📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.07.2025 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.09.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Alling sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 22.07.2025
Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Alling folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Alling erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (§ 1 der Friedhofssatzung) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren und Sonstige Gebühren (§ 5)
- c) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
- a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs-berechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 30 der Friedhofssatzung,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
- c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.
(1) Die Bestattungsgebühren und Sonstigen Gebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit
| Einzelgrab (ohne Tieferlegung) | € | 88,23 |
|---|---|---|
| Einzelgrab (mit Tieferlegung) | € | 88,23 |
| Doppelgrab (ohne Tieferlegung) | € | 121,20 |
| Doppelgrab (mit Tieferlegung) | € | 121,20 |
| Urnenerdgrab | € | 109,72 |
| Urnenstelen | € | 145,35 |
| Anonymes Urnengrab | € | 65,62 |
| Baumgrab | € | 110,46 |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebände, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur davon. (3) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstände muss in den alten Friedhofstellen der Friedhofe Alling und Biburg und im ersten Erweiterungsteil des Friedhofs Alling für 15 Jahre, im zweiten Erweiterungsteil des Friedhofs Alling für 20 Jahre erworben werden. Im Erweiterungsteil des Friedhofs Biburg muss das Nutzungsrecht für 25 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht für alle Urnengrabarten muss auf beiden Friedhofen für 10 Jahre erworben werden. Dasselse gilt für die Bestattung eines Kindes bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. (4) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 30 Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (4) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nach § 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist für weitere 5 Jahre möglich. Hierfür wir ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.
§ 5
Bestattungsgebühren und Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag € 63,00
(2) Die Kosten für die Bestattung, Umbettung und Ausschmückung des Leichenhauses gemäß den Bestattungsvorschriften der Friedhofssatzung sind direkt mit dem Bestattungsinstitut zu vereinbaren und abzurechnen.
(3) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 49,00 angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6
Verwaltungsgebühren
| a) Gebühr für schriftliche Auskünfte | von € 12,00 bis € 49,00 |
|---|---|
| b) Gebühr für die Genehmigung von Ausnahmen | € 24,50 |
| c) Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen | € 49,00 |
| d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof | |
| - bei einmaligen Arbeiten | € 24,50 |
| - als Jahresgebühr | € 100,00 |
| e) Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde | |
| - bei erstmaliger Ausstellung | € 24,50 |
| - bei der Umschreibung einer solchen | € 12,00 |
| f) Verwaltungskostenzuschlag je Bestattung | € 100,00 |
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Alling vom 20.11.2018 außer Kraft.
Alling, den 28.07.2025
Stefan Joachimsthaler Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 20.07.2025 (Friedhofssatzung, tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe Alling und Biburg
Friedhofssatzung
Die Gemeinde Alling erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO- folgende Satzung
I. Allgemeine Bestimmungen, Ordnungsvorschriften
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt a) für den gemeindlichen Teil des Friedhofs Alling b) für den gemeindlichen Teil des Friedhofs Biburg
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstobenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Teil des Friedhofs wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer grabnutzungsberechtigt ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 4
Bestattungsanspruch
Auf dem gemeindlichen Friedhof werden beigesetzt
- 1. Die Verstobenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten.
- 2. Die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem beegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen.
- 3. Die im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
- 4. Tot oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz (BestG).
Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die Gemeinde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen untersagen
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Es darf kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (3) Im Einzelnen ist insbesondere untersagt: a. zu lärmen, b. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde), c. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche und sonstige Dienste anzubieten oder auszuführen, d. Reklame irgendwelcher Art anzubringen, e. die Friedhofsanlagen und -gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser und ähnliches) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße innerhalb des Friedhofs zu hinterlegen. g. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Dienstfahrzeuge, die in § 10 genannten Berufsfahrzeuge, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen. h. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. (4) Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, Personen aus den Friedhöfen zu verweisen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Aufsichtspersonen keine Folge leisten
II. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
§ 7
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer, Steinmetze, Gärtner sowie ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. (2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Abräum-Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe sind vom Friedhof zu entfernen. (4) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (5) Die gewerblich tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (6) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher
Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einemschwerwiegendem Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich
(7) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofs und des Leichenhauses durchgeführt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.
