € |
| (11) | Die Gebühr für Umbettungen beträgt für: a) die Ausgrabung einer Leiche, von Gebeinen oder von Gebeineresten | 486,00 € |
| b) die Wiederbestattung einer Leiche oder von Gebeinen | 448,00 € | |
| c) die Wiederbestattung von Gebeineresten | 296,00 € | |
| d) die Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab | 144,00 € | |
| e) die Entnahme einer Urne aus einer Erdkassette oder Mauernische | 78,00 € | |
| (12) | Die Gebühr für die Sektionsraumbenutzung im Leichenhaus beträgt für die Sektionsraumbenutzung: Diese umfasst die Heizung, Lüftung, Beleuchtung, Reinigung, Putz- und Desinfektionsmittel, sowie die Personalkosten für Hilfskräfte. | 338,00 € |
| (13) | Die Gebühr für das Öffnen und Schließen einer Gruft wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. |
—- 5 -
Paragraph 07
(1) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren können der Anlage zur Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Fürstenfeldbruck entnommen werden (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz).
(2) Für Dienstleistungen, die in dieser Satzung oder im KommKVz nicht enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach Vergleich mit ähnlichen in der Satzung oder im KommKVz aufgeführten Leistungen angemessen sind, wobei Art, Zeitaufwand der Dienstkräfte sowie Benutzung der Einrichtungen der Stadt zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Personalkosten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich ist.
Paragraph 08
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.11.2012 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 30.11.2016
Stadt Fürstenfeldbruck
Erich Raff
- Bürgermeister
Stadtratsbeschluss vom 29.11.2016
Bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln am 07.12.2016
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Bestattungseinrichtungen:
- Stadteigene Friedhöfe
- Stadteigene Leichenhäuser
- Leichentransportmittel
§ 2 Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt (Friedhofsamt - Bestattungsdienst).
§ 3 Schließung der Friedhöfe
Schließung der Friedhöfe
Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Absicht der Schließung ist 10 Jahre im voraus bekannt zu machen.
§ 4 Bestattungsanspruch
Bestattungsanspruch
- Auf den städt. Friedhöfen werden Verstorbene bestattet a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Fürstenfeldbruck hatten, oder b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbener oder tot Aufgefundener gestattet.
- In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Friedhofsamtes erforderlich.
- Totgeburten müssen, Fehlgeburten können in Grabstätten bestattet werden.
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Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
200
- Personen, für die ein Recht auf Bestattung im Alten Friedhof besteht, können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch im Waldfriedhof bestattet werden.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Benutzungszwang
- Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: a) Aufbahrung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus; b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, der Senkung des Sarges); c) Beisetzung von Urnen.
- Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das städt. Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
- Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a, dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, das sich im Stadtgebiet befindet, mit Leichenhaus gleich erachtet.
- Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
- Die stadteigenen Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten Oktober mit Februar von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr März und September von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr April mit August von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
- Bei dringendem Bedürfnis, insbesondere an Kartagen, Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten, können Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 zugelassen werden.
- Bei Einführung der Sommerzeit verlängern sich auf die Dauer deren Gültigkeit die Öffnungszeiten um jeweils 1 Stunde.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 10 Jahren sollen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 9 dieser Satzung.)
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§ 8 Paragraph 8
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder nach Erteilung der Erlaubnis entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung dieser Satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gegen Gebühr gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das unbedingt notwendige und übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal oder den Beauftragten der Stadt aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 9 III. Bestattungsvorschriften
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen,
- zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Handwagen - insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 ausgeführt werden,
- ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, ohne Genehmigung teilzuhalten,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten,
- Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gegenstände (z.B. Konservendosen o.ä., Rechen und Gießkannen) innerhalb der Friedhöfe zu hinterstellen,
- das Mitführen von Fahrrädern, sofern nicht zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck usw. notwendig, sowie der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht
- Bestattungen auf den stadteigenen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungsamt anzuzeigen.
- Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsamt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 11 Einsargung/Leichentransport
Die Beförderung, das Reinigen und Umkleiden der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen, sowie die Aufbahrung, die Graböffnung und Grabschließung übernimmt grundsätzlich die Stadt.
Auf Antrag können auch andere als die von der Stadt bestellten Personen mit den Aufgaben in Satz 1, mit Ausnahme der Graböffnung und Grabschließung, betraut werden.
§ 12 Benutzung des Leichenhauses
- Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Leichen aller aus dem Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in ein Leichenhaus der Stadt zu verbringen.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.
- Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
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Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg geschlossen zu halten.
- Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9.12.1970 (GVBl. S. 671).
- Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
§ 13 Paragraph 13
Verantwortlichkeit
- Verantwortlich für die Beachtung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 sind die Angehörigen.
- Sind Angehörige nicht vorhanden, oder sind sie verhindert, so ist verantwortlich der Inhaber der Wohnung oder Unterkunft, in der sich der Sterbefall ereignet hat.
Neben den nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen ist der mit der Wegbringung der Leiche aus dem Sterbehaus Beauftragte für die Beachtung des § 12 Abs. 2 verantwortlich.
§ 14 Paragraph 14
Ruhefristen
Die Ruhefristen für Leichen betragen 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren 7 Jahre; Entsprechendes gilt für Aschenreste.
Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Leichen im Friedhof an der Kirchstraße 20 Jahre, bei Kindern bis zu 5 Jahren 17 Jahre.
Die Ruhefristen für Leichen in Grüften beläuft sich auf 50 Jahre.
§ 15 IV. Grabstätten
Exhumierung, Umbettung
- Die Öffnung eines Grabes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf der Erlaubnis des Bestattungsamtes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen außerdem der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
- Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag der Angehörigen der Verstorbenen.
- Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden.
- Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
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- Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
IV. Grabstätten
§ 16 Paragraph 16
Anlage
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In diesen sind die Grabfelder und die einzelnen Grabstätten numeriert.
§ 17 Paragraph 17
Arten der Grabstätten
- Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Kindergräber für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren b) Einzelgräber c) Mehrfachgräber (Familiengräber) d) Waldgräber e) Familiengrüfte f) Urnengräber über und unter der Erde (Mauernischen mit Deckplatten, Urnenkassetten und Urnenwaldgräber) g) Gemeinschaftsgrabanlagen h) Plätze für anonyme Urnenbestattungen
- Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage besteht nicht.
- Aschenreste in Urnen können in Grabstätten aller Art beigesetzt werden; in Gemeinschaftsgräbern nur nach Ablauf der Ruhefrist.
- Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintreffen ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbewahrt und nach Ablauf von 10 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt.
§ 18 Paragraph 18
Gemeinschaftsgrabanlagen
In Gemeinschaftsgrabanlagen werden Urnen ohne Bezeichnung der Urnenplätze verwahrt. Es werden nur Urnen nach Ablauf der Ruhezeit aufgenommen. Aus diesen Anlagen können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen werden. Für die Nutzung werden keine Gebühren erhoben.
§ 19 Paragraph 19
Größe der Grabstätten
- Für die einzelnen Gräber werden grundsätzlich folgende Ausmaße festgelegt:
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| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Im alten Friedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,20 m | 0,75 m |
| Familiengräber | 2,20 m | Anzahl der Grabstellen, den Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach; |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung. | |
| b) Im Waldfriedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,10 m | 0,90 m |
| Familiengräber | 2,10 m | Anzahl der Grabstellen, der Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach, zzgl. einem Abstand von jeweils 0,20 m zwischen den Grabstellen |
| Waldgräber | 2,50 m | 1,00 m |
| Urnenwaldgräber | 1,50 m | 1,00 m |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung | |
| Urnengräber, Kassetten unter der Erde | Länge 60 cm/Breite 40 cm/Höhe 40 cm | |
| Urnennischen (Mauerkassetten) | Länge 40 cm/Breite 27 cm/Höhe 36 cm |
-
Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteine und der Einfassung zu verstehen.
-
Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle bei
- a) Urnengräbern in Erdgräben mindestens 0,65 m
- b) Kindergräbern mindestens 1,10 m
- c) allen übrigen Gräbern mindestens 1,80 m
Abweichend von Satz 1 ist im Friedhof an der Kirchstraße eine Beisetzung unter 1,80 m Tiefe nicht zugelassen.
§ 20 Paragraph 20
Grabstätten-Nutzungsrecht
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- An einer Grabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Aufgelassene Gräber im Friedhof an der Kirchstraße werden nur zur Nutzung als Urnengräber neu vergeben. Ausnahmen können im Rahmen eines Belegungsplanes zugelassen werden.
- Das Nutzungsrecht beginnt am Tag des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.