§ 8
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmen Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
III. Grabarten, Nutzungsrechte, Gestaltung der Grabmale
§ 9
Arten der Grabstätten
Gräber im Sinne der Satzung sind:
- a. Einzelgräber
- b. Doppelgräber
- c. Urnenerdgräber
- d. anonyme Urnenerdgräber
- e. Urnenkammern in Urnenstelen
- f. Urnengräber unter Bäumen
§ 10
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 11
Reihengräber (Einzelgrabstätten)
In einem Einzelgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhezeiten beigesetzt werden. Die Beisetzung von Urnen in Einzelgräbern ist möglich (es dürfen nur selbstauflösende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden).
§ 12
Familiengräber
Doppelgräber (Familiengräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen mit 4 Grabstellen. Die Beisetzung von Urnen in Familiengräbern ist möglich (es dürfen nur selbstauflösende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden).
§ 13
Urnenerdgräber
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Friedhofsverwaltung der Gemeinde rechtzeitig besteht zu geben. (2) In den Urnenerdgrabern konnen Urnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Es durren nur selbstauflosende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden (3) In einer Grabstätte durren die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Grab. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfern. Hiervon werden die Erwerber oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde Benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 14
Anonyme Urnengräber
(1) In einem bestimmten Teil des gemeinslichen Friedhofs konnen anonyme Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. (2) Die Wahl dieser Bestattungsform muss gegenüber der Gemeinde Alling durch den Verstorbenen zu Lebzeiten selbst oder durch seine Angehörigen gemeinschaftlich und einvernehmlich schriftlich erklärt worden sein. Die anonyme Bestattung findet grundsätzlich ohne Angehörigestatt. Grabbeete oder sonstige Kennzeichnungen, die auf die Verstorbenen hinweisen, sind nicht zulässig. Urnen konnen nicht umgebettet und der Nutzungszeitraum kann nicht verlangert werden. (3) Es dürfen nur selbstauflosende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden.
§ 15
Urnenkammern in Urnenstelen
(1) der Erwerb einer Urnenkammer in den Urnenstelen ist für die Dauer von 10 Jahren möglich mit der Option der Verlängerung von weiteren 10 Jahren. (2) In einer Urnenkammer konnen 3 Aschekapsein bzw. 2 Schmuckurnen bestattet werden. (3) Die Verschlussplatten der Urnenstelen sind Bestandteil der Grabart und bleiben im Eigentum der Gemeinde. Alle Platten sind einheitlich nach Anordnung der Gemeinde zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Gemeinde ausgewählten Buchstaben verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stären. Sie dürfen nur in eigraviem Silber Schriftart Capitals mit Groß- und Kleinschreibung durch einen zugelassenen Fachmann (Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgroße wird für Großbuchstaben 30 mm und für Kleinbuchstaben 23 mm und für Symbole auf 90 mm festgelegt. Es darf nur der Familien- und Rufname sowie das Geburts- und Sterbedatum angegeben werden. Die Beschriftung bedarf vorab der Zustimmung der Gemeinde und ist innerhalb von drei Monaten ab Beisetzung zu erfolgen. (4) Auf und an den Urnenstelen ist es nicht erlaubt etwas zu verändern, zu vermauern, zu öffnen sowie Nägel, Schrauben oder sonstiges (z.B. Kerzen, Blumen oder Vasen) anzubringen. Einzige Ausnahme ist, im Rahmen der Beisetzung dürfen für den Zeitraum von 14 Tagen ab Beisetzung Kerzen, Blumen oder sonstiger Grabschmuck vor den Urnenstelen abgelegt werden. Diese sind spätestens nach Ablauf der genannten Frist auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Werden diese nicht innerhalb der
Frist von 14 Tagen nach der Beisetzung entfernt, so werden diese ohne Aufforderung von der Gemeinde entfernt.