- Das Nutzungsrecht wird auf die Zeit eingeräumt, die erforderlich ist, um die in der Grabstätte am längsten dauernde Ruhefrist abzudecken.
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- Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr grundsätzlich auf die Zeit der Ruhefristen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
§ 21 Paragraph 21
Bestattung in Grabstätten
- Neben dem Anspruch nach § 4 Abs. 1b hat der Nutzungsberechtigte das Recht, Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern) und unverheiratete Geschwister in der Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht nachgewiesen ist, bestatten zu lassen, sofern diese entsprechend der Grabart und der folgenden Absätze 2 und 3 hierzu geeignet ist. Ausnahmsweise kann auch die Bestattung anderer Personen zugelassen werden.
- Eine Bestattung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist.
- Bestattungen übereinander in Erdgräbern während der Ruhefrist sind zugelassen, wenn auf dem obenliegenden Sarg eine Erdabdeckung von mindestens 80 cm ohne Einbeziehung des Hügels gewährleistet ist.
§ 22 Paragraph 22
Übertragung des Nutzungsrechts
- Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
- Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- Der Übergang des Nutzungsrechts ist dem Bestattungsamt anzuzeigen, das dann die Graburkunde umschreibt.
§ 23 Paragraph 23
Verzicht auf Nutzungsrecht
Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Bestattungsamt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
§ 24 V. Grabmäler
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis der Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
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- Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
V. Grabmäler
§ 25 Errichtung von Grabmälern
Errichtung von Grabmälern
- Jedes Grabmal muß der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung des Bestattungsamtes. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.
- Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grund- und Seitenriß im Maßstab 1:10, b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bestattungsamt weitere Unterlagen anfordern.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden (vergl. § 33 der Satzung).
§ 26 Größe der Grabmäler
Größe der Grabmäler
- Die Höhe stehender Grabmäler soll sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Regelobergrenze beträgt im Friedhof an der Kirchstraße 180 cm und im Waldfriedhof 140 cm. Die Breite des Grabmals soll höchstens 2/3 der Gesamtbreite betragen. Bei Stelen sollen Höhe und Breite im Verhältnis 2:1 stehen. Urnendeckplatten auf Erdkassetten sollen eine Größe von 50 x 70 cm nicht überschreiten.
- Das Bestattungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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§ 27 Paragraph 27
Grabmalgestaltung
- Jedes Grabmal muß sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung anpassen. Es muß sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
- Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen.
- Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Inschriften, die der Weihe des Friedhofs nicht entsprechen, sind nicht gestattet.
§ 28 Paragraph 28
Gründung, Erhaltung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Grabfundamente werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten und bleiben deren Eigentum. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
- Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen dauernd in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales, oder durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorheriger Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Verpflichteten, das Erforderliche zu veranlassen.
§ 29 VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen ist, ersetzt.
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- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 30 Paragraph 30
Allgemeines
- Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts in einen würdigen Zustand zu versetzen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
- Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.
- Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, Grabmal und Einfassung zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu übergeben.
- Entsprechen der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, findet § 33 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden die hierbei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Fall berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
- Für Gießwasser stehen Wassereinrichtungen zur Verfügung. Bei Entnahme von Gießwasser von der Amper übernimmt die Stadt keine Haftung für etwaige Unfälle.
§ 31 Paragraph 31
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Höhe und Form der Grabhügel und ihre Gestaltung müssen sich dem allgemeinen Friedhofsbild anpassen.
- Zur Bepflanzung von Grabstätten sind hierfür geeignete Gewächse zu verwenden, welche eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und nicht über die Grabfläche hinauswachsen.
- Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich durch die Stadt besorgt.
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- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten.
§ 32 VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Aufstellen von Ruhebänken
Das Aufstellen von Ruhebänken kann bei Bedarf in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden.
VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Paragraph 33
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorherigen Androhungen auf Beseitigung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (vergl. Art. 24 Abs. 2 GO). Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn es zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34 Paragraph 34
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35 Paragraph 35
Zuwiderhandlungen
Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) entgegen §§ 30, 31 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt und instand hält, b) ohne die erforderliche Genehmigung gem. § 25 Abs. 2 Grabmäler und Grabeinfassungen errichtet oder verändert, c) die in §§ 26, 27 vorgeschriebenen Maße und gestalterische Vorschriften nicht beachtet, d) gem. § 28 Grabmäler nicht in einem geordneten Zustand erhält oder ohne die in § 29 vorgeschriebene Erlaubnis entfernt, e) sich bei der Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 8 vorgeschriebenen Anordnungen hält, f) gegen die in § 9 erlassenen Verbote verstößt.
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§ 36 Paragraph 36
Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungsrechte
- Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 20 entsprechend.
- Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieser Satzung. Vorherige Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale bleiben unberührt.
§ 37 Paragraph 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft; gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.10.1957/25.08.1958 i.d.F. vom 01.12.1977 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 25. März 1980 STADT FÜRSTENFELBRUCK
Schütte 2. Bürgermeister
Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 16 vom 14. April 1980
Zuletzt geändert am 12.12.1995, bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln in der Zeit vom 14.12.-29.12.95
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Paragraph 01
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Fürstenfeldbruck folgende Bestattungseinrichtungen:
- Stadteigene Friedhöfe
- Stadteigene Leichenhäuser
- Leichentransportmittel
Paragraph 02
Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt der Stadt (Friedhofsamt - Bestattungsdienst).
Paragraph 03
Schließung der Friedhöfe
Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise geschlossen werden. Die Absicht der Schließung ist 10 Jahre im voraus bekannt zu machen.
Paragraph 04
Bestattungsanspruch
- Auf den städt. Friedhöfen werden Verstorbene bestattet a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Fürstenfeldbruck hatten, oder b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder c) für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch die Bestattung der im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbener oder tot Aufgefundener gestattet.
- In allen übrigen Fällen ist eine besondere Erlaubnis des Friedhofsamtes erforderlich.
- Totgeburten müssen, Fehlgeburten können in Grabstätten bestattet werden.
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- Personen, für die ein Recht auf Bestattung im Alten Friedhof besteht, können auf Wunsch der Hinterbliebenen auch im Waldfriedhof bestattet werden.
Paragraph 05
Benutzungszwang
- Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet: a) Aufbahrung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus; b) Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, der Senkung des Sarges); c) Beisetzung von Urnen.
- Leichen, die nach § 4 der Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das städt. Friedhofs- und Bestattungspersonal eingesargt werden.
- Bei Überführung nach auswärts gilt nur Abs. 1 Buchst. a, dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, das sich im Stadtgebiet befindet, mit Leichenhaus gleich erachtet.
- Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
Öffnungszeiten
- Die stadteigenen Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten Oktober mit Februar von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr März und September von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr April mit August von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
- Bei dringendem Bedürfnis, insbesondere an Kartagen, Allerheiligen, Allerseelen, Weihnachten, können Ausnahmen von der Regelung des Abs. 1 zugelassen werden.
- Bei Einführung der Sommerzeit verlängern sich auf die Dauer deren Gültigkeit die Öffnungszeiten um jeweils 1 Stunde.
Paragraph 07
Verhalten in den Friedhöfen
- Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Kinder unter 10 Jahren sollen Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 9 dieser Satzung.)
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Paragraph 08
Arbeiten in den Friedhöfen
- Arbeiten in den Friedhöfen, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder nach Erteilung der Erlaubnis entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung dieser Satzung oder Anordnung der Stadt verstoßen wird.
- Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gegen Gebühr gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das unbedingt notwendige und übliche Maß hinaus beansprucht werden.
- Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal oder den Beauftragten der Stadt aus dem Friedhof verwiesen werden.
Paragraph 09
Verbote
In den Friedhöfen ist verboten:
- Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mitzunehmen,
- zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Handwagen - insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird, oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 8 ausgeführt werden,
- ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, ohne Genehmigung teilzuhalten,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten,
- Wege, Plätze und Grabstätten zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
- unpassende Gegenstände (z.B. Konservendosen o.ä., Rechen und Gießkannen) innerhalb der Friedhöfe zu hinterstellen,
- das Mitführen von Fahrrädern, sofern nicht zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck usw. notwendig, sowie der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Leichenzügen und Bestattungsfeiern.
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III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
- Bestattungen auf den stadteigenen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungsamt anzuzeigen.
- Soll die Bestattung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Nutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsamt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
Paragraph 11
Die Beförderung, das Reinigen und Umkleiden der Leichen der im Stadtgebiet Verstorbenen, sowie die Aufbahrung, die Graböffnung und Grabschließung übernimmt grundsätzlich die Stadt.