(5) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder unzulässig verändert oder beschädigt wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. (6) Wird das Grabrecht nach Ablauf der Ruhezeit nicht wieder erworben gilt § 13 (4) entsprechend. (7) Die Verschlussplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde. Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist, erhält der Grabnutzungsberechtigte auf Antrag die Verschlussplatte ausgehändigt. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Grabaufgabe bei der Gemeinde zu stellen.
§16
Urnengräber unter Bäumen
(1) Zu Beisetzungen in einem Urnengemeinschaftsfeld unter Bäumen dürfen nur selbstauflösende Urnen oder Urnen aus unlegiertem Blech verwendet werden. Werden Überurnen verwendet, müssen diese aus verrottbarem Material (z.B. aus Maisstärke, Kork, Holz oder sonstigem Material, das bald verrottet oder umweltverträglich ist) bestehen. (2) Bei Urnengräbern unter Bäumen sind Grabbeete, Grablichter, das Aufstellen von Kerzen, sowie ein Hinterlegen von Blumen, Kränzen und sonstigen Gegenständen aller Art nicht zulässig.
§ 17
Größe der Gräber
Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße (einschließlich Fundamentstreifen)
Reihengräber Länge 2,00 Meter Breite 1,00 Meter
Urnenstelen wird von der Gemeinde errichtet
Familiengräber Länge 2,00 Meter Breite 1,80 Meter
Urnengräber unter Bäumen wird von der Gemeinde errichtet
Urnengräber Länge 1,50 Meter Breite 1,10 Meter
§ 18
Nutzungsrechte/Nutzungsdauer
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde, an ihnen besteht nur Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 30) verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. (3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (4) Das Nutzungsrecht an Grabplätzen wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
(5) Das Grabnutzungsrecht wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr für 5 weitere Jahre verlangert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friechofs es zulast. (6) Der Nutzungsberechtigte eines Doppelgrabes (Familiengrabes) hat das Recht dort bestattet zu werden sowie Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder Eltern und unverheiratete Geschwister). Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 19
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts beanspruchen, dem es von dem Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugedacht wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang. (3) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksame Verfügung übertragen. Wird bis zum Tode keine derartige oder unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge auf die Angehörigen über. a. den Ehegatten, bzw. Partner einer gleichgeschlechtlichen, eingetragenen Lebenspartnerschaft, b. die Kinder und Adoptivkinder, c. die Eltern, d. die Enkel, e. die Geschwister. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde. (5) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (6) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden.
§ 20
Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen
(1) Die Errichtung und wesentlichen Änderungen von Grabmälern und Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige baulichen Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts Anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind dem zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung beizufügen, insbesondere a. Eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, b. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung (s. § 8), c. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden die Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde teilweise oder vollständige Beseltigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wi
§ 21
Größe der Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten. (gemessen von Außenkante zu Außenkante) a. Bei Reihengräbern: Länge 2,00 Meter; Breite 1,00 Meter; Höhe 1,40 Meter (Grabstein) b. Bei Familiengräbern: Länge 2,00 Meter; Breite 1,80 Meter; Höhe 1,40 Meter (Grabstein) c. Bei Urnengräbern: Länge 1,60 Meter; Breite 1,10 Meter; Höhe 1,50 Meter (Abt. 3 Alling) bzw. 1,00 Meter (Abt. 4 Alling)
§ 22
Grabmalgestaltung
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck Rechnung tragen und sich der Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist somit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoffes, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 23
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks auf Fundamenten so befestigt werden, dass sie dauerhaft standsicher sich und auch beim Öffnen benachbarter Gräber keine Veränderungen auftreten. (2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
§ 24
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
IV Anlage, Pflege und Instandhaltung von Grabstätten
§ 25
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Jeder Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach einer Bestattung gärtnerisch in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Gräberfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Benachbarte Gräber, öffentliche Anlagen und Wege dürfen durch die Anpflanzungen auf den Gräbern nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Mindestabstand zwischen den Gräbern liegt bei 0,40 m. (4) Anpflanzungen aller Art außerhalb des Grabhügels werden ausschließlich von der Gemeinde durchgeführt. Die Entfernung von Bäumen und Sträuchern in der Umgebung einer Grabstätte kann nicht verlangt werden. (5) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse und Zwergholzgewächse zu verwenden. Die Anpflanzungen sollten vorzugsweise mit heimischen Gewächsen erfolgen. Die Anpflanzungen dürfen über eine Höhe von 1,00 m nicht hinauswachsen. Die Gemeinde kann verlangen, dass stark wuchernde Bäume und Sträucher entfernt werden. Eine Entfernung oder ein Rückschnitt kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Gräberfeldes durch einzelne Pflanzen gestört werden.