Auf Antrag können auch andere als die von der Stadt bestellten Personen mit den Aufgaben in Satz 1, mit Ausnahme der Graböffnung und Grabschließung, betraut werden.
Paragraph 12
- Die Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Leichen aller aus dem Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau, möglichst noch am Sterbetag, spätestens am folgenden Tag, in ein Leichenhaus der Stadt zu verbringen.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.
- Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, dann bleibt der Sarg geschlossen.
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Die Aufbahrung im offenen Sarg unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind, oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. Während der Trauerfeier ist der Sarg geschlossen zu halten.
- Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 9.12.1970 (GVBl. S. 671).
- Leichenöffnungen dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen der Leichenhäuser durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.
Paragraph 13
Verantwortlichkeit
- Verantwortlich für die Beachtung der Vorschriften des § 12 Abs. 2 sind die Angehörigen.
- Sind Angehörige nicht vorhanden, oder sind sie verhindert, so ist verantwortlich der Inhaber der Wohnung oder Unterkunft, in der sich der Sterbefall ereignet hat.
Neben den nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen ist der mit der Wegbringung der Leiche aus dem Sterbehaus Beauftragte für die Beachtung des § 12 Abs. 2 verantwortlich.
Paragraph 14
Ruhefristen
Die Ruhefristen für Leichen betragen 10 Jahre, bei Kindern im Alter bis zu 5 Jahren 7 Jahre; Entsprechendes gilt für Aschenreste.
Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Leichen im Friedhof an der Kirchstraße 20 Jahre, bei Kindern bis zu 5 Jahren 17 Jahre.
Die Ruhefristen für Leichen in Grüften beläuft sich auf 50 Jahre.
Paragraph 15
Exhumierung, Umbettung
- Die Öffnung eines Grabes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedarf der Erlaubnis des Bestattungsamtes, die Ausgrabung und Umbettung von Leichen außerdem der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
- Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag der Angehörigen der Verstorbenen.
- Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten ausgeführt werden.
- Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.
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- Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung hat der Antragsteller zu tragen.
- Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
IV. Grabstätten
Paragraph 16
Anlage
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach den Friedhofsplänen (Belegungspläne) der Stadt. In diesen sind die Grabfelder und die einzelnen Grabstätten numeriert.
Paragraph 17
Arten der Grabstätten
- Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Kindergräber für Verstorbene im Alter bis zu 5 Jahren b) Einzelgräber c) Mehrfachgräber (Familiengräber) d) Waldgräber e) Familiengrüfte f) Urnengräber über und unter der Erde (Mauernischen mit Deckplatten, Urnenkassetten und Urnenwaldgräber) g) Gemeinschaftsgrabanlagen h) Plätze für anonyme Urnenbestattungen
- Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte, in einer bestimmten Lage besteht nicht.
- Aschenreste in Urnen können in Grabstätten aller Art beigesetzt werden; in Gemeinschaftsgräbern nur nach Ablauf der Ruhefrist.
- Urnen, für deren Beisetzung innerhalb von 6 Wochen nach Eintreffen ein Grabnutzungsrecht nicht erworben wird, werden in einem Urnensammelraum aufbewahrt und nach Ablauf von 10 Jahren in einer Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt.
Paragraph 18
Gemeinschaftsgrabanlagen
In Gemeinschaftsgrabanlagen werden Urnen ohne Bezeichnung der Urnenplätze verwahrt. Es werden nur Urnen nach Ablauf der Ruhezeit aufgenommen. Aus diesen Anlagen können Urnen nur mehr zur Sicherung der Strafrechtspflege entnommen werden. Für die Nutzung werden keine Gebühren erhoben.
Paragraph 19
Größe der Grabstätten
- Für die einzelnen Gräber werden grundsätzlich folgende Ausmaße festgelegt:
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| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| a) Im alten Friedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,20 m | 0,75 m |
| Familiengräber | 2,20 m | Anzahl der Grabstellen, den Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach; |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung. | |
| b) Im Waldfriedhof | ||
| Kindergräber | 1,20 m | 0,60 m |
| Einzelgräber | 2,10 m | 0,90 m |
| Familiengräber | 2,10 m | Anzahl der Grabstellen, der Einzelgrabstätten entsprechend mehrfach, zzgl. einem Abstand von jeweils 0,20 m zwischen den Grabstellen |
| Waldgräber | 2,50 m | 1,00 m |
| Urnenwaldgräber | 1,50 m | 1,00 m |
| Familiengrüfte | entsprechend der Genehmigung | |
| Urnengräber, Kassetten unter der Erde | Länge 60 cm/Breite 40 cm/Höhe 40 cm | |
| Urnennischen (Mauerkassetten) | Länge 40 cm/Breite 27 cm/Höhe 36 cm |
-
Die Maße sind als Außenmaße unter Einschluß der Grabsteine und der Einfassung zu verstehen.
-
Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Grabsohle bei
- a) Urnengräbern in Erdgräben mindestens 0,65 m
- b) Kindergräbern mindestens 1,10 m
- c) allen übrigen Gräbern mindestens 1,80 m
Abweichend von Satz 1 ist im Friedhof an der Kirchstraße eine Beisetzung unter 1,80 m Tiefe nicht zugelassen.
Paragraph 20
Grabstätten-Nutzungsrecht
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
- An einer Grabstätte kann ein Nutzungsrecht auf Antrag begründet werden. Ein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Aufgelassene Gräber im Friedhof an der Kirchstraße werden nur zur Nutzung als Urnengräber neu vergeben. Ausnahmen können im Rahmen eines Belegungsplanes zugelassen werden.
- Das Nutzungsrecht beginnt am Tag des Erwerbs und endet nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde.
- Das Nutzungsrecht wird auf die Zeit eingeräumt, die erforderlich ist, um die in der Grabstätte am längsten dauernde Ruhefrist abzudecken.
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- Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr grundsätzlich auf die Zeit der Ruhefristen verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zuläßt. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht jedoch nicht.
Paragraph 21
Bestattung in Grabstätten
- Neben dem Anspruch nach § 4 Abs. 1b hat der Nutzungsberechtigte das Recht, Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern) und unverheiratete Geschwister in der Grabstätte, für die ein Nutzungsrecht nachgewiesen ist, bestatten zu lassen, sofern diese entsprechend der Grabart und der folgenden Absätze 2 und 3 hierzu geeignet ist. Ausnahmsweise kann auch die Bestattung anderer Personen zugelassen werden.
- Eine Bestattung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben ist.
- Bestattungen übereinander in Erdgräbern während der Ruhefrist sind zugelassen, wenn auf dem obenliegenden Sarg eine Erdabdeckung von mindestens 80 cm ohne Einbeziehung des Hügels gewährleistet ist.
Paragraph 22
Übertragung des Nutzungsrechts
- Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
- Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall des Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung, so geht das Nutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestVO genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen erwirbt es der Älteste.
- Der Übergang des Nutzungsrechts ist dem Bestattungsamt anzuzeigen, das dann die Graburkunde umschreibt.
Paragraph 23
Verzicht auf Nutzungsrecht
Auf das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Der Verzicht ist dem Bestattungsamt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
Paragraph 24
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
- Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis der Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in der Grabstätte Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
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- Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
V. Grabmäler
Paragraph 25
Errichtung von Grabmälern
- Jedes Grabmal muß der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 Abs. 1 BestG) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- Die Errichtung und wesentliche Veränderung von Grabmälern bedarf der Genehmigung des Bestattungsamtes. Das gleiche gilt auch für Grabeinfassungen.
- Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind die zur Prüfung des Antrages notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören: a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfes einschl. Grund- und Seitenriß im Maßstab 1:10, b) die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung, c) eine Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, kann das Bestattungsamt weitere Unterlagen anfordern.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Grabmal und die Grabeinfassung den gesetzlichen Vorschriften (z.B. Art. 9 Abs. 1 BestG) und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.
- Ohne Genehmigung errichtete Grabmäler und Grabeinfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden (vergl. § 33 der Satzung).
Paragraph 26
Größe der Grabmäler
- Die Höhe stehender Grabmäler soll sich in das jeweilige Grabfeld einfügen. Die Regelobergrenze beträgt im Friedhof an der Kirchstraße 180 cm und im Waldfriedhof 140 cm. Die Breite des Grabmals soll höchstens 2/3 der Gesamtbreite betragen. Bei Stelen sollen Höhe und Breite im Verhältnis 2:1 stehen. Urnendeckplatten auf Erdkassetten sollen eine Größe von 50 x 70 cm nicht überschreiten.