§ 26
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, Grabstätte und Grabmal stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu halten. Hiervon ausgenommen sind nutzungsberechtigte Personen von anonymen Urnengräbern und Urnengräbern unter Bäumen. Diese Flächen werden ausschließlich von der Gemeinde gepflegt. (2) Der Randstreifen vor, hinter und zwischen den Grabbeeten sind im Ursprungszustand zu belassen. Das Bestreuen der Rasenstreifen mit Sand, Kies oder ähnlichem Material, sowie das Auslegen mit Steinplatten etc. sind untersagt. (3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen. (4) Verdorrtte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Wege und Plätze sind sauber zu halten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Die Höhe von Sträuchern und Bäumen dürfen die Höhe des Grabmals nicht überschreiten. (6) Die Grabbepflanzung ist nach Ablauf des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten komplett abzuräumen und zu entfernen.
V Leichenhaus
§27
Widmungszweck, Benutzung des Leichenhauses
(1) (Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.) (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum
¹ Falls Besuchergänge und Verabschiedungsräume vorhanden sind, ist hierfür eine Ausnahme vom generellen Zettelsverbot vorzusehen.
und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
(4) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(5) Dies gilt nicht, wenn
a. der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c. die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
VI Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 28
Allgemeines
Bestattungen in Sinne diese Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschekapsein und Urnen. Erdbestattungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen in einem Leichentuch ohne Sarg sind nicht zulässig.
§ 29
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsecht besteht, so ist dieses Recht anzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit dem Bestattungsinstitut, dem zuständigen Pfarramt und den Hinterbliebenen (Kostenträger) fest. (4) Alle sonstigen Einzelheiten der Bestattung regelt die Gemeinde im Einvernehmen mit dem Auftraggeber, demjenigen, der zur Tragung der Kosten verpflichtet ist und dem vertraglichen Bestattungsinstitut. (5) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 30
Ruhezeiten
Bei Erstbestattungen beträgt die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung
- 1. im gemeindlichen Friedhof Alling
- a) im alten Friedhofsteil 15 Jahre
- b) im Friedhofsteil, der die 1. Erweiterung umfasst 15 Jahre
- c) im Friedhofsteil, der die 2. Erweiterung umfasst 20 Jahre.
- 2. Im gemeindlichen Friedhof Biburg
- a) im alten Friedhofsteil 15 Jahre
- b) im Friedhofsteil, der die Erweiterung umfasst 25 Jahre
Für Aschreste gilt auf beiden Friedhöfen einheitlich eine Ruhefrist von 10 Jahren.
§ 31
Umbettungen
(1) Die Umbettungen von Leichen und Aschresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach Auswärts erfolgen, auch anerkannte Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
VII Übergangs/Schlussbestimmungen
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 der GO kann mit Geldbuße belegt werden wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungszeiten und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt.
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen zuwiderhandelt.
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen nicht beachtet.
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt.
- 5. Den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt.
§ 33
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes
§ 35
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtung und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 36
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.11.2018 außer Kraft.
Gemeinde Alling Alling, den 20.07.2025
Stefan Joachimsthaler Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Alling?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Alling mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!