- Das Bestattungsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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Paragraph 27
Grabmalgestaltung
- Jedes Grabmal muß sich der betreffenden Grabstätte und der Umgebung anpassen. Es muß sich in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
- Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff oder Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf das religiöse Empfinden der Bevölkerung nicht verletzen.
- Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Inschriften, die der Weihe des Friedhofs nicht entsprechen, sind nicht gestattet.
Paragraph 28
Gründung, Erhaltung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen. Grabfundamente werden von der Stadt bereitgestellt und unterhalten und bleiben deren Eigentum. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Sie sind verantwortlich, daß die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
- Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal und die sonstigen Grabeinrichtungen dauernd in einem ordnungsgemäßen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales, oder durch Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorheriger Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. Davon unberührt bleibt das Recht der Stadt, im Falle drohender Gefahr, ohne vorherige Benachrichtigung des Verpflichteten, das Erforderliche zu veranlassen.
Paragraph 29
Entfernung von Grabmälern
- Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung, die in ortsüblicher Weise bekanntzumachen ist, ersetzt.
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- Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler, oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
Paragraph 30
Allgemeines
- Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts in einen würdigen Zustand zu versetzen, gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
- Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte verpflichtet.
- Übernimmt für eine Grabstätte niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, Grabmal und Einfassung zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu übergeben.
- Entsprechen der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, findet § 33 (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden die hierbei entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderungen hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Fall berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
- Für Gießwasser stehen Wassereinrichtungen zur Verfügung. Bei Entnahme von Gießwasser von der Amper übernimmt die Stadt keine Haftung für etwaige Unfälle.
Paragraph 31
Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
- Grabstätten müssen in einer friedhofswürdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Höhe und Form der Grabhügel und ihre Gestaltung müssen sich dem allgemeinen Friedhofsbild anpassen.
- Zur Bepflanzung von Grabstätten sind hierfür geeignete Gewächse zu verwenden, welche eine Höhe von 2 m nicht überschreiten und nicht über die Grabfläche hinauswachsen.
- Anpflanzungen aller Art neben den Grabstätten werden ausschließlich durch die Stadt besorgt.
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- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen im Friedhof abzulagern. Beim Schmücken der Gräber und beim Entfernen des Schmuckes sind die Wege sauber zu halten.
Paragraph 32
Aufstellen von Ruhebänken
Das Aufstellen von Ruhebänken kann bei Bedarf in jederzeit widerruflicher Weise gestattet werden.
VII. Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 33
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorherigen Androhungen auf Beseitigung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden (vergl. Art. 24 Abs. 2 GO). Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn es zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist.
Paragraph 34
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
Paragraph 35
Zuwiderhandlungen
Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO in Verbindung mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) entgegen §§ 30, 31 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß pflegt und instand hält, b) ohne die erforderliche Genehmigung gem. § 25 Abs. 2 Grabmäler und Grabeinfassungen errichtet oder verändert, c) die in §§ 26, 27 vorgeschriebenen Maße und gestalterische Vorschriften nicht beachtet, d) gem. § 28 Grabmäler nicht in einem geordneten Zustand erhält oder ohne die in § 29 vorgeschriebene Erlaubnis entfernt, e) sich bei der Ausübung gewerbsmäßiger Arbeiten im Friedhof nicht an die in § 8 vorgeschriebenen Anordnungen hält, f) gegen die in § 9 erlassenen Verbote verstößt.
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Paragraph 36
Übergangsbestimmungen für bestehende Nutzungsrechte
- Bestehende Nutzungsrechte bleiben nach Inkrafttreten dieser Satzung unberührt. Nach Ablauf dieser Rechte gilt § 20 entsprechend.
- Bei Grabstätten, über die die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Rechte und Pflichten nach den Vorschriften dieser Satzung. Vorherige Regelungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale bleiben unberührt.
Paragraph 37
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft; gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.10.1957/25.08.1958 i.d.F. vom 01.12.1977 außer Kraft.
Fürstenfeldbruck, den 25. März 1980 STADT FÜRSTENFELBRUCK
Schütte 2. Bürgermeister
Bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamtes Fürstenfeldbruck Nr. 16 vom 14. April 1980
Zuletzt geändert am 12.12.1995, bekannt gemacht durch Anschlag an den städt. Amtstafeln in der Zeit vom 14.12.-29.12.95
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